Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. Zweiter bundesrätlicher Tarifeingriff )
|
|
- Julius Kerner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 arif UNION tarifaire. Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung ( Zweiter bundesrätlicher Tarifeingriff ) Vernehmlassung vom 22. März bis 21. Juni 2017 Die Stellungnahme der fmch Tarifunion 20. Juni 2017 fmch Tarifunion c / o foederatio medicorum chirurgicorum helvetica Bahnhofstrasse 20/22 CH-2502 Biel/Bienne
2 arif UNION tarifaire. Bundesamt für Gesundheit Abteilung Leistungen Schwarzenburgstrasse Bern Biel/Bienne, den 20. Juni 2017 Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 22. März 2017 hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern die Vernehmlassung in obengenanntem Geschäft mit Frist bis 21. Juni 2017 eröffnet. Demgemäss lassen wir Ihnen nachstehend fristgerecht unsere Stellungnahme zukommen. Für Rückfragen und weiterführende Besprechungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Produktivitäten (siehe Anhang). Mit freundlichen Grüssen Florian Mitscherlich, lic. iur. Präsident der fmch Tarifunion Dr. med. Markus Trutmann Geschäftsführer der fmch Tarifunion fmch, Bahnhofstrasse 20/22, 2502 Biel/Bienne Tel.: , Fax: ,
3 arif UNION tarifaire Mitglieder der fmch Tarifunion (alphabetische Reihenfolge BBV+ SBV SGA SGAR SGC SGDV SGG SGGG SGH SGHC SGI SGK SGKC SGMGK SGNC SGNR SGORL SGOT SGP SGPRAC SGR SGS SGU SOG SSIPM SGVC SGTh Berner Belegärzte-Vereinigung+ Schweizerischer Belegärzteverband Schweizerische Gesellschaft für Angiologie Schweizerische Gesellschaft für Anästhesie und Reanimation Schweizerische Gesellschaft für Chirurgie Schweizerische Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie Schweizerische Gesellschaft für Gastroenterologie Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Schweizerische Gesellschaft für Handchirurgie Schweizerische Gesellschaft für Herzchirurgie Schweizerische Gesellschaft für Intensivmedizin Schweizerische Gesellschaft für Kardiologie Schweizerische Gesellschaft für Kinderchirurgie Schweizerische Gesellschaft für Mund-, Gesichts- und Kieferchirurgie Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie Schweizerische Gesellschaft für Neuroradiologie Schweizerische Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie swiss orthopaedics Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie Schweiz. Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Schweizerische Gesellschaft für Radiologie Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie Schweizerische Gesellschaft für Urologie Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft Swiss Interventional Pain Society Schweizerische Gesellschaft für Viszeralchirurgie Schweizerische Gesellschaft für Thoraxchirurgie
4 1 Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung 2 2 Allgemeine Beurteilung 3 3 Spezielle Beurteilung Änderungen, welche zu höheren oder tieferen Positionen bei allen oder einem Teil der Tarifpositionen führen Einheitlicher Dignitätsfaktor für alle Leistungen Erhöhung der Produktivität in den Operationssparten (OP- Sparten) Senkung der Kostensätze in gewissen Sparten (höhere Wirtschaftlichkeit berücksichtigen) Streichung der Zeit (Minutage) für die Leistung im engeren Sinn bei CT- und MRI-Untersuchungen Senkung der Minutagen bei ausgewählten Tarifpositionen Umwandlung der Handlungsleistung «Untersuchung durch den Facharzt» in Zeitleistungen Änderungen in den Abrechnungsregeln einzelner oder mehrerer Tarifpositionen Anwendung von Abrechnungslimitationen auch für elektronisch abrechnende Fachärzte Mehr Abrechnungstransparenz in der Verrechnung von Leistungen «In Abwesenheit des Patienten» Aufhebung der Zuschläge für Notfall-Inkonvienzpauschalen für Einrichtungen nach Art. 36a KVG Interpretation bei Punktion und Blutentnahme durch nichtärztliches Personal anpassen Tarifposition «Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.» umtarifieren und Interpretation präzisieren (Position TARMED) Weitere Änderungen Löschen des Zuschlags von 10 Prozent auf Verbrauchsmaterialien und Implantaten Streichen von Tarifpositionen für stationäre Leistungen und Leistungen der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung sowie von Verweisen auf das Gesetz (Unterbinden von falschen Anreizen) Varium Gutachten I Anhang 14
5 2 1 Zusammenfassung Die fmch Tarifunion lehnt den vorliegenden Verordnungsentwurf ab. Der geplante Tarifeingriff ist rechtswidrig. Der vorliegende Verordnungsentwurf hat die rechtswidrigen Elemente des ersten Tarifeingriffs von 2014 nicht korrigiert, sondern allesamt übernommen. 1 Das Luzerner Kantonsgericht hat mit Urteil vom 29. Mai 2017 die Rechtswidrigkeit des ersten Tarifeingriffs bestätigt. 2 Im vorliegenden Verordnungsentwurf sind zusätzliche, nicht sachgerechte und deshalb KVG-widrige Elemente eingeführt worden. Die wirtschaftlichen Ziele des Bundesrates lassen sich mit dem geplanten zweiten Tarifeingriff nicht erreichen. Die in der Medienmitteilung des Bundesrates vom 22. März 2017 angekündigte Einsparung von 700 Millionen Franken ist mangels seriöser Kostenfolgenabschätzung nicht nachvollziehbar. Aufgrund massiver und nicht sachgerechter Kürzungen ist davon auszugehen, dass viele ambulante Eingriffe nicht mehr kostendeckend durchgeführt werden können. Diese Eingriffe werden entweder nicht mehr angeboten oder nur noch im stationären Sektor erbracht werden. Dadurch werden Kostenreduktionen im ambulanten Sektor durch Kostensteigerungen im stationären Sektor zunichte gemacht werden. Die Erfahrungen mit dem ersten Tarifeingriff zeigen, dass nicht sachgerechte Kürzungen zu keinen Einsparungen führen. Die gleichen Phänomene würden auch beim vorgeschlagenen, zweiten Tarifeingriff auftreten. Der geplante Tarifeingriff hat gravierende Nachteile für Versicherte und Patienten. Die medizinische Versorgung von besonders vulnerablen Patientengruppen wird in Frage gestellt (polymorbide Patienten, Kinder und Jugendliche, chronisch Kranke). Das Angebot einer medizinisch hochwertigen Versorgung ist gefährdet, speziell in peripheren Regionen der Schweiz. Die fmch Tarifunion empfiehlt dem Bundesrat, auf seine subsidiäre Kompetenz zu verzichten und die Tarifstruktur in die Hände der Tarifpartner zur gesetzeskonformen Gesamtrevision zurückzugeben. Weiter empfiehlt die fmch Tarifunion, die Entwicklung von zukunftsgerichteten ambulanten Pauschalen zu fördern. Dazu liegen konkrete, im Zusammenarbeit mit santésuisse erarbeitete Vorschläge der fmch Tarifunion auf dem Tisch. 1 Die fmch hat die rechtswidrigen Elemente des ersten Tarifeingriffs in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2014 im Detail beschrieben: Link 2 Das Urteil im Fall SG 15 2 ist noch nicht rechtskräftig: Link
6 3 2 Allgemeine Beurteilung Der Bundesrat rechnet damit, dass mit dem vorgeschlagenen Tarifeingriff Einsparungen von rund 700 Millionen Franken pro Jahr erzielt werden können. Leider fehlen im Kommentar zur Verordnung jegliche Berechnungen, welche diese Prognose stützen könnten. Vermutlich ist diese Zahl als reine Addition der Kürzungen bei den einzelnen Positionen zustande gekommen. Mit einer seriösen Kostenfolgenabschätzung, die eigentlich zu jedem Gesetzes- und Verordnungstext standardmässig dazugehört, hätten die positiven und negativen Kostenfolgen des Tarifeingriffs nachvollzogen werden können. Eine rein statische Betrachtungsweise würde zu kurz greifen. Mit jedem Tarifeingriff verändern sich auch die Anreize. In vorliegendem Fall ist beispielsweise mit einer Verlagerung von Leistungen, die ambulant nicht mehr kostendeckend erbracht werden können, in den stationären Bereich zu rechnen. Dies würde aber einen bedeutenden Kostenschub auslösen, der die Einsparungen im ambulanten Bereich zunichte machen würde. Solche und ähnliche Phänomene konnten bereits beim ersten Tarifeingriff beobachtet werden. Deshalb erstaunt es umso mehr, dass der Bundesrat darauf verzichtet hat, seine mutige Prognose einer Einsparung von 700 Millionen Franken mit seriösen Berechnungen abzustützen. Die fmch Tarifunion fordert, dass eine seriöse Kostenfolgenabschätzung durchgeführt wird, bevor der vorliegende Tarifeingriff in Kraft gesetzt wird. Der vorgeschlagene Tarifeingriff entbehrt jeglicher nachvollziehbarer, datengestützter Sachgerechtigkeit. Wie schon beim ersten Tarifeingriff 2014 vertritt die fmch Tarifunion auch in diesem Fall die Auffassung, dass der Tarifeingriff aus diesem Grund rechtswidrig ist. Ausserdem wurden nachgewiesenermassen willkürliche Kürzungen des ersten Tarifeingriffs nicht behoben. Damit wird die Sachgerechtigkeit der Tarifstruktur weiter verschlechtert. Die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates dient aber dazu, eine fehlende Sachgerechtigkeit zu korrigieren, und nicht, diese zu verschlechtern. Es liegt somit eine missbräuchliche Anwendung der subsidiären Kompetenz vor. Besonders gravierend ist der Umstand, dass im Kommentar zur Verordnung die Konsequenzen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung ausgeblendet werden. So wird nicht berücksichtigt, dass mit einem Kahlschlag im ambulanten Tarif die Versorgung in peripheren Regionen der Schweiz gefährdet wird. Dabei steht nicht nur die Qualität der Leistungen, sondern schlichtweg deren Angebot auf dem Spiel. Insgesamt steht der Tarifeingriff schief in einer gesundheitspolitischen Landschaft, wo ein Konsens zu einer Stärkung der ambulanten Medizin besteht. Mit dieser Massnahme widerspricht der Bundesrat seiner eigenen Agenda Gesundheit2020.
7 4 3 Spezielle Beurteilung Die spezielle Beurteilung gliedert sich nach dem von Ihnen im Faktenblatt «Anpassungen des Ärztetarifs TARMED» verwendeten Schema. 3.1 Änderungen, welche zu höheren oder tieferen Positionen bei allen oder einem Teil der Tarifpositionen führen Einheitlicher Dignitätsfaktor für alle Leistungen Die Dignitätsstufen einzelner Leistungen bemessen sich an der effektiven Weiterbildungszeit, welche für die selbständige Erbringung dieser Leistungen notwendig ist. Für viele Leistungen übertrifft die effektive Weiterbildungszeit auch heute noch die vom MedBG verlangte reguläre Weiterbildungszeit. Die Angleichung der regulären Weiterbildungsdauer der einzelnen Facharzttitel blendet diese Realität aus. Allerdings erfolgte diese Angleichung im MedBG, um den Anforderungen des Abkommens mit der Europäischen Union (EU) über die Freizügigkeit zu genügen. Die quantitativen Dignitäten sind nie grundsätzlich in Frage gestellt worden, weder vom Bundesrat noch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) noch vom Preisüberwacher. So hat der Preisüberwacher bereits 1999 gefordert, dass die Dignitätsskala nach Einführung des Tarmed empirisch überprüft werden soll. Diese Forderung wurde von der EFK in ihrem Schlussbericht von September 2010 wiederholt. Nachdem verschiedene Konzepte diskutiert wurden, herrscht heute innerhalb der FMH ein Konsens darüber, wie die quantitativen Dignitäten bemessen werden sollen. Da der Konsens ein integraler Bestandteil des Projektes TARCO darstellt, können zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Details preisgegeben werden. Es kann aber immerhin festgestellt werden, dass auch im aktuellen Dignitätskonzept Weiterbildungszeiten gemäss SIWF und weiterführende Weiterbildungen wie zusätzliche Facharzttitel und Schwerpunkte ausschlaggebend sind. Die Abschaffung der quantitativen Dignitäten wird hingegen einstimmig und kategorisch abgelehnt. Die effektiven Weiterbildungszeiten sind je nach Fachgebiet sehr unterschiedlich. Hierzu verweisen wir auf die jeweiligen Stellungnahmen der Fachgesellschaften. Allgemein kann festgestellt werden, dass ein einheitlicher Dignitätsfaktor die Realität unterschiedlicher effektiver Weiterbildungszeiten missachtet. Er macht eine anspruchsvolle Weiterbildung und weitergehende Spezialisierung unattrakiv und gefährdet letztlich mangels multifunktional einsetzbarer Ärzte die medizinische Versorgung, insbesondere in den peripheren Regionen. Es braucht Anreize, damit die nachrückende Ärztegeneration die Hürden der Spezialisierung und der Diversifizierung auf sich nimmt. Eine längere Weiterbildungszeit zu einem Assistenzarztlohn, ein erhöhtes Berufsrisiko sowie unsoziale und unphysiologische Arbeitszeiten sollen auch finanziell abgegolten werden. Die fmch Tarifunion lehnt eine Nivellierung des Weiterbildungsaufwandes von hochspezialisierten Ärzten ab. Eine solche Nivellierung würde den Grundsatz ei-
8 5 ner liberalen Gesellschaft negieren, wonach ein höherer Aufwand besser belohnt wird. Dies kommt nicht zuletzt in den Lohnempfehlungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zum Ausdruck. 3 Darin wird klar festgehalten, dass das Ausbildungsniveau, der intellektuelle und physische Schwierigkeitsgrad, die Tragweite der Tätigkeit, das Mass der Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit anderer die Grundlage in der Bundespersonalverordnung (BPV) Art. 52 Abs. 3 für die Einteilung in die Lohnklassen 1 bis 27 bilden und zudem in den Lohnklassen 28 bis 38, welche teilanalytisch bewertet werden. Was für die Bundesverwaltung gilt, muss auch für die Leistungsbewertung komplexer ärztlicher Leistungen gelten. Die fmch Tarifunion ist jederzeit dazu bereit, die quantitativen Dignitäten zu differenzieren und den aktuellen Umständen anzupassen. Sie ist technisch in der Lage, die effektiven Weiterbildungszeiten empirisch zu erfassen, und ist auch bereit, dies im Rahmen einer gesetzeskonformen Revision des Einzelleistungstarifs durchzuführen. Als Mass zur Abschätzung des Risikos für Leben und Gesundheit des Patienten können die Haftpflichtprämien als Referenz dienen Erhöhung der Produktivität in den Operationssparten (OP-Sparten) Im aktuell gültigen TARMED BR sind die ärztlichen Produktivitäten sachgerecht berücksichtigt. Neben der definierten Schnitt-Naht-Zeit sind die sogenannte Vor- und Nachbereitungszeit und die Berichtzeit abgebildet. Nicht tarifiert sind weitere unproduktive Zeitabschnitte, die der Operateur, besonders bei ambulanten Eingriffen, im OP-Bereich verbringen muss. Dies wurde bei den hinterlegten Produktivitäten berücksichtigt. Sie sind sachgerecht. In der Revisions- Version ats-tms wurden die bis anhin nicht tarifierten Warte- und Schlupfzeiten, die besonders im ambulanten Bereich anfallen, in ein gesondertes Leistungspaket RQ zusammengefasst und tarifiert. Im Gegenzug wurden die ärztlichen Produktivitäten adäquat angehoben. Der Vernehmlassungsvorschlag übernimmt die angehobenen ärztlichen Produktivitäten aus dem ats-tms-projekt. Das erwähnte Leistungspaket RQ des ats-tms wird jedoch nicht berücksichtigt. Dies führt zu nicht sachgerechten zu hohen Produktivitäten. Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Erhöhung der Produktivitäten siehe Anhang I Senkung der Kostensätze in gewissen Sparten (höhere Wirtschaftlichkeit berücksichtigen) Begründung des EDI: Die Kostensätze von Sparten mit Investitionskosten für Anlagen, Geräte und Apparate > CHF werden um 10% gesenkt, da deren Auslastung (Bruttobetriebszeit) mit 9 Stunden pro Werktag bzw. für MRI und CT mit 12 Stunden pro Werktag als zu wenig wirtschaftlich betrachtet wird. Hinzu 3 Referenzfunktionen der Bundesverwaltung. Eidg. Personalamt, 3. Auflage 2011, Link
9 6 kommt, dass die Kosten der Geräte seit Einführung des TARMED teilweise gesunken und die Abschreibungsdauer insbesondere bei MRI- und CT-Geräten mit 6 Jahren relativ tief angesetzt sind. Nebst diesen offenkundigen Gründen für eine Senkung der Kostensätze gibt es in der Berechnung der Infrastrukturkosten weitere Parameter im Tarifmodell, deren eingesetzter Wert anzuzweifeln ist, zumal die Berechnungsgrundlagen in ihrer Gesamtheit bisher nie offengelegt wurden. Die nun vorgesehene Kürzung der Kostensätze hat eine Verminderung der TL in gewissen Sparten zur Folge. Kommentar der fmch Tarifunion: Diese Massnahme stösst bei vielen Fachgesellschaften auf Unverständnis. Gewiss hat die technologische Entwicklung eine Senkung der Infrastrukturpreise ermöglicht. Gleichzeitig sind aber die Anforderungen an Datensicherheit und an die Durchführung von viel komplexeren Behandlungsmethoden viel aufwendiger und teurer geworden. Die Schweizer Bevölkerung erwartet eine qualitativ hochstehende Infrastruktur und wird es kaum billigen, dass der Bundesrat Signale in Richtung Billigmedizin setzt Streichung der Zeit (Minutage) für die Leistung im engeren Sinn bei CT- und MRI-Untersuchungen. Begründung des EDI: Der Facharzt für Radiologie ist bei der Durchführung einer CT- oder MRI-Untersuchung in der Regel nicht anwesend, daher werden die Minutagen für diese ärztlichen Leistungen im engeren Sinn gestrichen sowie eine Vereinheitlichung der Zeit zur Berichterstellung bei CT- und MRI-Untersuchungen vorgenommen. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung wird dadurch verbessert. Kommentar der fmch Tarifunion: Wir verweisen auf die Stellungnahmen der Schweizerischen Gesellschaft für Radiologie (SGR SSR) und der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie (SGK), welche von dieser Massnahme spezifisch betroffen sind. Zur rechtlichen Beurteilung dieser Massnahme verweisen wir auf das Gutachten von F. Mitscherlich und C. Mitscherlich, Institute für Collaborating HTA and Implementation, Aarau. Dieses Gutachten ist Bestandteil der Stellungnahme der SGR-SSR. Zusammenfassend für die SGR SSR kann hier folgendes festgehalten werden: Die Streichung der Minutagen für die Leistung im engeren Sinne ist sachlich falsch. Die Anwesenheit einer Radiologin oder eines Radiologen ist bei jeder Untersuchung erforderlich. Die ärztlichen Tätigkeiten der Radiologie setzen sich aus folgenden Arbeitsschritten zusammen: Planung der Untersuchung, Vorbereitung der Untersuchung in Gegenwart des Patienten, Leistungen während der Untersuchung, Arbeiten nach Ende der Untersuchung, weitere Arbeitsprozesse ohne direkten Patientenkontakt und Führungsaufgaben. Die Streichung der Minutagen für die Leistung im engeren Sinne und die Vereinheitlichung der Minutagen für die Berichterstellung führt zu einer
10 7 Reduktion der AL zwischen 35% und 65%. Die neuen Minutagen reichen in den Sparten CT und MRI nicht aus, um den Zeitbedarf der Ärzte abzudecken. Dazu müsste ein Radiologe in einer Arbeitsschicht 30 CT oder 24 MRI betreuen. Diese Untersuchungszahlen sind von der Realität weit entfernt und technisch nicht machbar. Die SGR SSR befürwortet eine sachgerechte Anpassung der Minutage der Leistung im engeren Sinne. Diese Anpassung ist aber nur gerechtfertigt, wenn die ärztlichen Leistungen, ausserhalb der LieS, wie bei allen andern Ärzten üblich, über die Grundleistungen im Kapitel 00 abgerechnet werden können. Zusammenfassend für die SGK kann hier folgendes festgehalten werden: MRI und CT spielen eine zunehmend wichtigere Rolle bei der Beurteilung komplexer Herzkrankheiten und bei der Planung von Eingriffen. Akquisition und Interpretation eines Koronar-CT und noch viel mehr eines kardialen MRI benötigen viel Erfahrung, eine volle kardiologische Ausbildung und eine sorgfältige Beurteilung sowohl der Qualität der Bildgebung wie der Befunde. Es werden sich kaum noch Schweizer Ärzte finden, die sich die Kompetenz aneignen und sich die Zeit nehmen, um diese Leistung anzubieten. Die anbietenden Institutionen werden die Wahl haben zwischen Einstellen der jetzigen Programme oder Ausweichen auf ausländische Leistungen (z.b. Befundung in Indien). Fazit: Die Leistung im engeren Sinn für kardiale CT, MRI und Nuklearradiologie muss zwingend wieder eingesetzt werden Senkung der Minutagen bei ausgewählten Tarifpositionen. Begründung des EDI: Bei folgenden Leistungen werden die Minutagen im Sinne der Durchschnittswerte für die Erbringung dieser Leistungen gesenkt: Kataraktoperation, Glaskörperbiopsie (u/o intravitreale Injektion), Belastungs- und Holter-EKG, Koloskopie und Stereotaktische Radiotherapie. Grund dafür sind die deutlich verkürzten Behandlungszeiten für diese Positionen seit Einführung des TARMED. Die Senkung der Minutagen erhöht die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, da in derselben Zeit nicht weitere Leistungen abgerechnet werden können. Kommentar der fmch Tarifunion: Die fmch Tarifunion verweist auf die spezifischen Stellungnahmen der Fachgesellschaften. Generell ist festzuhalten, dass eine gesetzeskonforme Revision der Tarifstruktur ergebnisoffen sein muss und deshalb nicht nur Senkungen, sondern, wo dies mit Daten belegt werden kann, auch Erhöhungen von Minutagen beinhalten muss. Die Tatsache, dass der vorliegende Verordnungsentwurf aussschliesslich Senkungen vorsieht, ist ein klarer Hinweis dafür, dass der zweite Tarifeingriff, wie schon der erste Tarifeingriff, weder datengestützt noch ergebnisoffen und damit gesetzeswidrig ist.
11 Umwandlung der Handlungsleistung «Untersuchung durch den Facharzt» in Zeitleistungen. Begründung des EDI: Die Handlungsleistungen «Untersuchung durch den Facharzt» (10 Tarifpositionen) werden von Handlungsleistungen mit hinterlegter Minutage in Zeitleistungen, abrechenbar in 5-Minuten-Schritten, umgewandelt. Grund dafür sind u.a. die unterschiedlichen Behandlungszeiten der Leistungserbringer. Es ist deshalb sachgerechter, diese Untersuchungen als Zeitleistungen pro 5 Minuten auszugestalten. Bei den Tarifpositionen mit Aufzählungen von Leistungsteilen, aus denen der Leistungserbringer auswählen kann, muss er im Sinne der Transparenz zukünftig in der Patientenakte festhalten, welche Untersuchungen er genau gemacht hat. Kommentar der fmch Tarifunion: Unterschiedliche Behandlungszeiten der Leistungserbringer als Argumentation für den Wechsel von Handlungsleistungen auf Zeitleistungen ist nicht nachvollziehbar. Handlungsleistungen fördern die Effizienz und sind damit kostensparend. Zeitleistungen fördern die Ineffizienz und sind kostentreibend. Handlungsleistungen sind einfach kontrollierbar. Zeitleistungen können nur mit grossem statistischem Aufwand plausibilisiert werden. Damit führen Zeitleistungen zu grossem administrativem Leerlauf. Handlungsleistungen sind bezüglich Mengenausweitung selbstregulierend. Zeitleistungen verleiten zu Mengenausweitung. Diesbezüglich nachgerade einen schlechten Ruf haben Zeitleistungen in Abwesenheit des Patienten. Konsequenterweise sind jetzt dort Handlungsleistungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist die Umwandlung der Handlungsleistung Untersuchung durch den Facharzt in Zeitleistungen nichts anderes als kontraproduktiv. 3.2 Änderungen in den Abrechnungsregeln einzelner oder mehrerer Tarifpositionen Anwendung von Abrechnungslimitationen auch für elektronisch abrechnende Fachärzte Begründung des EDI: Der Vermerk Diese Limitierung entfällt für elektronisch abrechnende Fachärzte bei aktuell 20 Tarifpositionen wird gelöscht. Die Leistungsabrechnung wird dadurch wirtschaftlicher. Kommentar der fmch Tarifunion: Die Limitation der Konsultationen benachteiligt folgende Patienten auf schwerwiegende Weise (Liste nicht abschliessend): Patienten bei Erstkonsultation; multimorbide Patienten; Patienten bei präoperativer Abklärung, zur Besprechung der anästhesiologischen Risiken und des operativen Vorgehens (Informed Consent), vor allem bei komplexen Operationen; ambulant betreute palliative Patienten; chronische Schmerzpatienten;
12 9 genetische und pränatale Beratung; Sterilitätsbehandlung; jugendgynäkologische Beratungen. Für alle diese Patienten stellt die Limitation der Konsultation eine stille Rationierung dar. Diese Massnahme steht im Widerspruch zur Erklärung des Bundesrates, intellektuelle Leistungen aufwerten zu wollen. Sie steht auch im Widerspruch zu den legalen Anforderungen an die Patientenaufklärung. Ungenügende Aufklärung kann zu Haftpflichtfällen führen, in der Geburtshilfe zu wrongful life - Prozessen, welche Forderungen in Millionenhöhe nach sich ziehen können. Dass durch Limitationen ein wirtschaftlicher Gewinn entstehen soll, ist nicht nachvollziehbar. So kann eine längere Konsultation durchaus effizienter sein als 2 oder 3 kürzere mit künstlichem Unterbruch. Schliesslich liegt die Limitation quer zur zunehmenden Bürokratisierung der ärztlichen Tätigkeit: neue Vorschriften und Normen, administrative Aufgaben, Arbeitsvorschriften, neue Statistiken (MAS!), Infektregister, Krebsregister, Meldepflichten u.v.a.m. Ein drastischer Bürokratie- Abbau würde viel rascher zu wirkungsvollen Einsparungen führen als die Konsultationszeit zu limitieren Mehr Abrechnungstransparenz in der Verrechnung von Leistungen «In Abwesenheit des Patienten» Begründung des EDI: Die Möglichkeit der Abrechnung dieser Tarifpositionen soll mittels diverser Änderungen eingeschränkt werden. Mit der Änderung wird für jede mögliche Leistung in Abwesenheit des Patienten (z.b. Aktenstudium, Erkundigungen bei Dritten) eine separate Tarifposition eingeführt, so dass klar wird, was genau der Leistungserbringer gemacht hat. Diese Erweiterung der Tarifpositionen erhöht die Transparenz sowie die Kontrollmöglichkeit insbesondere für die versicherte Person und senkt den Anreiz für den Leistungserbringer, diese Tarifposition unbedacht abzurechnen. Die heute hinterlegten Limitationen bei die-sen Tarifpositionen werden halbiert, um der starken Mengenzunahme dieser Positionen in den letzten Jahren entgegen zu wirken. Kommentar der fmch Tarifunion: Die fmch Tarifunion begrüsst grundsätzlich die bessere Transparenz durch Einführung der Positionen bis Damit kann der Missbrauch der bisherigen Position verhindert werden. Die Begründung für die Umwandlung von Zeitleistungen in Handlungsleistungen sind vorbildlich und treffen vollumfänglich zu. Was die Menge betrifft, sind die Auswirkungen schwer abzuschätzen. Viele haben diese Zeitleistungen bis jetzt gar nicht verwendet oder bewusst vermieden, weil sie nicht definiert waren und weil man wusste, dass sie im Fokus der Überarztung standen. Anderseits kann die Limitierung der einzelnen Positionen auf 6 pro 3 Monate zu erheblichen Nachteilen für gewisse Fachrichtungen führen. In der Anästhesie beispielsweise erspart die Vorarbeit Kosten und Ressourcen, da erneute Bildgebung und Konsilien von Spezialisten unnötig werden und die Behandlung zielgerichteter geplant und durchgeführt werden kann. So können palliative Tumorpatienten
13 10 in den letzten Lebensmonaten immer öfter von interprofessionellen Teams ambulant zu Hause begleitet werden. Der fundierte und produktive Wissensaustausch zwischen den verschiedenen Spezialisten und Berufsgruppen braucht erfahrungsgemäss deutlich mehr Zeit und findet häufiger statt als die erlaubten 30 Minuten in 3 Monaten. Limitationen im Bereich der Konsultationen und Leistungen in Abwesenheit stellen einen Schlag gegen die umfassende, ganzheitliche, integrative, interdisziplinäre und -professionelle sowie multimodale Betreuung von komplexen und vom Schicksal nicht gerade begünstigten Patienten dar. Auch in anderen Fachgebieten wird die Limitierung auf 30 Minuten pro 3 Monate oder 10 Minuten pro Monat bei komplexen Fällen nicht ausreichen (Gynäkologie, Schlafmedizin u.v.a.m.) Aufhebung der Zuschläge für Notfall-Inkonvienzpauschalen für Einrichtungen nach Art. 36a KVG. Begründung des EDI: Bei den Tarifpositionen mit der Bezeichnung Notfall- Inkonvenienzpauschale wird die Interpretation präzisiert, so dass diese nicht mehr von Einrichtungen nach Artikel 36a KVG (Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen), die ihr Angebot explizit auf Notfälle und Konsultation ohne Voranmeldung ausgerichtet haben, abgerechnet werden können. Für die Einrichtungen, die ihr Angebot explizit auf Notfälle und Konsultation ohne Voranmeldung ausgerichtet haben, stellt ein Notfall keine Inkonvenienz (im Sinne einer Unbequemlichkeit, Ungelegenheit) dar. Kommentar der fmch Tarifunion: Das EDI verkennt, dass eine Permanence, welche Notfälle und Patienten ohne Voranmeldung empfängt, eine ganz andere Praxisorganisation mit höherer Personaldotation benötigt, als eine Praxis mit Voranmeldung. Zudem muss das Personal am Abend und an den Wochenenden besser entlohnt werden. Dies bedeutet höhere Praxisunkosten, welche bei einem sachgerechten Tarif auch entsprechend abgegolten werden müssen. Durch die Streichung der Notfallzuschläge wird auch der Notfalldienst, z.b. durch SOS Ärzte oder Notfall-Praxen in Spitälern, in denen Grundversorger Notfalldienst leisten, in ihrer Existenz gefährdet. Die Bemühungen der Ärztegesellschaften, zusammen mit den kantonalen Gesundheitsdirektionen, die Notfallversorgung sicher zu stellen, werden durch diesen unsachgerechten Tarifeingriff torpediert Interpretation bei Punktion und Blutentnahme durch nichtärztliches Personal anpassen. Begründung des EDI: Bei den Tarifpositionen (Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nicht-ärztliches Personal) und (Blutentnahme kapillär, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal) wird die Limitierung gelöscht, wonach diese nur durch das ärztliche Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik anwendbar ist. Die Änderung ermöglicht die korrekte Abrechnung der Blutentnahme von nichtärztlichem Personal.
14 11 Kommentar der fmch Tarifunion: lang erwartete Änderung. Die fmch Tarifunion begrüsst diese schon Tarifposition «Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.» umtarifieren und Interpretation präzisieren (Position TARMED) Begründung des EDI: Mit dieser Tarifposition wurden in der Vergangenheit Leistungen verrechnet, welche nicht der medizinischen Leistung dieser Position entsprechen. Als Grund ist wohl die höhere Tarifierung durch die Sparte UBR Grundversorger statt Sparte Sprechzimmer zu vermuten. Dieser Anreiz soll unterbunden werden, indem die Tarifposition in die Sparte Sprechzimmer umtarifiert wird. Da es sich um eine Instruktion für eine Selbstmessung oder Selbstbehandlung durch die Patientin bzw. den Patienten handelt ist nicht ersichtlich, wieso diese in einem anderen Raum (UBR Grundversorger) als die Grundkonsultation (Sprechzimmer) erfolgen soll. Zudem wird die Interpretation präzisiert, um die Verwendung der Position einzuschränken sowie eine Limitation pro Sitzung dazu gefügt. Kommentar der fmch Tarifunion: Die Argumentation, dass Anleitungen zur Selbstbehandlung im Sprechzimmer und nicht im UBR stattfinden, trifft für viele Fachgesellschaften nicht zu. Ein Sprechzimmer ist, wie der Name sagt, dazu da, um über eine Anamnese, einen Befund, eine Diagnose oder eine Therapie zu sprechen. Dementsprechend ist der Untersuchungs- und Behandlungsraum, wie der Name sagt, vorgesehen für eine Untersuchung, eine Behandlung oder die Anleitung zu einer Selbstbehandlung durch den Patienten. Es ist nicht zielführend, die Reihenfolge Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit umzukehren und sich darauf zu beschränken, dass ein Sprechzimmer wirtschaftlicher sei als ein Untersuchungs- und Behandlungsraum. Reine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen würden ja dann auch dafür sprechen, alle Eingriffe statt im Praxis- oder Spital-OP besser gleich im Sprechzimmer durchzuführen. 3.3 Weitere Änderungen Löschen des Zuschlags von 10 Prozent auf Verbrauchsmaterialien und Implantaten. Begründung des EDI: Die Generelle Interpretation GI 20 wird derart verändert, dass kein Zuschlag von 10% auf den Einstandspreis von Verbrauchsmaterialien und Implantaten mehr abgerechnet werden kann. Dieser prozentuale Zuschlag ist heute aus mehreren Gründen nicht mehr sachgerecht. Die Löschung dieses 10%-Zuschlags verbessert die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Kommentar der fmch Tarifunion: Mit dem Zuschlag von 10% auf den Einkaufspreis werden die Kosten für Handling, Vorfinanzierung, Lagerhaltung und Lagerbewirtschaftung abgegolten. Für Behandlungsmassnahmen und operative
15 12 Eingriffe muss ein Lager an Verbrauchsmaterialien und Implantaten vorrätig sein. Die Bewirtschaftung von medizinischem Material in OP-Sälen, aber auch in Herzkatheterlabors oder Röntgeninstituten, ist aufwendig. Eine Streichung des Zuschlages wäre nicht sachgerecht, denn damit würde geleistete Arbeit nicht mehr vergütet werden; sie würde dazu führen, dass der Verkaufspreis dem Einkaufspreis entspräche. Eine solche Regelung würde aber ökonomischen Grundsätzen widersprechen. In der gesamten Wirtschaft werden Lagerhaltungskosten vollumfänglich anerkannt. Anderseits ist es problematisch, einen prozentualen Zuschlag in einem Tarif zu haben, denn dies bedeutet, dass es einen ökonomischen Anreiz geben kann, teuer einzukaufen oder dass derjenige, der sich wirtschaftlich verhält, ökonomisch bestraft wird. Will man von der prozentualen Entschädigung wegkommen, dann müsste entweder die Zeit (Bestellung, Lagerhaltung usw.) entschädigt oder eine pauschale Entschädigung für die Handlingskosten geleistet werden. Falls der prozentuale Zuschlag beibehalten werden soll, kann eine Deckelung in Erwägung gezogen werden. Ebenfalls denkbar ist eine abgestufte Pauschalabgeltung entsprechend der Höhe der Einkaufskosten. In jedem Fall aber erwartet die fmch Tarifunion ein differenziertes Vorgehen. Sie würde sich vehement dagegen wehren, dass die Ärzteschaft die Lagerhaltungskosten zulasten des ärztlichen Honorars zu begleichen hätte Streichen von Tarifpositionen für stationäre Leistungen und Leistungen der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung sowie von Verweisen auf das Gesetz (Unterbinden von falschen Anreizen) Begründung des EDI: Tarifpositionen, bei welchen die Behandlungsart stationär hinterlegt ist, die Tarifpositionen zur Betreuung des hospitalisierten Patienten sowie Tarifpositionen mit dem Vermerk Gesetz: Nur Leistung der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung werden nicht angepasst bzw. nicht festgelegt. Grund dafür ist die Beschränkung der subsidiären Kompetenz auf die Krankenversicherung sowie auf die Festlegung bzw. Anpassung von gesamtschweizerischen ambulanten Tarifstrukturen, die die Basis für Einzelleistungstarife bilden. Kommentar der fmch Tarifunion: Bei den radiologischen Grundleistungen (Positionen , , ) wurde der Verweis auf das Gesetz (KVG) irrtümlich belassen. Bei den erwähnten drei Positionen muss der Zusatz «KVG» im Titel gestrichen werden. Ansonsten bleibt unklar, ob diese Positionen bei Leistungen zulasten der Militär-, Unfall- und Invalidenversicherung angewendet werden dürfen. Diese Streichung des Zusatzes KVG entspricht dem Inhalt des Punkts Absatz 13 (S. 14) im erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung über die Festlegung und Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung.
16 Varium Gutachten Wie Berechnungen ergeben, werden die geplanten Änderungen im Tarif Tarmed auch direkte Auswirkungen auf das Kapitel «Ärztliche Gutachten» haben. Je nach Schweregrad wird es zu Absenkungen zwischen 26 bis 57% kommen. Die Bereitschaft der Ärzteschaft zur Übernahme von Gutachten wird sinken und die derzeitig angespannte Situation bei der Suche nach geeigneten Gutachtern noch weiter verschärfen. Dies ist nicht im Interesse der Versicherungen und auch nicht der Versicherten.. Kontaktadresse: Dr. med. Markus Trutmann Geschäftsführer fmch Tarifunion Bahnhofstrasse 20/22 CH-2502 Biel / Bienne Tel.: Fax: sekretariat@fmch.ch
17 14 Teil I Anhang Stellungnahme zur Erhöhung der Produktivitäten in den Operationssparten 1. Zusammenfassung Im aktuell gültigen TARMED BR sind die ärztlichen Produktivitäten sachgerecht berücksichtigt. Neben der definierten Schnitt-Naht-Zeit sind die so genannte Vor- und Nachbereitungszeit und die Berichtzeit abgebildet. Nicht tarifiert sind weitere unproduktive Zeitabschnitte, die der Operateur, besonders bei ambulanten Eingriffen, im OP-Bereich verbringen muss. Dies wurde bei den hinterlegten Produktivitäten berücksichtigt. Sie sind sachgerecht. In der Revisions-Version ats-tms wurden die bis anhin nicht tarifierten Warteund Schlupfzeiten, die besonders im ambulanten Bereich anfallen, in ein gesondertes Leistungspaket RQ zusammengefasst und tarifiert. Im Gegenzug wurden die ärztlichen Produktivitäten adäquat angehoben. Der Vernehmlassungsvorschlag übernimmt die angehobenen ärztlichen Produktivitäten aus dem ats-tms-projekt. Das erwähnte Leistungspaket RQ des ats-tms wird jedoch nicht berücksichtigt. Dies führt zu Produktivitäten, die zu hoch berechnet und deshalb nicht sachgerecht sind. 2. Vernehmlassungs-Vorlage Im Vorschlag des BAG wird die ärztliche Produktivität in den Sparten Operationssaal neu auf 72% festgelegt. Begründung: Die Produktivitäten der Sparten OP I (45%), OP II (50%) und OP III (55%) werden mit vorliegender Änderung wieder auf ihre ursprünglich von den Tarifpartnern erhobenen Werte erhöht. Die ursprünglich erhobenen Werte waren insbesondere bei den OP-Sparten deutlich höher als die nach Verhandlungen tatsächlich verwendeten Produktivitäten. Die tatsächlich verwendeten Produktivitäten in den OP-Sparten bedeuten, dass die Hälfte bei OP I sogar noch mehr der Jahresarbeitszeit einer Ärztin bzw. eines Arztes unproduktiv ist. Bei keiner anderen Sparte ist die Produktivität so tief (praktisch überall >70%). Es gibt keine sachliche Begründung für solch tiefe Produktivitäten in den OP-Sparten. Diese Aussage ist nicht korrekt und basiert auf einem schwerwiegenden Grundlagenirrtum.
18 15 3. Definition der ärztlichen Produktivität Anerkannt ist die Definition der Produktivität als Verhältnis Tarif-relevanter Zeit zu total aufgewendeter Zeit. Die total aufgewendete Zeit setzt sich zusammen aus der für eine spezifische Leistung real benötigten Zeit plus Zuschlag für allgemeine, nicht tarifwirksame Arbeiten. Während im Sprechzimmer von einer Produktivität von 85% ausgegangen wird, beträgt die Produktivität im OP1 lediglich 45%. Das heisst, dass der Arzt im OP1 lediglich während 45% seiner aufgewendeten Zeit auch tatsächlich eine Leistung in Rechnung stellen kann, im Vergleich zu seinem Kollegen im Sprechzimmer, der während 85% seiner Zeit direkt tarifwirksam arbeitet. 4. Produktivität im TARMED BR Der Arbeitsprozess eines operativen Eingriffs setzt sich aus mehreren Teilschritten zusammen (vgl. Abbildungen 5, 6, 7 und 8). Im TARMED BR wurden neben der Schnitt-Naht-Zeit zusätzlich die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung sowie für den Bericht tarifiert. In der Vorund Nachbereitungszeit sind folgende Leistungen enthalten: Desinfektion des Patienten; Abdecken des Operationsfeldes; Anlegen des Verbandes. Weitere nicht-tarifierte Zeiten, die rund um eine Operation beim Operateur anfallen, die er aber nicht verrechnen kann, führen zur Absenkung der Produktivität (siehe Definition im Abschnitt 2). Die Aussage, bei der Entwicklung des TARMED seien die Produktivitätsfaktoren im OP-Bereich ursprünglich höher gewesen, ist daher falsch. Bereits damals war man sich bewusst, dass neben der tarifierten Schnitt-Naht-Zeit, dem Bericht und der Vor- und Nachbereitungszeit viele medizinisch zwingend notwendige Elemente im Tarif nicht einzeln abgegolten werden. Nach eingehender Analyse des Prozesses wurde diese Lücke mit den aktuell gültigen Produktivitätsfaktoren kompensiert (Beispiel siehe im Abschnitt 6). 5. Produktivität im Tarif ats tms Der Arbeits-Prozess wurde im Rahmen des Revisionsprojektes ats-tms erneut und sehr vertieft analysiert. Bei dieser Revision wurden alle Tätigkeiten, die zwingend notwendig sind, jedoch weder in der Schnitt-Naht-Zeit noch in der Vorund Nachbereitungszeit enthalten sind, in einem eigenen Kapitel RQ tarifiert. Da alle Elemente ausserhalb der Schnitt-Naht-Zeit inklusive Vor- und Nachbereitungszeit zusätzlich neu tarifiert wurden, ergab sich für die Tätigkeiten des Operateurs eine höhere Produktivität. Im Vorschlag des BAG wurde diese hohe Produktivität wohl übernommen, aber ohne die Tarifelemente zu übernehmen, die im Kapitel RQ von ats-tms zusammengefasst wurden. Damit liegt im Vorschlag des BAG ein schwerwiegender Grundlagenirrtum vor. Es wurde nie bestritten, dass alle Tätigkeiten und Präsenzzeiten des Operateurs
19 16 vergütet werden müssen, auch wenn diese ausserhalb von Schnitt-Naht-Zeit oder Vor- und Nachbereitungszeit erbracht werden. Im Tarifentwurf ats-tms wurden alle zusätzlichen Leistungen im Kapitel RQ separat tarifiert, weshalb logischerweise die Produktivität für die Kernleistung kompensierend angehoben wurde. 6. Produktivität im Vernehmlassungsvorschlag Im Vernehmlassungsvorschlag werden die Produktivitäten aus dem ats-tms (siehe Abschnitt 4), nicht aber das Kapitel RQ berücksichtigt. Dadurch entsteht eine nicht sachgerechte Anhebung der Produktivität. Ein alleiniges Anheben der Produktivität für die operative Kernleistung ohne zusätzliche Abbildung der medizinisch zwingend notwendigen, weiteren Zeitelemente ist weder sachgerecht noch betriebswirtschaftlich und somit KVG-widrig. 7. Unterschied ambulant versus stationär Der Operateur muss einen ambulanten Patienten bei Ankunft im OP-Bereich begrüssen, sich vergewissern, dass der Patient, der soeben, von zu Hause kommend, ins Spital oder in die Tagesklinik eingetreten ist, operabel und mit dem Eingriff einverstanden ist. Letzte Unklarheiten müssen beseitigt werden und der Patient nochmals über das Verhalten nach der Operation instruiert werden (Sicherungsaufklärung). Die heute geforderte Patientensicherheit verlangt eine Identifikation des Patienten sowie eine nochmalige Kontrolle, welcher Eingriff an welcher Stelle durchgeführt werden soll. Aus diesem Grund muss der Chirurg bei Eintritt des Patienten in den Operationsbereich anwesend sein. Der Patient wird danach unter Verantwortung und im Beisein des Chirurgen gelagert, in den OP-Saal gebracht und anästhesiert. Während der Patient anästhesiert wird, bespricht sich der Chirurg mit dem OP-Team, trifft die notwendigen Vorbereitungen wie zum Beispiel Einstellen des Mikroskops und Betrachten der Röntgenbilder. Letztlich muss er die Hände waschen und steril eingekleidet werden. Wenn die Anästhesie- Einleitungszeit länger dauert als die in dieser Zeit notwendigen Tätigkeiten des Chirurgen, ergibt sich für den Chirurgen eine unberechenbare Wartezeit. Denn er muss im OP anwesend sein, um die Operation starten zu können, sobald die Anästhesie bereit ist. In dieser Wartezeit kann der Chirurg keine tarifwirksame andere Arbeit leisten. Auch das Auschecken aus dem OP-Bereich (Umkleiden) zwecks Erledigung anderer Arbeiten ausserhalb des OP-Bereichs (Visiten, Büro-Arbeiten oder ähnliches) ist für kurze Zeit nicht sachgerecht. Arbeitsrechtlich ist unbestritten, dass solche Wartezeiten, ja selbst Pikettzeiten am Arbeitsort, als Arbeitszeit gelten und entsprechend vergütet werden müssen. Eine analoge Situation ergibt sich am Ende der Operation. Der Chirurg behält die Verantwortung für das dem Eingriff entsprechend korrekte Umlagern des Patienten vom OP-Tisch ins Bett sowie die Installation von Spezialverbänden (z.b.
20 17 Ortho-Gilet) und andere Tätigkeiten. Vor Verlassen des OP vergewissert sich der Chirurg, dass keine Anzeichen einer Nachblutung vorhanden sind, alle Arterienpulse tastbar sind und keine Druckstellen von Verbänden vorhanden sind. Er verordnet die postoperativen Massnahmen und diktiert den OP-Bericht. Aus der Analyse des Prozessablaufes bei ambulanten Eingriffen ergibt sich somit, dass die für den ganzen operativen Prozess benötigte Zeit für den Chirurgen gleich lang ist wie für den Anästhesisten. Bei stationären Eingriffen hingegen ist es durchaus möglich, dass der Anästhesiearzt deutlich länger am Patienten tätig ist als der Chirurg, falls zusätzliche anästhesiologische Interventionen wie Zentralvenenkatheter notwendig sind oder nach sehr langen Eingriffen die Aufwachphase deutlich verlängert ist. In dieser Zeit muss der Operateur nicht beim Patienten warten. Ihm entgeht keine nicht verrechenbare Wartezeit. Beim vorliegenden Verordnungsentwurf geht es ausschliesslich um ambulante Eingriffe. Für ambulante Eingriffe gilt aber, dass die Zeit, die dem Chirurgen bei ambulanten Operationen vergütet werden muss, nicht nur der Schnitt-Naht-Zeit plus Bericht und der Vor- und Nachbereitungs-Zeit, sondern der gesamten Anästhesiezeit entspricht. 8. Plausibilisierung Auf Grund von realen Daten kann die im TARMED hinterlegte ärztliche Produktivität für den Chirurgen bei ambulanten Eingriffen plausibilisiert werden. Das Institut universitaire de médecine sociale et préventive (IUMSP) in Lausanne unterhält im Auftrag der Schweizerischen Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation (SGAR) die Anästhesiedatenbank Schweiz (ADS). In den Jahren wurden Eingriffe in der ADS erfasst. Von diesen Eingriffen entsprachen Eingriffe folgenden Kriterien: ambulant durchführbarer Eingriff; Anästhesiezeit 15 Minuten und <240 Minuten; Anästhesiezeiten <15 Minuten werden als Erfassungsfehler, Anästhesiezeiten >240 Minuten als ambulant nicht mehr durchführbar eingestuft. Die Eingriffe werden mit einem eigenen Code erfasst; vgl. Tabelle 4. Entsprechend dem Zweck der Datenbank entspricht die Codierung nicht der Feinheit des CHOPS und ist mit TARMED nicht direkt abbildbar. Es wurden grössere Gruppierungen gemacht. Von Interesse ist jedoch lediglich das Verhältnis der Anästhesiezeit zur Schnitt-Naht-Zeit. Dieses Verhältnis ist mit diesen Daten exakt berechenbar. Da die Daten von den Anästhesieteams auf Grund der Anästhesieprotokolle erfasst werden, darf die primäre Datenqualität als sehr gut bezeichnet werden. Zur Plausibilisierung, ob sich das Verhältnis zwischen Schnitt-Naht-Zeit zu Anästhesiezeit bei kürzeren Eingriffen relevant verändert, wurden die Fälle mit Anästhesiezeiten unter 60 Minuten untersucht. Das Ergebnis ist nicht signifikant unterschiedlich zu den Fällen bis 240 Minuten (29% zu 33%); vgl. Tabellen 1
21 18 und 2 sowie Abbildungen 1 und 2. Das Verhältnis von Schnitt-Naht-Zeit zu Anästhesiezeit ist bei ambulanten Eingriffen weitgehend unabhängig von der absoluten Schnitt-Naht-Zeit. Wie im Abschnitt 2 dargelegt, ist die Produktivität definiert als das Verhältnis von tarifwirksamer Zeit zur gesamten aufgewendeten Zeit. Da in TARMED neben der Schnitt-Naht-Zeit auch die Vor- und Nachbereitungszeit, die ebenfalls innerhalb der Anästhesiezeit liegt, honoriert wird, muss die Vor- und Nachbereitungszeit zur Schnitt-Naht-Zeit hinzugerechnet werden. Bei jedem Eingriff wird auch die Berichtszeit honoriert. Ein Grossteil der Berichte, wenngleich nicht alle, kann während des laufenden OP-Programms vom Chirurgen diktiert werden. Zur Plausibilisierung der Produktivität wird im Folgenden trotzdem angenommen, dass alle Berichte während des OP-Programms diktiert werden. Daher wird die gesamte Berichtzeit, die Schnitt-Naht-Zeit sowie die Vor- und Nachbereitungszeit als tarifwirksame, produktive Zeit innerhalb der Anästhesiezeit zusammengefasst. Daneben fallen für den Operateur innerhalb der Anästhesiezeit nicht tarifwirksame Tätigkeiten und Wartezeiten an. Diese Zeiten sind nicht planbar und im OP-Bereich nicht tarifwirksam nutzbar. Sie gehören systembedingt zum Operationsprozess; vgl. Abbildung 3. Im TARMED finden sich bei jedem Eingriff eine Vor- und Nachbereitungszeit sowie eine Berichtzeit. Alle nicht tarifwirksamen Tätigkeiten werden über die Produktivität abgegolten. Eine statistische Analyse der tarifwirksamen Zeiten aus dem TARMED zeigt folgendes (vgl. Tabelle 3 3): Für die Vor- und Nachbereitungszeit (Median 11 Minuten) und die Berichtzeit (Median 5 Minuten) ergibt sich insgesamt ein Wert von 16 Minuten, der pro Fall honoriert wird. Basierend auf diesen Werten kann der Anteil der tarifwirksamen Zeit zur Gesamtarbeitszeit des Chirurgen im Operationssaal pro Eingriff berechnet werden: Tarifwirksame Zeit = Schnitt-Naht-Zeit + Vor- und Nachbereitungszeit + Berichtzeit Basierend auf den Medianwerten: Tarifwirksame Zeit (in Minuten, Median): = 41 Anästhesiezeit (in Minuten, Median): 75 ergibt sich ein Verhältnis von tarifwirksamer Zeit zur vom Chirurgen im Operationssaal bei einem Fall am Patienten aufgewendeten Zeit von 41 Minuten = 0.54 (54 Prozent). 75 Minuten Für die allgemeinen nicht tarifrelevanten Arbeiten eines Arztes (administrative Arbeiten, OP-Organisation, Wegzeiten, Röntgen-Rapporte, Qualitätssicherung u.a.) wurde ein Zuschlag von 19 Prozent vereinbart. Die Produktivität bei Arbeiten am Patienten beträgt somit 0.84 (84 Prozent). Auf dieser Grundlage kann für den Chirurgen in den Sparten der Operationssäle eine
22 19 Produktivität von = 0.45 (45 Prozent) berechnet werden. Dies ist denn auch die Basis, welche bei der Entwicklung des TARMED berücksichtigt wurde und auch heute noch ihre volle Gültigkeit hat. Siehe dazu Abbildung 4, welche die tarifwirksamen Zeitelemente des Operateurs in den verschiedenen Tarif-Modellen vergleicht. 9. Fazit Die in der aktuellen TARMED-Version 1.08 BR hinterlegten Produktivitäten sind plausibel und nachvollziehbar. Eine isolierte Anhebung der Produktivität ohne gleichzeitige Schaffung von Tarifpositionen für die nicht tarifierten Sockelleistungen, die in ats-tms als RQ-Leistungen tarifiert wurden und die den ganzen Prozess im Operationssaal korrekt abbilden, ist hingegen nicht zulässig.
23 Tabellen und Abbildungen Tabelle 1: Statistische Werte zu Anästhesie- und Schnitt-Naht-Zeit (Daten aus der Anästhesiedatenbank Schweiz ADS). Anästhesiezeit (Minuten) Schnitt-Naht-Zeit (Minuten) Anzahl Mittelwert Standardabweichung Minimum Erstes Quartil (25%) Median Drittes Quartil (75%) Maximum Tabelle 2: Statistische Werte zu Anästhesie- und Schnitt-Naht-Zeit (Anästhesie-Zeit bis 60 Minuten). Anästhesiezeit (Minuten) Schnitt-Naht-Zeit (Minuten) Anzahl 26,956 26,956 Mittelwert Standardabweichung Minimum Erstes Quartil (25%) Median Drittes Quartil (75%) Maximum
24 21 Tabelle 3: Statistik der tarifrelevanten Zeiten für den Operateur in TARMED 1.08 BR (Zeiten in Minuten). Vor- und Nachbearbeitungs-Zeit Leistungs- Zeit Befund Anzahl Mittelwert Standardabweichung Minimum Erstes Quartil (25%) Median Drittes Quartil (75%) Maximum Tabelle 4: Operationscodes in der Anästhesiedatenbank ADS B10. Versorgung von Hernien: epigastrisch, femoral, Bauchwand - jede Methode B30. Varizenoperation B56. Gefäss-Operationen (Biopsie, Embolektomie, Endarterektomie) B61. Thoraxoperationen B70. Operationen am Integument (Haut, Subkutis) B75. Operation an Lymphknoten C10. Geburtshilfliche Massnahmen E10. Augenoperationen F10. Operationen am Ohr F50. Kieferoperationen G11. Kardiologische Eingriffe in Narkose H00. Orthopädische Operationen ohne Angabe der Lokalisation H10. Operationen am Schultergürtel H16. Operationen Schulter/Humerus H17. Wirbelsäulen-Operationen H20. Operationen am Ellbogen H25. Operationen an Radius/Ulna H30. Knieoperationen H36. Unterschenkel-Operationen H41. Operationen am Fuss H46. Operationen an der Hand H51. Operationen Hüfte/Becken H55. Operationen am Oberschenkel K20. Neurochirurgische Operation
25 22 Abbildung 1: Häufigkeiten der Schnitt-Naht- und Anästhesiezeiten für Anästhesiezeiten bis 240 Minuten. Schnitt-Naht- zu Anästhesie-Zeit = Prozent. Abbildung 2: Häufigkeiten der Schnitt-Naht- und Anästhesiezeiten für Anästhesiezeiten bis 60 Minuten. Schnitt-Naht- zu Anästhesie-Zeit = Prozent.
26 23 Abbildung 3: Tarifrelevante Elemente für den Chirurgen bei ambulanten Operationen. Abbildung 4: Zeitelemente des Operateurs bei ambulanten Operationen. Vergleich der tarifwirksamen Elemente in den verschiedenen Modellen.
27 Abbildung 5: Prozess-Analyse im OP. 24
28 Abbildung 6: Prozess-Analyse im OP (Ausschnitt 1.) 25
29 Abbildung 7: Prozess-Analyse im OP (Ausschnitt 2). 26
Workshop Dignitäten / Minutagen. TD-Tag vom Ressort Tarife und Verträge
Workshop Dignitäten / Minutagen TD-Tag vom 20.10.2010 Ressort Tarife und Verträge FMH TD-Tag Workshop Dignitäten / Minutagen Irène Marty 20.10.2010 Begriffsdefinitionen Dignitäten ten 2 FMH TD-Tag Workshop
MehrAktueller Stand und weitere Planung
FMH, H+ und MTK - gemeinsam zum neuen TARMED Aktueller Stand und weitere Planung Tarifdelegierten-Tag, 23. Oktober 2013 1. Absichtserklärung FMH, H+ und MTK Zielsetzung Schwerpunkte der Revision 2. Grundsätze
MehrTARMED Tarifeingriff Bundesrat
TARMED Tarifeingriff Bundesrat Information und Beurteilung der FMH 1 In Kürze Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2013 einen Verordnungsentwurf zur Anpassung der Tarifstruktur TARMED zur Anhörung vorgelegt.
MehrTARMED und Leistungen der Pflege im Spital
TARMED und Leistungen der Pflege im Spital TARMED ist ein Tarif ärztlicher Einzelleistungen Die Struktur wurde in den 90er Jahren entwickelt. Sie enthält rund 4 500 definierte Einzelleistungen. Minutenwerte
MehrHerzlich Willkommen im Workshop «TARMED Einführungskurs für «neue» Tarifdelegierte»
Herzlich Willkommen im Workshop «TARMED Einführungskurs für «neue» Tarifdelegierte» FMH Zeitplan 11:20 11:30 Begrüssung und Zielsetzung 11:30 12:00 Einführung in den TARMED 12:00 12:30 Fragerunde 12:30
MehrSimulationen im TARMED- Welche Dosis wirkt wie stark? Tarifdelegierten-Tag 31.10.2012
Simulationen im TARMED- Welche Dosis wirkt wie stark? Tarifdelegierten-Tag 31.10.2012 FMH Agenda 1. Ziele des Workshops 2. Aufbau des TARMED 3. Welche Faktoren wirken wie breit? 4. Welche Faktoren wirken
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Inkrafttreten vorgesehen am 1. Januar 2017 Inhalt der Änderungen und Kommentar Bern, August 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 3 2 Bestimmungen
MehrTarife was kommt auf die Leistungserbringer zu?
Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu? Tarifdelegierten-Tag FMH Bern, lic. iur., Advokat Vizedirektor Bundesamt für Gesundheit (BAG) Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Inhalt:
MehrParallelveranstaltung 3. Tarifrevision konkret: Ärztliche Produktivität und Patientenkriterien im TARMED eine tarifarische Herausforderung
Parallelveranstaltung 3 Tarifrevision konkret: Ärztliche Produktivität und Patientenkriterien im TARMED eine tarifarische Herausforderung FMH Tarifdelegierten-Tag Parallelveranstaltung 3 - Tarifrevision
MehrDer Bund: Dilemma zwischen Struktur und Preis
Der Bund: Dilemma zwischen Struktur und Preis Conrad Engler Mitglied der Geschäftsleitung H+, Issue Manager Public Affairs, Mitglied Leitungsgremium TMS und PG Neuorganisation FMH Tarifdelegierten Tag
MehrKOSTENRECHNUNG UND RAT. Auswirkungen Revision ambulanter Tarif (RAT) auf die Kostenrechnung
KOSTENRECHNUNG UND RAT Auswirkungen Revision ambulanter Tarif (RAT) auf die Kostenrechnung AGENDA Gründe für Kostenrechnung Standard im Spital Teilbereiche der Kostenrechnung Verrechnungsmethodik Leistungserfassung
MehrKanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)
Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Medienkonferenz vom 28. Januar 2011 mit Thomas Heiniger, Gesundheitsdirektor Martin Brunnschweiler, Generalsekretär Hanspeter Conrad, Leiter Finanzen und
MehrTarifpartner und die subsidiäre Rolle des Staates: ein Auslaufmodell?
Tarifpartner und die subsidiäre Rolle des Staates: ein Auslaufmodell? Dr. med. Ignazio Cassis, MPH Nationalrat und Präsident curafutura FMH Prävention und Gesundheitswesen Tarifdelegierten-Tag der FMH
MehrTarifrevision konkret: Tarifierung von OP-Leistungen
Parallelveranstaltung 3 Tarifrevision konkret: Tarifierung von OP-Leistungen Revisionsfachteam OP-Anästhesieprozess und Fachteam Handchirurgie u.a. FMH Revisionsfachteam OP- & Anästhesieprozesse Bärtsch
MehrInkrafttreten am 1. April 2008. Erläuterungen zur Verordnung
Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Inkrafttreten am 1. April 2008 Erläuterungen
MehrWorkshop: Finanzierung von Skillmix
Workshop: Finanzierung von Skillmix medswiss.net Symposium für integrierte Versorgung 25.2.2016 Dr. Longin Korner (MedSolution) «Skill mix» umfasst die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Berufsgruppen
MehrVernehmlassungsantwort von H+ zu den Nationalen Leitlinien Palliative Care
Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Ort, Datum Ansprechpartner Bern, 18. Juni 2010 Bernhard Wegmüller Direktwahl E-Mail 031 335 11 00 bernhard.wegmueller@hplus.ch Vernehmlassungsantwort von H+ zu den Nationalen
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung
MehrFrequently Asked Questions - FAQs. TARMED Dokumentation und Bericht. Stand: 23. August 2016
Frequently Asked Questions - FAQs TARMED Dokumentation und Bericht Stand: 23. August 2016 1. Gibt es eine Generelle Interpretation zur Dokumentation und zum Bericht? 2. Gibt es Kapitel-Interpretationen
MehrNationaler Tarifstruktur-Vertrag
Nationaler Tarifstruktur-Vertrag Physiotherapie (Art. 43 Abs. 5 KVG) vom 5. August 06 zwischen a) H+ Die Spitäler der Schweiz, Lorrainestrasse 4A, 303 Bern Leistungserbringerverband, und b) curafutura
MehrAbschnitt C. VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen C - 69
Abschnitt C VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen C - 69 Anästhesiekommentar zur GOÄ, Von A. Schleppers und W. Weißauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Anästhesisten Allgemeine
MehrAutomatisierte OP Auswertung im OP- Management
Automatisierte OP Auswertung im OP- Management Projektverlauf und alltägliche Praxis M. Gertig - Imeri Med. Controlling Havelland Kliniken GmbH Agenda Vorstellung Havelland Kliniken Ziele einer OP Organisation
MehrAnästhesiologie. Dr. med. Sebastian Krayer Vizepräsident Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation
Anästhesiologie Dr. med. Sebastian Krayer Vizepräsident Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation Fachbereich Anästhesiologie Aisthesis An-Aisthesis = Ästhetik = Wahrnehmung = Nicht-Wahrnehmung
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Juli 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrHerzlich Willkommen in der Parallelveranstaltung 1 «Grundlagen des Tarifwerks TARMED»
Herzlich Willkommen in der Parallelveranstaltung 1 «Grundlagen des Tarifwerks TARMED» FMH Zeitplan 11:30 11:40 Begrüssung und Zielsetzung 11:40 12:10 Einführung in den TARMED 12:10 12:40 Offene Diskussions-
Mehrmit TARMED finanzierbar?
1 Willkommen im Seminar Nr. 14 D: Ist exzellente ambulante Pflege mit TARMED finanzierbar? 2 1 Ihr Referent Stephan Hänsenberger, 1964, eigene Firma: www.abso.ch Seit 25 Jahren im Gesundheitswesen tätig.
MehrVerordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe
Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome Änderung vom 31. März 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 17. Oktober 2001 1 über die Weiterbildung und die
MehrAbschlussbeurteilung santésuisse Screening Methode (Level I) Vorschläge für eine Neugestaltung Level I
Verein Ethik und Medizin Schweiz Ziegelfeldstrasse 1 CH-4600 Olten WZW-Verfahren Tel: 062 212 44 10 Fax: 062 212 44 30 www.vems.ch Abschlussbeurteilung santésuisse Screening Methode (Level I) Vorschläge
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrWas will die junge Generation? Erhebungen der Ärztekammer WL
Was will die junge Generation? Erhebungen der Ärztekammer WL FacharztPlus DEMOGRAFIE- UND KOMPETENZMANAGEMENT 14.-15.11.2014 Dr. med. Markus Wenning Geschäftsführender Arzt der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrAktionsplan 2014. 1 Grundlagen. 1.1 Reporting. 1.2 Ergebnisse des Reporting. Aktionsplan 2014
Aktionsplan 2014 1 Grundlagen 1.1 Reporting Der vorliegende Aktionsplan ist auf der Grundlage des Reportings der Fachgesellschaften entstanden. Das Reporting wurde vom 30. August bis 30. Oktober 2013 durchgeführt
MehrDie häufigsten Fragen zum Thema und Dokumentation und Bericht nach TARMED (Stand April 2013)
Die häufigsten Fragen zum Thema und Dokumentation und Bericht nach TARMED (Stand April 2013) Generelle Interpretation GI-14 Dokumentation / Bericht 1. Gibt es eine Generelle Interpretation zum Thema Bericht
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: )
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts (Transsexuellenrechtsreformgesetz TSRRG, Stand: 07.04.2009) Beurteilung der inneren Überzeugung Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer
MehrEidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG. Thomas Christen Generalsekretariat EDI
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Thomas Christen Generalsekretariat EDI Inhalt Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Bedeutung der Qualität in der Gesundheitspolitik Wie kommen wir zu mehr Qualität?
MehrTarife im Kreuzfeuer. Tour d'horizon zur Situation im Tarifbereich
Tarife im Kreuzfeuer Tour d'horizon zur Situation im Tarifbereich Besprechungspunkte Aktuelle Politische Situation im Tarifbereich Revision Tarifstruktur TARMED Eingriffe des Bundes in die Tarifautonomie
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
MehrMedizinische Demografie und Ärztebedarf im Jahre 2030
Bundesamt für Statistik Espace de l Europe 10, CH-2010 Neuchâtel obsan@bfs.admin.ch, www.obsan.ch Reflexionstagung zur medizinischen Grundversorgung Bern, 7. Oktober 2009 Medizinische Demografie und Ärztebedarf
MehrTransporte und Rettungen
Rettungsforum 2010 Transporte und Rettungen im KVG- und UVG-Bereich 1 Referent Dr. iur. Vincent Augustin Rechtsanwalt Geschäftsführer santésuisse, Chur 2 Übersicht 1. Transport- und Rettungsunternehmen
MehrAusbildung des Gesundheitspersonals: Herausforderungen für den Bund
Ausbildung des Gesundheitspersonals: Herausforderungen für den Bund forumsante.ch Dr. Stefan Spycher, Vizedirektor BAG Bern, Agenda Rolle des Bundes und Herausforderungen in der Ausbildung des Gesundheitspersonals
MehrAbschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE. Punktwert 1,0476
Amtssigniert. SID2015061005188 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE gültig ab 1. Juli 2015 bis
MehrEntscheidungserhebliche Gründe
Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrWir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
MehrDER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern
DER REGIERUNGSRAT LIESTAL, 17. März 2009 DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung
MehrAn alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016
KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:
MehrDirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative Ja zur Hausarztmedizin
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement des Innern Herr Didier Burkhalter Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 28. Juni 2011 Direkter
MehrGenerelle Einschätzung der zukünftigen Bedeutung von Telematik und Telemedizin
I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H Der Einsatz von Telematik und Telemedizin im Gesundheitswesen aus Sicht der Ärzteschaft * - Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick - Breite
MehrDie Tarifberechnungen sind auf gleicher Basis wie TARMED erfolgt. Ziffer Bezeichnung Interpretation Taxpunkte
Anhang 1: Tarif 1.1. Tarif Stomabehandlung und -beratung 1.1.1. Allgemeines 1 Der Tarif basiert grundsätzlich auf einem Pauschaltarif. Die Dauer der Behandlung ist als Normminutensatz standardisiert. Der
MehrSwissDRG und Zusammenhänge zur Pflegequalität
SwissDRG und Zusammenhänge zur Pflegequalität Dr. Carlo Conti Vizepräsident der GDK / VR-Präsident SwissDRG AG Referat vom 25.01.2010 Vollkostenprinzip Separate Finanzierung gemeinwirtschaftlichen Leistungen
MehrDie amtliche Begründung zur HOAI 2009 beginnt mit folgendem Satz:
Sehr geehrte Damen und Herren, Die amtliche Begründung zur HOAI 2009 beginnt mit folgendem Satz: Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 soll die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
MehrSWV - santésuisse Wirtschaftlichkeitsverfahren bei Arztpraxen
SWV - santésuisse Wirtschaftlichkeitsverfahren bei Arztpraxen Vorgehensweise von santésuisse bei den Wirtschaftlichkeitsverfahren Juerg B. Reust Leiter Ambulante Versorgung Workshop Zürich 6. November
MehrNeue Labortarife 2013 Perspektive des Bundesamtes für Gesundheit
Neue Labortarife 2013 Perspektive des Bundesamtes für Gesundheit Tagung der SULM vom 13. Juni 2013, Bern Sandra Schneider, lic. iur. RA Leiterin der Abteilung Leistungen Leiterin a.i. des Direktionsbereichs
MehrDie Potenziale des Föderalismus aus Sicht des Bundes
Die Potenziale des Föderalismus aus Sicht des Bundes Swiss Public Health Konferenz Lausanne 2012 Autonomie der Regionen im Bereich Gesundheit im europäischen Vergleich NL GB D F I CH Wenig Autonomie Hohe
MehrBericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016
zu 10.407 und 13.477 Parlamentarische Initiativen Prämienbefreiung für Kinder / KVG Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bericht der Kommission für soziale Sicherheit
MehrInstitut für Onkologie/Hämatologie. Onkologie KSB Brugg. Kantonsspital Baden
Institut für Onkologie/Hämatologie Onkologie KSB Brugg www.ksb.ch/brugg Kantonsspital Baden Liebe Patientin, lieber Patient Willkommen am Standort Brugg Fortschritte in der Medizin machen es möglich,
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Häusliche Alten- und Krankenpflege Volker Krause KG Tel.: 0214-26004500 Fax: 0214-260045130 info@volker-krause-kg.de www.volker-krause-kg.de Gesamtergebnis Pflegerische
MehrSchweizerisches Tarifsystem Rehabilitation ST Reha. Markus Tschanz, Projektleiter ST Reha ein Mandat der SwissDRG AG
Schweizerisches Tarifsystem Rehabilitation ST Reha Markus Tschanz, Projektleiter ST Reha ein Mandat der SwissDRG AG Tarife in der Rehabilitation Gesetzliche Grundlagen (langweilig aber zu berücksichtigen)
MehrWelche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?
Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die
MehrKostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz
Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen die rechtliche Situation in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhalt 1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip
MehrAbrechnung von Leistungen/Begleitleistungen nach 115b SGB V mit der Pseudo-GOP 88115
von Leistungen/Begleitleistungen SGB V mit der Pseudo-GOP Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe (AOP-Vertrag) sowie Begleitleistungen Alle Leistungen des ambulanten Operierens
MehrSwissDRG Forum Stefan Kaufmann, santésuisse
SwissDRG Forum 2011 Wie viele Basispreise verhandeln wir in der Schweiz Differenzierungen in Abhängigkeit vom Standortkanton, der Spitalkategorie oder des Versicherers? Stefan Kaufmann, santésuisse Projekt:
MehrRevision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah
MehrTarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
Tarifdelegiertentag 6. Mai 2015 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifentwicklung Juristische Aspekte Agenda - Welches sind die tragenden Grundelemente der schweizerischen Krankenversicherung? - Gibt es eine
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
MehrDiagnostisch-Therapeutisches Seminar: Die präoperative Sprechstunde der Medizinischen Poliklinik
Diagnostisch-Therapeutisches Seminar: Die präoperative Sprechstunde der Medizinischen Poliklinik Ulrich Egermann,Oberarzt-Stellvertreter Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin Aktuelle Probleme:
MehrBetriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution. 1. Trägerschaft der ambulanten ärztlichen Institution (juristische Person) Name / Firma
Kanton Zürich Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich +41 43 259 24 63 Fax +41 43 259 51 51 kathrin.mueller@gd.zh.ch www.gd.zh.ch Juni 2016 Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche
MehrVERNEHMLASSUNG "VEREINFACHUNG" DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Société Suisse d Odonto-stomatologie Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia Sekretariat, Münzgraben 2, CH-3000 Bern 7 Telefon 031/311 76 28, Fax 031/311 74
MehrVernehmlassung zur Definition des HSM Bereichs Behandlung von schweren Verbrennungen
Reevaluation Vernehmlassung zur Definition des HSM Bereichs Behandlung von schweren Verbrennungen beim Erwachsenen Fragenkatalog Bern, 7. April 2016 Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 684 CH 3000
MehrDas Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012 Die neuen Regelungen der Spitalfinanzierung: Erfahrungen aus Sicht der GDK Dr. iur. Carlo Conti,
Mehrpraxisnarkose.ch Dr. med. Arthur Bärtsch FMH Anästhesiologie
praxisnarkose.ch Dr. med. Arthur Bärtsch FMH Anästhesiologie Dr. med. Arthur Bärtsch Niederwilerstr. 14 8753 Mollis Tel. 055 622 21 48 Unsere Patienten und wie wir sie aufklären Welche Patienten können
MehrPraxis tut not WEITERBILDUNG / ARBEITSBEDINGUNGEN. Praxisassistenz. Das Praxisassistenzprogramm
Praxis tut not Die Praxisassistenz ist für Fachärztinnen und -ärzte Allgemeine Innere Medizin mit Ziel Hausarztmedizin sowie für Kinder- und Jugendmediziner mit Ziel Grundversorgung unerlässlich. Den künftigen
MehrDEpT. GEBurTshilfE und GynäKOlOGiE laparoskopische Eingriffe
DEpT. GEBurTshilfE und GynäKOlOGiE laparoskopische Eingriffe Patientinneninformation sehr geehrte patientin Ihr Wohl und eine qualitativ hochstehende Behandlung und Versorgung stehen im Mittelpunkt unseres
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrStellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung sowie über die Militärversicherung
Herrn Bundesrat Alain Berset Vorsteher EDI 3003 Bern Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern corinne.erne@bag.admin.ch Bern, 30. Juni 2016 Stellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung
MehrAnlage 1: Fachabteilung Datensatz Schlaganfallversorgung (80/1)
Datenübermittlung nach 301 Abs. 3 SGB V Stand: ergänzt um Festlegungen der Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V vom 01.08.2012 Anlage 2: Schlüsselverzeichnis Schlüssel 6: Fachabteilungen (BPflV) Fachabteilungen
MehrNeuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015
Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015
MehrVernehmlassung zur Definition des HSM Bereichs Organtransplantationen beim Erwachsenen
Reevaluation Vernehmlassung zur Definition des HSM Bereichs Organtransplantationen beim Erwachsenen Fragenkatalog Bern, 7. April 2016 Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 684 CH 3000 Bern 7 +41 (0)31
MehrZur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein
Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.
MehrMonate Präop Tabelle 20: Verteilung der NYHA-Klassen in Gruppe 1 (alle Patienten)
Parameter zur Beschreibung der Leistungsfähigkeit Klassifikation der New-York-Heart-Association (NYHA) Gruppe 1 (alle Patienten): Die Eingruppierung der Patienten in NYHA-Klassen als Abbild der Schwere
MehrGesetzlicher Rahmen für die Datenübermittlung in einem DRG-System
Gesetzlicher Rahmen für die Datenübermittlung in einem DRG-System MediData EDI-Podium, 21. Juni 2013 in Luzern Sandra Schneider, lic. iur. RA Leiterin der Abteilung Leistungen Leiterin a.i. des Direktionsbereichs
MehrWas bedeutet das DRG-System für den ambulanten Bereich?
Was bedeutet das DRG-System für den ambulanten Bereich? Ab dem 01.02.03 kann ein neues Abrechnungssystem zur Anwendung gebracht werden. Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Fallpauschalensystem,
MehrHäufige Fragen zur Verordnung von Physiotherapie
Häufige Fragen zur Verordnung von Physiotherapie Als Partner im Gesundheitswesen stellen Physiotherapeuten immer wieder fest, dass bei einigen Ärzten Unsicherheiten bei der Verordnung von Physiotherapie
MehrZHAW Gesundheit Forum Pflege 2014 Ökonomische Anreize im Gesundheitswesen: Die Guten und die Bösen
ZHAW Gesundheit Forum Pflege 2014 Ökonomische Anreize im Gesundheitswesen: Die Guten und die Bösen Simon Wieser, Dr. oec. publ., Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie, SML / ZHAW wiso@zhaw.ch,
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Department of General Surgery Das neue Patientenrechtegesetz - Kommentar aus ärztlicher Sicht - Arbeitskreis Ärzte und Juristen (AWMF) in Würzburg 27.04.2013 Markus Mieth Patientenrechtegesetz Warum haben
Mehr5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 2016 5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Beiträge des Staates an die Unterbringung in ausserkantonalen Heimen)
MehrHaben Privatspitäler eine Zukunft?
Haben Privatspitäler eine Zukunft? Spital-Strategien für die Zukunft Health Insurance Days, 24. und 25. April 2014 Peter Fischer, VRP Lindenhofgruppe LINDENHOFGRUPPE Drei Standorte, ein Ziel: höchste Patientenzufriedenheit
MehrLeistungsvereinbarung. Inselspital Stiftung Bern. Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Anhang 1 Leistungsvereinbarung zwischen der Inselspital Stiftung Bern (nachfolgend Klinik genannt) I und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Hechtenstein genannt) betreffend Kriterien
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
MehrKlinik für Allgemein-, Viszeral- und Minimalinvasive Chirurgie
There are no translations available. Die Kliniken des Medizinischen Zentrums bieten allen interessierten Kollegen umfassende Weiterbildungsmöglichkeiten an. Aufgrund der aktuellen Weiterbildungsordnung
MehrGesundheitsbarometer. Ergebnisse der vierten Welle
Gesundheitsbarometer Ergebnisse der vierten Welle Forschungsdesign telefonische Befragung, durchgeführt von der Gesellschaft für Marketing (OGM) Stichprobe n=1.007 ÖsterreicherInnen ab 16 Jahren Feldzeit:
MehrVollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW
Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW (vom 9. Juli 008) XXX.X1 Die Spitaldirektion, gestützt auf 9 der Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur
MehrVerordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen
Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrOrganisation und Roadmap Revision ambulante Tarifstruktur (RAT)
Organisation und Roadmap Revision ambulante Tarifstruktur (RAT) Inhalt dieser Präsentation entspricht dem Inhalt des Dokuments TeKo-Organisation Roadmap Revision ambulante Tarifstruktur-V0.10 Aufbauorganisation
MehrZukunft der stationären und ambulanten Medizin in der Schweiz: Näher zusammen oder weiter auseinander? Grand Casino Luzern (1097.) 27.
Zukunft der stationären und ambulanten Medizin in der Schweiz: Näher zusammen oder weiter auseinander? Grand Casino Luzern (1097.) 27. August 2013 Standpunkte von Akteuren im Gesundheitswesen Regierungsrat,
MehrStudie Das Aufzeigen von Wegen für Krankenhäuser zur Gewinnung internationaler Patienten ... Name:... Telefonnummer:... /...
Fachhochschule Ingolstadt Wirtschafts- und Allgemeinwissenschaften Prof. Dr. Andrea Raab Esplanade 10 85049 Ingolstadt Studie Das Aufzeigen von Wegen für Krankenhäuser zur Gewinnung internationaler Patienten
Mehrabrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,
abrechnungs.letter Einführung neuer Leistungen zur Vergütung der Tätigkeit einer qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in hausärztlichen Praxen ab 01.01.2015 Dezember 2014 Sehr geehrte Damen
MehrTarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrStellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Drucksache 17/10488
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Drucksache 17/10488 anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen
MehrVereinbarung betreffend die Tarifstruktur. pharmasuisse UV/MV/IV
Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur pharmasuisse UV/MV/IV zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung
Mehr