Quartiersentwicklung "Haus Davert" im Bereich Kirchstraße / Davertweg in Senden-Ottmarsbocholt

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1 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben Quartiersentwicklung "Haus Davert" im Bereich Kirchstraße / Davertweg in Senden-Ottmarsbocholt bearbeitet für: Gemeinde Senden Fachbereich IV Bauen und Planen Münsterstr Senden bearbeitet von: ökon GmbH Liboristr Münster Tel.: 0251 / Fax: 0251 / Januar 2017

2 ökon GmbH, Münster Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorhaben und Zielsetzung Rechtliche Grundlagen und Ablauf Untersuchungsgebiet Wirkfaktoren der Planung Fachinformationen Daten aus dem Biotopkataster NRW Planungsrelevante Arten des Messtischblatts Q41113 (Ottmarsbocholt) Faunistische Erfassungen Brutvogelkartierung Methodik Ergebnisse Fledermauskartierung Methodik Ergebnisse Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen Vögel Gehölz gebundene / bewohnende Vogelarten Gebäude bewohnende Vogelarten Fledermäuse Gehölz gebundene / bewohnende Fledermausarten Gebäude bewohnende Fledermausarten Sonstige planungsrelevante Arten Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Vermeidung / Minderung Konkretisierung Winterquartiernutzung Kirchstraße Bauzeitenregelung Fledermäuse (Abriss außerhalb bis ) Bauzeitenregelung Dohle (Abriss / Entwertung außerhalb bis ) Ökologische Baubegleitung (Abbruch) Gehölzfällung im Winter ( /29.02.) Funktionserhalt Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden (CEF)... 19

3 ökon GmbH, Münster Seite 3 9 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Artenschutzrechtliche Protokolle Literatur Anhang Artenschutzrechtliche Protokolle Zwergfledermaus Allerweltsarten (häufige Vogelarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand) Übersicht Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Plangebiet Haus Davert... 6 Abb. 2: Abrissgebäudezuordnung - Luftbildübersicht Tabellenverzeichnis Tab. 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q41113 (Ottmarsbocholt)... 8 Tab. 2: Geländetermine faunistische Untersuchungen Tab. 3: Liste aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten Tab. 4: Liste der 2015 im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten Tab. 5: Verbotstatbestände für Gehölz gebundene / bewohnende Vogelarten Tab. 6: Verbotstatbestände für Gebäude bewohnende Vogelarten Tab. 7: Verbotstatbestände für Gehölz gebundene / bewohnende Fledermausarten Tab. 8: Verbotstatbestände für Gebäude bewohnende Fledermausarten Tab. 9: Verbotstatbestände für Sonstige planungsrelevante Arten Tab. 10: Jahreszeitliche Übersicht Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung Anlage Karte 1: Ergebniskarte Fauna... (1:1.250)

4 ökon GmbH, Münster Seite 4 1 Vorhaben und Zielsetzung Die Gemeinde plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Quartiersentwicklung "Haus Davert" im Bereich Kirchstraße / Davertweg. Hier ist geplant das zurzeit vorhandene "Haus Davert" (Wohnheim für Menschen mit Behinderungen in Trägerschaft des Sozialwerks St. Georg e.v.) durch einen Ersatzbau für 24 Menschen mit Behinderungen auf dem südlich gelegenen Grundstücksteil zu errichten. Nach dem Abbruch des "Hauses Davert" soll dann der nordwestliche Grundstücksteil mit einem Neubau mit öffentlich geförderten Wohnungen und erdgeschossig gelegenen Wohngemeinschaften für Senioren mit Assistenzbedarf aufgewertet werden. Um den Ersatzbau Haus Davert sowie die Pflegeangebote in Wohngruppen und das Servicewohnen realisieren zu können, werden ein Abbruch des ehem. Krankenhauses sowie der vorhandenen Trauerhalle unumgänglich sein. Weiterhin sollen das direkt angrenzende gemeindliche Grundstück Kirchstraße 10 und das private Grundstück Kirchstraße 8 (Wohnhaus und Handwerksbetrieb) mit in die Planung einbezogen werden. Das gemeindliche Gebäude soll perspektivisch abgerissen und die Fläche wohnbaulich entwickelt werden. Der Eigentümer des Grundstückes Kirchstraße 8 möchte gerne in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden, um im hinteren Bereich seines Grundstücks ein Wohnhaus zu errichten. Ein Großteil der parkartigen Gärten mit Altbäumen ist durch Gebäude überplant. Die zu betrachtenden Flächen liegen inmitten des Sendener Ortsteils Ottmarsbocholt in unmittelbarer Nachbarschaft zu bereits bestehenden Wohnbauflächen bzw. zwei gewerblichen Betrieben Kirchstraße 6 und 8. Für die artenschutzrechtliche Prüfung wurden zunächst vorhandene Daten nach Aktenlage recherchiert. Der Eingriffsort und die möglicherweise vom Eingriff betroffene Umgebung wurden in 2015 durch vertiefende ökologische Erhebungen intensiv auf das Vorkommen planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten untersucht. Im Rahmen dieser artenschutzrechtlichen Prüfung soll geklärt werden, ob durch das Planvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden können (Stufe I). Im Bedarfsfall und soweit möglich werden im Rahmen einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung notwendige Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Lösung artenschutzrechtlicher Konflikte konzipiert (Stufe II). 2 Rechtliche Grundlagen und Ablauf Durch Bauvorhaben (Errichtung / Veränderung / Abriss) können Tier- und Pflanzenarten betroffen sein. Nach europäischem Recht geschützte (Anhang I, VS-RL und Anhang IV, FFH-RL) sowie national besonders geschützte Arten unterliegen einem besonderen Schutz nach 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Besonderer Artenschutz). Daraus ergibt sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte. Die rechtliche Grundlage für Artenschutzprüfungen bildet das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG. Aktuell gültig ist die Fassung vom 29. Juli Der Artenschutz ist in den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG verankert. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG sind wie folgt gefasst: "Es ist verboten,

5 ökon GmbH, Münster Seite 5 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Tötungsverbot) 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, (Störungsverbot) 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." (Schädigungsverbot) Ergänzend regelt der 45 BNatSchG u.a. Ausnahmen in Bezug auf die vorgenannten generellen Verbotstatbestände. Der Ablauf einer ASP wird u.a. vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW beschrieben (s. unten). Eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen (Quelle: MKULNV NRW 2016, verändert): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, werden verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum eingeholt. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden zudem alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einbezogen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände In Stufe II erfolgt eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung möglicherweise betroffener planungsrelevanter Arten. Zur Klärung, ob und welche Arten betroffen sind, sind ggf. vertiefende Felduntersuchungen (z.b. Brutvogeluntersuchung, Fledermausuntersuchung) erforderlich. Für die (möglicherweise) betroffenen Arten werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe prüft die zuständige Behörde, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativlosigkeit, günstiger Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. 3 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet liegt inmitten des Sendener Ortsteils Ottmarsbocholt im südwestlichen Gemeindegebiet von Senden. Das Plangebiet wird von der Kirchstraße im Westen und dem Davertweg im Norden begrenzt, südlich schließen Wohnbauflächen mit Gärten sowie die beiden gewerblichen Betriebe Kirchstraße 6 und 8 an. Das Gebiet ist dörflich geprägt, im Westen steht in unmittelbarer Nachbarschaft die Dorfkirche. Das Plangebiet gehört größtenteils der Kirche und ist neben privaten Wohnnutzungen, den Gewerbebetrieben vor allem durch soziale Einrichtungen ("Haus Davert", Trauerhalle, Pfarrheim und Kindergarten) geprägt. Die straßennahen Flächen sind überbaut, der südliche Bereich ist von einer großen parkartigen Grünflächengestaltung (Rasen, Obstbäume, Altbäume) gekennzeichnet. Die Grünflächen sind durch Zäune parzelliert, auf jeder Parzelle befinden sich Nebengebäude, meist Schuppen.

6 ökon GmbH, Münster Seite 6 Abb. 1: Plangebiet Haus Davert (unmaßstäblich, Katasteramt Kreis Coesfeld 2016) 4 Wirkfaktoren der Planung Planungsrelevante Arten können von verschiedenen Vorhaben durch folgende Wirkfaktoren negativ beeinträchtigt werden: Flächeninanspruchnahme / -versiegelung, Barrierewirkung / Zerschneidung, Verdrängung / Vergrämung durch Immissionen (Lärm, optische Reize, Erschütterungen, Staub), baubedingte Individuenverluste (Abriss, Gehölzfällung, Bodenaushub, Straßentod) und Waldinanspruchnahme / Waldrodung Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhehabitaten (z.b. durch Gebäudeabriss, Gehölzeinschlag). Bei der vorliegenden Planung sind drei Hauptwirkfaktoren zu betrachten: 1. Der Abriss der Gebäude: Grundsätzlich können Gebäude oder Teile von Gebäuden planungsrelevanten Vogelarten (z.b. Mehlschwalbe, Turmfalke) und Fledermausarten (z.b. Breitflügel-, Zwergfledermaus, Braunes Langohr) zu verschiedenen Jahreszeiten oder ganzjährig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Hier sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten zu betrachten.

7 ökon GmbH, Münster Seite 7 Bewertet werden hierfür die Auswirkungen auf Gebäude bewohnende Arten (Vögel und Fledermäuse). 2. Die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen Hierdurch kann es zu baubedingten Verlusten hier vorkommender Tierarten (i.w. Vogel- und Fledermausarten) und deren Brutstätten bzw. Baumquartieren kommen. Bei flächigem Gehölzverlust kann es zu einer Veränderung / Einschränkung von Nahrungshabitaten kommen. Durch die Nutzung anderer, suboptimalerer Lebensräume oder Leitlinien können Risiken wie Kollisionen und somit die Tötung eintreten oder sich der Fitnesszustand verringern. Dieses kann zu einer Aufgabe von Jungtieren (Tötung) sowie von Wochenstubenquartieren (Schädigung von Fortpflanzungsund Ruhestätten) führen. Bewertet werden hierfür die Auswirkungen auf Gehölz gebundene Arten (Vögel und Fledermäuse). 3. Die Überbauung von Offenflächen / Gartenflächen: Hierdurch kann es potenziell zu baubedingten Störungen durch Licht, Lärm und visuelle Reize im Umfeld vorkommender Tierarten (i.w. Vogelarten) kommen. Betriebsbedingte Emissionen wie Licht und Lärm können unter Umständen dauerhaft umliegende Bereiche beeinflussen. Bei flächigem Verlust von unbebauten Strukturen kann es zu einer Veränderung / Einschränkung von Nahrungshabitaten kommen. Durch die Nutzung anderer, suboptimalerer Lebensräume oder Leitlinien können Risiken wie Kollisionen und somit die Tötung eintreten oder sich der Fitnesszustand verringern. Dieses kann zu einer Aufgabe von Jungtieren (Tötung) sowie von Wochenstubenquartieren (Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) führen. Bewertet werden hierfür die Auswirkungen auf Arten umliegender Biotopstrukturen: im Wesentlichen ebenfalls Gehölz gebundene und Gebäude bewohnende Arten. 5 Fachinformationen 5.1 Daten aus dem Biotopkataster NRW In einigen Meldungen zu den in den Fachinformationssystemen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erfassten schutzwürdigen und geschützten Biotopen sowie Schutzgebieten sind faunistische Daten hinterlegt. Diese können mittelbar (z.b. für die Einschätzung des Artpotenzials in vergleichbaren Biotopen im Plangebiet) oder unmittelbar (mögliche Betroffenheit) relevant für die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung sein. Im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung werden vorliegende Daten zu planungsrelevanten Arten ggf. berücksichtigt. Im weiteren Umfeld des Vorhabens (Suchradius > m) sind weder geschützte noch schutzwürdige Biotope vorhanden (LANUV NRW 2016b). Entsprechend können im vorliegenden Fall zusätzlichen faunistischen Daten aus dem Informationssystem des LANUV hinzugezogen werden. 5.2 Zur Überprüfung potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten wurde auch das überprüft. Die Recherche in der Datensammlung zur Landschaftsinformation des Landes NRW führte zu m Ergebnis, für den Planungsraum ist planungsrelevante Art verzeichnet (LANUV NRW 2016c).

8 ökon GmbH, Münster Seite 8 Im weiteren Umfeld des Vorhabens sind ab ca. 500 m Entfernung einige Fundpunkte von Arten der bäuerlichen Kulturlandschaft dargestellt. Unter den Arten der Kulturlandschaft wie Feldlerche und Turteltaube sind mit Steinkauz, Feldsperling, Schleiereule und Rauchschwalbe auch Arten vorhanden, die potenziell auch in der Siedlung vorkommen könnten. 5.3 Planungsrelevante Arten des Messtischblatts Q41113 (Ottmarsbocholt) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein- Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl so genannter planungsrelevanter Arten getroffen, um den Prüfaufwand in der Planungspraxis zu reduzieren (KIEL 2005). Häufig auftretende planungsrelevante Arten lassen sich verschiedenen Biotopstrukturen zuordnen: - Hofstelle / Gebäude: Zwerg- und Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus, Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule - Gartengelände / Obstwiesen: Kleiner Abendsegler, Mausohr, Gartenrotschwanz, Steinkauz - Wald / Park / gehölzreiche Gärten: Großer / Kleiner Abendsegler, Bartfledermäuse, Langohrfledermäuse, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Waldkauz - offene (Acker-)Feldflur: Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel - Grünland: Braunkehlchen, Wiesenpieper, Kiebitz, Großer Brachvogel - Still- / Fließgewässer: Eisvogel, Wasserfledermaus, Laubfrosch, Kammmolch, Nachtigall - sporadische Nahrungsgäste: Großer Abendsegler, Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke Im Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW sind Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf Ebene der Messtischblattquadranten dargestellt (LANUV NRW 2016a). Im Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sind Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf Messtischblattebene dargestellt (LANUV NRW 2016a). Das Messtischblatt Q41113 (Ottmarsbocholt) befindet sich in der atlantischen Region. Im Messtischblatt sind insgesamt 30 planungsrelevante Tierarten aus 2 Artgruppen dargestellt, von denen strukturbedingt nur ein Teil im Untersuchungsgebiet auftreten kann. Eine Übersicht hierzu liefert die Tab. 1. Potenziell im Wirkungsbereich der Planung vorkommende Arten sind fett markiert. Tab. 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q41113 (Ottmarsbocholt) Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere 1. Braunes Langohr Art vorhanden G 2. Breitflügelfledermaus Art vorhanden G 3. Fransenfledermaus Art vorhanden G 4. Zwergfledermaus Art vorhanden G Vögel 1. Baumpieper sicher brütend U 2. Feldlerche sicher brütend U 3. Feldsperling sicher brütend U 4. Gartenrotschwanz sicher brütend U 5. Habicht sicher brütend G 6. Kiebitz sicher brütend U 7. Kleinspecht sicher brütend U 8. Kuckuck sicher brütend U 9. Mäusebussard sicher brütend G 10. Mehlschwalbe sicher brütend U Bemerkungen

9 ökon GmbH, Münster Seite 9 Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) 11. Mittelspecht sicher brütend G 12. Nachtigall sicher brütend G 13. Rauchschwalbe sicher brütend U 14. Rebhuhn sicher brütend S 15. Schleiereule sicher brütend G 16. Schwarzspecht sicher brütend G 17. Sperber sicher brütend G 18. Steinkauz sicher brütend G 19. Turmfalke sicher brütend G 20. Turteltaube sicher brütend S 21. Waldkauz sicher brütend G 22. Waldlaubsänger sicher brütend U 23. Waldohreule sicher brütend U 24. Waldschnepfe sicher brütend G 25. Waldwasserläufer Sicher brütend G 26. Wespenbussard sicher brütend U Bemerkungen Quelle: LANUV NRW 2015a (verändert) potenziell im Wirkbereich der Planung vorkommende planungsrelevante Arten sind fett markiert G = günstig, U = ungünstig, S = schlecht, + = vorhanden, - = nicht nachgewiesen, = Tendenz sich verschlechternd, = Tendenz sich verbessernd, unbek. = unbekannt ATL = atlantische Region, KON = kontinentale Region Verschiedene planungsrelevante Arten (nach KIEL 2005) sind nicht in den Listen der planungsrelevanten Arten für die Messtischblätter (LANUV NRW 2016a) aufgeführt, obwohl ein Vorkommen hochwahrscheinlich ist. Hierzu gehören z.b. Fledermausarten wie die Mückenfledermaus. Alle potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung bei potenzieller Betroffenheit unabhängig von ihrer Auflistung im Messtischblatt berücksichtigt.

10 ökon GmbH, Münster Seite 10 6 Faunistische Erfassungen 2015 In 2015 wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld fünf avifaunistische Kartierungen zur Brutzeit sowie fünf Fledermausbegehungen durchgeführt (siehe Tab. 2). Tab. 2: Geländetermine faunistische Untersuchungen 2015 Datum Vögel Fledermäuse Bemerkungen x 1. Brutvogelbegehung x 2. Brutvogelbegehung x 3. Brutvogelbegehung x 4. Brutvogelbegehung Eulen x 1. Fledermausbegehung (abends) x 5. Brutvogelbegehung Eulen x 2. Fledermausbegehung (abends) Eulen x 3. Fledermausbegehung (morgens) Eulen x 4. Fledermausbegehung (morgens) Eulen x 5. Fledermausbegehung (nachts) 6.1 Brutvogelkartierung Methodik Die Brutvogelkartierung umfasste 5 Begehungen in der Zeit von März bis Mitte Juni 2015 (siehe Tab. 2). Im Rahmen der Brutvogelerfassung wurden die Strukturen im Plangebiet auf Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten untersucht. Insbesondere wurden die Hausfassaden und das Gartengelände untersucht. Die Erfassung der Brutvögel erfolgte nach allgemein üblichen Methodenstandards (SÜDBECK et al. 2005), i.d.r. in den Morgenstunden zur Zeit des intensivsten Vogelgesangs. Die erste der 5 Brutvogelkartierungen reichte bis in die Abendstunden bis zur völligen Dunkelheit, um potenzielle Vorkommen dämmerungs- bzw. nachtaktiver Arten (z.b. Steinkauz) erfassen zu können. Diese Begehung fand am statt. Hierbei kam zur Reizung eines potenziell vorhandenen Steinkauzes auch eine Klangattrappe zum Einsatz. Bei den Fledermausuntersuchungen wurde zusätzlich auf rufende Eulen oder andere dämmerungs- und nachtaktive Arten (z.b. Nachtigall) geachtet. Alle Revier anzeigenden Merkmale der Vögel wurden erfasst, mit genauer Ortsangabe protokolliert und ausgewertet. Für einige Arten konnte der Status als Brutvogel nicht zweifelsfrei geklärt werden. Für diese Arten wird lediglich ein Brutverdacht ausgesprochen (siehe Tab. 3). Die kartographische Verortung der Ergebnisse (s. Ergebniskarte) beschränkt sich auf die Darstellung planungsrelevanter Arten Ergebnisse Insgesamt wurden im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung 23 Vogelarten erfasst. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) befanden sich nicht darunter. Mindestens 12 Arten konnten sicher als Brutvogel des Untersuchungsgebietes angesprochen werden. Bei 2 Arten ist unsicher, ob sie innerhalb des Untersuchungsgebietes gebrütet haben oder sich nur regelmäßig im Gebiet aufgehalten haben. Die übrigen 8 Arten sind aufgrund ihres einmaligen Auftreten oder ihrer Habitatansprüche sicher als Nahrungsgast anzusprechen.

11 ökon GmbH, Münster Seite 11 Tab. 3: Liste aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL NRW Status 1. Amsel Turdus merula * B mindestens 2 Reviere 2. Bachstelze Motacilla alba V NG Brutverdacht im Umfeld 3. Blaumeise Parus caeruleus * B 1 Revier 4. Bluthänfling Carduelis cannabina V NG einmalige Sichtung 5. Buchfink Fringilla coelebs * B mindestens1 Revier 6. Dohle Corvus monedula *! B regelmäßig bis zu 30 Individuen im Gebiet, mind. 4 Brutpaare an Gebäuden im Westen des UG 7. Grünfink Carduelis chloris * B mindestens 3 Reviere 8. Haussperling Passer domesticus V NG regelmäßig im Randbereich des UG 9. Heckenbraunelle Prunella modularis * B 1-2 Reviere 10. Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes * NG einmalige Sichtung 11. Kohlmeise Parus major * B 1 Revier 12. Mauersegler Apus apus * NG nur im Luftraum über dem UG 13. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * B 1 Revier 14. Rabenkrähe Corvus corone * NG überfliegend oder selten in Gehölzen des Gartens 15. Ringeltaube Columba palumba * B Schlafgemeinschaften von bis zu 25 Ind., Zahl der BP unbekannt 16. Rotkehlchen Erithacus rubecula * B etwa 4 Reviere 17. Singdrossel Turdus philomelos * BV vermutl. 1 Revier im Norden des UG 18. Star Sturnus vulgaris V NG seltener Nahrungsgast 19. Stieglitz Carduelis carduelis * NG einmalige Sichtung 20. Straßentaube Columba livia f. dom. - NG Brutvogel an der Kirche, im UG nur Nahrungsgast 21. Türkentaube Streptopelia decaocto * BV 1 Brutpaar im UG oder Umgebung 22. Zaunkönig Troglodytes troglodytes * B 1 Revier 23. Zilpzalp Phylloscopos collybita * B mindestens 3 Reviere grau unterlegte Zeilen kennzeichnen bedrohte Tierarten RL NRW: Rote Liste Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2008) Gefährdungskategorie: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = durch extreme Seltenheit (potenziell) gefährdet, V = Vorwarnliste, S = Naturschutzabhängig, W = gefährdete, wandernde Art, * = nicht gefährdet, (!) = Bestand in NRW mit bundesweiter Verantwortung 6.2 Fledermauskartierung Methodik Zur Erfassung der Fledermausaktivität fanden 5 Detektorbegehungen in 2015 statt (siehe Tab. 2). Die Untersuchungszeit umfasste jeweils 1,5 bis 2 Stunden zu verschiedenen Zeitabschnitten, ab Sonnenuntergang, nachts und bis zum Sonnenaufgang. Ziel war es neben dem Artenspektrum einen möglichen Quartierausflug abends, Quartiereinflug morgens, nächtliches Schwärmverhalten und die Raumnutzung im Vorhabensbereich zu dokumentieren. Die Termine decken die Wochenstubenzeit und den Bereich der Schwärmzeit ab, in der die verschiedenen Arten Paarungsquartiere / Winterquartiere aufsuchen. Hierdurch wurden die innerhalb der Fledermausaktivitätsperiode für das Vorhaben entscheidendsten Zeitabschnitte bzw. Untersuchungszeiten abgedeckt. Die Erfassung erfolgte mit Batdetektoren (Pettersson D 240 X). Rufe, die im Gelände nicht sicher einer Art zugeordnet werden konnten, wurden mittels Aufzeichnungsgerät zur späteren Auswertung am PC aufgenommen Ergebnisse Die Ergebnisse der Fledermauskartierung mit Angaben zur Gefährdung der Arten in NRW sind Tab. 4 und Karte 1 zu entnehmen. Die Rufkontakte wurden für die jeweiligen Kartiertermine dar-

12 ökon GmbH, Münster Seite 12 gestellt und nach dem beobachteten Verhalten der Arten aufgeschlüsselt. Durchflug bedeutet einen relativ kurzen Kontakt im Nahbereich. Beim Jagdnachweis wurden die sogenannten final - oder feeding buzzes verhört, die ausgestoßen werden, wenn sich die Fledermaus dem Beuteobjekt nähert und dabei die Rufabstände immer stärker verkürzt. Durchflug / Jagd meint einen kurzen Kontakt mit Jagdnachweis, im Gegensatz zur Jagd wurden aber wiederkehrenden Muster beobachtet, wie bspw. Kreiseln in einer Waldlichtung, Patroullieren entlang von Gehölzreihen, Umkreisen von Laternen. Weit entfernt und / oder im freien Luftraum jagende Arten wie der Große Abendsegler wurden als Überflug aufgenommen. Unter Soz. sind Soziallaute der Fledermäuse zu verstehen, die Hinweise auf Paarungsquartiere geben können. Schwärmen umfasst die Beobachtung von einem oder mehreren Tieren, die sich auffällig möglichen Quartierstrukturen nähern, diese anfliegen und wieder verlassen. Schwärmen gibt deutliche Anhaltspunkte für Quartierfunktionen, auch wenn kein direkter Quartiernachweise erfolgt. Tab. 4: Liste der 2015 im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten Deutscher Artname / Verhalten Breitflügelfledermaus Wissenschaftlicher Artname Eptesicus serotinus RL NRW Jagd 1 2 Anzahl der Rufkontakte an den jeweiligen Aufnahmedaten Gesamt 2 3 Großer Abendsegler Nyctalus noctula R 1 Überflug 1 Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus * 45 Soz. 2 Schwärmen 3 Durchflug Jagd Jagd/Soz. 1 1 Anzahl Arten: 3 Gesamtkontakte: Anzahl Rufkontakte der jeweiligen Arten, dargestellt in der Gesamtzahl und aufgeschlüsselt nach dem jeweils beobachteten Verhalten. Der Wert ist nicht gleichbedeutend mit der Individuenzahl. RL NRW: Rote Liste Nordrhein-Westfalen (MEINIG et al. 2010) Kategorien: 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; G = Gefährdung anzunehmen; R = durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär; * = Gefährdung anzunehmen Mit drei nachgewiesenen Arten ist das Untersuchungsgebiet als mäßig artenarm einzuschätzen. Die Anzahl der Kontakte zeigt eine mittlere Aktivität und somit eine vorhandene Bedeutung des untersuchten Gebietes für die nachgewiesenen Arten. Die Artökologie der nachfolgenden detaillierteren Ergebnisdarstellung entstammt neben eigenen Beobachtungen den Artsteckbriefen des LANUV NRW ( Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Als typische Gebäudefledermausart trat die in Nordrhein-Westfalen gefährdete Breitflügelfledermaus auf. Sommer- und Wochenstubenquartiere befinden sich an und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z.b. Fassadenverkleidungen, Zwischendecken, Dachböden, Dachpfannen). Einzelne Männchen beziehen neben Gebäudequartieren auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Als Winterquartiere werden Spaltenverstecke an und in Gebäuden, Bäumen und Felsen sowie Stollen oder Höhlen aufgesucht. Die Breitflügelfledermaus ist ausgesprochen ortsund quartiertreu. Zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere meist geringe Wanderstrecken unter 50 km, seltener mehr als 300 km zurück. Sommer- und Winterquartier können auch identisch sein.

13 ökon GmbH, Münster Seite 13 Die Breitflügelfledermaus wurde bei den beiden abendlichen Terminen im Untersuchungsgebiet jagend festgestellt. Die weitläufigen Rasenflächen südlich Haus Davert bis hin zur Urbanstraße wurden von mindestens zwei Tieren intensiv zur Jagd genutzt. Besondere Hinweise auf Quartiere, auffällige Flugstraßen oder andere bedeutende Funktionen außer der Jagdnutzung ergaben sich nicht Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Der Große Abendsegler bejagt den freien Luftraum in großen Höhen und legt nicht selten zwischen Quartier und Jagdgebiet mehr als 10 km zurück. Er gehört zu den typischen Baumhöhlenbewohnern, die sowohl Sommer- als auch Winterquartiere in Bäumen haben. Die Art wurde einmal im Untersuchungsgebiet per Detektor verhört. Hinweise auf Quartiere oder ähnliche bedeutende Funktionen ergaben sich nicht Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Die Art mit den häufigsten Kontakten war die in NRW und Deutschland ungefährdete Zwergfledermaus. Sie wurde in allen Beobachtungsnächten und im gesamten Untersuchungsgebiet festgestellt. Die Zwergfledermaus nutzt als Sommer- und Wochenstubenquartiere überwiegend unauffällige Quartiere an Gebäuden, aber auch in Nistkästen und Baumhöhlen. Als Winterquartiere dienen ebenfalls frostfreie Spaltenquartiere in und an Gebäuden, aber auch Felsspalten und unterirdische Quartiere wie Keller. Zwergfledermäuse traten ab Beginn der Dämmerung im Untersuchungsgebiet jagend auf und wurden auch in den frühen Morgenstunden noch regelmäßig verhört. Während der letzten Kartierung am wurde gegen 23:30 Uhr das Schwärmen von 3 Tieren im Hinterhof des überplanten Gebäudes Kirchstraße 10 festgestellt. Jahres- und nachtzeitlich fällt diese Beobachtung in die Phase, in der Zwergfledermäuse bekannte Überwinterungsquartiere aufsuchen, um die Nutzbarkeit für den kommenden Winter zu überprüfen. Das Einfliegen in Gebäudebereiche konnte nicht konkret beobachtet werden, das Schwärmverhalten legt aber eine Nutzung des Gebäudes als Winterquartier nah. Weitere Beobachtungen, wie Ein- oder Ausflüge, die Gebäudequartiere absichern, konnten nicht beobachtet werden. Aufgrund der frühen Präsenz der Zwergfledermäuse im Gebiet ist allerdings von uneinsehbaren Gebäudequartieren im Plangebiet oder mindestens im nahen Umfeld zu rechnen. Hinweise auf individuenreiche Quartiere im Plangebiet im Sommerhalbjahr sind nicht vorhanden. Die Zwergfledermaus nutzt das Plangebiet mit Rasenflächen sowie die angrenzenden Straßen intensiv zur Jagd. 7 Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen 7.1 Vögel Gehölz gebundene / bewohnende Vogelarten Die Brutvogelarten des Plangebietes sind ausnahmslos nicht planungsrelevante Arten. Die meisten Arten bauen ihre Nester frei im Geäst hängend. Lediglich Blau- und Kohlmeise sind Höhlenbrüter, die in Astlöchern oder Nistkästen brüten. Eine Überplanung der Fortpflanzungsstätten der Brutvögel des Plangebietes stellt aufgrund des landesweit günstigen Erhaltungszustandes und der Möglichkeiten zum Ausweichen in der Umgebung populationsrelevante Schädigung der Arten dar. Es liegt daher kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand durch die Vernichtung der Fortpflanzungsstätten dieser Vogelarten vor.

14 ökon GmbH, Münster Seite 14 Es ist aber zu vermeiden, dass im Rahmen der Gehölzbeseitigungen bebrütete Gelege oder nicht flügge Jungvögel getötet werden. Die Auslösung des Verbotstatbestandes der Tötung, der auch für nicht planungsrelevante Vögel gilt, kann effektiv vermieden werden, wenn die Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeit der potenziell betroffenen Vogelarten durchgeführt werden. Bei einer Beseitigung der Gehölze und Räumung des Baufeldes von Gehölzresten etc. innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar sind artenschutzrechtliche Konflikte mit Vögeln mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Tab. 5: Verbotstatbestände für Gehölz gebundene / bewohnende Vogelarten Tötungs- und Verletzungsverbot Gehölzrodungen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liegt vor: ja nein Schädigungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot liegt vor: ja nein Störungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt vor: ja nein Gebäude bewohnende Vogelarten Im Rahmen der Brutvogelkartierung wurden Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten innerhalb des Plangebietes festgestellt. Die nicht planungsrelevanten Arten Dohle wurde als einzige Gebäude bewohnende Art mit Brutvorkommen im Plangebiet festgestellt. Eine Überplanung der Fortpflanzungsstätten dieser Brutvögel stellt aufgrund des landesweit günstigen Erhaltungszustandes und der Möglichkeiten zum Ausweichen in der Umgebung populationsrelevante Schädigung der Arten dar. Es liegt daher kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand durch die Schädigung der Fortpflanzungsstätten dieser Vogelarten vor. Es ist aber zu vermeiden, dass im Rahmen der Gebäudeabrisse bebrütete Gelege zerstört oder nicht flügge Jungvögel getötet werden. Die Auslösung des Verbotstatbestandes der Tötung, der auch für nicht planungsrelevante Vögel gilt, kann effektiv vermieden werden, wenn die Gebäudeabrisse außerhalb der Brutzeit von Dohlen durchgeführt werden. Bei einem Abriss oder Entwertung der für Dohlen relevanten Strukturen innerhalb des Zeitraumes von Juli bis Mitte März sind artenschutzrechtliche Konflikte mit an Gebäuden brütenden Vögeln mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Ein Konflikt tritt auch dann nicht ein, wenn die potenziell für Gebäudebruten nutzbaren Strukturen außerhalb der Brutzeit entwertet werden, z. B. durch Abdeckung der Kamine oder weiter Nischen in den Gebäuden. Tab. 6: Verbotstatbestände für Gebäude bewohnende Vogelarten Tötungs- und Verletzungsverbot kein Abriss innerhalb der Brutzeit von Dohlen, also nur vom 1. Juli bis zum 15. März alternativ: Entwertung relevanter Strukturen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 15. März Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liegt vor: ja nein Schädigungsverbot

15 ökon GmbH, Münster Seite 15 CEF-Maßnahmen erforderlich: Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot liegt vor: ja nein Störungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt vor: ja nein 7.2 Fledermäuse Gehölz gebundene / bewohnende Fledermausarten Von der Planung sind Obstbäume, einzelne Altbäume und Heckenabschnitte betroffen. Die mögliche Nutzung durch Fledermäuse wurde im Rahmen mehrerer Fledermaus-Detektorerfassungen überprüft. Ausflüge aus den betroffenen Gehölzen konnten hierbei nicht ermittelt werden. Wochenstuben oder individuenreiche Quartiere können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Nutzung der überplanten Gehölze durch Baum bewohnende Fledermausarten kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Baubedingt ist mit erhöhten Lärmemissionen und Erschütterungen in dem für Baustellen üblichen Maße in angrenzenden Biotopflächen zu rechnen. Da Vorkommen störungsempfindlicher Quartiere wie Wochenstuben im Nahbereich vorhanden sind, ist nicht mit erheblichen Störungen zu rechnen. Tab. 7: Verbotstatbestände für Gehölz gebundene / bewohnende Fledermausarten Tötungs- und Verletzungsverbot Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liegt vor: ja nein Schädigungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot liegt vor: ja nein Störungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt vor: ja nein Gebäude bewohnende Fledermausarten Nach dem Planungsstand Dezember 2016 sind 4 Gebäude mit Nebenanlagen überplant (vgl. Abb. 2). Es handelt sich um Gebäude verschiedener Nutzung und Aufbau und unterschiedlicher Baujahre.

16 ökon GmbH, Münster Seite Abb. 2: Abrissgebäudezuordnung - Luftbildübersicht (unmaßstäblich, Geobasis NRW 2017) 1 Kirchstraße 10 2 / 3 Gebäude des Wohnheim Haus Davert 4 - Trauerhalle An Gebäude Nr. 1 waren deutliche Hinweise auf ein Winterquartier der Zwergfledermaus festzustellen. Da zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Überplanung des Gebäudes noch nicht abzusehen war, wurde der ausgeprägte Verdacht auf ein Winterquartier nicht durch erweiterte Untersuchungen überprüft. Zur Eingrenzung der Betroffenheit sollte abbruchvorbereitend eine gezielte Untersuchung der Winterquartiernutzung erfolgen. An den Gebäuden 2 bis 4 sind einzelne Quartiere der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus zu erwarten. Der Verlust der Ruhestätten durch den Abriss ist gemäß des Leitfadens zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen im Verhältnis 1:5 auszugleichen (2013). In Ansatz gebracht wird der Verlust mindestens eines vollwertigen Quartieres für die Gebäude 2 bis 4 und eines weiteren vollwertigen Quartieres für das Gebäude 1, Kirchstraße 10. Hierfür sind mindestens 10 neue Quartiere bspw. in Form von Flachkästen an nah gelegenen oder erhalten bleibenden Gebäuden zu schaffen. Es sind mindestens zwei Kästen / Quartierbereiche zur Verfügung zu stellen, die zur Überwinterung geeignet sind. Je nach Ergebnis der Untersuchung der konkreten Winterquartiernutzung kann die Anzahl ganzjährig nutzbarer Ausweichquartiere höher ausfallen. Durch die vorgezogene Neuschaffung von Quartieren, kann der Verlust der Ruhestätten ausgeglichen werden. Zur Vermeidung der Tötung übertagender oder winterschlafender Tiere muss der Abriss der Gebäude innerhalb der Aktivitätszeit der Arten unter ökologischer Baubegleitung durchgeführt werden. Hinweise auf weitere Quartierfunktionen, Fortpflanzungsgemeinschaften oder kopfstarke Männchengesellschaften sind nicht vorhanden.

17 ökon GmbH, Münster Seite 17 Durch den Gehölzverlust und die Versiegelung von Rasenflächen ist mit einer Einschränkung der Nahrungsverfügbarkeit für die Gebäude bewohnenden Fledermausarten auszugehen. Durch die lockere Bebauung und die Einplanung von Garten- /Parkflächen ist ein Verlust von essenziellen Nahrungshabitaten nicht abzuleiten. Dies resultiert auch aus dem Vorhandensein der östlich angrenzenden parkartigen Fläche des Pfarrheims mit Kindergarten (vgl. Karte 1, Gesamtuntersuchungsgebiet). Bei einem möglichen zukünftigen Verlust dieser Fläche ist von einer deutlichen Einschränkung der Nahrungsbildungsflächen auszugehen. Baubedingt ist mit erhöhten Licht- / Lärmemissionen und Erschütterungen in dem für Baustellen üblichen Maße in angrenzenden Biotopflächen zu rechnen. Da die nachgewiesenen Arten innerhalb der Siedlung als störungstolerant durch Vorbelastungen gelten können, ist nicht mit erheblichen Störungen zu rechnen. Tab. 8: Verbotstatbestände für Gebäude bewohnende Fledermausarten Tötungs- und Verletzungsverbot Bauzeitenregelung "Fledermäuse"(Abbruch außerhalb bis ) Ökologische Baubegleitung Abbruch Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liegt vor: ja nein Schädigungsverbot Konkretisierung Winterquartiernutzung Kirchstraße 10 ( Erweiterte ökologische Baubegleitung ) CEF-Maßnahmen erforderlich: Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot liegt vor: ja nein Störungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt vor: ja nein 7.3 Sonstige planungsrelevante Arten Neben den Artgruppen der Fledermäuse und Vögel sind Beeinträchtigungen für weitere planungsrelevante Arten nicht zu erwarten. Das Gelände eignet sich strukturell nicht für das Vorkommen planungsrelevanter Amphibien oder Reptilienarten, wie z.b. Laubfrosch oder Zauneidechse. Potenzielle Lebensräume sonstiger planungsrelevanter Arten sind auf dem Gelände nicht vorhanden. Tab. 9: Verbotstatbestände für Sonstige planungsrelevante Arten Tötungs- und Verletzungsverbot [ggf. Aufzählung der Maßnahmen] Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liegt vor: ja nein Schädigungsverbot [ggf. Aufzählung der Maßnahmen] CEF-Maßnahmen erforderlich: [ggf. Aufzählung der Maßnahmen] Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot liegt vor: ja nein Störungsverbot [ggf. Aufzählung der Maßnahmen] CEF-Maßnahmen erforderlich: [ggf. Aufzählung der Maßnahmen] Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt vor: ja nein

18 ökon GmbH, Münster Seite 18 8 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Die nachfolgenden Maßnahmen sind erforderlich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen: 8.1 Vermeidung / Minderung Konkretisierung Winterquartiernutzung Kirchstraße 10 Zur Eingrenzung der Betroffenheit überwinternder Zwergfledermäuse an der Kirchstraße 10 sollte abbruchvorbereitend eine gezielte Untersuchung der Winterquartiernutzung erfolgen (z.b. gezielte Detektorbegehungen und automatisierte Dauererfassung in der Schwärmzeit). Sofern sich der Verdacht auf eine individuenreiche Überwinterungsgemeinschaft nicht bestätigt, kann das Gebäude 1 (vgl. Abb. 2) unter den gleichen Auflagen rückgebaut werden wie Gebäude 2 bis 4 (Maßnahmen Kap , und 8.2.1). Wird auf die Untersuchung verzichtet oder wird die Winterquartiernutzung bestätigt, sind folgende Maßnahmen umzusetzen: Erweiterte Bauzeitenregelung Fledermäuse (Abriss außerhalb bis ) unter ökologischer Baubegleitung Schaffung von Fledermausersatzquartieren zur Überwinterung: Die fünf für das Gebäude Kirchstraße 10 zu schaffenden Ersatzquartiere sind vollständig als Überwinterungsquartiere anzulegen. Bevorzugt sollen bauliche Lösungen wie Wintereinbauquartiere genutzt werden (z.b. Schwegler 1WI) Bauzeitenregelung Fledermäuse (Abriss außerhalb bis ) In der Zeit vom bis zum dürfen zum Schutz von einzelnen überwinternden Fledermäusen Abrissarbeiten an den Gebäuden durchgeführt werden. Die Abrissarbeiten sind unter ökologischer Baubegleitung durchzuführen (s. u.). Die zeitlichen Auflagen Fledermäuse und Vögel sind entsprechend der Tabelle im Anhang zu koordinieren (vgl. Tab. 10, S. 26 im Anhang) Bauzeitenregelung Dohle (Abriss / Entwertung außerhalb bis ) In der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni dürfen zum Schutz von brütenden Dohlen Abrissarbeiten an den Gebäuden des Plangebietes stattfinden. Alternativ können auch die potenziell als Nistplatz geeigneten Strukturen an den Gebäuden (Kamine, Nischen im Dachbereich) außerhalb des Zeitraumes vom 15. März bis 30. Juni abgedeckt oder verschlossen werden Ökologische Baubegleitung (Abbruch) Der Abriss ist innerhalb der Aktivitätszeit der Fledermausarten durchzuführen, also nicht im Zeitraum Dezember bis Mitte März. In der Nacht / am Morgen vor dem Rückbau sind die jeweiligen Gebäude von mindestens einem Fledermausexperten auf ein- oder ausfliegende Fledermäuse zu untersuchen. Beim Ausschluss von Ein- oder Ausflügen können die Arbeiten unverzüglich und ohne weitere Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Sollten relevante Quartiere nicht unmittelbar entwertet werden können, ist die Ein- oder Ausflugkontrolle dementsprechend vor den weiteren Arbeiten an relevanten Gebäudeteilen zu wiederholen.

19 ökon GmbH, Münster Seite 19 Kann ein Ein-/Ausflug nicht sicher ausgeschlossen werden oder wurden ein-/ausfliegende Tiere beobachtet, sind weitere Vermeidungsmaßnahmen in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde zu ergreifen. Es ist sicher zu stellen, dass die Arbeiten solange ausgesetzt werden, bis eine Versorgung / Umsiedlung der Tiere stattgefunden hat. Weitere Maßnahmen können dann z.b. die vorsichtige Öffnung des Dachraumes oder der potenziellen Hangbereiche unter Begleitung eines Fledermausexperten sein. Aufgefundene Tiere können so bei Notwendigkeit gesichert werden. Bei größeren Vorkommen müssen die Arbeiten verschoben werden. Bei der Ein-/Ausflugkontrolle ist darüber hinaus auf Gebäude brütende Vogelarten, wie Dohle, Haussperling, Ringeltaube oder Hausrotschwanz, zu achten. Die Ein-/Ausflugkontrolle ist geeignete Methode bei kaltem und nassem Wetter. Generell ist sie zwischen Anfang Oktober und Ende März wenig geeignet, da die Tiere in der Nacht bei Dunkelheit einfliegen oder im Winterschlaf sind und die Quartiere gar nicht verlassen. In diesem Zeitraum muss sie ggf. durch andere Methoden ersetzt oder mit diesen kombiniert werden (Ausflugskontrollen, Ausleuchten von Spalten, Videoendoskopeinsatz, ggf. sind Hubsteigereinsätze notwendig). Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der ökologischen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation beigebracht werden Gehölzfällung im Winter ( /29.02.) Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln in der Brutzeit sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar durchzuführen. 8.2 Funktionserhalt Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden (CEF) Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Fledermausquartieren sind mindestens 10 für Fledermäuse geeignete Ersatzquartiere an Gebäuden zu schaffen (fünf für Kirchstraße 10, fünf für die drei weiteren Abrissgebäude). Es sollen mindestens zwei Ganzjahreskästen bzw. ganzjährig nutzbare Quartiere darunter sein (sechs bei verstärkter Winterquartiernutzung, vgl. Kap ). Bei den übrigen Quartiertypen sind Fledermausbretter oder Flachkästen etc. zu nutzen. Die Kästen sind mindestens im Abstand von 5 Jahren zu kontrollieren, reinigen und instand zu halten. Die Vorgaben des Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MKULNV NRW 2013) sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist baldmöglichst, spätestens vor Abbruchbeginn umzusetzen.

20 ökon GmbH, Münster Seite 20 9 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der nachstehenden Konflikt mindernden Maßnahmen Konkretisierung Winterquartiernutzung Kirchstraße 10 Bauzeitenregelung Fledermäuse (Abriss außerhalb bis ) Bauzeitenregelung Dohle (Abriss / Entwertung außerhalb bis ) Ökologische Baubegleitung (Abbruch) Gehölzfällung im Winter ( /29.02.) Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden (CEF) für die Abbrucharbeiten und die wohnbauliche Entwicklung im Bereich der "Kirchstraße / Davertweg" in Senden - Ottmarsbocholt" artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des 44 BNATSCHG sicher auszuschließen sind. 9.1 Artenschutzrechtliche Protokolle Für die Zwergfledermaus, stellvertretend für Gebäude bewohnende Fledermausarten und die sogenannten Allerweltsvogelarten werden artenschutzrechtliche Protokolle erstellt (siehe Anhang).

21 ökon GmbH, Münster Seite Literatur KIEL, E-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): Recklinghausen. LANUV NRW (2016a): Naturschutz-Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW. ( ). LANUV NRW (2016b): Naturschutz-Fachinformationssystem Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). ( ). LANUV NRW (2015c): ( ). MEINIG, H. BOYE, P & HUTTERER, R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) in Deutschland. In: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Bonn-Bad Godesberg (Bundesamt für Naturschutz), Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): MEINIG, H., VIERHAUS, H., TRAPPMANN, C. & R. HUTTERER (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand November 2010, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Recklinghausen. MKULNV NRW (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. des MKULNV NRW. Düsseldorf vom MKULNV NRW (2013): Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen (Az.: III ). Schlussbericht (online). Download unter: unter Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T. SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell, 792 S. SUDMANN, S.R., GRÜNEBERG, C., HEGEMANN, A., HERHAUS, F., MÖLLE, J., NOTTMEYER-LINDEN, K., SCHUBERT, W., VON DEWITZ, W., JÖBGES, M. & WEISS, J. (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens. 5. Fassung. NWO & LANUV (Hrsg.) Nordrhein- Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) & Vogelschutzwarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Rechtsquellen in der derzeit gültigen Fassung BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) FFH-RL VS-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG)

22 ökon GmbH, Münster Seite 22 Diese Artenschutzrechtliche Prüfung wurde von den Unterzeichnern nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt. (O. Miosga) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz (D. Krämer) Dipl.-Landschaftsökologe (E. Kemper) Dipl.-Landschaftsökologin

23 ökon GmbH, Münster Seite Anhang 11.1 Artenschutzrechtliche Protokolle Zwergfledermaus Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Europ. Vogelart Anhang IV - Art streng geschützte Art sonstige bes. geschützte Art x x Rote Liste Deutschland Kat.: * Rote Liste NRW Kat.: * MTBQ Q41113 (Ottmarsbocholt) Erhaltungszustand in der Erhaltungszustand in der lokalen Population atlantische Region: G - A (günstig / hervorragend) kontinentale Region G - B günstig / gut - G (günstig) x - C ungünstig/mittel-schlecht - U (ungünstig-unzureichend) - S (ungünstig-schlecht) 2. Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des vom Vorhaben betroffenen Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, lokale Population) sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Vorkommen. Die Abrissgebäude des Plangebietes können von der Zwergfledermaus als Sommer- und Winterquartier genutzt werden. Kirchstraße 10 fungiert mit hoher Wahrscheinlichkeit als Winterquartier mehrerer Tiere. die Zwergfledermaus nutzt die Grünflächen und die Gehölzstrukturen als Jagdhabitat 3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements 3.1 Baubetrieb (z.b. Bauzeitenbeschränkung) Bauzeitenregelung Fledermäuse (Abriss der Gebäude zwischen und (innerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen), Kirchstraße 10 ggf. zwischen und ) Ökologische Baubegleitung (Abbruch) 3.2 Projektgestaltung (z.b. Querungshilfen) Konkretisierung Winterquartiernutzung Kirchstraße Funktionserhaltende Maßnahmen (z.b. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Schaffung von Ersatzquartieren an Gebäuden (CEF) 3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements (z.b. besondere Bauoder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring) Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z. B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeitpunkt und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen). es konnten zwar Ausflüge von Gebäude bewohnenden Fledermausarten festgestellt werden, einzelne Quartiere der Zwergfledermaus sind allerdings zu erwarten die Winterquartiernutzung an / in Kirchstraße 10 ist gesondert zu untersuchen oder durch verstärkte Maßnahmen zu berücksichtigen 4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände (unter Voraussetzung der Umsetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) FFH-Anhang IV-Art oder europäische Vogelart: ja nein 4.1 Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet ( 44 (1) Nr. 1)? x (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und x Wanderzeiten erheblich gestört ( 44 (1) Nr. 2)? 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt x oder zerstört ( 44 (1) Nr. 3), ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4.4 Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört ( 44 (1) Nr. 4), ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? x

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