Rechtliche Aspekte des Social Web an der LMU
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- Inge Schneider
- vor 8 Jahren
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1 Rechtliche Aspekte des Social Web
2 Gliederung 1. Allgemeine Rechtsgrundlagen 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social- Web-Angeboten 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social- Web-Angeboten 4. Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social- Web-Angeboten 5. Rechtliche Aspekte bei der Organisation von Social- Web-Angeboten 6. Empfehlungen (aus rechtlicher Sicht) 2
3 Vor diesem Hintergrund rate ich den meiner Kontrollkompetenz unterstehenden bayerischen öffentlichen Stellen generell zur Zurückhaltung gegenüber der Nutzung Sozialer Netzwerke, zumal diese zumeist durch nicht dem deutschen oder zumindest dem europäischen Datenschutzrecht unterfallende Privatunternehmen bereit gestellt werden habe ich grundsätzliche Zweifel daran, dass eine Einbindung von Plug-ins Sozialer Netzwerke überhaupt einmal erforderlich sein kann, um die den bayerischen Universitäten und Hochschulen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. (Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz in Bayern Wolfgang Petri, Schreiben v ; INFORA/München am ) 3
4 1. Allgemeine Rechtsgrundlagen - EU-Recht: EU-DS-Richtlinie/EU-DS-Verordnung? - Grundgesetz/GR: APR; GR auf informationelle Selbstbestimmung; GR auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität technischer Systeme etc. - Bundesgesetze: BGB, StGB, UrhG, KUG, TMG, TKG, BDSG, BGG etc. - Landesgesetze: BayDSG, BayHSchG etc. - Verwaltungsrichtlinien: AGO, Benutzungsrichtlinien für die Informationsverarbeitungssysteme des Leibniz-Rechenzentrums der Bayerischen Akademie der Wissenschaften; Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme der LMU - Arbeitsvertrag etc. einschl. Hinweise zur Benutzung der Informationsverarbeitungssysteme und der Telekommunikationseinrichtungen und zum Datenschutz etc. 4
5 1. Allgemeine Rechtsgrundlagen Rechtsform der LMU - LMU = Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Rechtssubjektivität nicht der Privatautonomie, sondern einem hoheitlichen Rechtsetzungsakt verdankt (vgl. Art. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayHSchG) - LMU = bayerische öffentliche Stelle, die grundsätzlich hoheitlich handelt ( Privatperson) Aufgaben der LMU - Einbindung von Social-Web-Angeboten nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung, vgl. Art. 2 Abs. 5, 6 BayHSchG (z.b. Öffentlichkeitsarbeit, Ehemaligenpflege) - eigene Körperschaftsaufgaben (Art. 12 Abs. 2 BayHSchG) und übertragene Staatsaufgaben (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG) 5
6 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten 6
7 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Abschluss eines Nutzungsvertrages mit Social-Web- Anbieter - P: Vereinbarkeit mit deutschem Recht - P: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen; Datenschutzrichtlinien etc. sind einseitig vom Social-Web-Anbieter vorgegeben, kaum verhandelbar und schwer justiziabel, da Sitz der Unternehmen überwiegend im Ausland - P: Rechtswahl-/Gerichtsstandsklausel grds. zu Lasten deutschen Rechts 7
8 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Vergaberecht - P: einzelne Social-Web-Tools können vergaberechtlich relevante Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (z.b. bei entgeltlichem Vertrag, z.b. kostenpflichtigen Premium-Angeboten (es genügt ggf. die Einräumung von Verwertungsrechten) Jugendschutz - P: ggf. jugendliche Studierende/Mitarbeiter 8
9 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Wettbewerbsrecht - P: Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes (UWG-Verstoß), wenn öffentliche Hand (Behörde) bei hoheitlichem Handeln verschiedene Unternehmer ohne sachlichen Grund ungleich behandelt - Auswahlentscheidung bedarf klarer Zieldefinition aufgrund sachlicher Kriterien in einem transparenten Verfahren - Entscheidung muss schriftlich begründet und dokumentiert werden 9
10 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Wettbewerbsrecht - P: ggf. Werbung durch behördliches Handeln, wenn auf Seiten des Social-Web-Tools Werbung geschaltet ist, die nicht deutlich von Behördeninformationen getrennt ist - P: z.b. erhöhtes Haftungsrisiko; Verstoß, wenn unzulässiges Tracking (Anonymisierung der IP etc. erforderlich) 10
11 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Datenschutzrecht - Verarbeitung von personenbezogenen Daten (vgl. Legaldefinition i.s.v. Art. 4 Abs. 1 BayDSG, z.b. IP-Adresse) - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur durch Gesetz, aufgrund Gesetz und/oder Einwilligung des/der Betroffenen - P: Einwilligung genügt nicht immer! 11
12 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Datenschutzrecht - Beachtung der Datenschutzgrundsätze, u.a.: - Zweckbindung (Art. 17 BayDSG) - Datensparsamkeit (Art. 16 BayDSG) - Erforderlichkeit (Art. 16 BayDSG) = - wenn die personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung geeignet sind und im Hinblick auf den Zweck nicht außer Verhältnis stehen (Berücksichtigung von Schutzinteressen der Betroffenen); z.b. keine Veröffentlichung von Noten! 12
13 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Datenschutzrecht - P: Social-Web-Angebote (z.b. Facebook) befolgen regelmäßig nicht die normativen Regelungen des deutschen Datenschutzrechts (vgl. Stiftung Warentest v ; Öko-Test v zu Google, You Tube, Facebook, Twitter; LG Berlin v O 551/10: Freundefinder und AGB von Facebook sind unwirksam ) 13
14 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Datenschutzrecht - P: weltweit unterschiedliche Datenschutzbestimmungen und Datenschutzsysteme - P: US-amerikanisches sektorales Datenschutzsystem widerspricht dem deutschen Schutz personenbezogener Daten - P: Datenschutzbestimmungen/-richtlinien der Social-Web- Anbieter unterliegen grds. steten Änderungen, genaue Reichweite unbekannt 14
15 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Datenschutzrecht - P: Speicherung/Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt regelmäßig im Ausland - P: Daten, die in Sozialen Netzwerken gelöscht werden, können weiterhin im Internet an anderer Stelle (dauerhaft) auftauchen (keine Löschungskontrolle!) = Verstoß gegen Art. 12 BayDSG! 15
16 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Datenschutzrecht - Erforderlichkeit eines datenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens gem. Art. 26 BayDSG bei (teilweiser) automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (vgl. EuGH v , Az. C-101/01) 16
17 2. Rechtliche Aspekte bei der Auswahl von Social-Web-Angeboten Datenschutzrecht vgl. 21. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Ziff. 4.1: Das Einstellen von personenbezogenen Daten in das Internet durch bayerische öffentliche Stellen bedarf der Freigabe durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten gem. Art. 26 BayDSG. Dies gilt auch, wenn lediglich einmalig ein fest vorgegebener Datenbestand eine so genannte "starre HTML-Seite" - ins Internet eingestellt wird; Ausnahme: Veröffentlichung der Daten nach dem TMG 17
18 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social-Web-Angeboten 18
19 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social-Web-Angeboten Telemedienrecht Social-Web-Tools sind grds. Telemedien = alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die weder Rundfunk noch reine Telekommunikationsdienste oder telekommunikationsgestützte Dienste sind (vgl. 1 TMG, 3 Nr. 24 und 25 TKG; Online-Angebote) LMU ist Diensteanbieter von Telemedien (Online-Diensten) i.s.d. TMG bei Nutzung von Social-Media-Angeboten Telemedien sind grds. zulassungs- und anmeldefrei ( 4 TMG) 19
20 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social-Web-Angeboten Telemedienrecht Impressumspflicht = Anbieterkennzeichnung, vgl. 5 TMG, 55 Rundfunkstaatsvertrag P: Impressumspflicht auch für Unterwebseiten von Social-Web- Anbietern (vgl. OLG Frankfurt v U 115/06; ebay- Grundsatz gilt auch für Soziale Netzwerke; LG Aschaffenburg v Az. 2 HK O 54/2011: Auch Nutzer von Social Media wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt ) 20
21 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social-Web-Angeboten Telemedienrecht P: Einbindung des Impressums: entweder direkt auf der Social- Web-Seite oder über Link auf eigene Webseite (2-Klick-Lösung des BGH: Die erforderlichen Informationen müssen leicht und eindeutig erkennbar sein. ) Beispiel Facebook: P: Genügt Begriff Info? P: Wird Info-Button mit Impressum dauerhaft und unverändert bei Nutzung aller Mobilgeräte angezeigt? P: Rechtlage? 21
22 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social-Web-Angeboten Barrierefreiheit Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von behördlichen Internetauftritten (vgl. BGG; landesgesetzliche Regelungen) Internetauftritte und Intranetauftritte sowie die zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, sind technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen uneingeschränkt genutzt werden können (u.a. Lesbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, technischer Standard, Verzicht auf Farbkombination rot/grün, auf flackernde Bilder, auf Lauftext etc. 22
23 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social-Web-Angeboten Social-Plugins (Like-Button etc.) P: Zweifel, ob überhaupt erforderlich, um die Aufgaben der LMU zu erfüllen P: Übertragung personenbezogener Daten bereits bei Implementierung (auch von Nichtmitgliedern) P: Einbindung von Social-Plugins auf Hochschulwebseiten ist rechtswidrig, wenn personenbezogene Daten unbefugt übertragen werden (ggf. Linksetzung) 23
24 3. Rechtliche Aspekte bei der Anpassung von Social-Web-Angeboten Social-Plugins (Like-Button etc.) P: keine rechtskonforme Ausgestaltung der nach 13 Abs. 1 TMG erforderlichen Datenschutzerklärung des Webseitenbetreibers möglich - Aufklärungspflicht! P: keine datenschutzgerechte Einholung wirksamer Einwilligungserklärungen der Nutzer in eine Erhebung/Verwendung personenbezogener Daten nach 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 3 TMG bzw. Art 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG möglich - Aufklärungspflicht! 24
25 4. Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social-Media-Angeboten 25
26 4. Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social-Web-Angeboten Haftung für eigene Inhalte Grundsatz: Geltung der allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze (Schadenhaftung, Amtshaftung, Verschulden, vgl. BGH v I ZR 317/01) P: Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten (vgl. Internetseite des behördlichen Datenschutzbeauftragten der LMU) grds. nur mit Einwilligung! P: Bildnisschutz: Schutz von Fotos, Videos etc. über das KUG als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG; P: ggf. Rechte Dritter (z.b. Fotograph) 26
27 4. Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social-Web-Angeboten Haftung für fremde Inhalte P: Linkhaftung: ausnahmsweise dann, wenn sich Anbieter Inhalte zu Eigen machen (vgl. LG Frankfurt v Az O 46/10; OLG München v , 18 U 2067/07; BGH v , Az. I ZR 102/05) P: Blog- und Forenhaftung = Eröffnung einer rechtlichen Störungsquelle; Gefahr ungewollter Äußerungen; Gefahr der Imageschädigung (vgl. VGH München v Schmähkritik ggü. Arbeitgeber; LG Halle v ggf. Haftung eines Facebook-Mitgliedes, wenn Dritter an Pinwand urheberrechtlich geschütztes Material veröffentlicht) 27
28 4. Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social-Web-Angeboten Haftung für fremde Inhalte P: Haftung bei Deep-Links = Verlinkung auf urheberrechtlich geschütztes Material unter Umgehung von Sicherheitseinstellungen (Gefahr von Schadenersatz und urheberechtlichen Abmahnungen und Unterlassungsklagen) P: Haftung bei unbefugter Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material (z.b. Bild, Video, Text) Empfehlung: keine Verknüpfungen von Seiten der LMU auf Facebook (ggf. umgekehrt möglich) 28
29 4. Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social-Web-Angeboten Für die Beschäftigten der LMU und in der Selbstverwaltung Tätigen gilt das Datengeheimnis aus Art. 5 BayDSG und die Verschwiegenheitspflicht über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten aufgrund dienst-, arbeits- und hochschulrechtlicher Vorschriften (vgl. 37 BeamtenStG, 3 Abs. 2 TV-L, Art. 18 Abs. 3 BayHSchG) Einbindung des Personalrats, wenn durch das Social-Web- Angebot die Gefahr der Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen besteht (vgl. Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 Personalvertretungsgesetz) 29
30 5. Rechtliche Aspekte bei der Organisation von Social-Web-Angeboten 30
31 5. Rechtliche Aspekte bei der Organisation von Social-Web-Angeboten Wer ist /im Fachbereich zuständig wofür? - Beachtung und Festlegung von internen Zuständigkeiten; Administratorenrechte sind grds. begrenzt! Wer darf im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit Dritten über Social-Web kommunizieren? -z.b. Pressestelle (KuP); ggf. besonders legitimierte Einrichtungen bzw. Personen Was darf nach außen an Dritte über Social-Web kommuniziert werden -Festlegung anhand der spezifischen Aufgaben; aber: keine exklusiven behördlichen Infos auf Social-Web-Seiten, d.h. z.b. Studierende dürfen nicht zur Nutzung von Social-Web- Angeboten gezwungen werden (Schutz der Studierenden)! 31
32 6. Empfehlungen aus rechtlicher Sicht 32
33 6. Empfehlungen aus rechtlicher Sicht - Hochschulangebote über eigene Internetseite des Fachbereichs zur Verfügung stellen - Einsatz von Social-Web-Angeboten nur im Rahmen der Aufgaben der LMU rechtlich zulässig - zurückhaltender Einsatz von Social-Web-Angeboten aufgrund unklarer Rechtslage und Haftungsgefahren - Verzicht der Verknüpfung der Internetseiten der LMU mit originären Social-Web-Angeboten, z.b. Facebook-Like- Button/Like-Box etc. 33
34 6. Empfehlungen aus rechtlicher Sicht - Vermeidung des Anscheins der rechtlichen Unbedenklichkeit/ Legitimation von Social-Web-Angeboten durch die LMU ggü. Studierenden - Prüfung der Verwendung von Impressum, Disclaimer und Datenschutzerklärung - Vermeidung der unbefugten Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten für Social-Media-Anbieter (grds. Einwilligung erforderlich) - Vermeidung der Einrichtung öffentlicher Blogs und öffentlicher Chats - Beachtung von internen Zuständigkeiten und Verschwiegenheitspflichten 34
35 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! 35
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