Bauen für den Bund in NRW
|
|
- Mathilde Schumacher
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hier baut die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Oberfinanzdirektion Münster vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Bauen für den Bund in NRW
2 Herausgeber: Oberfi nanzdirektion Münster Bauabteilung Andreas-Hofer-Straße 50, Münster Tel Intranet: Redaktion: Dorothea Blümer (BLB NRW), Josef Heine (OFD), Jürgen Köster (OFD), Wolfgang Lammers (OFD) Layout: Tanja Guizetti (OFD) Stand:
3 Organleihe: Was ist das? Wie wird die Organleihe umgesetzt? Welche Aufgaben hat die entliehene Bauverwaltung? Wie werden die Aufgaben wahrgenommen? Welche Aufgaben hat der BLB NRW beim Bundesbau? Welche Aufgaben hat die Bauabteilung der OFD Münster? Wie erfolgt die Erstattung der Kosten? 3
4 Der Bund verfügt über keine eigene Bauverwaltung, um die von ihm in den einzelnen Bundesländern genutzten Liegenschaften selbst baufachlich zu betreuen. Damit er dennoch seine Bauangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahrnehmen kann, bedient er sich der Bauverwaltungen der Länder im Wege der Organleihe. Organleihe: Was ist das? Organleihe bedeutet hier, dass ein Bundesland Teile seiner Bauverwaltung an den Bund entleiht. In NRW sind dies die Bauabteilung der OFD Münster und der BLB NRW, soweit sie Bundesbauaufgaben wahrnehmen. Sie sind damit Bestandteile der Bundesbauverwaltung. 4
5 Wie wird die Organleihe umgesetzt? Grundlagen der Organleihe sind das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) und das zwischen dem Bund und dem Land NRW abgeschlossene Verwaltungsabkommen. In diesem sind die Aufgaben, die Art der Aufgabenwahrnehmung und die Zuständigkeiten aufgeführt sowie die Beachtung der dabei anzuwendenden Regelwerke des Bundes festgeschrieben. Hierzu zählen die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RB- Bau), das Vergabehandbuch für die Durch führung von Bauaufgaben des Bundes (VHB), Leitfäden, Baufachliche Richtlinien und Arbeitshilfen des Bundes und Erlasse und Verfügungen zu Bauaufgaben des Bundes. Der Bund erstattet dem Land NRW die durch die Organleihe entstandenen Kosten. Höhe und Umfang der Erstattung sind in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. 5
6 Welche Aufgaben hat die entliehene Bauverwaltung? Die Aufgaben sind in folgende Bereiche gegliedert: Objektbezogene Aufgaben (Aufgaben, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind.) Bauherrenaufgaben Planung Kostenermittlung Bauausführung Objektübergreifende Aufgaben (Aufgaben, die die Sicherstellung eines einheitlichen Handelns gewährleisten.) Mitwirkung bei der Festlegung von Standards Mitarbeit bei der Fortschreibung von Regelwerken Erarbeitung von Musterplanungen Mitarbeit in Arbeitskreisen des Bundes Sonstige bau- und liegenschaftsbezogene Aufgaben (Aufgaben, die sich aus rechtlichen Verpfl ichtungen oder im Eigeninteresse des Bundes ergeben, ohne dass es sich hierbei um konkrete Baumaßnahmen handelt.) Begehungen, Prüfungen und Überwachungen Bereitstellung und Aufbereitung von Fachinformationen Betriebsüberwachung Begleitung von Zuwendungsmaßnahmen Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz 6
7 Wie werden die Aufgaben wahrgenommen? Die Gesamtverantwortung für das Bauwesen des Bundes obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Verwaltungsstruktur der Bundesbauverwaltung mit den entliehenen Organen ist dreistufi g aufgebaut. Sie ist gegliedert in Oberste Technische Instanz, Mittelinstanz und Ortsinstanz. Oberste Technische Instanzen des Bundes sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für die zivilen Bauaufgaben, das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) für die Verteidigungsbauaufgaben. Mittelinstanz für die Fachaufsicht und die Leitung von Bauaufgaben ist in NRW die Bauabteilung der OFD Münster. Ortsinstanz für die Erledigung der Bauaufgaben ist der BLB NRW. Die dafür erforderlichen Abläufe hat dieser in seinem Prozess-Web (ARIS-Prozesse) abgebildet. 7
8 Welche Aufgaben hat der BLB NRW beim Bundesbau? Die Erledigung der Bauaufgaben des Bundes, die dem BLB NRW als baudurchführende Ebene übertragen ist, umfasst alle Leistungen, die für die Planung, Durchführung und Abwicklung von Bauaufgaben des Bundes erforderlich sind. Diese sind im Wesentlichen in den RBBau und in der Anlage zur Vereinbarung über die Erstattung der Verwaltungskosten (VKE-Vereinbarung) beschrieben. Dazu gehören auch Bauherrenleistungen wie z. B. das Abschließen von Verträgen im Namen des Bundes und die rechtsgeschäftliche Abnahme von Bauleistungen. 8
9 Welche Aufgaben hat die Bauabteilung der OFD Münster? Die Bauabteilung der OFD Münster leitet als fachaufsichtsführende Ebene die Bauaufgaben des Bundes, die vom BLB NRW durch seine Niederlassungen erledigt werden. Das bedingt eine vollständige, transparente Information und Kommunika tion auf allen beteiligten Ebenen sowie die übergeordnete Mittelbewirtschaftung durch die Bauabteilung der OFD Münster. Die Leitungsfunktion umfasst die übergeordnete Steuerung der vom BLB NRW zu erledigenden Aufgaben und die Fachaufsicht zur Sicherung der Qualität und Rechtmäßigkeit. Die Leitungsaufgaben umfassen Bauherrenaufgaben nach RBBau, die Festlegung der Planungsvorgaben zu Ablauforganisation, Standards und Qualitätsanforderungen und die Entscheidungen, Kontrolle und Weisungen zur Umsetzung dieser Vorgaben. Die Fachaufsicht dient der ordnungsgemäßen Durchführung der zu erledigenden Bundesbauaufgaben. Sie ist von der Bauabteilung der OFD Münster zur Sicherstellung der zweckmäßigen, rechtmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenerledigung für den Bund nach pfl ichtgemäßem Ermessen umfassend wahrzunehmen; dazu gehören Information, Akteneinsichtnahme, Kontrolle und Prüfung, Beanstandung und Weisung. 9
10 Wie erfolgt die Erstattung der Kosten? Der Bund erstattet dem Land die Kosten, die ihm bei der Erledigung der Aufgaben des Bundes durch die Oberfi nanzdirektion Münster und den BLB NRW entstehen, nach Maßgabe einer gesonderten Kostenerstattungsvereinbarung (...). ( 4 des Verwaltungsabkommens) Diese gesonderte VKE-Vereinbarung setzt die Wahrnehmung aller Aufgaben und ihre ordnungsgemäße Erledigung voraus und gleicht alle Kosten, die dadurch dem Land NRW entstehen, aus. Sie umfasst zurzeit eine Aufsichtspauschale (Istkostenerstattung für die OFD Münster) eine Projektbearbeitungspauschale (14 % bzw. 20 % des Bruttoumsatzes für den BLB NRW) eine Bauherrenpauschale (3 % des Bruttoumsatzes für den BLB NRW) eine Sockelpauschale (pauschal für baukostenunabhängige Leistungen des BLB NRW und der OFD Münster). 10
11 Yin & Yang - spontane Skizze zur Darstellung des Ergebnisses des gemeinsamen Workshops von BLB NRW und OFD Münster am und in Marienfeld - 11
12 Eine Information der Oberfi nanzdirektion Münster
Bundesministerium für Verkehr, Bau Berlin, und Stadtentwicklung Referat B 10 / B 20
Bundesministerium für Verkehr, Bau Berlin, 08.10.2008 und Stadtentwicklung Referat B 10 / B 20 Gemeinsame Grundsätze für die Wahrnehmung der Bauangelegenheiten des Bundes 1 durch die Länder sowie für die
MehrMinisterium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 11030 Berlin MDir Günther Hoffmann Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
MehrFinanzminister (-senatoren) der Länder - ohne Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Saarland
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 11030 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Finanzminister (-senatoren) der Länder - ohne Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen,
MehrDer Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW in Worten und Zahlen zum 31.12.2015 Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser, Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen, kurz BLB NRW. Zugegeben, das ist
MehrDGNB KRITERIUM SOC3.2 KUNST AM BAU NUTZUNGSPROFIL THEMENFELD KRITERIENGRUPPE SPEZIFISCHER BEDEUTUNGSFAKTOR
DGNB KRITERIUM SOC3.2 KUNST AM BAU NUTZUNGSPROFIL Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude Version 2012 (Upgrade 31.07.2013) THEMENFELD Soziokulturelle und funktionale Qualität KRITERIENGRUPPE Gestalterische
MehrKurzinformation Barrierefreies Bauen. Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Arbeitsstätten
Kurzinformation Barrierefreies Bauen Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Arbeitsstätten Leitfaden Barrierefreies Bauen Bauen für alle Der demografische Wandel und der Weg in eine inklusive Gesellschaft
MehrBauen. Projektkompetenz und Verfahrenssicherheit
Bauen Projektkompetenz und Verfahrenssicherheit Die Geschäftsbereiche Bundes- und Landesbau der GMSH entwickeln und errichten alle Hochbauprojekte des Landes und des Bundes in Schleswig-Holstein. Dazu
Mehr2.3 Aufgaben und Befugnisse Führungsaufgaben
Aufgaben und Befugnisse.1 Führungsaufgaben Die PTB-Leitung ist verantwortlich für: Strategische Zielsetzung Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal, Mittel und Einrichtungen) für den Betrieb
MehrBaustelle Krankenhaus Technische Krankenhaushygiene
Baustelle Krankenhaus Technische Krankenhaushygiene Mehr wissen. Weiter denken. Inhalt Rechtliche Aspekte Betreuung von Bauprojekten Beispiele aus der Praxis Zusammenfassung Baustelle Krankenhaus Folie
MehrDeutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL)
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) Arbeits- und Organisationsschema des DVAL verabschiedet von der Hauptversammlung des DVAL am 16.09.2009 A. Arbeitsschema
MehrJedes Haus braucht einen Pass
Jedes Haus braucht einen Pass Jedes Haus braucht einen Pass Besinstitut für Bau-, Stadt- Besamt Der Nutzen guter Dokumentation Dr. B. Fischer Besinstitut für Bau-, Stadt Besamt, Bonn 1 Jedes Haus braucht
Mehr- Zwölftes Buch (SGB XII) Satzung
Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der Aufgaben des bis 69 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) Aufgrund des 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
MehrHeranziehung zu Aufgaben nach dem SGB XII
Satzung über die Heranziehung der regionsangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch -12. Buch- (SGB
MehrATA-Tagung 2015 in Magdeburg Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben durch Hochschulen
ATA-Tagung 2015 in Magdeburg Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben durch Hochschulen 29. Mai 2015 Ralf Tegtmeyer Jana Stibbe Hochschulen mit Bauherrenverantwortung Art der Bauherrenverantwortung eingeschränkt
MehrVertrag -Tragwerksplanung-
Vertrag -Tragwerksplanung- Anhang 12 Bund (RifT-Muster B213) - BMVBW 2003 - «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAPBez2» «SAPBez3» «SAPBez4» «SAPBez5» «SAP1» «SAP2» «SAP3» «SAP4»
MehrMuster Vertrag LAK Liegenschaft: Datum:
Muster Vertrag LAK Liegenschaft: Datum: Seite 1 von 13 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrags... 4 2 Grundlagen des Vertrags... 5 2.1 Allgemeine Vertragsbestimmungen - Anlage 1... 5 2.2 Angebot auf
MehrAnhang 12 / 1 - BMVBW
Anhang 12 / 1 - BMVBW 2003 - Vertragsmuster - Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch vertreten durch (Fachaufsicht führende Ebene) (Straße) (Ort) diese vertreten
MehrGeschäftsordnung der Werk- und Betriebsleitung des Dienstleistungs- (Eigen-)betriebes "Neuer Betriebshof Saarlouis"
Geschäftsordnung der Werk- und Betriebsleitung des Dienstleistungs- (Eigen-)betriebes "Neuer Betriebshof Saarlouis" B 1.1.2 Vorbemerkung: Nach 6 Abs. 1 der Betriebssatzung vom 27.11.1987 obliegt die Werkleitung
MehrSteffen Wolf Referat II 4 - Technischer Verbraucherschutz, Marktaufsicht
Die einheitliche Überwachung in Deutschland 15. DGSV-Kongress vom 03.10. 05.10.2011 in Fulda Steffen Wolf Referat II 4 - Technischer Verbraucherschutz, Marktaufsicht 1 Gliederung Kompetenz von Bund und
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrGrundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung
Anlage zu BM vom 21. Januar 2005 Grundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung 1 - Militärische Spitzengliederung 1.1 - Leitung Der Bundesminister
MehrOrganisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe
Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe 1. Grundlagen Dieses Reglement wird durch die Geschäftsleitung der EMS-Gruppe erlassen und stützt sich auf das Organisationsreglement der EMS-CHEMIE
MehrWie stelle ich den ordnungsgemäßen g Betrieb meiner Kläranlage sicher?
Wie stelle ich den ordnungsgemäßen g Betrieb meiner Kläranlage sicher? Gerhard Spatzierer Ausgangssituation Bau meiner Kläranlage kostet viel Geld! Alles gelöst? Betrieb! Instandhaltung! Wer? Personal
MehrBieter: «AnredeAmt_kurz» «OrtAmt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. : «VertragNr» Projekt : «Massnahme» «Leistung»
Bund Fassung: April 2016 Bieter: «AnredeAmt_kurz» «OrtAmt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. : «VertragNr» Projekt : «Massnahme» «Leistung» Ihr Schreiben vom «Versand» Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen:
16/166 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen: Fünftes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) Fünftes Gesetz zur Ausführung
MehrDienstanweisung für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg
Sonstiges Abkürzungen 1 A AP AVB Az. Arbeitsplatz Allgemeine Vertragsbedingungen Aktenzeichen B BauGB BaustellV BB-BW BF BHO BIB BL BM BMVBS BMVg BGF BRI BU BWK Baugesetzbuch Baustellenverordnung Bundesbau
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrWeber & C o. Rechtsanwälte seit 1919
Weber & C o. Rechtsanwälte seit 1919 Weber & C o. Rechtsanwälte seit 1919 WEBER & CO. ist eine der führenden österreichischen Rechtsanwaltssozietäten, deren Wurzeln bis in das Jahr 1919 zurückreichen.
MehrGesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424)
2.11 Nordrhein-Westfalen 2.11.1 Gesetz betreffend die Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 15.07.1976
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Personalwesen als Aufgabe der Bundeswehrverwaltung Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Aufgabenverlagerung
Deutscher Bundestag Personalwesen als Aufgabe der Bundeswehrverwaltung Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Aufgabenverlagerung Seite 2 Personalwesen als Aufgabe der Bundeswehrverwaltung Verfassungsrechtliche
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/8762. Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Auswärtigen Ausschusses (3.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8762 18. Wahlperiode 09.06.2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Bundesregierung Drucksache 18/8624 Fortsetzung
MehrVERZEICHNIS. der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW. A. Behörden. I. Landesoberbehörden:
2 VERZEICHNIS der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW A. Behörden I. Landesoberbehörden: 1. Rechenzentrum der Finanzverwaltung - Kapitel 12 100-2. Landesamt
MehrSatzung des Eigenbetriebes. Gebäudeservice und Bauhof Uetze
Satzung des Eigenbetriebes Gebäudeservice und Bauhof Uetze Aufgrund der 6 und 113 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel
MehrBRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November
MehrBieter: nachstehend erhalten Sie die gewünschten Angaben und Erklärungen.
RifT-Muster B_116.1 Bund Stand April 2016 Bieter: «AnredeAmt_kurz» «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. Projekt «Leistung» : «VertragNr» : «Massnahme» Ihr Schreiben vom «Versand» Sehr geehrte
MehrS a t z u n g. 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022/3023)
S a t z u n g über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Landkreis Trier-Saarburg Der Kreistag
MehrAufbau und Aufgaben der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank. Andreas Matthes
Aufbau und Aufgaben der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank Angaben zum Referenten, Ordnungsmerkmal Ortsangabe Seite 7 Angaben zum Referenten, Ordnungsmerkmal Ortsangabe Seite 8 + Unabhängige
Mehr1 Rechtsform. 2 Bezeichnung des Betriebes. Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert Eigenbetrieb)
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert "Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert - Eigenbetrieb) Aufgrund der 12, 108 Abs. 2 Nr. 1, 109 Abs. 1
MehrSicherheitsaudit im Bestand
Sicherheitsaudit im Bestand ADAC Fachveranstaltung Sichere Landstraßen in Deutschland am 10. September 2012 in Hannover Prof. Dr.-Ing. Andreas Bark Technische Hochschule Gießen Fachgebiet Straßenwesen
MehrSymposium Leitfaden Barrierefreies Bauen Bundesbauten für alle zugänglich
Symposium Leitfaden Barrierefreies Bauen Bundesbauten für alle zugänglich 22. September 2014 Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Bonn in Kooperation mit: Symposium Leitfaden Barrierefreies Bauen Bundesbauten
MehrMinisterium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. 16/493 m -
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags
MehrHiermit erfolgt der elektronische Austausch zum Stand April Für Baumaßnahmen des Bundes werden die Formulare direkt versendet.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, B17, 11055 Berlin nur per E-Mail Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bauverwaltungen der Länder Günther Hoffmann - Ministerialdirektor
MehrSymposium Leitfaden Barrierefreies Bauen Forschung Anwendung Umsetzung
Symposium Leitfaden Barrierefreies Bauen Forschung Anwendung Umsetzung 26. September 2014, Berlin Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung in Kooperation mit: Symposium Leitfaden Barrierefreies Bauen Forschung
MehrFormat: 16 x 23 cm, 136 Seiten mit zahlreichen Abbildungen Bestellung bei Verlag Chmielorz, Marktplatz 13, Wiesbaden, FAX Preis:
Format: 16 x 23 cm, 136 Seiten mit zahlreichen Abbildungen Bestellung bei Verlag Chmielorz, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, FAX 0611 301303 Preis: 18,30 (einschl. Ust), zuzüglich Versandkosten Harald
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrSchleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/4638
Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/4638 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Gebäudemanagement Schleswig Holstein Gartenstraße 6 24103 Kiel
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
MehrGeschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Bund/Länder-Messprogramm für die Meeresumwelt von Nord- und Ostsee
Geschaeftsordnung_BLMP.doc 1-5 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Bund/Länder-Messprogramm für die Meeresumwelt von Nord- und Ostsee Nach Ziffer 5 Abs. 2 der Grundsätze für die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
MehrOberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg - Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 11030 Berlin Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg - MDir Günther Hoffmann Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrStatut. vom. 6. Oktober 2011
Statut vom 6. Oktober 2011 Stand: 19. Januar 2012 - 2 - Statut des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde St. Bonifatius Düsseldorf - verabschiedet in der KV-Sitzung vom 6. Oktober 2011; zuletzt
MehrDer Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, den 20.01.2014. - 21-2 - Tel. 361 10854 (Herr Viebrock-Heinken)
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, den 20.01.2014-21-2 - Tel. 361 10854 (Herr Viebrock-Heinken) Vorlage Nr.: 18/340 (L) Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung
MehrBMVBS Vertragsmuster Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination SiGeKo. Hinweise zum Vertragsmuster SiGeKo.
Vertragsmuster Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination SiGeKo Hinweise zum Vertragsmuster SiGeKo Vorbemerkungen Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung
MehrEv. KIRCHENKREISVERBAND BERLIN MITTE-WEST
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West 1 Kirchenkreisverband (1) Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, der Kirchenkreis Berlin- Schöneberg und der Kirchenkreis
MehrPHASE IIIA (SANIERUNGSPLANUNG)
A -3.1 PHA SE IIIA (SAN IERUNGS PLANUNG) 1 A-3.1 PHASE IIIA (SANIERUNGSPLANUNG) A-3.1.1 Hinweise zum Vertragsmuster für den Bereich Sanierungsplanung und -durchführung Das in Anhang A-3.1.3 enthaltene
MehrHinweise zum Vertrag Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination SiGeKo Vertragsmuster, VM11/0 B_H220
Vorbemerkungen Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung/BaustellV vom 10. Juni 1998 ist am 01.07.1998 in Kraft getreten. Sie dient in Verbindung mit dem
MehrQualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen. Who is who?
Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen Who is who? 1. DVMD-Frühjahrssymposium Hannover, 04.03.2016 Gabriele Damm, Dipl.-Dok. (FH), Systemauditor ZQ, Hannover Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen
Mehr1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:
1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:
MehrVertrag Entscheidungsunterlage Bau
Vertrag -Entscheidungsunterlage - Bau- Anhang 9 Bund (RifT-Muster B209) - BMVBW 2003 - «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»
MehrDer Regierungsentwurf für ein E-Rechnungs-Gesetz
Der Regierungsentwurf für ein E-Rechnungs-Gesetz Frankfurt, 15. November 2016 Heiko Borstelmann, Bundesministerium des Innern, Referat O 5 Themenübersicht I. Die E-Rechnungs-Richtlinie der EU II. Der Regierungsentwurf
MehrPolitische Gemeinde. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016
Richtlinie für die Beurteilung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft,
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016
MehrPräambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision
Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision 2. Befugnisse der Innenrevision 3. Aufgaben der Innenrevision 4. Durchführung der Revision 5. Rechenschaftsbericht
MehrLeitbild. des Jobcenters Dortmund
Leitbild des Jobcenters Dortmund 2 Inhalt Präambel Unsere Kunden Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Unser Jobcenter Unsere Führungskräfte Unser Leitbild Unser Jobcenter Präambel 03 Die gemeinsame
MehrDeutsch-niederländischer Feuerschutz auf der Bundeswasserstraße Ems und den niederländischen Häfen Delfzijl und Eemshaven
Deutsch-niederländischer Feuerschutz auf der Bundeswasserstraße Ems und den niederländischen Häfen Delfzijl und Eemshaven von Dipl.-Ing. Stefan Ostermeier 1 Rechtliche Grundlagen und bestehende Vereinbarungen
MehrGesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
MehrVeröffentlichungen. als unerläßliches Muß für die Zollverwaltung, in: Der Deutsche Zollbeamte, , S
Veröffentlichungen Hufnagel, W. / Wilms, G.: Personalbedarfsermittlung nach REFA als unerläßliches Muß für die Zollverwaltung, in: Der Deutsche Zollbeamte, 11. 1992, S. 220-226 Hufnagel, W. / Engel, H.-W.:
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
MehrErläuterungen zum Hochwasserrisikomanagementplan für das deutsche Einzugsgebiet des Rheins
Erläuterungen zum Hochwasserrisikomanagementplan für das deutsche Einzugsgebiet des Rheins Impressum Herausgeber: Flussgebietsgemeinschaft Rhein (FGG Rhein) Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
MehrGIS Anwendungen zur Trink- und Abwasser- Bestandsdokumentation (NIS) Dr. Wolfgang Bischoff Geschäftsführer CWSM GmbH
GIS Anwendungen zur Trink- und Abwasser- Bestandsdokumentation (NIS) Dr. Wolfgang Bischoff Geschäftsführer CWSM GmbH 1 Forderungen der Anwender Einfache Bereitstellung von Karten, fertigen Plänen und Daten
MehrGrundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich
Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich 1. Zielsetzung der Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht Die nachfolgend definierten Grundsätze zur Ausübung
Mehrderzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden
Spezialthemen 1. Teil Markus Meli, BDO AG - Internes Kontrollsystem () 49 derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden 50 Verständnis des in AR, SG und TG 51 Auszug Finanzhaushaltsgesetz (FHG) AR 52
MehrBarrierefreie Webdarstellung
Barrierefreie Webdarstellung Rechtliche Grundlagen Prinzipien und anzuwendende Standards Konsequenzen Der Weg zur Barrierefreiheit Frank T. Zerres Universität Duisburg Essen Zentrum für Informations und
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof Aufgrund der 6 (1), 116 (1) und (3) der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568) zuletzt geändert am 05.12.2000 (GVBl.
MehrVereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht
Vereinsrecht Gesetzliche Grundlagen 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch Definition eines Vereins nach BGB Ein Verein ist: ein freiwilliger auf eine gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter
MehrStollfuß Handausgaben.
Stollfuß n. Jetzt bestellen! Dorn Huhn Karthaus Langer Rosenbaum Sternkiker Vellen Veranlagungs- n 2014 Sammelband Dorn Huhn Karthaus Langer Rosenbaum Sternkiker Vellen Veranlagungs-n 2014 Sammelband EStG,
MehrVertrag Prüfung der Tragwerksplanung
Anhang 12/1 Bund - BMVBS 2010- Vertrags-Nr.: «VertragNr» Vertrag Prüfung der Tragwerksplanung. Ausfertigung Zwischen der vertreten durch das Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium der Verteidigung
MehrBewegt GESUND bleiben in NRW! Versicherungsrechtliche Aspekte bei der Arbeit in Herzsportgruppen
Bewegt GESUND bleiben in NRW! Versicherungsrechtliche Aspekte bei der Arbeit in Herzsportgruppen Spor t bew egt www.lsb-nrw.de NrW! 2 Herausgeber: Verantwortlich: Redaktion: Text: Gestaltung: Fotos: LandesSportBund
MehrMinisterium für Finanzen Baden-Württemberg. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, 11055 Berlin Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und
Mehrzur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach 21 SGB V zwischen
RAHMENVEREINBARUNG zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach 21 SGB V zwischen 1. - der AOK-Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, - dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung
MehrPolitische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56
MehrGeschäftsordnung der Internen Revision der Philipps-Universität Marburg
- 1 - Geschäftsordnung der Internen Revision der Philipps-Universität Marburg Präambel Die Interne Revision hat die Aufgabe, durch Prüfung und Beratung die Prozesse der Universität zu verbessern. Sie hilft
MehrErlaß vom 1. September 1998
Erlaß vom 1. September 1998 Geschäftszeichen Telefon Datum 1. September 1998 RS I 3-63 05 04-4 (0228) 337-4130 oder 337-0 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Postfach 20 50 01 53170
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrManual zur Konzeptvorlage Art. 15a B-VG. Pädagogische Rahmenziele lt. Bildungsplan-Anteil (BPA)
Manual zur Konzeptvorlage Art. 15a B-VG Dieses Manual enthält Hinweise und Anleitungen zum Ausfüllen der Konzeptvorlage und erläutert organisatorische Zusammenhänge bei der Umsetzung der sprachlichen Frühförderung
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS
MehrVereinbarung. über die Fortsetzung des Kinematheksverbundes. Präambel
Vereinbarung über die Fortsetzung des Kinematheksverbundes Präambel Am 8. Dezember 1978 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin das Verwaltungsabkommen über den Aufbau und die Unterhaltung
MehrBetriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter
Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter vom 27.10.2005 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom Geänderte Regelungen 16.04.2014 3 Absatz 2 Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter
MehrGPA-Mitteilung Bau 3/2006
GPA-Mitteilung Bau 3/2006 Az. 600.528 01.07.2006 Leistungsbild bei der Entwurfs- und Bauvermessung 1 Einleitung Bei Übertragung der Ingenieurleistungen für die Entwurfs- und Bauvermessung auf einen Objektplaner
MehrKirchliches Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz RPG)
Rechnungsprüfungsgesetz RPG 160.100 Kirchliches Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz RPG) Vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264) Inhalt Abschnitt
MehrQuelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Stand: April 2003 Berichtsjahr: 1999 Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie www.bmwi.de Vergabekammer Antragssteller betroffene Verdingungsordnung Beschwerde Anträge auf Anträge beim OLG
MehrPflichten der am Bau Beteiligten zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten - von der Praxis für die Praxis -
Referent: Prof. Richard Weiß Prof. Weiß & Bisani Ingenieurgesellschaft für Baubetriebsmanagement mbh 1 Definition: Baulogistik/Arbeitsvorbereitung = Planung des Baubetriebes ( Bauverfahren, Bauablauf )
MehrBREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014 Mitteilung des Senats vom 18. Februar 2014 Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach derm Energiewirtschaftsgesetz
MehrStatuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
MehrORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN
ORGANISATIONSSTATUT FÜR DAS ÖFB-SCHIEDSRICHTERWESEN gültig ab 1.7.2013 ABSCHNITT 1: VORBEMERKUNGEN UND STRUKTUR 1 Grundsätzliches Diese Bestimmungen regeln die Organisation, die Strukturen und Grundlagen
Mehre Vergabe MV.de Elektronische Vergabe eine Herausforderung und eine Chance für die Kommunen in Mecklenburg Vorpommern
e Vergabe MV.de Elektronische Vergabe eine Herausforderung und eine Chance für die Kommunen in Mecklenburg Vorpommern ZV Elektronische Verwaltung in Mecklenburg Vorpommern Kommunaler Zweckverband (Körperschaft
MehrÖffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar
Vergabestelle I/12/1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar Präambel Die Städte Siegburg und Lohmar wollen künftig
MehrEntwicklung der Kommunalprüfung 04
Entwicklung der Kommunalprüfung 04 Zahlreiche Zweckverbände erledigen nicht die Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung. 1 2 3 1 Wirtschaftsführung und örtliche Rechnungsprüfung bei Zweckverbänden
MehrVerordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)
747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen
Mehr