Betriebsvereinbarung. über die Regelung der Unterweisung nach:

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1 Entwurf Stand: Betriebsvereinbarung über die Regelung der Unterweisung nach: Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung sowie über die Beteiligung der Beschäftigten an Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Präambel Zwischen der Musical Betriebsgesellschaft Operettenhaus mbh und dem Betriebsrat der Musical Betriebsgesellschaft Operettenhaus mbh wird folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Sie dient der mitbestimmten Umsetzung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der Bildschirmarbeitsverordnung über die Unterweisung der Beschäftigten, sowie der organisatorischen Vorkehrungen zur Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Es ist beabsichtigt, die nachstehenden Regelungen im Prozess des Gesundheitsschutzes im Sinne des 2 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz in Gang zu setzen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzes sind: - Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bei der Arbeit - Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (d.h. Vermeidung oder Minderung von gesundheitlichen Belastungen oder Beeinträchtigungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit) BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

2 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Operettenhauses im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. 2 Zielgruppe Unterweisungen richten sich an alle Beschäftigten des Unternehmens, dazu gehören auch Auszubildende und Fremdpersonal. Eine Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter/innen ist notwendig, weil sie durch ihr Verhalten in das betriebliche Geschehen hineinwirken. Die Arbeitgeber des Operettenhauses und der Fremdfirmen sind verpflichtet bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Arbeitgeber haben sich zu den Gefahren am Arbeitsplatz gegenseitig zu unterrichten und zu informieren. Der Arbeitgeber des Operettenhauses muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren am Arbeitsplatz, für ihre Sicherheit und Gesundheit währen ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb, umfassende Unterweisungen erhalten haben. Über die Gestaltung der Unterweisung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Siehe Anlage 3 Definition Unterrichtung und Unterweisung Unterrichtung meint die allgemeine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten, dazu können Betriebsanweisungen und sonstige Informationsmaßnahmen gehören. Unterweisungen beziehen sich auf tätigkeitsbezogene und handlungsorientierte Information über mögliche Gefahren, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten sowie Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

3 4 Unterweisung der Beschäftigten Unterweisungen beziehen sich auf tätigkeitsbezogene Informationen, die nicht nur sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten sowie Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umfassen, sondern auch auf das Schutzziel einer menschengerechten Gestaltung von Arbeit gerichtet sind. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Ziel der Unterweisung ist es, den Beschäftigten die Kenntnis über die Maßnahmen zu vermitteln, die zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren notwendig sind. Weiterhin sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Pflichten aus Arbeitsschutzgesetz wahrzunehmen bzw. zu befolgen. Die Unterweisung gliedert sich in eine Grundunterweisung und einer aufgabenbereichsbezogene Unterweisung. Beide Teile können auch zusammengefasst vermittelt werden. Es umfasst folgende Gegenstände: 5 Grundunterweisung Darstellung der Funktion der Grundunterweisung Erläuterung der Ziele des Arbeitsschutzes, wären die Verhütung von Unfällen bei den arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Aufgaben und Pflichten nach ArbSchG, sowie das Verfahren und die betrieblichen Strukturen zur Beteiligung der Beschäftigten. Betriebliche Organisation des Gesundheitsschutzes, Zuständigkeiten von Führungskräften / Abteilungsleitern, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfern und Arbeitsschutzausschuss, Steuerkreis, Betriebsrat. Aufgaben des Betriebsrates, der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes Vorsorgeuntersuchungen nach 11 ArbSchG, den geltenden Unfallvorschriften sowie 6 Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Unfallmeldewesen und Unfallversicherungsträger Aufsichts- und Kontrollorgane im Bereich Gesundheitsschutz. Verhalten in Notsituationen BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

4 Die Gefährdungsbeurteilung als Instrument zur Ermittlung von Gefährdungen und als Grundlage für Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Inhalte der Betriebsvereinbarungen Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung Für die Grundunterweisung ist ein Unterweisungskonzept zu erstellen und mit dem Betriebsrat abzustimmen. 6 Aufgabenbereichsbezogene Unterweisung Die aufgabenbereichsbezogene Unterweisung ist bei Veränderungen im Aufgabenbereich, sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, vor Aufnahme der Tätigkeit durch die Beschäftigten, zu wiederholen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die in dieser Betriebsvereinbarung genannten Normen von den Beschäftigten eingesehen werden können. Die Aufgabenbereichsbezogene Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich des Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muss sowohl über die bestehenden Gefährdungen als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung als auch über die getroffenen bzw. einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren. Insbesondere erfolgt eine Unterweisung bezüglich: - Informationen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus folgenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Gefährdungen und Belastungen. - Anforderung gut gestalteter Arbeitsaufgaben. - Ergonomie am Arbeitsplatz. - Einfluss der Belastung durch Lärm. - Einfluss der Belastung durch Gefahrstoffe. - Einfluss der Belastung durch arbeiten unter schlechten Lichtbedingungen. - Einfluss der Belastung durch schlechte klimatische Bedingungen am Arbeitsplatz. - manuelle Handhabung von Lasten, entsprechend der Verordnung der Lastenhandhabung. (LastenhandhabVo). BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

5 - Verhalten im Brandfall (Fluchtwege und Sammelplätze). - Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung, entsprechend der Verordnung. persönlicher Schutzausrüstung (PSA Benutz VO). - die mit Arbeitsmitteln, Arbeits- und Fertigungsverfahren, ggf. Software und Arbeitsinhalten verbundenen Gefährdungspotentiale, entsprechend der ArbeitsmittelbenutzungsVO und der BetriebssicherheitsVO. - Darstellung der Beteiligungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer an der Verbesserung der Arbeitssituation unter Einbeziehung des Vorschlagsrecht gemäß 17 Absatz 1 ArbSchG. Die aufgabenbereichsbezogene Unterweisung ist nach der Grundunterweisung durchzuführen. Der Zeitrahmen und der Inhalt sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. 7 Durchführung der Unterweisung Die Unterweisung wird nur von Personen durchgeführt, die ausreichende Sach- und Fachkunde aufweisen. Dieses bedeutet, es müssen fundierte Kenntnisse - in den einschlägigen Normen des Arbeitsschutzes - der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu den relevanten Themen - über die Funktionsweise des menschlichen Körpers sowie der Belastung-, Beanspruchungsund Entlastungsmöglichkeiten der Arbeitsgestaltung vorhanden sein. Bezogen auf die physischen Belastungen und Beanspruchungen, Haltungen und Bewegungsabläufe ist zudem eine qualifizierte Ausbildung (z.b. Ergo-, Physiotherapie) und qualifizierte Kenntnisse der Ergonomie erforderlich. Die Betriebsparteien verständigen sich über die unterweisenden Personen. Die unterweisenden Personen (z. B. Ergo-, Physiotherapeuten) werden auch während eines Produktionswechsels tätig sein. Die aufgabenbereichsbezogene Unterweisung ist regelmäßig in angemessenen Zeitabständen und in Abstimmung mit dem Betriebsrat durchzuführen. Dies schließt die Unterweisung bei der Veränderung im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologie gemäß 12 (1) Satz 3 ArbSchG ein. BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

6 8 Die Form der Unterweisung In geeigneten Räumen mit ausreichend Platz, mit optimalen Licht- und Klimaverhältnissen, ohne störenden Einfluss von Draußen, direkt am Arbeitsplatz oder an einem Beispielarbeitsplatz. Die Dauer der Unterweisungen, 60 bis 90 Minuten, möglich sind auch längere Unterweisungen mit Problemlösungen für z.b. 3-4 Stunden. Die Teilnehmerzahl sollten nicht mehr als 10 Personen betragen Die Form der Unterweisung: - mündlich, tätigkeitsbezogen, kurz und prägnant - systematisch gegliedert, strukturiert - anregend und ansprechend in einer entspannten Lernatmosphäre - verständlich, entsprechend der Sprachkenntnisse, der Qualifikation und Bildung, der Erfahrung im Beruf, der Lernfähigkeit, des Alters. - Nach Gefährdungsschwerpunkte - Zielgruppen und Arbeitsplätze berücksichtigen - Visualisierung durch Grafiken, Bildern und Videos - Zusammenhang zwischen Theorie und Praxis darstellen - praxisnah: Vorgehen nach dem Vier-Stufen-Model: 1. vorbereiten durch Information 2. vorführen 3. ausführen und üben lassen 4. korrigieren und kontrollieren Die Zeit der Unterweisung wird als Arbeitszeit gutgeschrieben. BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

7 9 Dokumentation Die Durchführung der Unterweisung ist so zu dokumentieren, dass die Gegenstände der Unterweisung, die Teilnehmer/innen, die Durchführenden, die den Teilnehmer/innen ausgehändigten Unterweisungsunterlagen, sowie Zeitpunkt und Dauer der Unterweisung nachvollziehbar sind. Die Unterweisungsinhalte berücksichtigen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. 10 Beteiligung der Beschäftigten Die Beschäftigten sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. ( 17 ArbSchG); Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen können die Beschäftigten an die Abteilungsleiter, den Betriebsrat oder die Theaterleitung richten, die die Vorschläge für den Arbeitsschutzausschuss (ASA) dokumentieren. Vorschläge zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sind im Arbeitsschutzausschuss zu beraten. Maßnahmen werden von den Betriebsparteien festgelegt. Im Streitfall, entscheidet die Einigungsstelle. Anderen Vorschläge oder erforderliche Maßnahmen werden soweit Konsens bestehtzwischen den Betriebsparteien festgelegt. Im Streitfall, entscheidet die Einigungsstelle. Die Beschäftigten die einen Vorschlag abgegeben, erhalten innerhalb von 4 Wochen eine schriftliche Rückmeldung über den Bearbeitungsstand. Soweit Vorschlägen/vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gefolgt werden soll, begründen die Betriebsparteien dieses gegenüber den Beschäftigten. BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

8 11 Führungskräfteinformation Die Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter/innen erhalten eine Information zum Arbeitsschutz, die sie bei ihren Aufgaben gem. 3 Abs. Ziff.2 ArbSchG unterstüzt, insbesondere zu folgenden Inhalten: - die rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und deren Umsetzung - die Aufgaben der Führungskräfte zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes - die hierzu relevanten gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse - Inhalte der Unterweisung der Beschäftigten - Verfahren zur Beteiligung der Beschäftigten - 12 Schlussbestimmung Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Sollte die Betriebsvereinbarung gekündigt werden, wirkt sie solange nach, bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird. Hamburg, den Theaterleitung Betriebsrat Geschäftsführung BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

9 Anlage 1 Die Zusammenarbeit von Einsatzbetrieb und Dienstleistungsbetrieb im Rahmen von 8 Abs.1 ArbSchG. 8 Abs.1 ArbSchG verpflichtet die beteiligten Arbeitgeber, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten, soweit Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden. Unter dem Begriff des Arbeitsplatzes im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, versteht man die räumliche Umgebung im Sinne eines gemeinsamen Gefahren- und Wirkbereichs, in dem Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber zeitgleich oder zeitlich versetzt tätig werden; nicht erforderlich ist, dass die Beschäftigen arbeitsteilig zusammenwirken. In der Sache umfasst die Zusammenarbeitspflicht die gegenseitige Information über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren und gegebenenfalls auch die Abstimmung der Maßnahmen zur Verhütung solcher Gefahren. Falls aufgrund dieser Abstimmung Regelungen über die Sicherstellung des Arbeitschutzes getroffen werden, ist der Betriebsrat des Einsatzbetriebs wie auch der Betriebsrat des externen Dienstleistungsunternehmen zu beteiligen (Hecht, in Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Aufl. 2011, Syst B Rn. 41). Zu denken ist beispielsweise daran, dass aufgrund der Tätigkeiten der Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG und Unterweisung nach 12 ArbSchG notwendig wird. Bei deren betrieblicher Ausgestaltung ist nach der Rechtsprechung des BAG, (BAG ABR 104/09 NZA 2011, 651 = DB 2011, 1111; BAG ABR 13/03 SAE) der Mitbestimmungstatbestand nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eröffnet. Ferner kommt das allgemeine Überwachungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowie 89 BetrVG in Betracht.Der Betriebsrat im Betrieb des Arbeitgebers, in dem Fremdfirmenbeschäftigte tätig werden, hat die Durchführung der Verpflichtungen nach 8 Abs. 2 zu überwachen. ( 80 Abs. 1 Nr. 1, 89 BetrVG bzw. 68 abs. 1 Nr. 2.)Im Rahmen der Informationsrechte gem. 80 Abs. 2 BetrVG sind entsprechende Unterlagen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.da es dem Arbeitgeber überlassen bleibt, wie er der Überprüfung nach Abs. 2 Satz 1 nachkommt und damit vom Gesetzgeber entsprechend Entscheidungsspielräume geschaffen worden sind, greift bei entsprechenden Regelungen die Mitbestimmung des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. BV Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer im Operettenhaus: Stand

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