Die Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Rahmen des Zulassungsverfahrens Was bleibt, was ändert sich? Dr.
|
|
- Mona Brandt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Rahmen des Zulassungsverfahrens Was bleibt, was ändert sich? Dr. Claus Haas, BAuA
2 Überblick Identität von Biozidprodukten (BP) vor dem Hintergrund Definition von Stoffen, Biozidprodukten Informationsanforderungen Produktbeschreibung Gegenseitige Anerkennung Zulassung gleicher Biozidprodukte Biozidproduktfamilie
3 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Biozidprodukt Biozidprodukte bezeichnen jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist,...
4 Stoff REACH Verordnung chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können Präzisierung Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP
5 Stoffidentität Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP Definition über ja Definierte chemische Zusammensetzung nein ja nur chemische Zusammensetzung nein chemische Zusammensetzung und weitere Parameter nein Ein Hauptbestandteil 80% ja ein Hauptbestandteil (Mono-constituent substance) nein mehrere Hauptbestandteile (Multi-constituent substance) Reaction mass of ja Stoff mit definierter chemischer Zusammensetzung und anderen Identifizierungsmerkmalen UVCB Stoff *) *) Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials
6 Bedenklicher Stoff Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bedenklicher Stoff kein Wirkstoff möglich nachteilige Wirkungen auf Menschen und Umwelt entsteht im Biozidprodukt oder ist enthalten in hinreichender Konzentration Stoff, der als gefährlich gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde oder die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt und auf Grund dessen Konzentration im BP das Produkt als gefährlich gemäß Richtlinie 1999/45/EG oder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzusehen ist persistenter organischer Schadstoff (POP) persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vpvb)
7 Biozidprodukt Zulassung gemäß Verordnung Nr. 528/2012 Artikel 17 Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurden. Zulassungsantrag an befasste zuständige Behörde für Einzelnes BP oder Biozidproduktfamilie Artikel 20 Anforderungen an Zulassungsanträge Anhang III Informationsanforderungen für Biozidprodukte Titel 1 Chemische Stoffe Titel 2 Mikroorganismen
8 Informationsanforderungen Anhang III Titel 1 Chemische Stoffe 1. Antragsteller 2. Identität des Biozidprodukts 3. Physikalische, chemische und technische Eigenschaften 4. Physikalische Gefahren und entsprechende Charakteristika 5. Nachweis und Bestimmungsmethoden 6. Wirksamkeit gegen Zielorganismen 7. Verwendungszwecke und Exposition 8. Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier 9. Ökotoxikologische Untersuchungen 10. Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt 11. Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt 12. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 13. Bewertung und Zusammenfassung
9 Informationsanforderungen Identität 2. Identität des Biozidprodukts 2.3. Vollständige quantitative Zusammensetzung des Biozidprodukts Angabe aller Wirkstoffe und nicht wirksamen Stoffe Stoffe oder Gemische nach Artikel 3 der REACH VO die dem Biozidprodukt absichtlich hinzugefügt werden (Formulierung) ausführliche quantitative und qualitative Angaben zur Zusammensetzung des (der) enthaltenen Wirkstoffs (Wirkstoffe). Nicht wirksame Stoffe in Übereinstimmung mit Artikel 31 der REACH VO: Sicherheitsdatenblatt alle relevanten Angaben zu den einzelnen Bestandteilen, ihrer Funktion und, im Fall eines Reaktionsgemischs, zu der endgültigen Zusammensetzung des Biozidprodukts zu machen.
10 Zusammensetzung eines BP Zulassungsantrag Artikel 22, Absatz 2 Zulassungsantrag: Identifizierung und Gehalt aller Wirkstoffe und Beistoffe, deren Kenntnis für eine ordnungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte erforderlich ist Wirkstoff Beistoff (Stoff) Beistoff (Gemisch) Wirkstofflieferant IUPAC Name CAS Nr. Reinheit Handelsname, Lieferant chemische Bezeichnung (IUPAC bzw. CAS), EG /CAS Nr., Reinheit und Verunreinigungen (IUPAC /CAS Namen, EG /CAS Nr.) Sicherheitsdatenblatt Handelsname, Lieferant Anteile aller zugesetzten Stoffe (IUPAC /CAS Name, EG /CAS Nr.), deren Verunreinigungen (IUPAC/CAS Name, EG /CAS Nr.) und Konzentration Sicherheitsdatenblatt
11 Zusammensetzung eines BP Zulassungsbescheid (I) Beschreibung der Zusammensetzung des BP abh. von gegebenen ID Informationen zu den Beistoffen Konsequenzen des Zulassungsbescheids für den Antragsteller Gehalt im BP 30 % w/w Stoff 1 Inhaltsstoff (Bestandteil in % w/w) CAS /IUPAC Bezeichnung CAS Nr. Reinheit Funktion Lösungsmittel Definition des Beistoffes über chemische Identität im Bescheid Handelsname und Lieferant frei wählbar
12 Zusammensetzung eines BP Zulassungsbescheid (II) Gehalt im BP 1.0 % w/w Brillant Rot Inhaltsstoff (Bestandteil in % w/w) Lieferant ABC Funktion Farbstoff / Pigment Definition des Beistoffes über Handelsname und Lieferant Antragsteller festgelegt
13 Zusammensetzung eines BP Zulassungsbescheid (III) Beistoff: Lebens und Futtermittel allgemeine Bezeichnung und Beschreibung zur Identifizierung ausreichend Voraussetzung: Lebens bzw. Futtermittelqualität vom Antragsteller bestätigt Beistoff: Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff, enzym und aromastoff Angabe der Bezeichnung einschließlich der E Nummer Keine Festlegung auf einen Lieferanten
14 Verordnung (EU) Nr. 414/2013 gleiches Produkt Verordnung (EU) Nr. 414/2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Erwägungsgrund 2 Werden die Anträge auf zwei oder mehr Zulassungen von Biozidprodukten mit gleichen Eigenschaften vorgelegt, so können die Zulassungen auf der Grundlage einer einzigen Produktbewertung erteilt werden. Erwägungsgrund 3 Deshalb ist vorzusehen, dass die nach der vorliegenden Verordnung zugelassenen Biozidprodukte mit Ausnahme der Einzelheiten, durch die sich die Produkte unterscheiden unter denselben Bedingungen zugelassen werden wie die bewerteten Biozidprodukte, auf die sie sich beziehen.
15 Verordnung (EU) Nr. 414/2013 gleiches Produkt Artikel 1 In dieser Verordnung ist das Verfahren festgelegt für die Zulassung des gleichen Produkts, d.h. für ein Produkt, das mit einem anderen Biozidprodukt identisch ist, das zugelassen oder registriert wurde oder für das ein Antrag auf eine solche Registrierung oder Zulassung gestellt wurde (das betreffende Referenzprodukt ). Was heißt das in Bezug auf die Zusammensetzung des BP? Gleiches Produkt heißt: Identität und Gehalt von Wirkstoffe(en) und Beistoff(en) in Referenzprodukt und gleichem Produkt stimmen überein keine Abweichungen im Vergleich zum Referenzprodukt erlaubt Erlaubte Unterschiede: verwaltungstechnischer Art, z.b. anderer Handelsname
16 Angaben zu gleichem Produkt Verordnung (EU) Nr. 414/2013 Inhalt der Anträge Zulassungsnummer bzw. Nummer des Antrags für Referenzprodukt Unterschiede zwischen gleichem Produkt und Referenzprodukt Nachweis der Gleichheit der Produkte in jeder sonstigen Hinsicht Zugangsbescheinigung für Daten zum Referenzprodukt Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des gleichen Produkts Inhalt der Zulassung des gleichen Produkts identisch mit dem Inhalt der Zulassung des betreffenden Referenzprodukts (Ausnahme: Angaben zu Unterschieden zwischen den Produkten)
17 Wann sind zwei Biozidprodukte gleich / nicht gleich? Zusammensetzung der BP Zulassung für ein Produkt ABC (Referenzprodukt) Wirkstoff X (Mindestreinheit, Verunreinigungen, Dateninhaber) Entschäumer DEFOAM (Lieferant E) Pigment Black (Lieferant Y) Sojaöl Zulassungsantrag für gleiches Produkt ABD Produktname ABD Wirkstoff X (Mindestreinheit, Verunreinigungen, Dateninhaber) Entschäumer DEFOAM (Lieferant E) Ruß Trigyceride C16 C18, C18 ungesättigt Erfüllt? ja ja ja nein nein
18 Artikel 32 Gegenseitige Anerkennung Festlegung der BP Identität Kapitel VII der Verordnung Nr. 528/2012 Artikel 32 lassen alle Mitgliedstaaten, bei denen Anträge auf gegenseitige Anerkennung einer nationalen Zulassung für ein Biozidprodukt eingehen, das Biozidprodukt unter den gleichen Bedingungen zu Beispiel: Artikel 33 Zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung Zulassungsantrag: Übersetzung der nationalen Zulassung, die der Referenzmitgliedstaat erteilt hat, in die entsprechende Amtssprachen betroffenen Mitgliedstaaten stimmen der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts zu halten ihre Zustimmung im Register für Biozidprodukte fest.
19 Artikel 32 Gegenseitige Anerkennung Festlegung der BP Identität Welche Informationen zur Zusammensetzung des BP müssen bei der gegenseitigen Anerkennung eingereicht werden? Artikel 22 Absatz 2 Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und nicht wirksamen Stoffen, deren Kenntnis für eine ordnungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte erforderlich ist Was heißt das? Bedenkliche Stoffe? Alle Stoffe?
20 Änderung eines zugelassenen Biozidproduktes Verordnung (EU) Nr. 354/2013 Klassifizierung von Änderungen verwaltungstechnisch geringfügig erheblich
21 Änderung des Biozidproduktes verwaltungstechnisch rein verwaltungstechnische Änderung der geltenden Zulassung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Biozid VO Keine Änderung der Identität des BP Keine Änderung der Eigenschaften / Wirksamkeit des BP bzw. Produktfamilie Notifizierung vor oder nach der Umsetzung Beispiele Änderung des Namens des Biozidprodukts Hinzufügung eines Herstellers eines Wirkstoffs, wenn die technische Äquivalenz von Stoffen zweier Hersteller durch die Agentur festgestellt wurde Hersteller oder Importeur in der Liste gemäß Artikel 95 Absatz 2 der VO Nr. 528/2012 Änderung des Namens des Formulierers Änderung des Formulierungsorts Voraussetzung: Zusammensetzung oder Formulierungsverfahren des Biozidprodukts unverändert Streichung eines Herstellers oder eines Herstellungsortes des Wirkstoffs Streichung von Verwenderkategorien
22 Änderung des Biozidproduktes geringfügig nur geringfügige Änderungen der Zulassung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ab der Biozid VO begrenzte Neubewertung der Eigenschaften / Wirksamkeit des BP keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerung hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 19 oder 25 Identität des BP betroffen Beistoffe Erhöhung des Gehaltes Hinzufügung Verringerung des Gehalts Entfernung Ersetzung Folgen: Phys. chem.eigenschaften des BP unverändert Haltbarkeit des BP unverändert Risiko Wirksamkeitsprofil des BP unverändert Keine neue quantitative Risikobewertung Beistoff nicht bedenklich kein Anstieg des Gehalts eines wirksamen bzw. bedenklichen Stoffs Biozidproduktfamilie: Änderungen bzgl. Beistoffe außerhalb des zugelassenen Sortiments
23 Änderung des Biozidproduktes erheblich erhebliche Änderung eines Produkts Folgen: wesentliche Änderung einer bestehenden Zulassung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ac der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Auswirkungen auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen gemäß den Artikeln 19 oder 25
24 Biozidproduktfamilie Definition Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s Biozidproduktfamilie eine Gruppe von Biozidprodukten mit Wirkstoffen derselben Spezifikationen für den gleichen Verwendungszweck und mit spezifizierten Abweichungen in der Zusammensetzung, die weder das Risikopotenzial heraufsetzen noch die Wirksamkeit dieser Produkte wesentlich verringern; Erwägungsgrund 36 Um den Marktzugang zu erleichtern, Zulassung von Biozidproduktfamilien BP innerhalb einer Biozidproduktfamilie gleicher Verwendungszweck gleichen Wirkstoffe Abweichungen in der Zusammensetzung oder der Ersatz von Beistoffen sollten angegeben werden Keine Erhöhung des Risikopotenzials Keine wesentliche Verringerung der Wirksamkeit dieser Produkte
25 Biozidproduktfamilie Zulassung Artikel 17 Allgemeine Grundsätze für die Zulassung von BP Absatz 3 Eine Zulassung für ein Biozidprodukt kann für ein einziges Biozidprodukt oder für eine Biozidproduktfamilie erteilt werden Absatz 6 Zulassungsinhaber meldet jeder zuständigen Behörde (nationale Zulassung) jedes Produkt der Biozidproduktfamilie mindestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen, außer Produkt in Zulassung bereits genannt oder Abweichung in der Zusammensetzung nur Pigment, Duft oder Farbstoffe innerhalb der zulässigen Abweichungen. Meldung: genaue Zusammensetzung, Handelsnamen das der Zulassungsnummer angehängte Kürzel
26 Biozidproduktfamilie Zulassung Artikel 22 Angaben zum Inhalt von Zulassungen für jedes Biozidprodukt innerhalb der Biozidproduktfamilie, d.h. u.a. Quantitative und qualitative Zusammensetzung für jedes Produkt Mindest und ein Höchstprozentsatz für jeden Wirkstoff und jeden nicht wirksamen Stoff Mindestprozentsatz für Beistoffe kann 0 % sein d.h.
27 Biozidproduktfamilie Zusammensetzung der BP Artikel 19 Absatz 6 Erlaubt Senkung des prozentualen Anteils eines oder mehrerer Wirkstoffe und/oder Abweichung des prozentualen Anteils eines oder mehrerer nicht wirksamer Stoffe und/oder der Ersatz eines oder mehrerer nicht wirksamer Stoffe durch Stoffe mit demselben oder einem niedrigeren Risikopotenzial Einstufung und die Gefahren und Sicherheitshinweise müssen für jedes Produkt der Biozidproduktfamilie gleich sein* * Ausnahmen: Biozidproduktfamilie, die ein Konzentrat zur berufsmäßigen Verwendung umfasst mit Fertigprodukten, die durch Verdünnung dieses Konzentrats gewonnen werden
28 Fazit Zentrales Element bei allen Zulassungsanträgen Produktidentität/ Produktzusammensetzung Ausführliche Angaben zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung des BP Widerspruchsfreiheit der Angaben zur Zusammensetzung (Angaben in IUCLID, R4BP, Sicherheitsdatenblatt, Rezeptur usw.) Gleiches Produkt heißt gleiches Produkt: nicht ähnliches Produkt! Produktfamilie: Die Definition der Produktfamilie muss sich auch in der Zusammensetzung der Produkte widerspiegeln Gegenseitige Anerkennung: Zusammensetzung des zugelassenen Produkts (im erstzulassenden MS) muss mit dem für die gegenseitige Anerkennung identisch sein (auch hier: identisch im engen Sinne!)
29 Noch Fragen? Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Friedrich Henkel Weg 1 25 D Dortmund clp biozid helpdesk.de Tel (Service Telefon der BAuA) Fax E Mail reach clp biozid@baua.bund.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozid-Produktes im Zulassungsbescheid
Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozid-Produktes im Zulassungsbescheid Zur Zulassung eines Biozid-Produktes ist seine Identität festzulegen. Dazu sind vom Antragsteller ausführliche
MehrDas Konzept der Biozidproduktfamilie. Dr. Annette Plachetka BAuA
Dr. Annette Plachetka BAuA Biozidproduktfamilie Eine Zulassung kann erteilt werden für ein einziges Biozidprodukt (BP) eine Biozidproduktfamilie (BPF) oder Artikel 17(3), Biozid-Verordnung (BPR) Biozidproduktfamilie
MehrZulassungsverfahren im Rahmen der neuen Biozid-Verordnung. Dr. Jessica Jordan BAuA, FG 5.3
Zulassungsverfahren im Rahmen der neuen Biozid-Verordnung Dr. Jessica Jordan BAuA, FG 5.3 2 Zulassungsverfahren Nationale Zulassung Unionszulassung Gegenseitige Anerkennung Zulassung gleicher BP Vereinfachtes
MehrDas Zulassungsverfahren für Biozidprodukte. Dr. Jessica Jordan BAuA
Das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte Dr. Jessica Jordan BAuA Biozide - Definition Biozide Biozide Wirkstoffe (WS) Produkte (BP) Definition eines BP Teil 1 dazu bestimmt, Schadorganismen zu bekämpfen
MehrStoffe, Gemische und Erzeugnisse: Definition, Abgrenzung und Konsequenzen
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse: Definition, Abgrenzung und Konsequenzen Matti Sander Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesstelle für Chemikalien Der Stoff Stoff im Sinne von REACH
MehrIn situ aus rechtlicher Sicht
In situ aus rechtlicher Sicht Dortmund, 28. April 2014 Henning Krüger Definitionen: Biozidprodukt Precursor Biozidwirkstoff 2 Neue Definition von Biozidprodukten Neue Definition Teil I Stoff/Gemisch dazu
MehrBehandelte Waren Rechtliche Grundlagen
Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Dortmund, 3. November 2014 Lena Gruhn 1 Historie Biozidrecht allgemein Früher: Unterschiedliche Regulierung in den MS - vereinzelte Regelungen nur für bestimmte Produktarten
MehrGute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA
Gute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA REACH-CLP-Biozid Helpdesk Überblick SDB im Internet Haltbarkeit eines SDB Export Registrierungsnummer Alternative
MehrHäufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling
Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling 0001 Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? Nein, Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG (Abfall-Rahmenrichtlinie)
MehrRecycling-Privileg unter REACH Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d
Recycling-Privileg unter REACH Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Dr. Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Recycling REACH Recycling Zurückgewinnung Verwertung Wiederverwertung Aufarbeitung Herstellung
MehrSicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß
Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß Historie 1983 DIN 52900:1983-02 DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen 1991
MehrREACH-Konferenz Sachsen-Anhalt Halle, 28. April 2016 Fokus: Stoffidentität was unbedingt beachtet werden muss
REACH-Konferenz Sachsen-Anhalt Halle, 28. April 2016 Fokus: Stoffidentität was unbedingt beachtet werden muss Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Warum liegt der Fokus auf der Stoffidentität?
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
MehrFokus: Stoffidentität was unbedingt beachtet werden muss. Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Berlin, 14. Juni 2016
Fokus: Stoffidentität was unbedingt beachtet werden muss Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Berlin, 14. Juni 2016 Inhalt Warum liegt der Fokus auf der Stoffidentität? Wie ist ein Stoff definiert?
MehrWelcher Stoff soll registriert werden? Anna-Maria Zellermann Bundesstelle für Chemikalien Nürnberg, 20. Juli 2016
Welcher Stoff soll registriert werden? Anna-Maria Zellermann Bundesstelle für Chemikalien Nürnberg, Inhalt Warum liegt der Fokus auf der Stoffidentität? Wie ist ein Stoff definiert? Welche Arten von Stoffen
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrIn situ Systeme: Anforderungen und Übergangsregelungen
In situ Systeme: Anforderungen und Übergangsregelungen Dortmund, 29. April 2015 Dr. Viola Weinheimer Zulassungspflicht für Biozidprodukte Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet
MehrREACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten
REACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten Dr. Marko Sušnik Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik E marko.susnik@wko.at T + 43 (0)590
MehrIn situ. Dr. Viola Weinheimer
In situ Dr. Viola Weinheimer Was bedeutet in situ? Lateinisch für am Ort umittelbar am Ort Vor Ort Desinfektion Natriumchlorid (Precursor) Elektrolyse Aktives Chlor (Wirkstoff) Photo by: www.localfitness.com.au
MehrStatistik Vorregistrierung ( )
REACH & Abfallrecycling Dr. Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Zeitfenster - Vorregistrierung 1. Juni: In Kraft treten von REACH 2007 2008 1. Juni: Beginn der Vorregistrierung bei 6 Monate der ECHA
MehrMetalle und Reach - eine Zwischenbilanz Dortmund, 10. November 2014 Zulassungspflichten für Anhang XIV-Stoffe in Rezyklaten Dr.
Metalle und Reach - eine Zwischenbilanz Dortmund, 10. November 2014 Zulassungspflichten für Anhang XIV-Stoffe in Rezyklaten Dr. Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Zulassung - Vergleich Primärherstellung
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
MehrSchlüsselbegriffe und Dossiererstellung, Teil I
Schlüsselbegriffe und Dossiererstellung, Teil I Einkomponentige Stoffe Suvi Takala http://echa.europa.eu 1 Schlüsselbegriffe und Dossiererstellung, Teil I Schlüsselbegriffe Hauptbestandteil(e) Verunreinigungen
Mehr089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191
089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
MehrREACH 2018 Seminar Hannover, 09. Mai 2016 Welche Daten, welche Informationen brauche ich?
REACH 2018 Seminar Hannover, 09. Mai 2016 Welche Daten, welche Informationen brauche ich? Angelina Weiß, Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Gilt für alle: Der Artikel 10 und Anhang VI Der Artikel 12 und
MehrAntworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß
Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß Inhalt Ausnahmen von der Zulassung Reichweite von Ausnahmen Lagerware Recycling Vollständiges Verbot mit Erlaubnisvorbehalt DEHP HBCDD Lagerung Verdünnen Herstellung
MehrREACH Registrierung und Ausnahmen. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016
REACH Registrierung und Ausnahmen Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016 Registrierung 2018 Fühlen Sie sich fit? Opt-out Rolle Erfolgreich registrieren 2018 Registrierung
MehrWelche Daten, welche Informationen brauche ich? Dr. Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016
Welche Daten, welche Informationen brauche ich? Dr. Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016 Inhalt Gilt für alle: Der Artikel 10 und Anhang VI Der Artikel 12und Anhänge VII
MehrLeitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.
Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1 Allgemeine Informationen Hintergrund Gemäß Artikel 53
MehrSchleswig-Holstein Der echte Norden. - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung -
Schleswig-Holstein Der echte Norden - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung - Einführung In Europa sollen nur sichere Produkte (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Waren) auf dem Markt angeboten
MehrLeitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz
Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Mag. Isabell Schinnerl Bundesamt für Ernährungssicherheit Antragstellerkonferenz WSP, 11.05.2016 Bundesamt für Ernährungssicherheit www.baes.gv.at Gesetzliche
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung
MehrVERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union
L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union 18.2.2011 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2011 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
MehrREACH und angrenzende Rechtgebiete
REACH-Netzwerksveranstaltung am 11.Oktober 2017 in Karlsruhe REACH und angrenzende Rechtgebiete Beitrag REACH-Pflichten bei Recyclingprodukten Walter Adebahr UVM Baden-Württemberg mailto:walter.adebahr@uvm.bwl.de
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Biozidprodukteverordnung vom 18.
MehrRechtliche Grundlagen und Bewertungskriterien für f r die Zulassung von Bioziden
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Rechtliche Grundlagen und Bewertungskriterien für f r die Zulassung von Bioziden Vera Ritz Bundesinstitut für f r Risikobewertung, Berlin Abt. Chemikaliensicherheit Biozide
MehrIUCLID 5.4 und REACH-IT als zentrale Datenverwaltungssysteme. Berlin, 25. September 2012 Dr. Claus Haas Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide
IUCLID 5.4 und REACH-IT als zentrale Datenverwaltungssysteme für den REACH-Prozess Dr. Claus Haas Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide Inhalt REACH-IT IUCLID 5.4 Was ist neu? Registrierung 2013
MehrWer muss was registrieren? Ausnahmen von der Registrierungspflicht. Anna-Maria Zellermann, Bundesstelle für Chemikalien
Wer muss was registrieren? Ausnahmen von der Registrierungspflicht Anna-Maria Zellermann, Bundesstelle für Chemikalien Registrierungspflicht unter REACH: Artikel 6 gemäß Artikel 6 Absatz 1: Soweit in dieser
MehrUmwelt Forum Saar Chemikalien im Betrieb Saarbrücken, 22. Juni 2017
Umwelt Forum Saar 2017 - Chemikalien im Betrieb Saarbrücken, 22. Juni 2017 REACH und Registrierung: Einführung, Ziele, Ausnahmen, Besonderheiten Dr. Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Helpdesk
MehrRegulatorische Umsetzung der Gemischbewertung in der Zulassung von Biozid-Produkten. Dorothee Hecker, 19. März 2012
Regulatorische Umsetzung der Gemischbewertung in der Zulassung von Biozid-Produkten Dorothee Hecker, 19. März 2012 Inhalt Grundlagen Biozid-Verfahren Richtlinie 98/8/EG TRGS 402 Theoretisches Vorgehen
MehrAbgrenzung und Kennzeichnung Kosmetika/Detergenzien/Biozide. 5. SUMDAT-Treffen Langenfeld, Dr. Laura Colonescu
Abgrenzung und Kennzeichnung Kosmetika/Detergenzien/Biozide 5. SUMDAT-Treffen Langenfeld, 30.03.2017 Dr. Laura Colonescu Abgrenzung und Kennzeichnung Wann ist ein Produkt ein kosmetisches Mittel und wann
MehrGrundzüge und geplante Änderungen im Biozid-Produkte-Recht Die neue EU-Biozidprodukte-Verordnung mögliche wesentliche Inhalte und aktueller Stand
Grundzüge und geplante Änderungen im Biozid-Produkte-Recht Die neue EU-Biozidprodukte-Verordnung mögliche wesentliche Inhalte und aktueller Stand Hermann Götsch, Lebensministerium Seite 1 27.09.2010 Vorschlag
MehrZulassung unter REACH: Wer muss wann was tun? Fragen und Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß
Zulassung unter REACH: Wer muss wann was tun? Fragen und Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß Inhaltsangabe Ausnahmen Dokumente Zulassungserteilung 27.03.2013 2 Ausnahmen Sind Zwischenprodukte von
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
12.12.2014 DE L 355/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1316/2014 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2014 zur des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens subsp.
MehrFragen der Abgrenzung: Was ist eine behandelte Ware?
Fragen der Abgrenzung: Was ist eine behandelte Ware? Dortmund, 03. November 2014 Dr. Viola Weinheimer 1 Übersicht Biozidprodukt - behandelte Ware Farbe (topfkonservierte Farbe Holzschutzfarbe), Masterbatch
MehrEinstufung und Kennzeichnung. Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung
Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung Dr. Juliane Koch Umweltbundesamt Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement Inhalt REACH und CLP : Was ist das? Was ist grundsätzlich
MehrSicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt Ruedi Schuler Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz Inspektor Abteilung Chemikaliensicherheit 15:30-1545 Thema SDB Schutzmassnahmen Kennzeichnung Massnahmen im
MehrRecycling unter REACH: Der EU-Leitfaden
Recycling unter REACH: Der EU-Leitfaden Dr. Claus Haas Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Inhalt Abfall und REACH - Berührungspunkte Recycling/Herstellung/Stoffidentität Beispiele für Recycling
MehrGesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO
Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Dr. Marcus Moreno-Horn Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Zusammenspiel REACH, CLP und GefStoffVO Das Sicherheitsdatenblatt und die Absätze des Artikels
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat
MehrVERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION
MehrErfolgreich Registrieren 2018: erste Schritte Stoffidentität das A und O
Erfolgreich Registrieren 2018: erste Schritte Stoffidentität das A und O Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Registrierungsleitfaden Erste Schritte 1) Wer muss was registrieren Ausnahmen 2) Wie
MehrREACH eine Einführung. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016
REACH eine Einführung Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Bielefeld, 02. Juni 2016 Die BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin Ressortforschungseinrichtung im Bereich des BMAS
MehrREACH 2018: Jetzt erfolgreich registrieren! Bremen, 9. November 2016
REACH 2018: Jetzt erfolgreich registrieren! Bremen, 9. November 2016 Gemeinsame Registrierung Aufgabenverteilung und Rollen im SIEF Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Inhalt SIEF (Substance Information
MehrRechtsfolgen der Einstufung. CLP und seine Auswirkungen
Rechtsfolgen der Einstufung CLP und seine Auswirkungen CLP - Neue Regelung zur Einstufung und Kennzeichnung Richtlinie 67/548/EC (Stoff-Richtlinie - DSD) Richtlinie 1999/45/EC (Zubereitungs-Richtlinie
MehrÜberblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren Silke Feller 25.10.2010 Inhalte 1. Vergleich Beschränkung - Zulassung 2. Verhältnis Beschränkung - Zulassung 3. Zulassungsverfahren 4. Beschränkungsverfahren
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) 13762/15 NLEG 142 AGRI 575 SAN 367 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 4. November 2015 Empfänger: Nr.
MehrDie letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe endet am 31. Mai 2018 Was ist für diese Frist zu beachten?
REACH-CLP-Biozid Helpdesk Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle Die letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe endet am 31. Mai 2018 Was ist für diese Frist zu beachten? Stand: Juli 2015
MehrSIEF: Herausforderung gemeinsames Dossiers und gemeinsamer Datensatz Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien
REACH-Konferenz Sachsen-Anhalt Halle, 28. April 2016 SIEF: Herausforderung gemeinsames Dossiers und gemeinsamer Datensatz Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Inhalt SIEF (Substance Information Exchange
MehrAnwendung REACh / GHS. Hannover, 01. September 2011
Anwendung REACh / GHS Hannover, 01. September 2011 Gliederung 1. Einleitung 2. Salzgitter Flachstahl GmbH und REACh 3. Anwendung von REACh / GHS 3.1. Kommunikation / Kandidatenliste 3.2. Authorisierung
MehrÜbersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien
Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Dortmund, 24.10.2011 Ziele der REACH-Verordnung Vereinheitlichung der Regelungen für Alt- und Neustoffe Verbesserung
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) 7374/16 DENLEG 23 AGRI 154 SAN 104 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrStrategien für nachgeschaltete Anwender - Stoffsicherheitsbericht des NA - Scaling. Dr. Raimund Weiß Bundesstelle für Chemikalien
Strategien für nachgeschaltete Anwender - Stoffsicherheitsbericht des NA - Scaling Dr. Raimund Weiß Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Grundsätzliches Stoffsicherheitsbericht Registranten Nachgeschaltete
MehrDie harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Die harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis DI Dr. Thomas Fischer Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik E thomas.fischer@wko.at T + 43 (0)590 900 4393 17.10.2012 Übersicht
MehrGeltungsbereich der neuen Biozidverordnung. Lena Gruhn
1 Geltungsbereich der neuen Biozidverordnung Lena Gruhn 2 Inhalt 1. Allgemeines 2. Biozidprodukte 3. In-situ 4. Behandelte Waren 5. Abgrenzung 6. Neue Begriffe 3 Allgemeines Artikel 2 definiert Geltungsbereich
MehrNotfallzulassung - Erfordernisse
Notfallzulassung - Erfordernisse Rebecca Reboul Institut für Pflanzenschutzmittel Informationsveranstaltung für Antragsteller, AGES, 27.03.2014 Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) 15273/15 NLEG 164 AGRI 670 SAN 437 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 11. Dezember 2015 Empfänger: Nr.
MehrDas neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen
Das neue Einstufungsverfahren für Stoffe in Wassergefährdungsklassen im Rahmen der Informationsveranstaltung 10./11. Oktober 2013 in Berlin Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
5.6.2015 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 R KOMMISSION vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische
MehrCarl Roth. Aus Baden für Europa
Carl Roth Aus Baden für Europa Carl Roth in Zahlen 1879 CARL ROTH wird als "Material-, Colonial- und Farbwarenhandlung und Droguerie" in Karlsruhe gegründet. 1891 Privileg eines "großherzoglichbadischen
MehrCLP-Fragen, die für federführende Registranten von Belang sind
CLP-Fragen, die für federführende Registranten von Belang sind Webinar für federführende Registranten 9. April 2010 Anja Klauk Leitlinien& Helpdesks Europäische Chemikalienagentur Umfang von REACH Ab dem
MehrFAQ s zu Produktmeldungen nach 16e ChemG und 10 WRMG. Kathrin Begemann Dr. Ronald Keipert Mareike Budelmann
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG FAQ s zu Produktmeldungen nach 16e ChemG und 10 WRMG Kathrin Begemann Dr. Ronald Keipert Mareike Budelmann Welche Produkte sind dem BfR zu melden? alle gefährlichen Gemische
MehrIdentifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP
L E I T L I N I E N I N K Ü R Z E Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß Dieses Dokument soll die Grundprinzipien hinter der Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen in einfachen Worten erläutern
MehrGemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Erläuterungen (Stand: Veröffentlichung im Noember 2006) [Rev. 6] Direktion D Tiergesundheit und Tierschutz Referat
MehrKommunikation zu Stoffen in Erzeugnissen: Vorgaben der REACH-Verordnung. Berlin, 26. April Dr. Angelina Weiß Bundesstelle für Chemikalien
Kommunikation zu Stoffen in Erzeugnissen: Vorgaben der REACH-Verordnung Berlin, 26. April 2016 Dr. Angelina Weiß Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Artikel 7(2) und Artikel 33 der REACH-VO? Urteil des
MehrBundesrat Drucksache 427/ Unterrichtung durch die Europäische Kommission. EU - AV G - U - Wi
Bundesrat Drucksache 427/13 17.05.13 EU - AV G - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung
MehrVERORDNUNG (EG) NR. 1907/2006 (REACH)
CHEMISCHES ABENDGESPRÄCH RECYCLING UND REACH - SYMBIOSE ODER KRAMPF? 12. MÄRZ 2015 17:30 20:00 UHR WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH SAAL 5, WIEDNER HAUPTSTRASSE 63 1045 WIEN MR DR. MARTIN WIMMER BMLFUW ABTEILUNG
MehrVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Mehr1) Pflichten gemäß gesetzlicher Stoffverbotsvorschriften
Einkaufsbedingungen zur Einhaltung gesetzlicher Stoffverbotsvorschriften und gesetzlicher Mitteilungspflichten bezüglich der Verwendung kritischer Inhaltsstoffe Um unseren gesetzlichen Pflichten in Bezug
MehrBescheid. Gori 17 Imprägniergrund
Firma Dyrup A/S Gladsaxevej 300 DK-2860 Søborg Dänemark Datum: 22.01.2013 Kontakt: Dr. Plattner Fachbereich: Biozid-Produkte T: +43 (1) 515 22 2346; Fax DW 7352 E-Mail: edmund.plattner@lebensministerium.at
MehrLars Tietjen Auswirkungen von REACH auf verschiedene Aktivitäten, Materialströme und Branchen im Bereich Abfallbehandlung und Verwertung
REACH und Recycling Lars Tietjen Auswirkungen von REACH auf verschiedene Aktivitäten, Materialströme und Branchen im Bereich Abfallbehandlung und Verwertung Basis für den Vortrag UBA-Bericht zu den Auswirkungen
MehrREACH: Erfahrungen und Unterstützungsangebote der Chemikalienbehörden in Sachsen-Anhalt
0 REACH: Erfahrungen und Unterstützungsangebote der Chemikalienbehörden in Sachsen-Anhalt Edith Ömler 28.04.2016 Agenda 1 Akteure beim Vollzug der REACH-Verordnung Durchführung und Kontrolle Überwachung
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrMöglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten
FachDialog Möglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten Übersicht Emissionsminderung durch Kommunikation der Gefährlichkeit Emissionsminderung nach Risikobewertung Risikobewertung
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrHäufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt
Häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt 0181 Kann ein Unternehmen, wenn es Informationen über Stoffe und Gemische bereitstellen möchte für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, trotzdem
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en) 5219/15 NLEG 9 AGRI 11 SAN 12 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 12. Januar 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrVom 22. Mai 2012 (ABl. EU Nr. L 167, S. 1) zuletzt berichtigt am 21. November 2015 (ABl. L 305, S. 55) in Kraft getreten am 25.
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Vom 22. Mai 2012 (ABl. EU Nr. L 167, S. 1) zuletzt berichtigt
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
1.6.2016 L 144/27 VERORDNUNG (EU) 2016/863 R KOMMISSION vom 31. Mai 2016 zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung,
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
30.4.2015 L 112/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/683 R KOMMISSION vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrGewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
MehrFÜR RISIKOBEWERTUNG REACH. Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? BUNDESINSTITUT. Dr.
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? Dr. Was ist REACH? Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments
MehrMarkant Handels-Forum Karlsruhe 17./
Markant Handels-Forum Karlsruhe 17./18.10.2012 Karlsruhe 17./18.10.2012 1 Markant Handels-Forum 1. Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen 2. Die Produktinformationsdatei (PID) 3. Der Sicherheitsbericht
MehrInhaltsverzeichnis Der Erste Gefahrstoffcheck Toxische Wirkungen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
1 Der Erste Gefahrstoffcheck............................... 1 1.1 Einführung...................................... 1 1.2 Übersicht zu Rechtsvorschriften......................... 4 1.2.1 Gefahrstoffe.................................
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH
Rohstoff, Produkt oder Abfall Problem der Definition TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dr. Johann R. Mandl Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Problem der Definition Ist ein Produktionsrückstand
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en) 8769/17 NLEG 36 AGRI 241 SAN 177 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 2. Mai 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050364/02 Betr.: Europäische
MehrA BETTER FINISH. FOR A BETTER WORLD.
A BETTER FINISH. FOR A BETTER WORLD. REACH heute Erfahrungen eines nachgeschalteten Anwenders Die Firma Firmensitz: Wels (OÖ) Hersteller von Beschichtungsstoffen Pulverlacke Farben & Lacke für DIY ca.
Mehr