3. Antragsteller Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner.
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- Hartmut Dittmar
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1 Die IHK informiert: Merkblatt Der Insolvenzantrag Am 1. Januar 1999 hat die neue Insolvenzordnung die bisher geltende Konkurs- und Vergleichsordnung und die in den neuen Ländern angewandte Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst. Die IHK-Information gibt einen Überblick über Grundsatzfragen, die sich im Zusammenhang mit einer Insolvenzantragstellung ergeben. 1. Insolvenzgericht Der Insolvenzantrag ist bei einem Insolvenzgericht zu stellen. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2. Insolvenzfähige Personen Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Diesen stehen gleich: Offene Handelsgesellschaften Kommanditgesellschaften BGB-Gesellschaften Partnerschaften Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht rechtsfähige Vereine 3. Antragsteller Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner. 3.1 Gläubigerantrag Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse; dabei ist zu beachten: Die Forderung darf nicht völlig unbedeutend sein. es dürfen keine insolvenzfremden Zwecke verfolgt werden, wie etwa, den Antragsgegner als Wettbewerber auszuschalten. der Antrag darf nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht werden. Erforderliche Unterlagen: Der Gläubiger hat die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Forderung sind Unterlagen vorzulegen. Er muss nachweisen, dass der Schuldner außer Stande ist, seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im wesentlichen zu erfüllen. Ausreichend dafür ist bzw. die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch oder die eidesstattliche Versicherung über die Zahlungseinstellung. Seite 1
2 3.2 Schuldnerantrag Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner bzw. seine Vertretungsorgane sind dem Insolvenzgericht gegenüber unbeschränkt auskunftspflichtig. Wird eine GmbH zahlungsunfähig, haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt. Bei einer schuldhaften Verzögerung des Antrags machen sich die Geschäftsführer unter Umständen schadensersatzpflichtig, eventuell sogar strafbar. Erforderliche Unterlagen: Dem Antrag ist ein Vermögensverzeichnis beizufügen, das so beschaffen sein muss, dass es durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten einen vollständigen Überblick über die Vermögenslage gewährt. Weiterhin muss ersichtlich sein, ob seitens Dritter Ansprüche auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung bestehen. Das Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis muss die genaue Bezeichnung der Gläubiger und Schuldner sowie deren ladungsfähige Anschriften enthalten. Bei jeder Forderung und Verbindlichkeit sind der Betrag und der Schuldgrund anzugeben. 4. Insolvenzgründe Die Eröffnung des Insolvenzverfahren setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dafür kommen drei Möglichkeiten in Betracht: 4.1 Zahlungsunfähigkeit In der Insolvenzordnung ist die Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich definiert. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat." Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die reine Zahlungsstockung. Dieser Umstand liegt vor, wenn der Schuldner erwarten kann, die Forderungen der Gläubiger innerhalb eines Zeitraums, der üblicherweise als nur vorübergehend anzusehen ist, erfüllen zu können. Für die Abrenzung der bloßen Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2005 wichtige Hinweise gegeben. Zahlungsunfähig ist danach in der Regel, wer Seite 2
3 über einen Zeitraum von 3 Wochen mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. 4.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann allein der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen, nicht aber die Gläubiger. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Auch die Beurteilung der künftigen Zahlungs(un)fähigkeit hat auf der Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsplanes zu erfolgen, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln und den geplanten Einnahmen einerseits und den geplanten Auszahlungen andererseits. Künftige Kreditaufnahmen fließen in den Plan ein, ebenso wie künftig entstehende Verbindlichkeiten, die zwar noch nicht begründet sind, die jedoch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet werden müssen, etwa um einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ein Mindestzeitraum von einem halben Jahr bildet in der Regel die Untergrenze der Prognose. Kann anhand eines solchen Finanzplans festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Als zukünftige Verbindlichkeiten scheiden nur solche aus, die noch derart ungewiss sind, dass der Eintritt als offen angesehen werden kann (z. B. Produkthaftungsansprüche). 4.3 Überschuldung Die Überschuldung ist lediglich bei juristischen Personen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Das Gesetz enthält dafür folgende Definition: "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist." Der Insolvenzgrund der Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wenn also das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen kleiner ist als die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten. Seite 3
4 Bewertungskriterien: Es gilt der Grundsatz, dass die Überschuldungsbilanz nicht mit der Handelsbilanz identisch ist, sondern eine eigenständige Sonderbilanz darstellt. Dafür sind die tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln, handelsrechtliche Bewertungsvorschriften spielen keine Rolle. Die Aktiva sind nach ihren wahren, das heißt realisierbaren Verkehrswerten unter Auflösung der stillen Reserven anzusetzen und bei den Passiva sind die echten, also real bestehenden, Verbindlichkeiten einzusetzen. Unbewegliches Vermögen ist mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei Finanzanlagen ist der Ertragswert entscheidend. Im Umlaufvermögen sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Halb- und Fertigprodukte unter Liquidationsgesichtspunkten mit ihrem Marktwert anzusetzen. Forderung aus Lieferungen und Leistungen sind nach dem bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip zu bewerten. Bei den Passiva sind sämtliche Verbindlichkeiten, auch solche, die noch nicht fällig oder gestundet sind, einzusetzen. Rückstellungen sind dann zu passivieren, wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen sind, obgleich sie im Insolvenzverfahren lediglich als nachrangige Insolvenzforderungen teilnehmen, im Überschuldungsstatus grundsätzlich als Verbindlichkeiten aufzunehmen. Der rechnerische Überschuldungsbegriff entspricht nicht den wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen. Überschuldung ist nicht nur ein rechnerischer Begriff, sondern ihre Feststellung erfordert die Aufstellung einer Fortführungsprognose, die nicht als spekulative Hypothese verstanden werden darf, sondern auf konkrete Zukunftsberechnungen gegründet sein muss. Es stellt sich die prognostische Frage, ob die juristische Person in der Lage ist, die Überschuldungssituation zu überwinden und zumindest auf mittlere Sicht wieder eine Finanzkraft zu entwickeln, die zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Selbstverständlich ist nicht erforderlich, dass die Überlebensprognose mit absoluter Sicherheit gestellt werden kann. Für eine positive Fortführungsprognostik ist aber erforderlich, dass die Überwindung der Überschuldungssituation überwiegend wahrscheinlich ist. Vorgehensweise bei der Prüfung der Überschuldung: 1. Feststellung der rechnerischen Überschulung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten 2. Fortführungsprognose 3. Ist die Fortführungsprognose negativ, folgt daraus die Insolvenzantragspflicht. Ist sie positiv, kann das Gesellschaftsvermögen neu bewertet werden. Anstelle von Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus dann von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich auch dann eine rechnerische Überschuldung, bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht. Wenn dagegen unter Zugrundelegung von Going-Concern-Werten (Fortführungswerten) festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gedeckt werden, liegt keine Überschuldung vor. Das Unternehmen kann weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Seite 4
5 5. Folgen des Insolvenzantrags Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich scheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Das Gericht kann insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und dabei anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, so hat dieser das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Wenn das Gericht seine Ermittlungen abgeschlossen hat, kann es den Insolvenzantrag mangels Vorliegens eines Eröffnungstatbestandes zurückweisen den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse zurückweisen das Insolvenzverfahren eröffnen. Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Natürliche Personen werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dort wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen und eine Person zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Eröffnungsbeschluss enthält weiter den Namen und die Anschrift des Schuldners sowie den Tag und die Stunde der Eröffnung. Gleichzeitig werden dort die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden und diesem ihre Sicherungsrechte mitzuteilen. Den Schuldnern wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. Es werden der so genannte Berichtstermin und der Prüfungstermin bestimmt. Im Berichtstermin wird insbesondere darüber entschieden, ob das Vermögen des Schuldners liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, ob Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Im Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ihrem Rang und Betrag nach geprüft. 6. Verbraucherinsolvenzverfahren Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, können unter bestimmen Voraussetzungen die besonderen Verfahrensvorschriften des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind dann vier Stufen zu durchlaufen, nämlich Seite 5
6 1. ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, 2. ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, 3. ein vereinfachtes Insolvenzverfahren 4. ein optionales Restschuldbefreiungsverfahren. Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Verfahrensvorschriften ist, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, d.h., dass dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind besondere Antragsvordrucke zu verwenden, die bei den Insolvenzgerichten erhältlich sind. Außerdem ist die Bescheinigung einer dafür legitimierten Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außerge- eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden richtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage ist. Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Kammer nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgeber: IHK Region Stuttgart Stand: 1. Januar 2007 Ihr Ansprechpartner: Ass. iur. Jan Unverhau Fachbereich Recht Fair Play Telefon: Fax: Seite 6
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