GiZ-Serviceportal. Betrieb der Fahrzeuge Verkehr und Tunnel Verhalten in Notfällen BETRIEB DER FAHRZEUGE / VERKEHR / NOTFÄLLE. Teil 13 Seite 1 / 16
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1 Betrieb der Fahrzeuge Verkehr und Tunnel Verhalten in Notfällen Teil 13 Seite 1 / 16
2 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der ZWETTLER KG zulässig. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Jede Haftung der Autoren der ZWETTLER KG ausgeschlossen. Impressum: Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: ZWETTLER KG Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Zwettler Pegasusweg 27, 4030 Linz Herstellung im Eigenverlag Stand: 2017 Teil 13 Seite 2 / 16
3 Inhaltsverzeichnis 1. Halten und Parken Überwachung der Fahrzeuge Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen Verkehr auf Straßen Kolonnen Fahrverbot auf Grund von Verkehrszeichen Tunnelbeschränkungen Fahrverbote durch Straßentunnel Fahrten durch österreichische Straßentunnel Internationale Tunnelbeschränkungen...8 Durchfahrverbote für Beförderungseinheiten mit Begrenzten Mengen (LQ)...8 Durchfahrverbote für Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet...9 Verkehrszeichen vor Tunnel (international) Beförderungen in Kombination mit anderen Verkehrsträgern Huckepackverkehr Straße Schiene / Rollende Landstraße Vor- und Nachlauf bei See- oder Luftbeförderung Verhalten und Maßnahmen nach Unfällen oder in Notfällen Im Straßenverkehr allgemein Verhaltensregeln in Tunnel Bei Panne oder Unfall:...14 Bei Brand: Verwendung der Schutzausrüstung Einsatztaktik beim Gebrauch von Feuerlöschern Verhalten bei Produktaustritt oder in anderen Notfällen...15 Teil 13 Seite 3 / 16
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5 1. Halten und Parken [Kapitel 8.4 ADR] 1.1 Überwachung der Fahrzeuge Eine Überwachung von Fahrzeugen beim Halten und Parken ist vorgeschrieben bei explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 mit mehr als 50 kg Explosivstoff, selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 sowie für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, giftigen Gasen der Klasse 2 radioaktiven Stoffen der Klasse 7 ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 bestimmten Stoffen der übrigen Klassen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S21 in Kapitel 8.5 ADR für ein bestimmtes Gut gemäß ADR Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen von der Fahrzeugbesatzung besonders überwacht werden. Die Überwachung durch die Fahrzeugbesatzung kann entfallen, wenn Fahrzeuge in einem Lager oder im Werksbereich parken und dabei eine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, dürfen Fahrzeuge, nach dem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den nachstehenden Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht: a) ein bewachter Parkplatz, auf dem ein Beauftragter über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient. ACHTUNG! Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind. Parkplätze nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) und b) fehlen und wenn diese nicht im Widerspruch zu den Sicherungsbestimmungen des Kapitels 1.10 ADR/RID stehen! Hinsichtlich der Sicherung gefährlicher Güter vor Diebstahl oder Missbrauch Kapitel 1.10 ADR, siehe PL-Teil 14! Teil 13 Seite 5 / 16
6 1.2 Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen [Kapitel 8.3 ADR] Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten und parken! Abgestellte Anhänger sind mit Unterlegkeilen zu sichern. Teil 13 Seite 6 / 16
7 2. Verkehr auf Straßen 2.1 Kolonnen Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen fahren, so muss zwischen der vorderen und nachfahrenden Beförderungseinheit ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m eingehalten werden. 2.2 Fahrverbot auf Grund von Verkehrszeichen Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern ( 52 Z. 7 e Straßenverkehrsordnung 1960) Zusatztafeln beachten! Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter in 2 Z 1 GGBG, BGBL. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind nicht mit orangefarbenen Warntafeln kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten, die nach Allgemeinen Freistellungen (Teil 03), nach Freistellungen in Begrenzten Mengen und Freigestellten Mengen (Teil 04) sowie nach der Freistellungsregelung ADR Freigrenzen (Teil 05) gefährliche Güter befördern. Teil 13 Seite 7 / 16
8 3. Tunnelbeschränkungen Fahrverbote durch Straßentunnel 3.1 Fahrten durch österreichische Straßentunnel In Österreich gilt für alle mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnenden Beförderungseinheiten - in entsprechend beschilderten Straßentunnels ab m Länge, die Verpflichtung zur Anbringung und Inbetriebnahme einer Warnleuchte mit gelbrotem Drehoder Blinklicht zusätzlich. In Tunnel ab 5 km Länge gilt eine zusätzliche Begleitpflicht für Beförderungen in Tanks und in loser Schüttung, abhängig von der/den Nummer(n) in der oberen Hälfte der orangefarbenen Tafel(n) an der Beförderungseinheit. Detailinformationen mit allen aktuellen Gefahrgut-Tunnelregelungen sind z.b. abrufbar im Internet unter Internationale Tunnelbeschränkungen [Kapitel 8.6 ADR] Zusätzlich gelten für Beförderungen gefährlicher Güter Durchfahrtsbeschränkungen durch international einheitlich kategorisierte Tunnel (B, C, D oder E) nach Kapitel 8.6 ADR. Diese Tunnelbeschränkungen gelten nicht für gefährliche Güter die in eine der Freistellungen gemäß Abschnitt ADR befördert werden. Sie gelten also nicht für Beförderungen die ausschließlich - den allgemeinen Freistellungen (1.1.3.x ADR), - den Begrenzten Mengen (3.4 ADR) bis höchstens 8 Tonnen Lademenge, - den Freigestellten Mengen (3.5 ADR) sowie - den Freistellungen für Freigrenzen ( ADR) unterliegen. Durchfahrverbote für Beförderungseinheiten mit Begrenzten Mengen (LQ) Für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten gem. Kapitel 3.4 ADR, mit Ladungen von mehr als 8 Tonnen in Begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, besteht ein generelles Durchfahrverbot durch Tunnel der Kategorie E. Teil 13 Seite 8 / 16
9 Durchfahrverbote für Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet KEINE DURCHFAHRTSBESCHRÄNKUNGEN bestehen bei Tunnel der Kategorie A (nicht gekennzeichnete Straßentunnel) In den übrigen Fällen gilt stoffbezogen je nach eingetragenem Tunnelcode in Spalte 15 Tabelle 3.2 ADR: Tunnelcode Beschreibung B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. B1000C B/D B/E Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E; 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. C5000D C/D Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E; 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. C/E Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. D/E Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt ). Teil 13 Seite 9 / 16
10 Der Tunnelbeschränkungscode ist bei jedem Stoffeintrag in Tabelle 3.2 ADR Spalte 15 separat festgelegt! Bei sogenannten Mischladungen (Ladung bestehend aus unterschiedlichen gefährlichen Gütern) gilt für das Tunnelfahrverbot jeweils nach dem strengsten Tunnelbeschränkungscode eines Stoffes. Hierzu vorgeschriebene Eintragungen im ADR-Beförderungspapier, siehe im Teil 07! Wesentliche Erleichterung für die Praxis bietet hier die GiZ Gefahrgut Fibel Damit lassen sich stoffabhängig die anzuwendenden Tunnelbeschränkungscodes rasch und einfach feststellen! Praxisbeispiele: Beispiel 1: Für eine Beförderungseinheit mit kg Gesamt-Nettoexplosivmasse von UN 0161 Treibladungspulver, 1.3C, mit dem Tunnelbeschränkungscode (C5000D) ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien A, und B erlaubt und durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten! Beispiel 2: Für ein Tankfahrzeug mit UN 1203 Benzin mit Tunnelbeschränkungscode (D/E), ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien A, B und C erlaubt und durch Tunnel der Kategorien D und E verboten! Beispiel 3: Für einen LKW mit UN 1203 Benzin > Tunnelbeschränkungscode (D/E), in Versandstücken (zb in Fässern, Kanistern, IBC s udgl.), ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien A, B, C und D erlaubt und durch Tunnel der Kategorie E verboten! Teil 13 Seite 10 / 16
11 Verkehrszeichen vor Tunnel (international) Straßentunnels mit dem Fahrverbotszeichen für Gefahrguttransporte und einer Zusatztafel mit dem Buchstaben B, C, D oder E (der jeweiligen Tunnelkategorie) gekennzeichnet. Vor solchen Straßentunneln sind auch Alternativstrecken (Ausweichrouten) entsprechend ausgewiesen. Beispiel für die Kennzeichnung eines Tunnels der Kategorie B und Beschilderung der möglichen Ausweichroute: Tunnelkategorie B *) B Durchfahrverbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern die nicht durch Tunnel der Kategorie B zugelassen sind. *) Kennzeichen gemäß österreichischer StVo. Kennzeichnung von Alternativstrecken *) Teil 13 Seite 11 / 16
12 4. Beförderungen in Kombination mit anderen Verkehrsträgern 4.1 Huckepackverkehr Straße Schiene / Rollende Landstraße Straßenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen auf Schienenfahrzeugen befördert werden, sofern die Straßenfahrzeuge dem ADR entsprechen und die Ladung der Fahrzeuge keine gefährlichen Stoffe enthält, für die auf der Schiene gemäß RID ein Beförderungsverbot besteht (siehe Teil 17). 4.2 Vor- und Nachlauf bei See- oder Luftbeförderung [Unterabschnitt ADR / RID] Fahrzeuge, Container, Versandstücke, welche den Verpackungs-, Bezettelungs- oder Zusammenpackvorschriften des ADR nicht vollinhaltlich entsprechen (Praxisleitfaden Teil 06), dürfen im Vor- oder Nachlauf zur See- oder Luftbeförderung auf der Straße befördert werden, wenn sie die Vorschriften für die Beförderung im See- oder Luftverkehr erfüllen und der Vermerk im Beförderungspapier Beförderung gemäß Absatz eingetragen ist. Wenn einer Straßenbeförderung gefährlicher Güter eine Seebeförderung folgt, ist für Container mit Versandstücken ein Fahrzeug/Container-Packzertifikat (siehe Teil 07) beizugeben. Teil 13 Seite 12 / 16
13 5. Verhalten und Maßnahmen nach Unfällen oder in Notfällen 5.1 Im Straßenverkehr allgemein Grundsätzlich sind die in den Schriftlichen Weisungen gemäß ADR festgelegten Notfallmaßnahmen - soweit wie möglich - zu erfüllen. Siehe Dokumentation / Begleitpapiere im Teil 07! Zu treffende Maßnahmen bei Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, mussen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgefuhrt werden können: Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen; Zundquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrustung einschalten; die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich uber den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern; Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen; Beförderungspapiere fur die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten; nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese beruhren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen; Brände in Ladeabteilen durfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrustung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen; sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrustung ausziehen und sicher entsorgen. Teil 13 Seite 13 / 16
14 5.2 Verhaltensregeln in Tunnel Besonderheiten über das Verhalten in Straßentunnel sind in Gefahrguttransportvorschriften Straße (ADR) nicht geregelt. Seitens Tunnelbetreiber und Einsatzkräfte wird Folgendes empfohlen: Bei Panne oder Unfall: Warnblinkanlage einschalten. Fahrzeug in Haltebucht oder auf Standstreifen oder äußerst rechts abstellen. Motor abstellen. Gefahrenstelle absichern (Warndreieck). Wenn notwendig und möglich, Erste-Hilfe leisten. Hilfe nur über das Notruftelefon anfordern, dies ist die schnellste Verbindung zur Tunnelzentrale. Handybenutzung, soweit vom Empfang möglich, erschwert die Standortbestimmung. Bei Brand: Wenn möglich, Fahrzeug aus dem Tunnel herausfahren. Falls nicht möglich: Fahrzeug seitlich abstellen. Feueralarm an der Notrufstation auslösen. Wenn möglich, Erste-Hilfe leisten. Brand mit Feuerlöscher aus der Notrufstation löschen. Wenn Brand nicht zu löschen ist, unverzüglich zum Notausgang flüchten. Nicht betroffene Verkehrsteilnehmer: Niemals wenden oder rückwärts fahren. Lautsprecherdurchsagen und Verkehrshinweise im Radio folgen. Bei Rauch oder Feuer sofort zu einem Notausgang flüchten; Autoschlüssel stecken lassen, damit das Fahrzeug einfacher entfernt werden kann. Teil 13 Seite 14 / 16
15 6. Verwendung der Schutzausrüstung 6.1 Einsatztaktik beim Gebrauch von Feuerlöschern Die Fahrzeugbesatzung muss vor Fahrtantritt mit der Bedienung und der Verwendung von Feuerlöschern vertraut sein! Ladungsbrände dürfen von der Fahrzeugbesatzung nicht gelöscht werden! Andere Brände dürfen nur dann gelöscht werden, wenn eine Eigengefährdung und eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen werden kann. Je nach Brandfall sollte dann wie folgt vorgegangen werden: Windrichtung beachten, immer mit dem Wind vorgehen, von unten in die Glut, nicht in die Flammen spritzen, dabei genug Abstand halten, damit die Pulverwolke möglichst den gesamten Brand einhüllt. Unbedingt stoßweise löschen. Flächenbrände von vorne und von unten ablöschen, nicht von hinten oder oben, immer das Brandgut, nicht die Flammen löschen. Bei Tropf- oder Fließbränden von oben (Austrittstelle) nach unten (brennende Lache) löschen. Bei größeren Entstehungsbränden mehrere Feuerlöscher gleichzeitig und nicht nacheinander einsetzen. Auf Rückzündung achten, Brandstelle nicht verlassen, sondern beobachten. 6.2 Verhalten bei Produktaustritt oder in anderen Notfällen Nur wenn eine Eigengefährdung bzw. Personengefährdung anderer ausgeschlossen ist, dürfen Maßnahmen getroffen werden, die einen weiteren Produktaustritt eindämmen. Die Fahrzeugbesatzung muss sich hierzu über die von den austretenden Stoffen ausgehenden Gefahren im Klaren sein und allfällige Risiken in Relation zum Erfolg der Maßnahmen abschätzen können! Es bestehen in solchen Situationen je nach Eigenschaften der gefährlichen Stoffe insbesondere folgende Gefahren: - Gefahr einer heftigen Reaktion, - erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr, - Erstickungs- oder Vergiftungsgefahr, Teil 13 Seite 15 / 16
16 - Verätzungsgefahr oder - andere Gefährdungen der Gesundheit. Im Zweifelsfall müssen daher solche Maßnahmen durch die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung jedenfalls unterbleiben und den Einsatzkräften überlassen werden! 1. Bevor Maßnahmen zur Beseitigung von Leckagen und ausgelaufenem Material getroffen werden, ist die mitgeführte persönliche Schutzausrüstung anzulegen, wie Schutzbrille aufsetzen, Atemschutz anlegen, Schutzhandschuhe anziehen usw. 2. Danach Auffangbehälter, Schaufel und u.u. weitere Ausrüstungsgegenstände entsprechend ihrer Eignung und ihres Verwendungszweckes (laut Gebrauchsanweisung) einsetzen. Teil 13 Seite 16 / 16
Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!
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