Das neue Personalvertretungsrecht NRW

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1 Das neue Personalvertretungsrecht NRW Textausgabe mit Erläuterungen und Synopse. Bearbeitet von Dirk Lechtermann, Michael Klein 1. Auflage Taschenbuch. 232 S. Paperback ISBN Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 305 g Recht > Öffentliches Recht > Länderrecht, insbes. Rechtssammlungen > Landesrecht Nordrhein-Westfalen Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 I. Einführung Nach der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2005 setzte sich die neue Landesregierung auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung der sie tragenden Parteien vom unter anderem das Ziel, die öffentliche Verwaltung umfassend zu modernisieren. Innerhalb dieses Gesamtprojekts der Verwaltungsmodernisierung bildete die Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) einen wesentlichen Baustein. Ziel der Überarbeitung des LPVG NRW war vor allem, das Landesrecht an das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) anzupassen und die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen daran auszurichten. Außerdem sollte das Beteiligungsverfahren vereinfacht und gestrafft werden. Ferner wurde das Erfordernis einer Rechtsanpassung gesehen, nachdem das BVerfG mit seiner Entscheidung vom BvF 1/92 BVerfGE 93, 37 zum Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz die Grenzen für die Beteiligung der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst neu justiert und das Letztentscheidungsrecht demokratisch legitimierter Organe konkretisiert hatte. Die Notwendigkeit für eine Gesetzesanpassung ergab sich zudem aus Änderungen im Dienst- und Tarifrecht sowie in anderen Rechtsbereichen. Am brachte die Landesregierung den Gesetzentwurf zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes und schulrechtlicher Vorschriften (LT- Drucks. 14/4239) in den Landtag ein. Dem Gesetzentwurf legte die Landesregierung folgende Leitlinien zugrunde: Der Umfang der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen wird am Vorbild des BPersVG neu ausgerichtet. DieEntscheidung des BVerfG vom wird umgesetzt. Zur Optimierung der Aufgabenerledigung werden die Beteiligungsverfahren unter Wahrung einer effektiven Vertretung der Beschäftigten durch die Personalräte vereinfacht und beschleunigt. Die Mitbestimmung bei Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten muss der Entwicklung in einer modernisierten Verwaltung Rechnung tragen und sie wird mit Blick auf die Regelungen im Bundesrecht fortentwickelt. Um die Leistungsfähigkeit der Verwaltung trotz des notwendigen Stellenabbaus im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu verbessern, müssen auch die Personalvertretungen durch Verringerung der Freistellungen einen Beitrag leisten. Der Modernisierungsprozess in den Dienststellen muss durch mehr Freiheit in der Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle sowie durch eine Entlastung der Behördenleitung im Wege der Delegation unterstützt und die Eigenverantwortung der Personalvertretungen muss gestärkt werden Personalvertretungsrecht NRW 1

3 I Einführung 4 Nach der 1. Lesung durch das Plenum des Landtags am wurde der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. 5 Der Innenausschuss führte mit dem Haushalts- und Finanzausschuss in der Gemeinsamen Sitzung vom eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durch (LT-APr 14/448), bei der insbesondere von den Gewerkschaften massive Kritik an dem Gesetzesvorhaben geübt wurde. Kritikpunkte waren vor allem: Einleitung eines Paradigmenwechsels Rückschritt durch beispiellose Anpassung an veraltetes BPersVG Einbrüche bei Mitbestimmung und Herabstufung von Beteiligungsrechten Übernahme einzelner Elemente aus Entscheidung des BVerfG Einführung des Evokationsrechts für Dienststellenleiter Eingriffe in bewährte Verfahrensabläufe Kürzung von Freistellungen. 6 Am legten die Fraktionen von CDU und FDP einen Änderungsantrag vor, der in der Sitzung des Innenausschusses vom über die Aussprache zur Anhörung mitbehandelt wurde. Der Antrag enthielt im Wesentlichen folgende Änderungsvorschläge: Beibehaltung der jährlichen Personalversammlung Beibehaltung der sog. Vierteljahresgespräche zwischen Personalvertretung und Dienststellenleiter Modifizierung und Beibehaltung der förmlichen Erörterung im Beteiligungsverfahren. 7 DenÄnderungsantragderbeidenFraktionennahmderInnenausschuss in seiner Sitzung vom an (LT-Drucks. 14/5034, berichtigt in LT- Drucks. 14/5059). Bei der anschließenden Gesamtabstimmung erfolgte die Annahme des Gesetzentwurfs der Landesregierung in der Fassung des zuvor angenommenen Änderungsantrags. 8 In seiner Sitzung vom nahm der Landtag nach der 2. Lesung den Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses an (LT-PlPr 14/69). 9 Das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes wurde alsart.idesgesetzeszuränderungdespersonalvertretungsrechtsund schulrechtlicher Vorschriften vom am im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV NRW S. 394) bekannt gemacht und trat nach Art. IV Satz 1 am Tag nach seiner Bekanntmachung, d. h. am , in Kraft. 2 Personalvertretungsrecht NRW

4 II. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV NRW S. 1514), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts 1 ) und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394) Inhaltsübersicht 2 ) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Zweites Kapitel Personalrat ErsterAbschnitt WahlundZusammensetzung ZweiterAbschnitt Amtszeit DritterAbschnitt Geschäftsführung Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder , 43 Drittes Kapitel Personalkommission Viertes Kapitel Personalversammlung Fünftes Kapitel Stufenvertretungen... 50,51 Sechstes Kapitel Gesamtpersonalrat... 52,53 Siebtes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung Achtes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung ErsterAbschnitt Allgemeines ZweiterAbschnitt FormenundVerfahren Dritter Abschnitt Beteiligungspflichtige Angelegenheiten Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats Neuntes Kapitel Gerichtliche Entscheidung... 79,80 Zehntes Kapitel Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen ErsterAbschnitt Polizei ZweiterAbschnitt Lehrer DritterAbschnitt Staatsanwälte... 93,94 Vierter Abschnitt Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst ) Dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29). 2) Die Überschriften für die einzelnen Paragraphen im Textteil dienen der leichteren inhaltlichen Zuordnung, sie sind nicht amtlicher Text. Personalvertretungsrecht NRW 3

5 II 1 LPVG FünfterAbschnitt Hochschulen SechsterAbschnitt BehandlungvonVerschlusssachen Elftes Kapitel Schlussvorschriften ERSTES KAPITEL Allgemeine Vorschriften Erläuterung Im Ersten Kapitel Allgemeine Vorschriften wurden die 1, 5 und 8 geändert, 6 und 7 wurden neu eingefügt. 1 Geltungsbereich Dienststellen Pflicht zur Personalratsbildung (1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet. (2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle. (3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbstständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbstständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht. Erläuterungen 1 In Absatz 2 wurden in der Aufzählung der Dienststellen die dort angeführten Hochschulen, Fachhochschulen sowie medizinischen Einrichtungen gestrichen und durch Aufnahme der Kunsthochschulen des Landes in die Vorschrift ersetzt. Mit dieser Änderung wurde der geänderten Rechtsstellung der Universitäten und Fachhochschulen Rechnung getragen; diese unterfallen als rechtsfähige, der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften (vgl. 2 Abs. 1 HG) inzwischen 1 Abs. 1. Gleiches gilt für die früheren medizinischen Einrichtungen, die zwischenzeitlich als UniversitätsklinikeninderRechtsformvonAnstaltendes öffentlichen Rechts (vgl. 31 Abs. 1 HG) verselbstständigt wurden. 4 Personalvertretungsrecht NRW

6 LPVG 2, 3 II An Absatz 3 wurde ein Halbsatz angefügt. Dieser beschränkt die Möglichkeit, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu selbstständigen Dienststellen zu erklären auf solche Nebenstellen oder Dienststellenteile, deren Leiter selbstständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Teilpersonalräte nur dort eingerichtet werden,wo der Teildienststellenleiter auch personalvertretungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen treffen kann. Damit wird der Rechtsprechung des BVerwG zur Begriffsbestimmung der Dienststelle Rechnung getragen (siehe zu weiteren Einzelheiten Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein 1 RdNr. 58). Die in 6 Abs.3 Satz 1 BPersVG zusätzlich enthaltene Anforderung der räumlich weiten Entfernung von der Hauptdienststelle hat der Landesgesetzgeber nicht übernommen, weil eine solche Einschränkung den landesspezifischen Besonderheiten insbesondere im kommunalen Bereich nicht gerecht werde. 2 Zusammenarbeit Friedenspflicht (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen. (2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände. 3 Parteipolitische Neutralität Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt. (2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Personalvertretungsrecht NRW 5

7 II 4, 5 LPVG (4) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Leiters der Dienststelle oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. 4 Vorrang des Gesetzes Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. 5 Beschäftigte (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der in 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. (2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamte gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht a) Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Akademische Räte auf Zeit, Akademische Oberräte auf Zeit, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, nach 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, b) Professoren an der Sozialakademie, c) Ehrenbeamte, d) Rechtspraktikanten, e) Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, f) Personen, die nur vorübergehend ausschließlich zur Behebung eines durch höhere Gewalt bedingten Notstandes beschäftigt werden. 6 Personalvertretungsrecht NRW

8 LPVG 6 II (5) Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften gelten die im Landesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle des Landes und die im Dienst der Körperschaft Beschäftigten als zur Dienststelle der Körperschaft gehörig. Erläuterungen In den Absätzen 1 und 3 wurde der neue tarifrechtlich einheitliche Begriff der Arbeitnehmer eingeführt, der an die Stelle desjenigen der Angestellten (vgl. dazu Absatz 3 a. F.) und Arbeiter (sieheabsatz4a.f.)getretenist.mit Inkrafttreten von TVöD und TV-L wurde die tarifrechtliche Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern beendet; diese bilden seitdem tarifrechtlich die einheitliche Gruppe der Arbeitnehmer. Durch die Anpassung der Absätze 1 und 3 sowie die Streichung von Absatz 4 wurde die bislang isoliert tarifrechtliche Änderung gesetzlich nachvollzogen. Die Regelungen entsprechen nunmehr inhaltlich 4 Abs. 1 und 3 BPersVG. Der frühere Absatz 5 a. F. wurde teilweise neu gefasst und ist jetzt Absatz 4. Zu den Beschäftigten, die nach Absatz 4 Buchstabe a nicht als Beschäftigte i. S. d. Gesetzes gelten, zählen nunmehr auch die Akademischen Räte und Oberräte auf Zeit, deren Amt der Qualifikation für eine spätere Tätigkeit als Hochschullehrer dient. Die weiteren Änderungen wie der Wegfall der Lehrbeauftragten und des in 120 Abs. 4 bis 6 HG genannten Personals sowie die Ersetzung von 120 Abs. 1 HG durch 78 Hochschulgesetz sind ebenso redaktioneller Art wie geänderte Bezeichnungen von Hochschulbeschäftigten. In Absatz 4 Buchstabe d wurden die Medizinalpraktikanten gestrichen, weil solche nicht mehr beschäftigt werden. Ferner wurde der frühere Absatz6zuAbsatz Gruppen Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Erläuterung Die Vorschrift, nach der Beamte und Arbeitnehmer je eine Gruppe bilden, wurde neu in das Gesetz aufgenommen. Die Norm lehnt sich an das geänderte Tarifrecht (vgl. RdNr. 1 zu 5) an und entspricht im Übrigen 5 BPersVG. Die eigenständige Regelung der Gruppen und des Gruppenprinzips wurde vom Landesgesetzgeber als erforderlich angesehen, weil die rahmenrechtlichen Vorgaben des 98 Abs. 2 und 3 BPersVG weggefallen seien. Personalvertretungsrecht NRW 7

9 II 7 LPVG 7 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot SchutzderAuszubildenden (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (3) Verlangt ein in Absatz 2 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet. (5) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, a) festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 3 oder 4 nicht begründet wird, oder b) das bereits nach den Absätzen 3 oder 4 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt. (6) Die Absätze 3 bis 5 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 nachgekommen ist. 8 Personalvertretungsrecht NRW

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