Betriebs- und Personalrätekongress. der VBL 2017.

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1 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL 2017.

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3 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL. Agenda ab 08:15 Uhr Eintreffen der Teilnehmer/-innen mit Begrüßungskaffee 09:00 09:15 Uhr Beginn des Kongresstages 09:15 09:40 Uhr Tagungseröffnung durch den VBL-Vorstand 09:40 10:40 Uhr Impulsvortrag ver.di: Bedeutung der Zusatzversorgung für die Beschäftigten. 10:40 11:00 Uhr Kaffeepause Werthaltigkeit der Zusatzversorgung Anpassungsbedarf bei der Finanzierung Bewertung des Tarifergebnisses 2015/2016 TV-L/TVöD 11:00 12:00 Uhr VBL. Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst. 12:00 13:00 Uhr Mittagessen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung VBL in Zahlen, Daten, Fakten Kundenzufriedenheit 2016: Ergebnisse im Überblick 13:00 14:00 Uhr VBL. Fragen und Antworten für Betriebs- und Personalräte. 14:00 14:30 Uhr Kaffeepause Wissenswertes für Erstversicherte Änderungen während des Beschäftigungsverhältnisses Hinweise zum Rentenbeginn 14:30 15:30 Uhr VBL. Services kennen und nutzen. Informationsangebote für Beschäftigte Beratungsmöglichkeiten durch die VBL Unterstützung für Betriebs- und Personalräte ab 15:30 Uhr ca. 16:00 Uhr Praktische Tipps, Ausblick und Diskussion Ende des Kongresstages mit Ausgabe der Teilnahmebestätigung 3

4 Tagungseröffnung // Kontaktdaten unserer hauptamtlichen Vorstandsmitglieder. Richard Peters Präsident Angelika Stein-Homberg Mitglied des hauptamtlichen Vorstands Georg Geenen Mitglied des hauptamtlichen Vorstands

5 Tagungsleitung // Kontaktdaten unseres Moderators. Martin Gantner Leiter Key-Account- Management Unser Berater am Informationsstand. Marco Steppe Kundenberater

6 Thema I // Impulsvortrag ver.di: Bedeutung der Zusatzversorgung für die Beschäftigten. Werthaltigkeit der Zusatzversorgung Anpassungsbedarf bei der Finanzierung Bewertung des Tarifergebnisses 2015/2016 TV-L/TVöD Kontaktdaten des Gastreferenten. Dr. Oliver Dilcher ver.di Bundesverwaltung oliver.dilcher@verdi.de 6

7 Thema II // Die Altersvorsorge für den öffent lichen Dienst. Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung VBL in Zahlen, Daten, Fakten Kundenzufriedenheit 2016: Ergebnisse im Überblick Kontaktdaten unseres Referenten. Wolfgang Münch Key-Account-Manager

8 Thema III // Fragen und Antworten für Betriebs- und Personalräte. Wissenswertes für Erstversicherte Änderungen während des Beschäftigungsverhältnisses Hinweise zum Rentenbeginn Kontaktdaten unserer Referentin. Silke Szamosi Stellvertretende Teamleiterin Kundenberatung

9 Thema IV // VBL-Services kennen und nutzen. Informationsangebote für Beschäftigte Beratungsmöglichkeiten durch die VBL Unterstützung für Betriebs- und Personalräte Kontaktdaten unserer Referentin. Silvia Butz Teamleiterin Kundenberatung

10 Anlagen und Inhalte // Inhalt Tagungsunterlagen. VBLinfo Juni 2016 (auszugsweise). 12 Rechengrößen in der Zusatzversorgung Übersicht VBL Informationsmaterial. 20 Rundschreiben BMI. 22 Kontakt zur VBL. 27 Notizen

11 Anlagen und Inhalte // Elektronisch verfügbare Unterlagen. Alle unten aufgeführten Dokumente stellen wir Ihnen zum Download zur Verfügung. Die nötigen Informationen hierzu erhalten Sie als Teilneh mer/-in des Betriebs- und Personalrätekongresses im Nachgang zur Veranstaltung per . Kongress-Handout und Vorträge. Handout: Themenüberblick und Ansprechpartner. Vortrag Thema I. Impulsvortrag ver.di: Bedeutung der Zusatzversorgung für die Beschäftigten. Vortrag Thema II. Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst. Vortrag Thema III. Fragen und Antworten für Betriebsund Personalräte. Vortrag Thema IV. VBL-Services kennen und nutzen. VBL-Satzung 22. Satzungsänderung. ATV VBLspezial. Nr. 01 Erstinformationen zur betrieblichen Altersvorsorge im öffentlichen Dienst + Beileger. Nr. 02 Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Nr. 03 Hinweise zur Betriebsrente. Nr. 04 Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West. Nr. 06 Entgeltumwandlung im Tarifgebiet West. Nr. 08 Sonderregelung bei Bund und TdL für Beschäftigte mit höheren Entgelten. Nr. 09 Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Nr. 09a Mutterschutzzeiten in der freiwilligen Versicherung. VBLinfo. VBLinfo. Juni VBLbroschüren. Unternehmensbroschüre. Informationsblatt für neu eingestellte Beschäftigte deutsch/englisch. Kundeninformation VBLklassik. Broschüre: Meine VBL. Zugang für Versicherte und Rentner/-innen. Erste Schritte. Broschüre: Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. VBLflyer. Flyer Riester-Förderung. Flyer Entgeltumwandlung. Flyer Entgeltumwandlung im TV-V Förderung mit bis zu 50,00. Flyer Vor Ort gut informiert. 11

12 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // VBLinfo. VBLinfo Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen sowie Beschäftigte der Beteiligten Juni 2016 Inhalt 1 Urteile des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Startgutschriften. 2 Zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge - Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zu 64 und 66a VBLS vom 20. Mai Steuerliche Behandlung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge aufgrund von Tarifeinigungen. 4 Diskussion um doppelte Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner. 5 Neue Antragsvordrucke in Vorbereitung. 6 VBLextra: Einführung eines neuen Tarifs für Neuverträge ab dem 1. Juni Kontaktdaten der VBL. Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorliegenden VBLinfo finden Sie Hinweise zur Tarifeinigung für Bund und Kommunen sowie zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen zur VBLklassik auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums. Wir berichten von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Startgutschriften. Darüber hinaus informieren wir Sie über die Einführung eines neuen Tarifs in der freiwilligen Versicherung. Eine interessante Diskussion im Deutschen Bundestag über die angestrebte Stärkung der betrieblichen Altersversorgung haben wir Ihnen in Auszügen abgedruckt. Im Mittelpunkt steht dabei die Situation der doppelten Verbeitragung von Renten auch der betrieblichen Altersversorgung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem erhalten Sie mit der VBLinfo den Veranstaltungskalender mit allen Terminen für die Arbeitgeberschulungen. Bitte nutzen Sie unser vielfältiges Schulungs- und Informationsangebot, um Ihr Fachwissen auf dem aktuellen Stand zu halten. Mit freundlichen Grüßen aus Karlsruhe Anlage. VBL-Veranstaltungskalender 2016 Claus-Jürgen Rissling Abteilungsleiter Kundenmanagement Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Wolfgang Münch (KM112) 1 12

13 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // VBLinfo. 1 Urteile des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Startgutschriften. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren am 9. März 2016 entschieden, dass die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell unwirksam ist (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zum Hintergrund. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2007 die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften nach 79 VBL-Satzung in Verbindung mit 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beanstandet. Insbesondere Versicherte mit langen Ausbildungszeiten, so genannte Späteinsteiger, werden bei der Berechnung benachteiligt. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die Neuregelung nach dem Vergleichsmodell verständigt, die auch in die VBL-Satzung übernommen worden ist (Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV vom 30. Mai 2011/17. Änderung der VBL-Satzung vom 30. November 2011). Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2016 ist durch die Regelung nach dem Vergleichsmodell die vom Bundesgerichtshof im Jahr 2007 beanstandete Ungleichbehandlung der rentenfernen Versicherten aber nicht beseitigt worden. Weiteres Vorgehen. Mit Rücksicht auf die Tarifautonomie bleibt es den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu vereinbaren. Der Bundesgerichtshof betonte, dass den Tarifvertragsparteien weiterhin andere Wege offen stehen, die rentenfernen Startgutschriften verfassungskonform zu ermitteln. Es bleibt daher abzuwarten, welche Änderungen die Tarifpartner an den Regelungen zu den rentenfernen Startgutschriften vornehmen werden. Erst wenn eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien vorliegt, kann die VBL ihre Satzung entsprechend anpassen. Sobald eine Neuregelung vorliegt, wird die VBL alle bisher mitgeteilten rentenfernen Startgutschriften automatisch neu berechnen. Bis dahin behandeln wir die bisherigen rentenfernen Startgutschriften als unverbindlich. Dies gilt auch für Startgutschriften von beitragsfrei Versicherten, die nach 18 BetrAVG berechnet worden sind. 2 Zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zu 64 und 66a VBLS vom 20. Mai Die Tarifvertragsparteien haben in den Verhandlungen am 29. April 2016 für die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber eine Einigung erzielt. Diese sieht neben Gehaltssteigerungen für die Beschäftigten auch Änderungen in der Zusatzversorgung vor. Vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen, insbesondere der steigenden Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase, haben die Tarifpartner Anpassungen für die Zusatzversorgung bei der VBL vereinbart. Diese sehen Änderungen auf der Finanzierungsseite in den Abrechnungsverbänden West, Ost/Umlage und Ost/Beitrag vor. Die Neuregelungen hierzu lehnen sich an die am 28. März 2015 getroffene Tarifvereinbarung für die Beschäftigten der Länder an. Die Erhebung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge soll allerdings um ein Jahr zeitversetzt ab 1. Juli 2016 erfolgen. Zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. April 2016 für die Beschäftigten von Bund und VKA hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 20. Mai 2016 einen neuen satzungsergänzenden Beschluss zu 64 und 66a VBLS gefasst. Er ersetzt den bisherigen satzungsergänzenden Beschluss zu 64 und 66a VBLS vom 13. Mai 2015, der für die Tarifeinigung im Bereich der Länder geschlossen wurde. Im neuen satzungsergänzenden Beschluss ist auch geregelt, was für sonstige Arbeitgeber gilt, die keine vergleichbaren Regelungen wie im Bereich der Länder, des Bundes oder der kommunalen Arbeitgeber anwenden. Die Einführung und stufenweise Anhebung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sieht danach wie folgt aus: a) Für Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, gilt entsprechend der Tarifeinigung vom 28. März 2015 unverändert Folgendes: Im Abrechnungsverband West Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab: Seit 1. Juli 2015 in Höhe von 0,2 Prozent, ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,3 Prozent und ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts 2 13

14 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // VBLinfo. Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist ( 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS). Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab: Seit 1. Juli 2015 in Höhe von 0,75 Prozent, ab 1. Juli 2016 in Höhe von 1,5 Prozent und ab 1. Juli 2017 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent. b) Für Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für den Bund oder die VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, gilt Folgendes: Im Abrechnungsverband West: Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab: Ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,2 Prozent, ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist ( 64 Abs. 2 Satz 4 VBL-Satzung). Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag: Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab: Ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,75 Prozent, ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent. c) Für alle anderen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse weder der ATV in der für die TdL noch in der für Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung findet, wird der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag ebenfalls verbindlich eingeführt. Wichtig: Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sind auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist. Mit dem tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag sollen die biometrie- und zinsbedingten Mehrkosten finanziert werden. Diese fallen bei allen Arbeitgebern an, auch bei den sonstigen beteiligten Arbeitgebern. Den sonstigen Arbeitgebern wird mit einer späteren erstmaligen Erhebung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags Zeit gegeben, ihre arbeitsrechtlichen Regelungen anzupassen. Spätestens ab 1. Januar 2017 muss der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag aber auch von allen übrigen Arbeitgebern an die VBL gezahlt werden. Die Staffelung orientiert sich dann an der für den Bereich des Bundes und der VKA vorgesehenen Regelung. Die sonstigen Arbeitgeber können aber auch eine entsprechende Regelung wie im Bereich des Bundes, der Länder oder der kommunalen Arbeitgeber vorsehen. Im Einzelnen gilt für die sonstigen beteiligten Arbeitgeber Folgendes: Im Abrechnungsverband West Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab: Spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,2 Prozent, ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist ( 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS). Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab: Spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent, ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent. d) Die Arbeitgeber beteiligen sich an den Mehrkosten im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf. Der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeitrag im Abrechnungsverband West von derzeit 6,45 Prozent kann auf bis zu 6,85 Prozent und im Abrechnungsverband Ost/Umlage von aktuell 1,0 Prozent 3 14

15 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // VBLinfo. auf bis zu 3,25 Prozent angehoben werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Ob und in welchem Umfang der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeitrag angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten. Für den Abrechnungsverband Ost/Umlage beginnt ab 1. Januar 2017 ein neuer Deckungsabschnitt. Der Verwaltungsrat der VBL wird auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Aufwendungen entscheiden. Im Abrechnungsverband West hat der Verwaltungsrat im Herbst letzten Jahres entschieden, dass der Umlagesatz für den ab 1. Januar 2016 beginnenden Deckungsabschnitt unverändert bleibt. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Finanzierungsseite. Die bisherigen und künftigen Ansprüche der Versicherten bleiben unverändert. Der satzungsergänzende Beschluss steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Auf unserer Internetseite finden Sie zum Download: Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zu 64 und 66a VBL-Satzung vom 20. Mai 2016 Anlage 1 zur Tarifeinigung für die Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 28. März 2015 Zusatzversorgung, Anlage 6 zur Tarifeinigung für die Beschäftigten von Bund und VKA vom 29. April Steuerliche Behandlung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge aufgrund von Tarifeinigungen. Mit der Tarifeinigung vom 28. März 2015 sind von den Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und des Landes Hessen ab Juli 2015 zusätzliche Arbeitnehmeraufwendungen zur Zusatzversorgung zu erbringen. Zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf eine Anfrage der VBL nun klargestellt: Bei den zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträgen handelt es sich um laufende Beiträge oder Zuwendungen im Sinne des 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG, für die die allgemeinen Regelungen des 3 Nummer 56 und 3 Nummer 63 EStG gelten. Damit ist der im Tarifbereich West eingeführte zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nicht steuerfrei. (Details hierzu siehe Randziffer 341 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 IV C 3 S 2015/11/10002 und IV C 5 S 2333/09/10005). Diese Aufwendungen sind, wie die weiteren Arbeitnehmeranteile an der Umlage in Höhe von 1,41 Prozent, aus versteuertem Einkommen aufzubringen. Für den im Tarifbereich Ost eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren kann die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen werden (Details hierzu siehe Rz. 343 des obigen BMF-Schreibens), soweit die Höchstbeträge nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft sind. Bei Verzicht auf die Steuerfreiheit kann die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (z. B. gesetzliche Rentenversicherungspflicht). Die aktuelle Tarifeinigung vom 29. April 2016 für die Beschäftigten von Bund und VKA enthält zeitlich versetzt inhaltlich mit den für die Beschäftigen der Länder übereinstimmende Regelungen zu den zusätzlichen Arbeitnehmer-Aufwendungen. Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums ist hierauf anwendbar. Dies gilt auch für weitere inhaltsgleiche tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen für sonstige Arbeitgeber. 4 Aktuelle Diskussion um doppelte Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner. Immer wieder ist die auch von der Bundesregierung angestrebte Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ein Thema. Einen Austausch der Argumente lieferte jüngst eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages. Nachstehend zitieren wir auszugsweise aus dem Newsletter hib heute im Bundestag Nr. 55 : Gesundheits- und Sozialrechtsexperten plädieren dafür, doppelte Beitragszahlungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge möglichst zu verhindern. Anlässlich einer Anhörung des Gesundheitsausschusses in Berlin gaben Sachverständige zu Bedenken, dass die sogenannte Doppelverbeitragung für die Stärkung des Drei-Säulen- Modells von gesetzlicher, privater und betrieblicher Altersvorsorge nicht hilfreich sei. In ihrem Antrag (18/6364) schreiben Abgeordnete, seit einer gesetzlichen Änderung 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) unterlägen die aus einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung erbrachten Versorgungsbezüge der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen 4 15

16 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // VBLinfo. Krankenversicherung, die von den Rentnern allein zu tragen sei. Die Beiträge fielen oft auch dann an, wenn zuvor auf die erbrachten Versicherungsbeiträge schon Krankenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Im Ergebnis müssten Millionen von Versicherungsnehmern auf ihre Lebens- oder Rentenversicherungen doppelte Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die Betroffenen fühlten sich zurecht betrogen. Versorgungsbezüge sind zum Beispiel die Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung oder aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) wies in seiner Stellungnahme auf das beitragsrechtliche Sonderopfer hin, das von Rentnern mit Versorgungsbezügen verlangt werde. Hier gebe es lange überfälligen gesetzgeberischen Korrekturbedarf. Das grundlegende Problem seien nicht die Doppelverbeitragung der Direktversicherungen und Versorgungsbezüge, sondern die Beitragshöhe und die Frage, wer den Beitrag trägt. Bei der gesetzlichen Rente übernehme die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes. Eine solche Entlastung gebe es bei den Versorgungsbezügen nicht. Bis 2004 hätten die Rentner nur die Hälfte des Beitragssatzes zahlen müssen, seither jedoch den vollen Satz. Dieses Sonderopfer werde auch nicht durch die Beitragsfreiheit bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Ansparphase der Versicherung ausgeglichen. Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent vom Bruttoeinkommen durch Entgeltumwandlung etwa in eine Direktversicherung einzahlen, ohne darauf Sozialabgaben entrichten zu müssen. Nach Ansicht des Sozialverbandes kann der jetzige Missstand durch die Rückkehr zur hälftigen Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen beseitigt werden. Der Verband stellte zugleich fest, dass es grundsätzlich kein Verbot der sogenannten Doppelverbeitragung gibt und merkte an, dass im Falle eines solchen Verbots auch die gesetzliche Rente konsequenterweise in der Leistungsphase von der Verbeitragung freigestellt werden müsste. Der Arbeitgeberverband BDA hält die erhobene Forderung ebenfalls für richtig und folgerte: Daher sollten tatsächlich vorliegende Fälle von Doppelverbeitragungen, insbesondere im Rahmen der Riesterförderung bei betrieblicher Altersvorsorge, beseitigt werden. So würden derzeit bei Inanspruchnahme der Riesterförderung innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge sowohl die Beiträge als auch die späteren Leistungen mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Bei Direktversicherungsverträgen und Pensionskassenzusagen, die vor dem Jahresende 2004 begonnen hätten, könne es auch zu einer Doppelverbeitragung kommen, jedoch dürfte dies eher ausnahmsweise als regelmäßig der Fall sein. Belastbare Daten, wie viele Verträge von einer doppelten Beitragspflicht betroffen sind, erklärte der Arbeitgeberverband, fehlten allerdings. Eine gesetzliche Korrektur dürfte zudem angesichts der großen Zeiträume, um die es gehe, schwierig werden. Auf dieses Problem machten auch andere Experten aufmerksam. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes sind Doppelverbeitragungen bei Versorgungsbezügen selten. Sie könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, seien aber atypisch und angesichts der geringen Menge eher zu vernachlässigen. Zu Doppelverbeitragungen könne es kommen, wenn Arbeitnehmer über den maximalen Entgeltumwandlungsbetrag hinaus den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung betreiben. In der klassischen Konstellation sei dies ausgeschlossen. Würde eine Doppelverbeitragung gesetzlich ausgeschlossen, wäre damit ein nicht unerheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden, warnte der Spitzenverband. Der DGB sprach sich gegen jede Doppelverbeitragung aus, weil damit die notwendige Altersvorsorge unattraktiver werde. Der Gewerkschaftsbund sieht zwar gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was Direktversicherungen und Pensionskassen betrifft, die Lösung des Problems dürfte aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, auch weil die nötigen Daten fehlten. Nach Ansicht des DGB sollte zur alten Regelung von vor 2004 mit der hälftigen Beitragspflicht zurückgekehrt werden, weil durch die Verbeitragung mit dem vollen Beitragssatz die Rentner übermäßig belastet würden. Dem schlossen sich mehrere andere Experten in ihren Stellungnahmen an. Mehrere Sachverständige machten auf die Ungleichbehandlung bei privat fortgeführten Direktversicherungen und Leistungen aus Pensionskassen aufmerksam. Während bei den Direktversicherungen nur jener Anteil mit Beiträgen belegt sei, der auf die Beitragszahlung im Beschäftigungsverhältnis zurückgehe, würden bei fortgeführten Pensionskassenverträgen immer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Dieser formalistisch begründete Unterschied sei nicht nachvollziehbar. In der Anhörung sprachen Experten von einem komplexen System mit vielen unterschiedlichen Fallkonstellationen, das hinsichtlich der Sozialbeiträge inkonsistent und intransparent geregelt sei. Die unterschiedlichen Regelungen seien den Beitragszahlern und Rentnern schwer vermittelbar. 5 16

17 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // VBLinfo. Beitragspflicht bei VBL-Renten: Auch die Rentenleistungen der VBL sind im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner beitragspflichtig. Konstellationen mit einer Doppelverbeitragung kommen daher in der Zusatzversorgung an verschiedenen Stellen vor: Im Abrechnungsverband West sind z. B. nicht nur die Arbeitnehmeranteile zur Umlage sozialversicherungspflichtig; auch auf den Arbeitgeberanteil zur Umlage haben die Beschäftigen Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies gilt zu einem Teil auch für die nach 3 Nr. 56 und 40b EStG steuerfreie bzw. pauschalversteuerte Arbeitgeberumlage. Im Abrechnungsverband Ost sind auf die Beiträge der Beschäftigten zur VBLklassik immer dann Krankenversicherungsbeiträge zu leisten, wenn diese sich für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung entschieden haben. Gleiches gilt für Beiträge in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung bei der VBL: Sofern die Sparbeiträge aus dem Nettoeinkommen entnommen wurden, z. B. zur Inanspruchnahme der Riester-Förderung, haben die Versicherten in der Ansparphase hierauf bereits Krankenversicherungsbeiträge geleistet. Auf die hieraus geleisteten Renten sind sodann in der Leistungsphasen nochmals nach den derzeitigen Vorgaben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen. 5 Neue Antragsvordrucke in Vorbereitung. Die Antragsformulare L Teil A und B (Antrag auf Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente) befinden sich derzeit in Überarbeitung. Neu eingeführt wird der Vordruck L604 (Weiterzahlung Waisenrente). Die Vordrucke stehen voraussichtlich ab Juli diesen Jahres zur Verfügung. 6 VBLextra: Einführung eines neuen Tarifs für Neuverträge ab dem 1. Juni Die VBL führt in der freiwilligen Versicherung ab dem 1. Juni 2016 für Neuverträge einen neuen Tarif VBLextra 04 ein. Der neue Tarif ist mit einem vorsichtigeren Rechnungszins kalkuliert. Dies ist vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen am Kapitalmarkt erforderlich. Auch die VBL kann sich den Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase nicht entziehen. Insbesondere die kapitalgedeckten Abrechnungsverbände der VBL stehen dadurch vor großen Herausforderungen. Der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung der VBL ist vollständig kapitalgedeckt. Der Verwaltungsrat der VBL hat daher die AVBextra 04 beschlossen, die mit einem Rechnungszins von 0,25 Prozent kalkuliert sind. Die neuen AVBextra 04 wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Schreiben vom 31. Mai 2016 genehmigt. Die neuen Versicherungsbedingungen können Sie auf unserer Internetseite unter mit dem Suchbegriff AVBextra 04 abrufen. Ab wann ist der neue Tarif VBLextra 04 maßgebend? Der neue Tarif tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Er gilt für Vertragsabschlüsse ab diesem Zeitpunkt. Die AVBextra 04 sind damit maßgebend für Versicherungsverträge mit/ohne staatlicher Riesterförderung oder im Wege der Entgeltumwandlung, für befristet wissenschaftlich Beschäftigte nach 28 Abs. 1 VBLS, für Beiträge wegen höherer Entgelte nach 82 Abs. 1 VBLS, zu sonstigen erhöhten Versorgungszusagen der Arbeitgeber. Der Angebotsrechner für die Erstellung neuer Angebote auf der Grundlage der AVBextra 04 steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung. Was ist mit bereits bestehenden Verträgen? Die Einführung des neuen Tarifs VBLextra 04 hat keine Auswirkungen auf bereits bestehende Verträge der VBLextra. 6 17

18 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // Aktuelle Rechengrößen in der Zusatzversorgung Rechengrößen in der Zusatzversorgung Aufwendungen zur Pflichtversicherung gemäß satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Länder vom 28. März 2015 sowie von Bund und VKA vom 29. April 2016 zu 64 und 66a VBLS vom 20. Mai Beteiligte aus dem Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Abrechnungsverband West vom bis ab Umlage insgesamt 8,16 % 8,26 % davon Arbeitgeberanteil 6,45 % 6,45 % davon Arbeitnehmeranteil 1,71 % 1,81 % Sanierungsgeld Individueller Anteil des beteiligten Arbeitgebers an der Gesamthöhe Abrechnungsverbände Ost/ Beitrag und Ost/Umlage vom bis ab Umlage des Arbeitgebers 1,00 % 1,00 % Beitrag zum Kapital- 5,50 % 6,25 % deckungsverfahren davon Arbeitgeberanteil 2,00 % 2,00 % davon Arbeitnehmeranteil 3,50 % 4,25 % 1.2 Beteiligte aus dem Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Abrechnungsverband West vom bis ab Umlage insgesamt 8,06 % 8,16 % davon Arbeitgeberanteil 6,45 % 6,45 % davon Arbeitnehmeranteil 1,61 % 1,71 % Sanierungsgeld Individueller Anteil des beteiligten Arbeitgebers an der Gesamthöhe Abrechnungsverbände Ost/ Beitrag und Ost/Umlage vom bis ab Umlage des Arbeitgebers 1,00 % 1,00 % Beitrag zum Kapital- 4,75 % 5,50 % deckungsverfahren davon Arbeitgeberanteil 2,00 % 2,00 % davon Arbeitnehmeranteil 2,75 % 3,50 % 1.3 Beteiligte, die nicht unter Punkt 1.1 und 1.2 fallen. Abrechnungsverband West vom bis ab Umlage insgesamt 8,06 % 8,16 % davon Arbeitgeberanteil 6,45 % 6,45 % davon Arbeitnehmeranteil 1,61 % 1,71 % Sanierungsgeld Individueller Anteil des beteiligten Arbeitgebers an der Gesamthöhe Abrechnungsverbände Ost/ Beitrag und Ost/Umlage vom bis ab Umlage des Arbeitgebers 1,00 % 1,00 % Beitrag zum Kapital- 4,75 % 5,50 % deckungsverfahren davon Arbeitgeberanteil 2,00 % 2,00 % davon Arbeitnehmeranteil 2,75 % 3,50 % 2 Sonderregelung für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 82 Abs. 1 VBLS. Abrechnungsverband West Abrechnungsverbände Ost/Beitrag und Ost/Umlage Grenzwert: Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund multipliziert mit dem Faktor 1,181 Grenzwert: Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund multipliziert mit dem Faktor 1,181 vom bis ,62 Euro vom bis ,62 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,39 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,24 Euro ab monatlich 7.276,70 Euro ab monatlich 7.276,70 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,71 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,81 Euro 3 Sonderregelung für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 82 Abs. 2 VBLS. Abrechnungsverband West Abrechnungsverbände Ost/Beitrag und Ost/Umlage Grenzwert: Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA multipliziert mit dem Faktor 1,133 Grenzwert: Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA multipliziert mit dem Faktor 1,133 vom bis ,70 Euro vom bis ,70 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,77 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,02 Euro ab monatlich 7.342,28 Euro ab monatlich 7.342,28 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,26 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,14 Euro Stand 11/

19 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // Aktuelle Rechengrößen in der Zusatzversorgung Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. (Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS) Abrechnungsverband West für das Jahr ,5-facher Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) Abrechnungsverbände Ost/Beitrag und Ost/Umlage für das Jahr ,5-facher Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) monatlich ,00 Euro monatlich ,00 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,00 Euro im Monat der Jahressonderzahlung ,00 Euro 5 Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung. Jahr 2017 monatlich jährlich Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach 3 Nr. 56 EStG in Höhe von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze/gesetzliche Rentenversicherung West 127,00 Euro 1.524,00 Euro Pauschalversteuerung der Umlage nach 40b EStG i. V. m. 37 Abs. 2 Abrechnungsverband West 92,03 Euro 1.104,36 Euro bzw. 16 Abs. 2 ATV Abrechnungsverband Ost/Umlage 89,48 Euro 1.073,76 Euro Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG für Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren 254,00 Euro 3.048,00 Euro Zusätzlicher Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, nur wenn die Versorgungszusage nach dem erteilt wurde 150,00 Euro 1.800,00 Euro 6 Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen 7 Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung. zur freiwilligen Versicherung. ( 25 Abs. 2 AVBextra; 20 Abs. 2 AVBdynamik) Jahr 2017 monatlich jährlich Jahr 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG 254,00 Euro 3.048,00 Euro 2017 jährlich 223,13 Euro monatlich 18,59 Euro Zusätzlicher Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG, nur wenn die Versorgungszusage nach dem erteilt wurde 150,00 Euro 1.800,00 Euro 8 Abfindung. Renten, die einen Monatsbetrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV nicht übersteigen ( 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS) Jahr ,75 Euro Hinweise zu Ziffer 5 und 6: Die Grenzbeträge nach 3 Nr. 63 EStG gelten insbesondere für Fälle, in denen das monatliche Entgelt den Grenzwert nach 82 Abs. 1 VBLS übersteigt und der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 8 Prozent des übersteigenden Betrages zur freiwilligen Versicherung entrichtet, Beiträge, die der Arbeitgeber nach 28 Abs. 1 VBLS zugunsten von wissenschaftlich Beschäftigten zur freiwilligen Versicherung leistet, Fälle der Umwandlung von Bruttogehaltsbestandteilen in Altersvorsorgebeiträge zur freiwilligen Versicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung. Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag vermindern sich die Grenzbeträge um die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Pflichtbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (vgl. Ziffer 1 und 5). Stand 11/2016 Für Altzusagen vor kann in der Pflichtversicherung für den Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag und für Beiträge zur freiwilligen Versicherung anstelle des zusätzlichen Steuerfreibetrages nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG die Pauschalversteuerung nach 40b EStG a. F. in Höhe von 1.752,00 Euro ausgeschöpft werden. Ob 40b EStG a.f. zur Anwendung kommt, entscheidet der Arbeitgeber. 2 19

20 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // Informationsmaterial. VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe Telefon , Telefax Unser Informationsmaterial für Sie. Broschüren. VBLklassik VBLextra VBLklassik Verantwortung Zukunft. Eine sichere Basis für später. Das Extra für Ihre Altersvorsorge. Kundeninformation. Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst. Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst. Die freiwillige Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst. Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung. Juni 2016 Unternehmensbroschüre Produktbroschüre VBLklassik Produktbroschüre VBLextra Kundeninformation Flyer. VBL vor Ort Wissenschaftlich Beschäftigte Entgeltumwandlung Überblick Informationsmaterial 11/2016 Riester-Förderung Online-Rentenantrag 20

21 Januar 2017 Inhalt 1 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung. 2 VBLklassik: Pflichtversicherung bei der VBL. 3 Freiwillige Versicherung bei der VBL. 4 Sonstiges. 5 Unser Service im Überblick. 6 Kontakt zur VBL. Checkliste zur VBL-Versicherung. Kontaktformular. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Martin Gantner (KM10) Januar 2017 Inhalt 1 Wahlmöglichkeit innerhalb der Zusatzversorgung. 2 Entscheidung für die VBLklassik. 3 Entscheidung für die VBLextra. 4 Entscheidungshilfe für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost. 5 Zusätzliche Altersvorsorge durch Eigenbeiträge. 6 Hinweise zum Rentenbezug. 7 Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. 8 Kontakt zur VBL. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Frank Fürniß Juli 2014 Inhalt I Die Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten. II Das Verfahren zur Einbeziehung der Mutterschutzzeiten vor III Überblick: Was muss ich tun? IV Bei Fragen. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL Redaktion: Matthias Konrad (VS10), Christine Uetz (VS110) Sehr geehrte Damen und Herren, bei einer Neueinstellung im öffentlichen Dienst erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber zahlreiche Informationen rund um das Arbeitsverhältnis. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Datenschutzerklärungen oder Arbeitszeitregelungen sind nur einige Punkte, die Sie im Moment vorrangig interessieren werden. Hinweise zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung geraten dabei schnell in den Hintergrund. Dabei ist es gut zu wissen, in welchem Umfang Sie über Ihren Arbeitgeber eine zusätzliche Altersversorgung von der VBL erhalten. Bereits mit geringen eigenen Beiträgen können Sie hier außerdem Jahr für Jahr eine erhebliche staatliche Förderung zur weiteren finanziellen Absicherung Ihres Ruhestandes erhalten. In unserer VBLspezial finden Sie wichtige Hinweise zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL. Einige Entscheidungen sollten Sie bald nach Beginn Ihrer Versicherung bei uns treffen. Zu anderen Punkten bieten wir Ihnen weiterführende Informationen an. In allen Fällen gilt: Bei konkreten Fragen oder Unklarheiten kommen Sie am besten gleich auf uns zu. Wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation und freuen uns auf Ihren Anruf. Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formulierungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. Sehr geehrte Damen und Herren, Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten nach dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) eine betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber versichert seine Mitarbeiter deshalb in der Pfl ichtversicherung (VBLklassik) bei der VBL. Für Beschäftigte in Wissenschaft und Forschung gibt es aber eine Sonderregelung. Sie werden typischerweise nur für kurze Zeiträume eingestellt und haben häufi g keine Möglichkeit, die in der VBLklassik für einen Rentenanspruch erforderliche Wartezeit zu erfüllen. Darum können sich die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen von der VBLklassik befreien lassen. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber stattdessen eine zusätzliche Altersvorsorge in der freiwilligen Versicherung, der VBLextra, zu begründen. Vorteil: Aus dieser Versicherung können Rentenleistungen auch ohne Erfüllung einer Wartezeit in Anspruch genommen werden. Unsere VBLspezial stellt für Sie die wichtigsten Informationen zu der Sonderregelung nach 2 Absatz 2 ATV zusammen. Hier erfahren Sie insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine Wahlmöglichkeit zwischen der VBLklassik und der VBLextra besteht, welche Unterschiede zwischen diesen Versicherungen für Ihre Entscheidung relevant sind und welche Besonderheiten bei einer späteren Änderung im Beschäftigungsverhältnis beachtet werden sollten. Unser Beratungsteam steht Ihnen bei Fragen rund um das Thema betriebliche Altersversorgung zur Verfügung. Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Sehr geehrte Damen und Herren, am 30. November 2011 hat der Verwaltungsrat die 17. Satzungsänderung der VBL-Satzung beschlossen. Mit dieser Satzungsänderung wurde für die Pfl ichtversicherung unter anderem eine verbesserte Bewertung der Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes bewirkt. Die Satzungsänderung setzt das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes zu den Mutterschutzzeiten um. Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, die während einer Pfl ichtversicherung zurückgelegt wurden, werden künftig wie Umlagemonate mit zusatzversorgungspfl ichtigem Entgelt behandelt. Das bedeutet einmal, dass Kalendermonate mit Mutterschutz nun wie Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit zählen. Darüber hinaus kann die Bewertung des Mutterschutzes mit zusatzversorgungspfl ichtigem Entgelt zu einer Erhöhung von Anwartschaften und Renten führen. Von der Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten sind zahlreiche Versicherte und Rentenberechtigte betroffen. Die technische und organisatorische Umsetzung der Änderungen muss daher sorgfältig vorbereitet werden. Mit dieser VBLspezial wollen wir Sie über die Neuregelung in der VBLSatzung sowie den aktuellen Planungsstand informieren. Diese VBLspezial enthält Hintergrundwissen und Hinweise zu der Neuregelung der Mutterschutzzeiten, dem weiteren Verfahrensablauf und den gegebenenfalls von Ihnen einzuleitenden Schritten. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Andrea Reschka, Abteilungsleiterin Vorstandsstab Januar 2017 Inhalt 1 Änderungen während der Beschäftigung. 1.1 Mutterschutz- und Elternzeit. 1.2 Beurlaubung. 1.3 Krankheit. 1.4 Verbeamtung. 1.5 Versorgungsausgleich. 1.6 Altersteilzeit. 2 Beendigung der Beschäftigung. 2.1 Folgen für die betriebliche Altersversorgung. 2.2 Arbeitgeberwechsel. 2.3 Beitragserstattung. 2.4 Adressänderung. 2.5 Rentenbezug. 3 Weiterführende Informationen. 4 Kontakt zur VBL. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Martin Gantner (KM10) Januar 2017 Inhalt 1 Anspruch auf Entgeltumwandlung. 2 Entgeltumwandlung in der Praxis. 3 Freiwillige Versicherung durch Entgeltumwandlung. 4 Änderungen im Versicherungsverhältnis. 5 Kontakt zur VBL. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Martin Gantner (KM10) Sehr geehrte Damen und Herren, Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist häufi g nicht mehr von einer durchgängigen Erwerbsbiografi e über mehrere Jahrzehnte geprägt. Die moderne Verwaltung nutzt zunehmend vorhandene Instrumente zur Flexibilisierung der Arbeitsprozesse. Befristung von Arbeitsverträgen, Übergänge von Anstellungs- in Beamtenverhältnisse oder Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft beschäftigen verstärkt das Personalmanagement. Anforderungen an familiengerechte Arbeitsteilung wird über Elternzeiten oder Zeiträume unbezahlten Urlaubs nachgekommen. Solche oder ähnliche Entscheidungen zum Beschäftigungsverhältnis lassen dabei häufi g kaum Zeit, sich über deren Auswirkung auf die Zusatzversorgung klar zu werden. Welche Folgen ergeben sich bei der VBL? Sind Fristen zur Sicherung der Altersversorgung zu beachten? Wo sind weitere Informationen erhältlich? Mit der vorliegenden VBLspezial bieten wir Ihnen einen ersten Leitfaden zu möglichen Änderungen eines Beschäftigungsverhältnisses und deren Auswirkung auf die Zusatzversorgung bei der VBL. Unsere Hinweise und Tipps können jedoch wegen der Vielzahl denkbarer Besonderheiten im Einzelfall nicht vollständig sein. Insbesondere soll damit eine persönliche Beratung durch die VBL nicht ersetzt werden. Sprechen Sie uns daher bei allen Fragen zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung rechtzeitig an. Wir nehmen uns Zeit für Sie und beraten Sie zu Ihrer individuellen Situation ausführlich. Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Sehr geehrte Damen und Herren, Entgeltumwandlung bedeutet die Verwendung von Teilen des Bruttoeinkommens für zusätzliche betriebliche Altersvorsorge mit dem entscheidenden Vorteil von Steuer- und Sozialabgabenersparnis. Beschäftigte und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes können auf diese Weise die betriebliche Altersversorgung mit erheblicher staatlicher Förderung für sich nutzbar machen. Neben der Pflichtversicherung VBLklassik bieten wir eine zusätzliche freiwillige Versicherung an: die VBLextra. Diese freiwillige Versicherung ermöglicht den Pflichtversicherten bei der VBL eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Sie funktioniert genau wie die VBLklassik nach einem Punktemodell. Dabei bietet die VBLextra höchste Sicherheit wie es bei einer Altersvorsorge sein sollte. Ganz nach dem Motto Sparen für den Ruhestand ist gut, rechtzeitig damit zu beginnen, ist besser empfehlen wir Ihnen, sich die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung nicht entgehen zu lassen. Mit dieser VBLspezial möchten wir Sie daher über die Hintergründe der Entgeltumwandlung und die Möglichkeiten der Umsetzung in der freiwilligen Versicherung bei der VBL informieren. Nutzen Sie aber insbesondere unsere Beratungsangebote und gehen Sie bei Fragen aller Art einfach auf unseren Kundenservice zu. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formulierungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. 1 1 Januar 2017 Inhalt 1 Versicherungsschutz durch Betriebsrente. 2 Voraussetzungen für den Rentenbezug. 3 Berechenbare Vorsorge. 4 Änderung der Betriebsrente. 5 Sonstige Hinweise. 6 Kontakt zur VBL. Checkliste zur Betriebsrente. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Martin Gantner (KM10) Januar 2017 Inhalt 1 Anspruch auf Entgeltumwandlung. 2 Entgeltumwandlung in der Praxis. 3 Freiwillige Versicherung durch Entgeltumwandlung. 4 Änderungen im Versicherungsverhältnis. 5 Kontakt zur VBL. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Martin Gantner (KM10) Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorliegenden VBLspezial finden Sie alle wesentlichen Informationen zum Erhalt Ihrer Betriebsrente. Insbesondere haben wir Ihnen Tipps zur Beantragung der Betriebsrente zusammengestellt, die Ihnen den reibungslosen Übergang in den Ruhestand ermöglichen sollen. Bitte beachten Sie, dass unsere Hinweise schon wegen der Vielzahl von Besonderheiten nicht alle Einzelfälle berücksichtigen können. Maßgeblich sind letztlich die Regelungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VBL in der jeweils geltenden Fassung. Wir empfehlen Ihnen daher, bei allen Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung rechtzeitig auf uns zuzukommen. Wir nehmen uns Zeit für Sie und beraten Sie zu Ihrer individuellen Situation ausführlich. Für Ihren wohlverdienten Ruhestand wünsche ich Ihnen bei dieser Gelegenheit alles Gute und verbleibe mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formulierungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. Sehr geehrte Damen und Herren, Entgeltumwandlung bedeutet die Verwendung von Teilen des Bruttoeinkommens für zusätzliche betriebliche Altersvorsorge mit dem entscheidenden Vorteil von Steuer- und Sozialabgabenersparnis. Beschäftigte und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes können auf diese Weise die betriebliche Altersversorgung mit erheblicher staatlicher Förderung für sich nutzbar machen. Neben der Pflichtversicherung VBLklassik bieten wir eine zusätzliche freiwillige Versicherung an: die VBLextra. Diese freiwillige Versicherung ermöglicht den Pflichtversicherten bei der VBL eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Sie funktioniert genau wie die VBLklassik nach einem Punktemodell. Dabei bietet die VBLextra höchste Sicherheit wie es bei einer Altersvorsorge sein sollte. Ganz nach dem Motto Sparen für den Ruhestand ist gut, rechtzeitig damit zu beginnen, ist besser empfehlen wir Ihnen, sich die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung nicht entgehen zu lassen. Mit dieser VBLspezial möchten wir Sie daher über die Hintergründe der Entgeltumwandlung und die Möglichkeiten der Umsetzung in der freiwilligen Versicherung bei der VBL informieren. Nutzen Sie aber insbesondere unsere Beratungsangebote und gehen Sie bei Fragen aller Art einfach auf unseren Kundenservice zu. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formulierungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. 1 1 Januar 2017 Inhalt 1 Wahlmöglichkeit innerhalb der Zusatzversorgung. 2 Entscheidung für die VBLklassik. 3 Entscheidung für die VBLextra. 4 Entscheidungshilfe für Beschäftigte im Tarifgebiet West. 5 Zusätzliche Altersvorsorge durch Eigenbeiträge. 6 Hinweise zum Rentenbezug. 7 Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. 8 Kontakt zur VBL. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Frank Fürniß Februar 2017 Inhalt 1 Sonderregelung für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). 2 Meldung und Beitragsentrichtung in der VBLextra. 3 Zusätzliche Altersvorsorge durch Eigenbeiträge. 4 Unser Service im Überblick. 5 Kontakt zur VBL. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe. Telefon , Telefax info@vbl.de, Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Martin Gantner (KM10) Sehr geehrte Damen und Herren, Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten nach dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) eine betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber versichert seine Mitarbeiter deshalb in der Pflichtversicherung (VBLklassik) bei der VBL. Für Beschäftigte in Wissenschaft und Forschung gibt es aber eine Sonderregelung. Sie werden typischerweise nur für kurze Zeiträume eingestellt und haben häufig keine Möglichkeit, die in der VBLklassik für einen Rentenanspruch erforder liche Wartezeit zu erfüllen. Darum können sich die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen von der VBLklassik befreien lassen. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber stattdessen eine zusätzliche Altersvorsorge in der freiwilligen Versicherung, der VBLextra, zu begründen. Vorteil: Aus dieser Versicherung können Rentenleistungen auch ohne Erfüllung einer Wartezeit in Anspruch genommen werden. Unsere VBLspezial stellt für Sie die wichtigsten Informationen zu der Sonderregelung nach 2 Absatz 2 ATV zusammen. Hier erfahren Sie insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine Wahlmöglichkeit zwischen der VBLklassik und der VBLextra besteht, welche Unterschiede zwischen diesen Versicherungen für Ihre Entscheidung relevant sind und welche Besonderheiten bei einer späteren Änderung im Beschäftigungsverhältnis beachtet werden sollten. Unser Beratungsteam steht Ihnen bei Fragen rund um das Thema betriebliche Altersversorgung zur Verfügung. Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formulierungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. Sehr geehrte Damen und Herren, die betriebliche Altersversorgung dient wesentlich der zusätzlichen Absicherung im Alter und soll den Beschäftigten helfen, etwaige Versorgungslücken, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben, auszugleichen. Damit bei Beschäftigten mit Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung solche Versorgungslücken vermieden werden, haben sich die Tarifpartner auf eine Sonderregelung im Tarifvertrag Altersversorgung ATV geeinigt. Hiernach entrichten die Arbeitgeber sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen zugunsten der Beschäftigten zusätzliche Beiträge zur kapitalgedeckten Versicherung VBLextra. Unsere VBLspezial stellt für Sie die wichtigsten Informationen zur Sonderregelung nach 39 Abs. 1 ATV zusammen. Unser Kundenservice steht Ihnen wie immer für alle weiteren Fragen rund um das Thema betriebliche Altersversorgung zur Verfügung. Rufen Sie uns an wir sind Ihnen bei der Abwicklung der Sonderregelung für Beschäftigte mit höheren Entgelten gerne behilflich! Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formulierungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. 1 1 Betriebs- und Personalrätekongress der VBL // Informationsmaterial. VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe Telefon , Telefax info@vbl.de, VBLspezial. VBLspezial für Beschäftigte VBLspezial für Beschäftigte VBLspezial für Beschäftigte und Rentner VBLspezial für Beschäftigte Erstinformationen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Hinweise zur Betriebsrente. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West. VBLspezial 01 VBLspezial 02 VBLspezial 03 VBLspezial Erstinformationen zur Altersversorgung 02 Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 03 Hinweise zur Betriebsrente 04 Wissenschaftlich Beschäftigte West VBLspezial für Beschäftigte VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet West. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sonderregelung bei Bund und TdL für Beschäftigte mit höheren Entgelten. VBLspezial 05 VBLspezial 06 VBLspezial 07 VBLspezial Wissenschaftlich Beschäftigte Ost 06 Entgeltumwandlung West 07 Entgeltumwandlung Ost 08 Beschäftigte mit höheren Entgelten VBLspezial für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. VBLspezial Mutterschutzzeiten Überblick Informationsmaterial 05/2017 Bestellservice. Alle Dokumente fi nden Sie auf unserer Internetseite zum Nachlesen und Downloaden. Gerne können Sie die Unterlagen auch bei uns bestellen. Nutzen Sie hierfür bitte unseren Bestellservice unter (Service/ Downloadcenter/Bestellservice) oder rufen Sie uns kurz an. 21

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