Luftrecht-Refresher 2017

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1 FSA - Fliegerschule Altenrhein Luftrecht-Refresher 2017 Prof. Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt/Fluglehrer Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern 1 Prof. Dr. Roland Müller Zielsetzungen des Luftrecht-Refreshers Repetition der Mindestvoraussetzungen für legales Fliegen mit Passagieren Vorstellen der Neuerungen für NCO-Luftfahrzeuge gemäss Anhang VII zur EU VO 965/2012 Hinweisen auf bestehende und mögliche Versicherungen für Piloten Klarstellen der Probleme im Zusammenhang mit Zoll und Flugplänen Beantwortung offener Fragen insbesondere im Hinblick auf Himmelslaternen 2 Prof. Dr. Roland Müller 1

2 Gliederung des Luftrecht-Refreshers 1. Mindestvoraussetzungen für legales Fliegen 2. Neuerungen für NCO-Luftfahrzeuge 3. Versicherungen für Flugzeuge und Piloten 4. Probleme mit Zoll und Flugplänen 5. Beantwortung offener Fragen - Aufsteigenlassen von Himmelslaternen - Fragen der Teilnehmer 3 Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über die Mindestanforderungen Persönliche Voraussetzungen Technische Voraussetzungen Mindestvoraussetzungen für legale Flüge Verkehrsrechtliche Voraussetzungen Verfahrensrechtliche Voraussetzungen 4 Prof. Prof. Dr. Dr. Roland Müller Folie 4 2

3 Übersicht über die Mindestanforderungen Persönliche Voraussetzungen Bewilligungen/Lizenzen Ausbildung/Training Gesundheitszustand Navigationsdokumente Meteounterlagen Technische Voraussetzungen Mindestvoraussetzungen für legale Flüge Verkehrsrechtliche Voraussetzungen Verfahrensrechtliche Voraussetzungen 5 Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über die Mindestanforderungen Persönliche Voraussetzungen Bewilligungen/Lizenzen Ausbildung/Training Gesundheitszustand Navigationsdokumente Meteounterlagen Technische Voraussetzungen Lufttüchtigkeit Luftfahrzeug Notwendige Zeugnisse Versicherungsdeckung Ausrüstung für den Flug Treibstoff für den Flug Mindestvoraussetzungen für legale Flüge Verkehrsrechtliche Voraussetzungen Verfahrensrechtliche Voraussetzungen 6 Prof. Dr. Roland Müller 3

4 Übersicht über die Mindestanforderungen Voraussetzungen als PIC Bewilligungen/Lizenzen Ausbildung/Training Gesundheitszustand Navigationsdokumente Meteounterlagen Technische Voraussetzungen Lufttüchtigkeit Luftfahrzeug Notwendige Zeugnisse Versicherungsdeckung Ausrüstung für den Flug Treibstoff für den Flug Mindestvoraussetzungen für legale Flüge Verkehrsrechtliche Voraussetzungen Mindestsicht Wolkenabstand Mindesthöhe VFR-Flüge in Kontrollzonen Halbkreisregel/Höhenmessereinstellung Verfahrensrechtliche Voraussetzungen 7 Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über die Mindestanforderungen Voraussetzungen als PIC Bewilligungen/Lizenzen Ausbildung/Training Gesundheitszustand Navigationsdokumente Meteounterlagen Technische Voraussetzungen Lufttüchtigkeit Luftfahrzeug Notwendige Zeugnisse Versicherungsdeckung Ausrüstung für den Flug Treibstoff für den Flug Mindestvoraussetzungen für legale Flüge Verkehrsrechtliche Voraussetzungen Mindestsicht Wolkenabstand Mindesthöhe VFR-Flüge in Kontrollzonen Halbkreisregel/Höhenmessereinstellung Verfahrensrechtliche Voraussetzungen Flugplanpflicht Benützungsbedingungen Luftraumklassen Vortrittsregeln/Ausweichvorschriften Anflugverfahren Boden- und Luftsignale 8 Prof. Dr. Roland Müller 4

5 Gliederung des Luftrecht-Refreshers 1. Mindestvoraussetzungen für legales Fliegen 2. Neuerungen für NCO-Luftfahrzeuge 3. Versicherungen für Flugzeuge und Piloten 4. Probleme mit Zoll und Flugplänen 5. Beantwortung offener Fragen - Aufsteigenlassen von Himmelslaternen - Fragen der Teilnehmer 9 Prof. Dr. Roland Müller EU VO 965/2012 (Air Operations) Die EU-Kommission hat bereits am die EU-VO 965/2012 für den gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen erlassen (Ersatz von JAR-OPS) Im Dezember 2015 wurde der Anhang VII ANNEX VII Non- Commercial Air Operations with Other-Than Complex Motor-Powered Aircraft [PART-NCO] erlassen Dieser Anhang ist auch für den nicht gewerbsmässigen Luftverkehr relevant und für Fluglehrer relevant 10 Prof. Dr. Roland Müller 5

6 Geltungsbereich Part NCO 11 Prof. Dr. Roland Müller Geltungsbereich Part NCO 12 Prof. Dr. Roland Müller 6

7 Vorschriften zum Treibstoffvorrat (1) Fragen zum Treibstoffvorrat bei privaten Flügen 1. Wie viel Treibstoff muss bei einem Flug am Tag in der Nähe des Flugplatzes getankt werden? 2. Wie viel Treibstoff muss bei einem Flug am Tag zu einem anderen Flugplatz getankt werden? 3. Wie viel Treibstoff muss bei einem Nachtflug getankt werden? Regelung in der SERA.2010 : Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, und für alle Flüge nach Instrumentenflugregeln hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen, wobei Kraftstoffanforderungen und ein alternativer Flugverlauf für den Fall, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann, zu berücksichtigen sind Prof. Dr. Roland Müller Vorschriften zum Treibstoffvorrat (2) Neue Regelung gemäss NCO.OP.125: In der gewerbsmässigen Luftfahrt wird eine Treibstoffreserve von 45 Minuten für Kolbenflugzeuge und von 30 Minuten für Jetflugzeuge vorgeschrieben. Für private Flüge sind zusätzlich die Vorschriften von NCO.OP.125 im Anhang VII NCO der EU- Verordnung 965/2012 zur Air Operations unter dem Titel "Fuel and oil supply" zu beachten. Danach sind zusätzlich zum Treibstoff für den beabsichtigten Flug folgende Reserven notwendig: mindestens eine Reserve von 10 Minuten bei Flügen in ständiger Sichtweite des Startflugplatzes mindestens eine Reserve von 30 Minuten bei Flügen zu einem anderen Flugplatz mindestens eine Reserve von 45 Minuten bei Nachtflügen 14 Prof. Dr. Roland Müller 7

8 Vorschriften zum Sauerstoff-Gebrauch Gibt es nach NCO Vorschriften bzgl. Sauerstoff? 1. Braucht es überhaupt Sauerstoff an Bord? 2. Ab welcher Höhe ist Sauerstoff zwingend nötig? 3. Ist das eine Änderung gegenüber der früheren Regelung? Neue Regelung für NCO-Luftfahrzeuge: Der Kommandant muss sicherstellen, dass er und die übrigen Besatzungsmitglieder während der Ausübung ihrer fliegerischen Tätigkeit stets zusätzlichen Sauerstoff benützen für jeden Zeitraum über 30 Minuten, in dem die Druckhöhe in der Kabine zwischen 10'000 ft und 13'000 ft beträgt und für jeden Zeitraum, in dem die Druckhöhe in der Kabine über 13'000 ft beträgt Prof. Dr. Roland Müller Vorschriften zur Bordapotheke Gibt es Vorschriften zur Bordapotheke bei privaten Flügen? 1. Braucht es überhaupt eine Bordapotheke? 2. Muss diese Bordapotheke vom BAZL bewilligt sein? 3. Gibt es ein Ablaufdatum für Bordapotheken? Frühere Regelung in der Schweiz: Bordapotheke ist für einen privaten Flug nicht vorgeschrieben, wohl aber empfohlen. Neue Regelung für NCO-Luftfahrzeuge: Nun ist eine Bordapotheke gemäss NCO.IDE.A.145 vorgeschrieben, es braucht aber keine beso. Zulassung. Doch Achtung: der Inhalt einer Bordapotheke hat i.d.r. ein Ablaufdatum. Ein Feuerlöscher ist dagegen weiterhin nicht erforderlich Prof. Dr. Roland Müller 8

9 Verantwortlichkeit und Befugnisse des PIC NCO.GEN.105 Verantwortlichkeit und Befugnisse des PIC Der Kommandant ist für die Sicherheit des Flugzeuges und der Passagiere verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug vorgegebenen Verfahren und Checklisten operiert wird. Zudem ist er insbesondere dafür verantwortlich, dass: 1. das Flugzeug lufttüchtig ist; 2. das Flugzeug ordnungsgemäss registriert ist; 3. alle für den Flug notwendigen Instrumente und Ausrüstungen installiert sind und funktionieren; und 4. das Gewicht und Schwerpunkt des Flugzeug innerhalb der Limiten liegt Prof. Dr. Roland Müller Dokumente, Manuals und Infos an Bord (1) Vollständige Liste nun in NCO.GEN Prof. Dr. Roland Müller 9

10 Dokumente, Manuals und Infos an Bord (2) Klarstellung zur Mitführung in GM1 NCO.GEN.135 In den Erörterungen zu diesem Artikel (GM1 NCO.GEN.135) wird erfreulicherweise klargestellt, dass diese Dokumente, Manuals und Informationen nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischer Form mitgeführt werden können unter der Voraussetzung, dass der elektronische Datenträger während dem Flug verfügbar und zuverlässig ist. Es gilt aber weiterhin die Vorschrift gemäss FCL.045 der VO (EU) 1178/2011, dass ein Pilot im Original seine Lizenz, das Medical und einen Ausweis mit Passbild beim Flug dabei haben muss. Empfehlung für Auslandflüge Unbedingt Originaldokumente mitführen! 19 Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Luftrecht-Refreshers 1. Mindestvoraussetzungen für legales Fliegen 2. Neuerungen für NCO-Luftfahrzeuge 3. Versicherungen für Flugzeuge und Piloten 4. Probleme mit Zoll und Flugplänen 5. Beantwortung offener Fragen - Aufsteigenlassen von Himmelslaternen - Fragen der Teilnehmer 20 Prof. Dr. Roland Müller 10

11 Notwendigkeit einer Passagierversicherung 21 Prof. Dr. Roland Müller Bedeutung und Berechnung von SZR / XDR Sonderziehungsrechte 1. Was sind Sonderziehungsrechte und wo kommen sie vor? 2. Wie werden Sonderziehungsrechte berechnet? Unter Sonderziehungsrecht (SZR) bzw. auf Englisch Special Drawing Right (XDR) wird eine hypothetische Währung nach der Definition des internationalen Währungsfonds (IWF) verstanden, welche aus den massgebenden Leitwährungen der Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Bedeutung (Quote) berechnet wird. SZR Sind relevant in der Luftfahrthaftung. Derzeit gilt ein Umrechnungskurs von 1 SZR = 1.4 CHF (vgl. aktuellen Umrechnungskurs unter Prof. Dr. Roland Müller 11

12 Auswahl einer Rechtsschutzversicherung Welche Kosten werden gedeckt? Weltweite Deckung? Obergrenze für Anwaltshonorar? Prämienhöhe kann stark divergieren (Bsp. Privatrechtsschutz): Baloisedirect.ch: DAS classic: DAS basic: AXA-ARAG Fortuna-Generali: Assista TCS Groupe Mutuel: Orion Protekta: Coop Quelle: ; Privatrechtsschutz Einzelperson 23 Prof. Dr. Roland Müller Negatives Beispiel Rechtsschutzversicherung Fluglehrer hat ein Rechtsproblem, das sofortige und rechtlich korrekte Reaktion erfordert (Protest) Umgehende telefonische Meldung an Rechtsschutzversicherung und Mandatierung eines spezialisierten Anwaltes, der das Protestschreiben erstellt Entscheid der Rechtsschutzversicherung erst nach zweieinhalb Wochen (Begründung: Ferien des Sachbearbeiters) Keine Kostengutsprache mit der Begründung, dass der Anwalt vor einer schriftlicher Meldung mandatiert worden sei und dass die versicherungsinternen Anwälte (keine Spezialisten!) den Fall auch behandelt hätten 24 Prof. Dr. Roland Müller 12

13 Positives Beispiel Rechtsschutzversicherung Ein Pilot fliegt versehentlich in den Airspace A von London ein, aber ohne jemanden zu gefährden Üblicherweise führt dies zu einer Busse und einem Ausweisentzug Pilot wendet sich an einen auf Luftrecht spezialisierten Anwalt, der umgehend eine Stellungnahme abgibt und mit der englischen CAA verhandelt Statt einer Busse gibt es nur eine Verwarnung und entsprechend auch keinen Ausweisentzug Die Rechtsschutzversicherung zahlt anstandslos die Kosten von rund CHF 3'500 für den Anwalt! 25 Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Luftrecht-Refreshers 1. Mindestvoraussetzungen für legales Fliegen 2. Neuerungen für NCO-Luftfahrzeuge 3. Versicherungen für Flugzeuge und Piloten 4. Probleme mit Zoll und Flugplänen 5. Beantwortung offener Fragen - Aufsteigenlassen von Himmelslaternen - Fragen der Teilnehmer 26 Prof. Dr. Roland Müller 13

14 Probleme beim zollfrei Tanken Fragestellung Wann kann ich vor oder nach einem Flug zollfrei tanken und auf was muss ich dabei achten? Antwort und Hinweis auf Stolpersteine Zollfrei kann nur unmittelbar vor einem Flug getankt werden, sofern kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: - der Abflug erfolgt direkt ins Ausland - der Abflug erfolgt ab einem Zollflugplatz - es muss sich um einen gewerblichen Flug oder einen Schulflug über eine Flugschule handeln Damit der Flugplatz nicht die Treibstoffabgaben verrechnet, muss entspr. Formular ausgefüllt werden 27 Prof. Dr. Roland Müller Probleme beim zollfrei Tanken Flugschulen Flug ins Ausland Inlandflug Flugschulung ohne Bewilligung Flugschulung mit Bewilligung FI/FS an Bord FI über Schule fakuriert FI allein an Bord FS allein an Bord keine Schulrechn. nicht steuerfrei ist steuerfrei 28 Prof. Dr. Roland Müller nicht steuerfrei nicht steuerfrei 14

15 Probleme mit Zollflugplätzen Fragestellung Wann muss ich auf einem Zollflugplatz starten oder landen und was muss ich dabei beachten? Antwort und Hinweis auf Stolpersteine Bei Flug aus Schweiz ins Ausland muss Start auf Zollflugplatz erfolgen (Art. 22 ZG); von Nichtzollflugplätzen Kat. D kann mit Zollerklärung gestartet werden Erste Landung im Ausland muss auf Zollflugplatz erfolgen; bei Weiterflug in der EU nicht mehr nötig Falls im Ausland nicht gelandet werden kann und ein Ausweichflugplatz in der Schweiz angeflogen werden muss, soll umgehend nächste Zollstelle avisiert werden, ansonsten ist mit einer allfälligen Busse zu rechnen 29 Prof. Dr. Roland Müller Probleme mit Zollflugplätzen Kategorie A: - Basel Mulhouse - Genf Flughafen - Zürich-Flughafen Kategorie B: Kategorie C: - Altenrhein - Grenchen - Bern Belp - La Chaux de Fonds - Lugano - Lausanne - Samedan - Locarno -Sion Kategorie D: Zollerklärung für grenzüberschreitende Flüge (29 Flpz.) 30 Prof. Dr. Roland Müller 15

16 Probleme mit Zollflugplätzen Ausgangslage Ein Pilot startete gemäss Flugplan mit Bücker Jungmann von Zollflugplatz in Schweiz zu einer Airshow in Deutschland, wo er angemeldet war. Der Platz war kein offizieller Zollflugplatz; der Pilot ging davon aus, dass wie in den Vorjahren eine Spezialregelung gelte. Nach der Ldg. wurde ihm mitgeteilt, er sei von der Zollpflicht befreit. Konsequenzen dieses Fluges Zwei Jahre später rügte das Hauptzollamt Ulm, der Pilot sei ohne die notwendige Zollformalität unerlaubt in Deutschland eingeflogen ist. Er habe deshalb nicht nur eine Busse zu zahlen, sondern auch noch die Import-Verzollung in Höhe von 26.7% des Verkehrswertes (rund CHF 100'000) zu entrichten Prof. Dr. Roland Müller Flüge mit ausl. Luftfahrzeug in der Schweiz Fragestellung Kann ich mit einem im Ausland registrierten Luftfahrzeug in der Schweiz fliegen und auf was ist zu achten? Antwort und Hinweis auf Stolpersteine Bzgl. Lizenz gilt der Grundsatz, dass die Lizenz der Registrierung entsprechen muss; aber seit April 2017 braucht es für Flüge auf N-Flugzeugen, die in der Schweiz stationiert sind, eine EASA-Lizenz! Grundsätzlich darf eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz keine unverzollten Fahrzeuge (inkl. Flz.) verwenden; es gibt aber die Möglichkeit für grenz-überschreitende Beförderungen Notwendig ist "Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung" aber max. 12 mal pro Jahr und Wiederausfuhr jeweils innert 3 Tagen 32 Prof. Dr. Roland Müller 16

17 Flüge mit ausl. Luftfahrzeug in der Schweiz Ausgangslage Am 11. Internat. Seaplane Meeting auf dem Brienzersee 2013 haben zwei schweiz. Zollfahnder das amerikanisch immatr. Flugzeug eines Teilnehmers an die Kette gelegt (vgl. Bericht in den Skynews vom August 2013, S. 10). Der Teilnehmer musste mit dem Linienflugzeug nach Hause reisen und sein eigenes Flugzeug in der Schweiz lassen. Damit er sein Flugzeug wieder mitnehmen konnte, musste er eine Kaution von über CHF 15'000 hinterlegen. Begründung der Zollverwaltung Der Pilot hat vom Club einen Anteil am Entgelt aus einigen Rundflügen erhalten. Dies sei ein Verstoss gegen das Istanbul Übereinkommen und die Zollverordnung. Rechtlich unterscheidet sich die Gewerbsmässigkeit zwischen Luftrecht und Zollrecht. Zulässig wären solche Flüge nur bei vorgängiger Zollanmeldung; dies hätte eine Besteuerung des eingenommen Entgelts mit Schweizer MWST zur Folge Prof. Dr. Roland Müller Flüge mit ausl. Luftfahrzeug in der Schweiz Die Einfuhrsteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Massgebend ist deshalb Zollgesetz und das Istanbuler Übereinkommen bzw. Anlage C über Beförderungsmittel bei gewerblicher Nutzung muss Luftfahrzeug nach dem Transport wieder ins Ausland bei privater Nutzung kann das Luftfahrzeug innert 12 Monaten jeweils 6 Monate im Land verbleiben Problematik Das Zollrecht entscheidet völlig unabhängig von der luftrechtlichen Qualifikation, ob eine gewerbsmässige Nutzung vorliegt oder nicht! 34 Prof. Dr. Roland Müller 17

18 Pax-Flug mit schweiz. Luftfahrzeug in Europa Fragestellung Kann ich mit einem in der Schweiz registrierten Flz. im Ausland Passagiere transportieren? Antwort und Hinweis auf Stolpersteine Es kommt darauf an, ob die Passagiere in der Schweiz oder im Ausland an Bord genommen werden; je nachdem liegt Kabotage vor Kein Problem ist ein Flug mit Pax von der Schweiz ins Ausland und mit den gleichen Pax zurück Sobald Pax im Ausland aufgenommen und dort transportiert werden, liegt ein bewilligungspflichtiger Kabotage-Flug vor --> Als Konsequenz ist das Flugzeug zu verzollen; ohne Verzollung kann es umgehend beschlagnahmt werden! 35 Prof. Dr. Roland Müller Flugplanung und Zollflugplätze in Europa Fragestellung Wo ist bei dieser Route ein Flugplan/Zollflugplatz nötig? 6. Ldg. London 7. Ldg. Verdun 5. Ldg. Paris 4. Ldg. Saragossa 3. Ldg. Barcelona 2. Ldg. Mallorca 36 Prof. Dr. Roland Müller Start in Altenrhein 8. Ldg. in Altenrhein 1. Ldg. Korsika 18

19 Flugplanung und Zollflugplätze in Europa Lösung Landesgrenzen und Schengen-Abkommen prüfen! 6. Ldg. London 5. Ldg. Paris 4. Ldg. Saragossa 3. Ldg. Barcelona 2. Ldg. Mallorca 6. FP/ZP FP 37 Prof. Dr. Roland Müller (FP) FP FP 3. FP Z FP 7. FP/ZP Z Z FP 2. FP FP 8. FP/ZP FP Z Z 1. FP/ZP 7. Ldg. Verdun Start in Altenrhein 8. Ldg. in Altenrhein 1. Ldg. Korsika ZP/FP Gliederung des Luftrecht-Refreshers 1. Mindestvoraussetzungen für legales Fliegen 2. Neuerungen für NCO-Luftfahrzeuge 3. Versicherungen für Flugzeuge und Piloten 4. Probleme mit Zoll und Flugplänen 5. Beantwortung offener Fragen - Aufsteigenlassen von Himmelslaternen - Fragen der Teilnehmer 38 Prof. Dr. Roland Müller 19

20 Aufstieg von Himmelslaternen (1) Dürfen bei einer Feier ohne besondere Abklärungen in der Nacht Himmelslaternen gestartet werden? Abklärungen sind nötig! In gewissen Teilen der Schweiz sind Himmelslaternen nicht mehr erlaubt, so u.a. in den Städten Zürich und Bern, im Umkreis von 12 km um den Flughafen Basel-Mulhouse sowie im Kanton Genf. Für Starts in der Nähe von Flugplätzen mit Flugsicherung ist eine Koordination mit der Skyguide erforderlich. Im Umkreis von 5 km um den Flughafen Zürich, Genf und Bern werden Himmelslaternen grundsätzlich nur nach Betriebsschluss bewilligt Prof. Dr. Roland Müller Aufstieg von Himmelslaternen (2) Grundsätzlich sind Himmelslaternen so zu betreiben, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich sind, und es sind die in Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Bedingungen einzuhalten. Aus flugsicherungstechnischen Gründen sind folgende Punkte vor dem Steigenlassen von Himmelslaternen zu berücksichtigen: Der Standort befindet sich in einem Abstand von mehr als 5 km zur Piste von zivilen und militärischen Flugplätzen. Der Start von mehreren Laternen erfolgt gestaffelt (keine Countdownstarts). Die Laternen werden nicht zusammengebunden. Es werden keine harten Gegenstände befestigt 40 Prof. Dr. Roland Müller 20

21 Aufstieg von Himmelslaternen (3) Koordination BAZL per an: mit folgenden Informationen: Startort (Ort, Platzbezeichnung, Koordinaten etc.) Datum, Startzeit Anzahl Laternen Beschreibung, weshalb oben genannte Punkte nicht eingehalten werden können Kontakt für Rückfragen (Tel. oder ) Die Anfrage muss mind. 20 Arbeitstage vor Anlass erfolgen. Hinweis: Bei Unfällen mit Himmelslaternen haftet i.d.r derjenige, der die Himmelslaternen steigen liess und damit schuldhaft, widerrechtlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht Prof. Dr. Roland Müller Zusatzfragen zum Luftrecht 42 Prof. Dr. Roland Müller 21

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