Unternehmenssteuerreform 2008
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- Roland Baumann
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1 Unternehmenssteuerreform 2008 Dr. Steffen Neumann Westfälischer Steuerkreis
2 Themenübersicht Zinsschranke Mantelkauf Wertpapierleihe Änderungen rund um die GewSt Teileinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer Abschreibungen, GWG Investitionsabzugsbetrag Thesaurierungsbegünstigung Außensteuergesetz Jahressteuergesetz 2008, Ausblick 2
3 Zinsschranke 4h EStG Betrieb? (gewerblich oder 8a Abs. 1 Satz 4 KStG) ja Überschießender Zinsaufwand 1 Mio.? ja Zugehörigkeit zu einem Konzern i.s. 4h? ja Eigenkapitalvergleich: EK-Quote Betrieb + 1% < EK-Quote Konzern? ja nein nein Gter.-Fremdfinanzierung einer Körperschaft oder ihr nachgeordneten Pers.Gt.u.ä. > 10% Außenfremdfinanzrg. einer Konzerngesellschaft durch wes.bet Gter. u.ä. > 10% Zinsschranke: Beschränkung des Zinsabzugs auf 30 % EBITDA, Rest Zinsvortrag in folgende VZ, aber ggf. Kürzung oder Untergang. ja! nein nein nein nein ja Keine Anwendung Zinsschranke 3
4 Zinsschranke Betriebs-/Konzern-Begriff Mitunternehmerschaft Sonderbetriebsvermögen: bei Konzernangehörigkeit ein Betrieb (auch bei ausl. Mitunternehmer?) GmbH & Co KG, wenn GmbH lediglich Komplementärfunktion übernimmt? KGaA: Gesellschaft und phg = zwei Betriebe? Betriebsaufspaltung - kapitalistische Betriebsaufspaltung: Konzern, zwei Betriebe - Ableitung der Gewerblichkeit des Besitzunternehmens von dem Betriebsunternehmen: kein Konzern 4
5 Zinsschranke Betriebs-/Konzern-Begriff Betriebsverpachtung: Bei Ableitung der Gewerblichkeit aus der Verpachtung kein Konzern Einzelunternehmer - mehrere Betriebe kein Konzern - Beteiligungsbesitz in Betrieben = Konzern? Gebietskörperschaften - mehrere BgA kein Konzern - Beteiligungsbesitz in den BgA = Konzern? 5
6 Zinsschranke Betriebs-/Konzern-Begriff D-GmbH M T EAV D-BS UK-BS 15 S. 1 Nr. 3 KStG Organschaft = ein Betrieb Betriebsstätte i.d.r. kein eigenständiger Betrieb 6
7 Organschaft Ein Betrieb? Inländische Betriebsstätte, 19 KStG Ausl. Kapitalgesellschaft Organgesellschaft Organgesellschaft Organgesellschaft 7
8 Zinsaufwendungen und erträge Aufwand für die Überlassung von Fremdkapital Damnum, Disagio, Gewinnanteil stiller Gesellschafter; Vorfälligkeitsentschädigung, ggf. Provisionen (?), Verwaltungsgebühren (?), Auf- und Abzinsungen unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten; keine Zinsen: Dividenden, Zinsen gem. 233 ff. AO, Skonti, Boni Überlassung von Sachkapital: Leasing, Miete, Pacht = kein Zinsaufwand; anders ggf. bei Aufwand für Sachdarlehen: z.b. sog. Wertpapierleihe 8
9 Keine Zinsschranke Freigrenze: Saldo Zinsaufwand, -ertrag < 1 Mio. (im Wj. oder VZ?); betriebsbezogene Betrachtung Konzernklausel Escape-Klausel - Vergleichbarkeit durch Überleitungsrechnung der Bilanzen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Reihenfolge: IFRS, nationales Handelsrecht, US- GAAP); Problem bei abweichenden Wirtschaftsjahren - betriebsbezogene Betrachtung (z.b. Organkreis) 9
10 Zinsvortrag Vorrang von 3 c Abs. 2 EStG, 4 Abs. 4a EStG, 8 Abs. 3 Satz 2 KStG? Zuordnung bei Mitunternehmerschaften? Verbrauch im Rahmen der Gewinnermittlung, daher vor Verlustvortrag gem. 10 d EStG Verbrauch abhängig vom künftigen EBITDA und/oder Verbesserung der EK-Quote und Nutzung der Escape- Klausel gem. 4 h Abs. 2 lit. c EStG Abhängig vom Fortbestand des Betriebs ( 4 h Abs. 5 EStG): - Erbfall, Erbauseinandersetzung und 8 c KStG: wohl kein Verbrauch (vgl. BMF zu 8 Abs. 4 KStG a.f., BStBl. I 1999, 455 Tz. 4) - Wegfall Organgesellschaft oder Beendigung der Organschaft: Bleibt Zinsvortrag des OT? 10
11 Gesellschafterfremdfinanzierung Stand-alone-Köperschaft: Keine Berufung auf fehlende Konzernzugehörigkeit, wenn mehr als 10% des Zinsaufwands an wesentlich Beteiligten Gesellschafter, an nahe stehende Person oder an rückgriffsberechtigten Dritten Konzernangehörige Körperschaft: Keine Berufung auf hinreichende EK-Quote, wenn schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung; Rechtsfolge trifft alle Konzerngesellschaften Keine Anwendung des 8a KStG auf Körperschaften des öffentlichen Rechts (?) 11
12 Zinsschranke Rechenbeispiel Inländ. Steuerpfl. Gewinn (Σ480) Inld. AfA Inld. ZinsA Inld. ZinsE Steuerliches EBITDA Zinsschranke EBITDA * 30% + ZinsE Abziehbar mithin an laufendem ZinsA Abziehbar aus Zinsvortrag Steuerlicher Gewinn nach 4h EStG (Σ480) Zugang/Abgang Zinsvortrag Feststellung Zinsvortrag 4h Abs. 4 EStG
13 8 Abs. 4 KStG a.f. auf der Intensivstation Gestaltungspotenzial bei Beschränkung auf unmittelbare Anteilsübertragungen, BFH v , I R 61/01, BStBl. II 2004, 616 gegen Tz. 28 BMF vom , BStBl. I 1999, 455 Konkrete Prüfung des sachlichen Zusammenhangs, BFH v , I R 8/05 gegen Tz. 12 des BMF-Schreibens von 1999, wird angewandt lt. BMF v , BStBl. I S. 624 mit Vermutung bei zwei Jahren Zeitabstand. Betriebsvermögenszuführung: Gegenständliche oder quantitative Betrachtungsweise? Nur Zuführung von Anlagevermögen oder allgemein Aktivvermögen? auch Veränderungen auf der Passivseite der Bilanz? U.a. BFH vom I R 29/00 und dagegen BMF v , BStBl. I 2002, 629, Beitritt nicht zustande gekommen, jüngst BFH vom , I R 106/05, DB 2007, 2294 Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt, s. BMF v , BStBl. I 648 Möglw. verfassungswidrig (BVerfG 2 BvL 61/06, BFH I R 25/06) 13
14 Mantelkauf zwei Tatbestände Quotaler Untergang S. 1 der nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte, wenn innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % (bis zu 50 %) des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, Beteiligungsoder der Stimmrechte an einer Kö an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen oder eine Erwerbergruppe i.s.v. Satz 3 übertragen werden, oder ein vergleichb. SV vorliegt. Totaler Untergang S. 2 der nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte, wenn innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, Beteiligungsoder der Stimmrechte an einer Kö an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen oder eine Erwerbergruppe i.s.v. Satz 3 übertragen werden, oder ein vergleichb. SV vorliegt. 14
15 Mantelkauf - Anwendungsbereich Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften - mit einer im Inland belegenen Betriebsstätte - mit Beteiligung an inländischer Mitunternehmerschaft - mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Inland 15
16 Mantelkauf - Erwerberkreis Übertragung der Beteiligung an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen (i.s.d. der vga-grundsätze; aa: Maßstäbe 1 Abs. 2 AStG) oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen (gem. Satz 3) Bei vermögensverwaltender GbR Bruchteilsbetrachtung Für die Prüfung des Nahestehens und vor allem der gleichgerichteten Interessen kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des jeweiligen Anteilserwerbs an. Sachverhaltsfrage, ob spätere gemeinsame Verlustnutzungsstrategien schon bei Anteilserwerb geplant waren (Indiz: zeitliche Nähe) Nahestehen/bzw. gleichgerichtete Interessen zum Veräußerer unbeachtlich. 16
17 Mantelkauf Erwerbergruppe (1) E1 E2 E3 E4 Lösung ohne Sonderregelung: kein schädl. Beteiligungserwerb: nicht mehr als 25 % an einen Erwerber E1 E4 nicht Nahestehende je 25 % V-GmbH mit Verlustvortrag Lösung gem. Satz 3: schädlicher Beteiligungserwerb: E1 E4 sind Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen (Indiz: gemeinsame Beherrschung -lt. Begr. FzA) Sie führen gleichartiges Vermögen zu oder z.b. gesonderte Teilbetriebe mit besonderen Gewinnverteilungsabreden 17
18 Mantelkauf keine Konzernbetrachtung 100 % AE 100 % M 50 % 100 % E Lösung: V-GmbH verliert 50 % ihres Verlustvortrages Unmittelbarer Anteilseignerwechsel ist auch dann schädlich, wenn er mittelbar zu keiner Veränderung der Beteiligungsquote führt lt. RegBegr. keine Konzernbetrachtung! V-GmbH mit Verlustvortrag Wie bisher BFH v , I R 81/02, BStBl. II 2004,
19 Mantelkauf - gestreckter Anteilserwerb VZ 01 VZ 02 VZ 03 AE 30 % E AE 15 % E AE 10 % E 100 % V-GmbH 70 % 30 % 55 % 45 % V-GmbH V-GmbH Sachverhalt: AE überträgt zunächst 30 % in 01 (danach Quote E: 30 %) AE überträgt weitere 15 % in 02 (danach Quote E: 45 %) AE überträgt weitere 10 % in 03 (danach Quote E: 55 %) 19
20 Mantelkauf - gestreckter Anteilserwerb VZ 01 VZ 02 VZ 03 AE 30 % E AE 15 % E AE 10 % E 100 % V-GmbH 70 % 30 % 55 % 45 % V-GmbH V-GmbH Quotaler Verlustuntergang 30 % lt Begr. RegE: Ohne Folgen, obwohl innerhalb 5 Jahren 45 %, neuer 5-Jahreszeitraum beginnt lt. Begr. RegE: Totaler Verlustuntergang! innerhalb 5 J 55 % 20
21 Mantelkauf Übertragung des nämlichen Anteils VZ 01 VZ 02 VZ 07 AE 26 % E E 25 % N N 25% O 100 % V-GmbH 25 % 25 % 25 % 25 % V-GmbH V-GmbH Quotaler Verlustuntergang in Höhe von 26% Ohne Folgen, neuer 5-Jahreszeitraum beginnt Ohne Folgen, neuer 5- Jahreszeitraum beginnt 21
22 Mantelkauf Übertragung des nämlichen Anteils AE VZ 01 VZ % E E 26 % N 100 % V-GmbH Quotaler Verlustuntergang in Höhe von 26% 26 % V-GmbH Wieder quotaler Verlustuntergang, neuer 5-Jahreszeitraum beginnt 22
23 Mantelkauf Erwerbsfälle Veräußerung schädlich Kapitalerhöhung schädlich Verschmelzung auf Verlustgesellschaft schädlich Einbringung gem. 20 UmwStG schädlich Erwerb, Einziehung eigener Anteile schädlich Schenkung schädlich Erbfall, Erbauseinandersetzung nicht schädlich Vorweggenommene Erbfolge schädlich 23
24 Mantelkauf Nicht genutzte Verluste 10d Verlustvortrag, der auf den Schluss des VZ festgestellt wurde, der der ersten schädlichen Anteilsübertragung vorangeht und laufender Verlust im VZ bis zur schädlichen Anteilsübertragung Nicht jedoch: Verlust nach schädlicher Anteilsübertragung auch: Gewerbeverlust: s. 10a Satz 8 GewStG Zinsvortrag 4h EStG i.v.m. 8a Abs. 1 S. 3 KStG (über 7 GewStG auch für GewSt), aber nicht laufenden Zinsaufwand des Jahres Verlust nach 15a, 15b, 2a EStG etc. ( negative Einkünfte ) Nicht: 10a-Verluste nachgeschalteter Personengesellschaften Organschaft Noch nicht zugerechnetes negatives Organeinkommen des laufenden Jahres eigenständig 8c (mittelbarer Anteilserwerb) 24
25 Mantelkauf Totaler Verlustuntergang AE 2008: 30 % 2010: 21 % V-GmbH E 2007: VV 1 Mio. 2008: Gewinn : Gewinn 500 T Lösung: 2008: quotaler Verlustuntergang; Verlustvortrag 1 Mio./. 300 T = 700 T 2009: Verlustausgleich 500 T (Vortrag 200 T ) 2010: totaler Verlustuntergang - (mehr als 50 % in 5 Jahren) Verlustvortrag 0 25
26 Mantelkauf Anwendungsregeln 8 Abs. 4 KStG in der bisherigen Fassung ist neben 8c KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr 50 % der Anteile an einer KapGes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. 8c findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung 26
27 Mantelkauf Auslaufen 8 Abs. 4 KStG AE 2007: 51 % 2009: 30 % E 2007 schädl. Anteilseignerwechsel i.s.d. 8 IV (1. TB-Merkmal erfüllt) 100 % V-GmbH 2010: BV schädl. Beteiligungserwerb i.s.d. 8c: Kürzung VV um 30% Verlust wirtschaftliche Identität gem. 8 IV: vollst. Untergang VV! Bei Zuführung BV in 2010: sachlicher Zusammenhang zu dem Erwerb in 2007 gegeben 27
28 Mantelkauf - Ausblick Eckpunkte MoRaKG, BT-Drs. 16/6311 Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften unterliegen einer besonderen steuerl. Behandlung Zielgesellschaften 2 Abs. 3 WKBG Unmittelbarer Anteilserwerb durch WKBG oder durch Nicht-WKBG von WKBG wenn Haltezeit der WKBG 4 J. und EK-Grenzen eingehalten. Kein Verlustuntergang soweit steuerverstrickte stille Reserven bei ZG vorhanden Verlustnutzung auf 5 Jahre gleichmäßig verteilt 28
29 Wertpapierleihe Gestaltung Bank Leihe GmbH Beispiel: Bank verleiht Aktien aus ihrem Handelsbestand ( 8b Abs. 7 stpfl.) an GmbH gegen Gebühr in Höhe etwa der Dividendeneinnahmen AG Wirkung: Dividende bei GmbH zu 95% steuerfrei, Generierung von Aufwand bei der GmbH in Gestalt der Gebühren 29
30 Wertpapierleihe - 8b Abs. 10 S. 1 KStG Fall: Dividende 100, Leihgebühr/ Kompensationszahlung 110 Bisher Neu Gewinn 4 EStG b Abs. 1 KStG b Abs. 5 KStG (i.v.m. Abs. 10 S. 3) b Abs. 10 S. 1 KStG KSt-BMG GewStG Nr. 5 GewStG GewE
31 Änderungen rund um die GewSt Änderung der Steuermesszahl Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgabe, 4 Abs. 5b EStG Hinzurechnungen 8 Nr. 1 neu Kürzungen, u.a. 9 Nr. 1 GewStG, 9 Nr. 2a etc. 35 EStG Anwendungsregelungen 31
32 GewSt - Steuermesszahl Bisherige Steuermesszahlen für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften für die ersten Euro -- 1 % für die weiteren Euro -- 2 % für die weiteren Euro -- 3 % für die weiteren Euro -- 4 % für alle weiteren Beträge -- 5 % für andere Gewerbebetriebe (wie z.b. KapitalGes, BgA) generell -- 5 % Zukünftige Steuermesszahl gem. 11 Abs. 2 GewStG einheitlich für alle Gewerbetriebe -- 3,5 % Freibetrag für Personenunternehmen bleibt erhalten! 32
33 GewSt - Ermittlung bisher künftig Messzahl Hebesatz 1+ Messzahl Hebesatz 3,5 % Hebesatz Beispielrechnung Gewerbesteuerbelastung (KapitalGes.) Hebesatz 400 % 410 % 420 % 450 % bisher 16,67 % 17,1 % 17,36 % 18,37 % künftig 14,00 % 14,35 % 14,70 % 15,75 % 33
34 GewSt - Hinzurechnungen Die bisherigen Hinzurechnungstatbestände - Nr. 1 Dauerschuldzinsen - Nr. 2 Renten und dauernden Lasten - Nr. 3 Gewinnanteile stiller Gesellschafter - Nr % Miet- u. Pachtzinsen der mobilen Wirtschaftsgüter des AnlV werden zusammengefasst und modifiziert in 8 Nr. 1 Buchstaben a) - f) GewStG geregelt. 9 Nr. 4 GewSt entfällt. In den Fällen der Nrn. 2, 3 und 7 bisher keine Hinzurechnung, soweit Beträge beim Empfänger der GewSt unterlagen. Diese der Vermeidung von Doppelbelastungen dienenden Klauseln entfallen wegen Eurowings zugunsten von verringerten Hinzurechnungsprozentsätzen und eines Hinzurechnungs-Freibetrags. [ 19 GewStDV bleibt erhalten!] 34
35 GewSt Hinzurechnungen 8 Nr. 1 neu Hinzuzurechnen sind 25 % der Summe aus: a) Schuldzinsen (kurz- und langfristig) u.ä. b) Renten und dauernden Lasten c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters [typisierten Zinsanteilen in Abgrenzung zum Wertverzehr:] d) 20 % der Miet- u. Pachtzinsen für mobile WG e) 65 % der Miet- und Pachtzinsen für Immobilien f) 25 % Lizenzen und Konzessionsgebühren soweit Summe (= a. bis f.) übersteigt (Freibetrag). Wie bisher Mieten/Pachten nur, soweit kein wirtschaftliches Eigentum des Mieters/Pächters und wenn es Anlagevermögen wäre. Außerhalb Organschaft ggf. Doppelbelastung 35
36 GewSt Hinzurechnungen 8 Nr. 1 neu Beispiel BA KSt % GewSt Leasingraten % 20 Mieten Ladenlokal % 130 Zinsen (630 4h EStG) % 70 Summe 220 Freibetrag -100 Rest 120 davon 25% 8 Nr. 1 GewStG 30 36
37 Gewerbesteuer Einzelfragen zur Hinzurechnung Gemischte Verträgen (z.b. Leasing): Aufteilung der Leistungsbestandteile Durchlaufender Kredit (z.b. im Rahmen der Finanzierung im Konzern): keine Hinzurechnung Diskontbeträge, Abschläge aus Forfaitierung, Rabatte Hinzurechnung Stiller Gesellschafter: Verlustanteile mindern Hinzurechnung Überlassung Firmenwert Hinzurechnung gem. 8 Nr. 1 e (65%!) Öffentliche Rechte (Konzessionen etc.) Hinzurechnung? 37
38 GewSt Kürzungen 9 In den Kürzungstatbeständen - Nr. 2a Gewinne aus Anteilen an inl. KapGes. en - Nr. 7 Gewinne aus ausländ. Schachtelbeteilig. - Nr. 8 Schachtelbet. nach DBA GewSt-befreit werden die Schachtelbeteiligungsgrenzen von 10 % auf 15 % erhöht Nr. 7 vorbehaltlich MTRL Nr. 8 nur soweit nicht niedrigere Quote nach DBA 9 Nr. 1 S. 1 GewStG nicht wenn grundsteuerbefreit. 9 Nr. 4 (beim Mieter/Pächter zugerechnete Pachterträge) entfällt. 38
39 GewSt Anrechnung - 35 EStG 35 EStG Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt, um das 3,8fache des festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag). Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt! Beschränkung der Ermäßigung auf Relation pos. gewerbl. Einkünfte zu der Summe aller pos. Einkünfte (JStG 2008) Die Erhöhung des Anrechnungsfaktors war infolge der Streichung des BA- Abzugs der GewSt notwendig. Beispiel: Einzelunternehmer U hat Gewerbeertrag 50 T, der Messbetrag ist mithin 50 T * 3,5% = 1.750, bei einem Hebesatz von 370% entstehen GewSt. Eine Anrechnung nach 35 EStG mit dem 3,8 fachen von würde zu einer Überentlastung führen (6.650 ). Anrechenbar sind daher nur
40 GewSt - Anwendung Gemäß 36 Absätze 5a und 9a GewStG sind die Neuregelungen (Steuermessbetrag und Hinzurechnungen) erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Gemäß 52 Abs. 1 und Abs. 50a Satz 2 EStG ist 35 EStG n.f. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Gemäß 52 Abs. 12 S. 7 EStG ist 4 Abs. 5b (Abzugsverbot für GewSt als Betriebsausgabe) erstmals für die GewSt für nach dem endende Erhebungszeiträume anzuwenden. 40
41 Entwicklung Steuersätze ff Kapitalgesellschaft KSt 25% 15% 15% SolZ 5,5% 5,5% 5,5% GewStMz 5% 3,5% 3,5% GewSt = BA? Ja Nein Nein Gesellschafter HEV HEV TEV AbgSt Dividende steuerpflichtig 50% 50% 60% 100% Steuersatz (jeweils + SolZ) Indiv. Indiv. Indiv. 25% Beteiligungsaufwand abziehbar? 50% 50% 60% Nein 41
42 Teileinkünfteverfahren - Gegenstand Teileinkünfteverfahren gilt für - Dividendeneinkünfte, die gemäß der Subsidiaritätsklausel des 20 Abs. 8 EStG zu anderen Einkunftsarten ( 13, 15, 18, 21 EStG) gehören; - Veräußerungsgewinne bzgl. Anteilen an Kapitalgesellschaften nach 17 EStG oder im Betriebsvermögen; - vergleichbare Einkünfte soweit die Subsidiaritätsklausel greift; nicht für Veräußerungsgewinne aus privatem Streubesitz -bei Anschaffung vor 2009: HEV 23 EStG -bei Anschaffung ab 2009: AbgSt 42
43 Teileinkünfteverfahren - Steuerbelastung Anteil im Gewinn Steuern KapGes Nettodividende davon stpfl. BMG Steuersatz indiv. Steuern Gesamtbelastung ,00./. 38,65 61,35 50 % 30,68 42 % + SolZ 13,59 52, PrivatV BetriebsV 100,00 100,00./. 29,83./. 29,83 70,17 70, % 60 % 70,17 42,10 25 % + SolZ 45 % + SolZ 18,51 19,99 48,34 49,82 43
44 Teileinkünfteverfahren - Anwendung Gem. 52a Abs. 3 EStG ist das Teileinkünfteverfahren erstmals ab Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Die Regelungen zur Abgeltungssteuer sind grundsätzlich erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen, soweit sich aus der besonderen Anwendungs- und Übergangsregelung 52a EStG nichts anderes ergibt. Vor dem erworbene Beteiligungen und Anteile können grds. nach einer Behaltefrist von 1 Jahr weiterhin steuerfrei veräußert werden. Ausnahme nach JStG 2008: Anteile an Spezialfonds, die nach dem und vor dem erworben worden sind 44
45 GWG 6 Abs. 2 und 2a EStG Sofortabzug mit Anschaffungskosten bis 150 für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1000 erfolgt Bildung eines Sammelpostens Abschreibungsdauer Sammelposten 5 Jahre, keine Teilwertabschreibung möglich keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz 45
46 Investitionsabzugsbetrag 7g EStG Größenmerkmal: Grenze für Betriebsvermögen 235 T, keine Konzernklausel für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert in Höhe von Einnahme-Überschussrechnung: 100 T Gewinn Investitionsabzugsbetrag ihv 40% der Anschaffungs- /Herstellungskosten (außerbilanziell) Anschaffung/Herstellung: - außerbilanzielle Hinzurechnung des Abzugsbetrag - Kürzung der AK/HK i.h. 40%, höchstens i.h. des Abzugsbetrags - Sonderabschreibung ihv 20%, 7 g Abs. 5 EStG 46
47 Thesaurierungsbegünstigung Tarifregelung ( 34a EStG) auf Antrag für Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Begünstigungsfähiger Gewinn Steuerfreie Gewinne des laufenden Jahres können unschädlich entnommen werden Thesaurierte steuerfreie Gewinne früherer Jahre nur nachrangig in der Verwendungsreihenfolge Nichtabziehbare Aufwendungen sind verausgabt und daher nicht begünstigungsfähig, z.b. GewSt Nachversteuerung bei Überentnahme Sonderfälle: Übertragung/Überführung von Wirtschaftsgütern Veräußerung oder Einbringung Mitunternehmeranteil 47
48 Thesaurierungsbegünstigung Literaturbsp. Steuerlicher Gewinn GewSt, HS 400% Entnommener Gewinn (ESt + GewSt + SolZ) Nicht entnommener Gewinn ESt gem. 34a EStG n.f. 28,25% ESt auf entnommenen Gewinn, 45% ESt gesamt GewSt-Anrechnung 35 EStG, Faktor 3,8 Verbleibende ESt Darauf SolZ 5,5% Steuern gesamt 100,00 14,00 36,16 63,84 18,03 16,27 34,31-13,30 21,01 1,16 36,16 48
49 Thesaurierungsbegünstigung Literaturbsp. Entnahme im nachfolgenden WJ Schon besteuert mit Und SolZ darauf Nachversteuerungspflichtiger Betrag Nachversteuerung ESt 25% Nachversteuerung SolZ 5,5% 63,83 18,03 0,99 44,81 11,20 0,62 Steuern insgesamt 47,99 49
50 Thesaurierungsbegünstigung offene Fragen Nachversteuerung isd 34a Abs. 6 EStG: auch in Fällen der Teilbetriebsveräußerung, Einbringung eines Teilbetriebs oder Teils einen MU-Anteils? Ausländische Betriebsstätte eines inländischen Betriebs: Einbeziehung der Betriebsstättengewinne? Unterscheidung danach, ob Anrechnungsmethode oder Freistellungsmethode? Auswirkung der Überführung eines Wirtschaftsguts gem. 4 Abs. 1 Satz 3 EStG? 50
51 Thesaurierungsbegünstigung offene Fragen Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Betriebs: Beschränkung des Wahlrechts auf die inländische Betriebsstätte? Überführung eines Wirtschaftsguts aus ausländischem Stammhaus in die inländische Betriebsstätte als Einlage und vice versa als Entnahme? Gleichbehandlung mit Inlandssachverhalten? 51
52 Außensteuerrecht - 1 AStG Grundnorm 1 Abs. 1 Satz 1 AStG weitgehend unverändert, Fremdvergleichsgrundsatz Satz 2: hypothetischer Fremdvergleich, beiderseits vollständige Information, Satz 3: Weitergehende Berichtigung i.v.m. zur vga etc. Definition Verrechnungspreismethoden, 1 Abs. 3 Satz 1 8 AStG; Eingrenzung der Bandbreite abweichend von BFH v Verrechnungspreise bei Funktionsverlagerungen, 1 Abs. 3 Satz 9 f AStG, Transferpaket Preisanpassungsklausel, 1 Abs. 3 Satz 11 f AStG Anwendung 21 Abs. 15 AStG: ab VZ 2008 Ermächtigung BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung Entwurf vom , Problem Funktionsverdoppelung Änderungen Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung, Änderungen 90 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 3 AO 52
53 JStG 2008, Ausblick Körperschaftsteuer - Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen ( 8b Abs. 3 KStG) - Besteuerung der EK 02-Bestände - Organschaftlicher Ausgleichsposten Gewerbesteuer - 65% statt 75% der Miet- und Pachtzinsen als hinzuzurechnende Finanzierungsanteile - keine ununterbrochene Beteiligung ihv 10% nach der MTR Abgeltungssteuer - Normalbesteuerung bei back-to-back-finanzierungen, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung auf einheitlichem Plan beruhen; kein Unterschied zwischen Einbanken- und Doppelbankenfall - Option zur Normalbesteuerung bei mindestens 25%-iger Beteiligung an Kapitalgesellschaft oder bei mindestens 1%-iger Beteiligung und berufliche Tätigkeit für Kapitalgesellschaft 53
54 Ausblick: - Erbschaftsteuer und Betriebsvermögen - Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Vorschlag der EU-Kommission für eine einheitliche und konsolidierte Bemessungsgrundlage 54
55 55
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