Von der Haftung zur Verhaftung. Lernbegleitung: MMag. Wolfgang Alphart.

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1 Von der Haftung zur Verhaftung. Lernbegleitung: MMag. Wolfgang Alphart.

2 Grundlegendes. 2 Eigentum (siehe 308 u ABGB) Eigentum ist die unbeschränkte Verfügungsgewalt soweit Eigentumsrechte anderer nicht beeinträchtigt werden. Das Eigentumsrecht kann nur vom Eigentümer einer Sache übertragen werden (Ausnahme: Guter Glaube ). Es erfolgt bei beweglichen Sachen durch körperliche Übergabe mit dem Willen, das Eigentumsrecht an den neuen Eigentümer zu übertragen (kein Eigentumsvorbehalt wie: Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers ) bzw. unkörperlichen Sachen durch Eintragung in das Grundbuch. Besitz (siehe ABGB ) Besitz ist die Verfügungsgewalt über Sachen, die im Eigentum anderer Personen stehen, aber vom Besitzer genützt werden dürfen. Besitzer sind i.d.r. Mieter nutzbarer Sachen, bzw. Pächter ertragfähiger Sachen. Innehabung Innehabung ist die Verfügungsgewalt über Sachen, die im Eigentum anderer stehen und vom Inhaber nicht genutzt werden dürfen (z.b. Pfand, Garderobe im Theater, Kfz in Reparatur, ). Der Vertrag Voraussetzungen für das rechtsgültige Zustandekommen von Verträgen sind Rechts- und Handlungsfähigkeit aller Vertragspartner. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ohne Zwang zu Stande. Die zeitlich erste Erklärung heißt Angebot, die nachfolgende Annahme. (z.b. Versicherungsvertrag: Antrag = Anbot zum Vertragsabschluß und Polizze = Annahmeerklärung). Verträge können entweder mit einer beiderseitigen Leistung erfüllt werden oder es ist während der Vertragsdauer von beiden eine Leistung zu erbringen (Dauerschuldverhältnis, z.b. Versicherungsvertrag). Die wirksame Annahme kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend erfolgen. Versicherungsverträge werden überwiegend ausdrücklich geschlossen. Grundsätzlich besteht in Österreich Vertragsfreiheit. Nur das geradezu Unmögliche kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Für das Zustandekommen des Vertrages sind folgende Begriffe zu unterscheiden: Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. Diese unterteilt sich in die Geschäftsfähigkeit und in die Deliktsfähigkeit.

3 Fähigkeiten. 3 Rechtsfähigkeit Die Person ist der zentrale Zuordnungspunkt für Rechte und Pflichten. Wer Person im Rechtssinn (Rechtssubjekt) ist, besitz Rechtsfähigkeit: Darunter ist die Fähigkeit zu verstehen, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen.( 16 ABGB). Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit seiner Geburt und endet mit seinem Tod, unabhängig von Alter und Geisteszustand. Beispiel: Ein Kind kann Eigentümer eines Grundstücks sein; verkaufen darf das Kind es aber nicht. Rechtsfähigkeit heißt nicht nur die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein. Es heißt auch die Fähigkeit, Pflichten zu übernehmen. Da die Rechtsfähigkeit des Menschen mit seiner Geburt vollständig vorhanden ist, kann bereits das neugeborene Kind Rechte erwerben, aber auch durch Verpflichtungen belastet werden. Beispiel: Kleinkind beerbt seinen Vater: als Erbe haftet es aber auch für die Schulden des Verstorbenen. Handlungsfähigkeit Von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Verhalten berechtigen und verpflichten zu können. Die Handlungsfähigkeit und ihr Ausmaß ist vom Alter und Geisteszustand abhängig, und wird nicht schon mit der Geburt erworben. Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich berechtigen und verpflichten zu können. Geschäftsfähig ist nur der, der neben dem entsprechenden Alter auch geistig zu Rechtsgeschäften in der Lage ist, d. h. er ist nicht aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage, die Tragweite eines Rechtsgeschäftes zu beurteilen. Für diese Personen kann vom Gericht ein Sachwalter bestellt werden. Die generelle Voraussetzung besagt, dass nur der geschäftsfähig ist, der neben dem entsprechenden Alter keine sog. anerkannte geistige Behinderung hat.

4 Alterstufen. 4 Daneben gibt es die individuelle Voraussetzung, diese sagt aus, dass nur der geschäftsfähig ist, der auch die für das konkrete Geschäft nötige Einsichtsfähigkeit im Geschäftszeitpunkt besitzt. Letztere fehlt bei demjenigen, der trotz entsprechendem Alter im Geschäftszeitpunkt den Gebrauch der Vernunft nicht hat ( 865 Satz 1 ABGB). Dies gilt nicht nur für dauernd Geistesgestörte, sondern auch für Personen, die im Geschäftszeitpunkt vorübergehend ohne Vernunftgebrauch sind (z.b.: geschockte, schwer berauschte bzw. verletzte, unter Drogeneinfluss stehende Personen). Folge der Geschäftsunfähigkeit ist die Unwirksamkeit des Geschäfts. Anders ausgedrückt heißt das, dass man nur auf Grund seiner Fähigkeit (Alter, Geisteszustand) berechtigt ist, ein Rechtsgeschäft abzuschließen z. B. Einkauf tätigen, Versicherungsvertrag abschließen). Damit übernimmt man auch Pflichten (z.b.: die Versicherungsprämie rechtzeitig zu bezahlen). Rechtsgeschäft bedeutet, dass dabei bestimmte Rechtsgrundlagen, bestimmte Gesetze zur Anwendung gelangen, z.b. wenn zwei Kaufleute miteinander einen Vertrag abschließen, kommt das Handelsrecht zur Anwendung oder wenn zwischen privaten Personen ein Vertrag abgeschlossen wird, gilt als rechtliche Basis das ABGB. Generelle Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit ist das Erreichen eines bestimmten Alters und geistige Gesundheit. Bezüglich der Altersstufen gilt im Einzelnen: Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, sind grundsätzlich geschäftsunfähig. Sie können nicht durch eigene Handlungen, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter Rechte und Pflichten erwerben. z. B. geringfügige Geschäfte, die üblicherweise von Minderjährigen in diesem Alter abgeschlossen werden (Zuckerl, Eis usw.). Sie müssen aber sofort bezahlen Unmündige Minderjährige (ab vollendetem 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) besitzen nur eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Sie können selbstständig nur solche Geschäfte abschließen, die ihnen nur rechtliche Vorteile bringen und keine Pflichten auferlegen. Für alle verpflichtenden Rechtsgeschäfte benötigt der Unmündige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund). Bis zur nachträglichen Genehmigung ist das vom Unmündigen abgeschlossene Geschäft schwebend unwirksam. D. h. beide Parteien sind zwar gebunden, Rechtsfolgen des Geschäfts treten jedoch bis zur Genehmigung nicht ein. Schwebend unwirksam heißt also, dass der gesetzliche Vertreter das Geschäft nachträglich genehmigen kann Mündige Minderjährige (Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) besitzen eine beschränkte, aber gegenüber den unmündigen Minderjährigen Fällen erweiterte Geschäftsfähigkeit. Soweit ihnen Sachen zur freien Verfügung überlassen wurden oder soweit sie ein eigenes Einkommen haben, können sie selbstständige Rechtsgeschäfte abschließen und dabei auch wirksam Verpflichtungen eingehen. Die Grenze bildet die Gefährdung der Lebensbedürfnisse. Ferner können sie selbstständig Dienstverträge eingehen, soweit es sich nicht um Lehr- oder Ausbildungsverträge handelt.

5 Deliktsfähigkeit. 5 Im Rahmen seiner Geschäftsfähigkeit kann der mündige Minderjährige auch Versicherungsverträge abschließen. Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) sind bei geistiger Gesundheit voll geschäftsfähig. Sie können alle Rechtshandlungen selbstständig, ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters, vornehmen. Hat ein mündig Minderjähriger eigenständig einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und er wird volljährig, so muss kein neuer Vertrag abgeschlossen werden, wenn er den Vertrag fortsetzen will. Deliktsfähigkeit Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu machen. Nicht deliktsfähig sind alle Personen die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen die aufgrund ihres Geisteszustandes nicht in der Lage sind, die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen zu beurteilen.

6 Grundbegriffe. 6 Schadenersatzansprüche werden im Rahmen von Zivilprozessen geltend gemacht. Im Gegensatz zu OffizialDelikten ist der Kläger nicht von staatswegen, also nicht ein Staatsanwalt. Im Prinzip geht es immer um die Klärung von... Liegt ein Schaden vor? Welche Ansprüche kommen in Betracht? Wer muss den Schaden ersetzen? Wie hoch ist der Ersatzanspruch? Wie lange und in welcher Form kann der Anspruch geltend gemacht werden? etc. Die gesetzlichen Vorschriften des Schadenersatzrechts gehen von der Überlegung aus, dass derjenige, der einen Schaden erleidet, diesen eigentlich selbst zu tragen hat. Demnach müsste jemand, der einen Autounfall erleidet, die damit verbundenen Folgen wie Heilungskosten, Aufwendungen für die Reparatur, Verdienstentgang und Schmerzensgeld sowie sonstige Folgekosten selbst tragen. Als "Ausnahme" von diesem Grundsatz gibt es gesetzliche Bestimmungen, nach welchen der Schädiger für den erlittenen Schaden ersatzpflichtig wird: Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter vom Schädiger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen kann. Der wichtigste Zweck des Schadenersatzrechts ist vor allem die Ausgleichsfunktion, durch die der Geschädigte einen Ausgleich für den erlittenen Nachteil erhalten soll. Daneben erfüllt die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz auch eine Präventivfunktion: Die "drohende" Ersatzverpflichtung soll zu einem sorgfältigeren Verhalten führen.

7 Haftungsarten. 7 Das Schadenersatzrecht kennt mehrere Möglichkeiten der Inanspruchnahme. Unterschieden wird die Verschuldenshaftung von der Gefährdungshaftung. Eine Sonderstellung nimmt die Eingriffshaftung ein. Verschuldenshaftung Das Schadenersatzrecht im ABGB baut auf der Verschuldenshaftung auf. Ersatzpflichtig wird jemand, der einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft (= vorwerfbar, unerlaubt) herbeigeführt hat. Gefährdungshaftung = Haftung, die unabhängig von einem Verschulden besteht. Anders als die Verschuldenshaftung ist die Gefährdungshaftung vorwiegend in Sondergesetzen (z.b. EKHG, LuftverkehrsG, AtomHG, PHG) geregelt. Schadenersatzverpflichtung trifft jenen, der sich einer gefährlichen Sache bedient. Er muß den verursachten Schaden ersetzen. Grund des Ersatzanspruchs ist die Verursachung eines erlaubten Risikos, das zu einem Schaden führt. Relevant wird das inbesondere bei den Haftpflichtregeln des Eisenbahn- und Kraft- fahrzeughaftpflichtgesetzes. Die Rechtsordnung erlaubt die Benützung von "gefährlichen" Kraftfahrzeugen - diese verursachen potenziell Unfälle. Daher múß der Halter bzw. Lenker des Kraftfahrzeuges alle beim Betrieb verursachten Schäden ersetzen. Auf ein Verschulden kommt es aber nicht unbedingt an... Zum Beispiel: Der Lenker eines Pkw fährt vorschriftsmäßig gem. StVO, verhält sich also ordnungsgemäß. Plötzlich läuft jemand auf die Straße und er verletzt diese. Der Pkw-Lenker muss als Halter dennoch Schadenersatz leisten. Eingriffshaftung Bei dieser wird die Zufügung von Schäden von der Rechtsordnung geduldet, gleichzeitig aber eine Ersatzpflicht in Form eines Geldersatzes angeordnet: So muss der Betreiber (Einzelunternehmen oder Gesellschaft) einer rechtlich genehmigten Betriebsanlage, durch deren Immissionen verursachte Schäden unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens ersetzen. Der Betrieb der Anlage kann bei Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung (gewerberechtliche Bestimmungen, Einhaltung der erteilten Auflagen ) nicht untersagt werden. Oder: Ein Mieter muß am überlassenen Mietobjekt z.b. Reparaturen, die der Substanzerhaltung dienen, zulassen. Werden dabei Schäden verursacht, so sind diese zu ersetzen.

8 Verschuldenshaftung. 8 Im Zuge der Verschuldenshaftung kann Ersatz verlangt werden, wenn der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursachte. Die Inanspruchnahme des Schädigers ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Schaden - Kausalität - Rechtswidrigkeit - Verschulden. Vertragshaftung Zwischen dem Schädiger und Geschädigten existiert ein Vertragsverhältnis (z.b. Kauf-, Leasing-, Werkvertrag). Liefert der Verkäufer die Waren nicht vereinbarungsgemäß und erleidet der Käufer dadurch einen Schaden ( z.b. er kann seinen Abnehmern nicht liefern ), hat der Verkäufer den entstandenen Schaden inkl. des entgangenen Gewinns - zu ersetzen. Deliktische Haftung Zwischen dem Schädiger und Geschädigten existiert kein Vertragsverhältnis. Typischer Fall ist das bei Verkehrsunfällen, Verletzungen bei Raufereien, Schädigung bei Schiunfällen etc. Vorliegen eines Schadens "Schaden" ist jeder Nachteil, der einem anderen an seinem Vermögen, seinen Rechten (z.b. Eigentum) oder seiner Person (z.b Gesundheit) zugefügt wird. Der Schaden ist ergo die Differenz zwischen der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis. Beispiel: Bei einem von Karin verursachten Verkehrsunfall wird das Auto des Vaters beschädigt. Es fallen daher Reparaturkosen an. Ohne Karins "Mißgeschick" hätte der Papa die Reparaturkosten nicht aufwenden müssen. Sie stellen Daddy daher den Schaden aus dem Verkehrsunfall dar. Vermögensschaden = die Minderung des Vermögens bzw. der Rechte von "Geldwerten Gütern" beim Geschädigten. Er kann unmittelbar in Geld ausgedrückt werden. Beim Vermögensschaden wird nach positiven Schaden und entgangenen Gewinn unterschieden. Positiver Schaden:... ist die Verminderung eines vorhandenen Vermögensgutes, das Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Aufwandes z.b. nach einem Unfall ist ein PKW 6.000,-- weniger wert, Verdienstausfall wegen Krankenstand etc. Entgangener Gewinn:... ist die Verhinderung einer potenziellen Erwerbschance z.b. Vermögensvermehrung durch Erwerb bzw. Verkauf von Waren oder Gütern.

9 Verschuldenshaftung. 9 Immaterielle/ideelle Schäden Anders als bei Vermögensschäden bewirken ideelle Schäden keine Vermögensminderung, sondern Einbußen an immateriellen Gütern des Geschädigten. Bei der Schadenszufügung durch Körperverletzung werden dem Geschädigten z.b. Schmerzen, eine Beeinträchtigung seines Wohlbefindens zugefügt. Ideelle Schäden werden nicht immer ersetzt - und können auch nicht! Stets zu ersetzen sind Schmerzensgeldforderungen. Auch ideelle Schäden bei Freiheitsberaubung sind zu ersetzen: Die Gerichte sprechen in diesen Fällen eine Art Schmerzensgeld (= ideeller Schaden) zu. Bei vorsätzlicher Schadenszufügung ist ein Ersatz für den "Wert der besonderen Vorliebe" ("Affektionsinteresse") zu leisten. Nicht ersatzfähig ist nach der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte hingegen der Nachteile, die durch die "Beeinträchtigung von Urlaubsfreuden entstehen z.b. durch Baulärm neben dem Hotel. Nichterfüllungsschaden und Vertrauensschaden Nichterfüllungsschaden... ist der Schaden, der durch die pflichtwidrige Nichterfüllung einer bestehenden vertraglichen Leistungspflicht im Vermögen des Vertragspartners entsteht. Vertrauensschaden... ist jener Nachteil, den jemand erleidet, weil er auf das gültige Zustandekommen eines Vertrages vertraut und verschiedene Dispositionen getroffen hat. Beispiel: Es tritt jemand als Stellvertreter für einen anderen auf, obwohl er dazu nicht authorisiert wurde. Der abgeschlossene Vertrag ist nicht wirksam. Die Kosten, die der Dritte aufwenden mußte (z.b. für Rechtsanwalt, Einschulung, Ankauf eines Servers...), muß der vermeintliche "Stellvertreter" als Vertrauensschaden ersetzen. Hinweis: Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, welches nach den Vorschriften des VersVG eine Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Es gibt daher Schäden, die keine Versicherungsfälle sind bzw Versicherungsfälle, die nicht gleichzeitig auch als Schäden im Sinne des ABGB zu verstehen sind.

10 Kausalität. Adäquanz. 10 Kausalität = Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und dem Schadenseintritt => Frage: "Wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn der Schädiger sich pflichtgemäß verhalten hätte?" Die Schadensverursachung ist kausal, wenn sie ohne das Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre. So der Schaden ausbliebe, so war das Handeln nicht kausal. Ein Schadenersatzanspruch fällt nicht an. Also z.b.: Fr. "Jemand" schaut Kindern zu, die spielend sich der stark frequentierten Hauptstraße nähern. Ein schwerer Verkehrsunfall mit ihnen ist absehbar. Würde "Jemand" reagieren und die Kinder zurückhalten, käme es zu keinen Verletzungen. Ihre "Unterlassung" ist kausal für die Körperverletzungen der Kinder. Adäquanz Um eine Schadenszurechung nicht ausufern zu lassen, wird eine "Bremse" eingezogen: Nur adäquat verursachte Schäden müssen ersetzt werden, d.h. der Schädiger kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sein Verhalten zur Herbeiführung des eingetretenen Schadens geeignet war. Dies ist dann der Fall, wenn er mit dem Schadenseintritt nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" rechnen mußte. Also z.b.: Max.M. legt im Stall des Großbauern einen Brand. Im Zuge der Löscharbeiten wird eine Feuerwehrfrau schwer verletzt. Max.M.. als Brandstifter haftet jedenfalls für den verursachten Schaden, aber auch für die adäquat verursachten Gesundheitsschäden der Feuerwehrfrau.

11 Rechtswidrigkeit. 11 Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Schädigers im Rahmen der Verschuldenshaftung ist die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens. Als Grundsatz gilt, jede Verletzung eines geschützten Rechtsgutes ist rechtswidrig, so kein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff vorliegt. Verhält sich jemand so, wie dies die Rechtsordnung verlangt bzw. vorsieht, wird er nicht ersatzpflichtig. Verstößt er aber gegen die von der Rechtsordnung aufgestellten Regeln, so wird er ersatzpflichtig. Z.B.: Verletzung von Eigentum, Freiheit, Gesundheit und Leben, Normen der StVo etc. Verstoß gegen die guten Sitten Gute Sitten ist der positive moralische Wert der Sitte. Der Begriff umfaßt das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden (Erwachsenen) in der Gesellschaft und entspricht folglich der vorherrschenden Rechtsund Sozialmoral. Wie in Deutschland sind die guten Sitten ein rechtlicher Begriff. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist rechtswidrig ( 879 ABGB). Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Auch im Strafrecht spielen die guten Sitten bzw. der Verstoß gegen solche eine Rolle. So sind Verletzungen, in die der Verletzte einwilligt, gemäß 90 StGB gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt sind jedoch Verletzungen, die sittenwidrig sind. Die Sittenwidrigkeit (also der Verstoß gegen die guten Sitten) wird als ein "Widerspruch zur Empfindung aller recht und billig Denkenden" angesehen. Originaltext des 879 ABGB Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: 1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird; 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird; 3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird; 4. wenn jemand den Leichtsinn, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht. (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. GB.html IVVA CAMPUS - Wir sind Weiterbildung!

12 Rechtswidrigkeit. 12 Notwehr Die Rechtswidrigkeit kann im Fall der Notwehr entfallen. Notwehr liegt vor, wenn jemand zur Abwehr von einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf sein Leben, seine Gesundheit, seine körperliche Unversehrtheit bzw. seine Freiheit oder sein Vermögen notwendige Verteidigungsmaßnahmen setzt. Erlaubt ist dabei nur der Einsatz von Gewalt zur effektiven Abwehr des Angriffs. Es ist von der Rechtsordnung nicht erlaubt, den Angreifer darüber hinaus zu verletzen und ihn völlig "kampfunfähig" zu machen. Notstand Das Vorliegen eines Notstandes beseitigt die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens. Notstand liegt vor, bei Abwehr von unmittelbar drohender Gefahr, die jedoch nicht von einem Angriff des Geschädigten ausgeht. In diesem Fall ist es erlaubt, zur Gefahrenabwehr in die Rechtsgüter eines anderen einzugreifen. Die Interessen des Gefährdeten müssen aber gegenüber den Interessen des Geschädigten überwiegen. Also z.b.: Ein Badegast benützt ein fremdes Motorboot, um einen zu Ertrinken drohenden Schwimmer vor Tod zu retten. Selbsthilfe = der Handelnde wehrt keinen rechtswidrigen Angriff ab, sondern setzt eine Tat, um einen Anspruch durchzusetzen; im Regelfall unzulässig. Nur in Fällen, in denen behördliche Hilfe zu spät käme, sind Selbsthilfehandlungen erlaubt. In Grenzen kann sich jemand auf Selbsthilfe berufen, der ein Auto nach erfolgter Besitzstörung abschleppen läßt. Sozial erlaubtes Verhalten Kommt es beim Sportausübung zu einer Schädigung von Mitspielern, ist dies an sich rechtswidrig. Solange aber der Schädiger den Rahmen des üblichen Verhaltens (z.b. Foul) nicht überschreitet, ist liegt keine Rechtswidrigkeit vor - sozialadäquaten Verhaltens. Wird dieser Rahmen überschritten, wird der Schädiger ersatzpflichtig. Verschulden Verschulden ist die subjektive Verantwortung für ein Tun oder Unterlassen. Ein Verschulden liegt daher vor, wenn dem Schädiger sein rechtswidriges Verhalten subjektiv vorwerfbar ist.

13 Verschuldensarten. 13 Vorsatz: "Böse Absicht" Der Schadenseintritt wird gewollt und bewußt gebilligt. Hierher zählen auch oder mutwillig herbeigeführt werden. Schadensfälle, die durch Schadensfreude Grobe Fahrlässigkeit: Auffallende Sorglosigkeit Der Schädiger handelt auffallend sorglos, d.h. er läßt jene Sorgfalt fehlen, die ein durchschnittlicher, ordentlicher Mensch in gleichen Situation aufwenden würde. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Schadenseintritt für den Schädiger als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen. Leichte Fahrlässigkeit: Minderer Verschuldensgrad Die Sorglosigkeit des Schädigers ist nur gering, d.h. auch einem durchschnittlichen, ordentlichen Menschen könnte dieser Fehler in der gleichen Situation durchaus passieren. Handelt der Schädiger nur in Form einer "entschuldbaren Fehlleistung", so entfällt jeder Ersatzanspruch und der Geschädigte muss seinen Schaden selbst tragen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens trägt der Geschädigte

14 Natural- und Geldersatz. 14 Naturalersatz Schadenersatz ist primär als "Naturalersatz" zu leisten, d.h. es ist der vor dem Schadensereignis bestehende Zustand wiederherzustellen. Eine Wiederherstellung kann durch die Rückstellung der Sache, durch Reparatur eines Schadens, durch Neulieferung einer gleichartigen / gleichwertigen Sache erfolgen. Der Geschädigte kann dabei die Reparatur entweder selbst durchführen oder einen Fachmann beauftragen. Die Kosten werden dem Schädiger in Rechnung gestellt. Bei einer Ehrverletzung heißt das: Widerruf der ehrrührigen Äußerung. Geldersatz Dieser ist dann zu leisten, wenn der Naturalersatz unmöglich / unangebracht ist. Der Schädiger kann dann seine Ersatzpflicht durch Leistung eines Geldbetrages erfüllen. Kommt es durch einen Verkehrsunfall zum Totalschaden eines Autos, so ist eine Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen unangebracht, da die Kosten höher als Sachwert sind => Geldersatz. Bei einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden kann der Geschädigte die Bezahlung der tatsächlichen Reparatur- und Krankenhauskosten fordern. Schadensbemessung = Differenz aus "Vermögen des geschädigten VOR Schadenereignis und NACH diesem".

15 Mitverantwortung. 15 Mitverantwortung des Geschädigten Mitverschulden So ein Geschädigter selbst für einen Teil des entstandenen Schadens verantwortlich ist, wird sein Mitverschulden bei der Schadensberechnung entsprechend berücksichtigt und der Schädiger wird nicht für den gesamten Schaden allein zur Verantwortung herangezogen. Die Aufteilung der Schadensbeträge erfolgt nach Grad des jeweiligen Verschuldens (Quote). Schadenminderungspflicht Der Geschädigte muß alles Zumutbare tun, um die Schadenshöhe "möglichst gering" zu halten respektive nicht zu vergrößern. Die Verletzung dieser Schadensminderungspflicht ist eine Obliegenheitsverletzung, die zum Mitverschulden des Geschädigten am Schadenseintritt führt. Solidarhaftung Ist die Schadensverursachung nicht das "Ergebnis" eines allein, sondern kommt es zu einer Schadensauslösung durch mehrere Schädiger, so haften diese solidarisch: Es haftet daher "Einer für Alle, Alle für Einen" zu ungeteilter Hand. Mittäter Mittäter sind Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, daß die Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. Daß sie nur zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, reicht nicht aus. Nebentäter Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander das selbe Rechtsgut angreifen und die Tatbeiträge der beiden Täter nur gemeinsam zum Erfolg führten, z. B. weil verabreichtes Gift in der jeweiligen Dosierung allein nicht tödlich gewirkt hätte.

16 Haftungsthemen. Beispiele. 16 Wegehalterhaftung Der Halter eines Weges ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verantwortlich. Rechtlich unter "Weg" sind Wege, Straßen, Rodelbahnen, Langlaufloipen + Schipisten zu verstehen. Der Wegehalter ist jene Person, die für den ordnungsgemäßen Wegzustand verantwortlich ist. Er haftet, wenn der mangelhafte Zustand des Weges zu einem Schadenseintritt führt - Haftung besteht nur bei grobem Verschulden. Die Zumutbarkeit von Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. Der Wegehalter hat nicht nur für sein eigenes Verschulden einzustehen, sondern auch für alle von ihm verwendeten Personen z.b. Hausbesorger, Reinigungsfirmen etc. Keine Haftung des Wegehalters liegt bei unerlaubter Benutzung vor - die muß aber deutlich kenntlich gemacht sein: "Privateigentum: Betreten verboten", ein Schranken o.ä. So zwischen Wegehalter und Geschädigtem ein Vertrag eingegangen wurde (z.b. Schilift, Mautstraße), haftet der Wegehalter (bzw. die von ihm verwendete Person/en) auch bei leichter Fahrlässigkeit. Sachverständigenhaftung Der Sachverständige haftet für Befund und Gutachten den Parteien bzw. seinem Vertragspartner persönlich und unmittelbar für den durch das Gutachten verursachten Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Sachverständigen eine objektiv rechtliche Sorgfaltspflicht auch zugunsten Dritter, wenn er damit rechnen muss, daß sein Gutachten die Grundlage für die Disposition dritter Personen bilden wird. Amtssachverständige sowie Personen, die von der Verwaltung/Behörde zum Sachverständigen bestellt werden und im Rahmen der Hoheitsgewalt der Verwaltung tätig werden, haften, wenn eine unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit zum entsprechenden Amtsträger möglich ist, unter Umständen nach den Regeln des Amtshaftungsrechtes. Die Haftung des Sachverständigen ist jedoch in der Regel nur gegeben, wenn ihm zumindest ein bedingter Vorsatz vorwerfbar ist oder aber, wenn er mit seinem Gutachten erkennbar auch die Interessen Dritter mitverfolgt hat. Daß eine in einem Gutachten getroffene Aussage auch die Sphäre eines Dritten berührt, reicht grundsätzlich nicht für eine Haftungsbegründung aus. Ein neues Gutachten bildet nicht zwingend einen Wiederaufnahmegrund für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren, wenn es keine neuen Tatsachen beibringt. Die später hervorkommenden Tatumstände, die die Richtigkeit eines eingeholten Gutachtens oder aber die mangelhafte Eignung eines beigezogenen Sachverständigen indiziert, ist für sich alleine kein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Tierhalterhaftung Der Tierhalter kann grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden, die das Tier anrichtet - auch ohne Verschulden des Halters. Die Haltereigenschaft definiert sich unabhängig vom Eigentum nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres. Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, wenn das Tier unberechenbar reagiert.

17 Haftungsthemen. Beispiele. 17 Haftung für Bauwerke Der/die Besitzer eines Bauwerkes (= Gebäude, Baugerüst, Sendemast usw.), haftet/n für alle Schäden, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen entstehen. Ist es beweisbar, daß alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um einen Schadenseintritt zu verhindern (= Beweislastumkehr), ist keine Haftung gegeben. Diese Regeln werden auch bei Schäden ausgelöst durch Dachlawinen, umstürzenden Bäumen etc. angewendet. Haftung für fremdes Verschulden Generell haftet jeder nur für sein eigenes Verschulden => Jeder muß nur den eigenen Schaden ersetzen. Werden zur Durchführung Hilfspersonen eingesetzt, gilt im Falle eines Schadenszufügung: Die Hilfsperson wird für die von ihr verursachten Schäden selbst nach den allgemeinen Regeln ersatzpflichtig, wobei der Geschädigte die Beweislast trägt und auch das Risiko der Einbringlichkeit der Schadenersatzforderung vom Schädiger. Die durch Hilfspersonen verursachten Schäden werden ggf. dem Geschäftsherrn zugerechnet. Dieser kann zusätzlich zur Hilfsperson auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung der Zurechnung ist, daß die Schadenszufügung bei Erbringung einer Dienstleistung erfolgt. Unterscheidung zwischen Erfüllungs- / Besorgungsgehilfen: Erfüllungsgehilfe ( 1313a ABGB) Wer sich zu einer vertraglichen Leistung verpflichtet, kann sich dazu durch eine Hilfsperson (= Erfüllungsgehilfe) vertreten lassen. Der Geschäftsherr haftet allerdings für das Verschulden dieses Gehilfen wie für sein eigenes, d.h. er muss die von ihm schuldhaft, kausal und rechtswidrig verursachten Schäden ersetzen. Gibt es keinen Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und der Erfüllung der Vertragspflichten, entfällt eine Haftung des Geschäftsherrn. Der Erfüllungsgehilfe muß kein Arbeitnehmer sein, er kann auch selbst (Sub-)Unternehmer sein, also z.b. Versicherungsagent. Besorgungsgehilfe ( 1315 ABGB) Existiert zwischen Geschäftsherr und dem Geschädigten keine Vertragsbeziehung, ist die Gehilfenhaftung eingeschränkt. Der Gehilfe in seiner Eigenschaft als Besorgungsgehilfe schädigt keinen Vertragspartner seines Geschäftsherrn während der Erfüllung, sondern einen Dritten. Der Geschäftsherr haftet für ihn gem ABGB; dies jedoch für den Gehilfen mit folgenden Eigenschaften: habituell untüchtig : Der Gehilfe ist aufgrund von mangelnder Ausbildung oder seiner Veranlagung untüchtig (mehrmaliges Versagen oder ein gravierendes Fehlverhalten). In jedem Fall obliegt es dem Geschäftsherrn, die Befähigung seiner Gehilfen getestet zu haben. wissentlich gefährlich : Der Gehilfe ist gefährlich und der Geschäftsherr weiß davon (oder grob fahrlässig nicht). Die Gefährlichkeit zeigt sich durch entsprechende charakterliche Eigenschaften. Indizien sind Vorstrafen oder Wissen um solche Veranlagungen, z.b. Kleptomanie.

18 Haftungsthemen. Beispiele. 18 Dienstnehmerhaftung Das DHG (=Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) regelt den Ersatz von Schäden, welche ein Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellter, Heimarbeiter, Lehrling) während der Erbringung seiner Dienstleistung schuldhaft verursacht. Da Dienstnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit potentiell Schäden verursachen können, sind Haftungserleichterungen für den Dienstnehmer vorgesehen. Das DHG unterscheidet daher: Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer Bei entschuldbarem Fehlverhalten (= leichteste Form der Fahrlässigkeit) entfällt jede Haftung für den Dienstgeber gegenüber dem Dritten (= Auftraggeber) - natürlich auch für den Dienstnehmer. Bei leicht oder grob fahrlässiger Schädigung kann aus Gründen der Billigkeit vom Gericht die Schadenersatzhöhe reduziert werden. Schädigung eines Dritten durch den Dienstnehmer Schädigt der Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistung einen Dritten, wird unterschieden nach: Dritter fordert Ersatz vom Dienstnehmer Der Dienstnehmer muß dem Dienstgeber unverzüglich die Klageerhebung mitteilen. Nach Ersatz des Schadens an Dritten kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Regreß in Anspruch nehmen Dritter fordert Ersatz vom Dienstgeber Bei diesem Fall kann der Dienstgeber den Dienstnehmer auf Regreß in Anspruch nehmen; gegenüber dem Dienstnehmer kommen Haftungserleichterungen zum Tragen. Unter Strich hat oftmals der Dienstgeber den vollen Ersatz zu leisten. Organhaftung Das OrgHG (=Organhaftpflichtgesetz) regelt jene Fälle, in denen Organe in Vollziehung ihrer hoheitlichen Tätigkeit ihrem Rechtsträger Schaden zufügen und ersatzpflichtig werden. Das Organ haftet für rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten, soweit der Rechtsträger den Schadenersatz nicht durch Rechtsmittel/ gesetzliche Maßnahmen abwenden kann. Befolgt das handelnde Organ eine Weisung, ist nur dann Ersatz zu leisten, wenn die Weisung von einer offenbar unzuständigen Person erteilt wurde oder die Weisungsbefolgung den Strafgesetzvorschriften widerspricht. Bei leichter Fahrlässigkeit kann die Ersatzpflicht des Organs erlassen werden, bei grober Fahrlässigkeit Herabsetzung möglich.

19 Haftungsthemen. Beispiele. 19 Amtshaftung Das AHG (= Amtshaftungsgesetz) regelt den Ersatz von Schäden, die ein (richterliches oder verwaltungsbehördliches) Organ in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft dritten Personen zufügt. Nach AHG haftet der Rechtsträger für diese Schäden, das Organ selbst kann nicht zum Ersatz herangezogen werden. In Folge kann der Rechtsträger das Organ im Regressweg in Anspruch nehmen. Anders formuliert: Die Amtshaftung ist der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Gefährdungshaftung Die Verwendung bestimmter Produkte des täglichen Lebens( z.b. die KFZ-Benützung ) ist für sich gefährlich und bringt potenziell Schäden mit sich. Der Gesetzgeber hat statt eines Verwendungsverbotes Haftungserleichterungen für Geschädigte geschaffen: EKHG: Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz PHG: Produkthaftpflichtgesetz Zusätzlich gibt es entsprechende Bestimmungen unteranderem im... Luftfahrtgesetz: LFG Atomhaftungsgesetz: AtomHG Reichshaftpflichtgesetz: RHG Rohrleitungsgesetz Forstgesetz Mineralrohstoffgesetz Haftung des Wohnungsinhabers (= Eigentümer, Mieter) für Schäden, die durch Herab-/ Herausfallen von Gegenständen aus der Wohnung entstehen.

20 Haftungsthemen. Beispiele. 20 Haftung nach dem EKHG Anwendungsbereich Das EKHG regelt den Ersatz von Schäden, welche durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines KFZ verursacht werden. Den "Eisenbahnen" zugerechnet werden auch Straßenbahnen, Haupt- und Kleinseilbahnen, Schlepplifte. Ein "Unfall beim Betrieb" liegt vor, wenn ein Schaden durch ein von außen wirkendes Ereignis mit der typischen Betriebsgefahr passiert. Zum Betrieb zählen auch die Entladung eines stehenden Fahrzeuges, das behindernde Parken oder das Wegrollen ohne Motorbetätigung (nach fehlender Sicherung beim Parken). Für die Haftung irrelevant ist es, ob sich der Unfall auf öffentlichen Verkehrsflächen oder Privatbereichen ereignet hat. Ersatzpflichtige Personen Die Haftung nach dem EKHG ist eine "Halterhaftung", d.h. es haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges bzw. der Betriebsunternehmer einer Eisenbahn. Es somit egal, wer Eigentümer bzw Zulassungsbesitzer ist, daher wird auch jemand, der einen Leih- oder Mietauto fährt, als Halter angesehen. Wenn sich ein KFZ zur Reparatur in einer Werkstätte befindet, ist der Werkstättenunternehmer der Kfz- Halter. Ehepartner, die ein Auto gemeinsam benutzen, sind (Mit-)Halter, selbst wenn es nur auf einen von ihnen zugelassen ist. Eine Halterhaftung ist ausgeschlossen, wenn eine Zurechnung des Unfalls an den Halter sachlich nicht begründbar, also ein "Schwarzfahrer", der das Kfz unberechtigterweise benützt hat. Statt des Halters haftet nur der tatsächliche Lenker => auch in dieser Hinsicht ist "Schwarzfahren" nicht ungefährlich... Ersatzumfang Personenschäden nach Tötung oder Körperverletzung Ausgenommen davon sind "blinde Passagiere", die sich ohne Willen des Betriebsunternehmers im Fahrzeug/Eisenbahn aufhalten, und "Autostopper", die nur auf eigene Anfrage befördert werden. Beide können keinen Ersatz für Personenschäden verlangen, wenn die Beförderung unentgeltlich erfolgt ist. Gleiches gilt für Lenker, Seilbahnführer, Liftwarte u.ä., also Personen, die zur Zeit des Unfalls beim Betrieb beschäftigt sind. Deren Schäden werden durch die Sozialversicherung abgegolten, für die der Halter als Unternehmer Versicherungsbeiträge einzahlt. Sachschäden Ausgenommen sind Schäden an Sachen, die in dem Fahrzeug befördert wurden, das den Unfall verursacht hat: Koffer, Reisetaschen, Sport, Ausrüstungsgegenstände, jegliches Transportgut Ersatz kann hier nur über eine Haftung aus einem abgeschlossenen Transportvertrag reklamiert werden. "Ausnahme der Ausnahme": Schäden am beförderten Handgepäck sind dennoch zu ersetzen.

21 Haftungsthemen. Beispiele. 21 Haftungsausschluß "Unabwendbare Ereignisse" führen zum Ausschluß der Halterhaftung nach dem EKHG. Solche liegen vor, wenn der Unfall weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Vorrichtungen des Kraftfahrzeugs bzw. der Eisenbahn beruht z.b. Konstruktions- oder Materialfehler, Bremsversagen, Blockieren der Lenkung etc. und diese auch mit größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. EKHG Zusammenfassung Haftung durch Höchstbeträge begrenzt. Verschuldensfrage wird nicht geprüft! Mehrere Unfallbeteiligte haften solidarisch. Quote: Gem. Schadensteilung Schadensbeitrag. Verjährung binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden + Person des Ersatzpflichtigen. Binnen 3 Monaten ab Kenntniszeitpunkt Anzeige des Unfall an Ersatzpflichtigen durch Berechtigten zwecks Anspruchswahrung. Absolute Frist: 30 Jahre IVVA CAMPUS - Wir sind Weiterbildung!

22 Haftungsthemen. Beispiele. 22 PHG Haftung Seit ist die Produkthaftung in Österreich durch ein eigenes Gesetz geregelt; mit dem EU-Beitritt wurde Rechtslage an die Europäischen Produkthaftungsrichtlinie angeglichen. Das PHG enthält eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung für Schäden, die durch ein "fehlerhaftes" Produkt verursacht werden = Folgeschäden von Produktfehlern. Diese Haftung besteht neben der ABGB-Verschuldenshaftung Gewährleistung für Mängel. Produkt nach dem PHG Produkte nach PHG sind bewegliche körperliche Sachen einschließlich Energie. Dies können Einzelsachen oder ein Teil einer Gesamtsache sein. Praktisches Beispiel: Der defekte Einzelteil eines technischen Einbau-Gerätes (beispielsweise ein Ceran-Feld) löst einen Zimmerbrand aus. Von der PHG-Haftung sind Hersteller bzw. Importeure des Einzelteils als auch des restlichen Geräts betroffen. Die Produkteigenschaft bleibt selbst beim Einbau einer beweglichen Sache mit einem Grundstück bzw. einer Liegenschaft erhalten. Fehlerhaftigkeit des Produkts Produkte gelten als fehlerhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des "In-den-Verkehr-Bringen" nicht die Sicherheit aufweisen, die gemäß Darstellung / Anpreisung des Produktes zu erwarten oder mit welcher beim Gebrauch zu rechnen ist. Zum Beispiel: Es kann nicht damit gerechnet werden, daß Mikrowellenherde zum Trocknen von Katzen geeignet sind... Zeitpunkt des "In-den-Verkehr-Bringen" "In-den-Verkehr-Bringen" bedeutet Verkaufen, Vermietung, Verpachtung, Leasing, Werbegeschenke (von Unternehmer überlassene Gegenständen). Die Versendung der Ware an den künftigen Benutzer reicht ebenso aus. Die Haftung beginnt bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen. "Kein-In-den-Verkehr-Bringen" ist gegeben, wenn das Produkt gegen den Willen (bzw. ohne das Wissen) des Haftenden in Umlauf gebracht wird z.b. durch Diebstahls unbefugte Inbetriebnahme eines KFZ. Ersatzpflichtige Personen Hersteller/Produzent: Primär ist der Produkthersteller haftbar. "Hersteller" ist jeder, der das End-, Teilprodukt oder Grundstoff erzeugt und in den Verkehr gebracht oder auf dem betreffenden Produkt seinen eigenen Namen, seine Marke oder sonstige Erkennungszeichen angebracht hat. Importeur: Aus Gründen der Handhabbarkeit kann sich jeder mit seinen Ersatzansprüchen auch an den Importeur wenden. Als Importeur gilt jener Unternehmer, welcher das Produkt zum ersten Mal in den EWR-Raum eingeführt und in "Umlauf" gebracht hat.

23 Haftungsthemen. Beispiele. 23 Händler: Sind Hersteller und Importeur unbekannt, kann sich der Geschädigte an den Unternehmer halten, der das Produkt "Markt gebracht" hat. Durch Nennung des Herstellers bzw. des Importeurs kann sich der Händler binnen einer angemessenen Frist von seiner Haftung befreien. Haftungsumfang Zu ersetzen sind... Personenschäden durch Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung ("Erkrankung") eines Menschen Sachschäden infolge der Beschädigung anderer Sachen/Güter durch das fehlerhafte Produkt Regreß Sind mehrere Personen von der Produkthaftung betroffen, haften diese solidarisch = "Alle für Einen, Einer für Alle". Die Auseinandersetzung zwischen den "Genossen" ist anteilig vorzunehmen = Regreß. Hinweis: Eine Deckungsvorsorge ist für den Hersteller bzw. Importeur gem. "Übung im redlichen Geschäftsverkehr" verpflichtend - entweder in Form einer Produkthaftpflichtversicherung (unter Zugrundelegung der AHVB bzw. der Ergänzungen durch die EHVB) oder durch Bildung von Rücklagen. Haftungsausschluß Eine Haftung darf und kann weder beschränkt noch ausgeschlossen werden; dies ist seit generell unzulässig. Schäden am Produkt selbst werden nach Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abgehandelt. Selbstbehalt Für Schäden ab 750,-- aufwärts wird gehaftet. Darunter "gehört" es dem Geschädigten als Selbstbehalt. Er kann jedoch im Wege der ABGB-Verschuldenshaftung an "sein" Geld zu kommen. Da es keine Haftungshöchstgrenze gibt, bedeutet dies: Der Ersatz bei einem Schaden von 950,-- betrüge 200,--.

24 Haftungsthemen. Beispiele. 24 Beweislastumkehr Während der Geschädigte lediglich nachweisen muß, daß der Schaden durch das Produkt verursacht wurde, kann sich der Erzeuger/Importeur der Haftung nur dann entledigen, wenn er beweisen kann ("Beweislastumkehr"), daß... Das Produkt nicht von ihm in den Verkehr gebracht wurde und/oder er hat dabei nicht als Unternehmer gehandelt hat Das Produkt den schadensverursachenden Fehler noch nicht hatte, als er es in den Verkehr brachte Der Fehler auf einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung, die er befolgt hat, beruht Der Fehler auf Eigenschaften beruht,die nach dem Stand von Wissenschaft + Technik zum Zeitpunkt des "In-den- Verkehr-Bringens" nicht erkennbar waren Der Fehler durch Konstruktion oder Anleitung des Herstellers des Endproduktes verursacht wurde und der in Anspruch Genommene nur ein Teilprodukt oder den Grundstoff geliefert hat. Verjährung Erst nach 10 Jahren erlöschen Ansprüche aus der Produkthaftung. Als Zeitpunkt wird der angerechnet, zu dem das Produkt erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Dies gilt für die Inanspruchnahme von Produzenten und Importeuren. Der Geschädigte hat ab Kenntnis vom Schaden 3 Jahre Zeit, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

25 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 25 Gesetzliche Schadenersatzregelung Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt ab 1295 die Schadenersatzverpflichtung. Demnach ist jemand, der durch schuldhaftes Verhalten eines anderen Schaden (z.b.: Verletzung des Körpers, Schaden an eine Sache) erleidet, das Recht, vom Schädiger Schadenersatz zu fordern. Verschulden liegt bereits bei einer kleinen Unaufmerksamkeit oder Schlamperei vor. Ist man noch so vorsichtig, können Fehler passieren. Denn selbst, wenn man den Schaden ja eigentlich gar nicht herbeiführen wollte und man sich nach eigener Meinung ja ordnungsgemäß verhalten hat, kann der Geschädigte durchaus anderer Meinung sein. Somit geht es in Folge darum, seine Schuld einzugestehen und der geforderten Schadenersatzpflicht nachzukommen oder sich gegen den (möglicherweise) unbegründeten Schadenersatzanspruch zu verteidigen. Wie ein solcher Schadenersatzprozess ausgehen wird ist für alle Beteiligten ungewiss. Daraus ergibt sich für jeden Einzelnen von uns ein enormes finanzielles Risiko. Denn ein Haftpflichtfall ist weder vorhersehbar, noch in der Höhe des erforderlichen Geldbetrages kalkulierbar. Leistung der Haftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung soll den Versicherungsnehmer hinsichtlich gegen ihn erhobener Schadenersatzansprüche finanziell freistellen. Durch eine fixe und daher kalkulierbare Versicherungsprämie schützt man sein Vermögen im Falle ungewollter bzw. unvorhergesehener Schadenersatzverpflichtungen. Für den Versicherungsnehmer besteht die Leistung dieser Versicherung aus: Unberechtigte Schadenersatzforderungen für den Versicherungsnehmer abzuwehren: Das VU übernimmt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und führt auch die Verhandlung für den VN Berechtigte Schadenersatzverpflichtungen: Das VU bezahlt, was der Geschädigte fordert! Die Wichtigkeit einer Haftpflichtversicherung wir dadurch unterstrichen, dass eine solche im Verkehrsbereich sogar gesetzlich vorgeschrieben ist, die KFZ-Haftpflicht. Manchmal aber auch als Bedingung für einen geschäftlichen Auftrag verlangt wird (z.b.: im Baugeschäft als Sicherstellung), daß allfällige Schadenersatzforderungen auch erfüllt werden können.

26 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 26 Unterschied Haftpflichtversicherung - Sachversicherung In der Sachversicherung geht es um Kostenübernahme für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung (Reparatur) beschädigter oder abhanden gekommener Sachen des Versicherungsnehmers = Eigenschaden Eine Haftpflichtversicherung wird abgeschlossen für den Schaden, den der Versicherungsnehmer anderen verursacht. Unterschied Haftpflichtversicherung - Rechtsschutzversicherung Die Rechtsschutzversicherung übernimmt dem VN (Geschädigter) die Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen gegen einen anderen - Schwert. Die Haftpflichtversicherung übernimmt dem VN die Kosten zur Abwehr von fremden, unberechtigten Schadenersatzansprüchen - Schild. Ein entscheidender Punkt für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist die Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen ( ABGB und andere gesetzliche Regelungen), die eine Abgrenzung der Risikobereiche des täglichen Lebens vorsehen. Dafür gilt es in Folge, auch den richtigen Versicherungsschutz (Deckung) zu vereinbaren. Allgemeine Haftpflichtversicherung Man verwendet auch den Begriff Zivile Haftpflicht, weil sie auf die allgemeinen Bedürfnisse abgestimmt ist und Risikobereiche wie Privatpersonen, Landwirte, Gewerbetreibende, Haus- u. Grundbesitz, Tierhaltung, etc. abgrenzt. Bereits hier muss beim Festlegen des Versicherungsschutzes genau differenziert werden. Zusätzlich bzw. ergänzend ist wegen besonderer gesetzlicher Regelungen eine Sonderregelung bei speziellen Haftpflichtrisiken erforderlich.

27 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 27 Spezielle Haftpflichtversicherungen Jede der Haftpflichtversicherungen hat auf Basis gemeinsamer Bestimmungen der Allgemeinen Haftpflicht eigene spezielle Vertragsgrundlagen: Amtshaftpflichtversicherung Organhaftpflichtversicherung Kfz - Haftpflichtversicherung Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Atomhaftpflichtversicherung Planungshaftpflichtversicherung für Ziviltechniker, planende Baumeister und technische Büros Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Sachverständige, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare Immobilientreuhänder... denn weil der Versicherungsschutz sich auf reine Vermögensschäden beschränkt, sollte zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung mit dem versicherten Risiko Bürobetrieb empfohlen werden. Aufbau der AHVB/EHVB + Methode zur Ermittlung des Deckungsumfangs AHVB Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung EHVB Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB/EHVB sind Vertragsgrundlagen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung und wurden vom Versicherungsverband erarbeitet. Die letzte aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr Es sind allerdings auch hier unternehmensspezifische Änderungen zu beachten.

28 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 28 Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung im Überblick Die AHVB beinhalten die grundsätzlichen Regelungen des Versicherungsschutzes! Versicherungsfall Zum Versicherungsfall ( Fall für die Versicherung ) in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gehören nachstehend beschriebene Komponenten. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem VN Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Versicherungsschutz Versicherungsschutz heißt, im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer unberechtigten Schadenersatzforderung eines Dritten die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem VN aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen erwachsen Die AHVB definieren... die versicherten Schadensarten (Artikel 1, Pkt.2.3) Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden (in der Allg. Haftpflicht ist nur jener Vermögensschaden versichert, der auf einen versicherten Personen- und/oder Sachschaden zurückzuführen ist = abgeleiteter Vermögensschaden) den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich (Artikel 3, Artikel 4) die Leistung der Höhe und des Umfangs nach (Artikel 5) Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Für einige Risikobereiche kann, auch auf Grund gesetzlicher Vorgaben (z.b.: Gewährleistungspflicht), kein Versicherungsschutz geboten werden. Diese allgemeinen Ausschlüsse sind im Artikel 7 der AHVB beschrieben und gelten grundsätzlich.

29 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 29 Ausschlüsse im Überblick Vertragserfüllung Vorsatz / Inkaufnahme / Kenntnis eines Mangels Amts- und Organhaftung Gewährleistung Mangel an eigener Leistung Vertragshaftung Tätigkeit an beweglichen oder unbeweglichen Sachen Entliehene, gemietete, geleaste, gepachtete, in Verwahrung genommene Sachen Gewalthandlungen Allmähliche Einwirkung Überflutungen Atomenergie Luftfahrzeuge Luftfahrtgeräte Kraftfahrzeuge, Anhänger mit behördlichen Kennzeichen Schadenersatzverpflichtung an bestimmte Personen: Versicherungsnehmer, Angehörige, Gesellschafter /Gesellschaften Diese Ausschlüsse sind sachlich berechtigt und verständlich. Für einige Haftpflichtrisiken ergeben sich dadurch zum Teil allerdings erhebliche Deckungslücken. So bewirkt beispielsweise der Mietausschluß, dass auch Schäden, die ein Urlauber in seinem Hotelzimmer verursacht, nicht versichert sind. Oder ein Installationsbetrieb müsste Beschädigungen durch die direkte Bearbeitung einer unbeweglichen Sachen (z.b.: Anbohren einer Wasserleitung) aus der eigenen Tasche bezahlen. Daher ist es notwendig, je nach Bedarf, einige der vorhin aufgelisteten Ausschlüsse durch besondere Vereinbarungen in den EHVB oder durch Klauseln ganz oder teilweise wieder aufzuheben.

30 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 30 Prämienberechnung / Prämienregulierung Auf Basis der tariflich festgelegten Pauschalversicherungssumme erfolgt die Kalkulation entsprechend dem versicherten Risiko durch Euro-Beträge oder %o-sätze oder in der Betriebshaftpflicht auf Basis von Lohn- und Gehaltssumme unter Berücksichtigung des Umsatzes und des Umweltrisikos. Da sich bei einem Betrieb diese Werte jährlich verändern können, ist auch eine entsprechende Prämienregulierung erforderlich. Diese Bestimmungen finden sich, nach Definition einer Versicherungsperiode, im Artikel 11. In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gibt es natürlich ebenfalls Obliegenheiten, welche im Artikel 8 geregelt. Die AHVB regeln außerdem: Versicherungsschutz bei Sachschaden durch Umweltstörung (Artikel 6) Abtretung / Verpfändung der Versicherungsansprüche (Artikel 9) Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen (Artikel 10) Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten (Artikel 12) Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen (Artikel 13) Form von Erklärungen (Artikel 14) Ergänzende Bedingungen für die Haftpflichtversicherung Die EHVB enthalten die Beschreibungen der verschiedenen Risikobereiche. In den EHVB finden sich zahlreiche Verweisungen. Damit ist gemeint, daß beim Lesen der Bedingungen ein Springen bzw. Zusammenfügen der einzelnen Bausteine notwendig ist, um den konkreten Deckungsumfang zu kennen bzw. festzulegen. Ein Beispiel aus dem Abschnitt A, Z 1, Pkt. 2.3 der EHVB: Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des VN aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des VN benützt werden (Abschnitt B, Z 10, EHVB findet Anwendung). Der Klammerausdruck ist die Verweisung, durch die der Leser aufgefordert wird, unter Abschnitt B, Z 10, EHVB nachzulesen. Als Ergebnis kann man daher sagen, daß die Regelungen in der Haus- und Grundstückshaftpflicht, auf die verwiesen wird, in vollem Umfang für alle betrieblichen Haftpflichtversicherungen gelten. Es erspart es Wiederholungen in den jeweiligen Artikeln (ohne derartige Verweisungen wären die AHVB/EHVB mindestens doppelt so umfangreich). Um die Struktur der Haftpflichtbedingungen, den bedarfsgerechten Aufbau des Versicherungsschutzes und das Verweisen ( Springen ) auf andere Deckungsbausteine besser verdeutlichen zu können, betrachten wir als Beispiel die Privathaftpflicht und die möglichen Erweiterungen hierbei IVVA CAMPUS - Wir sind Weiterbildung!

31 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 31 Privathaftpflichtversicherung Die EHVB sehen vor Basisdeckung laut Artikel 15, EHVB sowie Erweiterte Privathaftpflichtversicherung im Artikel 16, EHVB Zusätzlich findet man in diversen Haushaltversicherungs-Paketen auf dem heimischen Versicherungsmarkt, die unterschiedlichsten Deckungsvarianten bezüglich der Privathaftpflichtversicherung. Auf einzelne, bzw. solcher möglichen kleinen Differenzen wird noch hingewiesen. Da wie eingangs erwähnt, die AHVB-Bestimmungen als Grundlage für alle Haftpflichtrisiken gelten, genügt es, zu Beginn der jeweiligen Deckungsbeschreibung darauf zu verweisen. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen. Anschließend wird eben das "Versicherte Risiko" beschrieben. Es ist versichert: as Haftpflichtrisiko als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens Allerdings ist hingegen nicht versichert : Die Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit Ist jemand Privathaftpflicht versichert und würde ein Versicherungsfall eben während einer betrieblichen Tätigkeit oder in Ausübung eines Berufes eintreten, hätte dieser VN keine Deckung. Detailregelungen der Privathaftpflicht Ergänzend zur einleitenden, allgemeinen Beschreibung des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflicht, ist es unbedingt notwendig weitere Risiken zu beschreiben, die dadurch eindeutig dem privaten Risiko zugeordnet werden. Das Verständnis dieser Beschreibungen wird erleichtert, wenn man sich vor jedem einzelnen Punkt auf die Einleitung bezieht: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen. aus Wohnungsinnehabung egal, ob Eigentums-, Miet- oder Untermietwohnung). Das Haftpflichtrisiko aus dem Bestand einer (außerhalb der Wohnung auf dem Gebäude befestigten) Radio- oder Fernsehantenne ist mitversichert Haus- und Grundbesitz ist nicht versichert. Jemand kann zwar durchaus für private Zwecke ein Haus oder ein Grundstück besitzen - kommt sogar sehr häufig vor - jedoch ist das Haftpflichtrisiko aus Haus- und Grundbesitz (Beschreibung siehe Haus- und Grundbesitzhaftpflicht, Artikel 1o, EHVB) nicht in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt aus Haltung und Verwendung von Fahrrädern aus nicht berufsmäßiger Sportausübung nicht versichert sind z.b.: Profifußballer, Bergführer etc. und die Jagd (für diese ist eine eigene Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen) aus erlaubtem Waffenbesitz (Hieb-, Stich- und Schußwaffen) jedoch nur aus der Verwendung als Sportgerät (Zielschießen, Degenfechten) und zur Selbstverteidigung aus Tierhaltung (ausgenommen Hunde) Kleintiere bzw. Europäische Haustiere (Katzen, Meerschweinchen, Hasen, Schafe, Schweine und ähnliche Tiere) sind versichert, die Haltung von Hunden aber ausdrücklich nicht. Der Begriff Kleintier wird für Tiere verwendet, die üblicherweise in Wohnung oder Garten gehaltenen werden. Die Haltung exotischer Tiere wie Schlangen, Spinnen, Affen etc. ist nicht versichert.

32 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 32 Deckungsumfang Hinsichtlich der Haltung von Hunden, Großtieren (Rind, Pferd, etc.,) ist eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung nach Art.11, EHVB abzuschließen. aus gelegentlicher Verwendung von Elektro- und Segelbooten - nicht jedoch die Haltung aus Haltung und Verwendung von Wasserfahrzeugen, die nicht motorisch angetrieben werden - wie Ruderboote, Paddelboote, und Schiffsmodelle aus Haltung und Verwendung von Flugmodellen bis 5 kg Gewicht, die nicht motorisiert sind. Versicherte Personen Neben dem VN erstreckt sich der Versicherungsschutz auf: im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bzw. Lebensgefährten seine Kinder (auch Enkelkinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) bis zu ihrer Volljährigkeit (18. Lebensjahr) und darüber hinaus weiter, solange die Kinder nicht entweder ein eigenes regelmäßiges Einkommen oder einen eigenen Haushalt haben. Höchstaltersgrenze für die Mitversicherung der Kinder ist die Vollendung des 25. Lebensjahres Manche Haushaltsversicherungen haben die Regelung: eigenes Einkommen und eigener Haushalt nicht relevant. Als Mitversicherungskriterium gilt oft das Alter der Kinder und auch hier bei den meisten Unternehmen als Höchstalter das 27. Lebensjahr Personen, die für den VN - aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber - häusliche Arbeiten verrichten - in dieser Eigenschaft mitversichert. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes handelt. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Vorsatzausschluß Fügt der Versicherungsnehmer jemandem vorsätzlich einen Schaden zu, gibt es keine Deckung Angehörigenausschluß Dazu zählen: mitversicherten Personen, Ehegatte, Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie, Schwieger, Adoptiv- und Stiefeltern im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister sowie im betrieblichen Bereich- Gesellschafter und Gesellschaften Mietausschluß Der Mietausschluß betrifft Schäden, die an Sachen entstehen, die geleast, gepachtet, entliehen, gemietet oder in Verwahrungen genommen wurden. Ein Leihrad oder der vom Freund geborgte Anorak wird beschädigt. Schäden, die an einer Mietwohnung, einem gemieteten Hotelzimmer einschl. Inventar entstehen. Bezüglich kurzfristiger Miete von Hotelzimmern wird durch die erweiterte Privathaftpflicht Versicherungsschutz geboten.

33 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 33 Tätigkeitsausschluß Der Tätigkeitsausschluß betrifft Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die entstehen durch Benützung Beförderung Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an beweglichen Sachen und unmittelbare Bearbeitung Benützung oder sonstigen Tätigkeit von unbeweglichen Sachen bzw. Teilen davon. Der VN wird von der etwas älteren Nachbarin gebeten, ihren Fernseher vom Wohnzimmer in das Esszimmer zu tragen. Leider stolpert der VN, der Fernseher rutscht ihm aus der Hand und fällt zu Boden. Nicht nur der Fernsehapparat ist kaputt, auch der Parkettboden wird erheblich beschädigt. Der Schaden am Fernseher tritt infolge Beförderung durch den VN ein, daher kein Versicherungsschutz. Die Schadenersatzpflicht des VN wegen Beschädigung des Parkettbodens ist versichert, da der VN in Bezug auf den Boden keine bewusste Tätigkeit gesetzt hat. Der Versicherungsnehmer nimmt im Geschäft eine teure Porzellan-Vase in die Hand, um diese zu betrachten. Beim Umdrehen rutscht ihr diese aus der Hand und zerbricht. Hierbei besteht Kein Versicherungsschutz, denn der Schaden ist bei der Benützung der Vase eingetreten. Der Versicherungsnehmer wechselt am Auto des Nachbarn die Reifen und zerkratzt dabei den Lack. Hierbei besteht Kein Versicherungsschutz, da der Reifenwechsel als Bearbeitung des Autos gilt. Für andere allgemeine Ausschlüsse müsste man weitere Zusatzdeckungen vereinbaren oder spezielle Haftpflichtversicherungen abschließen, z.b.: Haltung und Verwendung von Motor-, Elektro- und Segelbooten Baustein Artikel 16, EHVB Wasserfahrzeuge Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen, die ein behördliches Kennzeichen benötigen KFZ Haftpflicht Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten Haftpflicht für Luftfahrzeuge Wie bereits im Kapitel Ausschlüsse und den vorgenannten Beispielen erwähnt, ist es wegen des individuellen Bedarfs unbedingt notwendig, einige dieser allgemeinen Ausschlüsse ganz oder zumindest teilweise wieder aufzuheben. Durch die Formulierung in Abänderung des Artikels 7, Punkt..., AHVB ist versichert... oder abweichend vom Art.7, Punkt..., AHVB ist versichert... wird darauf hingewiesen.

34 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 34 Das Haftpflicht-Dreieck und Schadenersatzregeln Das sogenannte Haftpflicht-Dreieck veranschaulicht die Funktion einer Haftpflichtversicherung und hilft auch bei der Beurteilung eines Versicherungsfalles bzw. bei Prüfung der Deckung. Schadenersatzregeln Haftung Die gesetzliche Regelung wurde im Kapitel 1 bereits angesprochen. Die Beurteilung, ob eine Schadenersatzforderung berechtigt ist, hängt ab von der Rechtslage & Sachlage Daraus ergibt sich, ob ein Schadenersatzanspruch berechtigt / teilweise berechtigt / völlig unberechtigt ist. Dies stellt sich oft erst nach langwierigen und kostspieligen Verhandlungen bzw. Gerichtsprozessen heraus.

35 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 35 Unter Rechtslage sind zu verstehen, die in den Schadenersatzgesetzen (ABGB) festgelegten und durch bereits ergangene Gerichtsurteile weiterentwickelten Regeln. Im ABGB werden zusätzlich die Risikobereiche des täglichen Lebens, aus denen Haftungsfälle entstehen können definiert ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) Wird durch Einsturz oder Ablösen von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf dem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Dadurch ergibt sich die Schadenersatzverpflichtung des Gebäudebesitzers, sofern es eben Verschulden (z.b.: mangelhafte Instandhaltung) gegeben ist. Ebenso ist die Sachlage (was und wie ist es passiert) eines Schadenfalles zur Beurteilung einer Schadenersatzverpflichtung heranzuziehen. Sturm verursacht das Loslösen und Herabstürzen eines Dachziegels, wodurch der PKW eins anderen beschädigt wurde. Obwohl dieser Schaden aus dem ursächlichen Risiko Haus- und Grundbesitz entsteht, ist dem Gebäudebesitzer keine Verschulden anzulasten, da ja Naturgewalten (nicht abzuwendendes, elementares Ereignis Sturm ) Ursache für diesen Vorfall war. Zwischen Schädiger und Geschädigtem entsteht dadurch ein Haftungsverhältnis, dass auch für den Schadenreferenten eine Komponente bei der Betrachtung eines Schadenfalles und für die weitere Vorgangsweise (Zahlung oder Abwehr...) darstellt. Einige Haftungsfragen sind zu klären, z.b.: Wer hat den Schaden verursacht oder verschuldet? Wen trifft die rechtliche Verantwortung bei einem Schaden? Wer muss etwas beweisen? Welcher Paragraph ist anwendbar? Gleichzeitig erfolgt auch die Prüfung der Deckung.

36 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 36 Deckung Entscheidend für eine positive Beurteilung eines Schadenfalles ist, ob für den Risikobereich (z.b.: Haus- und Grundbesitz), aus dem ein Schaden entstanden ist, auch die entsprechende Deckung vereinbart worden ist (z.b.: es besteht eine Privathaftpflicht, der Schaden resultiert allerdings aus dem Risiko Haus und Grundbesitz ). Die Frage, ob mögliche Ausschlüsse vorliegen oder ob die Prämie auch bezahlt ist, muss beantwortet werden. Ist der Schadenfall gedeckt, übernimmt der Versicherer - im Rahmen der Versicherungssumme - nicht nur alle finanziellen Folgen, sondern auch die weitere Veranlassungen (z.b.: Beauftragung eines Rechtsanwalts, eines Sachverständigen) und die Verhandlungsführung mit dem Anspruchsteller. Die Zahlung an den Anspruchsteller erfolgt nur dann und insoweit, als der Anspruch berechtigt erscheint oder durch rechtskräftiges Urteil gegen den Versicherungsnehmer bestätigt ist (siehe Haftung ). Besteht keine Deckung, bleibt der VN sowohl mit den organisatorischen (Verhandlungsführung, etc.) wie auch sämtlichen wirtschaftlichen Folgen auf sich alleine gestellt. Verhältnis Deckung und Haftung zueinander Ob eine bzw. welche Leistung durch das VU erfolgt hängt immer vom Verhältnis Deckung und Haftung ab. Unter Zuhilfenahme des Haftpflicht Dreiecks können wir verschiedene Konstellationen beantworten: Haftung ist nach Rechts- und Sachlage gegeben und der Schadenfall ist versichert. VU übernimmt Zahlung an den Geschädigten Keine Haftung, der Schadenfall ist aber versichert VU übernimmt die Kosten zur Abwehr der ungerechtfertigt erhobenen Ansprüche VN haftet für den Schaden - der Schadenfall ist nicht versichert Reaktion des VU: Ablehnung, da der VN keinen Versicherungsschutz hat (VN muss den Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen) VN haftet nicht für den Schaden (= kein Verschulden) - Schadenfall ist nicht versichert. keine Leistung durch den VU, da der VN für den Schaden keinen Versicherungsschutz hat. Der Schädiger muss die Abwehr der Ansprüche selbst in die Hand nehmen und selbst finanzieren IVVA CAMPUS - Wir sind Weiterbildung!

37 Allgemeine Haftpflichtversicherung. 37 Mitverschulden des Geschädigten Trifft den Geschädigten ein Mit-Verschulden am Eintritt des Schadens, bzw. an der Höhe des Schadens, so muss er seinem Verschulden entsprechenden Anteil am Schaden selbst tragen. Der Versicherungsnehmer ist zu Besuch bei seinem Nachbarn.. Auf dem Tisch liegt die Brille des Freundes und der Versicherungsnehmer passt nicht auf und setzt sich auf die Brille, so dass diese zerdrückt wird. Dem Freund, welcher die Brille nicht entsprechend aufbewahrt hat, trifft ein überwiegendes Mitverschulden, bzw. vielleicht sogar das alleinige Verschulden. Aufsichtspflicht Verursachen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr einen Schaden, dann treten auf Grund der gesetzlichen Aufsichtspflicht Eltern oder andere zur Obsorge beauftragten Personen in die Schadenersatzpflicht der Kinder ein. Mit dem Alter der Kinder jedoch, verändert sich die Aufsichtspflicht der Eltern. Es ist dabei aber selbstverständlich ein individueller Reifungsprozess und individuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Haben die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet, sind sie für einen von ihnen verschuldeten Schaden selbst verantwortlich. Ausnahme: Behinderte Kinder! Verbots- und Hinweisschilder Verbots- oder Hinweisschilder haben rechtlich keine oder nur eingeschränkte (möglicherweise bei Mitverschulden) Bedeutung. Denn Eltern haften für ihre Kinder bedeutet ja, dass - w.o. erwähnt - Eltern infolge Verletzung der Aufsichtspflicht für ihre Kinder Schadenersatz leisten müssen, wenn diese jemand anderen schädigen. Also nützt dieser Hinweise keinem Bauherrn, würden Kinder beim Spielen durch dessen Baustelle zu Schaden kommen.

38 CAMPUS. Lernbegleitung. 38 Als Hilfe für Sie beim Eigenüberprüfen Ihres Lernfortschritte steht die QLS-Lernbegleitung für Sie 24-Stunden täglich online zur Verfügung. Nachdem Sie die Seite unter aufgerufen haben, loggen Sie sich bitte mittels "Benutzername" und "Passwort", das Sie mit dieser Lernunterlage bekommen haben, ein IVVA CAMPUS - Wir sind Weiterbildung!

39 39 Wir haben uns ne Pause verdient... oder?!? Impressum: Hersteller und für den Inhalt verantwortlich: Interessenverband der Versicherungsagenten In der Baunzen 5, 3002 Purkersdorf Telefon: +43/664/ Fax: +43/2231/ Internet: Vereinsregisternummer: ZVR: , alle Rechte vorbehalten Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ohne Zustimmung ist unzulässig.das gilt insbesondere für Fotokopien, Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen IVVA CAMPUS - Wir sind Weiterbildung!

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