MODUL 1 Einführungsveranstaltung WILLKOMMEN
|
|
- Hedwig Fuhrmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MODUL 1 Einführungsveranstaltung HERZLICH WILLKOMMEN
2 STUNDENPLAN 08:30 Uhr Begrüßung BH Mag. Christoph Schweitzer,MBA 08:45 09:30 Uhr Willkommens-Frühstück 09:30 10:15 Uhr Umgang mit Heimbewohnern 10:15 11:45 Uhr allgemeine Info zum Dienstgeber und Dienstrecht 11:45 12:30 Uhr Informationen aus dem täglichen Heimbetrieb
3 Grund der Veranstaltung Oö. Gemeinde- Dienstausbildungsverordnung 2005 Dienstausbildungssystem verschiedene Module je nach Verwendung Verpflichtung Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsplatzes (insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit)
4 GRUNDINFORMATION über den Dienstgeber SHV und den Verbandshaushalt mit Schwerpunkt Kostenbewusstsein
5 Sozialhilfeverband Gemeindeverband aller Gemeinden eines politischen Bezirkes OÖ: 15 SHV + Städte mit eigenem Statut Organisation und Aufgaben im Oö. Sozialhilfegesetz geregelt
6 Organe des Sozialhilfeverbandes Verbandsversammlung Verbandsvorstand Obmann Prüfungsausschuss
7 Geschäftsstelle und Aufsichtsbehörde Geschäftsstelle = Bezirkshauptmannschaft administrative Vorbereitung Abwicklung der Geschäfte Aufsichtsbehörde = Land Oberösterreich Heimaufsicht (Sozialabteilung) Begutachtungen Qualität in der Altenbetreuung und pflege erzeugen, erhalten und sichern Mängel beheben
8 Alten- und Pflegeheime im Bezirk Grieskirchen Peuerbach Waizenkirchen Alten- und Pflegeheime Städte / Sozialhilfeverbände Gemeinden Orden und Vereine Pram Grieskirchen Bad Schallerbach Gallspach Gaspoltshofen
9 Alten- und Pflegeheime Bezirk GRIESKIRCHEN (636 Heimplätze) Sozialhilfeverband Grieskirchen Bezirksalten- und Pflegeheim GRIESKIRCHEN (95 Plätze) HL Hermann BAUMGARTNER PDL Christine FALZBERGER Bezirksalten- und Pflegeheim GASPOLSTHOFEN (116 Plätze) HL Rupert DOPLBAUR PDL Martina SALFINGER
10 Bezirksalten- und Pflegeheim PEUERBACH (97 Plätze) HL Brigitte WIESINGER, MSc PDL Jürgen DUSCHER Bezirksalten- und Pflegeheim PRAM Stefaneum (64 Plätze) HL Balázs KISS PDL Monika HÄUPL
11 Alten- und Pflegeheime Bezirk GRIESKIRCHEN (636Heimplätze) sonstige Rechtsträger Alten- und Pflegeheim (88 Plätze) MARKTGEMEINDE WAIZENKIRCHEN HL Gerhard MAIR PDL Claudia RABMAYR Alten- und Pflegeheim der Franziskanerinnen MARIENHEIM GALLSPACH(87 Plätze) HL Wolfgang COSSEÉ PDL Gertrude HUBER
12 Alten- und Pflegeheime Bezirk GRIESKIRCHEN (636Heimplätze) sonstige Rechtsträger Alten- und Pflegeheim (81 Plätze) "Wohnen & Pflege" St. Raphael KREUZSCHWESTERN HL Karin STÖGER, BA PDL Hermann DOBER
13 Aufgaben des Sozialhilfeverbandes Träger sozialer Hilfe Land Oberösterreich Sozialhilfeverbände regionaler Träger Vorsorge für soziale Hilfe Leistung sozialer Hilfe, wenn nicht das Land vorzusorgen hat.
14 Maßnahmen zur Realisierung der Hauptaufgaben Geld- und Sachleistungen Hilfe zur Arbeit Jugendwohlfahrt Familienhilfe und Langzeithilfe Unterbringung in Anstalten Sozialberatungsstellen (SBS) Hauskrankenpflege Mobile Hilfe Gewährung von Subventionen
15 Ausgabenverteilung Jugendwohlfahrt in Heimen und Anstalten Jugendwohlfahrt außerhalb von Heimen und Anstalten Sozialberatungsstellen BAPH IV Geldverkehr, Verstärkungsmittel, etc. Rücklagenbildungen sonstige Ausgaben Aufwandsersätze und Funktionsgebühren Geschäftststelle des SHV offene Sozialhilfe Unterbringungskosten in eigenen und fremden Heimen BAPH III Kostenbeiträge an andere Sozialhilfeträger BAPH II BAPH I Pflegegeld Kostenbeiträge nach Kinderbetreuungsgesetz und Pflichschulorganisationsgesetz Behindertenhilfe Mobile Betreuung und Hilfe Familienhilfe und Langzeithilfe Hauskrankenpflege
16 Finanzierung des Sozialhilfeverbandes Einnahmen aus den Aufgaben Heimentgelte Kostenbeiträge für Leistungen (HKP, Mobile Hilfe, etc.) Zuschüsse von Bund, Land, Pensionsversicherungsanstalten SHV Umlage Bedeckung durch die Gemeinden Finanzkraft (max. 25 %)
17 Entwicklung der Heimgebühren SHV Grieskirchen HEIMENTGELTE Entwicklung der Heimentgelte 100,00 80,00 Euro 60,00 40,00 20,00 0, Einzelzimmer 45,20 47,70 51,00 54,90 59,40 62,10 64,20 66,70 69,20 73,50 77,10 80,50 Doppelzimmer 41,50 44,00 47,70 51,00 55,40 58,10 60,20 62,70 65,20 69,50 73,10 76,50
18 Entwicklung der SHV-Umlage SHV Grieskirchen VERBANDSUMLAGE 40,00 in % 20,00 0,00 SHV Umlage in % ,50 21,00 22,49 23,84 24,20 25,00 24,00 23,07 22,70 22,90
19 Ursachen für die Steigungen Personalaufwand Ansprüche an Infrastruktur gesetzliche Vorgaben demographische Entwicklung
20 Demographische Entwicklung Bevölkerungsentwicklung
21 DIENSTRECHT der Gemeinde(verbands)- Bediensteten
22 Dienstrecht Normen über dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen Rechte und Pflichten Rechtsbeziehung zw. Beamten / VB und einer Gebietskörperschaft
23 Oö. Dienstrecht Gemeindedienstrecht, z.b. Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 Oö. Gemeinde-Bedienstetengesetz 2001 Oö. Gemeindeordnung 1990 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz Landesdienstrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz Oö. Landes-Gehaltsgesetz bundesrechtliche Rechtsquellen (z.b. Bundesverfassung, Mutterschutzgesetz 1979, Arbeitsverfassungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz, etc.) EU-Recht
24 Bedienstete einer Gebietskörperschaft Beamte öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit Ernennung durch Bescheid unkündbar (=Pragmatisierung) eigenes Dienstrecht Vertragsbedienstete privatrechtliches Dienstverhältnis (DV) Ende =spätestens mit Ruhestand kündbar
25 Dienstposten Dienstpostenplan Dienstposten Arbeitsplatz in einer Gemeinde /-verband Dienstpostenplan weist die Anzahl der Dienstposten für ein Haushaltsjahr aus
26 Aufnahmevoraussetzungen Österreichische / EWR Staatsbürgerschaft volle Handlungsfähigkeit VB Mindestalter = 17 Jahre persönliche, fachliche Eignung
27 Vorgangsweise bei Personalaufnahmen Stellenausschreibung Objektivierungsverfahren Beschlussfassung Dienstvertrag Dienstantritt/Pflichtangelobung
28 Dienstpflichten allgemein Aufgabenerfüllung (gewissenhaft, unparteiisch) Dienststunden einhalten Meldepflichten Befangenheit gegenüber Vorgesetzten Unterstützung Weisungen 1/6 ABLEHNEN wenn gegen strafrechtliche Vorschriften!
29 2/6 Amtsverschwiegenheit auch nach Beendigung des DV Geschenkannahme Geschenke, Vermögensvorteile, sonst. Vorteile fordern, annehmen, versprechen lassen = VERBOTEN Dienstweg Anliegen beim Vorgesetzen einbringen Wohnsitz und Dienstort keine Beeinträchtigung bei Erfüllung der Aufgaben Dienstpflichten Meldung strafbarer Handlungen Verdacht einer strafbaren Handlung, unverzüglich dem Vorgesetzten melden.
30 Dienstpflichten Dienstverhinderung Angabe des Grundes u. voraussichtlicher Dauer melden 3 Arbeitstage = ärztliche Bestätigung (ab 1.Tag möglich) Entgeltfortzahlung bei gekürzten Bezügen je nach Dauer Dienstverhältnis nach 42, 91, 182 Tage = zusätzlich Krankengeld vom SV.träger 3/6 länger als 1 Jahr = Dienstverhältnis beendet!
31 4/6 Dienstpflichten Arztbesuch: dienstfreien Zeit außer akute Anlassfälle Arztbesuch = gerechtfertigte Abwesenheit Fahrzeit nur bis 30 Minuten Mutterschutz Beschäftigungsverbot Schwangerschaft unverzüglich melden Beschäftigungsverbot acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
32 Dienstpflichten sonstige Meldepflichten Nebenbeschäftigung (ab 400 btto. / Monat) Namensänderung Standesveränderung (Verehelichung, Scheidung) Staatsbürgerschaft (Verlust, Wechsel) Hauptwohnsitz Verlust einer Berechtigung/Befähigung Minderung der Erwerbsfähigkeit Geburt von Kindern Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst 5/6 Unfälle - dienstunfähig (z.b. Verkehrsunfall)
33 6/6 Dienstpflichten Dienstpflichten des Vorgesetzten Anleitung, Beaufsichtigung Kontrolle - Einhaltung der Dienstzeiten Mitarbeiter/innen entsprechend einsetzen Weisungen erteilen Zusammenwirken
34 Erholungsurlaub Anspruch in den ersten sechs Monaten ab Dienstbeginn je 1/12 am Beginn jedes Kalendermonats 1/6 Bsp: Dienstbeginn am 1. Jänner 2016 Urlaubsanspruch 25 AT (200 Std./VZ) Jänner 3 Arbeitstage Februar 5 Arbeitstage März 7 Arbeitstage April 9 Arbeitstage Mai 11 Arbeitstage Juni 13 Arbeitstage
35 2/6 Erholungsurlaub nach sechs Monaten (ununterbrochenes Dienstverhältnisses) Anspruch restlichen Urlaubsausmaßes in unserem Bsp.: die restlichen 12 Tage ab dem nachfolgenden Kalenderjahr jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe
36 3/6 Urlaubsausmaß / Kalenderjahr Erholungsurlaub 200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 WT bzw. 25 AT) Dienstalter weniger als 25 Jahre 240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 WT bzw. 30 AT) Dienstalter von 25 Jahren Bedienstete, die das 51. Lebensjahr vollendet und mind. 10 Jahre im DV zurückgelegt haben plus 16 bis 40 Stunden je nach Grad der Behinderung (10-50 %)
37 4/6 Erholungsurlaub 30. September = Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes Bsp.: 6. Urlaubswoche 51.Lj vollendet Geburtstag: 16. März Urlaubswoche ab Jahr 2016 Geburtstag: 16. Dezember Urlaubswoche ab Jahr Urlaubswoche 25 Dienstjahre Dienstbeginn: 1. Juni Urlaubswoche ab Jahr 2016 Dienstbeginn: 1. Oktober Urlaubswoche ab Jahr 2017
38 5/6 Erholungsurlaub Erkrankung während des Urlaubes wenn nicht vorsätzlich / grob fahrlässig, auf Werktage fallende Tage nicht Urlaub Voraussetzung: Erkrankung länger als 3 Tage ärztliche Bestätigung
39 6/6 Erholungsurlaub Verfall des Erholungsurlaubes Hälfte: nach 2 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Bsp: Resturlaubsanspruch vom verfällt zur Hälfte per Rest: nach Ablauf von 3 Jahren Bsp: verfällt zur Gänze per
40 Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen familiären Gründen sonstigen Anlass (z.b. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Todesfall naher Angehöriger, usw.) KANN-Bestimmung (kein Rechtsanspruch!!)
41 Karenzurlaub Urlaub unter Entfall der Bezüge zur Betreuung eines eigenen Kindes bis längstens zum Beginn der Schulpflicht dienstliche Interesse nicht entgegen stehen
42 Pflegefreistellung nahen Angehörigen (erkankt, verunglückt) im gemeinsamen Haushalt Betreuung eines Kindes, wenn Person, die das Kind ständig betreut, ausfällt Begleitung Kind bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heilund Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat Ausmaß 1 Woche Ausnahme: für Kinder unter 12 Jahren
43 Sonstiges Kranken- und Unfallfürsorge Dienstverhältnis ab Oö. Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. KFG) 10 % Selbstbehalt Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare Betriebsausflug Zuschuss des DG = 28 pro Mitarbeiter/in.
44 Pensionskasse für VB Arbeitgeber: 1,5 % des Monatsbezuges Dienstnehmer: kann zusätzlich Beiträge als Pensionsvorsorge entrichten Beitrittsvoraussetzungen: 18. Lebensjahr Mindestdienstzeit 4 Jahre
45 Zukunftssicherung Steuersparende private Pensionsvorsorge Österreichische Beamtenversicherungs AG Oberösterreichische Versicherungs AG Raiffeisen Versicherungs AG Sparkassen Versicherungs AG Wüstenrot Versicherungs AG Uniqua Personenversicherungs AG Wiener Städtische Versicherungs AG max. 25 Euro vor Abzug der Lohnsteuer
46 Gliederung der Gemeindebediensteten Besoldung ALT Einstellung bis 1. Juli 2002 vom Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht Vertragsbedienstete Entlohnungsschema I (allgemeine Verwaltung) Entlohnungsschema II (handwerkliche Verwendung) Entlohnungsschema IL(Kindergärten und Horte) Beamte 1/2 der allgemeinen Verwaltung in handwerklicher Verwendung Wachebeamte
47 2/2 Gliederung der Gemeindeverbandsbediensten Besoldung NEU Einstellung ab 1. Juli 2002 oder vom Optionsrecht Gebrauch gemacht VB und Beamte Besoldung NEU sonstige Bedienstete z.b. Lehrlinge
48 1/16 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Ziele des NEUEN Besoldungsschemas: gleiche leistungsorientierte Entlohnung Zurückdrängung des Vorbildungsprinzips = Verwendungsorientierung Abschaffung der Zulagen Abflachung der Gehaltskurve
49 2/16 Gehaltsrechtliche Bestimmungen NEU ALT
50 3/16 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Bezug 15. jedes Monats Gehalt Gehaltszulagen Nebengebühren Sonn- Feiertagsstunden 95% Gehaltsansatz im ersten Jahr Sonderzahlung 50 % des Monatsbezuges (vgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Auszahlung März, Juni, September und November
51 4/16 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Funktionslaufbahnen GD 1 bis GD 25 Einreihung gem. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung jeweils 15 Gehaltsstufen Vorrückung Gehaltsstufe 1: Vorrückung n. 5 Jahren Gehaltsstufe 2-5: Vorrückung alle 2 Jahre Gehaltsstufe 6-10: Vorrückung alle 3 Jahre ab Gehaltsstufe 11: Vorrückung alle 4 Jahre Maßgebend = Vorrücktermin
52 5/16 Gehaltsrechtliche Bestimmungen 2 Vorrücktermine: 1. April 30. September = 1. Juli 1. Oktober 31. März = 1. Jänner Vorrückungsstichtag: = Datum Dienstantritt - Zeiten zw. Dienstantritt und Erfüllung der Schulpflicht (9.Schulstufe) (15.Geb.)
53 zur Gänze: Zeiten zwischen 15. und 18. Lebensjahr (gemäß 170 Abs. 5a) Dienstverhältnis zu öffentl. Gebietskörperschaft Präsenzdienstzeiten bestimmte Studien-, Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten zur Hälfte: sonstige Zeiten jedoch höchstens 3 Jahre 1 Jahr und 6 Monate
54 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Abfertigung NEU Dienstverhältnisse ab 1. September 2003 Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz Dienstgeber monatlich 1,53 % der Bemessungsgrundlage in MVK Auszahlung nur wenn Dienstverhältnis länger als 3 Jahre Auszahlung nicht durch DG, sondern MVK! Keine Auszahlung bei Zeitablauf, Selbstkündigung, Kündigung wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung, Entlassung oder Austritt. 6/16 Anspruch geht NICHT verloren! Rucksackprinzip!
55 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Jubiläumszuwendung Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges keine Jubiläumszuwendung bei Beitritt zur Pensionskasse Kinderbeihilfe 15,00 monatlich (aliquot BAM) 7/16 eheliche Kinder legitimierte Kinder Wahlkinder uneheliche Kinder sonstige Kinder (gemeinsamer Haushalt)
56 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Fahrtkostenzuschuss Entfernung mehr als 2 Kilometer regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel (Eigenanteil 21,80 ) Bsp.: Wegstrecke Wohnort (Wallern) Dienstort (Grieskirchen) billigste Fahrtauslagen öffentl. Verkehrsmittel 3 Zonen OÖVV = 414,00 für Jahreskarte : 12 abzüglich Eigenanteil 21,80 (Fixbetrag) 8/16 * Faktor 0,917 (11/12)= 11,51 / Monat FKZ
57 Pendlerpauschale (klein, groß) - Pendlereuro vermindert LSt-BMG kl.pp >> ab 20 km (öffentl.vkm zumutbar) gr.pp >> ab 2 km (öffentl.vkm unzumutbar) Pendlerrechner Achtung: Wohnort Änderungen melden!!! Land Oö. - Fernpendlerbeihilfe (jährlich) mindestens 25 km
58 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Sozialleistungen Bezugsvorschüsse unbefristetes DV mind. 3 Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis mind. 20 Wochenstunden BAM Geldaushilfen max. 370,00 Geburtenbeihilfe 250,00 (einmalig) Haushaltsbeihilfe 210,00 halbjährlich/kind Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe (Schulbeihilfe) 6. und 10. Lj. = 45, bis 18. Lj. = 52, bis 25. Lj. = 150,00 jährlich und pro Kind - aliquot BAM 9/16 es besteht kein Rechtsanspruch!
59 10/16 Gehaltsrechtliche Bestimmungen Gehaltszulage OÖ. Gemeinde-Einreihungsverordnung; Begleitregelungen, Erlass v Gehaltszulage: Bsp.: 50 % für FSB A 75 % für Facharbeiter Dienstvergütungen: Lehrlingsausbildner Betriebsratsvorsitzende
60 Gehaltsrechtliche Bestimmungen jährlicher Erlass Allgemeine Bezugserhöhung Dienstvergütung Lehrlingsausbildner: 3,4 oder 5 % (73,80 ; 98,40 bzw.123,00 ) Betriebsratsvorsitzende: ab 4 % (ab 98,40 ) Nachtdienstzulagen FSB A 1,44 % (35,40 / Nachtdienst) DGKS / DGKP 1,852 % (45,60 / Nachtdienst) Sonn- und Feiertagsgebühr: GD 25-17: 0,225 % pro Std. (5,53 ) 11/16 GD 16-5: 0,300 % pro Std. (7,38 )
61 Dienstbeurteilung Anlassbeurteilung Verlängerung DV Verletzung Dienstpflicht besoldungsrechtliche Gründe Antragsbeurteilung Beurteilung = entsprechend nicht entsprechend
62 1/2 Enden eines Dienstverhältnisses einvernehmliche Auflösung Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (=Beamter) Ablauf der Zeit (befristete DV) Kündigung
63 Entlassung, Austritt Dienstverhältnis auf Probe (Auflösung jederzeit möglich) einjährige Dienstverhinderung Pensionierung Tod
64 Kündigung Einhaltung Kündigungsfrist einseitige Willenserklärung im ersten Jahr jederzeit und ohne Angabe von Gründen
65 Kündigungsgründe Verletzung der Dienstpflichten Arbeitserfolg nicht erreicht Prüfung nicht abgelegt Änderung des Arbeitsumfanges Organisationsänderung
66 geistig und körperlich ungeeignet handlungsunfähig Verhalten schadet dem Ansehen, Interesse des Dienstes Pension
67 Kündigungsfristen je nach Dauer des Dienstverhältnisses weniger als 6 Monaten 1 Woche 6 Monaten 2 Wochen 1 Jahr 1 Monat 2 Jahren 2 Monate 5 Jahren 3 Monate 10 Jahren 4 Monate 15 Jahren 5 Monate
68 1/3 Entlassung - Austritt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen
69 2/3 Entlassung und Austritt Entlassungsgründe: Aufnahme erschlichen Verletzung der Dienstpflichten Dienst erheblich vernachlässigt Verweigerung der Dienstverrichtungen Verweigerung einer Anordnung Nebenbeschäftigung die an Dienstpflicht hindert Krankenstandsbestätigung
70 3/3 Entlassung und Austritt Austrittsgründe (berechtigter Austritt) unfähig Schaden für die Gesundheit
71
Beendigung des Dienstverhältnisses & Abfertigung NEU
www.gdgfsg.at Beendigung des Dienstverhältnisses & Abfertigung NEU Die Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht jedenfalls bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionierung. GEMEINDEBEDIENSTETE
MehrKÜNDIGUNG Welche Möglichkeiten habe ich, mein Dienstverhältnis zu beenden? Welche Pflichten habe ich, wenn ich mein Dienstverhältnis beende?
KÜNDIGUNG Welche Möglichkeiten habe ich, mein Dienstverhältnis zu beenden? - einverständliche Lösung - Kündigung (Kündigungsfrist) - vorzeitige Auflösung = Austritt Welche Pflichten habe ich, wenn ich
MehrStellenausschreibung des Sozialhilfeverbandes
Sozialhilfeverband Wels-Land SHV50-2 Wels, am 06.03.2009 Stellenausschreibung des Sozialhilfeverbandes Wels-Land Beim Sozialhilfeverband Wels-Land sind nachstehend angeführte Dienstposten zu besetzen:
MehrUrlaub & Pflegefreistellung
01/313 16/83 700 Urlaub & Pflegefreistellung Beispiel: Wenn etwa für die notwendige Betreuung vormittags eine andere Person zur Verfügung steht, daher eine Pflegefreistellung erst ab mittags erforderlich
MehrDienstrecht der OÖ. Gemeindebediensteten
Dienstrecht der OÖ. Gemeindebediensteten Ausbildungstyp 1-3 Friedrich Mayrböck Stand: DEZEMBER 2011 mit Berücksichtigung des 2. DRÄG 2011 Skripten des Oberösterreichischen Gemeindebundes 1 V o r w o r
MehrVertragsbedienstetengesetz zu Kollektivvertrag. Abfertigungsansprüche
Vergleich: Vertragsbedienstetengesetz zu Kollektivvertrag für das allgemeine Personal Abfertigungsansprüche Arbeitszeit Ausbildungskostenrückersatz Bezugsvorschuss und einmalige Geldaushilfe Dienstreisen
MehrPENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER
PERSONALVERTRETUNG ZENTRALAUSSCHUSS der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung Vorsitz: Mag. Belinda Kalab 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor z.landhaus 02742/9005/16520, Fax:
MehrPersonalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro August 2014 INHALTSVERZEICHNIS FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20B GEHG)... 3 ANSPRUCH...
MehrPersonalübereinkommen
Fassung vom 7.12.2009 Personalübereinkommen Abgeschlossen zwischen der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch Herrn Bürgermeister Mag. Siegfried Nagl und Herrn Stadtrat Univ. Doz. DI Dr. Gerhard Rüsch
MehrHerzlich Willkommen als Mitglied der KFG!
Herzlich Willkommen als Mitglied der KFG! Programmablauf I. Was ist die KFG? II. Warum sind Sie bei der KFG? III. Welche Leistungen bieten wir Ihnen? IV. Was müssen Sie beachten? V. Wo erreichen Sie uns?
Mehrgesetzliche Interessenvertretung Z ENTRALAUSSCHUSS für berufsbildende Pflichtschulen
gesetzliche Interessenvertretung Personalvertretung der OÖ. Berufsschullehrer Z ENTRALAUSSCHUSS für berufsbildende Pflichtschulen Vorsitzender: BOL Albert Arzt, Berufsschule Kremsmünster dienstfreigestellt
MehrHerzlich Willkommen als Mitglied der KFG!
Herzlich Willkommen als Mitglied der KFG! Programmablauf I. Was ist die KFG? II. Warum sind Sie bei der KFG? III. Welche Leistungen bieten wir Ihnen? IV. Was müssen Sie beachten? V. Wo erreichen Sie uns?
MehrEUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993
Erholungsurlaubsverordnung EUV 765 Archiv Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung EUV) In der
MehrFreie Dienstnehmerinnen
Das Gesetz gilt für Alle ArbeitnehmerInnen in privaten Arbeitsverhältnissen und in öffentlichen Dienstverhältnissen. Ausnahme sind arbeitnehmerähnliche Verhältnisse: zb. freier Dienstvertrag, Werkvertrag
MehrSozialhilfeverband Schärding. Vorstellung und Angebote. Homepage: www.shv-schaerding.at
Sozialhilfeverband Schärding Vorstellung und Angebote Homepage: www.shv-schaerding.at Leitsätze des SHV Schärding Leitsätze SHV Schärding Wir sind ein Gemeindeverband aller 30 Gemeinden des Bezirkes. Wir
MehrVorbeschäftigungszeiten im BAT
Vorbeschäftigungszeiten im BAT Dr. Harald Müller VDB Kommission für Rechtsfragen Düsseldorf, 16. März 2005 Sachverhalt Nach Studium und bibliothekarischer Ausbildung arbeitet eine Person für vier Jahre
MehrVorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt Nach den derzeit geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes besteht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung längstens
MehrAllgemeiner Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages
Befristeter Arbeitsvertrag gemäß 14 Abs. 2 TzBfG (sachgrundlose Befristung) für die Beschäftigung einer/ eines Zahnmedizinischen Fachangestellten Zahnmedizinischen Fachassistentin/en Zahnmedizinischen
MehrUnabhängige Gewerkschaft Öffentlicher Dienst / Team BMLVS Roßauer Lände 1 1090 Wien. Sehr geehrte Damen und Herren Geschätzte Kolleginnen und Kollegen
Unabhängige Gewerkschaft Öffentlicher Dienst / Team BMLVS Roßauer Lände 1 1090 Wien Vorsitzender Stv. Vorsitzender Stv. Vorsitzende Stv. Vorsitzender Stv. Vorsitzender Vzlt Bernhard Struger Hofrat Mag.
MehrÜber Mutterschutz und Elternzeit und die Auswirkungen auf tarifliche und sonstige Vorschriften möchte ich Sie im Folgenden informieren:
1 M e r k b l a t t zum Mutterschutz und zur Elternzeit (nur für Tarifbeschäftigte) Die Texte des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) i. d. F. vom 20.6.2002 sowie
MehrHerzlich Willkommen als Mitglied der KFG!
Herzlich Willkommen als Mitglied der KFG! Programmablauf I. Was ist die KFG? II. Warum sind Sie bei der KFG? III. Welche Leistungen IV. Was müssen Sie beachten? V. Wo erreichen Sie uns? VI. Haben Sie noch
Mehr10.A.1.4. Hinweis: Ansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden.
10.A.1.4 Hinweis: Ansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden. Merkblatt für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis zur Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
MehrPendlerpauschale ab 2014
Pendlerpauschale ab 2014 Neue Kriterien für das Pendlerpauschale durch neue Pendlerverordnung 2014 Im März 2013 wurde die Erweiterung der Pendlerförderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese beinhaltete
MehrARBEITSPLATZ-SICHERUNGSGESETZ
1 von 7 ARBEITSPLATZ-SICHERUNGSGESETZ Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 163/1993 BGBl. I Nr. 30/1998 BGBl. I Nr. 137/2003 BGBl. I Nr. 56/2005 BGBl. I Nr.
MehrFranziskanisches Frühjahrssymposium 2011
Franziskanisches Frühjahrssymposium 211 Finanzierung, Strukturen, Organisation der Pflege in Österreich Schwerpunkt Oberösterreich 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 1 Bevölkerungsprognose Oberösterreich 24
MehrDienstordnung. elektronische Zeiterfassung. Inhaltsverzeichnis: 1) Einleitung
Dienstordnung elektronische Zeiterfassung Marktgemeinde Zirl Inhaltsverzeichnis: 1) Einleitung 2) Begriffe 2.1. Rahmendienstzeit 2.2. Soll-Dienstzeit 2.3. Dienstzeit 2.4. Kernzeit 2.5. Gleitzeitsaldo 2.6.
MehrM e r k b l a t t. über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter
M e r k b l a t t über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter A - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) I. Gesetzliche Gebote und Verbote
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrBesoldung Neu im NÖ Landesdienst Information zur Option
Besoldung Neu im NÖ Landesdienst Information zur Option St. Pölten Jänner 2007 Folie 1 Themen: Bezugsvergleiche Verwendungen Dienstrecht bei Option Einzelberatung Optionsantrag Folie 2 Bezugsvergleiche
MehrAktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig
Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Geringfügige Beschäftigung 2010 Geringfügige Beschäftigung 1. Was heisst geringfügig beschäftigt? Sie sind dann geringfügig beschäftigt, wenn Ihr Einkommen 2010
MehrDeutscher Caritasverband
Deutscher Caritasverband Anlage 5a: Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung 1 Geltungsbereich... 1 2 Regelmäßige Arbeitszeit... 1 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften...
MehrAbkürzungen Bezüge/Lohnarten:
Abkürzungen Bezüge/Lohnarten: Schlüssel Abkürzung Erklärung 0001 Grundvergütung Grundbezug lt. Gehaltsschema 5011, 5012, SZ 1. Quartal (VB), SZ 2. Quartal (VB), 5013, 5014 SZ 3. Quartal (VB), SZ 4. Quartal
MehrNeue Tarifverträge für Pfarrhausfrauen
Neue Tarifverträge für Pfarrhausfrauen Manteltarifvertrag zwischen Berufsverband katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. und Klerusverband e. V., Sitz München 1 GELTUNGSBEREICH
MehrNewsletter 01/2013. Neuer "Newsletter" des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen
Newsletter 01/2013 Neuer "Newsletter" des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen "Tue Gutes und rede darüber!" Diesem alt bekannten Grundsatz in Werbung und Marketing folgend, wird der Sozialhilfeverband Grieskirchen
MehrRechtliche Grundlage
6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen
MehrVORWORT 3 BUND 5 BURGENLAND 11 KÄRNTEN 15 NIEDERÖSTERREICH 17 OBERÖSTERREICH 18 SALZBURG 21 STEIERMARK 22 TIROL 23 VORARLBERG 26 WIEN 27
INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 3 BUND 5 BURGENLAND 11 KÄRNTEN 15 NIEDERÖSTERREICH 17 OBERÖSTERREICH 18 SALZBURG 21 STEIERMARK 22 TIROL 23 VORARLBERG 26 WIEN 27 ÜBERTRAGUNG VON PENSIONSANWARTSCHAFTEN NACH DEM
MehrPendlerpauschale ab 2014
Pendlerpauschale ab 2014 Am 25.06.2014 trat die Änderung der ursprünglichen PendlerVO vom 19.09.2013 in Kraft. Am selben Tag wurde auch der überarbeitete Pendlerrechner auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at/pendlerrechner
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur
MehrModul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete. Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung)
Mdul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete Infrmatin zum Dienst- und Besldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung) Stand: Jänner 2015 bzw. ab Februar 2015 (DRÄG 2015) Vrstellung:
MehrEjf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Inhalt
Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Inhalt Kündigung Entlassung Selbstkündigung Einvernehmliche Auflösung Berechtigter vorzeitiger Austritt Unberechtigter vorzeitiger Austritt Berechtigte Entlassung
MehrArbeitszeit & Entlohnung
01/313 16/83 700 Arbeitszeit & Entlohnung (Remunerationen) oder in Form von bezahlter Freizeit gewährt werden. Außerdem werden auf Grund eines Beschlusses des Stadtsenates Remunerationen aus Anlass von
MehrDas neue Dienst- und Besoldungsrecht für Gemeinden und Gemeindeverbände. Agenda
Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Gemeinden und Gemeindeverbände Agenda Grußworte der Projektpartner (13:00) Eckpunkte des neuen Entgeltsystems (13:15) Grundzüge des neuen Dienstrechts (13:30) Diskussion
MehrARBEITSRECHT. Was sind aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen? Einstellung von Mitarbeitern. Der Abschluss von Arbeitsverträgen
ARBEITSRECHT Was sind aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen? Bestimmte wichtige Vorschriften des Arbeitsrechtes müssen an einer für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Betrieb ausgehängt
MehrVerordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten 221.215.324.1 vom 16. Januar 1985 (Stand am 1. Februar 1985) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des
MehrMerkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: 01.01.2015)
Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2015) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung
MehrDas Pflichtpraktikum
Das Pflichtpraktikum für Schülerinnen und Schüler der HLW AK- Jugendreferent Pflichtpraktikum wozu? Ergänzung zu den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen Umsetzung der erworbenen Sachkompetenzen Einblick
MehrSteuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz
Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige
MehrA l l g e m e i n e I n f o r m a t i o n e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Stand: 01.12.2007 (Änderungen vorbehalten) A l l g e m e i n e I n f o r m a t i o n e n I n h a l t s v e r z e i c h n i s 01. Arbeitsverträge 02. Arbeitszimmer/-räume 03. Aus- und Fortbildungskosten
MehrDie Österreichische Staatsbürgerschaft
Merkblatt der Sparte Industrie Niederösterreich Die Österreichische Staatsbürgerschaft Autor: Mag. Stefan Gratzl Stand: Februar 2003 Die österreichische Staatsbürgerschaft Einleitung Anhand dieses Merkblattes
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION Der rechtliche Rahmen für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für wissenschaftliches Personal an der Hochschule Bei vielen
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrDer Bürgermeister als Dienstvorgesetzter
Univ.-Prof. Dr. REINHARD RESCH Prof. für Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht Institut für Recht der sozialen Daseinsvorsorge und Medizinrecht Tel.: +43 732 2468-3501 Fax: +43 732 2468-23501 reinhard.resch@jku.at
MehrHaustarif Pflegedienst Kathrin Bosold 1. Januar 2016
Seite: 1 von 7 Inhalt 1 Betrifft 2 Probezeit 3 Einstufung 4 Gehaltsgruppen 5 Gehaltsstufen Grundgehalt 6 Prämiengehalt 7 Überstunden 8 Rufbereitschaft 9 Ausfallbereitschaft 10 Zuschläge 11 Zuschüsse zur
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Mehrzum Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe In der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013
Beilage zum Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe In der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013 KV Bodenleger Mai 2013 Seite 1 Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen
MehrPERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach
Regionale Oberstufenschulgemeinde FHB 0.0 Grünau, 900 Wittenbach gültig ab PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach für das Personal der Schulverwaltung und des Hauswartdienstes
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015. 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr.
1 von 40 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0027] Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (38. Novelle zur Dienstordnung
MehrÄRZTEKOLLEKTIVVERTRAG DER OÖ. ORDENSSPITÄLER
ÄRZTEKOLLEKTIVVERTRAG DER OÖ. ORDENSSPITÄLER 1. März 2014 abgeschlossen zwischen Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs, Freyung 6, 1010 Wien, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt
MehrPendlerpauschale ab 2013
Pendlerpauschale ab 2013 Am 20. März 2013 wurde die Erweiterung der Pendlerförderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das Gesetz rückwirkend ab 1. Jänner 2013 in Kraft getreten - mit Ausnahme
MehrAmtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Tarsdorf
An einen Haushalt Zugestellt durch Post.at Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Tarsdorf IMPRESSUM Herausgeber und Verleger: Gemeindeamt Tarsdorf, 5121 Tarsdorf 160; E-Mail: gemeinde@tarsdorf.ooe.gv.at,
MehrWeiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1
Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Personalreglements (PR) 2 und auf Art. 1 Abs. 2 lit. d des Reglements zum Vollzug des
MehrVerordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung LTGVO)
7.4.3 BO Nr. A 818 14.3.84/KABl. 1984, S. 451; Nr. A 733 5.2.86/KABl. 1986, S. 418; Nr. A 1385 14.5.96/KABl. 1996, S. 138; Nr. A 2016 13.8.97/ KABl. 1997, S. 507; Nr. A 2932 2.11.01/KABl. 2001, S. 529
MehrNeulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen
Neulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen Stand Jänner 2008 Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Tiroler Berufsschullehrer/innen. Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich:
MehrKARENZ ELTERNTEILZEIT KINDERBETREUUNGSGELD
KARENZ ELTERNTEILZEIT KINDERBETREUUNGSGELD Mag. Martin EGGER Mai 2011 Karenz Karenz nach MSchG oder Väter-Karenzgesetz Mütter + Väter (Adoptiv- und Pflegeeltern) gemeinsamer Haushalt mit Kind Anspruch
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrNewsletter 02/2013. Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
Newsletter 02/2013 Sehr geehrte Leserinnen und Leser! Sie halten die zweite Ausgabe des Newsletters des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen in Händen und wir freuen uns, Ihnen wieder Aktuelles präsentieren
MehrM E R K B L A T T Elternzeit und Erziehungsgeld für Beamte / Beamtinnen
Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Elternzeit und Erziehungsgeld für Beamte / Beamtinnen
MehrDIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT Hey Tina! Was lernt man in diesem Kapitel? Ganz einfach Tim! Hier lernt man etwas über die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse, deren rechtliche
MehrSONDERINFORMATIONSRUNDSCHREIBEN
DIENSTSTELLENAUSSCHUSS FÜR DIE UNIVERSITÄTSLEHRER UND BETRIEBSRAT FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE UND KÜNSTLERISCHE PERSONAL AN DER UNIVERSITÄT INNSBRUCK UND AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT INNSBRUCK A-6020
MehrARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG)
Gebührenfrei gemäß 2 Abs. 1 AVRAG ARBEITSVERTRAG (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG) Arbeitgeber: itworks Personalservice und Beratung gemeinnützige GmbH Meldemannstraße 12-14 A-1200 Wien ArbeitnehmerIn: Herr/Frau:
MehrFinanzielle Ansprüche von Milizsoldaten bei Präsenzdiensten. Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001)
Finanzielle Ansprüche von Milizsoldaten bei Präsenzdiensten Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) Stand: 1. März 2015 2 Die finanziellen Ansprüche von Milizsoldaten, die einen Präsenzdienst
MehrGleiches Recht für alle Arbeitsrecht für Minijobs
Gleiches Recht für alle Arbeitsrecht für Minijobs Inhaltsübersicht Minijobs im Überblick 3 Grundsatz der Gleichbehandlung 4 Niederschrift der Arbeitsbedingungen 4 Erholungsurlaub 5 Entgeltfortzahlung im
MehrBeratungsbogen für Dienstanfänger im öffentlichen Dienst
Beratungsbogen für Dienstanfänger im öffentlichen Dienst Inhaltsangabe Wie sieht meine Versorgung im Krankheitsfall aus? 4 Ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall 5 Wie sieht meine Versorgung bei
MehrFragen und Antworten. Aufnahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr nach dem geänderten Feuerwehrgesetz.
www.lfs-bw.de N:\Web\Frage_Antwort\Frage_Antwort_Aufnahme.pdf Fragen und Antworten Aufnahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr nach dem geänderten Feuerwehrgesetz. Ausgabe: September
MehrHinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber
Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber (Zunächst werden die Hinweise der Bundesknappschaft zitiert, dann folgen Hinweise zu den Einstellungen, die in PA32 vorzunehmen sind.) Arbeitgeberversicherung
MehrLehrstellenförderung (LST) und Eingliederungsbeihilfe (EB) ComeBack +
Informationen über Lehrstellenförderung (LST) und Eingliederungsbeihilfe (EB) ComeBack + beim Arbeitsmarktservice Jugendliche Stand: Juni 2013 1 Das Förder-Team im AMS Jugendliche (integriert in die Beratungszone
MehrSynopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.
Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten Personals wird durch den Gemeinderat geregelt. Zu ihm gehören u.a. die befristet oder im
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
Mehr2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)
2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.
MehrMERKBLATT ZUR FREIWILLIGEN MELDUNG
Stand: 1. März 2014 MERKBLATT ZUR FREIWILLIGEN MELDUNG KRÄFTE FÜR INTERNATIONALE OPERATIONEN KADERPRÄSENZEINHEITEN 1. WAS SIND KPE? 2. WER KANN SICH MELDEN? Kaderpräsenzeinheiten (KPE) sind: Organisationseinheiten
MehrAnhang A zur Dienstordnung der Anton Bruckner Privatuniversität: Flexible Arbeitszeit mit EDV-unterstützter händischer Zeiterfassung
Anhang A zur Dienstordnung der Anton Bruckner Privatuniversität: Flexible Arbeitszeit mit EDV-unterstützter händischer Zeiterfassung 1. Geltungsbereich: 1.1. Sachlicher Geltungsbereich: Diese Regelung
MehrANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Dr. Michalitsch, Mag. Hackl, Hauer, Ing. Schulz und Mag. Wilfing
27.11.2008 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 27.11.2008 Ltg.-154/A-1/14-2008 R- u. V-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Dr. Michalitsch, Mag. Hackl, Hauer, Ing. Schulz
MehrVitales Wohnen -ViWo-
Vitales Wohnen -ViWo- Bachweg 1 4774 St. Marienkirchen/Schärding Tel. Nr.: +43(0)7711/27070 office@vitaleswohnen.at www.vitaleswohnen.at SHV Schärding, Mag. Ernst Maier und Sabine Schwarzgruber 1 Sehr
MehrR E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen
R E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg I. Allgemeine Bestimmungen Geschlecht 1 Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten generell
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- --- A9-395/2-02 10.04.2002
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer-
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrBeendigung von Arbeitsverhältnissen
Beendigung von Arbeitsverhältnissen Kündigung, Entlassung, Einvernehmliche Lösung: Woran sich Ihre Firma halten muss Gerechtigkeit muss sein BEENDIGUNG VON ARBEITSVER- HÄLTNISSEN und Kündigungs/ Entlassungsanfechtung
MehrIB6.3 IB6.3. folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.
BUNDESGESETZ VOM 13. JULI 1949, BETREFFEND DEN RELIGIONSUNTERRICHT IN DER SCHULE (RELIGIONSUNTERRICHTSGESETZ). (BGBl. Nr. 190/1949 idf BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975, 329/1988, 256/1993 und BGBl.
MehrARBEITSVERTRAG. Für alle Arbeitnehmer. (Name des Betriebes) (PLZ, Ort, Straße) 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses
ARBEITSVERTRAG Für alle Arbeitnehmer Zwischen in und (Name des Betriebes) (PLZ, Ort, Straße) - im folgenden Arbeitgeber genannt - Herrn/Frau wohnhaft in - im folgenden Arbeitnehmer genannt - wird folgender
MehrBericht an den Gemeinderat
Bericht an den Gemeinderat BearbeiterIn: Mag. Otto Ritzinger GZ: Präs. 11211/2003/100 Präs. 10877/2003/34 Betreff: Novellierung der Dienst- und Gehaltsordnung sowie des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
MehrI. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrFahrtkostenvergütung und Kilometergeld
Fahrtkostenvergütung und Kilometergeld Wenn einem Arbeitnehmer für Dienstfahrten oder Dienstreisen Fahrtkosten erwachsen, steht ihm i.d.r. ein Kostenersatz durch den Dienstgeber zu. Als Vergütung der Fahrtkosten
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG
MehrMutterschutz in Bulgarien
Mutterschutz in Bulgarien Dr. Maya Neidenowa Die Mutterschutzregelungen in Bulgarien werden in Bezug auf ihre rechtliche Aktualität im Kontext des marktwirtschaftlichen Systems Bulgariens seit der Wende
MehrBildungskarenz. Bildungsteilzeit. Fachkräftestipendium
Bildungskarenz Bildungsteilzeit Fachkräftestipendium Josef Silberberger 1 Bildungskarenz Bildungskarenz soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die berufliche Weiterbildung ermöglichen, ohne das bestehende
MehrMutterschutz und Beschäftigungsverbot
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Es kommt auch bei Arbeitnehmerinnen, die in einem Probe-, Teilzeit-
MehrAktuelle Entscheidungen im Arbeitsrecht. Linde Arbeitsrecht 2015
Aktuelle Entscheidungen im Arbeitsrecht Linde Arbeitsrecht 2015 14. April 2015, 16.00 17.00 Uhr Präsentation: RA Dr. Andreas Tinhofer, LL.M. Kommentar: Vizepräsident Prof. Dr. Anton Spenling 1 Urlaubsanspruch
Mehr