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1 alga-infodienst Der alga-infodienst gibt einen Überblick über die Gesetzesentwicklung und verabschiedete Gesetze, die in Kraft getreten sind sowie über Gerichtsurteile, die Einfluss auf Personalverwaltung und Entgeltabrechnung haben. Wichtige Projekte der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger werden begleitet und wir geben Hinweise für die Umsetzung in die betriebliche Praxis. ELStAM Das BMF hat 3 Informationsschreiben für die Arbeitnehmer entworfen und über die BDA an die Arbeitgeber geschickt. Der Entwurf eines BMF-Schreiben zum Starttermin von ELStAM ist veröffentlicht worden. Es muss noch eine gesetzliche Regelung in 52b EStG vorgenommen werden. Hierzu soll das Jahressteuergesetz 2013 angepasst werden. Jahressteuergesetz 2013 In einer öffentlichen Anhörung haben die Sachverständigen sich negativ zu der Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen geäußert und die Regelungen als zu kompliziert beschrieben. Beitragssatz zur RV Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates haben empfohlen, den Beitragssatz nicht zu senken und stattdessen die Rücklagen zu erhöhen. BMF-Schreiben BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer Kurzmeldungen Projekt OMS - IST-Aufnahme vorstellt Beschäftigungsdatenschutz Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 Neue Gesetze Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Interessante Links und Informationen Ehrenamt Steuerverschwendung - Schwarzbuch des BdSt Stand der Gesetzgebung Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 1 von 9

2 1 ELStAM 1.1 Informationsschreiben für Arbeitnehmer Zur Unterstützung eines reibungslosen Umstiegs auf das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren hat das Kommunikationsprojekt der Finanzverwaltung der BDA das Muster von drei Informationsschreiben zugesandt, mit denen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Bedarf über die Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens unterrichten können. Die Informationsschreiben stellen Musterformulierungen dar, die im Rahmen der jeweils unternehmensspezifischen Kommunikationswege gegenüber den Arbeitnehmern genutzt werden können. Die BDA hat diese Muster am an die Arbeitgeber weitergeleitet und darum gebeten, die Arbeitnehmer frühzeitig zu informieren. Die Informationsschreiben haben folgende Themen bzw. Inhalte: 1. Informationsschreiben für die Arbeitnehmer zur erforderlichen Neubeantragung von Freibeträgen für das Jahr 2013 Die in der Übergangszeit angewandte Ausnahme einer automatischen Weitergeltung von Freibeträgen in den Jahren 2011 und 2012 entfällt künftig. Vorhandene Freibeträge müssen daher neu beantragt werden. Arbeitnehmer sollten daher bei Bedarf den "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013" aus dem Internet herunterladen (das entsprechende Dokument steht voraussichtlich ab Anfang Oktober 2012 zur Verfügung unter und auf dem Postweg an das zuständige Finanzamt senden. 2. Informationsschreiben für die Arbeitnehmer als Beilage zur ersten Lohnabrechnung mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen Die Finanzverwaltung schließt nicht aus, dass sich die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den bisherigen im Lohnkonto enthaltenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen unterscheiden. Potenziell häufiger auftretende Unterschiede (z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal) werden in dem Schreiben zusammen mit einer Lösung (zumeist Klärung mit Hilfe des zuständigen Finanzamtes des Arbeitnehmers) aufgeführt. 3. Informationsschreiben für die Arbeitnehmer zum Verfahrenseinstieg des Arbeitsgebers Grundsätzlich besteht die gesetzliche Verpflichtung zur ELStAM-Nutzung durch den Arbeitgeber ab dem 1. Januar Zugleich ist jedoch für 2013 eine Einführungsfrist (Kulanzfrist) vorgesehen. Das Schreiben kann genutzt werden, um die Arbeitnehmer auf die bevorstehende ELStAM-Nutzung vorzubereiten und zugleich darüber zu informieren, dass mit der Verfahrenseinführung die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten ELStAM der Lohnabrechnung zugrunde liegen werden. 1.2 BMF-Schreiben zum erstmaligen Abruf der ELStAM Das Bundesfinanzministerium hat am ein Schreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Einführungszeitraum 2013 vorgelegt. Die gesetzliche Regelung zur Einführung und zum Übergangszeitraum muss noch im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 durch einen neuen 52b EStG erfolgen. Der Starttermin für das Verfahren wird auf den festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Der Arbeitgeber hat das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden. In dem neuen 52 b EStG wird das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt. Der Arbeitgeber muss die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen und anwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet. Solange der Arbeitgeber im Einführungszeitraum das ELStAM-Verfahren noch nicht anwendet, sind für den Lohnsteuerabzug als Basisdokumente die Lohnsteuerkarte 2010 oder amt- Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 2 von 9

3 liche Bescheinigungen des Finanzamtes heranzuziehen. Die darin eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum zugrunde zu legen. Der Arbeitnehmer kann ggfls. Zusatzdokumente vorlegen, aus denen abweichende Lohnsteuermerkmale entnommen werden können. Dies können sein: o das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)" o ein Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 und Einführungszeitraum 2013 gültigen ELStAM oder o eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aufgrund abweichender Meldedaten Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen. Da die Finanzverwaltung nicht ausschließen kann, dass beim erstmaligen ELStAM-Abruf durch den Arbeitgeber materiell unzutreffende ELStAM bereitgestellt werden, ist auf Antrag des Arbeitnehmers eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Zugleich wird der Arbeitgeberabruf vorübergehend gesperrt. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug mit Steuerklasse VI dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat. Bei unzutreffenden ELStAM, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen beruhen (z. B. Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Arbeitnehmers die ELStAM in der Datenbank. Daraufhin werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung der ELStAM zeitnah mitteilen. Bei der Anmeldung in der ELStAM- Datenbank hat der Arbeitgeber auch anzugeben, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Bezieht ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber zeitgleich verschiedenartige Bezüge (z.b. Arbeitslohn und Betriebsrente), die in den Unternehmen bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandelt werden, sind für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2014 enden, bzw. für sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2014 zufließen, die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf einer ELStAM zu Grunde zu legen. Der Abruf einer zweiten ELStAM für den Arbeitnehmer durch denselben Arbeitgeber ist nicht möglich. Nach erfolgreichem ELStAM-Abruf hat der Arbeitgeber die abgerufenen ELStAM grundsätzlich für die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Lohnabrechnung anzuwenden und im Lohnkonto aufzuzeichnen. Weichen die erstmals abgerufenen ELStAM von den auf den Papierbescheinigungen eingetragenen bzw. im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, besteht für den Arbeitgeber weder eine Korrekturpflicht noch eine Anzeigepflicht, da er bei Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte 2010/Papierbescheinigung(en) vorschriftsmäßig gehandelt hat. Der Arbeitgeber hat auch im Einführungszeitraum die Lohnsteuerkarte 2010 und weitere amtliche Bescheinigungen des Finanzamtes entgegenzunehmen, aufzubewahren sowie die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen. Diese Bescheinigungen dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden. Das Bundesfinanzministerium hat darüber informiert, dass Steuerpflichtige über das ElsterOnline- Portal ( ihre in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten erst ab November 2012 einsehen und überprüfen können; auf dem Portal werden unter der Rubrik "Anforderungen" die Hard- und Software-Voraussetzungen beschrieben. Für alle Steuerpflichtigen besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich nach 39e Abs. 6 Satz 4 EStG auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen zu lassen. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 3 von 9

4 Voraussichtlich Ende Oktober 2012 wird die Finanzverwaltung zudem ein ausführliches Anwendungsschreiben zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlichen. Quelle: Info der BDA vom und BMF-Schreiben 2 Jahressteuergesetz 2013 Wie zu erwarten war, haben die meisten Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am die von der Bundesregierung geplante besondere Förderung von Elektrofahrzeugen als zu kompliziert kritisiert. Die ohnehin in der Praxis streitanfällige pauschale Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge sollte nicht zusätzlich kompliziert werden, warnte etwa der Bund deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter. Der Deutsche Finanzgerichtstag warb in seiner Stellungnahme dafür, die Förderung auf einen Festbetrag zu beschränken, der sich an den durchschnittlichen Kosten der Batterie orientiere. Es könne auch einen prozentual vom Listenpreis vorzunehmenden Abschlag geben. Der Steuerberaterverband und das Forum ökologische Marktwirtschaft schlugen außerdem vor, nicht nur Elektrofahrzeuge, sondern sämtliche Fahrzeuge mit positiver Klimabilanz zu begünstigen. Angesichts der äußerst angespannten Personalsituation in den Finanzämtern könnten diese zeitintensiven Ermittlungs- und Berechnungsmodalitäten nicht durchgeführt werden, argumentierte die Deutsche Steuer- Gewerkschaft, die dem Gesetzentwurf insgesamt Licht und Schatten bescheinigte. Professor Lorenz Jarass (Hochschule RheinMain) rief dazu auf, darauf zu achten, dass nicht immer kompliziertere Regelungen geschaffen würden, wie in diesem Fall. Quelle: hib Nr Beitragssatz zur RV Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates haben in ihrer Sitzung am einen Beschluss erarbeitet, die dem Bundesrat empfiehlt, dem Gesetz in der vorgelegten Form nicht zuzustimmen. Die Ausschüsse halten das Gesetz für verfehlt und sprechen sich dafür aus, die Rücklagen der Rentenversicherung mit Blick auf die demografischen Herausforderungen zu stärken. Hierzu soll die Bundesregierung die Regelungen zur Nachhaltigkeitsrücklage und zur Festlegung des Beitragssatzes überarbeiten und stärker am langfristigen Trend ausrichten. Mit dieser Empfehlung wird sich der Bundesrat in seiner Sitzung am befassen. Vorher hatte der Bundestag in seiner Sitzung am den Gesetzentwurf an die zuständigen Ausschüsse des Bundestages verwiesen. 4 BMF-Schreiben Seit dem letzten Newsletter gab es folgende Schreiben: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 (PDF, 22,1 KB) Änderung des BMF-Schreibens "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom 16. Juli 2001 (PDF, 26,9 KB) 4.1 BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation (PDF, 34,3 KB) Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 4 von 9

5 Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle; Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes; (PDF, 52,8 KB) Die Schreiben stehen auf der Homepage des BMF für einen Übergangszeitraum zum Download bereit. 5 Kurzmeldungen 5.1 Projekt OMS - IST-Aufnahme vorstellt Das BMAS hat am die Ist-Aufnahme der bestehenden Meldeverfahren vorgestellt, die termingerecht zum erstellt wurde. Die IST-Aufnahme wurde unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in sechs Arbeitsgruppen zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten erstellt. Betrachtet wurden 39 Fachverfahren aus dem Meldewesen und Bescheinigungswesen sowie Antragsverfahren. Die vorgelegte Dokumentation ist Bestandteil der Machbarkeitsstudie und umfasst die Arbeitsergebnisse des Szenarios 0 (IST-Stand). Damit liegt erstmalig eine konsolidierte Übersicht der Geschäftsprozesse und der technischen Abläufe der wesentlichen Fachverfahren im Meldeverfahren in der sozialen Sicherung vor. Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, da sich die gesetzlichen Grundlagen und Verfahrensabläufe auch künftig ändern werden. Der nächste Meilenstein wird am erreicht und befasst sich mit der "Strukturierung der Optimierungsvorschläge zur Bewertung in Szenario 1, 2 und 3; Abschluss der Kostenerhebung zu Szenario 0". Die Arbeitgeber wurden über ihre Dachverbände aufgefordert, Optimierungsvorschläge einzureichen. Weitere Informationen 5.2 Beschäftigungsdatenschutz Seit dem liegt der Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes bei den Ausschüssen des Bundestages. In einer kleinen Anfrage hat die Fraktion Die Linke jetzt von der Bundesregierung Aufschluss darüber haben wollen, wie ihre heutige Haltung zu diesem Gesetzentwurf ist. In ihrer Stellungnahme schreibt die Bundesregierung, dass es zustimmende und ablehnende Stimmen zu dem Entwurf gegeben hat. Sie nehme jede Kritik ernst, halte ihren Gesetzentwurf in der vorgelegten Fassung aber weiterhin für ausgewogen und in der Sache richtig. Zugleich verweist die Regierung darauf, dass der Gesetzentwurf nunmehr dem Bundestag zur Beratung vorliege. Inwieweit dort Änderungen erfolgen werden, liegt in der Entscheidungsbefugnis des Deutschen Bundestages, heißt es in der Antwort weiter. Quelle: hib Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz Das Bundeskabinett hat am 26. September 2012 die Formulierungshilfe für ein Altersvorsorge- Verbesserungsgesetz beschlossen. Mit einem für die Anbieter verpflichtenden Produktinformationsblatt, das die wichtigsten Kriterien übersichtlich darstellt, sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente / Basis-Rente) erhöht werden. Zudem sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Weitere Verbesserungen sind bei der Basisversorgung im Alter und dem so genannten Wohn-Riester vorgesehen. Auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Riester-Vertrags gegen die verminderte Erwerbsfähigkeit ab- Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 5 von 9

6 zusichern, soll erleichtert werden. Die Maßnahmen sind ein wesentlicher Beitrag, um die private Vorsorge für das Alter zu stärken. Quelle: Newsletter des BMF vom Weitere Info 5.4 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 Das BMF weist in einem Newsletter vom darauf hin, dass die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung zulässig ist. Soweit noch nicht geschehen, sollten sich die betroffenen Unternehmer und Arbeitgeber bereits jetzt elektronisch bei ELSTER registrieren, um das für die Authentifizierung benötigte elektronische Zertifikat zu erhalten. Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2013 müssen (Vor-) Anmeldungen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wird empfohlen, sich schon jetzt zu registrieren und die Steuererklärungen authentifiziert zu übermitteln. Das Zertifikat kann auch für weitere Leistungen der Steuerverwaltung verwendet werden. Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass von der Verpflichtung zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat auch schon die Steuer(vor)anmeldungen für den Dezember 2012 betroffen sind, da diese erst nach Ablauf des Monats und somit in 2013 zu übermitteln sind. Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer(vor)anmeldung aus diesem Grunde erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, so muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Dieser kann bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen. Quelle: OFD Koblenz PM vom und BMF-Newsletter vom Neue Gesetze Seit dem letzten alga-infodienst wurden folgende Gesetze eingebracht: 6.1 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Entgeltgrenzen In den letzten 10 Jahren sind die Löhne und Gehälter durchschnittlich um 10 Prozent gestiegen. Mit diesem Gesetz sollen die Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte und für Beschäftigte in der Gleitzone entsprechend angehoben werden. Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wird zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst Rentenversicherungspflicht Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten nutzen nur sehr wenige die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungsfreiheit befreien zu lassen. Die Zahlen hierzu schwanken zwischen 5 und 7 Prozent. Um die soziale Absicherung zu erhöhen, soll das Bewusstsein für die Altersicherung gestärkt werden. Aus diesem Grund wird die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 6 von 9

7 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein Bestandsschutz und Übergangsregelungen Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Geringfügig Beschäftige, die vor dem bereits ein Arbeitsverhältnis hatten und in diesem rentenversicherungsfrei waren, behalten diesen Status weiterhin. Sie können aber, wie bisher auch, den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären. Arbeitnehmer, die bisher wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung versicherungspflichtig waren, bleiben auch nach neuem Recht ohne das Recht der Antragsbefreiung versicherungspflichtig, da der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht für die Dauer der Beschäftigung bindend war. Arbeitnehmer, die vor dem zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdient haben und damit die Gleitzonenregelung nutzen konnten, werden zum in der KV, PV und AV versicherungsfrei. Damit würden sie aber auch den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung aufgeben. Damit dieser Versicherungsschutz weiterhin gilt, wird in 444 SGB III geregelt, dass die Versicherungspflicht in diesem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich bis längstens weiter gilt. Allerdings kann der Arbeitnehmer sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt. Gleiches Recht gilt in der Krankenversicherung. Hier wurde der 7 um den Absatz 3 erweitert. Bei Beschäftigten, die bis zur Rechtsänderung mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, bleibt es bis längstens bei der Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht für diese Beschäftigung bleibt nur bestehen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen. Diese Beschäftigten können sich außerdem auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, um ihren Versicherungsschutz außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung fortzusetzen. Die unwiderrufliche Befreiung gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen in Satz 1 erfüllt. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 fort. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen Informationspflichten Über die Möglichkeit der Befreiung sollte der Arbeitgeber die Beschäftigten informieren. Die Minijob- Zentrale wird auf jeden Fall alle geringfügig Beschäftigten bei der erstmaligen Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung über diese Möglichkeit und über die Konsequenzen informieren. Ebenso erhalten sämtliche Arbeitgeber von geringfügig entlohnt Beschäftigten ein Informationsblatt der Minijob-Zentrale über die neue Rechtslage. Darüber hinaus erhalten alle neuen Arbeitgeber, bei denen ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis begründet wird, im Anschluss an die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale oder im Anschluss an die erste Beitragszahlung ein Begrüßungsschreiben mit diesen Informationen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Versendung ist die erstmalige Kenntnisnahme der Minijob-Zentrale von dem Arbeitgeber. Liegt eine insgesamt geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigung vor, hat die Einzugsstelle die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über das Vorliegen der Befreiung und den Zeitpunkt der Wirkung Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 7 von 9

8 der Befreiung zu informieren. Da eine Befreiung für alle Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Befreiungszeitraumes gilt, sind die Entgeltabrechnungen der weiteren Arbeitgeber ggfs. zu korrigieren Folgeänderungen Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Beschäftigte, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständig Tätige bewertet werden (siehe auch 165), wird entsprechend der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 400 auf 450 Euro angepasst. ( 162 Abs. 5 SGB VI) Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird von 155 auf 175 Euro angehoben. ( 163 Abs. 8 SGB VI) Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für versicherungspflichtige selbstständig Tätige ( 165 Abs. 1 SGB VI) und freiwillig Versicherte ( 167 SGB VI) wird auf 450 Euro erhöht. 7 Interessante Links und Informationen 7.1 Ehrenamt Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts vorgestellt. Das Gesetz trägt dazu bei, das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Dadurch wird es den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen möglich, ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrzunehmen. Mit dem Gesetz sollen folgende Ziele erreicht werden: Rechts-und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen herstellen Verfahrenserleichterungen für die Mittelverwendung Optionen zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung eröffnen Haftung für ehrenamtlich Tätige entschärfen gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöhen 7.2 Steuerverschwendung - Schwarzbuch des BdSt Der Bund der Steuerzahler hat am das Schwarzbuch Die öffentliche Verschwendung 2012 veröffentlicht. Der BdSt fordert: Politik und Verwaltung müssen ihr Bewusstsein für den Umgang mit öffentlichen Geldern weiter schärfen. Die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Steuergeld verlangt allen Beteiligten viel ab. Projekte müssen durchdacht, richtig kalkuliert und deren Finanzierung langfristig sichergestellt sein. Unser Schwarzbuch hilft dabei, die Mängel zu erkennen und zu beseitigen. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 8 von 9

9 8 Stand der Gesetzgebung Auflistung der wichtigsten laufenden Gesetzesinitiativen. Für Einzelheiten siehe: > Beratungsabläufe > erweiterte Suche > dort im letzten Absatz unter Sonstiges die GESTA-Ordnungsnummer eingeben. Gesetzesinitiativen der Opposition werden nicht verfolgt, da es sich gezeigt hat, dass keine Initiative zum Erfolg geführt hat und die Verweildauer sehr lang ist. GESTA Text Eingebracht von G052 G049 C124 Gesetzesinitiativen der Bundesregierung Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Stand an die Ausschüsse des Bundestags überwiesen Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) Stand An die Ausschüsse des Bundestages verwiesen Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Stand: Ausschüsse des Bundesrates haben umfangreiche Änderungswünsche D076 Jahressteuergesetz 2013 M023 D061 B025 G050 D082 B017 C030 Stand an die Ausschüsse des Bundestags überwiesen Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung Stand Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen Gesetz zum Abbau der kalten Progression Stand Bundesregierung hat den Vermittlungsausschuss angerufen Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Stand an die Ausschüsse verwiesen Gesetzesinitiativen des Bundesrates Gesetz über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MinLoG) Stand: An die Ausschüsse des Bundesrates verwiesen Gesetz zur Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen Stand: An die Ausschüsse des Bundesrates verwiesen Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) (BR -DRS 139/10) Stand : dem Bundestag zugeleitet - noch nicht beraten G011 Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BR -DRS 27/10) B061 Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Im Bundesgesetzblatt 2012 veröffentlicht Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S I001 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BR -DRS 884/09) Stand : - Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S Bundesregierung Bundesregierung Thüringen Schleswig-Holstein Hamburg Saarland Baden-Württemberg Hessen Sachsen Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg Bayern, Saarland Rheinland-Pfalz Sachsen, Thüringen Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 9 von 9

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