Psychotherapie in Bremen Welche Herausforderungen stehen vor uns? Was kommt mit dem neuen Versorgungsstärkungsgesetz auf uns zu?

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1 Psychotherapie in Bremen Welche Herausforderungen stehen vor uns? Was kommt mit dem neuen Versorgungsstärkungsgesetz auf uns zu? Karl Heinz Schrömgens Präsident der Psychotherapeutenkammer Bremen

2 Gliederung 1. Kurzer Rückblick auf die Schwerpunkte Versorgungsstärkungsgesetz: Wesentliche Änderungen für Psychotherapeuten 3. KVHB- Projekt: Anlaufpraxen Was ist davon zu halten? 4. Umfrage zur Kostenerstattung: Ergebnisse 5. Kommende Herausforderungen

3 Schwerpunkte in den zurückliegenden 4 Jahren - I Gesundheitspolitische Gesetzgebungen: Lobbyarbeit vor Ort GKV- Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) Gemeinsames Landesgremium nach 90 a, SGB V im Land Bremen gegründet: PK Bremen wurde Vollmitglied Landespsychiatrieplan 2010: PK Bremen setzt sich ein für die Einbeziehung psychotherapeutischer Kompetenzen in der Behandlung von psychisch kranken Menschen mit komplexem Hilfebedarf

4 Schwerpunkte in den zurückliegenden 4 Jahren - II Einrichtung von Trauma- Ambulanzen in Bremen und Bremerhaven: PK Bremen steuerte ihren Fachverstand bei Widerstand der PK Bremen trug wesentlich bei, die Schließung des Studienganges Psychologie an der Bremer Uni zu verhindern Gespräche mit Krankenkassen und KVHB Widerstand gegen restriktive Ausschreibungspraxis bei Praxisaufgaben Gründung eines Rechtshilfefonds auf Initiative der Kammer

5 Schwerpunkte in den zurückliegenden 4 Jahren III Unterstützung von Kammermitgliedern bei Aufgabe und Übernahme von Kassenpraxen Unterstützung für Kammermitglieder, die in einer Privatpraxis arbeiten Umfrage zur Kostenerstattung Positionierung und Stellungnahmen für die Reform der Psychotherapieausbildung: Klares Votum für die basale Direktausbildung mit anschließender Weiterbildung Novellierung der Berufsordnung der PK Bremen Qualifizierungen in der Psychotherapie von Psychosen -Gründung eines Qualitätszirkels Psychosen- Psychotherapie

6 Schwerpunkte in den zurückliegenden 4 Jahren IV Verbesserte Informationen für Menschen mit Migrationshintergrund (Broschüren, Internetseite) Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in kultursensibler Psychotherapie Bremer Modell zur Wertbestimmung psychotherapeutischer Praxen Stellungnahme zum Rechtsstatus angestellter Psychotherapeuten in Kliniken und Krankenhäusern

7 Schwerpunkte in den zurückliegenden 4 Jahren V Neuentwicklung des öffentlichen Auftretens: Neues Logo

8 Was kommt mit dem neuen Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) auf uns zu? 11. Juni 2015: Der Deutsche Bundestag hat das VSG beschlossen 24. Juni 2015: Gesundheitsausschuss des Bundesrates (nicht zustimmungspflichtig) Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündigung (01. August 2015) Einzelne Detailregelungen später

9 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) I 28, SGB V: Klarstellung Das Delegationsrecht von psychotherapeutischen Leistungen an Hilfspersonen wird ausdrücklich erwähnt. 73, SGB V: Befugniserweiterung für Psychotherapeuten Psychotherapeuten erhalten Befugnis für Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation, von Krankenhausbehandlung und von Krankentransporten sowie von Soziotherapie (Nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien) Allerdings fehlt Befugnis zur Verordnung von Ergotherapie und Logopädie in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen und von Ergotherapie innerhalb der neuropsychologischen Psychotherapie. Auch Verschreibung von Arbeitsunfähigkeit fehlt.

10 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) II 75, SGB V: Terminservicestellen Vermittlung für Ersttermin beim Psychotherapeuten wird explizit zur Aufgabe der KVen, allerdings erst nach Einführung der Psychotherapeutischen Sprechstunde, siehe 92 92, SGB V: Überarbeitung der Psychotherapie- Richtlinie Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bis zum 30. Juni 2016 die Psychotherapie- Richtlinie in folgender Weise zu überarbeiten: Einführung einer Psychotherapeutischen Sprechstunde mit Regelungen zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung, der Akutversorgung und der Rezidivprophylaxe Förderung der Gruppenpsychotherapie Vereinfachung des Gutachterverfahrens

11 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) III 95, Absatz 1: Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann nur aus Psychotherapeuten bestehen Ein MVZ muss nicht mehr fachübergreifend sein. Reine psychotherapeutische MVZ werden somit möglich. Alleinige Leitung durch PP oder KJP aber nur möglich, wenn dem MVZ kein ärztlicher Psychotherapeut angehört 95 SGB V, Absatz 3 : Definition von Versorgungsaufträgen durch KVen Es wird festgelegt, dass die Einhaltung der Versorgungsaufträge durch die Leistungserbringer von der KV zu prüfen ist und darüber jährlich dem Landesausschuss und dem Zulassungsausschuss Bericht erstattet werden muss.

12 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) IV 101, Absatz 1, SGB V: Vergrößerung des Praxisumfangs bei Jobsharing / Anstellung Es werden Ausnahmeregelungen für die Leistungsbegrenzung bei Jobsharing und Anstellung bei unterdurchschnittlichem Praxisumfang geschaffen: Für psychotherapeutische Praxen soll Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppenschnitt begrenzt werden. -> Auftrag an G-BA 101, Absatz 1, SGB V : Überarbeitung der Bedarfsplanung Mit Wirkung zum soll der Bedarfsplan überarbeitet werden mit dem Ziel, kleinräumiger, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Sozial- und Morbiditätsstruktur die Planung aufzustellen.

13 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) V 103, Absatz 3a, SGB V: Soll-Regelung beim Aufkauf von Arzt-/Psychotherapeutensitzen Die bisherige Kann -Regelung wird durch eine Soll -Regelung bei der Praxisübergabe in gesperrten Gebieten ersetzt. Diese soll aber erst ab einen Über versorgungsgrad von 140 % gelten. Damit gilt dann in Bremen- Stadt die Soll-Regelung (Versorgungsgrad von ca. 185 %) in Bremerhaven weiterhin die Kann-Regelung (136,4%) Folge für Bremen- Stadt wird sein, dass der ZA jeweils begründen muss, warum aus Versorgungsgründen die Weitergabe eines Sitzes erforderlich ist. Bundesweit liegen Sitze (18 %) über 140 % und sind vom Abbau bedroht. In Bremen- Stadt sind ca. 60 Sitze bedroht.

14 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) VI 103, Absatz 3a, SGB V: Privilegierte Praxisnachfolge Die privilegierte Praxisnachfolge bei Anstellung oder Jobsharing greift nur dann, wenn Anstellung oder die gemeinschaftliche Ausübung mindestens 3 Jahre angedauert hat. Für Anstellungs- oder Jobsharingverhältnisse, die vor dem 08. März 2015 (Tag der 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag) eingegangen wurden, gilt das nicht. Es gilt weiterhin, dass nach 5- jähriger Jobsharing-Tätigkeit der Jobsharing- Partner privilegiert bei der Praxisnachfolge ist und dass nach 10- jähriger Tätigkeit das Recht auf eine Zulassung besteht.

15 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) VII Was wurde nicht geregelt? Keine umfassendere Definition psychotherapeutischer Tätigkeit unter Einschluss von Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten. Keine Streichung des verpflichtenden Konsiliarverfahren im SGB V. Keine verbindlichere Regelung zur Bestimmung der psychotherapeutischen Honorare auf der Basis des Durchschnittsertrages aller Facharztgruppen.

16 KVHB- Anlaufpraxen I Vereinbarung der KVHB mit Kassen zu sogenannten Anlaufpraxen Offizielle Bezeichnung: Regelung zur Förderung der Strukturqualität im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung Innovative Idee oder Misstrauen gegenüber Qualität psychotherapeutischen Handelns?

17 KVHB- Anlaufpraxen II Dr. Jörg Hermann, Vorsitzender der KVHB im Weser-Kurier, 14. April 2015 zur Aufgabenstellung von sogenannten Anlaufpraxen: Wir wollen eine Stelle einrichten, an die sich Patienten für ein Erstgespräch wenden können. Dort soll geklärt werden, ob und welche Art von Psychotherapie notwendig ist. Das soll verhindern, dass Plätze etwa durch eine Fehlbelegung blockiert werden. Bei Arbeits-, Ehe- oder anderen Sozialproblemen könnten andere Angebote wie eine Beratungsstelle oder Selbsthilfegruppe helfen.

18 KVHB- Anlaufpraxen III Charakter dieser Vereinbarung: Anhang zum Honorarvereinbarungsmaßstab der KV Von Kassenseite Teilnehmer: AOK Bremen/Bremerhaven HKK Knappschaft Von KV- Seite Teilnehmer: Psychotherapeutische Praxen, die sich zu dieser Aufgabe bereiterklären. Die Anzahl soll auf wenige Praxen begrenzt werden. Zur Zeit sind 5 psychoanalytische und 1 verhaltenstherapeutische Praxis (nur Stadt Bremen) bei der KVHB eingeschrieben. (Lt. Information im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie der KVHB am )

19 KVHB- Anlaufpraxen IV Welche Ziele formuliert die Vereinbarung? Vermeidung von unklaren Diagnosen und Fehlallokationen Reduzierung von Anzahl und Dauer stationärer Aufenthalte Schnellerer Zugang zu therapeutischer Hilfe für bereits arbeitsunfähige Patienten mit dem Ziel der Reduktion von Arbeitsunfähigkeitstagen Verringerung von Wartezeiten Zugang der Versicherten zu den jeweils erforderlichen therapeutischen Ressourcen

20 KVHB- Anlaufpraxen V Welche Patienten können teilnehmen? Liegt im Ermessen der teilnehmenden Kasse, diese vergibt Berechtigungsschein Teilnahme freiwillig Freie Arztwahl bleibt erhalten

21 KVHB- Anlaufpraxen VI Aufgaben der Anlaufpraxis laut Vereinbarung I: Termin für Erstgesprächs innerhalb von 14 Tagen Diagnosestellung mit Empfehlung für den Versicherten Information und Beratung des Versicherten in ein bis max. drei Terminen in möglichst kurzer zeitlicher Abfolge Bei Bedarf Vermittlung an einen zugelassenen ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten oder an eine sonstige Institution innerhalb von vier Wochen Die Anlaufpraxis nimmt persönlichen Kontakt mit dem zugelassenen Psychotherapeuten auf und nimmt deren Rückmeldung entgegen, ob der Versicherte sich dort gemeldet hat Die Anlaufstelle codiert die festgestellte Diagnose endstellig und gibt diese an den vermittelten ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten weiter

22 KVHB- Anlaufpraxen VII Aufgaben der Anlaufpraxis laut Vereinbarung II: Bei Vermittlung an eine sonstige Einrichtung händigt die Anlaufstelle dem Versicherten zur Beratung und Aufklärung entsprechendes Informationsmaterial aus; auf eine Rückmeldung an die Anlaufpraxis über diese Vermittlung wird verzichtet Information über den Abschluss des Diagnoseverfahrens an die zuständige Krankenkasse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlichen Vorgaben mit Einwilligung des Versicherten gemäß der von der zuständigen Krankenkasse zur Verfügung gestellter Unterlagen Die Anlaufpraxis verpflichtet sich dazu, nur Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen gem. der oben beschriebenen Aufgaben weiter zu vermitteln. Nur in Ausnahmefällen sollte die Therapie des Versicherten in der Anlaufpraxis selbst durchgeführt werden.

23 KVHB- Anlaufpraxen VIII Vergütung für Anlaufpraxen: Bezeichnung Häufigkeit Betrag Diagnostik max. 3 mal 110,00 (mind. 50 Min.) Testverfahren einmalig 15,00 Zuschlag zu GOP 35300, Vermittlung einmalig 70,00 mit anschließender Therapie (PT-R) oder zu sonstigen Einrichtungen (z.b. Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen

24 KVHB- Anlaufpraxen IX Was ist von diesem Modell zu halten? Ist es das, was mit der Psychotherapeutischen Sprechstunde auf uns zukommt? Aus unserer Sicht: Nein! Führt nicht zu einer generellen Flexibilisierung psychotherapeutischer Tätigkeit Nur wenige Praxen sollen in dieser Weise privilegiert werden Kassen bestimmen, welche Versicherte dieses Angebot erhalten Führt zu Doppeldiagnostik Schafft keine neuen Behandlungskapazitäten Im Gegenteil Stellt ein generelles Misstrauen in die Qualität der Diagnostik und Indikationsstellung psychotherapeutischer Praxen dar Scheint das Ziel zu verfolgen, Behandlungen über Kostenerstattung zu erschweren

25 Umfrage zur Kostenerstattung im März 2015 I Angeschrieben wurden alle Mitglieder, die nicht vertragspsychotherapeutisch tätig waren. 60 Kolleginnen und Kollegen antworteten. Gefragt wurde nach Kostenerstattung im Jahr Psychotherapeutinnen/en gaben an, in 2014 in Kostenerstattung gearbeitet zu haben. 90 % waren PP, 10 % KJP - 85 % der Behandler/innen waren weiblich. Große Varianz im Umfang der Kostenerstattung in der einzelnen Praxis, zwischen 0,5 und 15 Sitzungen pro Woche. Insgesamt kam es zu 354 Behandlungen in Kostenerstattung im Jahr In der Privatpraxis liegt der Anteil der Psychotherapien im Rahmen der Kostenerstattung bei 50 %.

26 Umfrage zur Kostenerstattung im März 2015 II Welche Probleme in der Kostenerstattung? 30 Prozent der Anträge wurden zunächst abgelehnt, davon wurde wiederum ca. die Hälfte nachträglich nach Widerspruch genehmigt. Die Erfahrungen mit den einzelnen Krankenkassen waren sehr unterschiedlich und widersprüchlich. Jeweils ein Drittel der Antworten berichteten von positiven Erfahrungen bei Barmer/GEK, TK und BKK Firmus. Besonders negativ schnitt die AOK Bremen/Bremerhaven ab. Aber auch bei der DAK und der TK gab es viele negative Erfahrungen. Häufig wurde von nicht wertschätzendem Umgang von Kassenmitarbeitern mit den Privatbehandlerinnen/n berichtet. Insgesamt wurde das Verfahren als intransparent und willkürlich erlebt.

27 Umfrage zur Kostenerstattung im März 2015 III Schlussfolgerungen: Psychotherapien auf der Basis von Kostenerstattung tragen zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Menschen bei. Der Rechtsanspruch auf Kostenerstattung seitens der Versicherten wird jedoch zum Teil systematisch von Krankenkassen missachtet. Dieses Vorgehen der Krankenkassen ist mit dem Auftrag der Kassen, ihren Versicherten eine zeitnahe Behandlung zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.

28 Welche Aufgaben liegen in der kommenden Zeit vor uns? Reform der Psychotherapieausbildung: Aufbau der Strukturen einer Direktausbildung mit anschließender Approbation und Entwicklung eines darauf aufbauenden Weiterbildungssystems. Umsetzung der Regelungen des VSG im Detail wird uns sehr fordern Der Teufel steckt im Detail: Änderung der G-BA- Richtlinien. Nach der Reform ist vor der Reform. Das Krankenhausstrukturgesetz ist gerade als Entwurf vorgelegt worden Eine große Herausforderung für uns, sich sachkundig in diesen Prozess im Interesse unserer angestellten Kolleginnen/en einzubringen. Ebenfalls steht die Weiterentwicklung des PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) an. Entwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen vor Ort in Bremen und Bremerhaven Welche Modelle psychotherapeutischer Praxen brauchen wir für die Zukunft? Mitarbeit an innovativen Versorgungskonzepten (Gemeindepsychiatrische Verbünde und Teams, Home Treatment u.a.) im Land Bremen.

29 Wie bereiten wir uns als Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bremen auf die künftigen Aufgaben vor? Wir wählen heute einen neuen Kammervorstand, aber wir brauchen alsbald einen weiteren Generationenwechsel, auch auf der Ebene der Präsidenten. Notwendig ist eine stärkere Verantwortungsübernahme der Kammerangehörigen. Ohne Kammerarbeit und berufspolitisches Engagement lässt sich die Zukunft unseres Berufstandes nicht erfolgreich gestalten. Gefordert sind Sie alle!

30 Nur, wer sein Ziel kennt, findet den Weg - Lao Tse -

31 Vielen Dank

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