Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

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1 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Oranienstr. 106, Berlin Berlin, Stellungnahme des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Anhörung zum 3. Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin muss aus Sicht des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung (LfB) sowohl an der Verpflichtung des Landes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung (Artikel 11 Verfassung von Berlin) als auch an der Verpflichtung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (insb. Artikel 9 Barrierefreiheit) gemessen werden. Zugleich muss er der demografischen Herausforderung gerecht werden, die sich insb. daraus ergibt, dass bis zum Jahr 2030 ca. 270 Tsd. Menschen über 80 Jahre in Berlin leben werden, von denen viele u. a. auf eine barrierefreie Wohnsituation angewiesen sein werden. Diese Herausforderung wiegt umso mehr, da bereits jetzt von einem Defizit von 41 Tsd. barrierefreien Wohnungen ausgegangen werden muss. Die Erweiterung der Berliner Tourismuswerbung auf den Schwerpunkt barrierefreier Tourismus und der Zuzug alter Menschen mit hohem gesellschaftlichem Partizipationsanspruch erhöht zusammen mit den gestiegenen gesellschaftlichen Teilhabeansprüchen von einheimischen Menschen mit Behinderung den Druck, bauliche Hindernisse in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und in Wohnhäusern abzubauen bzw. im Neu- und Umbau zu verhindern. Der mit dem Referentenentwurf weiter beschrittene Weg der Deregulierung/Entbürokratisierung bietet aus Sicht des LfB keine Gewähr für die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der genannten Personengruppen im Vollzug der weitgehend unveränderten bauordnungsrechtlichen Regelungen. Da bauaufsichtliche Prüfungen ohnehin nur noch bei Sonderbauten durchgeführt werden (ca. 20 Prozent des Baugeschehens), gewinnt die Definition von Sonderbauten eine besondere Bedeutung (vgl. 2 Abs. 4 Nr. 9). Da aber auch die Sonderbaueigenschaft in der Praxis nicht immer eine Gewähr für die Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen von Menschen mit Behinderung bietet, müssen Sachverständige für Barrierefreiheit die Lücken schließen, die auch aus der personellen Not der Bauaufsichten entstanden sind. Insgesamt kommt der Klarheit, Übersichtlichkeit und Eindeutigkeit der bauordnungsrechtlichen Anforderungen für die Bauherren und Architekten eine besondere Bedeutung zu, wenn die Verantwortung für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Regelungen weitgehend an sie delegiert wird. Das bedeutet, dass die für Menschen mit Behinderung maßgebenden Regelungen, die Form und Inhalt ihrer Lebensführung und den Grad ihrer Selbständigkeit und Partizipation bestimmen, also Teilhabe oder Ausschluss bedeuten, in der Bauordnung selbst eindeutig geregelt werden müssen. Dienstgebäude: Oranienstraße 106, Berlin (barrierefreier Zugang der Kategorie D) Fahrverbindungen: U8 Moritzplatz, Bus M29; U6 Kochstr., Bus M29; U2 Spittelmarkt (ca. 10 Min. Fußweg); S1/S2/S25 Anhalter Bahnhof, Bus M29; Bus M29, 248; Sprechzeiten: Montag und Dienstag von bis Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Zahlungen bitte bargeldlos nur an die Landeshauptkasse, Klosterstr. 59, Berlin über eine der folgenden Bankverbindungen: Bankverbindung 1: Postbank Berlin BLZ: Konto-Nr.: oder IBAN: DE BIC: PBNKDEFF100 Bankverbindung 2: Berliner Sparkasse BLZ: Konto-Nr.: oder IBAN: DE BIC: BELADEBEXXX Bankverbindung 3: Deutsche Bundesbank BLZ: Konto-Nr.: oder IBAN: DE BIC: MARKDEF heike.schwarz-weineck@sengs.berlin.de (Der Empfang elektronisch signierter Dokumente ist vorerst nicht möglich.) Internet:

2 - 2 - Die Verlagerung in Technische Baubestimmungen und darüber hinaus auf nur teilweise eingeführte DIN-Vorschriften erfüllt diese Ansprüche nicht, sondern erhöht ungewollt das Risiko der Nichtbeachtung und erweitert die ohnehin bestehende Schere zwischen bauordnungsrechtlichen Anforderungen und praktischer Umsetzung. Die Signalwirkung einer solchen Verlagerung gegenüber den Betroffenen aber auch gegenüber den Bauherren bzw. ihren Architekten sollte hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Die notwendige Gestaltung des demografischen Wandels erfordert eine größere Beachtung und Präsenz des Themas der Barrierefreiheit und erst recht keine Verflüchtigung aus der Zuständigkeit und Verantwortung des Gesetzgebers. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen ergeben sich für den LfB folgende Änderungsbedarfe für den vorliegenden Referentenentwurf: 1. 2 Abs. 4 Nr. 9 (neu) Anders als in der Antwort zu Frage 1 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/13635 vom wird mit der vorgesehenen Änderung der Bauordnung nicht die Einführung eines Sonderbautatbestandes für Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen vollzogen, sondern der bestehende Sonderbautatbestand (vgl. 2 Abs. 4 Nr. 9 alt) nur erheblich modifiziert. Aus dem bisher ohne jeglichen Schwellenwert geltenden Sonderbautatbestand wird ein gegenüber der Musterbauordnung von 6 auf 8 bzw. 12 auf 16 Personen erhöhter Schwellenwert vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies, dass praktisch alle neuen Pflege- und Betreuungseinrichtungen für eingeschränkt selbstrettungsfähige Personen der Wohnform Wohngemeinschaft weder hinsichtlich der Barrierefreiheit noch hinsichtlich ihres Brandschutzes überprüft werden. Der in der Begründung enthaltene Hinweis, dass der abweichende Schwellenwert im Stadtstaat wegen des schnelleren Feuerwehreinsatzes gegenüber Flächenstaaten gerechtfertigt sei, vermag dann nicht zu überzeugen, wenn Brandschutzexperten darauf hinweisen, dass Wohnungen häufig bereits nach ca. 3 bis 4 Minuten verraucht sind und schon wenige Atemzüge zu Verwirrtheitszuständen und Desorientierung führen können. 80 Prozent der Brandtoten ersticken an den hochgiftigen Rauchgasen. Da sich die Mehrzahl der Brände so die Experten in den Abend- und Nachtstunden ereignen, wenn kein oder weniger Betreuungspersonal vor Ort ist, sind Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit bereits deutlich vor einer realistisch eingeschätzten Eingriffsmöglichkeit der Feuerwehr stärker gefährdet als andere Personengruppen. Die mit 51 Abs. 1 (neu) bzw. 52 Abs. 1 (alt) bereits gegebene Möglichkeit besonderer Anforderungen oder Erleichterungen für Sonderbauten, erstreckt sich auch auf die Nr. 7 (Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen) und die Nr. 16 (barrierefreie Nutzbarkeit) und lässt damit genügend Spielraum für den bereits vorhandenen Bestand und die weitere Einrichtung von Wohngemeinschaften. Der völlige Verzicht auf eine nähere Prüfung von Barrierefreiheit und von Brandschutzaspekten bei Wohngemeinschaften ist auch nicht mit den Erwägungsgründen für die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (MWR) zu vereinbaren. Dort heißt es in der Fassung von Mai 2012: Wohnen in einem Gebäude oder einer Wohnung Personen, die überwiegend nicht zur Selbstrettung fähig sind, erhöht sich das Risiko. Hier muss durch zusätzliche bauliche und betriebliche Maßnahmen die Personenrettung unterstützt werden. Das Bauordnungsrecht hat die Pflicht, einen angemessenen Rahmen an Mindestanforderungen zum Brandschutz zu schaffen (S. 1). Insofern darf angesichts der Tatsache, dass mit der demografischen Entwicklung u. a. auch immer mehr Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz und der damit häufig verbundenen mehrfachen Einschränkung der Selbstrettungsfähigkeit entstehen, zumindest der Schwellenwert gegenüber der Musterbauordnung nicht erhöht werden (Allgemeine Anforderungen) Abs. 1 (alt und neu)

3 - 3 - Zur Unterstreichung des menschenrechtlichen Anspruchs auf gleichwertige Lebensverhältnisse von Menschen mit und ohne Behinderung gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) schlage ich folgende Fassung des 3 Abs. 1 vor: (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden Abs. 5 (neu) Die im bisherigen 39 Abs. 5 (alt) enthaltene Definition einer ausreichenden Bewegungsfläche vor Aufzügen (mindestens 1,50 m x 1,50m) muss im Gesetzestext erhalten bleiben, auch wenn die Anforderung außerdem in den AV LTB zu DIN enthalten ist. Die Definition einer ausreichenden Bewegungsfläche steht in enger Verbindung mit 50 Abs. 1 (neu) und sorgt hier für eine eindeutige und zweifelsfreie Anwendung, während die Formulierung ausreichende Bewegungsfläche sogar die Eindeutigkeit der AV LTB zu DIN konterkariert Abs. 4 (neu) Wenn es einer Regelung zum verpflichtenden Einbau von Rauchmeldern in der Berliner Bauordnung bedarf, so muss sichergestellt werden, dass das Zwei-Sinne-Prinzip im Bedarfsfalle für gehörlose und schwerhörige Menschen durch eine optische Signalisierung bei Rauchentwicklung verwirklicht wird Abs. 1 (neu) Der in Berlin seit langem bestehende und mit der demografischen Entwicklung anwachsende Mangel an barrierefreiem Wohnraum bedarf einer bauordnungsrechtlichen Regelung, die unabhängig von öffentlicher Förderung zu schnellen Ergebnissen kommt. Die folgende, modifizierte Fassung einer Resolution des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung vom Januar 2014 wird dieser Anforderung durch die Verbindung von 50 Abs. 1 (neu) und 39 (Aufzugspflicht) gerecht, ohne dass damit eine spürbare Verteuerung des dringend benötigten Wohnungsneubaus verbunden wäre. Demnach müsste der 50 Abs.1 wie folgt lauten: (1) In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. In diesen und in den nach 39 Abs. 4 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Flure, Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie Balkone, Freisitze und Wintergärten und sonstigen Nutzräume barrierefrei sein. 39 Abs. 4 bleibt unberührt Abs. 2 (neu) Die im Absatz 2 des Referentenentwurfs umgesetzte Angleichung an die Musterbauordnung bedeutet eine totale Abkehr von dem mindestens seit dem verfolgten Ansatz in der Berliner Bauordnung, nicht zwischen den Besucher- bzw. Benutzerbereichen und den Beschäftigtenbereichen einer öffentlich zugänglichen Einrichtung zu unterscheiden. In Übereinstimmung mit dem seit 1995 gültigen Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Benachteiligungsverbot und Verpflichtung des Landes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung), wurde auf eine Unterscheidung von Gebäudeteilen, die vorwiegend Beschäftigungsbereiche sind, von den Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Bereichen verzichtet. Die jetzt angestrebte Trennung, die in der Realität von öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, wie z. B. in Bürogebäuden mit Besucherverkehr schwer zu definieren ist, ist als Verschlechterung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Behinderung zu sehen und auch mit der UN-BRK (Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 9) nicht zu vereinbaren. Deshalb wird z. B. bei Neubauten der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem derzeit gültigen 51 Abs. 2 BauOBln

4 - 4 - ausdrücklich keine Unterscheidung von Gebäudebereichen vorgenommen. Es ist nicht sinnvoll, bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die in ihrer Grundstruktur auf Barrierefreiheit angelegt sind, bestimmte Bereiche der baulichen Anlage als Arbeitsstätten mit geringeren Anforderungen zu definieren und sie dann dem Arbeitsstättenrecht, das ja auch auf gänzlich andere bauliche Anlagen, wie z.b. Produktionsstätten ausgerichtet ist, zu unterwerfen. Aus den genannten Gründen halte ich die Beibehaltung des bisherigen Satz 1 des Absatzes 2 für unverzichtbar. Satz 2 (neu) Der Satz 2 kann im Sinne einer zusätzlichen Signalwirkung dann begrüßt werden, wenn insbesondere durch u. a. ersetzt wird. Damit wird einerseits ganz deutlich gemacht, dass es keine abschließende Aufzählung ist und andererseits auch vermieden, dass bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen von vorneherein schon durch die Formulierung insbesondere in der Bauordnung selbst von Qualitätsabstufungen bei der Herstellung von Barrierefreiheit oder nachrangigen öffentlich zugänglichen Gebäuden ausgegangen wird. Satz 3 (neu) Der Satz 3 hätte aus meiner Sicht nur dann Sinn, wenn der bisherige Satz 1, wie gewünscht, erhalten bleibt. In Satz 1 (neu) wurde hingegen die zweckentsprechende Nutzung gestrichen. Da der Satz 3 aber grundsätzlich mehr Fragen aufwirft als Antworten gibt und zu dem eine defensive Signalwirkung entfaltet, bitte ich um Streichung. Gegen die Streichung der bisherigen Sätze 2 und 3 (vgl. 51 Absatz 2 alt) bestehen keine Bedenken. Satz 4 (neu) Der Satz darf im Kontext des Absatzes 2 ebenfalls nicht auf Besucher- und Benutzerbereiche beschränkt bleiben und muss außerdem konkreter und verbindlicher gefasst werden. Ich schlage deshalb die Verwendung von Satz 1 aus Abschnitt der DIN vor, der bisher in Berlin leider von der Einführung dieser DIN als Technische Baubestimmung ausgenommen ist: Je Sanitäranlage muss mindestens eine barrierefreie Toilette vorhanden sein Abs. 3 (alt) bzw. 50 Absatz 3 (neu) Die Streichung des kompletten Absatzes 3 ( 51 alt) dient nicht der Klarheit, Übersichtlichkeit und Auffindbarkeit grundlegender Anforderungen an das barrierefreie Bauen. Die bisher ausdrücklich im Gesetz selbst definierten Mindestanforderungen haben sich im Grundsatz bewährt und unterstreichen als gesetzliche Regelung die menschenrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Umsetzung der UN-BRK. Die Streichung könnte hingegen als Minderung des Stellenwertes der Barrierefreiheit missverstanden werden. Insofern bitte ich um unveränderte Beibehaltung des bisherigen 51 Absatz 3 (alt) als neuer 50 Absatz 3 (neu) Abs. 4 (alt) bzw. 50 Abs. 4 (neu) Gleiches gilt auch für Absatz Sachverständige für Barrierefreiheit Die vom Landesbeirat und vom Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung seit langem geforderte bauordnungsrechtliche Verankerung von Sachverständigen für Barrierefreiheit bedarf anknüpfend an 58 (Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden) und der in Abs. 1 geregelten Hinzuziehung von Sachverständigen, der Ergänzung in 66 (Bautechnische

5 - 5 - Nachweise); hier muss in Abs. 1 die Barrierefreiheit als Anforderung gleichberechtigt neben Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz aufgenommen werden. Darüber hinaus muss die Ermächtigung der zuständigen Senatsverwaltung gemäß 86 Abs. 2 durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige zu erlassen auch auf Sachverständige für Barrierefreiheit angewendet werden und alle Aspekte umfassen, die auch für andere Sachverständige gelten (u. a. Prüfaufgaben, Bauüberwachung, Anerkennungsverfahren, Anerkennung, Vergütung etc.). Dr. Schneider

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