Die neue BetrSichV Maschinensicherheit. Fritz Zoermer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Die neue BetrSichV Maschinensicherheit
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- Linus Fried
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1 Die neue BetrSichV Maschinensicherheit Fritz Zoermer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1
2 Inhalt 1 Rechtliche Einordung 2 3 Veränderte Anforderungen an Maschinen Sicherheitsgerichtete Steuerungen 4 Ex-Schutz an Maschinen 5 Erfahrungsaustausch Folie 2
3 Inhalt 2 Veränderte Anforderungen an Maschinen 2.1 Stand der Technik 2.2 Bestandsschutzfrage 2.3 Änderungen / Umbauten 2.4 Prüfungen Folie 3
4 Veränderte Anforderungen an Maschinen Neue Erkenntnisse und Forderungen zur Maschinensicherheit? Bessere Gliederung klare technische und organisatorische Schutzziele Übernahme der Schutzziele aus der Maschinenrichtlinie Weitgehend Interpretationsfrei, eindeutig und klarer hinsichtlich der Anforderungen Folie 4
5 Veränderte Anforderungen an Maschinen 1. Stand der Technik als Schutzziel 2. Einbeziehung aller Betriebs- und Lebensphasen der Maschine 3. deutliche Anforderungen an die Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln Folie 5
6 Veränderte Anforderungen an Maschinen 2. Anforderungen an Arbeitsmittel sind laut neuer Betriebssicherheitsverordnung Schutzziele Betreiber wird zum Hersteller CE-Verfahren Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden ( 4, 5, 6, 8 und 9). Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen 3. Änderung und wesentliche Veränderung bei Arbeitsmitteln obsolet Die bisher schwierige Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung bei Maschinen ist künftig nicht mehr notwendig. Folie 6
7 Veränderte Anforderungen an Maschinen 5. Vereinfachte Vorgehensweise bei einfachen Sachverhalten 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Liegen die entsprechenden Voraussetzungen nach 7 vor, darf der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen (den Verzicht auf die Vorgaben nach 8 und 9 BetrSichV) Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. Grundlegende Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung zur Entscheidung. Es kann nicht abgeleitet werden, dass Arbeitsmittel, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung diesen Anforderungen entsprechen, auch in der Zeit nach der erstmaligen Bereitstellung weiterhin unverändert den Beschäftigten bereitgestellt werden dürfen Kein Freibrief! Sinngemäß für einfache, selbsterklärende Arbeitsmittel / Maschinen Folie 7
8 Veränderte Anforderungen an Maschinen 4. Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel im Anhang der neuen Betriebssicherheitsverordnung Folie 8
9 Inhalt 2 Veränderte Anforderungen an Maschinen 2.1 Stand der Technik 2.2 Bestandsschutzfrage 2.3 Änderungen / Umbauten 2.4 Prüfungen Folie 9
10 Lösungsansatz Stand der Technik Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung Kernanforderung der Verordnung! (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Folie 10
11 Lösungsansatz Stand der Technik Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen Wie zu beweisen? Normen? Richtline? Folie 11
12 Lösungsansatz Stand der Technik Lösungsansatz zum Stand der Technik... Herstellen von Maschinen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Produktsicherheitsgesetz ProdSG Betrieb von Maschinen (Arbeitsmittel) Arbeitsmittel-Benutzungs- Richtlinie 2009/104/EG BetrSichV Gemeinsame Schutzziele: sichere Maschine für alle Betriebs- und Lebensphasen keine Technologische Details! Folie 12
13 Lösungsansatz Stand der Technik Herstellen von Maschinen Betrieb von Maschinen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG BetrSichV Abbildung aller Schutzziele der MRL Übernahme fast aller Maschinen- Einzel- Sicherheitsaspekte! Technische Schutzziele der MRL = Schutzziele der BetrSichV Folie 13
14 Lösungsansatz Stand der Technik Maschinenrichtlinie 2006/42/EG BetrSichV Vergleich der Einzelsicherheitsaspekte: Einzelne Detailanforderung der MRL werden nicht näher beschrieben! Stand der Technik!? Folie 14
15 Lösungsansatz Stand der Technik Herstellen von Maschinen Betrieb von Maschinen Risikobeurteilung Normative Absicherung der Methodik über EN Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung Umfassender, vollständiger Katalog von Arten möglicher Gefährdungen Gefährdungssituationen für alle Lebensphasen Gefährdungsereignisse durch Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilung Regelwerk-Absicherung der Methodik über TRBS 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit - Mechanische Gefährdungen Allgemeine Anforderungen Unvollständige TRBS Behandlung aller möglichen Einzel-Gefährdungen Verweis auf verschiedene Ratgeber und Leitlinien zur Gefährdungsbeurteilung (BAuA und BGs) Gemeinsamkeit: Wie gehe ich vor? Welche Gefahren gibt es? Wie kann man Gefährdungen technologisch und organisatorisch vermeiden (TOP)? Folie 15
16 Lösungsansatz Stand der Technik Herstellen von Maschinen Betrieb von Maschinen Risikobeurteilung Normative Absicherung der Methodik über EN Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung EN12100 löst als unter der Richtlichtlinie 2006/42/EG gelistete Norm die Vermutung aus das Schutzziel der Richtlinie erreicht zu haben Gefährdungsbeurteilung Regelwerk-Absicherung der Methodik über z.b. TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit - Mechanische Gefährdungen Allgemeine Anforderungen Unvollständige TRBS Behandlung aller möglichen Gefährdungen Verweis auf verschiedene Ratgeber und Leitlinien zur Gefährdungsbeurteilung (BAuA und BGs)! Folie 16
17 Lösungsansatz Stand der Technik Risikobeurteilung EN12100 Gefährdungsbeurteilung EN beschreibt, obwohl Konstruktionsnorm, auch Anforderungen an den Benutzer bis hin zu PSA. Schulung! Quelle: Beuth/ Lizenz Kd.- Nr Abo- Nr / 003/ 002 Einziger Unterschied BetrSichV: Arbeitsplatzbezogen mit einer oder mehrerer Maschinen / Arbeitsmittel Folie 17
18 Lösungsansatz Stand der Technik! Risikobeurteilung EN Umfassender Katalog möglicher Gefährdungen über Norm Quelle: Beuth/ Lizenz Kd.- Nr Abo- Nr / 003/ 002 Gefährdungsbeurteilung TRBS 1111 nur mechanische Gefährdungen Deutlicher und kommentierter Zusammenhang Ursache / Wirkung!! Folie 18
19 Lösungsansatz Stand der Technik Stand der Technik noch eingehalten? Gefährdungsbeurteilung Unter Anwendung gültiger EN-Normen für die Beurteilung von Maschinen und unter Abgleich der Anforderungen der Arbeitssicherheit Thema: Arbeitsplatz Folie 19
20 Lösungsansatz Stand der Technik Bewertung zum Stand der Technik für bestimmte Maschinenarten, z. B. Werkzeugmaschinen, Verpackungsmaschinen, Baumaschine usw. Anhand Produktnormen mit spezifischen, bereits technisch gelösten Gefährdungen Folie 20
21 Lösungsansatz Stand der Technik Bewertung zum Stand der Technik Anhand Produktnormen mit spezifischen, bereits technisch gelösten Gefährdungen Unter der Richtlichtlinie 2006/42/EG gelistete Produktnormen lassen die Vermutung aus das Schutzziel der Richtlinie erreicht zu haben! Folie 21
22 Lösungsansatz Stand der Technik Bewertung zum Stand der Technik Anhand der Basisnorm EN Sicherheit von Maschinen mit spezifischen, bereits technisch gelösten Gefährdungen Unter der Richtlichtlinie 2006/42/EG gelistete Produktnormen lassen die Vermutung aus das Schutzziel der Richtlinie erreicht zu haben! Folie 22
23 Lösungsansatz Stand der Technik Gefährdungsbeurteilung = Bewertung zum Stand der Stand der Technik + Berücksichtigung von Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Ratgeber / Leitlinien Quelle: Publikation Bundesamt im INTERNET Folie 23
24 Inhalt 2 Veränderte Anforderungen an Maschinen 2.1 Stand der Technik 2.2 Bestandsschutzfrage 2.3 Änderungen / Umbauten / Probebetrieb 2.4 Prüfungen Folie 24
25 Bestandsschutzfrage Anforderungen 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Problem möglicherweise nicht offensichtlicher Mangel (Steuerungen / Schutzabstände) und unter Abgleich der Anforderungen der Arbeitssicherheit Thema: Arbeitsplatz Folie 25
26 Bestandsschutzfrage Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Momentaner technischer Zustand? CE berechtigt? Folie 26
27 Bestandsschutz Anforderungen 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, 2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. Normen! (2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Egal wie, die Maschine muss sicher sein Folie 27
28 Bestandsschutz Anforderungen 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind.... Die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse TRBS Noch nicht umfassend... Folie 28
29 Bestandsschutz Anforderungen 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (3)... Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden Altmaschinen-Bestand Risikobeurteilung und Umbau auf Basis geltender Maschinennormen? Risikobeurteilung und Akzeptanz eines höheren Restrisikos mit rechtlichen Risiken? Bei Altmaschinen in der Regel nicht belegbare Gleichwertigkeit von Maßnahmen gegenüber aktuellen Normen Folie 29
30 Bestandsschutz Bestandsschutz Gleiche Schutzziele der Richtlinie, Verordnung und Regelwerke Beweisverfahren / Methodik / Normen Rechtssicherheit Folie 30
31 Bestandsschutz 2. Anforderungen an Arbeitsmittel sind laut neuer Betriebssicherheitsverordnung Schutzziele Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden ( 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass eine besondere Bestandsschutzregelung nicht mehr nötig ist. Es gab nie eine explizite Bestandschutzregelung, d.h. ein Bestandsschutz konnte nie abgeleitet werden (...Baurecht). Die Betrachtung der wesentlichen Veränderung führte je nach Umfang auf die Notwendigkeit eines neuen CE-Verfahrens für eine Bestandsmaschine. Folie 31
32 Bestandsschutz Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft Werner von Siemens, 1880 Folie 32
33 Inhalt 2 Veränderte Anforderungen an Maschinen 2.1 Stand der Technik 2.2 Bestandsschutzfrage 2.3 Änderungen / Umbauten / Probebetrieb 2.4 Prüfungen Folie 33
34 Änderungen und Umbauten Stand der Technik 2 Begriffsbestimmungen (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Folie 34
35 Änderungen und Umbauten Prüfpflichtige Änderungen 2 Begriffsbestimmungen (9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. Der Begriff prüfpflichtige Änderungen bezieht sich nicht nur auf überwachungsbedürftige Anlagen, sondern auf alle Arbeitsmittel >> Maschinen Folie 35
36 Änderungen und Umbauten Prüfpflichtige Änderungen 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln (5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 Instandhaltungsmaßnahmen sicherer Zustand entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach 5 Absatz 1 und 2 Allgemeine Anforderungen 2 erfüllen. sicherstellen, dass - Methodik: Gefährdungsbeurteilung anwenden Folie 36
37 Änderungen und Umbauten Gefährdungsbeurteilung Anwendung eines vollständigen Gefährdungskataloges (EN 12100) Berücksichtigung von Tätigkeiten nach Betriebs-/Lebensphasen Bewertung der vorliegenden / insbes. veränderten Gefährdungen (Umbau) Vorhandene technische Schutzmaßnahmen ausreichend Vorhandene, technische Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend Folie 37
38 Änderungen und Umbauten Vorhandene technische Schutzmaßnahmen ausreichend Vorhandene, technische vorhandene Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend Dokumentation des Umbaus / Anpassung von technischen Unterlagen Anpassung von Schulungs- Unterweisungsunterlagen 10 (5)... Herstellerpflichten zu beachten..., die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz... Produktsicherheitsgesetzes ergeben 9. Verordnung Produktsicherheitsgesetz ProdSG - Maschinenverordnung Anwendung eines CE-Verfahrens Folie 38
39 Änderungen und Umbauten Quelle: Beuth/ Lizenz Kd.- Nr Abo- Nr / 003/ 002 Aufgabe der Begrifflichkeit wesentlichen Veränderung Grundsätzliche Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung über eine Gefährdungsbeurteilung / Risikobeurteilung bleibt (10) Stand der Technik Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Folie 39
40 Änderungen und Umbauten Vorhandene technische Schutzmaßnahmen ausreichend Vorhandene, technische vorhandene Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend Dokumentation des Umbaus / Anpassung von technischen Unterlagen Anpassung von Schulungs- Unterweisungsunterlagen 10 (5)... Herstellerpflichten zu beachten..., die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz... Produktsicherheitsgesetzes ergeben 9. Verordnung Produktsicherheitsgesetz ProdSG - Maschinenverordnung Anwendung eines CE-Verfahrens Folie 40
41 Änderungen und Umbauten Mögliche Vorgehensweise Methodik anwenden (Checkliste) Bewertung als Prozess einführen Entscheidungen dokumentieren Kommunizieren (Einbindung ASI) Folie 41
42 Sonderthema Probebetrieb Der Probebetrieb liegt als Teil des Herstellungsprozesses noch vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Daher können die erforderlichen Einstellungen vorgenommen werden, ohne dass die Maschine konform zur europäischen Maschinenrichtlinie [2] sein muss. Aber es müssen dann andere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Merkmale des Probebetriebs: noch fehlerhafter Technik und unwirksamen oder ungeeigneten Schutzeinrichtungen durch Erprobungen Folie 42
43 Sonderthema Probebetrieb Bisher nur Anforderungen im autonomen Recht behandelt Quelle: INTERNET-Auftritt DGUV Folie 43
44 Sonderthema Probebetrieb Beispielhafte Anforderungen für einen sicheren Probebetrieb Verantwortlichen Leiter des Probebetriebs benennen Arbeiten an laufenden Maschinen oder Anlagen nur wenn unbedingt erforderlich Not-Aus-Kreise funktionsbereit Sicherungseinrichtungen soweit möglich funktionsbereit reduzierte Geschwindigkeiten, ansonsten Schutzbereiche mit Ortsbindung vermeidbare Bewegungen sicher abschalten mitnehmbares Handbediengerät mit Zustimmtaster, Tippschalter und Not-Aus Gefahrenbereiche kennzeichnen; Warnschilder anbringen mit Name und Telefonnummer des Verantwortlichen Zutritt zu Gefahrenbereichen absichern; Zugangstüren verriegeln Folie 44
45 Sonderthema Probebetrieb Neue Anforderungen Probebetrieb in der BetrSichV 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge Folie 45
46 Sonderthema Probebetrieb 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle (4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Folie 46
47 Sonderthema Probebetrieb 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle (5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten Folie 47
48 Inhalt 2 Veränderte Anforderungen an Maschinen 2.1 Stand der Technik 2.2 Bestandsschutzfrage 2.3 Änderungen / Umbauten / Probebetrieb 2.4 Prüfungen Folie 48
49 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 Prüfung von Arbeitsmitteln (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst folgendes: 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden, 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind. Lärmschutz realisiert und ausreichend? 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Lärmschutz erforderlich! Nicht isoliert zu betrachten Folie 49
50 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 (1) vor der erstmaligen Verwendung 14 Prüfung von Arbeitsmitteln (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst folgendes: 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden, 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind. Validierung der Gefährdungsbeurteilung Folie 50
51 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 (1) vor der erstmaligen Verwendung 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden. Neue Maschinen Vermutungsgrundsatz für techn. Lösungen Dokumentationsgrenzen der Prüfungen (z. B. EN 60204/BGVA3) Folie 51
52 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 vor der erstmaligen Verwendung 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden. Nicht exakt beschrieben Inbetriebnahmen / Abnahmen Folie 52
53 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 (2) wiederkehrend (2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Verschleiß, Rost, Materialermüdung Folie 53
54 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 (3) Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen (3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen Umbauten bewerten und mit einer Prüfung abschließen Folie 54
55 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 (3) Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen (3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Umbauten Folie 55
56 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 (4) gelistete Arbeitsmittel Krane Flüssiggasanlagen Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Mindest-Prüffristen (4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen: 1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und 3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 genannten Vorgaben Folie 56
57 Prüfungen Gefährdungsbeurteilung 14 (4) gelistete Arbeitsmittel Krane Flüssiggasanlagen Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Mindest-Prüffristen für bestimmte Arbeitsmittel (4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen: Folie 57
58 Prüfungen Prüffristen Alle Maschinen Alle Maschinen Alle Maschinen Gelistete Arbeitsmittel nach Anhang vor der erstmaligen Verwendung 14 (2) Wiederkehrend (3) Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen Fristen nach Vorgaben des Anhang 3 Fristen 3 Eigene Festlegung nach GFB Validierung der Fristen 3 Eigene Festlegung nach GFB Befähigte Personen Befähigte Personen Befähigte Personen Prüfsachverständige (Ing.) Befähigte Personen Folie 58
59 Inhalt 1 Rechtliche Einordung 2 3 Veränderte Anforderungen an Maschinen Sicherheitsgerichtete Steuerungen 4 Ex-Schutz an Maschinen 5 Erfahrungsaustausch Folie 59
60 Explosionsschutz bei Maschinen 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet, oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere sind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Schutzsysteme im Sinne der... ATEX... einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach 6 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren Konformität als Baugruppe oder nur Installation Folie 60
61 Explosionsschutz bei Maschinen DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung Quelle: Beuth/ Lizenz Kd.- Nr Abo- Nr / 003/ 002 Folie 61
62 Explosionsschutz bei Maschinen Schutzziele... Quelle: EU-Publikation Folie 62
63 Explosionsschutz bei Maschinen 5. Wiederkehrende Prüfungen 5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Neu! Ex-Audit 5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Klassische technische Ex-Prüfung Folie 63
64 Inhalt 1 Rechtliche Einordung 2 3 Veränderte Anforderungen an Maschinen Sicherheitsgerichtete Steuerungen 4 Ex-Schutz an Maschinen 5 Erfahrungsaustausch Folie 64
65 Vielen Dank! Die neue BetrSichV Maschinensicherheit TÜV SÜD Industrie Service GmbH Fritz Zoermer Infos unter TÜV SÜD Industrie Service GmbH Die neue BetrSichV Fördertechnik Folie 65
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