StGB. Strafgesetzbuch Kommentar. Prof. Dr. Helmut Satzger Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München

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1 StGB Strafgesetzbuch Kommentar Ergänzungsblätter Herausgegeben von Prof. Dr. Helmut Satzger Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München Prof. Dr. Bertram Schmitt Richter am Bundesgerichtshof Honorarprofessor an der Universität Würzburg Prof. Dr. Gunter Widmaier Rechtsanwalt Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität München Oktober 2009

2 Zitiervorschlag: SSW-StGB/Bearbeiter Rn. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Alle Rechte vorbehalten by Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Str. 449, Köln. Carl Heymanns eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Das Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Verlag und Autor übernehmen keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler.

3 3. Titel. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 89a Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Erster Titel Friedensverrat (...) 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (1) 1 Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des 211 oder des 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des 239a oder des 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. (2) 1 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er 1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrennoder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, 2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, 3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, oder 4. für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt. (3) 1 Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. 2 Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz. 2 Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1); 73d ist anzuwenden. (7) 1 Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009 Güntge 776-1

4 89a BT. 1. Abschnitt. Friedensrat, Hochverrat und Gefährdung des demokrat. Rechtsstaates erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. 2 Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. Übersicht Rdn. Rdn. A. Grundsätzliches und Regelungszweck B. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand Schwere staatsgefährdende Gewalttat Vorbereiten II. Subjektiver Tatbestand C. Tatbegehung D. Konkurrenzen E. Rechtsfolgen F. Strafprozessrechtliches A. Grundsätzliches und Regelungszweck Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom (BGBl. I S. 2437) eingeführt worden. Ihr gesetzgeberisches Ziel ist es, (staatsgefährdendes) Handeln mit terroristischem Hintergrund zu pönalisieren, das mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung nicht als Beteiligung an oder Unterstützung einer solchen gem. 129a verfolgt werden kann. Auch sollen Einzeltäter, für die die Voraussetzungen des 30 nicht greifen, erfasst werden (zw. an der Existenz der Figur des terroristischen Alleintäters allerdings Deckers/Heusel ZRP 2008, 169 [170]). 89a richtet sich neben dem islamistischen Terrorismus auch gegen Täter mit rechtsextremistischem Hintergrund (BT-Drs. 16/12428, S. 2). Die Norm hat weniger repressiven als vielmehr präventiven Charakter. Sie bedient das Interesse der Sicherheitsbehörden, bei drohenden Anschlägen bereits im Vorfeld der Tatvollendung eingreifen und dabei im Einzelfall auch freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden zu können (Bader NJW 2009, 2853). Dieser Umstand weckt Zweifel an der Legitimation der Norm (so zu Recht Mitsch NJW 2008, 2295 [2298]). Präventiver Rechtsgüterschutz ist Aufgabe des Polizeirechts. Sieber (NStZ 2009, 353 [356 f.]) vermeint eine Verankerung vorbeugenden Rechtsgüterschutzes im Strafgesetzbuch damit rechtfertigen zu können, dass die durch das Strafrecht ermöglichten Ermittlungsmaßnahmen aufgrund des politischen Klimas nicht Bestandteil von Polizeigesetzen werden könnten und schließlich der Gedanke der Prävention dem Strafrecht, wie etwa 2 S. 2 StVollzG zeige, nicht fremd sei (vgl. auch Kauder ZRP 2009, 20 ff. und Bader NJW 2009, 2853 [2854]). Mit 89a will der Gesetzgeber zugleich seine Pflicht als erfüllt ansehen, das durch die Bundesrepublik Deutschland gezeichnete und am in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus umzusetzen. Die Vorschrift unterfällt der Anzeigepflicht nach 138. Sie ermöglicht vor einer Verletzung oder konkreten Gefährdung eines Rechtsgutes den Einsatz grundrechtsintensiver Ermittlungsmaßnahmen (vgl. unten Rdn. 14 und Kauder ZRP 2009, 20 [22]). B. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand 2 1. Schwere staatsgefährdende Gewalttat Im Zentrum der Vorschrift steht die schwere staatsgefährdende Gewalttat. Abs. 1 S. 2 ist eine Legaldefinition zu entnehmen. Danach ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des 211 oder des 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des 239a oder des 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Es handelt sich mithin um die dem terroristischen Kernbereich zuzurechnenden Straftaten (BT- Drs. 16/12428, S. 13). Die in der gesetzlichen Definition enthaltene»staatsschutzklausel«ist im wesentlichen der Vorschrift des 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a und b GVG nachgebildet. Die zu dieser Vorschrift existente höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHSt 46, 238 ff.) will der Gesetzgeber ausdrücklich als Auslegungshilfe bei 89a herangezogen wissen. Auch auf die Begriffsbestimmungen in 92 soll Bezug genommen werden (BT-Drs. 16/12428, S. 14). Danach umfasst der Begriff der Güntge SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009

5 3. Titel. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 89a Sicherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit ( 92 Abs. 3 Nr. 2). Innere Sicherheit ist ein Zustand relativer Ungefährdetheit von Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte (vgl. 92 Rdn. 4). Sie ist im Regelfall beeinträchtigt, wenn die vorbereitete Tat in ihrer vom Täter vorgestellten Form geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Dafür soll nicht erforderlich sein, dass die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird. Der Gesetzgeber sieht die innere Sicherheit bereits dann als betroffen an, wenn die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze einen besonderen Charakter gewinnt. Unter dieser Prämisse sei schon der Verlust des Vertrauens der Bevölkerung, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein, eine tatbestandsmäßige Verletzung der inneren Sicherheit (zw.). Äußere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit gegenüber gewaltsamen Einwirkungen von außen (vgl. 92 Rdn. 4). Eine»erhebliche Schädigung«im Sinne des 129a Abs. 2 (vgl. 129a Rdn. 13) ist nicht erforderlich (BT-Drs. 16/12428, S. 14). Internationale Organisationen sind nur öffentliche, nicht aber privatwirtschaftliche juristische Personen. Zu den Verfassungsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland vgl. die Kommentierung zu 92 Rdn. 3. Die schwere staatsgefährdende Gewalttat muss, um die Strafbarkeit auszulösen, noch nicht im Detail feststehen. Weder muss die genaue Art der Ausführung bestimmt, noch müssen Zeit und Ort sowie potentielle Opfer konkretisiert sein. Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll es ausreichen, dass der Täter sich ein abstraktes Bild eines staatsgefährdenden Tötungs- oder Freiheitsdelikts macht. Bewusst sollen dadurch die Voraussetzungen, die 30 an eine Strafbarkeit stellt, abgemildert werden (BT-Drs. 16/12428, S. 14). 2. Vorbereiten Nicht jede Art der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat unterfällt dem Tatbestand. Die Vorbereitungshandlung muss eine bestimmte Qualität besitzen. Diese ergibt sich aus der Umschreibung strafbarer Vorbereitungshandlungen in Abs. 2. Danach ist strafbar das Unterweisen von Personen oder das Sichunterweisenlassen in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Abs. 1 genannten Straftaten dienen (Abs. 1 Nr. 1). Der Gesetzgeber hatte hier die nicht die Voraussetzungen des 129a erfüllende Ausbildung zukünftiger Terroristen in (ausländischen) Terrorcamps im Auge. Die Beschreibung der Ausbildungsinhalte knüpft u.a. an den Wortlaut von 310 Abs. 1 an (vgl. dazu 310 Rdn. 3 f.). Unterweisen und Sichunterweisenlassen sind das Vermitteln bzw. Erlernen der in Nr. 1 genannten Fähigkeiten und Fertigkeiten. Es ist nicht erforderlich, dass ein»unterwiesener Täter«sein erlerntes Wissen unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung einsetzen will. Da die schwere staatsgefährdende Straftat in der Vorstellung des Täters nicht konkretisiert sein muss (vgl. oben Rdn. 3), ist es ausreichend, dass er die von ihm erworbenen Fertigkeiten zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt einsetzen will (BT-Drs. 16/12428, S. 15). Der Begriff des gesundheitsschädlichen Stoffes ist wie in 224 Abs. 1 zu verstehen. Gemeint sind insbesondere Krankheitserreger, die als biologischer Kampfstoff eingesetzt werden können. Erforderliche besondere Vorrichtungen sind vorrangig technische Apparaturen und Instrumente, Zünder und sonstiges technisches Zubehör für die Durchführung der Tat. Unter die sonstigen Fertigkeiten sollen u.a. logistische Befähigungen, wie das Auskundschaften eines Tatortes, die Beschaffung gefälschter Dokumente oder eines Fluchtfahrzeugs fallen (BT-Drs. 16/12428, S. 15). Es seien so der Gesetzgeber Fertigkeiten gemeint, die ein ähnliches Gefährdungspotential aufwiesen wie der Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoff und Giften (BT-Drs. 16/13145, S. 7f.). Abs. 2 Nr. 2 stellt das Herstellen, das sich oder einem anderen Verschaffen, das Verwahren oder Überlassen von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art unter Strafe (zu den Tatmodalitäten vgl. 310 Rdn. 4). Abs. 2 Nr. 3 verbietet das Sichverschaffen oder Verwahren von Gegenständen oder Stoffen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen nach Abs. 2 Nr. 1 wesentlich sind. Das Merkmal wesentlich soll verhindern, dass bereits der Erwerb oder Besitz von Gegenständen mit einem alltäglichen Verwendungszweck Wecker, Mobiltelefon vom Tatbestand erfasst wird. Nur solche Stoffe sind in Bezug genommen, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne von Abs. 2 Nr. 2 ergeben. Letztlich ist die Frage, ob ein Gegenstand wesentlich ist, eine Frage des Einzelfalls (vgl. BT- Drs. 16/12428, S. 15). Als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat gilt auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zurverfügungstellen nicht unerheblicher Vermögenswerte zur Straftatenbegehung. Der SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009 Güntge 776-3

6 89a BT. 1. Abschnitt. Friedensrat, Hochverrat und Gefährdung des demokrat. Rechtsstaates 8 9 Gesetzgeber hat sich mit dieser Formulierung an eine Regelung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Artikel 260 quinquies) zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus angelehnt. Vermögenswert ist wie bei 261 und 263 Abs. 3 zu verstehen. Der Begriff umfasst bewegliche und unbewegliche Sachen mit Vermögenswert sowie vermögenswerte Rechte inklusive Forderungen (vgl. 261 Rdn. 12). Mit der Formulierung»deren Begehung«soll sichergestellt werden, dass allgemeine finanzielle Aktivitäten ohne konkreten Bezug zu einer Tat nach Abs. 1 straflos bleiben. Nicht unerheblich können trotz an sich unbedeutenden Umfangs auch Vermögenswerte sein, die erst im Rahmen einer wertenden Gesamtschau einen gewichtigen Beitrag zur Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat leisten (BT-Drs. 16/12428, S. 15). Sammeln ist das aktive Einwerben bzw. Sichverschaffen von Vermögenswerten von anderen Personen; Entgegennahme die passive Inobhutnahme solcher Werte. Zurverfügungstellen ist das Einräumen der Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen für den Täter einer Straftat nach Abs. 1. Die abschließende Aufzählung strafbarer Tathandlungen in Abs. 2 soll der Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2 GG dienen (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 15). Jedenfalls in Teilbereichen hat der Gesetzgeber dieses Ziel verfehlt. Insbesondere der Begriff der besonderen Fertigkeiten lässt Umfang und Grenzen der Strafbarkeit nicht erkennen. Fertigkeiten im Sinne des Tatbestandes können nach dem Wortlaut des Begriffsmerkmals auch ein antrainiertes Auswendiglernen von Schriftstücken (Bahnstreckenplänen) oder das Reparieren von Kfz (Fluchtfahrzeugen bzw. Tatwerkzeugen) sein. Es verbietet sich aber, solche sozialadäquaten bzw. keinen objektiven Unrechtsgehalt aufweisenden Verhaltensweisen dem Tatbestand des 89a unterfallen zu lassen. Die erhebliche Strafdrohung würde dann lediglich durch den Vorsatz des Täters getragen, seine Fähigkeiten für eine ggf. nicht einmal konkrete Tat nach 212, 211, 239a und 239b einzusetzen. Hierin läge bloßes Gesinnungsstrafrecht (vgl. auch von der Aue BR-Prot Sitzung, S. 89). Die Legitimation für Strafrecht objektiv feststellbares Unrecht würde damit aufgegeben. Dasselbe Problem stellt sich bei den sozialadäquaten und objektiv neutralen Verhaltensweisen unter Abs. 2 Nr. 4 (Sieber NStZ 2009, 353 [362]; kritisch auch Deckers/Heusel ZRP 2009, 169 [171]). II. Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand stellt keine besonderen Anforderungen an die subjektive Tatseite. Dolus eventualis reicht aus. Dies gilt auch für Abs. 2 Nr. 4. Der Täter muss es lediglich billigen und für möglich halten, dass seine finanzielle Unterstützung einen nicht unerheblichen Beitrag zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat liefert (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 15). 10 C. Tatbegehung Täter kann grundsätzlich jedermann sein. Über Abs. 3 macht sich auch ein Ausländer strafbar, der eine Vorbereitungshandlung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Ausland begeht. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbereitung im europäischen oder im außereuropäischen Ausland stattfindet. Das in 7 geregelte Erfordernis der Tatortstrafbarkeit (bzw. die Voraussetzung, dass der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt) ist für 89a außer Kraft gesetzt (BT-Drs. 16/12428, S. 16). Lediglich durch Abs. 3 S. 2 findet eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift statt. Wird die im Tatbestand umschriebene Vorbereitungshandlung im außereuropäischen Ausland vorgenommen, ist sie nur dann strafbar, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete Gewalttat in Deutschland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. Unter inländischer Lebensgrundlage ist entsprechend 5 Nr. 8 lit. a die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 16 und 5 Rdn. 11). Abs. 4 verlangt für die unter Abs. 3 S. 2 genannten Fälle eine Ermächtigung zur Strafverfolgung durch das Bundesministerium der Justiz. Das Ermächtigungserfordernis gilt auch für Vorbereitungshandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen werden, wenn Täter kein Deutscher ist oder die vorbereitete Gewalttat nicht im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. Zweck der Ermächtigungsregelung ist eine außenpolitische sinnvolle Handhabung und Begrenzung der Strafrechtspflege (BT-Drs. 16/12428, S. 16). 11 D. Konkurrenzen 89a verdrängt die Regelungen der 89b und 91 (BT-Drs. 16/12428, S. 17, 18). Seinerseits muss die Vorschrift hinter einer begangenen Straftat nach 212, 211, 239a und 239b mit staatsgefährdendem Güntge SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009

7 3. Titel. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 89b Hintergrund zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Gewalttat lediglich das Stadium des Versuchs erreicht oder nur der Versuch einer Beteiligung nach 30 vorliegt. Die Beteiligung an bzw. die Unterstützung einer auf die Begehung von Terrorakten ausgerichteten Vereinigung nach 129a verdrängt die Tat nach 89a ebenfalls. E. Rechtsfolgen Abs. 5 enthält eine Regelung für minder schwere Fälle. Statt eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gilt für sie ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Abs. 6 erlaubt die Anordnung von Führungsaufsicht nach 68 Abs. 1. Es gelten die Vorschriften über den erweiterten Verfall und die erweiterte Einziehung. Über 92a kann neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust der Statusfolgen nach 45 Abs. 2 und 5 (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) erkannt werden. Über 92b besteht die Möglichkeit der Einziehung von Beziehungsgegenständen, auf die 74 ff. nicht Anwendung finden. In Bezug genommen sind hier hauptsächlich die mit terroristischer Zielsetzung gesammelten oder zur Verfügung gestellten Vermögenswerte (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 16). Abs. 7 enthält eine Vorschrift über die tätige Reue, die der Regelung in 83a Abs. 2 und 3 nachgebildet ist (vgl. dazu dort Rdn. 3 und 4) F. Strafprozessrechtliches Zuständig zur Verfolgung der Tat sind grundsätzlich die Staatsschutzkammern bei den Landgerichten, 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG. Für den GBA besteht die Möglichkeit der Verfolgungsübernahme bei besonderer Bedeutung des Falles, 74a Abs. 2 GVG. Bei Übernahme besteht die gerichtliche Zuständigkeit der OLG, 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GVG. Die Tat ist Katalogtat gem. 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. a und 100c Abs. 2 Nr. 1 lit. a StPO. Maßnahmen nach 103 Abs. 1 S. 2 StPO und 111 StPO sind möglich. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, 112a StPO. Bei Erhebung der öffentlichen Klage oder Erlass eines Haftbefehls kann Vermögensbeschlagnahme erfolgen, 443 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des 129a, auch in Verbindung mit 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. (3) 1 Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. 2 Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird. (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder 2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird. (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. A. Grundsätzliches und Regelungszweck Die durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom (BGBl. I S. 2437) eingeführte Vorschrift soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bislang die Kontaktaufnahme zu einer terroristischen Vereinigung mit dem Ziel, sich etwa im Ausland 1 SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009 Güntge 776-5

8 89b BT. 1. Abschnitt. Friedensrat, Hochverrat und Gefährdung des demokrat. Rechtsstaates in einem»terrorcamp«in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ausbilden zu lassen, nicht strafrechtlich verfolgt werden konnte, obwohl die potentielle Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens hierfür ein Bedürfnis schaffen soll. Der Gesetzgeber sieht bereits in der Aufnahme oder dem Unterhalten einer Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung in der Absicht, sich zur Begehung einer Tat nach 89a Abs. 1 und 2 ausbilden zu lassen, eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben möglicher Opfer (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 16). Der präventive Charakter der Vorschrift geht damit noch weit über den des 89a hinaus, was erhebliche Bedenken an seiner Verankerung im vom Schuldgedanken geprägten Strafrecht weckt. Im Ergebnis wird die Vorbereitung einer Vorbereitungshandlung (nämlich zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) unter Strafe gestellt (Sieber NStZ 2009, 353 [362]) B. Tatbestand (Abs. 1) Tatbestandsmäßiges Verhalten bei 89b ist das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einem Rädelsführer, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Sinne des 129a, auch in Verbindung mit 129b. Beziehung ist als Kontakt des Täters mit der Vereinigung zu definieren. Wie bei 100 kann das Aufnehmen von Beziehungen durch jedes Kommunikationsmedium erfolgen, ohne dass der Täter von vornherein selbst aktiv werden muss. Jede Tätigkeit, die die Fortsetzung der Beziehung bezweckt, ist als Unterhalten im Sinne des Tatbestandes zu verstehen. Vom Tatbestand erfasst werden damit Verhaltensweisen, die noch nicht als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gewertet werden können. Die Unrechtsqualität der Tathandlung erreicht damit nicht den Schuldgehalt einer psychischen Unterstützung einer Terrorgruppierung. Sie liegt auch unterhalb der eines tatbestandsmäßigen Verhaltens nach 89a, da noch keine hinreichend enge Beziehung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat besteht (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 17). Subjektiv setzt der Tatbestand neben mindestens bedingtem Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale die Absicht des Täters voraus, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen. Absicht dürfte hier als dolus directus 1. Grades zu verstehen sein. In Abs. 2 enthält die Norm einen gesetzlichen Tatbestandsausschluss. Die Aufnahme und das Unterhalten der Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Abs. 1 ist nicht strafbar, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. Zu denken ist hierbei an die Kontaktaufnahme oder pflege zu geheimdienstlichen Zwecken. 5 C. Tatbegehung Die Kontaktaufnahme bzw. das Unterhalten von Beziehungen muss nicht zwangsläufig durch die Person erfolgen, die sich in der Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat schulen lassen will. Die Einschaltung dritter Personen ist möglich. Der Tatbestand ist nicht als eigenhändiges Delikt konzipiert. Abs. 3 stellt klar, dass auch Ausländer Täter sein können. S. 1 normiert eine generelle Strafbarkeit auch für im Ausland begangene Taten. Eine Einschränkung enthält S. 2. Erfolgt der Kontakt außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die entsprechende Handlung nur dann strafbar, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird (vgl. hierzu 89a Rdn. 10). Für diese Fälle setzt die Strafverfolgung allerdings eine Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz voraus (Abs. 4 Nr. 1). Ein Ermächtigungserfordernis besteht auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zwar innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, aber nicht durch einen Deutschen begangen wird. 6 D. Konkurrenzen Vgl. hierzu 89a Rdn E. Rechtsfolgen Der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es besteht die Möglichkeit für das Gericht, von einer Bestrafung bei geringer Schuld abzusehen, Abs Güntge SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009

9 3. Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 91 F. Strafprozessrechtliches Zuständiges Gericht ist die Staatsschutzkammer, 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG. Es besteht die Möglichkeit der Verfolgungsübernahme durch den GBA, 74a Abs. 2 GVG. In diesem Fall zuständiges Gericht ist das OLG, 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GVG. 8 (...) 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift ( 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ( 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, 2. sich eine Schrift der in Nr. 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder 2. die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. A. Grundsätzliches und Regelungszweck Auch diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom (BGBl. I S. 2437) eingeführt worden. Der Gesetzgeber sieht sie als erforderlich an, da in der Vergangenheit zu beobachten gewesen sei, dass vor allem durch islamistische Kreise detaillierte Anleitungen u.a. zur Herstellung von Sprengsätzen und anderen Vorrichtungen im Internet verbreitet wurden, deren alleiniger Zweck darin bestanden habe, für strafbare Handlungen genutzt zu werden (vgl. auch Kauder ZRP 2009, 20 [21]). Ziel dieser Veröffentlichungen sei das Hervorrufen oder Steigern der Bereitschaft anderer Personen zur Begehung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund. Das Waffengesetz erfasse trotz seiner Ergänzung im März 2008 (BGBl I S. 426) diese Fallkonstellationen nicht. Dort sei lediglich die Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung von bestimmten Gegenständen (Molotow-Cocktails, unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen) pönalisiert, 52 Abs. 1 Nr. 4, 40 Abs. 1 WaffG i.v.m. Anlage 2 Abschn. 1 Nr zum WaffG (BT-Drs. 16/12428, S. 17). Auch andere Vorschriften des Kernstrafrechts seien nicht geeignet, dem Zugänglichmachen und Verbreiten von Anleitungen zur Begehung terroristischer Straftaten entgegenzuwirken. So setzte 111 zur Tatbestandsverwirklichung die konkrete Aufforderung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, wobei umstritten sei, welchen Grad an Konkretisierung die erwartete Tat haben müsse (zum Meinungsstand s. 111 Rdn. 3). 130a fordere wiederum, dass eine Schrift ihrem Inhalt nach bestimmt sei, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine der in Abs. 1 genannten Katalogtaten zu begehen (Abs. 1), oder dass die als Anleitung zu einer Katalogtat geeignete Schrift verbreitet etc. werde, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen (Abs. 2 Nr. 1). Für neutral gehaltene Schriften (etwa wissenschaftlich gehaltene Publikationen zur Herstellung von Sprengsätzen), bei denen erst weitere Umstände auf ihre Eignung schließen ließen, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Katalogtat nach 130a zu begehen (z.b. Verteilung an einen tatgeneigten Personenkreis), ergäben sich Strafbarkeitslücken. Ein weiteres Manko des 130a so der Gesetzgeber liege in dem Umstand begründet, dass es oftmals schwierig sei, die nach 130a Abs. 2 Nr. 1 erforderliche Absicht im engeren Sinne (vgl. 130a Rdn. 21) nachzuweisen (vgl. BT-Drs. 16/12428). 1 SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009 Güntge 776-7

10 91 BT. 1. Abschnitt. Friedensrat, Hochverrat und Gefährdung des demokrat. Rechtsstaates B. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand setzt zunächst voraus, dass die Schrift ( 11 Abs. 3) ihrem Inhalt nach geeignet ist, als Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu dienen. Zudem muss sie nach den Umständen ihrer Verbreitung dazu geeignet sein, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat durchzuführen. Umstände der Verbreitung sind solche, aus denen sich die Zielrichtung des Täterhandelns ergibt (Verbreitung über eine Homepage mit radikalem islamistischen Inhalt oder Einstellung in ein rechtsextremistisches Internetforum im Zusammenhang mit Gewaltaufrufen mit Blick auf ein bevorstehendes politisches Großereignis; vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 18). Die zweifache Verwendung einer Eignungsklausel im Tatbestand weckt Bedenken an der Bestimmtheit der Norm gem. Art. 103 Abs. 2 GG (a.a. Bader NJW 2009, 2853 [2855]). Beispielsweise bleibt offen, ob die Einstellung einer Schrift in ein kritisches Diskussionsforum zu Fragen des Terrorismus den Tatbestand erfüllt. Hier wird in nicht unerheblicher Weise die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit tangiert (vgl. Sieber NStZ 2009, 353 [363] mit weiteren Beispielen). Wecken und Fördern der Tatbereitschaft ist wie bei 130a Abs. 1 zu verstehen (vgl. dort Rdn. 15). Erfasst wird also neben dem Steigern oder Verfestigen einer bereits vorhandenen Tatbereitschaft auch deren Hervorrufen durch die Setzung eines Nachahmungsanreizes. Unter Anpreisen und Zugänglichmachen sind ein plakativ förderndes Werben bzw. jedes, einen Zugriff auf die Schrift ermöglichende Verhalten des Täters zu verstehen. Die Tathandlung des Sichverschaffens setzt einen nicht nur flüchtigen, vorübergehenden Zugriff auf die Schrift voraus. Ein nur temporärer Zugriff auf Daten im Internet (Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserprogramm; technisch bedingte Zwischenspeicherungen) reicht somit anders als bei 184b nicht aus (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 18). Das Sichverschaffen setzt andererseits keine physische Herrschaft über die Schrift voraus. Ausreichend ist es, wenn auf Daten über angemietete oder sonst wirksam genutzte externe Speicherplätze zugegriffen wird. II. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. In Abgrenzung zu 130a hat der Gesetzgeber bewusst auf die Normierung einer Absicht, einen anderen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu verleiten, verzichtet. Dolus eventualis reicht daher aus. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorstellung über die Eignung, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Tat nach 89a Abs. 1 zu begehen. In der Tatbestandsvariante des Abs. 1 Nr. 2 muss sich der Vorsatz des Täters auf die Begründung des Besitzes an der Schrift beziehen. So fehlt es an einer Strafbarkeit etwa bei unverlangt zugesandten s (vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 18). III. Sozialadäquanzklausel Abs. 2 übernimmt in Nr. 1 die den Tatbestand begrenzende (BT-Drucks. 16/12428, S. 18) Sozialadäquanzklausel des 86 Abs. 3 (vgl. dort Rdn. 17 ff.). Wegen des Tatbestandsausschlusses bei Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten vgl. 89b Rdn C. Tatbegehung Es gelten die allgemeinen Regeln. 6 D. Konkurrenzen Hinter 89a tritt bei Identität der Tathandlungen 91 zurück. 7 E. Rechtsfolgen Die Tat wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Bei geringer Schuld besteht die Möglichkeit eines Absehens von einer Bestrafung, Abs. 3. Gem. 92b S. 1 Nr. 2 können Gegenstände, auf die sich eine Tat nach 91 bezieht, eingezogen werden. 8 F. Strafprozessrechtliches Eine Zuständigkeit der Staatsschutzkammer ist nicht begründet Güntge SSW-StGB 1. Aufl. Ergänzungsblätter: 10/2009

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