Rechtswissenschaftliches Institut. Einleitungsverfahren

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1 Einleitungsverfahren

2 Überblick Einleitungsverfahren Betreibungsbegehren Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag Kein Rechtsvorschlag Prov. Rechtsöffnung (SchKG 82 I) Aberkennungsklage (SchKG 83 II) Anerkennungsklage (SchKG 79) Definitive Rechtsöffnung (SchKG 80) Fortsetzungsbegehren (SchKG 88) Pfändung (SchKG 89 ff.) Verwertungsbegehren (SchKG 116) Verwertung (SchKG 122 ff.) Verteilung (SchKG 144 ff.)

3 Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG)

4 Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG) Quelle: Spühler/Pfister, Schuldbetreibungsund Konkursrecht I, Zürich 1999

5 Mögliche Reaktionen des Schuldners 1. Befriedigung des Gläubigers: inkl. Betreibungskosten (SchKG 68) oder oder und/ oder 2. Untätigkeit des Schuldners: Fortsetzungsbegehren (SchKG 88): frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls, spätestens 1 Jahr nach dessen Zustellung 3. Geltendmachung der Unrechtmässigkeit des Zahlungsbefehls: Beschwerde an Aufsichtsbehörde (SchKG 17 ff.) nur bei formellen Mängeln des Zahlungsbefehls (z.b. unzuständiges Amt, falscher Inhalt des Zahlungsbefehls) 4. Geltendmachung materieller Einwendungen gegen die Betreibung (insb. Nichtbestehen des Anspruchs): Rechtsvorschlag (SchKG 74 ff.)

6 Rechtsvorschlag Quelle:

7 Rechtsvorschlag bewirkt Einstellung der Betreibung (SchKG 78 I) Fortgang der Betreibung nur nach Beseitigung des Rechtsvorschlags Legitimation jeder Betriebene Dritte als GoA (nachträgl. Genehmigung des Betriebenen erforderlich)

8 Rechtsvorschlag Gründe für Rechtsvorschlag beachten: grundsätzlich keine Begründung notwendig Einwendungen gegen den Anspruch (Bestand, Fälligkeit, Höhe) Einwendungen gegen Vollstreckbarkeit (keine Geldforderung, Unzulässigkeit etc.) ausnahmsweise Begründung (SchKG 75 II und III): o Wechselbetreibung o Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens o nachträglicher Rechtsvorschlag

9 Rechtsvorschlag Einreichung des Rechtsvorschlags (SchKG 74 I) bei Zustellung oder mündlich/schriftlich an Betreibungsamt (auch elektronisch und ev. telefonisch/fax möglich) Inhalt: jede Willensäusserung, aus welcher Bestreitungswille hervorgeht Frist (SchKG 74 I): 10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls

10 Fallbeispiel 2 S erhielt von G ein Darlehen von Fr. 100'000.. Nach Fälligkeit des Darlehens erwirkte G beim Betreibungsamt Zürich 1, in dessen Kreis S eine Wohnung besitzt, einen Zahlungsbefehl. Was kann S tun, wenn a) er geltend machen will, er habe das Darlehen bereits zurückgezahlt? b) er die Wohnung in Zürich nur fallweise benützt, seinen Wohnsitz jedoch in Genf hat? c) die Darlehensforderung durch ein Pfandrecht an einem Grundstück des S gesichert ist?

11 «Rechtshängigkeit» im Betreibungsverfahren kein ausdrücklicher Ausschluss der Mehrfachbetreibung BGer: keine Ausschlusswirkung des Einleitungsverfahrens, es können mehrere Einleitungsverfahren parallel geführt werden (Grenze: Rechtsmissbrauch) Ausschlusswirkung, wenn eine Betreibung ins Fortsetzungsstadium tritt Geltendmachung der Ausschlusswirkung Beschwerde, wenn Identität offensichtlich (vgl. auch BGE 139 III 444) Rechtsvorschlag, wenn Identität bestritten

12 Nachträglicher Rechtsvorschlag Hintergrund: Parteiwechsel im Betreibungsverfahren ZPO 83 auf Parteiwechsel im Betreibungsverfahren selbst nicht anwendbar (wohl aber auf vollstreckungsbezogene Zivilprozesse) Parteiwechsel auf Schuldnerseite nur bei Gesamtrechtsnachfolge Parteiwechsel auf Gläubigerseite bei Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge o Eintritt des neuen Gläubigers ipso iure (h.m.) o Anzeige des Gläubigerwechsels an den Schuldner (SchKG 77 V) o Möglichkeit des nachträglichen Rechtsvorschlags

13 Nachträglicher Rechtsvorschlag verspäteter Rechtsvorschlag (wäre Frage der Wiederherstellung, SchKG 33 IV) schriftlich und begründet beim Richter des Betreibungsortes Voraussetzungen Gläubigerwechsel noch keine Verteilung/Konkurseröffnung zehn Tage ab Kenntnis vom Gläubigerwechsel Einwendungen, die sich aus dem Gläubigerwechsel ergeben (Mindermeinung: alle echten Noven) Einwendungen sind glaubhaft zu machen

14 Nachträglicher Rechtsvorschlag Gründe: Einwendungen, die sich aus dem Gläubigerwechsel ergeben: Einwendungen gegen den neuen Gläubiger Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Rechtsüberganges

15 Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Nichtbewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags: Betreibung nimmt ihren Fortgang Schuldner kann ggf. Klage nach SchKG 85a erheben bei Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags bereits vollzogene Pfändung fällt dahin, wenn nicht innert zehn Tagen Anerkennungsklage erhoben wird Beseitigung des nachträglichen RV durch Rechtsöffnung, wenn noch keine Pfändung? Sehr problematisch (Schuldner hat bereits in einem summarischen Verfahren obsiegt; materielle Rechtskraft zumindest im Verhältnis zu weiteren summarischen Verfahren innerhalb derselben Betreibung)

16 Fallbeispiel 3 X erwirkte gegen Y die Ausstellung eines Zahlungsbefehls für eine Darlehensforderung über Fr. 30'000.. Y liess die Rechtsvorschlagsfrist unbenutzt verstreichen. In der Folge trat X die Forderung an Z ab. Am teilte das Betreibungsamt dem X den Eintritt von Z in das Betreibungsverfahren mit. a) Y hat seinerseits gegen Z eine fällige Forderung über Fr. 50'000.. b) Y versäumte die ursprüngliche Rechtsvorschlagsfrist aus Nachlässigkeit. Er ist jedoch der Auffassung, die Darlehensforderung bestehe nicht, da der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Y fragt Sie, ob und wie er nun doch noch etwas gegen die Betreibung unternehmen könne. c) Variante: Trotz der Zession führt X das Betreibungsverfahren weiter. Y will wissen, wie er sich dagegen wehren kann.

17 Beseitigung des Rechtsvorschlags SchKG 88 I und II: Fortsetzung der Betreibung frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr nach Zustellung des ZB Fortsetzungsbegehren nur zulässig, wenn kein RV erhoben oder erhobener RV beseitigt Verfahren zur Beseitigung des RV muss innert eines Jahres ab Zustellung des ZB eingeleitet werden Stillstand der Fortsetzungsfrist bis zur Erledigung des Verfahrens (SchKG 88 II)

18 Beseitigung des Rechtsvorschlags Mögliche Reaktionen des Gläubigers auf RV Untätigkeit Dahinfallen der Betreibung mit Ablauf der Jahresfrist Geltendmachung formeller Mängel des RV (z.b. Fristversäumung; fehlende Vertretungsmacht) SchK-Beschwerde (SchKG 17) Beseitigung des RV auf dem Rechtsweg, d.h. durch gerichtlichen Entscheid (Rechtsöffnung i.w.s.)

19 Beseitigung des Rechtsvorschlags Weg zur Beseitigung des RV hängt davon ab, wie die Forderung ausgewiesen ist: Möglichkeit 1: Gläubiger verfügt bereits über Vollstreckungstitel (vollstreckbarer Entscheid, vollstreckbare öffentliche Urkunde) definitive Rechtsöffnung Möglichkeit 2: Gläubiger verfügt noch nicht über einen Vollstreckungstitel Schaffung eines Vollstreckungstitels a) provisorische Rechtsöffnung (bei Vorliegen eines dafür geeigneten Titels) b) Anerkennungsklage Titulierung in einem «gewöhnlichen» Zivilprozess (bzw. Verwaltungsverfahren)

20 Anerkennungsklage ist zu erheben, wenn kein (provisorischer oder definitiver) RÖ-Titel vorliegt Wahlrecht des Gläubigers zwischen Anerkennungsklage und provrö «gewöhnlicher» Zivilprozess Zuständigkeit nach ZPO/GOG; im internationalen Verhältnis nach LugÜ/IPRG grundsätzlich keine prozessualen Besonderheiten (insb. kein Entfall des Schlichtungsverfahrens) Bei Gutheissung der Anerkennungsklage kann ohne weiteres Fortsetzungsbegehren gestellt werden (keine definitive Rechtsöffnung erforderlich)

21 Provisorische Rechtsöffnung summarisches Verfahren (SchKG 251 lit. a) Zuständigkeit des Gerichts am Betreibungsort (SchKG 84 I) im internationalen Verhältnis nach Rspr. des BGer LugÜ 22.5 (sehr problematisch) bei Schiedsklausel bleibt prov. RÖ zulässig, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde (BGE 136 III 583) prov. RÖ-Entscheid = summarischer Entscheid über den Anspruch; nach h.m. jedoch nur vollstreckungsrechtliche Wirkung hindert ordentlichen Prozess über die Forderung nicht wirkt nach h.m. nur innerhalb der konkreten Betreibung

22 Provisorische Rechtsöffnung bei Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs Gläubiger kann Anerkennungsklage einreichen bei Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs Schuldner kann Aberkennungsklage einreichen (SchKG 83 II)

23 Provisorische Rechtsöffnung Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs zweistufiges Vorgehen: (1) Vorliegen eines prov. Rechtsöffnungstitels (von Amtes wegen zu prüfen) (2) Prüfung allfälliger Einwendungen des Schuldners grundsätzlich Glaubhaftmachung erforderlich aber: Basler Rechtsöffnungspraxis bei synallagmatischen Verträgen (dazu später mehr)

24 Provisorische Rechtsöffnung Titel für die provisorische Rechtsöffnung (SchKG 82 I) Form: o durch öffentliche Urkunde festgestellt o oder durch Unterschrift bekräftigt Inhalt: o Schuldanerkennung = Willenserklärung, durch die sich der Schuldner vorbehaltlos und unbedingt zur Zahlung verpflichtet o Forderung in der Schuldurkunde selbst beziffert oder mit Hilfe von Nebenurkunden, auf welche sich die Haupturkunde bezieht, bzw. mit anerkannten Berechnungsregeln leicht bestimmbar

25 Provisorische Rechtsöffnung Beweismittel im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur Urkunden (ZPO 254 I) Einwendungen des Schuldners glaubhaft zu machen (überwiegende Wahrscheinlichkeit) aber: Basler Rechtsöffnungspraxis o bei synallagmatischen Verträgen; o nicht offensichtlich haltlose Behauptung, o dass der Gläubiger nicht (oder nicht gehörig) erfüllt hat Rechtsöffnung dann nur zu bewilligen, wenn Gläubiger liquide nachweist, dass er seine Leistung (gehörig) erbracht hat

26 Fallbeispiel 4 Die Weinhändlerin G betreibt S an dessen Wohnsitz in Zürich für eine Kaufpreisforderung über Fr. 3'000.. Nachdem S rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, begehrt G beim Rechtsöffnungsrichter in Zürich gestützt auf einen von beiden Parteien unterschriebenen Kaufvertrag über zehn Kisten Wein (à zwölf Flaschen) zum Preis von Fr pro Kiste Rechtsöffnung. Im Rechtsöffnungsverfahren macht S geltend, a) aufgrund einer im Kaufvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung müsse G das Rechtsöffnungsbegehren in Zug einbringen; b) G habe den Wein niemals geliefert; c) der von G gelieferte Wein sei mangelhaft; die von ihm stichprobenweise überprüften Flaschen hätten allesamt «Zapfen» gehabt. Auf seine schriftlichen Reklamationen habe G nicht reagiert; d) er habe den Kaufpreis bereits vor längerer Zeit bezahlt. Wie soll der Rechtsöffnungsrichter vorgehen?

27 Provisorische Rechtsöffnung Wirkungen der erteilten provisorischen Rechtsöffnung bedingte Aufhebung des RV Gläubiger kann provisorische Pfändung beantragen (SchKG 83 I) Schuldner kann o untätig bleiben RÖ wird definitiv (SchKG 83 III) o Mängel des RÖ-Verfahrens geltend machen Rechtsmittel gegen Rechtsöffnungsentscheid o Aberkennungsklage erheben (SchKG 83 II) o bei Versäumung der Frist für die Aberkennungsklage neg. Feststellungsklage gem. SchKG 85a (bzw. nach Zahlung Rückforderungsklage gem. SchKG 86) erheben

28 Aberkennungsklage negative Feststellungsklage über die Forderung bei Gutheissung: Betreibung fällt endgültig dahin bei Abweisung: Rechtsöffnung wird definitiv, d.h. Fortsetzungsbegehren kann gestellt werden allfällige provisorische Pfändung wird ebenfalls definitiv, d.h. es kann zu Verwertung und Verteilung geschritten werden

29 Aberkennungsklage Verfahren: grundsätzlich «gewöhnlicher» Zivilprozess; Besonderheiten: 20-tägige Klagefrist (Verwirkungsfrist) Zuständigkeit am Betreibungsort Entfall des Schlichtungsverfahrens (ZPO 198 lit. e Ziff. 1)

30 Definitive Rechtsöffnung Zweck: Abklärung der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Entscheids bzw. einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde Rechtsöffnungstitel (von Amtes wegen zu prüfen) vollstreckbare gerichtliche Entscheide (SchKG 80 I) Entscheidsurrogate (SchKG 80 II 1) Entscheide von Verwaltungsbehörden (SchKG 80 II 2; vgl. auch SchKG 80 II 4) vollstreckbare öffentliche Urkunden (SchKG 80 II 1 bis, 81 II; ZPO 349)

31 Definitive Rechtsöffnung Rechtsöffnungstitel (Fortsetzung) «drei Identitäten» o aus dem Entscheid Berechtigter/Betreibender (Universal- bzw. Singularsukzessor bei liquidem Nachweis der Rechtsnachfolge; vgl. BGE 140 III 372) o im Entscheid Verpflichteter/Betriebener (Universal- bzw. Singularsukzessor bei urkundlichem Nachweis; str.) o Zahlungsbefehl/Entscheid (derselbe Lebenssachverhalt als Grund der Forderung)

32 Definitive Rechtsöffnung Rechtsöffnungstitel (Fortsetzung) Bestimmbarkeit des Forderungsbetrags o muss im Entscheid beziffert sein oder sich in Verbindung mit der Begründung oder aus Verweis auf andere Dokumente klar ergeben o nicht gegeben z.b. bei Unterhaltsurteil, das Anrechnung bereits vor dem Entscheid bezahlter Beträge vorbehält o bei Fremdwährungsurteil: Umrechnungskurs als notorische Tatsache o nicht zwingend erforderlich: Leistungsurteil (Urteil, mit dem eine negative Feststellungsklage abgewiesen wird, kann ggf. Titel für def. RÖ sein)

33 Definitive Rechtsöffnung Gründe, die definitiver Rechtsöffnung entgegenstehen bei vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden o Schuld seit Erlass getilgt oder gestundet oder o Schuld verjährt o Einwendungen müssen durch Urkunden bewiesen werden (Glaubhaftmachung genügt nicht) bei vollstreckbaren öffentlichen Urkunden o auch weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht möglich (z.b. Willensmängel; mangelnde Geschäftsfähigkeit bei Abschluss des Rechtsgeschäfts etc.) o sofortige Beweisbarkeit der Einwendungen

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