Vorsorgeforum Forum de prévoyance

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1 Vorsorgeforum Forum de prévoyance Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Effingerstrasse Bern Riehen, 31. März 2014 Reform der Altersvorsorge 2020: Stellungnahme Vorsorgeforum Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Wir machen nachfolgend gerne von der Gelegenheit Gebrauch, zur Vernehmlassungsvorlage Altersvorsorge 2020 Stellung zu nehmen. Bevor wir auf einzelne Bestimmungen eintreten, erlauben Sie uns einige grundsätzliche Bemerkungen: Die Stellungnahme des Vorsorgeforums wurde wie bereits bei anderer Gelegenheit als gemeinsames Projekt der im Forum vertretenen Fachverbände erarbeitet. Im vorliegenden Fall sind dies der Pensionskassenverband ASIP, der Schweiz. Versicherungsverband SVV und die Schweiz. Aktuarvereinigung SAV. Sie gibt damit einen Eindruck von den gemeinsam geteilten Einschätzungen der Vorlage, macht aber auch deutlich, wo Differenzen vorliegen. Unsere Stellungnahme konzentriert sich schwergewichtig auf Fragen der beruflichen Vorsorge und behandelt die zentralen Themen. Für die Details verweisen wir auf die individuellen Stellungnahmen der teilnehmenden Verbände. Ausgangslage Das Vorsorgeforum unterstützt grundsätzlich das Vorgehen des Bundesrates mit dem koordinierten Vorgehen bei der ersten und der zweiten Säule. Empfiehlt jedoch, die Reform auf die wesentlichen Elemente zu beschränken und weitere Themen allenfalls im Anschluss nach jeweils separat durchgeführten Vernehmlassungen zu behandeln. Die Komplexität der aufgeworfenen Fragen sowie die nicht zu unterschätzenden politischen Herausforderungen bei ihrer Lösung legen ein solches Vorgehen nahe. Reformpunkte im Einzelnen Rentenalter Art.21 In Übereinstimmung mit den beteiligten Fachverbänden akzeptieren wir das vorgeschlagene Referenzalter 65, wobei wir das Konzept des Referenzalters im Rahmen der erweiterten Flexibilisierung des Altersrücktritts als sinnvoll und weiter ausbaufähig erachten. 1

2 Ein übereinstimmendes Referenzalter für Frau und Mann ist nicht zuletzt unter Beachtung der Bundesverfassung überfällig. Ob aber in der Tat die Erhöhung des Rentenalters für Frauen um ein Jahr über einen Zeitraum von sechs Jahren zu verteilen ist, möchten wir bezweifeln. Gleichzeitig ist festzustellen, dass angesichts der weiterhin stark zunehmenden Lebenserwartung mit dem Referenzalter 65 nicht das letzte Wort gesprochen sein kann. Da mit der Reform ein ungefährer Zeitraum bis 2030 abgedeckt werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass bis dahin die durchschnittliche Rentenbezugsdauer sich verglichen mit heute um weitere zwei bis drei Jahre verlängern dürfte. Es wäre unverantwortlich, diese Entwicklung zu übersehen und aus politischer Rücksichtnahme auf allfällige Empfindlichkeiten die sich damit aufdrängenden Massnahmen zu versäumen. Mit anderen Worten, es ist der Raum offenzuhalten für eine spätere Erhöhung des Rentenalters über 65 Jahre hinaus, weil andernfalls das Leistungsniveau nicht zu halten sein wird. Schliesslich ist zu beachten, dass das derzeit tiefere Rentenalter für die Frauen aufgrund der verkürzten Beitragsdauer in der 2. Säule eine Benachteiligung darstellt, was von den Kritikern eines gleichlautenden Referenzalters gerne unterschlagen wird. Wir hätten es begrüsst, wenn dieser Punkt in den Erörterungen detailliert ausgeführt worden wäre. Flexibilisierung des Rentenbezugs Art. 40 Die Vorlage schlägt eine Verschiebung des frühestmöglichen Zeitpunkts für den Leistungsbezug von 58 auf 62 Jahre vor. Wir lehnen den Schritt ebenso wie die beteiligten Fachverbände ab. Entsprechende Regelungen können und sollen den Sozialpartnern überlassen bleiben. Mindestumwandlungssatz Art. 14 Eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6% ist zwingend geboten und unter Berücksichtigung der Bedingungen auf den Kapitalmärkten wie auch der biographischen Entwicklung als Minimum zu betrachten. Wir verweisen darauf, dass die Publica, Pensionskasse des Bundes, für 2015 eine Senkung ihres Umwandlungssatzes auf 5,65% (!) vorsieht, dies nota bene mit Zustimmung der im Stiftungsrat vertretenen Personalverbände. Die unter den aktuell geltenden Parametern stattfindende massive Quersubventionierung der Rentner durch die Aktiven ist systemwidrig und unter keinem Titel akzeptabel. Die Zustimmung zur Senkung auf einen Satz auf 6% erfolgt im Wissen, dass bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Reform dieser durchaus überholt sein könnte und der Gesetzgeber darauf entsprechen reagieren muss. Als notwendig erachten wir darüber hinausgehend, den Umwandlungssatz zu entpolitisieren und - wie in der Stellungnahme des ASIP festgehalten - längerfristig seine Festlegung aufgrund objektiver Kriterien einem gewissen Mechanismus zu unterstellen. Es kann nicht sein, dass wegen der absehbaren Entwicklung der biometrischen Daten sowie der Unwägbarkeiten der Kapitalmärkte stets wieder erneut ein umfangreicher gesetzgeberischer Apparat für die Anpassung des MUWS in Bewegung gesetzt werden muss, verbunden mit jahrelangen und aufreibenden politischen Auseinandersetzungen, die an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Pensionskassen nichts ändern, sondern erfahrungsgemäss nur Unsicherheit unter den Versicherten schüren und die administrativen Aufwendungen erhöhen. Eintrittsschwelle Art. 2 Abs. 1 Der Bundesrat schlägt die Absenkung der Eintrittsschwelle für die obligatorische Vorsorge von auf Franken p.a. vor. Begründet wird dies mit sozialen Überlegungen sowie Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigungen. Der ASIP bezeichnet eine solche Herabsetzung als prüfenswert. Vor dem Hintergrund des veränderten gesellschaftlichen Umfeldes (u.a. Zunahme der Teilzeitarbeit, Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen) hätte eine solche Massnahme sozialpolitisch wohl positive Wirkung. Technisch wäre eine solche Anpassung möglich. Auf 2

3 der andern Seite dürfen die finanziellen Konsequenzen einer solchen Senkung nicht verkannt werden. Vor diesem Hintergrund sind primär die Sozialpartner gefordert zu entscheiden, ob sie die finanzielle Mehrbelastung akzeptieren wollen und können. Die Aktuarvereinigung wie auch der Versicherungsverband vertreten eine andere Meinung und opponieren einer Senkung. Verwiesen wird insbesondere auf die damit ausgelösten massiven Mehrkosten für die Arbeitgeber, aber auch auf die höheren Durchführungskosten. Darüber hinaus wird bezweifelt, dass die Bezüger sehr kleiner Einkommen auf eine 2. Säule so grossen Wert legen, dass sie freiwillig bereit wären, die dafür notwendigen Beiträge aufzubringen. Es ist zudem schon bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen worden, dass hier eine zumindest teilweise Substitution von Ergänzungsleistungen durch solche der beruflichen Vorsorge zu erwarten ist. In diesem Einkommensbereich ist die 2. Säule nicht die bestgeeignete Vorsorge. Flankierende Massnahmen Das Vorsorgeforum unterstützt die Absicht, das das bestehende Leistungsniveau aufrechtzuerhalten und folgt diesbezüglich den Verbandsmeinungen, wobei Unterschiede in der jeweiligen Akzentsetzung zu registrieren sind. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Leistungsziel von 60% weiterhin gelten soll, wobei es für die kleinen Einkommen eher als zu tief zu betrachten ist. Koordinationsabzug Art. 8 Abs. 1 und 2 Wie bereits bei der 1. BVG-Revision ist vorgeschlagen, eine Leistungserhöhung indirekt durch eine Senkung des KA herbeizuführen. Der ASIP unterstützt den Vorschlag, ihn neu in der Höhe von 25% des AHV-pflichtigen Lohnes zu definieren. Er schlägt jedoch vor, im Gesetz einen Verzicht auf den Koordinationsabzug vorzusehen, dafür aber nur 75% der vorgeschlagenen Altersgutschriften auf dem AHV-Lohn bis CHF 84'240 zu erheben, sofern dieser über der Eintrittsschwelle liegt. Faktisch kommt dies auf das Gleiche heraus. Damit würde ein Anliegen aufgenommen, welches der ASIP schon 2007 mit dem Vorschlag für ein neues BVG formuliert hat. Beibehalten möchten die geltende Regelung für den Koordinationsabzug die Aktuarvereinigung und der Versicherungsverband, dies mit dem Verweis auf die Koordination mit der AHV, welche mit dem bundesrätlichen Vorschlag hinfällig würde. Zwar stellt der SVV fest, dass für Teilzeitbeschäftigte die Neudefinition sachgerecht sei, andererseits aber zu einem massiven Leistungsausbau und einer deutlichen Mehrbelastung von Versicherten im Tieflohnbereich und von Unternehmen mit Beschäftigen, die hauptsächlich im obligatorischen Lohnbereich entschädigt sind. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von zunehmender Schwarzarbeit. Altersgutschriften Art. 16 Mit der Neugestaltung der Altersgutschriften sollen einerseits die Benachteiligung der älteren Arbeitnehmer durch die steile Staffelung vermieden werden, andererseits die Mehrkosten aufgrund der MUWS-Senkung teilweise aufgefangen werden. Der ASIP schlägt vor, den Koordinationsabzug gänzlich zu streichen und die Gutschriften entsprechend anzupassen. Der Versicherungsverband hält die vorgeschlagene Erhöhung einerseits für nicht ausreichend, andererseits den Sprung von der Alterskategorie der 35-44jährigen zu den über 45jährigen für zu gross. Es wird darauf hingewiesen, dass je nach Lohnkoordination bis zu 560% (Vorschlag Bundesrat 535%, heute 500%) als Summe der Altersgutschriften für den Ausgleich der MUWS-Senkung notwendig seien. Vorverlegung des Sparprozesses Es besteht weitgehende Übereinstimmung bei den Fachverbänden, den Beginn des Sparprozesses im BVG von heute 25 auf auf den 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres 3

4 vorzuverlegen. Das Vorsorgeforum schliesst sich der Forderung an und empfiehlt, dieses Element in die Botschaft aufzunehmen. Übergangsgeneration Art. 56d Abs. 1 Zum Ausgleich der Leistungseinbussen durch die Senkung des Umwandlungssatzes schlägt der Bundesrat die Ausrichtung von Einmalzahlungen an Versicherte vor, die aufgrund ihres Alters keine volle Kompensation erwarten dürfen. Laut Darstellung des BSV betrifft dies Personen ab Alter 40. Das bedeutet: die Übergangsgeneration umfasst 25 Jahrgänge, für welche während der entsprechende Zeitdauer diese Zahlungen zu erbringen wären. Das würde die Führung einer doppelten Schattenrechnung bei den Pensionskassen voraussetzen was nicht nur mit zusätzlichem administrativem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden wäre, es käme auch zu unerwünschten Solidaritäten. Es müssten alle Versicherten zusätzliche Beiträge zur Finanzierung der Zahlungen leisten, es kämen aber längst nicht alle Kassen resp. ihre Versicherten in ihren Genuss. Umhüllende Kassen wären ausgeschlossen. Dies würde, wie vom ASIP ausgeführt, zu Anreizen für ein Splitting der umhüllenden Kassen führen, um die Bezugsmöglichkeiten für ältere Versicherte einer VE optimal zu nutzen. Unseres Erachtens noch stärker ins Gewicht fällt jedoch, dass während der Dauer von 25 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Anpassung des Mindestumwandlungssatzes zu rechnen ist. Wie dann die sich überlappenden Kompensationen und Ausgleichsmechanismen funktionieren sollen, ist bei aller Phantasie schwer vorstellbar. Zu empfehlen ist deshalb die vom Pensionskassenverband ASIP vorgeschlagene dezentrale Lösung, welche die Finanzierung der Leistungsgarantie über eine Zeitdauer von zehn Jahren den Kassen überlässt. Weitere Elemente der Reform Weiterversicherung älterer Arbeitsloser bei ihrer Vorsorgeeinrichtung bis Alter 65 Das Vorsorgeforum unterstützt diese Massnahme, wobei die bestehenden Möglichkeiten der Weiterversicherung nach Art. 47 BVG nicht verschärft werden dürfen. Ausrichten von Altersrenten durch die Auffangeinrichtung Wir erachten es als störend, wenn ältere Personen mit einem Freizügigkeitsguthaben keine Rentenleistung mehr beziehen können. Wir begrüssen daher diese Massnahme. Sie ist aber, wie im Bericht ausgeführt, unbedingt einzuschränken. Es kann nur um Personen gehen, die unfreiwillig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (z.b. weil sie keine Stelle mehr gefunden haben). Anpassung der Legal Quote Art. 37 VAG Die Vorschläge des Bundesrats zur Erhöhung der Mindestausschüttungsquote (Legal Quote) erfolgen überraschend, zumal vorgängig weitere Abklärungen versprochen wurden. Wir anerkennen, dass die Frage auf der politischen Traktandenliste steht und geklärt werden muss, aber wir halten den vom Bundesrat vorgenommenen Vorschlag in dieser Form für nicht angebracht. Wir befürworten alle Massnahmen, welche die Transparenz in diesem Sektor erhöhen und für die Vorsorgeeinrichtungen besseren Aufschluss über die Konsequenzen unterschiedlicher Lösungen geben. Damit würde sich auch die Konkurrenz zwischen den Anbietern mit Vollversicherung und autonomen Sammelstiftungen verstärken. Das dirigistische und marktwirtschaftlich grundsätzlich fragwürdige Instrument der Legal Quote könnte damit in seiner Bedeutung reduziert und mit effizienteren und griffigeren Mechanismen ersetzt werden. 4

5 Im Rahmen der Altersvorsorge 2020 ist deshalb auf diese Massnahme zu verzichten oder zumindest auf die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Studien zu warten. Transparenz und Anlagesicherheit Wir sehen - wie auch der Pensionskassenverband - keine Notwendigkeit für weitere Anpassungen oder gar für ein generelles Verbot von nicht kostentransparenten Anlagen. Das paritätisch zusammengesetzte Führungsorgan darf nicht vom Gesetzgeber bevormundet werden, sondern ist in der Lage, im Interesse der Versicherten liegende Anlageentscheide zu treffen. Wird den Vorsorgeeinrichtungen die entsprechende Kompetenz nicht zugetraut, wäre das Konzept der Kapitaldeckung grundsätzlich in Frage gestellt. Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes ex post Das Vorsorgeforum lehnt einen solchen Systemwechsel aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Wir erkennen in der Umstellung des Verfahrens keinen wirklichen Mehrwert für die Pensionskassen und die Versicherten. Der Vorschlag ist nicht praxistauglich. Riehen, 31. März 2014 Für die Aktuarvereinigung: Arnold Schneiter Für den ASIP: Hanspeter Konrad Für den Schweiz. Versicherungsverband: Andreas Zingg Für das Vorsorgeforum: Peter Wirth Vorsorgeforum Geschäftsstelle: Talmattstrasse Riehen info@vorsorgeforum.ch 5

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