4. AUGUST Königlicher Erlass über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits

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1 4. AUGUST Königlicher Erlass über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: - den Königlichen Erlass vom 29. April 1993 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002), - den Königlichen Erlass vom 15. April 1994 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002), - den Königlichen Erlass vom 23. September 1994 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002), - den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002), - den Königlichen Erlass vom 21. März 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002), - den Königlichen Erlass vom 17. März 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002),

2 - den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002), - die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001 über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2002), - den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. November 2002), - den Königlichen Erlass vom 24. September 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. August 2007), - den Königlichen Erlass vom 19. Oktober 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. August 2007). Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

3 4. AUGUST Königlicher Erlass über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, 2. Zahlungstermin: die Periode zwischen: a) einerseits dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber dem Verbraucher Geld oder Kaufkraft zur Verfügung stellt, oder dem Zeitpunkt, ab dem das Nutzungsrecht an einer Ware verschafft, diese Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wird, und andererseits dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die erste Zahlung geleistet haben muss, b) zwei aufeinander folgenden Zeitpunkten, zu denen der Verbraucher eine Zahlung geleistet haben muss, 3. Rate: der Betrag einer Zahlung, die der Verbraucher am Ende jedes Zahlungstermins geleistet haben muss, 4. Zahlungsmodalitäten: der Betrag der einzelnen Raten, die Laufzeit der Zahlungstermine und ihre Anzahl, 5. Restwert: der Kaufpreis bei Ausübung der Kaufoption oder bei Eigentumsübertragung, so wie in den Artikeln 48 Nr. 2 und 49 2 des Gesetzes erwähnt, 6. zurückzuzahlendem Gesamtbetrag: entweder der Betrag, der sich aus dem Abzug der Anzahlung von dem in Artikel 41 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Teilzahlungspreis ergibt, oder der in Artikel 49 3 Nr. 5 des Gesetzes erwähnte Betrag oder der in Artikel 56 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Gesamtbetrag der Zahlungen oder im Allgemeinen die Summe aller Zahlungen, Anzahlung ausgenommen, die der Verbraucher aufgrund eines Kreditvertrags leisten muss. Im zurückzuzahlenden Gesamtbetrag ist die erste Zahlung nicht einbegriffen, wenn diese Zahlung bei Zurverfügungstellung der Geldsumme, Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des Kreditvertrags ist, erfolgt, 7. Kreditaufnahme: der Betrag, der dem Verbraucher in Form von Zahlungsaufschub, Kaufkraft, Geld oder irgendeinem anderen Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt wird, einschließlich Restwert,

4 8. [Referenzindex: - für Krediteröffnung: der monatliche Durchschnitt des durch Belgostat festgelegten EURIBOR-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder, - für andere Kreditverträge: - für Beträge bis EUR: Index A eines Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite, - für Beträge zwischen EUR und EUR: Index B eines Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993, - für Beträge über EUR: Index C eines Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar Der Referenzindex wird auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma abgerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.] Im Kreditbetrag ist der Betrag, der der ersten Zahlung des Verbrauchers entspricht, nicht einbegriffen, wenn diese Zahlung bei Zurverfügungstellung der Geldsumme, Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des Kreditvertrags ist, erfolgt. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Oktober 2006 (B.S. vom 31. Oktober 2006)] Art Die in Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Gesamtkosten des Kredits entsprechen der Differenz zwischen dem zurückzuzahlenden Gesamtbetrag einerseits und dem Kreditbetrag andererseits. Die Gesamtkosten des Kredits umfassen Sollzinsen und Nebenkosten. Mit Nebenkosten sind folgende Kosten gemeint: Nachforschungskosten, Werbungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Konsultierung von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten, Kosten, die mit einer Kreditkarte oder einem in Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes erwähnten ähnlichen Zahlungs- oder Legitimationsmittel verbunden sind, dem Kreditvermittler bewilligte Provisionen, Kreditversicherungsprämie und im Allgemeinen alle sonstigen Kosten, die der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler vom Verbraucher, vom Bürgen oder von jeder anderen Person, die eine persönliche Sicherheit im Rahmen des Abschlusses eines Kreditvertrags leistet, fordert, einschließlich der in Artikel 31 des Gesetzes erwähnten Kosten. Gemäß Artikel 58 2 des Gesetzes können diese Kosten je nach ihrer Art als wiederkehrende oder einmalige Kosten bezeichnet werden.

5 2 - Die Gesamtkosten des Kredits umfassen jedoch nicht: 1. für den Fall der Nichterfüllung des Kreditvertrags vereinbarte Kosten und Entschädigungen, 2. Kosten für dingliche Sicherheiten, 3. Kosten, die in allen Fällen vom Verbraucher bei einem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zu tragen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 31 des Gesetzes und vorausgesetzt, dass der Verbraucher hierbei eine angemessene Wahlfreiheit hat, umfassen die Gesamtkosten des Kredits auch nicht: 1. Überweisungskosten und Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungs- und Zinszahlungen und für die Zahlung der sonstigen Unkosten im Rahmen des Kredits dienen soll, 2. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, 3. Versicherungskosten, 4. Kosten für Zahlungs- oder Legitimationskarten, was andere Funktionen als die mit der Kreditgewährung verbundenen Funktionen betrifft. [Die Voraussetzung, dass der Verbraucher hierbei eine angemessene Wahlfreiheit hat, ist jedoch nicht erforderlich für die Kosten einer Versicherung, die Ersetzung, Reparatur oder Rückgabe einer durch Leasing finanzierten Ware garantiert.] [Art. 2 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993)] Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes erwähnte effektive Jahreszins ist der Prozentsatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 2, 42, 43 und 44, 50, 51 und 52, 55 und 57 des Gesetzes wird der effektive Jahreszins berechnet bei Überreichung des Kreditangebots und bei jeder Änderung der Bedingungen des Kreditangebots, wenn gemäß den Artikeln 14 2 und 60 des Gesetzes der Kreditgeber die Möglichkeit, den [Sollzinssatz] zu ändern, nutzt. [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)]

6 Art [Die Grundgleichung, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses den effektiven Jahreszins definiert, indem sie die Gleichheit zwischen der Summe der Gegenstandswerte der Kreditaufnahmen einerseits und der Summe der Gegenstandswerte der Raten andererseits ausdrückt, lautet wie folgt: m m CK DL = t K K = 1 L = x 1 ( 1 ) ( 1 x ) s L wobei: m die laufende Nummer der letzten Kreditaufnahme ist, K die laufende Nummer einer Kreditaufnahme ist, wobei 1 < K < m, C K der Betrag der Kreditaufnahme Nummer K ist, t K der in Jahren und Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Datum der Kreditaufnahme Nummer 1 und denjenigen darauffolgender Kreditaufnahmen Nummer 2 bis m ist, Σ das Summationszeichen ist, m' die laufende Nummer der letzten Rate ist, L die laufende Nummer einer Rate ist, wobei 1 < L < m', D L der Betrag der Rate Nummer L ist, s L der in Jahren und Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Datum der Kreditaufnahme Nummer 1 und denjenigen darauffolgender Raten Nummer 1 bis m' ist, x der effektive Jahreszins ist, der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen errechnet beziehungsweise auf einem Computer oder Rechner programmiert werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind. Die Berechnung des effektiven Jahreszinses muss auf der Grundlage eines Standardjahres von 365 Tagen oder 12 gleich langen Monaten erfolgen, wobei für letztere eine Länge von 30,41666 Tagen angenommen wird. Die für die Gleichung anwendbaren Lösungsverfahren müssen zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den Beispielen 1 bis 12 in Anlage I zu vorliegendem Erlass führen.]

7 [ 1bis - Die in Artikel 59 1 des Gesetzes erwähnten Zinsen oder Kosten müssen auf der Grundlage des vereinbarten [Sollzinssatzes] und der vereinbarten Kosten berechnet werden; für jede Periode, für die die Konten abgeschlossen sind, muss ein durchschnittlicher Sollsaldo festgelegt werden, wobei sowohl der genauen Anzahl Tage zwischen jeder Verrichtung als auch der genauen Anzahl Tage der Periode Rechnung getragen wird. Diese Berechnung darf zu keinem höheren Ergebnis als demjenigen der Beispiele 13 und 14 in Anlage I zu vorliegendem Erlass führen.] 2 - [Wenn bei Leasing der Restwert bei Abschluss des Kreditvertrags nicht angegeben worden ist, können nur die Parameter benutzt werden, mit denen angegeben wird, dass die vermietete Ware Gegenstand einer linearen Abschreibung ist, durch die ihr Wert nach Ablauf der normalen Mietdauer, so wie sie im Kreditvertrag bestimmt ist, gleich null ist.] 3 - Der Gebrauch von Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist nur erlaubt, wenn seine genaue Berechnung unmöglich ist, weil bei Werbeverteilung oder [Abschluss des Kreditvertrags] ein oder mehrere Parameter, die für die Lösung der in 1 des vorliegenden Artikels erläuterten Grundgleichung erforderlich sind, unbekannt sind, und wenn für die Ersetzung dieser unbekannten Parameter ausschließlich von folgenden Annahmen Gebrauch gemacht wird: - Für den Fall, dass im Kreditvertrag keine Darlehensobergrenze vorgesehen ist, entspricht der Betrag des gewährten Kredits [1.250 EUR]. - Für Krediteröffnungen und im Allgemeinen wenn im Kreditvertrag dem Verbraucher die Wahl der Kreditaufnahme überlassen bleibt, wird davon ausgegangen, dass der Kredit vollständig und unmittelbar aufgenommen wird. - Ist keine Zahlungsmodalität festgelegt worden und ergibt sich eine solche nicht aus den Bestimmungen des Kreditvertrags, so beträgt die theoretische Laufzeit des Kreditvertrags ein Jahr. - Wenn der [Sollzinssatz] während der Ausführung des Kreditvertrags oder während des Zeitraums der Werbeverteilung variabel ist, wird nur der [Sollzinssatz], der bei [Abschluss des Kreditvertrags] oder am Anfang des Zeitraums der Werbeverteilung anwendbar ist, berücksichtigt. - Wenn im Kreditvertrag mehrere Zahlungsmodalitäten vorgesehen sind, erfolgt sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens zu dem Zeitpunkt, der im Kreditvertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist. 4 - [Wenn in der Krediteröffnung verschiedene Sollzinssätze je nach aufgenommenen Beträgen oder Zahlungsterminen vorgesehen sind, dürfen diese Sätze keinesfalls über dem maximalen effektiven Jahreszins, der je nach Kreditbetrag festgelegt ist, liegen.]

8 Wenn im Leasingvertrag mehrere Zeitpunkte vorgesehen sind, zu denen die Kaufoption ausgeübt werden kann, wird der effektive Jahreszins desgleichen für jeden dieser Fälle einzeln berechnet. [Art. 4 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Mai 2000 (B.S. vom 20. Juni 2000); 1bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Mai 2000 (B.S. vom 20. Juni 2000); 1bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006); 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006); 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006); 3 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); 3 einziger Absatz vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 und Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006); 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 22. Mai 2000 (B.S. vom 20. Juni 2000)] Art. 5 - [Der Sollzinssatz wird gemäß der versicherungsmathematischen Methode ermittelt, die in der in Artikel 4 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grundgleichung angewandt wird, wobei die in Artikel 2 1 Absatz 2 erwähnten Nebenkosten jedoch nicht berücksichtigt werden.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)] Art. 6 - Der effektive Jahreszins und der Sollzins müssen als Prozentsätze ausgedrückt und die zweite Dezimalstelle abgerundet werden. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Art Unter repräsentativem Beispiel, wie in den Artikeln 5 2 [und 14 2 Nr. 5] des Gesetzes erwähnt, ist das Beispiel zu verstehen, anhand dessen gut sichtbar und mit klaren und verständlichen Worten angegeben wird, von welchen in Artikel 4 3 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen Annahmen und gegebenenfalls von welchen Sonderbestimmungen [des Kreditvertrags] Gebrauch gemacht worden ist, um den effektiven Jahreszins festzulegen. Im repräsentativen Beispiel müssen in allen Fällen der Kreditbetrag und die Zahlungsmodalitäten angegeben werden. 2 - Das repräsentative Beispiel muss jedes Mal verwendet werden, wenn gemäß Artikel 4 3 des vorliegenden Erlasses für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von Annahmen Gebrauch gemacht worden ist. 3 - In der Werbung kann die Angabe des [Sollzinssatzes] und der wiederkehrenden und einmaligen Kosten durch Angabe des effektiven Jahreszinses, der aus den in Artikel 4 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Annahmen hervorgeht, erfolgen, und zwar gemäß den durch 1 des vorliegenden Artikels auferlegten Bedingungen.

9 4 - Der Angabe des effektiven Jahreszinses als Prozentsatz in der Werbung muss der ausgeschriebene Vermerk effektiver Jahreszins beigefügt werden. [Art. 7 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006); 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)]

10 KAPITEL II - Kreditvertrag [Abschnitt 1 - Maximaler effektiver Jahreszins] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993)] [Art. 7bis - [ 1 - Die maximalen effektiven Jahreszinssätze werden in der Basistabelle in der Anlage II zu vorliegendem Erlass festgelegt. 2 - Alle sechs Monate nach Ablauf des Monats März und des Monats September werden die Referenzindexe des abgelaufenen Monats mit den Referenzindexen verglichen, die die letzte Änderung der jeweiligen maximalen effektiven Jahreszinssätze herbeigeführt haben. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden als erste Referenzindexe die Referenzindexe des Monats März 2006 berücksichtigt. Bei der ersten Änderung eines Referenzindexes um mindestens 0,75 Punkte wird der in der Basistabelle aufgenommene entsprechende maximale effektive Jahreszins im gleichen Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert, um einen Referenzzinssatz zu erhalten. Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem auf die nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten Referenzzinssatz. Bei zukünftigen Änderungen des Referenzindexes um mindestens 0,75 Punkte wird der letzte festgelegte Referenzzinssatz im gleichen Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert. Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem geänderten, auf die nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten Referenzzinssatz. 3 - Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze und die entsprechenden neuen Referenzindexe und Referenzzinssätze werden unverzüglich durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in Kraft.]] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Oktober 2006 (B.S. vom 31. Oktober 2006)]

11 [Abschnitt 2] - Maximale Rückzahlungsfrist [Früherer Abschnitt 1 umnummeriert zu Abschnitt 2 durch Art. 2 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993)] Art. 8 - Bei Teilzahlungsverkauf, Leasing, Teilzahlungsdarlehen und allen Kreditverträgen, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben, muss der zurückzuzahlende Betrag innerhalb folgender maximaler Rückzahlungsfristen vollständig gezahlt werden: [Kreditbetrag In Monaten ausgedrückte maximale Rückzahlungsfristen 200 bis 500 EUR 18 über 500 bis EUR 24 über bis EUR 30 über bis EUR 36 über bis EUR 42 über bis EUR 48 über bis EUR 60 über bis EUR 84 über bis EUR 120 über EUR 240] Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach Abschluss des Kreditvertrags, außer wenn gemäß Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Kreditbetrag direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt; in diesen Fällen beginnt die maximale Rückzahlungsfrist innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Notifizierung. [Art. 8 Tabelle ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)]

12 Art Für alle Kreditverträge, für die während der Laufzeit des Vertrags die Zahlungstermine im Allgemeinen gleich bleiben, aber die Rate variieren kann, einschließlich der Krediteröffnungen, müssen mindestens folgende Raten gezahlt werden: - entweder eine monatliche Rate, die 1/24stel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag [ EUR] entspricht oder darunter liegt, - oder eine monatliche Rate, die 1/36stel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über [ EUR] liegt, - oder eine vierteljährliche Rate, die 1/8tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag [ EUR] entspricht oder darunter liegt, - oder eine vierteljährliche Rate, die 1/12tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über [ EUR] liegt, - oder eine halbjährliche Rate, die 1/4tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag [ EUR] entspricht oder darunter liegt, - oder eine halbjährliche Rate, die 1/6tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über [ EUR] liegt, ohne dass die Rate entweder unter [25 EUR] oder unter der Restschuld liegen darf, wenn diese unter [25 EUR] liegt. Die maximale Rückzahlungsfrist der im vorhergehenden Absatz erwähnten Raten beginnt innerhalb zweier Monate nach Kreditaufnahme, außer wenn gemäß Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag der Kreditaufnahme direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt; in diesen Fällen beginnt die maximale Rückzahlungsfrist innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Notifizierung. 2 - Für die Anwendung [von 1 des vorliegenden Artikels] ist unter Restschuld der noch nicht zurückgezahlte Betrag der dem Verbraucher gewährten Kreditaufnahmen einschließlich der Sollzinsen zu verstehen. [Paragraph 1 des vorliegenden Artikels] ist nicht auf Kreditverträge anwendbar, in denen periodische Zahlungen nur für die Zinsen vorgesehen sind. [ 3 - Bei unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten Kreditverträgen, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, muss der zurückzuzahlende Gesamtbetrag innerhalb von höchstens 60 Monaten beglichen werden.

13 Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach der ersten Kreditaufnahme. Die Frist beginnt erneut ab der ersten Kreditaufnahme nach der letzten Erreichung des Nullwertes.] [Art. 9 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006); 3 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)] [Abschnitt 3] - Vorzeitige Rückzahlung [Früherer Abschnitt 2 umnummeriert zu Abschnitt 3 durch Art. 2 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993)] Art [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)] [Abschnitt 4] - Mitteilung von Auskünften [Früherer Abschnitt 3 umnummeriert zu Abschnitt 4 durch Art. 2 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993)] Art Die in Artikel 75 3 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Auskünfte betreffen insbesondere den effektiven Jahreszins, den [Sollzinssatz], die wiederkehrenden Kosten, die einmaligen Kosten, die Frist für die Rückzahlung des Kredits und die Modalitäten der vorzeitigen Rückzahlung, so wie sie vom Kreditgeber angewandt werden. 2 - Unbeschadet anderer Modalitäten der Mitteilung von Auskünften an den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten können diese Auskünfte auf ersten Antrag hin sowohl per Brief als auch per Fax eingeholt werden. Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten kann ein Datenfernübertragungssystem vorsehen und Modalitäten für die Verarbeitung der gesammelten Daten einschließlich ihrer Mitteilung festlegen. [Art abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)]

14 KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Art Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

15 [Anlage I] [Anlage I ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 22. Mai 2000 (B.S. vom 20. Juni 2000) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)] Nachstehende Beispiele werden in Euro gegeben, jedoch werden dieselben Berechnungsgrundsätze angewandt, wenn der Kreditvertrag in Franken abgeschlossen worden ist. Festlegung des effektiven Jahreszinses Der effektive Jahreszins wird durch Anwendung der in Artikel 4 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Grundgleichung berechnet. Diese Berechnung muss auf der Grundlage eines Standardjahres von 365 Tagen oder 12 gleich langen Monaten erfolgen (wobei für letztere eine Länge von 30,41666 Tagen oder 365/12 angenommen wird). 1. Berechnungsmethode Die Grundgleichung, die die Berechnung des effektiven Jahreszinses definiert, kann entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen gelöst beziehungsweise auf einem Computer oder Rechner programmiert werden, vorausgesetzt, dass ein gleiches Ergebnis wie bei nachstehenden Beispielen erhalten wird. Das Rechenergebnis wird gemäß den in Artikel 6 festgelegten Abrundungsregeln auf die zweite Dezimalstelle genau angegeben. Der in den Beispielen erhaltene effektive Jahreszins wird als Prozentsatz ausgedrückt. 2. Anwendungsbeispiele: Beispiel 1 Kreditvertrag für eine Summe von EUR, die in einer Rate von EUR nach 1,5 Jahren zurückzuzahlen ist: 1,5 Jahr = 1,5 * 365 = 547,5 Tage oder 18 Monate

16 Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1000 = = 547,/ / 12 oder (1 x) 1,5 = 1200 / 1000 = 1, 2 15, = 1, 2 = , x = 12,92 % Beispiel 2 Kreditvertrag für eine Summe von EUR mit Bearbeitungskosten von 50 EUR, die in einer Rate von EUR nach 1,5 Jahren zurückzuzahlen ist: 1,5 Jahr = 1,5 * 365 = 547,5 Tage oder 18 Monate Kredit von = 950 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 950 = = 547,/ / 12 oder (1 x) 1,5 = 1200 / 950 = 1, , 1 x = 1, = , x = 16, 85%

17 Beispiel 3 Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von EUR, die in 2 Raten von je 600 EUR nach 1 beziehungsweise 2 Jahren zurückzuzahlen ist: 1 Jahr = 1 * 365 Tage und 2 Jahre = 2 * 365 = 730 Tage Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1000 = / / 365 = 1000 = Sie kann algebraisch gelöst werden und ergibt: x = 13,066 % = 13,07 % Beispiel 4 Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von EUR, die in 3 Raten von 272 EUR nach 3 Monaten, 272 EUR nach 6 Monaten beziehungsweise 544 EUR nach 12 Monaten zurückzuzahlen ist: 1 Jahr = 1 * 365 Tage = 12 Monate; 3 Monate = 3 * 30,4166 oder 365 * 0,25 = 91,25 Tage und 6 Monate = 6 * 30,4166 oder 365 * 0,5 = 182,5 Tage Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1000 = , 25/ , 5/ / 365 oder 1000 = ,,

18 Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 0,13186 = 13,19 % Beispiel 5 Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von EUR; im Vertrag sind eine Anzahlung von 500 EUR und 24 Monatsraten von je 100 EUR vorgesehen: 1 Monat = 30,41667 Tage oder 365 * 0, oder 365 * 1/12 Kreditbetrag von = EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 2000 = K 30, 4166 / , 8333 / / 365 oder 2000 = K 1 / 12 2 / / 12 Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 0,1975 oder 19,75 % Beispiel 6 Leasing einer Ware mit einem Wert von EUR; im Vertrag sind 48 Monatsraten von je 350 EUR vorgesehen; die erste Rate ist bei Zurverfügungstellung der Ware zu zahlen; am Ende der 48 Monate kann die Kaufoption gegen Zahlung eines Restwertes von EUR ausgeübt werden: 1 Monat = 30,41667 Tage oder 365 * 0, oder 365 * 1/12 Da die erste Rate bei Zurverfügungstellung der Ware gezahlt wird, bleibt der folgende Betrag zu finanzieren: = EUR. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

19 14650 = K 30, 4166/ , 8333/ / 365 oder = K 1/ 12 2/ 12 48/ 12 Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 0,0954 = 9,54 % Beispiel 7 Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von EUR; im Vertrag sind eine Anzahlung von 500 EUR und 24 Monatsraten von je 100 EUR vorgesehen. Im Vertrag wird vorgesehen, dass der erste Zahlungstermin 20 Tage beträgt: 1 Monat = 30,41667 Tage oder 365 * 0, oder 365 * 1/12; erster Zahlungstermin = 20 Tage Kreditbetrag von = EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 2000 = K 20/ , 41667/ , 5833/ 365 oder 2000 = ,, K, Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 0,2040 oder 20,40 %

20 Beispiel 8 Krediteröffnung für bestimmte Zeit von 6 Monaten für eine Summe von EUR; im Vertrag sind die Zahlung der Gesamtkosten des Kredits jeden Monat und die Rückzahlung des Kreditbetrags am Vertragsende vorgesehen; der jährliche [Sollzinssatz] beträgt 8 % und die Kosten belaufen sich auf 0,25 % pro Monat: 1 Monat = 30,41667 Tage oder 365 * 0, oder 365 * 1/12 Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von EUR Monatlicher [Sollzinssatz] in Höhe von (1 8 %) 1/12-1 = 0, oder 0,6434 % Monatliche Kosten von 0,0025 oder 0,25 % Monatliche Gesamtkosten des Kredits von 0,6434 % 0,25 % = 0,8934 % 5 Monatsraten von je 22,34 EUR (2.500 * 0,8934 %) und letzte Monatsrate von ,34 = 2.522,34 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung: = L = 1 22, , 34 L/ 12 6/ 12 oder 2500 = 22, 34 22, , 34 K / / / Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 11,26 %

21 Beispiel 9 Krediteröffnung für unbestimmte Zeit für eine Summe von EUR; im Vertrag ist eine halbjährliche Zahlung von jeweils mindestens 25 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen vorgesehen; der jährliche [Sollzinssatz] beträgt 12 % und die Kosten für die Eröffnung der Akte belaufen sich auf 50 EUR, die unmittelbar zu zahlen sind: 6 Monate = 365 * 6/12 Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von EUR Kreditbetrag von = EUR Halbjährlicher [Sollzinssatz] in Höhe von (1 12 %) 6/12-1 = 0,0583 oder 5,83 % Zahlung von jeweils mindestens 25 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen gemäß Artikel halbjährliche Raten D L, die aus einem Tilgungsplan hervorgehen, wobei: D 1 = 661,44 D 2 = 525 D 3 = 416,71 D 4 = 330,75 D 5 = 262,52 D 6 = 208,37 D 7 = 165,39 D 8 = 131,27 D 9 = 104,20 D 10 = 82,70 D 11 = 65,64 D 12 = 52,10

22 D 13 = 41,36 D 14 = 32,82 D 15 = 25,00 D 16 = 25,00 D 17 = 25,00 D 18 = 25,00 D 19 = 15,28 Daraus ergibt sich folgende Gleichung: = L = 1 D L L*( 612 / ) oder 2450 = 661, , 28 K 612 / 1 19* 612 / Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 13,15 % Beispiel 10 Krediteröffnung für unbestimmte Zeit für eine Summe von 700 EUR mit einer Karte, die eine mit der Kreditgewährung verbundene Funktion hat; im Vertrag ist eine monatliche Zahlung von jeweils mindestens 5 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen vorgesehen, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten unter 25 EUR liegen darf; die jährlichen Kosten der als Kreditaufnahmemittel auferlegten Karte belaufen sich auf 20 EUR; der jährliche [Sollzinssatz] beträgt 10 %: 1 Monat = 365 * 1/12 Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR

23 Wiederkehrende Kartenkosten von 20 EUR pro Jahr Monatlicher [Sollzinssatz] in Höhe von (1 10 %) 1/12-1 = 0, oder 0,797 % Zahlung von jeweils mindestens 5 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen gemäß Artikel Monatsraten D L, die aus einem Tilgungsplan hervorgehen, wobei: D 1 = 55,28 D 2 = 33,78 D 3 = 32,35 D 4 = 30,98 D 5 = 29,66 D 6 = 28,40 D 7 = 27,20 D 8 = 26,05 D 9 bis D 12 = 25,00 D 13 = 45,00 D 14 bis D 24 = 25,00 D 25 = 45,00 D 26 bis D 29 = 25,00 D 30 = 15,75

24 Daraus ergibt sich folgende Gleichung: = L = 1 D L L*( 112 / ) oder 700 = 55, 28 33, 78 15, 75 K 1/ 12 2/ 12 30/ 12 Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 17,44 % Beispiel 11 Krediteröffnung für unbestimmte Zeit für eine Summe von 700 EUR mit einer Karte, die eine mit der Kreditgewährung verbundene Funktion hat; im Vertrag ist eine monatliche Zahlung von jeweils mindestens 5 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen vorgesehen, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten unter 25 EUR liegen darf; die jährlichen Kosten der als Kreditaufnahmemittel auferlegten Karte belaufen sich auf 20 EUR; der jährliche [Sollzinssatz] beträgt 8 %, wenn die Restschuld in Kapital über 500 EUR liegt, und 12 %, wenn dieser Restbetrag 500 EUR entspricht oder darunter liegt: 1 Monat = 365 * 1/12 Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Wiederkehrende Kartenkosten von 20 EUR pro Jahr Monatlicher [Sollzinssatz] in Höhe von (1 8 %) 1/12-1 = 0, oder 0,6434 %; (1 12 %) 1/12-1 = 0, oder 0,95 % Monatliche Zahlung von jeweils mindestens 5 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen gemäß Artikel 9 2 a) Jährlicher [Sollzinssatz], berechnet auf den Kreditbetrag = 10,07 %. Dieser Satz geht aus einem Tilgungsplan hervor, wobei die Kosten ausgeschlossen sind

25 b) 30 Monatsraten D L, die aus einem Tilgungsplan hervorgehen, wobei: D 1 = 55,23 D 2 = 33,68 D 3 = 32,20 D 4 = 30,79 D 5 = 29,44 D 6 = 28,14 D 7 = 26,91 D 8 = 25,73 D 9 bis D 12 = 25,00 D 13 = 45,00 D 14 bis D 24 = 25,00 D 25 = 45,00 D 26 bis D 29 = 25,00 D 30 = 18,31 Daraus ergibt sich folgende Gleichung: = L = 1 D L L*( 112 / ) oder 700 = 55, 23 33, 68 18, 31 K 1/ 12 2/ 12 30*( 1/ 12)

26 Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 17,48 % Beispiel 12 Krediteröffnung für unbestimmte Zeit für eine Summe von 700 EUR mit einer Karte, die eine mit der Kreditgewährung verbundene Funktion hat; im Vertrag ist eine monatliche Zahlung von jeweils mindestens 5 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen vorgesehen, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten unter 25 EUR liegen darf; die jährlichen Kosten der als Kreditaufnahmemittel auferlegten Karte belaufen sich auf 20 EUR; der jährliche [Sollzinssatz] beträgt 0 % für den ersten Zahlungstermin und 12 % für die anderen Zahlungstermine: 1 Monat = 365 * 1/12 Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Wiederkehrende Kartenkosten von 20 EUR pro Jahr Monatlicher [Sollzinssatz] in Höhe von 0 % für den ersten Zahlungstermin und von (1 12 %) 1/12-1 = 0, oder 0,95 % für die anderen Zahlungstermine Monatliche Zahlung von jeweils mindestens 5 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen gemäß Artikel 9 2 a) Jährlicher [Sollzinssatz], berechnet auf den Kreditbetrag = 11,11 %. Dieser Satz geht aus einem Tilgungsplan hervor, wobei die Kosten ausgeschlossen sind b) 31 Monatsraten D L, die aus einem Tilgungsplan hervorgehen, wobei: D 1 = 55,00 D 2 = 33,57 D 3 = 32,19 D 4 = 30,87 D 5 = 29,61 D 6 = 28,39 D 7 = 27,23

27 D 8 = 26,11 D 9 = 25,04 D 10 bis D 12 = 25,00 D 13 = 45,00 D 14 bis D 24 = 25,00 D 25 = 45,00 D 26 bis D 30 = 25,00 D 31 = 2,25 Daraus ergibt sich folgende Gleichung: = L = 1 D L L*( 112 / ) oder 700 = 55, 00 33, , K 112 / 212 / 31*( 112 / ) Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 18,47 % Beispiel 13 Krediteröffnung für unbestimmte Zeit in Form eines Überziehungskredits für eine Summe von EUR; im Vertrag ist keine Kapitalzahlung auferlegt, jedoch die monatliche Zahlung der Gesamtkosten des Kredits vorgesehen; der jährliche [Sollzinssatz] beträgt 8 %; die monatlichen Kosten belaufen sich auf 2,5 EUR: a) Berechnung des effektiven Jahreszinses: 1 Monat = 30,41667 Tage oder 365 * 0,08333 oder 365 * 1/12

28 Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von EUR und einer theoretischen Rückzahlung nach einem Jahr Monatlicher [Sollzinssatz] in Höhe von (1 8 %) 1/12-1 = 0, oder 0,6434 % 11 theoretische Monatsraten von je 18,59 EUR (2.500 * 0,6434 % 2,5) und eine theoretische Monatsrate von ,59 = 2.518,59 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 11 18, = L L = , 59 / 12 1 oder 2500 = 18, 59 18, , / 212 / K 1 Sie kann durch schrittweise Annäherungen gelöst werden und ergibt: x = 9,3 % b) Berechnung der in Artikel 59 1 des Gesetzes erwähnten, monatlich geschuldeten Zinsen oder Kosten: Effektiver Jahreszins in Höhe von 9,3 % Jährlicher [Sollzinssatz] in Höhe von 8 % Für eine Periode vom 5. März bis zum 5. April (31 Tage) abgeschlossenes Konto Monatliche Kosten von 2,5 EUR Abrechnung der am 5. April geschuldeten Zinsen oder Kosten Buchungsdaten der Kontoverrichtungen: - 05 / 03 alter Sollsaldo: 200 EUR

29 - 07 / 03 Sollbuchung: 500 EUR - 20 / 03 Habenbuchung: 300 EUR - 25 / 03 Habenbuchung: 500 EUR - 03 / 04 Sollbuchung: EUR - 05 / 04 geschuldete Zinsen oder Kosten: 5,31 EUR Der durchschnittliche Sollsaldo wird wie folgt auf der Grundlage von 31 Tagen (vom 5. März bis zum 5. April) berechnet: ( 200* 2) ( 700* 13) ( 400* 5) ( 900* 2) 31 = 429, 03EUR Die geschuldeten Zinsen oder Kosten werden wie folgt berechnet: ((1 8 %) 31/365-1) * 429,03 2,5 = 2,81 2,5 = 5,31 EUR - 05 / 04 neuer Sollsaldo = 900 5,31 = 905,31 EUR Beispiel 14 Krediteröffnung für unbestimmte Zeit für eine Summe von 700 EUR mit einer Karte, die eine mit der Kreditgewährung verbundene Funktion hat; im Vertrag sind eine monatliche Zahlung von jeweils mindestens 5 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen und jährliche Kosten für die als Kreditaufnahmemittel auferlegte Karte von 20 EUR vorgesehen; der jährliche [Sollzinssatz] beträgt 10 %: a) Effektiver Jahreszins = 17,44 %, wie in Beispiel 10 berechnet b) Berechnung der in Artikel 59 1 des Gesetzes erwähnten, monatlich geschuldeten Zinsen oder Kosten: Jährlicher [Sollzinssatz] in Höhe von 10 % Jährliche Kartenkosten von 20 EUR, die jeweils im Monat März zu zahlen sind Mindestzahlung, die jeweils am 20. des Monats erfolgen muss Für eine Periode vom 5. Februar bis zum 5. März (28 Tage) abgeschlossenes Konto

30 Abrechnung der am 5. März geschuldeten Zinsen oder Kosten Buchungsdaten der Kontoverrichtungen: - 05 / 02 alter Sollsaldo: 200 EUR - 07 / 02 Kreditaufnahme: 50 EUR - 20 / 02 Rückzahlung: 10 EUR - 25 / 02 Kreditaufnahme: 25 EUR - 03 / 03 Kreditaufnahme: 40 EUR - 05 / 03 geschuldete Zinsen oder Kosten: 1,85 20 = 21,85 EUR Der durchschnittliche Sollsaldo wird wie folgt auf der Grundlage von 28 Tagen (vom 5. Februar bis zum 5. März) berechnet: ( 200* 2) ( 250* 13) ( 240* 5) ( 265* 6) ( 305* 2) 28 = 251, 79 EUR Die geschuldeten Zinsen oder Kosten werden wie folgt berechnet: a) Geschuldete Zinsen: ((1 10 %) 28/365-1) * 251,79 = 0, * 251,79 = 1,85 EUR b) Geschuldete Kosten (jährliche Kartenkosten): 20 EUR c) Geschuldete Gesamtkosten des Kredits: 1,85 20 = 21,85 EUR - 05 / 03 neuer Sollsaldo = ,85 = 326,85 EUR

31 [Anlage II] [Neue Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. März 1997 (B.S. vom 27. März 1997); Tabelle ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Maximaler effektiver Jahreszins bei Teilzahlungsverkauf, Teilzahlungsdarlehen und allen Kreditverträgen, Leasing ausgenommen, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben [Kreditbetrag bis 12 Monate von 13 bis 24 Monaten von 25 bis 48 Monaten über 48 Monate bis 500 EUR 25,5 % 24 % über bis über bis 500 EUR EUR EUR EUR 21 % 20,5 % 17 % 16,5 % 15,5 % über EUR 14 % 13,5 % 12,5 % 12 %]

32 [Anlage III] [Neue Anlage III eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 15. April 1994 (B.S. vom 7. Juni 1994) und ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Oktober 2006 (B.S. vom 31. Oktober 2006)] Tabelle der maximalen effektiven Jahreszinssätze Kreditbetrag Teilzahlungsdarlehen, Teilzahlungsverkauf und alle Kreditverträge, Leasing ausgenommen, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben Leasing Krediteröffnung und alle anderen Kreditverträge mit Ausnahme der Verträge, die in den vorhergehenden Spalten der vorliegenden Tabelle angegeben sind Mit Karte (*) Ohne Karte (*) bis EUR 21 % 15 % 17 % 13 % über EUR bis EUR 16 % 12 % 15 % 12 % über EUR 13 % 11 % 14 % 12 % (*) Unter Karte ist zu verstehen: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, dessen Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnten Karte ausgeführt werden, wobei die Kosten der Karte in den Gesamtkosten des Kredits und somit im effektiven Jahreszins aufgenommen werden müssen, der gemäß Artikel 2 3 Nr. 4 a contrario des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Vertrag zu übernehmen ist. Mit anderen Worten handelt es sich nur um Krediteröffnungen, für die die Karte vom Kreditgeber als Kreditaufnahmemittel auferlegt wird, der Definition der Karte wie im Gesetz vom 17. Juli 2002 erwähnt entspricht und bedeutende Kosten darstellt, die im effektiven Jahreszins und im Kreditvertrag aufzunehmen sind.

33 [Anlage IV] [Anlage IV eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 15. April 1994 (B.S. vom 7. Juni 1994) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. März 1997 (B.S. vom 27. März 1997); Tabelle abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Maximaler effektiver Jahreszins bei Krediteröffnung und allen anderen Kreditverträgen unter Ausschluss derjenigen, die in den Anlagen II und III erwähnt sind Kreditbetrag Krediteröffnungen mit einer Zahlungs- oder Legitimationskarte, die eine mit der Kreditgewährung verbundene Funktion hat (*) Andere Krediteröffnungen für bestimmte Zeit für unbestimmte Zeit bis [1.250 EUR] 19 % 13,5 % 14 % über [1.250 EUR] 16 % 13 % 13,5 % (*) Nur Krediteröffnungen, für die die Kosten der Karte in den Gesamtkosten des Kredits und somit im effektiven Jahreszins aufgenommen werden müssen, der gemäß Artikel 2 3 Nr. 4 a contrario des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Angebot übernommen wird. Mit anderen Worten handelt es sich nur um Krediteröffnungen, für die die Karte vom Kreditgeber als Kreditaufnahmemittel auferlegt wird und bedeutende Kosten darstellt, die im effektiven Jahreszins und im Kreditvertrag aufzunehmen sind.

34 [Anlage V] [Frühere Anlage II umnummeriert zu Anlage III durch Art. 3 des K.E. vom 29. April 1993 (B.S. vom 8. Juni 1993); frühere Anlage III umnummeriert zu Anlage V durch Art. 3 des K.E. vom 15. April 1994 (B.S. vom 7. Juni 1994) und aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 24. September 2006 (B.S. vom 20. Oktober 2006)] [...]

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