Andere Länder, andere Vorschriften Rechtliche Aspekte bei der Gestaltung internationaler Webseiten RA Dr. Carsten Ulbricht. IHK Heilbronn
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- Hans Böhme
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1 Andere Länder, andere Vorschriften Rechtliche Aspekte bei der Gestaltung internationaler Webseiten RA Dr. Carsten Ulbricht IHK Heilbronn
2 Der Referent: RA Dr. Carsten Ulbricht Bartsch Rechtsanwälte IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz und Datenschutz Spezialisierung auf IT, Mobile und Social Media Blog Web 2.0, Social Media & Recht
3 Prof. Dr. Michael Bartsch Ina Bender Thorsten Culmsee Joachim Dorschel Dr. Stephanie Funk Ulrich. A. Götz Dr. Alexander Hoff Jenny Hubertus Anne Menzerath Dr. Reinhard Möller Sabine Przerwok Dr. Carsten Ulbricht M.C.L. Thorsten Walter STANDORT STUTTGART: Stafflenbergstrasse Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) STANDORT KARLSRUHE: Bahnhofstraße Karlsruhe Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0)
4 Übersicht 1. Allgemeines 2. Anwendbares Recht 3. Impressum 4. Kommunikation: und Newsletter 5. E-Commerce 6. Datenschutz 7. Urheberrecht
5 Allgemeines
6 Internet und Electronic Commerce» Internet» E-Commerce meint hier: Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen über das Internet» Als Rechtsgebiete geprägt durch» Verbraucherschutzvorschriften und diesbezüglichen EU-Richtlinien» Vielzahl zu beachtender Gesetze und Normen
7 Website mit Onlineshop Impressum s, Newsletter Bestellvorgang Datenschutz AktG bzw. GmbhG TMG BDSG UWG 312b ff. BGB PAngVO DL-InfoV Rechtsnormen
8 Anwendbares Recht
9 Anwendbares Recht» Surfen noch kein Problem» Differenzierung» B2B Rechtswahl grundsätzlich zulässig» B2C Verbraucherschützende Regelungen teilweise zwingend
10 Anwendbares Recht» Ausrichtung auf fremden Markt ( Marktortprinzip )» Angabe einer eindeutigen Währung» Bildung von gesonderten Ländershops (z.b. durch Fahnen)» Konkrete Werbung im Ausland» Konkrete Lieferhinweise» Angabe von Versandkosten
11 Anwendbares Recht» Gesamtabwägung ( Marktortprinzip )» Sprache» Domain» Bankverbindung» Werbung auf ausländischen Webseiten» Ev. Ausdrücklicher Ausschluss
12 Bedeutung des Wettbewerbsrechts
13 Allgemeines» Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt Verhaltensregeln für Unternehmen bezüglich des Wettbewerbs fest» Ziel: Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, 1 UWG» Auswirkung in vielen Bereichen des E-Commerce» Kommunikation: werbung ohne Einwilligung des Empfängers ist UWG widrig» Verwendung unwirksamer AGB benachteiligt Mitbewerber, UWG-Verstoß» Verstoß gegen Informationspflichten nach BGB benachteiligt Verbraucher und Mitbewerber, ebenfalls UWG-Verstoß
14 Allgemeines» Rechtsfolge bei Verstoß» 8 UWG: Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung» 12 UWG: Abmahnung durch Konkurrent oder Verbraucherverband möglich» 9 UWG: Anspruch auf Schadensersatz» 10 UWG: Anspruch auf Gewinnabschöpfung
15 Abmahnung» Eigentliche Funktion der Abmahnung: Außergerichtliches, schnelles Instrument, um (teureren) Prozess vor Gericht zu vermeiden» Verletzer wird auf Verstoß hingewiesen und aufgefordert, diesen Verstoß in Zukunft zu unterlassen» Zudem: Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (z.b. Im Falle eines erneuten Verstoßes zahle ich an ihren Mandanten )
16 Impressum
17 Impressumspflicht» Impressumspflicht aus Art.5 der Richtlinie 98/34/EG ( Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr )» Impressumspflicht folgt aus 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG)» Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten [ ]» Leicht erkennbar: Ohne langes Suchen auffindbar, nicht über gesamte Seite verstreut, keine versteckten Links» Bezeichnung: Kontakt oder Impressum, am besten ohne Scrollen sichtbar» Unmittelbar erreichbar: Keine wesentlichen Zwischenschritte, maximal zwei Klicks» Ständig verfügbar: Link muss dauerhaft funktionstüchtig sein
18 Inhalt, 5 Abs. 1 TMG» Angaben, die immer gemacht werden müssen» Namen, Anschrift, Rechtsform» Kontaktinformationen» Angaben, die nur in bestimmten Fällen nötig sind» Registerangaben (z.b. Handelsregisternummer, Registergericht)» Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
19 Kommunikation: und Newsletter
20 werbung» Einwilligung des Empfängers Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG» Darüber hinaus wettbewerbsrechtliche Anforderungen, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: Nur zulässig, wenn wie folgt - Empfänger eingewilligt hat» Muss konkret erteilt worden sein, z.b. durch entsprechend formulierte Checkbox beim Bestellvorgang» Double-opt-in Verfahren (Registrierung + separate Bestätigung) prinzipiell ausreichend» Keine Werbung in diesem Sinne: Informationen zu bereits erworbenen Produkten und Dienstleistungen
21 Allgemeine kommerzielle Kommunikation» 6 Abs. 1 TMG, Vorschriften bei kommerzieller Kommunikation» Jede Art von Kommunikation, die in irgendeiner Weise mit einer wirtschaftlichen Aktivität verbunden ist» Anforderungen:» Klar als kommerzielle Kommunikation erkennbar sein» Auftraggeber der Kommunikation muss identifizierbar sein» Falls Angebot zur Verkaufsförderung oder Preisausschreiben/Gewinnspiel» klare Erkennbarkeit» Bedingungen für Inanspruchnahme bzw. Teilnahme leicht zugänglich und klar verständlich anzugeben
22 werbung» Ist ebenfalls kommerzielle Kommunikation, muss aber noch weitere Anforderungen erfüllen» 6 Abs. 2 TMG» Verschleierung/Verheimlichung unzulässig, weder hinsichtlich Absender (=Auftraggeber) noch Zweck der in deren Kopf- oder Betreffzeile» Muss absichtlich erfolgen» Rechtsfolgen bei Verstoß:» Abmahnung, da Marktverhaltensregeln i.s.v. 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG» Bußgeld nach 16 TMG, bis zu
23 E-Commerce
24 Europarechtliche Vorgaben» Richtlinie 2000/31/EG ( E-Commerce-Richtlinie )» Richtlinie 2011/83/EU ( Verbraucherrechterichtline )» Umsetzung zum » vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ehemals Haustürgeschäfte)» Angleichung der derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedsstaaten» Erleichterung der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowohl in den nationalen Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend innerhalb der EU
25 Weichenstellung: B2B oder B2C» Wichtigste Frage: Richtet sich das Angebot (auch) an Verbraucher oder nur an Unternehmer?» Falls Verbraucher zumindest mit angesprochen werden: Verbraucherschutzvorschriften ( 312b ff. BGB, PAngVO ) zu beachten» Informationspflichten 312c BGB, Art. 246 EGBGB» Anforderungen an die Widerrufsbelehrung, 312d BGB» Pflichten bezüglich der Ausgestaltung des Vorgangs, 312g BGB, Art. 246 EGBGB» Falls nur B2B (business-to-business): Verbraucher ausdrücklich von Angebot ausschließen» Alle Verbraucherschutzvorschriften entfallen, lediglich 312g Abs. 1 BGB ist noch zu beachten
26 Anforderungen Fernabsatzrecht, 312b ff. BGB» Regelmäßig einschlägig bei Webshops, wenige Ausnahmen» Gibt Sonderregeln für Fernunterricht, Versicherungen, u.a.» Aber 312b ff. BGB grundsätzlich einschlägig, wenn Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten werden» Dann: 312c ff. BGB zu beachten» Unterteilbar in Informationspflichten vor Bestellung, nach Bestellung und sonstige Regelungen» Anforderungen teils in den BGB-Normen, hauptsächlich aber Verweis auf die ausführlich in Art EGBGB geregelten Informationspflichten» Manche Anforderungen können durch eine Umsetzung in AGB erfüllt werden (dann aber häufig besondere Anforderungen wie optische Hervorhebung)» Andere nur durch Ausgestaltung des Bestellvorganges
27 Anforderungen Fernabsatzrecht, 312b ff. BGB» 312c BGB: Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss, z.b.» Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, Information über Zustandekommen des Vertrages» Information, wie der Vertrag zustande kommt» Mindestlaufzeit des Vertrages» Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung» Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes
28 Vor- und Nachteile der Änderungen Vorteile Vollharmonisierung in Europa, insbesondere beim Handel ins Ausland von Vorteil Weder abweichende Vorschriften, noch weitergehende Rechte und Pflichten Achtung: Gilt nur für das Widerrufsrecht, nicht AGB allgemein! Abmahngefahr durch das Nebeneinander von Rückgabe- und Widerrufsbelehrung beseitigt Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen Weitreichende Ausnahmen vom Widerrufsrecht Abmahngefahr Nachteile Probleme hinsichtlich des Beginn der Widerrufsfrist bei Teillieferungen
29 Die Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesbegründung (BT-/Drucksache 17/12637 ) S. 81: " "
30 Die Muster-Widerrufsbelehrung - neu 30
31 Die Muster-Widerrufsbelehrung - neu 31
32 Die Muster-Widerrufsbelehrung - neu
33 Empfehlung» Nationale Vorschriften umsetzen» Rechtswahl empfohlen» Bei spezifischer Ausrichtung, nationale Vorschriften ergänzend prüfen» Widerrufsbelehrung national umsetzen
34 Datenschutz
35 Internationales Datenschutzrecht» Art. 4 Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutzrichtlinie )» Für alle Aktivitäten einer Niederlassung in einem EU/EWR-Staat gilt das Recht der Niederlassung, auch wenn die Aktivität in einem anderen EU/EWR-Staat stattfindet (Territorialprinzip)» Für Aktivitäten einer in einem Drittstaat niedergelassenen Stelle gilt nationales Recht, wenn sie dabei auf Mittel zurückgreift, die in dem jeweiligen Land belegen sind (Sitzlandprinzip)
36 Datenschutzerklärung PFLICHT für Anbieter von Telemedien isv 1 Abs. 1 TMG» Eigene Webseite» Teile fremder Telemedien» Apps Datenschutzerklärungen ersetzen nicht» Einwilligungserklärungen des Betroffenen» Das Vorliegen eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes» Impressumspflicht ( 5, 6 TMG)» Nutzungsbedingungen für Telemedien ( 13 Abs. 4 TMG)
37 Datenschutzschutzerklärung» Zu Beginn des Nutzungsvorgangs» So viel wie nötig! So wenig wie möglich?» Umfangreiche Datenschutzerklärungen gliedern» Einfache Sprache» Inhalt muss jederzeit abrufbar sein» scrollbares PopUp-Fenster zulässig (Vgl. OLG Brandenburg, Urt. v , 7 U 52/07) Praxistipp: Arbeiten Sie sorgfältig. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders
38 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG)» Art/Kategorien der Daten» Nutzungszweck» Empfänger» Verarbeitung in Drittstaaten» Cookies» Analysewerkzeuge (Google Analytics, Piwik etc.)» Social Plugins (Facebook Like-Button etc.)
39 Erstellung Nutzungsprofile 15 Abs. 3 TMG» Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit, wenn Webseiten-betreiber Nutzungsprofile unter Pseudonymen erstellt Fakultativ:» Hinweis aus bestehendes Auskunftsrecht des Users ( 13 Abs.7 TMG)» Hinweis auf Datenlöschung nach Beendigung des Nutzungsvorgangs ( 13 Abs.4 Nr.2 TMG)» Hinweis auf bestellten betrieblichen Datenschutzbe-auftragten + Kontakt
40 Cookies 2009: Reform der e-privacy-richtlinie 2002/58/EG Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. [ ] RL-alt: auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung zu verweigern Umsetzung: Frankreich, Holland, Spanien (Opt-In) Tschechien, Bulgarien (Opt-Out) Keine Umsetzung in Deutschland
41 Cookies» Erstellung von Nutzungsprofilen zu Werbezwecken nur unter Verwendung von Pseudonymen zulässig ( 15 Abs. 3 TMG) Widerspruchsrecht Opt-Out» Erhebung + Verarbeitung personenbezogene Daten ( 12 Abs. 2 TMG) z.b. IP-Adressen sind personenbezogenes Datum! nur mit Einwilligung Opt-In» Nutzungsprofile nur nach Einwilligung mit dem Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden Opt-In ( 15 Abs. 3 TMG)
42 Urheberrecht
43 Urheberrecht Schutzlandprinzip 1 UrhG Schutz von Werken der Literatur, Kunst & Wissenschaft 2 UrhG Sprachwerke Werke der Musik Lichtbildwerke Filmwerke
44 Bei» persönlichen geistigen Schöpfungen» Texte mit hinreichender Schöpfungshöhe» Fotos, Audio- und Filmwerke» automatischer Schutz» keine Registrierung» keine Kennzeichnung erforderlich» Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers/Nutzungsberechtigten» Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe zur Nutzung
45 Maxime: Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit Zustimmung des Urhebers Übertragung von Rechten möglich» Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht» Zeitliche und räumliche Beschränkung» Umfang des Nutzungsrechts (z.b. CC)» Nutzung in verschiedenen Medien» Vergütung» Regelung in Lizenzvereinbarung
46 Zusammenfassung» Ausrichtung (Marktort) entscheidend» Rechtswahl empfohlen» B2B zulässig» B2C nur eingeschränkt zulässig» Nationale Regelungen erfüllen, Besonderheiten bei ländferspezifischer Ausrichtung umsetzen» Widerrufsbelehrung national umsetzen» (Eingeschränkte) Gerichtsstandsvereinbarung» Datenschutz abhängig von Niederlassung und Ort der Datenverarbeitung» Urheberrecht Territorialitätsprinzip
47 Fragen?
48 Weiterführende Links Übersicht Internet, Social Media & Recht ( ) Rechtskonformer Einsatz von Google Analytics ( Social Media Guidelines & Recht Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen ( Social Media Richtlinien (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz ( ) Enterprise 2.0 & Recht Blogs, Wikis und Social Networks im Intranet (
49 Literatur
50 Bartsch Rechtsanwälte Dr. Carsten Ulbricht M.C.L. Rechtsanwalt /intertainment Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: +49 (0) Fax: +49 (0) Blog:
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