B IOPLAN. Stadt Elmshorn B-Plan 171 Holsatia Nord/Süd. Artenschutzbericht (ASB) Prüfung der besonderen Artenschutzbelange gemäß 44 (1) BNatSchG

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1 Stadt Elmshorn B-Plan 171 Holsatia Nord/Süd Prüfung der besonderen Artenschutzbelange gemäß 44 (1) BNatSchG Artenschutzbericht (ASB) Auftraggeber: WBS Neununddreißigste Wohnungsbau GmbH & Co. KG Langenbrook Kollmar Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl. Biol. Detlef Hammerich Brüningsweg Neumünster B IOPLAN Biologie & Planung mailto: detlef.hammerich@bioplan-sh.de Neumünster, d Unter Mitarbeit von Dipl.-Geograph B. Geßler, Dipl.-Biol. M. Zimmermann und M. Sc. M. Witten

2 Stadt Elmshorn B-Plan 171 Holsatia Nord/Süd Prüfung der besonderen Artenschutzbelange gemäß 44 (1) BNatSchG Artenschutzbericht (ASB) INHALT 1. Veranlassung und Aufgabenstellung Rechtliche Rahmenbedingungen Kurzcharakteristik des Betrachtungsgebiets Methodik Relevanzprüfung Konfliktanalyse Datengrundlage Geländeerfassung Fledermäuse Höhlenbaum-Kartierung Bestandsermittlung Brutvögel Bestand Fledermäuse Haselmaus Brutvögel Amphibien Vorhabenbeschreibung Geplantes Vorhaben Auswirkungen auf Arten und Lebensgemeinschaften Relevanzprüfung Vorbemerkung Europäische Vogelarten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Konfliktanalyse Vorbemerkung Brutvögel Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie...35 Seite 2

3 8.3.1 Fledermäuse Amphibien Zusammenfassung der artenschutzrechtlich notwendigen Maßnahmen Fazit Literatur...41 Seite 3

4 Stadt Elmshorn B-Plan 171 Holsatia Nord/Süd Prüfung der besonderen Artenschutzbelange gemäß 44 (1) BNatSchG Artenschutzbericht 1. Veranlassung und Aufgabenstellung Die Stadt Elmshorn plant im Sinne der Leitziele des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) im Nordosten des Stadtbereichs die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 171 Holsatia Nord/Süd. Die gestiegene Nachfrage nach Baugrundstücken für einkommensstärkere Familien, welche den Wunsch hegen, einen pflegeleichten Garten im Grünen zu haben, unterstreicht die Notwendigkeit der Arrondierung von neuem Bauland in dem ausgewählten Gebiet. Die derzeitige Nutzung als Sportanlagen (nördlich) und Ackerland (südlich) soll dafür aufgegeben werden. Zur Berücksichtigung der Belange des besonderen Artenschutzes wird für den Planungsraum hiermit eine artenschutzrechtliche Stellungnahme vorgelegt. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Im Hinblick auf 44 (1) BNatSchG spielen die Belange des Artenschutzes bei der Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie in der Bauleitplanung eine besondere Rolle. Neben der schutzgutbezogenen Betrachtungsweise im Rahmen des Umweltberichts beinhaltet der Artenschutzbericht (ASB) eine gesonderte Betrachtung der möglichen Auswirkungen des B-Plan s Nr. 171 auf die Belange des besonderen Artenschutzes. Neben der Ermittlung der relevanten, näher zu betrachtenden Arten ist es die zentrale Aufgabe der vorliegenden Betrachtungen, im Rahmen einer vorgezogenen Konfliktanalyse mögliche Beeinträchtigungen der europarechtlich geschützten Arten zu prognostizieren und zu bewerten sowie zu prüfen, ob für die relevanten Arten Zugriffsverbote ausgelöst werden können. Der rechtliche Rahmen für die Abarbeitung der Artenschutzbelange ergibt sich aus dem BNatSchG (in der letzten Fassung vom 29. Juli 2009, das am in Kraft trat), wobei die europäischen Rahmenregelungen (FFH-RL und VSchRL) zu beachten sind. Die zentralen nationalen Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind in 44 BNatSchG formuliert, der in Absatz 1 für die besonders geschützten und die streng geschützten Tiere und Pflanzen unterschiedliche Zugriffsverbote beinhaltet. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und SEITE 4

5 Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders geschützten bzw. streng geschützten Arten werden in 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. Nr. 14 BNatSchG definiert. Als besonders geschützt gelten: a) Tier- und Pflanzenarten nach Anhang A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU- Artenschutzverordnung), b) Die nicht unter (a) fallenden aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, bb) alle europäischen Vogelarten c) Alle Tier- und Pflanzenarten, die in Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutz-verordnung aufgeführt sind Bei den streng geschützten Arten handelt sich um eine Teilmenge der besonders geschützte Arten, die aufgeführt sind in: a) Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung), b) Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) oder c) Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung. In 44 Abs. 5 BNatSchG ist für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben eine Privilegierung vorgesehen. Dort heißt es: Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Abs.2 Satz1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes 1 gelten die Sonderregelungen für Eingriffsvorhaben gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG für das Zugriffsverbot der Tötung nicht mehr. Grundsätzlich ist jede Tötung von artenschutzrechtlich relevanten Arten verboten. Der Verbotstatbestand tritt ein, wenn das Vorhaben für die betroffenen Arten mit einer Tötungsgefahr verbunden ist, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus signifikant erhöht ist. 1 BVerwG: Urteil vom 14. Juli A zur Ortsumgehung Freiberg im Zuge der B 101 und der B 173 SEITE 5

6 Im Zusammenhang mit der Unvermeidbarkeit von Beeinträchtigungen ist daher zwingend zu prüfen, ob es zur Tötung von europäisch streng geschützten Arten kommt. Diese Prüfung ist individuenbezogen durchzuführen. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (Anm.: sog. CEF- Maßnahmen) festgesetzt werden.... Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Somit werden die artenschutzrechtlichen Verbote auf die europäisch geschützten Arten beschränkt (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie). Außerdem werden die europäischen Vogelarten diesen gleichgestellt. Geht aufgrund eines Eingriffs die ökologische Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte verloren oder kann sie nicht im räumlichen Zusammenhang gewährleistet werden, ist die Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen nachzuweisen. Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Geeignete vorgezogene Maßnahmen, die Beeinträchtigungen verhindern können, sind - wenn möglich - zu benennen. Andernfalls entsteht eine Genehmigungspflicht (in der Regel eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung nach 45 (7) BNatSchG). Nach 45 Abs. 7 BNatSchG können Ausnahmen zugelassen werden. Dort heißt es: Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden... können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung..., 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Weiter heißt es: Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält... Zuständige Behörde für artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen bei Bauleitplanverfahren ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das durch die zuständige Naturschutzbehörde beteiligt wird. Vor dem Hintergrund des dargelegten gesetzlichen Rahmens sind die prospektiven Auswirkungen der aktuellen Planungen auf die artenschutzrechtlichen Belange zu untersuchen. Die prüfungsrelevante Artkulisse für den speziellen Artenschutzbeitrag (ASB) setzt sich aus den im Vorhabenraum (potenziell) vorkommenden europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten zusammen. SEITE 6

7 3. Kurzcharakteristik des Betrachtungsgebiets Das ca. 2,28 ha große Plangebiet liegt nordöstlich des Siedlungskerns der Stadt Elmshorn. Derzeit wird das südliche Areal landwirtschaftlich genutzt, im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil befinden sich Tennisplätze. Das Gebiet ist umsäumt und durchzogen von schön ausgebildeten Baumreihen und Knicks; letztere finden sich besonders im Nordosten der Flächen. Hier durchziehen zwei gut ausgeprägte Knicks mit teils höhlenreichen, stattlichen Überhältern die Fläche diagonal in ca. NW-SO-Richtung, im SO sind beide Knicks durch einen weiteren verbunden. Ein besonders schön ausgebildeter Knick rahmt das Gebiet nach Westen hin ein. Die weiteren Baumreihen und Baumbestände, welche das Gebiet umsäumen und durchwachsen, sind ebenfalls teils höhlenreich und ökologisch hochwertig ausgebildet. Die Freiflächen des nordöstlichen Gebietsteils werden von Sportanlagen (Tennisplätze) gestellt, während sich im Südwesten eine Ackerfläche befindet. Zum Zeitpunkt der Freilanderhebungen wurde dort Mais angebaut. An der westlichen Flanke finden sich dort zwei Wirtschaftsgebäude einer Hofstelle (Garage, Scheune). Ein weiteres, derzeit nicht mehr genutztes Gebäude (ehemaliges Sportvereinsgebäude) befindet sich im Osten der Fläche zwischen den aufgegebenen Tennisplätzen. Südwestlich des Plangebiets wurde in einer Entfernung von ca. 75 m im Jahr 2013 von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein drei größere Amphibien-Laichgewässer neu angelegt (Abb. 1), die für die Zielart Moorfrosch gestaltet wurden. Einen Überblick über das Gebiet vermittelt Abbildung 1. SEITE 7

8 Abbildung 1: Übersicht Untersuchungsgebiet. Schwarz gestrichelte Linie: Geltungsbereich B- 4. Methodik Plan, Rote Ellipse: Amphibien-Laichgewässer der Stiftung Naturschutz SH Die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfschritte erfolgt in enger Anlehnung an LBV- SH (2013). 4.1 Relevanzprüfung Die Relevanzprüfung hat zur Aufgabe, diejenigen vorkommenden Arten zu ermitteln, die hinsichtlich der Wirkung des Vorhabens zu betrachten sind. In einem ersten Schritt wird zunächst ermittelt, welche Arten aus artenschutzrechtlichen Gründen für die vorliegende Prüfung relevant sind. Im Hinblick auf den besonderen Artenschutz nach 44 (1) BNatSchG sind zwingend alle europarechtlich geschützten Arten zu berücksichtigen. Dies sind zum einen alle in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten und zum anderen alle europäischen Vogelarten SEITE 8

9 (Schutz nach VSchRL). Die lediglich nach nationalem Recht besonders geschützten und streng geschützten Arten können aufgrund der Privilegierung von zulässigen Eingriffen gemäß 44 (5) BNatSchG von der artenschutzrechtlichen Prüfung ausgenommen werden, d. h. sie spielen im Hinblick auf die Verbotstatbestände nach 44 (1) BNatSchG und hinsichtlich einer möglichen Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG im vorliegenden Fall keine Rolle. In einem zweiten Schritt können unter den oben definierten Arten all jene Arten ausgeschlossen werden, die im Untersuchungsgebiet bzw. in den vom Eingriff betroffenen Gebäude- und Gehölzbeständen nicht vorkommen oder die gegenüber den vorhabenspezifischen Wirkfaktoren als unempfindlich gelten. Für die verbleibenden relevanten Arten schließt sich eine art- bzw. gildenbezogene Konfliktanalyse an. 4.2 Konfliktanalyse In der Konfliktanalyse ist zu prüfen, ob für die relevanten, gemäß der durchgeführten Relevanzprüfung näher zu betrachtenden Arten die spezifischen Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG unter Berücksichtigung der Art. 12 und 13 FFH-RL und Art. 5 EU-VSRL eintreten. In diesem Zusammenhang können gem. 44 (5) BNatSchG Vermeidungs- und spezifische Ausgleichsmaßnahmen mit dem Ziel vorgesehen werden, dass nicht gegen die Verbote des 44 (1) BNatSchG verstoßen wird oder Beeinträchtigungen zumindest minimiert werden. In der artbezogenen Wirkungsprognose werden die projektspezifischen Wirkfaktoren (hier: insbesondere der anlagebedingte Lebensraumverlust) den artspezifischen Empfindlichkeitsprofilen gegenübergestellt und geprüft, welche der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die relevanten Arten zutreffen bzw. zu erwarten sind. Die Ergebnisse der Konfliktanalyse werden in Kap. 8 zusammengefasst. 4.3 Datengrundlage Zur Ermittlung von Vorkommen prüfrelevanter Arten im Betrachtungsgebiet wurden die folgenden Unterlagen ausgewertet bzw. folgende Quellen abgefragt: Abfrage des Artenkatasters im (LLUR) mit folgendem Ergebnis: keine relevanten Daten vorliegend. Auswertung der gängigen Werke zur Verbreitung von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten in Schleswig-Holstein (v. a. KOOP & BERNDT 2014, BORKENHAGEN 2001 und 2011, BROCK et al. 1997, FÖAG 2007 und 2011, JACOBSEN 1992, KLINGE & WINKLER 2005, KLINGE 2014, JÖDICKE & STUHR 2007 sowie unveröff. Verbreitungskarten der Arten des Anhangs IV FFH-RL des BfN und unveröff. Verbreitungskarte der Haselmaus in Schleswig-Holstein (LANU & SN 2008)). Eine Betroffenheit von europarechtlich geschützten und hochgradig spezialisierten Pflanzenarten ist in Schleswig-Holstein normalerweise auszuschließen, da deren kleine Restvorkommen in der Regel bekannt sind und innerhalb von Schutzgebieten liegen. Weiterhin wurden Daten zu den südwestlich des Plangebietes gelegenen Amphibien- Laichgewässern bei der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein abgerufen. Ergebnis: SEITE 9

10 Die Gewässer wurden in 2013 für die Zielart Moorfrosch neu angelegt. Seitdem liegen noch keine aktuellen Daten zu Amphibienvorkommen bei der Stiftung vor. Grundsätzlich muss dort jedoch zumindest von einem regelmäßigen Auftreten des Moorfroschs (Rana arvalis) ausgegangen werden. Die berücksichtigte Datengrundlage wird hinsichtlich Umfang und Aktualität in Verbindung mit den Freilanduntersuchungen als ausreichend erachtet, um die möglichen Zugriffsverbote angemessen beurteilen zu können Geländeerfassung Fledermäuse Im Jahr 2014 erfolgten an zwei Terminen ( und ) jeweils 4-stündige nächtliche Detektorbegehungen, die kurz vor Sonnenuntergang begannen und jeweils erst nach Mitternacht beendet wurden. Für die Daueraufzeichnung wurden in jeder Nacht zusätzlich an jeweils 6 verschiedenen Standorten sog. Horchboxen eingesetzt (Positionen siehe Abb. 3). Mit Horchboxen lassen sich die Aktivitäten der Fledermäuse mittels eines Ultraschall-Detektors und eines MP3-Recorders (Trekstore) automatisch aufzeichnen. Für die Erfassung der strukturgebunden fliegenden Pipistrellus- und Myotis-Arten wurde die Frequenz des Detektors standardmäßig auf khz voreingestellt. Der Horchboxen-Einsatz hatte zum Ziel, die Aktivitätsdichten an bestimmten, für die Fledermäuse potenziell hochwertigen Landschaftsstrukturen oder Quartierressourcen aufzuzeichnen. Er kann jedoch zu keiner belastbaren Artdiagnose genutzt werden. Mit einiger Erfahrung ist jedoch zumindest die Zuordnung der aufgezeichneten Aktivitäten zu einer Fledermaus-Gattung mit hinreichender Sicherheit möglich. Die Ergebnisse der Felduntersuchungen fließen als vertiefende Potenzialanalyse in die artenschutzrechtliche Beurteilung ein. Hierbei werden die Erkenntnisse aus den Freilanderhebungen und der Horchboxeneinsätze mit der Habitatausstattung des Gebietes und den ökologischen Ansprüchen sowie der aktuellen Verbreitung der heimischen Fledermausarten in Bezug setzt und so ein (potentielles) Vorkommen von Arten abgeleitet. Für die Gruppe der Fledermäuse kann aufgrund der sehr guten Ergebnisse der Freilanderhebungen (s. u.) nach gutachterlicher Einschätzung die Situation z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Raumnutzungsmuster sehr gut bewertet werden Höhlenbaum-Kartierung Innerhalb des Untersuchungsgebiets erfolgte am eine sog. Höhlenbaumkartierung. Dabei wurden alle Bäume innerhalb des B-Plangebietes auf das Vorhandensein von Höhlungen und Spalten mit potenzieller Quartierseignung für Fledermäuse (Wochenstubenpotential, Winterquartierspotential) untersucht. Die Ergebnisse der Höhlenbaumkartierung fließen in das vorliegende Gutachten mit ein. Eine konkrete Eignungsüberprüfung der potenziellen Quartierstrukturen (z. B. mittels endoskopischer Untersuchung) fand nicht statt Bestandsermittlung Brutvögel Der potentielle Brutvogelbestand wurde mittels einer avifaunistischen Potentialanalyse ermittelt. Die Potenzialanalyse hat zum Ziel, in Verbindung mit den Ergebnissen von in diesem Falle zwei Geländebegehungen, die im Untersuchungsgebiet vorhandene SEITE 10

11 Lebensraumausstattung mit den artspezifischen Habitatansprüchen in Beziehung zu setzen und ein mögliches Vorkommen von relevanten Arten abzuleiten. Hierzu erfolgten vor den nächtlichen Fledermauserhebungen im Jahr 2014 (s. Kap ) zwei jeweils mehrstündige Brutvogelerfassungen im B-Plan-Gebiet. Die faunistische Potentialanalyse bildet immer ein Worst-Case-Szenario ab, auf welches sich Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen beziehen müssen. 5. Bestand 5.1 Fledermäuse In Schleswig-Holstein sind derzeit 15 Fledermausarten heimisch. Alle gelten gem. 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG und darüber hinaus auch als Arten des Anh. IV FFH-RL nach europäischem Recht als streng geschützt. Im Plangebiet konnten in 2014 insgesamt 3 Fledermausarten sowie eine weitere, unbestimmte Art der Gattung Myotis nachgewiesen werden (vgl. Tabelle 1). Mit der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und dem Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) befanden sich darunter zwei landesweit gefährdete Arten (vgl. BORKENHAGEN 2014). Ferner ist das potenzielle Auftreten des Braunen Langohrs und der Mückenfledermaus wahrscheinlich. Alle im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen und potenziell auftretenden Fledermausarten werden in der Tabelle näher beschrieben. Die Ergebnisse der Detektorbegehungen sind in den Abbildungen 2 und 3 dargestellt. Tabelle 1: Im Planungsraum nachgewiesene und potenziell auftretende Fledermausarten RL SH: Gefährdungsstatus in Schleswig-Holstein (BORKENHAGEN 2014) Gefährdungskategorien: 3: gefährdet V: Art der Vorwarnliste FFH-Anh.: Streng geschützte Art der FFH-Anhänge II und/oder IV BR: Balzreviere mit den darin liegenden Balzquartieren, J: Nahrungsgebiete, Jagdreviere, pj: potenzielle Jagdhabitate, pwq: potenzielle Wochenstubenquartiere, pwiq: potenzielle Winterquartiere Art RL SH FFH-Anh. Vorkommen im UG Myotis spec. --- IV Eine artgenaue Bestimmung von Fledermäusen der Gattung Myotis ist an Hand von Horchboxenaufzeichnungen nicht möglich. Es wurde während der Untersuchungen nur eine einzige Lautäußerung der Gattung festgestellt, was darauf schließen lässt, dass einzelne Individuen das Plangebiet zwar gelegentlich zur Jagd nutzen, aber keine tiefere ökologische Verbindung in Form von essentiellen Nahrungshabitaten oder regelmäßig genutzten Fortpflanzungsstätten besteht. Aufgrund ihrer Häufigkeit und weiten Verbreitung ist es am wahrscheinlichsten, dass es sich bei dem aufgezeichneten Myotis-Kontakten um solche der ungefährdeten Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) handelte. SEITE 11

12 Art RL SH FFH-Anh. Vorkommen im UG Die Art ist eine ausgesprochene Hausfledermaus. Wochenstubenkolonien bewohnen Quartiere in Dachböden. Zu den typischen Jagdhabitaten zählen u. a. städtische Siedlungsbereiche mit älteren Baumbeständen, Dörfer, gehölzreiche freie Landschaftsteile und Viehweiden. Wegen der Insektenansammlungen jagen die Tiere auch häufig unter Straßenlaternen und über Gewässern. Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 IV --- IV Die zweithäufigste Art im Untersuchungsgebiet. Tageseinstände in Gebäuden wahrscheinlich. Wochenstubenquartiere auf Grund mangelnder Quartierseignung der drei betroffenen Gebäude sowie der Horchboxen- / Detektorergebnisse unwahrscheinlich. Vermutlich liegen die Wochenstubenquartiere aber in unmittelbarer Nähe des UG in den benachbarten Gebäuden, worauf regelmäßige Gruppenjagden und Sozialrufe hindeuten. Hochwertige Jagdhabitate befinden sich über den Rasen-Sportplätzen und zwischen den Knickeinfassungen des UG. J Häufigste Fledermausart in Schleswig-Holstein und im UG. Häufig aufgesuchte Jagdgebiete sind Gärten, alte Baumbestände und Obstwiesen, Parks in Städten, beleuchtete Plätze, Gewässer, Waldlichtungen und Waldrandbereiche. Sommerquartiere / Wochenstuben in geeigneten Hohlräumen an Bauwerken/Gebäuden, in Baumhöhlen und Fledermauskästen (BORKENHAGEN 2011), Winterquartiere in trockenen unterirdischen Räumen, oder in oberirdischen Verstecken, die nicht frostsicher sein müssen; in engen Spalten in menschlichen Bauten (FÖAG 2011). Aktivitäten im gesamten Gebiet. Bedeutende Jagdhabitate befinden sich praktisch überall im Windschatten höherer Gehölze. Von Tageseinständen einzelner Individuen ist sowohl in den Gebäuden als auch in den Gehölzen auszugehen. Weiterhin 3 nachgewiesene Balzreviere im Untersuchungsgebiet (BR-ZF 1-3), vermutlich mit angeschlossenen Balzquartieren. Wochenstuben wie Breitflügelfledermaus vermutlich in unmittelbarer Nähe des UG im benachbarten Siedlungsraum. Winterquartiernutzung im UG praktisch auszuschließen.. J, 3 Balzreviere (BR-ZF 1-3) SEITE 12

13 Art RL SH FFH-Anh. Vorkommen im UG Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus V IV Seit 2011 liegen in Schleswig-Holstein zahlreiche Daten zu individuenstarken Wochenstuben vor, obwohl die Art erst seit 1999 eigenständig geführt wird. Dennoch ist die Datenlage zur Verbreitung noch lückenhaft. Die Jagdhabitate entsprechen denen der Zwergfledermaus, jedoch bevorzugt in Gewässernähe. Mückenfledermäuse beziehen Quartiere in Gebäuden, Balzquartiere sind auch in Bäumen zu finden (FÖAG 2011). Die Mückenfledermaus kann im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommen, vermutlich bestehen aber keine tieferen ökologischen Beziehungen der Art zum Untersuchungsgebiet, jedoch ist eine Tagesquartiernutzung nicht auszuschließen. pj Braunes Langohr Plecotus auritus V IV Überwiegend Baumfledermaus. Die wegen ihres sog. Flüstersonars sehr schwer mit dem Detektor zu erfassende Art konnte bei den Erhebungen nicht nachgewiesen werden, kann aber in dem gehölzreichen, sehr strukturreichen Gelände potenziell vorkommen, da es einem Optimalhabitat der Art sehr nahe kommt. Da Langohren einen hohen Quartierbedarf haben und als Quartierstandorte sowohl Nistkästen als auch Baumhöhlen und Gebäudeverstecke in Frage kommen, bieten strukturreiche Areale wie hier mit einer Vielzahl älterer Laubbäume und einer älteren Scheune sehr gute Lebensraumvoraussetzungen für die Art. Die Aktionsradien der lokalen Populationen sind zumeist deutlich kleiner als bei fast allen anderen im Gebiet auftretenden Fledermausarten, so dass umfangreiche Eingriffe in die Sommerlebensräume mit einer oftmals hohen Betroffenheit der Lokalpopulationen einhergehen. Neben dem Abendsegler einzige Art, die auch gelegentlich in Bäumen überwintert. pj, pwq, pwiq Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 IV Waldfledermaus, aber auch in Parks im Siedlungsbereich anzutreffen (BORKENHAGEN 2011). Sommerquartiere / Wochenstuben überwiegend in Baumhöhlen oder in Kästen, Winterquartiere in Bäumen und Gebäuden. Die Art jagt bevorzugt im freien Luftraum, die Distanz zwischen Quartieren und Jagdgebieten beträgt teilweise mehr als 10 km. Regelmäßiges Auftreten im UG, jedoch mit Schwerpunkt (Jagdrevier) unmittelbar östlich der SEITE 13

14 Art RL SH FFH-Anh. Vorkommen im UG Planflächen über den offenen Sportplatzanlagen. Wochenstuben- und Winterquartiere in großen Baumhöhlen potentiell möglich. J, pwq, pwiq SEITE 14

15 Abbildung 2: Ergebnisse der Detektorbegehungen SEITE 15

16 SEITE 16 Abbildung 3: Horchboxenstandorte, Balzreviere und Höhlenbäume

17 Ergebnisse der Horchboxen Im Untersuchungsraum wurden im Jahr 2014 parallel zu jeder Begehung jeweils 6 sog. Horchboxen auf dem Gelände verteilt ausgebracht. Die jeweilige Position ist in Abb. 3 dargestellt, in nachfolgender Tabelle 2 sind die Ausbringungstermine und die Ergebnisse zusammengefasst. Eine Artbestimmung mittels Horchboxen ist nicht bei allen Arten mit Sicherheit möglich. Tabelle 2: Ergebnisse des Horchboxeneinsatzes, ausgedrückt in Anzahl aufgezeichneter Aktivitäten pro Ausbringungszyklus (jeweils eine ganze Nacht) AS: Großer Abendsegler, BF: Breitflügelfledermaus, Myo: unbestimmte Myotis-Art, Pip: unbestimmte Pipistrellus-Art, überw. ZF, J: Jagdsequenz, GJ: Gruppenjagd, BR: Balzrevier Abundanzklassen nach LANU (2008): Abundanzklasse Aktivität Abundanzklasse Aktivität 0 keine hoch 1 2 sehr gering sehr hoch 3 10 gering > 250 äußerst hoch mittel Nummer in Karte HB-1 HB-2 HB-3 HB-4 HB-5 HB-6 Ausbringungsnacht: 28./ x Pip, 2 x BF = 25 mittel 117 x Pip, 27 x BF = 144 sehr hoch 8 x Pip, 2 x BF = 10 gering 1 x Pip, 15 x BF = 16 mittel 24 x Pip, 8 x BF = 32 hoch 24 x Pip, 11 x BF = 35 hoch Nummer in Karte HB-7 HB-8 Ausbringungsnacht: 06/ x AS (4 x GJ), 2 x Pip, 138 x BF (davon 16 x GJ) = 161 sehr hoch 6 x Pip, 6 x BF = 12 mittel SEITE 17

18 Nummer in Karte HB-9 HB 10 HB 11 HB 12 Ausbringungsnacht: 06/ x AS (1 x GJ), 4 x Pip (3 x Balz), 20 x BF (1 x GJ), 1 x Myo = 40 hoch 19 x Pip, 29 x BF (3 x GJ) = 48 hoch 1 x BF = 1 sehr gering 3 x Pip, 8 x BF = 11 mittel Bei den Horchboxeneinsätzen in 2014 (Ergebnisse s. Tabelle 2, Standorte vgl. Abbildung 13) gelang der Nachweis von Fledermausaktivitäten aus den Gattungen: Nyctalus (Großer und Kleiner Abendsegler: AS): 36 Registrierungen auf 2 von 12 Horchboxen (Stetigkeit von ca. 16,6%). Hierbei handelte es sich teilweise auch um so genannte Gruppenjagden, bei welchen mehrere Individuen zur gleichen Zeit das Gebiet zur Jagd nutzten. Alle Aktivitäten sind auf den Großer Abendsegler zurückzuführen. Eptesicus (Breiflügelfledermaus und Zweifarbfledermaus): 267 Registrierungen auf 12 von 12 Horchboxen (Stetigkeit von 100%). Nach den Detektorerhebungen vermutlich ausschließlich auf Breitflügelfledermaus zurückzuführen. Sehr regelmäßiges, flächendeckendes Auftreten im gesamten Untersuchungsgebiet, auch mehrere Individuen zur selben Zeit (Gruppenjagd). Häufigste Spezies auf den HBs im UG. Pipistrellus (Zwerg-, Mücken- und Rauhautfledermaus): 231 Registrierungen auf 11 von 12 Horchboxen (Stetigkeit von ca. 91,6%). Vermutlich alle Kontakte auf Zwergfledermaus zurückzuführen. Praktisch flächendeckendes Auftreten der Gattung. Zweithäufigste Art auf den HBs im Untersuchungsgebiet. Die Ergebnisse der insgesamt 12 in 2014 eingesetzten Horchboxen verteilten sich auf folgende Aktivitätsklassen (vgl. auch Tabelle ). Äußerst hohe Aktivitäten: 0 Sehr hohe Aktivität: 2 x Hohe Aktivität: 4 x Mittlere Aktivität: 4 x Geringe Aktivität: 1 x Sehr geringe Aktivität: 1 x Keine Aktivitäten: 0 x Ausfälle wegen technischer Defekte o. a. Ursachen: 0 Bei der Analyse der Horchboxen fällt an einigen Standorten die hohe Aktivitätsdichte von Fledermäusen der Gattungen Pipistrellus (Zwerg-, Mücken- und Rauhautfledermaus ) und SEITE 18

19 Eptesicus (Breitflügel- und Zweifarbfledermaus) auf. Beide Arten stellen auch die dominanten Spezies im Untersuchungsgebiet dar, womit die Ergebnisse der Horchboxen sehr gut mit denen der Detektorerhebungen korrespondieren. Auffällig sind in diesem Zusammenhang ferner die hohen Aktivitätsdichten an den HB-Standorten Nr. 5, 6 und 10, die auf die besondere Bedeutung der windgeschützten Bereiche zwischen den das UG gliedernden Knicks als Jagdhabitate hinweisen. Weiterhin auffällig ist auch das z.t. verstärkte Auftreten von Tieren der Gattung Nyctalus (Großer Abendsegler) an den Horchboxen-Standorten 7 und 9 (Grenzbereich zur offenen Agrarlandschaft), wobei die Art regelmäßig über den offenen Grünlandbereichen und Sportplätzen zur Jagd erscheint. Bemerkenswert sind ferner die sehr hohen Aktivitätsdichten an den beiden Scheunenstandorten (HB Nr. 7 und 9). Hier wird vor allem die hohe Bedeutung der Grenzlinien in der Nähe der alten Baumbestände am Bauernhof als Jagdhabitat für Breitflügelfledermäuse (offen Bereiche bei HB. Nr. 9) und Zwergfledermaus (windgeschützte Bereiche bei HB Nr. 7) deutlich. Quartiere Quartiere, die von größeren Gruppen genutzt wurden, wie z.b. Wochenstuben, wurden in den betroffenen Bäumen und Gebäuden nicht konkret nachgewiesen. Die allgemeine Bauweise der Gebäude (Scheune, Schuppen, Vereinsgebäude) lässt geeignete Strukturen wie verschalte Dachgiebel oder andere spaltenreiche Strukturen vermissen. Sowohl während der Detektor- als auch bei den unmittelbar vor oder an den Gebäuden exponierten Horchboxen konnten keine Hinweise auf aktuelle Wochenstubennutzungen in den betreffenden Gebäuden gefunden werden. Allerdings gibt es Hinweise auf eine nahe Quartiernutzung von Breitflügelfledermäusen (Gruppenjagden mit Sozialrufen) in den unmittelbar an das UG angrenzenden Gebäuden. Ferner konnten bei den Höhlenbaumkartierungen in mehreren Bäumen teils geräumige Höhlungen oder Spalten festgestellt werden, welche einigen Arten grundsätzlich als Wochenstuben- (Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Zwerg- und Mückenfledermaus) und/oder Winterquartier (Großer Abendsegler, Braunes Langohr) dienen können. Da die drei Bestandsgebäude nicht frostsicher sind, kann hier eine Winterquartiernutzung sicher ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Horchboxen- und Detektoruntersuchungen konnten mehrere balzende Männchen der Zwergfledermaus identifiziert werden, welche wie folgt zugeordnet wurden (Position vgl. Abb. 3): BR-ZF1-3: Balzreviere der Zwergfledermaus Die Existenz mehrerer zugehöriger Balzquartiere in nahegelegenen Bäumen und Gebäuden kann somit als sicher eingestuft werden. Sowohl die Gebäude, als auch die Gehölze bieten grundsätzlich ein hohes Potential für Tageseinstände und auch die Balzquartiere der Männchen. Von der Existenz solcher Nutzungen muss daher noch im größeren als dem festgestellten Umfang ausgegangen werden. SEITE 19

20 Die Ergebnisse der Höhlenbaumkartierung sind in Tabelle 3 dargestellt, die Standorte der jeweiligen Bäume sind Abbildung 3 zu entnehmen. Bei den Erhebungen wurden insgesamt 11 quartiergeeignete Bäume festgestellt, von denen zwei (Nr. 5 und 8) außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans stehen. Von den anderen 9 potenziellen Quartierbäumen enthielten 4 (Nr. 3, 6, 7 und 11) potenziell winterquartiergeeignete Höhlen und/oder Spalten. Alle übrigen wiesen eine potenzielle Eignung für die Nutzung sommerlicher Großquartiere (Wochenstuben. Männchen- oder Zwischenquartiere) auf. Lediglich drei der 9 erfassten Höhlenbäume des b-plangebiets sind durch das geplante Vorhaben unmittelbar betroffen (Nr. 1, 9 und 10). Keiner dieser Bäume besitzt eine Winterquartiereignung für Fledermäuse (Tab. 3) Tabelle 3: Ergebnisse der Höhlenbaumkartierung Nr. in Karte Baumart Anmerkungen Potential TQ Potential WS Potential WQ 1 Birke 2 Buche Ø 35cm ->in ca. 13m H. großflächig abgeplatzte Rinde, Baumstamm evtl. hohl Ø 57cm, weist mehrere Baumhöhlen auf -> gehen jedoch nicht in die Tiefe; in ca. 6-8m H. Totholzstamm mit Spalt ca. > 1cm Birke Ø 62cm, mehrere große Baumhöhlen Birke (5) Apfelbaum 6 Eiche 7 Eiche (8) Apfelbaum 9 Birke Ø 52cm, in 3-4m H. ca. 2-3cm breite kleine Höhle Ø 67cm, mehrere Höhlen und Spalten Außerhalb des B-Plangebiets Ø 113cm, in 8m H. ca cm breite Spalte/Höhle Ø 96cm, in 15-18m H cm breiter Blitzschaden/Spalte, Insektenfraß, + Höhle ca.2-3cm breit an Nordseite. 2 x Ø 30cm, an der Basis Höhle und in 3m H. ca. 4-5cm breite Spalte Außerhalb des B-Plangebiets Ø 43cm, 2 größere Höhlen an Basis mit 10cm Ø und in 10m H. ca. 5-6 cm breiter, nach oben hin offener Spalt + (+) Pappel Ø 60 cm, Höhle in 3m H. ca. 3-4cm breit Pappel Jagdhabitate Ø ca. 85cm, Splt.: ca 11-13m H, ca. 2-3cm brt. vom Sportplatz einsehbar Offensichtlich scheint vor allem der nördliche, durch schön ausgeprägte Knicks gegliederte Teil des UG eine hohe, möglicherweise sogar essentielle Bedeutung als quartiernahes Jagdhabitat für die lokalen Breitflügel- und Zwergfledermauspopulationen zu besitzen. Hier SEITE 20

21 konnten beide Arten bei beiden Freilandbegehungen in z.t. hoher bis sehr hoher Intensität bei der Jagd nachgewiesen werden (vgl. Abb. 2 und Tab. 1). Dabei bilden sich innerhalb der von den Knicks kleinräumig strukturierten Areale windgeschützte Kammern mit offensichtlich hohen Insektenaufkommen. Während sich die Wochenstubenquartiere vermutlich in unmittelbarer Nachbarschaft des UG in den Wohngebäuden oder im Bauernhof befinden dürften, werden die angrenzenden, windgeschützten Bereiche zwischen den gliedernden Knicks in hoher Intensität von Zwerg- und Breitflügelfledermäusen bejagt. Gerade die Nähe zu den vermutlichen Quartiergebäuden sowie der hohe Grenzlinienanteil hier am unmittelbaren Ortsrand in Verbindung mit alten Baumbeständen (besonders bedeutsam für Braunes Langohr und Zwergfledermaus) und der Übergang in die umgebende Agrarlandschaft (bedeutsam für die mehr über offenen Bereichen jagenden Breitflügelfledermäuse und Großen Abendsegler) sind die wesentlichen Qualitätsmerkmale der sich hier befindlichen Jagdgebiete. Eine vergleichbare Bedeutung dürfte auch der Knick am Südrand haben, der jedoch nicht in die Untersuchungen einbezogen wurde. Der hohe Strukturreichtum in Verbindung mit alten Baumbeständen und alten Gebäuden (Bauernhof) bildet auch eine hervorragende Lebensgrundlage für das Braune Langohr. Der offene, zentral gelegene Maisacker ist dagegen als Jagdhabitat für Fledermäuse ungeeignet. Naturschutzfachliche Kurzbewertung Mit 6 von den 15 in Schleswig-Holstein auftretenden Arten, die im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden bzw. potenziell auftreten können, ist der lokale Bestand als recht artenreich einzuschätzen. Die Aktivitätsdichte auf dem Gelände war deutlich überdurchschnittlich, was auf eine hohe ökologische Bedeutung der Strukturen als Jagdhabitat für die lokale Fledermausfauna und die Nähe zu mehreren Wochenstubenquartieren (z.b. von Zwerg- und Breitflügelfledermaus) in der unmittelbaren Nähe des UG hindeutet. Besonders der gehölzreiche nördliche bzw. nordöstliche Teil der Planfläche hat offensichtlich eine wichtige Funktion als quartiernahes Nahrungs- bzw. Jagdhabitat insbesondere für die typischen Siedlungsfledermäuse. Ferner finden sich hier mehrere Balzreviere der Zwergfledermaus, was auch auf eine wichtige Funktion der Flächen als Fortpflanzungsraum schließen lässt. In den alten Baumbeständen können darüber hinaus Wochenstuben- und Winterquartiere vom gefährdeten Großen Abendsegler und dem Braunen Langohr nicht ausgeschlossen werden. Der nördliche Teil sowie die südliche und westliche Grenze des UG sind aufgrund ihrer von alten Laubbäumen geprägten Siedlungsrandlage, der hohen Aktivitätsdichte von Fledermäusen sowie des relativ reichhaltigen (potenziellen) Artenspektrums als Fledermauslebensraum von hoher Bedeutung einzustufen. In einem 5- stufigen Bewertungssystem würde dies der zweithöchsten Wertstufe IV (hoch) entsprechen. Der östliche und südliche, von einer Ackernutzung geprägte Kernbereich ist dagegen als für Fledermäuse weitgehend ungeeignet zu charakterisieren (Wertstufe II: gering). SEITE 21

22 5.2 Haselmaus Die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) gehört in Schleswig- Holstein zu den stark gefährdeten Arten (BORKENHAGEN 2014) und außerdem auch zu den streng geschützten heimischen Tieren gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG (FFH-Art-Code: 1341). Sie besiedelt Wälder unterschiedlichsten Typs, aber auch Feldhecken und Gebüsche werden in Schleswig-Holstein regelmäßig besiedelt (MEINIG et al. 2004). Zur Verbreitung der Haselmaus liegt eine Karte zur Vorkommenswahrscheinlichkeit vor (LANU & SN 2008). Diese basiert auf Untersuchungen in den letzten Jahren, die vor allem im Rahmen der Aktion Nussjagd der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein seit 2007 laufen sowie anderen bekannten Nachweisen seit Danach erstrecken sich nach derzeitiger Kenntnis die Vorkommen von der südöstlichen Landesgrenze nach Norden bis zur Linie Cismar Plön Segeberg Wentorf. Außerhalb dieses Gebietes sind bisher nur sehr vereinzelte und zumeist vermutlich lokal begrenzte Vorkommen bestätigt worden, zum Beispiel im Aukrug. Das Untersuchungsgebiet liegt in einer Region mit höchstens geringer Vorkommenswahrscheinlichkeit der Haselmaus. Bei den Freilandbegehungen konnten keinerlei Hinweise auf ein Vorkommen der Spezies (Freinester, Haselnüsse mit arttypischen Fraßspuren o. Ä.) festgestellt werden. Ein Vorkommen der Art wird im Planungsraum daher gegenwärtig ausgeschlossen. 5.3 Brutvögel Im Planungsraum können insgesamt 46 europäische Vogelarten (s. Tabelle 1) potentiell als Brutvögel vorkommen. Keine unter ihnen gilt jedoch in der aktuellen Roten Liste der Brutvögel derzeit als gefährdet (KNIEF et al. 2010). Mit Bluthänfling, Feld- und Haussperling sowie der Rauchschwalbe können jedoch vier in Schleswig-Holstein verbreitete Brutvogelarten auftreten, die in Deutschland gegenwärtig im Bestand abnehmen und daher auf der bundesweiten Vorwarnliste V stehen (vgl. SÜDBECK et al. 2008). Der Grünspecht wird in der aktuellen Roten Liste für Schleswig-Holstein (vgl. KNIEF et al. 2010) auf der Vorwarnliste (Status V ) geführt, da sein Bestand in Schleswig-Holstein derzeit rückläufig ist. Alle potenziell vorkommenden Brutvogelarten sind gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt. Nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten treten mit Grünspecht und Waldkauz in Erscheinung, Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie fehlen im Untersuchungsgeiet jedoch. Im Großen und Ganzen handelt es sich hier um einen zwar teilweise anthropogen geprägten, jedoch relativ artenreichen Vogellebensraum. Besonders die gut entwickelten Knick- und Baumbestände mit teilweise geräumigen Höhlungen bieten neben verbreiteten und anspruchslosen Gehölzbrüter-Arten wie verschiedenen Meisen, Grasmücken und Finken auch spezialisierten und weniger häufigen Spezies wie z. B. Waldkauz und Grünspecht geeignete Lebensstätten. Die Grünfläche im Westen des Gebietes kann außerdem von Offenlandarten wie dem Fasan besiedelt sein, außerdem sind hier und in den ruderalisierten Staudenfluren des UG besonders in den Saumbereichen diverse verbreitete Bodenbrüter wie Dorngrasmücke, Sumpfrohrsänger, Fitis, Zilpzalp und Rotkehlchen zu erwarten. Als weitere SEITE 22

23 Besonderheit ist die Scheune im Westen des Gebietes zu nennen; hier wurden mehrere Brutpaare der Rauchschwalbe festgestellt, welche in dem teils offenen Gebäude ihre Nester haben. Es wird von einer Größenordnung von 3-5 Brutpaaren ausgegangen. Auch können hier weitere Gebäudebrüter wie Haus- und Gartenrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper, Star u. a. vorkommen. Tabelle 1: Im Planungsraum (potentiell) vorkommende Vogelarten RL SH: Die Brutvögel Schleswig-Holsteins - Rote Liste (KNIEF ET AL. 2010) RL D: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007) Leitarten nach FLADE (1994) Gefährdungsstatus: V: Art der Vorwarnliste = besonders geschützte Art gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG; = streng geschützte Art gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG Art RL SH RL D Schutz Bemerkungen Fasan Fasanius colchius Bodenbrüter Ringeltaube Columba palumbus Türkentaube Streptopelia decaocto Leitart der Gartenstädte Waldkauz Strix aluco Brütet in Gebäuden und geräumigen Baumhöhlen Buntspecht Dendrocopus major Höhlenbrüter Grünspecht Picus viridis V Höhlenbrüter Bachstelze Motacilla alba Nischenbrüter an Gebäuden, Brücken, Schuppen etc. auch in Nistkästen. Leitart der Dörfer Zaunkönig Troglodytes troglodytes Heckenbraunelle Prunella modularis Rotkehlchen Erithacus rubecula Bodenbrüter Gartenrotschwanz Phoenicuros phoenicuros Leitart der Dörfer und Gartenstädte. Höhlen- und Halbhöhlenbrüter in Bäumen, Nistkästen und an Gebäuden Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Leitart der Dörfer Amsel Turdus merula Singdrossel Turdus philomelos Misteldrossel Turdus viscivorus Gelbspötter Hippolais icterina Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris Bodenbrüter Dorngrasmücke Sylvia communis Bodenbrüter Klappergrasmücke Sylvia curruca Gartengrasmücke Sylvia communis Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Zilpzalp Phylloscopus collybita Bodenbrüter SEITE 23

24 Art RL SH RL D Schutz Bemerkungen Fitis Pylloscopus trochilus Bodenbrüter Grauschnäpper Musciapa striata Halbhöhlenbrüter Leitart der Dörfer und Gartenstädte Schwanzmeise Aegithalos aegithalos Sumpfmeise Parus palustris Höhlenbrüter Tannenmeise Parus ater Höhlenbrüter Blaumeise Parus caeruleus Höhlenbrüter Kohlmeise Parus major Höhlenbrüter Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3-5 Brutpaare in Scheune und Garage im Westen des Gebietes Leitart der Dörfer Kleiber Sitta europaea Höhlenbrüter Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Halbhöhlenbrüter Elster Pica pica Eichelhäher Garrulus glandarius Rabenkrähe Corvus c. corone Star Sturnus vulgaris Höhlenbrüter Feldsperling Passer montanus V Leitart der Dörfer Höhlenbrüter bevorzugt in Nistkästen und Bäumen Haussperling Passer domesticus V Leitart der Dörfer und Gartenstädte Buchfink Fringilla coelebs Häufigste Vogelart Schleswig-Holsteins Girlitz Serinus serinus Leitart der Gartenstädte Grünling Carduelis chloris Stieglitz Carduelis carduelis Leitart der Dörfer Birkenzeisig Carduelis flammea Leitart der Gartenstädte Bluthänfling Carduelis cannabina V Leitart der Dörfer Gimpel Pyrrhula pyrrhula Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes Summe potentieller Brutvogelarten: 46 Summe gefährdeter Brutvogelarten: 0 Summe Vogelarten der bundes- oder landesweiten Vorwarnliste V : 5 Summe streng geschützter Brutvogelarten: 2 SEITE 24

25 Naturschutzfachliche Kurzbewertung: Die Brutvogelgemeinschaft des Standorts ist relativ arten- und individuenreich ausgebildet, neben verbreiteten und anspruchslosen Arten finden sich hier auch spezialisiertere Vögel, die im heutigen Siedlungsraum sonst seltener vorkommen. Auf Grund der sehr heterogenen Struktur des Gebietes zeigt sich hier somit eine relativ hohe ökologische Wertigkeit des Areals aus avifaunistischer Sicht, so dass die Bedeutung des engeren Untersuchungsgebietes als Brutvogellebensraum insgesamt als mittel bis hoch (Wertstufe: III IV in einem 5-Stufigen Wertungssystem) eingeordnet wird. 5.4 Amphibien Die Auswertung der WinArt-Datenbank des LLUR ergab keinerlei Hinweise auf ortsnahe Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Amphibien-Arten. Auch fehlen auf den Planflächen Kleingewässer oder andere geeignete Amphibien-Laichhabitate völlig. Jedoch befinden sich südwestlich des Gebietes in weniger als 100 m Entfernung speziell auf den Moorfrosch ausgerichtete Laichgewässer, welche von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein hier auf einer stiftungseigenen Fläche im Jahr 2013 angelegt wurden (Abb. 1). Somit muss angenommen werden, dass die hier ggf. bereits heute laichenden Tiere zumindest Teile der Planfläche als terrestrisches Habitat (Sommer- und Winterlebensraum) nutzen können. So können z. B. Wurzelbereiche von Bäumen, Knickfüße, Reisig- oder Steinhaufen, aber auch lockerer Boden, Kleinsäugerbauten o. ä. von den Tieren im Winter besiedelt werden. Potentiell können alle in Tabelle 2 aufgeführten Amphibienarten im Untersuchungsgebiet auftreten, wobei allerdings nur der Moorfrosch als Art des Anh. IV der FFH-RL eine artenschutzrechtliche Relevanz besitzt. Tabelle 2: Im Planungsraum (potentiell) vorkommende Amphibien-Arten RL SH / D: Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins - Rote Liste (KLINGE 2003) Gefährdungsstatus: V: Art der Vorwarnliste = besonders geschützte Art gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG; = streng geschützte Art gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG Art RL SH RL D Schutz Bemerkungen Erdkröte Bufo bufo Grasfrosch Rana temporaria Moorfrosch Rana arvalis V 3 Artenschutzrechtlich bedeutsame Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Teichmolch Triturus vulgaris 6. Vorhabenbeschreibung 6.1 Geplantes Vorhaben Die Begründung der Stadt Elmshorn zum Bebauungsplan Nr. 171 Holsatia Nord/Süd mit Stand vom stellt die Planung wie folgt dar: Zunächst ist die Ausweisung der betrachteten Flächen als Wohngebiet vorgesehen. Genaue Planungen sind zum derzeitigen Planungsstand noch nicht bekannt, jedoch kann aus der Kurzbegründung des B-Plans (MAYSACK-SOMMERFELD 2014) Folgendes zitiert werden: SEITE 25

26 Mit dem Bebauungsplan soll die weitere Entwicklung von Siedlungsflächen durch die Nutzung innerstädtischer Bereiche umgesetzt werden. Es werden folgende Planungsziele angestrebt: Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) Ausweisung von Verkehrsflächen. Die Bebauungskante des Wohngebietes am Wischhof wird aufgegriffen und entlang des Landschaftsschutzgebietes bis zur Straße Kaltenweide weitergeführt. Der vorhandene Siedlungsrand wird an dieser Stelle durch die geplante Neuausweisung von Wohnbauflächen arrondiert. Hinsichtlich der Bebauungsstruktur im neuen Wohngebiet wird von einer überwiegenden Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern auf ca m² großen Grundstücken ausgegangen. Bei der Planung der Baufenster wurden die Belange des wertvollen Baumbestande mit artenschutzrechtlichen Anforderungen und die Belange des Sportlärms berücksichtigt; die geplanten Wohnbereiche müssen vor Beeinträchtigungen geschützt und vom östlich angrenzenden Baseballfeld entsprechend abgerückt werden. Errichtet werden sollen zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser mit einer maximalen Firsthöhe von 10,0 m. Zu diesem Zweck soll das Plangebiet in der verbindlichen Bauleitplanung als Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,35 festgesetzt werden. Möglich sind gemäß dem nachstehenden Bebauungskonzept 24 Einzel- und 7 Doppelhäuser mit insgesamt 38 Wohneinheiten. Die folgende Abbildung 4 zeigt den aktuellen B-Planentwurf (Stand ). SEITE 26

27 SEITE 27 Abbildung 4: Bebauungsplan Elmshorn Stand:

28 6.2 Auswirkungen auf Arten und Lebensgemeinschaften Durch die Umwandlung von u. a. Grünflächen, Gehölzen und Gebäuden kommt es zu einem Verlust dieser Biotope und Strukturen in ihrer Funktion als Nahrungs-, Fortpflanzungs- und Aufenthaltsraum für verschiedene planungsrelevante Tiergruppen. Baumverluste Der Verlust etlicher Einzelbäume und Knicks, welche z. T. eine hohe Habitat- bzw. Quartiersfunktion für Vögel und Fledermäuse aufweisen, führt zu einem signifikanten Verlust an Lebens- und Fortpflanzungsstätten der genannten Tiergruppen. Besonders ein Verlust der gut ausgebildeten Knickstrukturen nebst Überhältern im Osten des Gebietes, in welchen teilweise geräumige Höhlungen festgestellt wurden, bedeutet einen existentiellen Verlust dieser speziell im Siedlungsgebiet raren Quartierressourcen für die betroffenen Arten. Von den aktuellen Planungen sind drei Einzelbäume mit sommerquartiergeeigneten Ressourcen für Baumfledermäuse betroffen (vgl. Tabelle 3). Knick- und allgemeine Gehölzverluste Gemäß Vorabstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, kann der mittige Knick überplant und der östliche Knick verschoben werden, wenn ein Ausgleich durch Knick-Neuanlage entlang der LSG-Grenze erbracht wird. Zu dem südlichen Knick ist gemäß Stellungnahme der UNB ein 10 m breiter Abstand zur Neubebauung (= Baugrenze) einzuhalten und der Knick muss durch einen 5,00 m breiten öffentlichen Knickschutzstreifen dauerhaft gesichert werden. Durch die Überplanung des ca. 100 m langen mittigen Knicks und der Verschiebung des ca. 40 m langen östlichen Knicks (um 10 m nach Osten) entsteht ein Ausgleichserfordernis von 140 m x 1,5= 210 m Knick-Neuanlage (Schütte-Knick). Der Ausgleich wird erbracht durch eine 150 m lange Knick-Neuanlage (unter Verwendung des Boden- und Pflanzenmaterials der überplanten Knickabschnitte) an der südöstlichen Plangebietsgrenze. Das Ausgleichsdefizit von (210 m 150 m=) 60 m zu schaffender Knick- Neuanlage kann durch den Erhalt einer ca. 30 m langen Baumreihe beim mittigen Knick und der Ergänzung des südlichen (z.zt. sehr lückigen) Knicks, durch Ergänzung des Gehölzbestandes mit Landschaftsgehölzen, ausgeglichen werden, so dass das Ausgleichsdefizit innerhalb des Plangebietes kompensiert werden kann. Der zusätzlich zu erwartende allgemeine Gehölzverlust (außer Knicks) beläuft sich auf weniger als m 2 und ist daher grundsätzlich nicht ausgleichsbedürftig. Verlust von Gebäuden Der geplante Rückbau der alten Gebäude führt zu einem Verlust an Lebens- und Fortpflanzungsstätten von gebäudebrütenden Vogelarten (z. B. Rauchschwalbe) und Fledermäusen (Tageseinstände, Balzquartiere). Besonders im Hinblick auf die auf der bundesweiten Roten Liste auf der Vorwarnliste V geführte Rauchschwalbe ist dieser Eingriff als kritisch zu werten. SEITE 28

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