Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag)

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1 Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) A/I: a) Angebot und Annahme bzgl. Kaufvertrag: (Willenserklärungen [WE]), Angebot und Annahme bzgl. dinglicher Einigung über Eigentumsübergang des Geldes (WE), Übergabe des Geldes (Realakt), Vereinbarung der Bringschuld (Angebot und Annahme, WE), Angebot und Annahme eines Werkvertrages (Anschluss des Fernsehers) b) wie a) c) Kaufvertrag mit Bringschuld und unentgeltlicher Werkvertrag. AK muss den Fernseher in die Wohnung der BB bringen, ihn ihr übergeben und das Eigentum an ihm verschaffen, schließlich noch den Fernseher anschließen. BB muss den Fernseher abnehmen und den Kaufpreis bezahlen, AK den Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen und das Werk (Anschluss des Fernsehers) abnehmen. 101 a) Wann eine vertragliche Pflicht erfüllt ist, ergibt sich aus 362 BGB. AK hat seine Vertragspflicht ( 433 I BGB) mit Übergabe des Geräts im Geschäft erfüllt. Ihre Abnahmepflicht ( 433 II BGB) hat BB bereits im Laden erfüllt, Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt mit Gutschrift des Restkaufpreises auf AKs Konto ein (nicht schon mit Überweisung durch BB). b) Ja, 368 BGB. Eine Rechnung kann nach 14 II Nr. 2 UStG nur ein Unternehmer verlangen. 102 a) Wenn nichts anderes vereinbart, sofort, 271 I BGB, also mit Vertragsschluss. b) Die Forderung verjährt in drei Jahren ( 195 BGB) vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( 199 I Nr. 1 BGB), also am 31. Dezember 2006 um 24:00 Uhr. Durch die spätere Rechnungserteilung ändert sich nichts, weil sie im Kaufrecht nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist. 103 a) Hat BB ihre Absicht nicht offen gelegt, wird sie selbst Käuferin (eventuell aber 328 BGB prüfen) und muss den Kaufpreis selbst zahlen. b) Nein (es sei denn, 328 BGB ist einschlägig). 104 a) BB kann keinen rechtswirksamen Vertrag schließen, dafür ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Ein ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam ( 108 I BGB), bis die Einwilligung erklärt wird (Spezialfall der Einwilligung: 110 BGB). b) Verträge mit Minderjährigen kann AK widerrufen ( 109 BGB), BB wird vom Vertrag frei, wenn ihr gesetzlicher Vertreter die Genehmigung verweigert ( 108 BGB). Hat BB allerdings mit ihr frei überlassenen Mitteln bezahlt, ist der Vertrag wirksam ( 110 BGB). c) Nach Bezahlung kann BB Übergabe des Geräts verlangen. Vor Bezahlung kann AK den Vertretungsberechtigten zur Erklärung über die Genehmigung auffordern ( 108 II BGB). Wird die Genehmigung nicht erteilt, hat keiner der Vertragspartner Ansprüche. 105 a) Nein, denn DG hat nur Schadensersatzansprüche gegen BB, wenn diese einen Fehler arglistig verschwiegen hat und dem DG daraus Schäden entstehen ( 524 BGB). b) Ja, diese gehen nicht durch Weiterveräußerung oder Verschenken unter. 106 a) Alle Ansprüche aus 437 BGB, Verjährung erst nach zwei Jahren, 438 I Nr. 3 BGB.

2 b) Wegen 476 BGB trägt dann der Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Fernsehers bei Gefahrübergang. 107 a) Nein. BB verlangt Schadensersatz nach 281 BGB. Voraussetzung dafür ist aber eine Fristsetzung ( 281 I 1 BGB), an der es hier fehlt. b) Nach fruchtlosem Fristablauf könnte BB nach 281 BGB Schadensersatz verlangen. 108 a) Vgl. 305 I BGB. b) Nein, 309 Nr. 8 b) aa) BGB. 109 a) BB will vom Vertrag zurücktreten. Auch hier bedarf es nach 440, 323 BGB der Fristsetzung, denn AK könnte ja einen mangelfreien Fernseher liefern, 439 III 3 BGB. b) Nein, es sei denn, sie hat den anderen Händler nach fruchtlosem Fristablauf beauftragt; dann kann sie dessen Kosten nach 440, 281 BGB ersetzt verlangen. 110 a) Die Regelung benachteiligt BB unangemessen und ist daher nach 307 I BGB unwirksam. b) Ja, 305 II BGB. 121 a) Sachlich zuständig ist das AG ( 23 Nr. 1 GVG), örtlich zuständig das AG am Wohnsitz der BB ( 13 ZPO). b) Ja, Anwaltszwang nur vor LG ( 78 ZPO). Zur Erhebung der Klage muss AK einen Schriftsatz mit Abschriften für die Zustellung einreichen ( 253 I, V BGB) oder die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen ( 496 ZPO, Zustellung nach 598 ZPO). c) Ja, 288 I BGB. Ab dem in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB (bei Berechnung zu beachten: Basiszinssatz kann sich im Zinszeitraum ändern). 122 Sobald die Genehmigung vorliegt, kann AK gegen BB klagen, muss allerdings die Vertretungsberechtigten als Zustellungsbevollmächtigte angeben. 123 a) Zuständig ist das AG Borna. Etwas anderes ergibt sich wegen 269, 270 IV BGB auch nicht aus 29 ZPO. b) Ja, kein Anwaltszwang ( 78 ZPO). 124 a) Vereinbarungen darüber, welches Gericht im Falle eines Rechtsstreits zuständig sein soll ( 38 ff. ZPO). b) BB und AK könnten einen Gerichtsstand vereinbaren. BB handelt für ihre eigene Firma, sie ist als Kauffrau zu betrachten. Es gelten die Voraussetzungen des 38 I ZPO. 125 a) Nein, 17 GVG. b) Z.B. Ordentliche, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verfassungsgerichtsbarkeit

3 126 Das Gericht wird ein Aktenzeichen vergeben und AK auffordern, die Gerichtskosten einzuzahlen. Nach deren Eingang wird das Gericht die Klage mit Postzustellungsurkunde an BB zustellen. 127 Das Gericht wird wegen der fehlenden Unterschrift die Zustellung verweigern (nur durch Beschluss zulässig, vorher Abmahnung notwendig). Die fehlenden Abschriften kann das Gericht nachfordern (Regelfall) oder gegen Berechnung von Schreibauslagen anfertigen. 128 a) Vollstreckungstitel ohne Schriftsätze und mündliche Verhandlung b) Örtlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Antragstellers ( 689 II ZPO), sachlich das AG ( 689 I ZPO). c) Ja. 129 Nein, die Klage muss vom Gericht zugestellt werden, 495, 253 I ZPO. 130 a) Jetzt ist das LG zuständig ( 23 Nr. 1, 71 I GVG), dort besteht Anwaltszwang ( 78 ZPO). b) Auch BB muss sich einen Anwalt nehmen ( 78 ZPO) vorerst frei entfällt Gesamtdarstellung der Praxis nach Innen und Außen einheitlich - klare Denk- und Handlungsstrukturen (Eindeutigkeit, Kontrollierbarkeit) - Identifikation der Mitarbeiter mit Praxispolitik - Erleichterung der Einarbeitung - Erhöhung der Sicherheit, Minderung des Haftungsrisikos Strategien und Ziele der Kanzlei - Leitlinien für Auftreten und Verhalten - Fristen- und Terminsverwaltung - Postbearbeitung - Aktenverwaltung - Zeiterfassung - Regelung zu Arbeitszeiten und Pausen - Regelung zum Umgang mit Büromaschinen - Regelung der Zuständigkeiten einschließlich Vertretungsregelungen bei Abwesenheit - Regelungen zum Umgang mit Mandanten - Ordnung im Büro; der Schlüssel und Passwörter strukturiert und übersichtlich - keine langen verbalen Beschreibungen, besser tabellarisch und grafisch

4 - Kurz und bündig, in sich logisch und nachvollziehbar (d. h. nicht zu umfangreich und kompliziert) - nicht alles muss beschrieben werden aber alle Themen müssen vollständig dargestellt sein. - direkt formulieren, klare Handlungsanweisungen geben - kurze Sätze, eindeutige Formulierungen. - erwünschtem Verhalten das nicht geduldete gegenüberstellen - Systematische Darstellung, keine fallbezogene (für Ausnahmen Verweisung auf andere Dokumente) 184 Schematische Darstellung, alle Handgriffe (holen, öffnen, stempeln, Fristen, verteilen usw.) mit Reihenfolge, Zuständigkeiten und Vertretung Personalplanung (Arbeitszeiten, Überstunden, Vertretung, Urlaubszeiten, Krankheit) - Einstellungspolitik - Arbeitsvertragsgestaltung - Mitarbeiterführung (Aus- und Weiterbildung, Motivation, Entwicklung) - Auftreten und Kleiderordnung Art und Umfang der für einen Mandanten erbrachten Tätigkeiten ermitteln - Angemessene Vergütung ermitteln - Nebenleistungen und Sonderarbeiten berechnen - Tätigkeitsfelder analysieren - Mitarbeiterleistungen kontrollieren - Leistungsorientierte Vergütung wählen Mandatskündigung dem Mandanten schriftlich mitteilen - Prüfen ob Rechtsnachteile mit der Kündigung für den Mandanten verbunden sind, nicht zur Unzeit kündigen - Ordnungsgemäße Gebührenabrechnung erstellen - ggf. Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehmen - Unterlagen herausgeben und quittieren lassen vorerst frei 221 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. KK ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden, 288 Abs. 1 BGB. Wenn K kein Verbraucher ist, können Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden, 288 Abs.2 BGB. b) Ja. K befindet sich im Verzug, die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten (RA-Auftrag) hat KK zu tragen. Die Gebühr berechnet sich nach Nr VV RVG (Geschäftsgebühr, 0,5 bis 2,5). Zu beachten ist aber Nr VV RVG, wenn nur ein einfaches Schreiben erstellt wird. 222 a) V kann einen Mahnbescheid bei Gericht beantragen, um schnell an einen Vollstreckungsbescheid (Vollstreckungstitel) zu kommen, 688 Abs.1 ZPO. b) Nein, es besteht kein Anwaltszwang. c) Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller, V, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, 689 Abs. 2 ZPO. Zuständig ist das AG Plauen.

5 223 a) Der Anwalt des V müsste nach Abgabe des Rechtsstreites an das im Mahnbescheid benannte Gericht und nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht dessen Anspruch in einer der Klage entsprechenden Form begründen, 696, 697 Abs.1 ZPO. b) Solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde, kann ohne Fristbegrenzung Widerspruch eingelegt werden, 694 Abs. 1 ZPO. Andernfalls gilt der Widerspruch als Einspruch, 694 Abs. 2 ZPO. 224 K kann seinen Widerspruch auf einen Teil der Forderung beschränken, 694 Abs.1 ZPO. 225 a) Der Anwalt des V muss den Anspruch wie nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründen, 700 Abs. 43 ZPO. b) K müsste die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beantragen, 700 Abs. 1, 719 Abs. 1, 707 ZPO. 226 Das zuständige Gericht wird auch über diese Ansprüche entscheiden. Rührt sich K nach dem Widerspruch nicht mehr, ergeht ein erstes Versäumnisurteil gegen K über die gesamte geltend gemachte Forderung, soweit die Voraussetzungen im übrigen bestehen, 330 ZPO Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO. K beruft sich zu Unrecht auf Verjährung, da der Eingang des Mahnbescheides fristwahrend und die Zustellung kurzfristig war. 228 a) Ja, V kann Verzugszinsen verlangen gem. 286 BGB. b) Er kann die Verzugszinsen ab in Höhe von 8 % verlangen gem. 288 Abs. 2 BGB vorerst frei 241 a) Gerichtsvollzieher dürfen nur in dem ihnen zugewiesenen Bezirk tätig werden, 20 GVO. Grob ist in Stollberg nicht zuständig. b) G wird der Gläubigeranordnung nachkommen, wenn sich aus dem Gesetz kein Widerspruch ( 811 ZPO) ergibt. Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens. G muss allerdings auch Interessen des Schuldners wahren. Entgegenstehende Interessen des D sind nicht ersichtlich; G wird also wie gewünscht vollstrecken. 242 a) G darf das Gerät pfänden. 809, 739 ZPO. Die Eheleute haben Mitgewahrsam, daher wäre die Pfändung immer unzulässig. Bei Eheleuten wird daher der Alleingewahrsam des Schuldners gesetzlich vermutet. Auf eine Herausgabebereitschaft von E kommt es nicht an. Gegebenenfalls muss E ihre Rechte gem. 771 ZPO geltend machen. b) E müsste in jedem Falle auch nach 771 ZPO vorgehen, wenn D tatsächlich alleinigen Gewahrsam hat. Sonderregeln greifen nicht ein. 243

6 S ist nicht zur Herausgabe verpflichtet, weil er allein Gewahrsam an dem Gerät hat, 808, 809 ZPO. Für eine wirksame Vollstreckung müsste B den Herausgabeanspruch des D gegen S pfänden und vollstrecken, 846, 847, 829 ZPO. 244 a) Als Journalist ist D auf die Nutzung des Computers angewiesen, weil er so sein Einkommen sichert. Es besteht daher ein Pfändungsverbot nach 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Angorakatze ist ebenfalls nicht pfändbar, 811c Abs. 1 ZPO. b) G muss die Pfändungsverbote von Amts wegen beachten, 811 ff. ZPO 245 B kann D ein Ersatzgerät überlassen und eine Austauschpfändung durchführen lassen, 811 a ZPO. Allerdings nur nach Antrag beim zuständigen Gericht. 246 Der Ersteher einer Sache in einem Versteigerungsverfahren hat keine Gewährleistungsansprüche, 806 ZPO. Das Eigentum geht übrigens durch staatlichen Hoheitsakt über, nicht nach 929 BGB ZPO. G kann auch eine sog. Taschenpfändung durchführen. 248 a) 915 ff. ZPO. Sie kann bei dem für D zuständigen Vollstreckungsgericht eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis verlangen, um gegebenenfalls festzustellen, ob D bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Sie kann dann das dabei gefertigte Vermögensverzeichnis anfordern. Auch bei dem G selbst kann ein Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei D gestellt werden, 807, 899 ZPO. b) 915 ZPO. Es wird bei dem für die eidesstattliche Versicherung zuständigen Vollstreckungsgericht geführt vorerst frei 261 Gegenstandswert: 9.900,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 1.235,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 234,65 Gesamtbetrag 1.469, Gegenstandswert: 9.900,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,80 0,5 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 243,00 Zwischensumme 894,80 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 170,01 Gesamtbetrag 1.064,81

7 263 Gegenstandswert: 1.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 136,50 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG i. V. m. Nr (3) VV RVG 126,00 Zwischensumme 282,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 53,68 Gesamtbetrag 336,18 Beachte: 333 ZPO, 1,2 TG entsteht für beide Anwälte (Flucht in die Säumnis) 264 Gegenstandswert: 4.500,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 354,90 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG 327,60 1,0 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 273,00 Zwischensumme 975,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 185,35 Gesamtbetrag 1.160, I. außergerichtliche Angelegenheit Gegenstandswert: ,00 1,3 Geschäftsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,80 Zwischensumme 651,80 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 123,84 Gesamtbetrag 775,64 II. gerichtliches Verfahren Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,80 abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG i. v. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG./. 315,90 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 919,10 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 174,63 Gesamtbetrag 1.093, Gegenstandswert: 8.500,00 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 359,20 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 538,80

8 1,5 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 673,50 Zwischensumme 1.591,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 302,39 Gesamtbetrag 1.893, Gegenstandswerte: 5.000,00; 8.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 8.000,00 535,60 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 5.000,00 148,20 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 8.000,00 494,40 Zwischensumme 1.198,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 227,66 Gesamtbetrag 1.425, Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 1.235,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 234,65 Gesamtbetrag 1.469, Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 683,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 631,20 Zwischensumme 1.335,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 253,65 Gesamtbetrag 1.588, Gegenstandswert: ,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.046,00 Zwischensumme 1.066,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 202,54 Gesamtbetrag 1.268, Gegenstandswerte: 8.880,00; 7.080,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 8.880,00 449,00

9 0,5 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 7.080,00 206,00 Zwischensumme 675,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 128,25 Gesamtbetrag 803, RA Listig (unterbevollmächtigt) Gegenstandswert: 4.800,00 0,65 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 195,65 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 361,20 Zwischensumme 576,85 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 109,60 Gesamtbetrag 686,45 RA Schlau Gegenstandswert: 4.800,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 391,30 Zwischensumme 411,30 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 78,15 Gesamtbetrag 489, RA Bux in der I. Instanz Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.960,40 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.809,60 Zwischensumme 3.790,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 720,10 Gesamtbetrag 4.510,10 RA Fux in der II. Instanz Gegenstandswert: ,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.920,00 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.440,00 Zwischensumme 3.380,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 642,20 Gesamtbetrag 4.022,20 RA Lux in der III. Instanz Gegenstandswert: ,00

10 2,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 2.760,00 1,5 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.800,00 Zwischensumme 4.580,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 870,20 Gesamtbetrag 5.450, Gegenstandswerte: ,00; 6.000,00; ,00; ,00; 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus , ,60 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 6.000,00 100,10 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus ,00 996,00 1,0 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus ,00 830,00 1,5 Einigungsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 6.000,00 507,00 Zwischensumme 3.625,70 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 688,88 Gesamtbetrag 4.314, Gegenstandswert: 2.600,66 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 56,70 0,6 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 113,40 Zwischensumme 190,10 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 36,12 Gesamtbetrag 226, Gegenstandswert: ,00 0,4 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 480,00 0,4 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 480,00 Zwischensumme 980,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 186,20 Gesamtbetrag 1.166, Gegenstandswert: 7.172,80 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 123,60 0,3 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 123,60 Zwischensumme 267,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 50,77 Zwischensumme 317,97 zzgl. GV-Kosten 60,00

11 Gesamtbetrag 377, Sachpfändungsauftrag Gegenstandswert: 6.135,04 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 0,3 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 Zwischensumme 245,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 46,55 Gesamtbetrag 291,55 Antrag auf Abnahme e. V. Gegenstandswert: 6.135,04 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 0,3 Erhöhung gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 112,50 Zwischensumme 245,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 46,55 Gesamtbetrag 291, RA Sonntag Gegenstandswert: 8.888,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 449,00 Zwischensumme 469,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 89,11 Gesamtbetrag 558,11 RA Montag Gegenstandswert: 8.888,00 0,5 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 224,50 Zwischensumme 244,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 46,46 Gesamtbetrag 290, Gegenstandswert: 9.171,08 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 145,80 Zwischensumme 165,80 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 31,50 Gesamtbetrag 197,30 Gegenstandswert: 9.171,08

12 0,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 145,80 Zwischensumme 165,80 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 31,50 Gesamtbetrag 197, entfällt 321 B kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 ZPO. 322 a) B muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch einlegen, 338, 339 Abs. 1 ZPO. b) Rechtsbehelfe dienen der Nachprüfung einer Entscheidung in derselben Instanz. Da es sich hier um einen Einspruch gegen das VU eines AG handelt, kann B den Rechtsbehelf selbst vornehmen, da hier kein Anwaltszwang herrscht. 323 B muss Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil einlegen, wobei er sich nur darauf berufen kann, dass keine schuldhafte Versäumung des Termins vorlag, 514 Abs. 2 ZPO. Einen Einspruch kann B nicht mehr geltend machen, 345 ZPO. 324 a) Es ist das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, 511 Abs. 1 ZPO. Da die von K eingeklagte Forderung ,00 EUR beträgt (Restkaufpreis) war für das erstinstanzliche Verfahren das LG Zwickau zuständig, 12 ZPO, 71 Abs. 1, 23 Ziff. 1 GVG. Für das Berufungsverfahren ist das OLG Dresden zuständig, 119 Abs.1 Nr. 2 GVG. b) Berufungsfrist 517 ZPO. bei Zustellung: 1 Monat nach Zustellung des Urteils bei Nichtzustellung: 6 Monate nach Verkündung Berufungsbegründungsfrist, 520 Abs. 2 ZPO bei Zustellung: 2 Monate nach Zustellung des Urteils bei Nichtzustellung: 7 Monate nach Verkündung 325 a) Der Ra des K kann einen Antrag auf Berichtigung des Urteils stellen, 319 Abs. 1 ZPO. Fristen sind insoweit nicht zu beachten. b) Es sollten in jedem Fall die Frist für etwaige Tatbestandsberichtigungs- oder Urteilsergänzungsanträge notiert werden. Diese betragen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, 320 Abs. 2, 321 Abs.2 ZPO. 326 Spätestens sechs Monate nach Verkündung des Urteils muss die Berufung eingelegt worden ein, 517 HS.2 ZPO. 327

13 a) B kann gegen das Berufungsurteil in Revision gehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen 542 ZPO.(Das Rechtsmittel Verfassungsbeschwerde bleibt unbeachtet.) b) Die Revision ist beim BGH einzulegen, 133, 123 GVG. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Berufungsurteils, 548 HS. 1 ZPO. Die Revision können nur beim BGH zugelassene Anwälte einlegen, 78 Abs. 1 S. 4 ZPO. 328 a) Wenn tatsächlich Erfolgsaussichten bestehen, wird der Anwalt zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde raten, 544 ZPO. b) Die Frist für diesen Rechtsbehelf beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils, 544 Abs.1 S. 2 ZPO. c) Der Rechtsbehelf ist beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt einzulegen, 544 Abs. 1 S.2 ZPO, 133, 123 GVG, 78 Abs. 1 S. 4 ZPO. 329 a) Er kann sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen, 104 Abs. 3 ZPO. b) Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde: zwei Wochen ab Zustellung, 569 Abs. 1 ZPO. 330 a) Der Rechtsanwalt des K kann Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegen, 68 Abs. 1 GKG. b) Die Frist für die Streitwertbeschwerde beträgt sechs Monate, 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG vorerst frei 341 V weigert sich, den Auftrag der G zu übernehmen, deshalb ist die Erinnerung gem. 766 II ZPO statthaft. 342 a) Der Fernseher gehört zu den unpfändbaren Sachen i. S. d. 811 ZPO. Ob die Stereoanlagen ebenfalls darunter fällt, ist nach dem aktuellen Lebensstandard zu beurteilen. Grundsätzlich kann der Gläubiger die Pfandsachen bestimmen, b) S kann gegen das Verhalten des V ebenfalls im Wege der Erinnerung nach 766 Abs. 1 ZPO vorgehen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht ( 766 Abs. 1, 802, 764 Abs. 2 ZPO) 343 S sollte beim Vollstreckungsgericht die sofortige Einstellung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme beantragen, 775 Abs.1 Nr.3, 776 ZPO. 344 G kann gegen die ablehnende Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes mit der sofortiger Beschwerde nach 567 ZPO vorgehen (Beschluss des Vollstreckungsgerichts). 345 a) Er wird S raten, Vollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO zu erheben.

14 b) Zuständig ist das erstinstanzliche Prozessgericht, 767Abs.1, 802 ZPO. 346 S kann sich gegen die Vollstreckung nicht wehren. Ihre Einwendungen sind verspätet. Sie hätte diese bereits im Prozess bringen müssen. Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage wird die S nicht mehr damit gehört, 767 Abs.2 ZPO. 347 D kann gegen die Vollstreckungsmaßnahme durch Drittwiderspruchsklage vorgehen, 771 Abs.1 ZPO. 348 Die Auffassung des E ist richtig. D kann gegenüber G nur einen Bereicherungsanspruch nach 812 BGB geltend machen. 349 Der Anwalt wird K darauf hinweisen, dass G ein wirksames Pfändungspfandrecht an der Forderung erworben hat. G steht deshalb ein Absonderungsrecht an der Forderung zu. Er darf die Forderung daher auch einziehen, 166 Abs.2 InsO gilt insoweit nicht. 350 Die Auffassung der S ist richtig. Der Computer ist S zu belassen, 36 Abs.1 S.1 InsO, 811 Abs.1 Nr.5 ZPO vorerst frei 361 Gegenstandswert: 1.050,00 0,5 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 42,50 Auslagenpauschale gem. Nr VV RVG 8,50 Zwischensumme 51,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 9,69 Gesamtbetrag 60, a) RA Günther Urkundenprozess Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 839,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 775,20 Zwischensumme 1.635,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 310,65 Gesamtbetrag 1.945,65 Nachverfahren Gegenstandswert: ,

15 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr VV RVG 775,20 Zwischensumme 795,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 151,09 Gesamtbetrag 946,29 b) RA Stein Urkundenprozess Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 839,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 775,20 Zwischensumme 1.635,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 310,65 Gesamtbetrag 1.945,65 Nachverfahren Gegenstandswert: , 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr VV RVG 775,20 Zwischensumme 795,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 151,09 Gesamtbetrag 946, Urkundenprozess Gegenstandswert: 5.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 391,30 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 361,20 Zwischensumme 772,50 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 146,78 Gesamtbetrag 919,28 Nachverfahren Gegenstandswerte: 5.000,00; 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 6.000,00 439,40 abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 5.000,00 391,30 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 17 RVG i. V. m. Nr VV RVG 405,60 Zwischensumme 473,70 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 90,00 Gesamtbetrag 563, Gegenstandswerte: ,00; 5.000,00

16 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus ,00 839,80 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13, 15 III RVG i. V. m. Nr VV RVG aus 5.000,00 52,00 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG aus ,00 775,20 Zwischensumme 1.687,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 320,53 Gesamtbetrag 2.007, Gegenstandswert: 6.600,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 375,00 Zwischensumme 395,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 75,05 Gesamtbetrag 470, Gegenstandswert: 9.100,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 486,00 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 1.089,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 206,95 Gesamtbetrag 1.296, Gegenstandswert: 9.100,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 486,00 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 583,20 Zwischensumme 1.089,20 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 206,95 Gesamtbetrag 1.296, Gegenstandswert: 9.100,00 0,5 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 243,00 Zwischensumme 362,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 68,78 Gesamtbetrag 430, Beweisverfahren Gegenstandswert: ,00

17 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.172,60 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.082,40 Zwischensumme 2.275,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 432,25 Gesamtbetrag 2.707,25 Rechtsstreit Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.172,60 abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG./ ,60 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1.082,40 Zwischensumme 1.102,40 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 209,46 Gesamtbetrag 1.311, Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 891,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 823,20 Zwischensumme 1.735,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 329,65 Gesamtbetrag 2.064, vorerst frei

18 Lösungshinweise Abschnitt A II (Werkvertrag) A/II: a) Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, weil HB nur Interesse an einem bestimmten Arbeits- oder Werkerfolg, nicht aber an bloßer Diensterbringung hat. - Hauptleistungspflichten in ihrer Reihenfolge: 1. Fertigstellen des versprochenen Werkes durch DH 2. Abnahme der Leistung durch HB 3. Zahlung des Werklohns durch HB b) Ein Vertrag ist konkludent zustande gekommen. Der Auftrag des HB ist der Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages. Diesen hat DH konkludent angenommen, als er bei HB zur Terminsvereinbarung anrief. Die Annahme des Angebots ist nach 147 Abs. 2 BGB nicht verspätet. 201 Der Vertrag zwischen den Parteien ist durch den schriftlichen Auftrag von HB und die telefonische Annahme durch DH wirksam zustande gekommen. Beim Werkvertrag gehört die Abrede über die Höhe der Vergütung nicht zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii). Haben sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht geeinigt, waren sie sich aber wie hier darüber einig, dass DH die Arbeiten gegen Vergütung erbringen soll, schuldet der Auftraggeber eine ortsübliche Vergütung gem. 632 Abs. 2 BGB. HB muss, wenn DH seine Leistung vollständig erbracht und HB die Leistung abgenommen hat, die ortsübliche Vergütung bezahlen ( 641 Abs. 1 BGB). 202 a) Ja, durch Rücktritt vom Werkvertrag gem. 634 Nr. 3, 1.Alt, 636, 323, 346 BGB. b) Voraussetzungen: aa) wirksamer WerkV bb) Sach- od. Rechtsmangel, der vor Abnahme entstanden ist cc) Fristsetzung, 323 Abs. 1 BGB dd) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 636, 323 Abs. 2 Nr. 2: Fertigstellung war kalendermäßig bestimmt ee) Erheblicher Mangel: Werk war nicht erstellt ff) Kein Ausschluss der Mängelhaftung gg) Kein Ausschluss des Rücktritts hh) Wirksame Rücktrittserklärung, 349 BGB ii) Kein Verjährung 203 Ja; abzüglich ersparter Aufwendungen für die Montage. Voraussetzungen: 649 BGB. a) wirksamer Vertragsschluss (siehe oben Grundfall); b) Vertrag bestand fort, weil HB keine Frist nach 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat. c) HB s Verweigerungshaltung ist eine konkludente Kündigung des Vertrages nach 649 BGB. d) DH kann sofort, ohne Abnahme der erbrachten Leistungen einen vereinbarten Werklohn abrechnen, muss aber die ersparten Kosten (z. B. Montagelohn seiner Mitarbeiter) abziehen. 204 a) HB kann die Abnahme nach 640 Abs. 1 BGB verweigern, weil ein wesentlicher Sachmangel im Sinn von 633 Abs. 2 BGB vorliegt. b) Nein, denn der Anspruch auf Werklohn setzt Abnahme voraus ( 641 Abs. 1 BGB). 205

19 a) Der Schrank ist eine bewegliche Sache, an der DH das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht nach 647 BGB erwirbt, wenn ihm eine fällige Forderung gegen HB zusteht. Zwar hat er erst nach Abnahme einen Anspruch auf vollständige Zahlung des vereinbarten Werklohns. Nach 632 a BGB kann DH aber nach Abschluss des Restaurationsarbeiten eine Abschlagsrechnung (ohne Lieferkosten) stellen, die auch ohne Abnahme durch HB fällig wird. Stellt er diese Abschlagsrechnung, kann er die Herausgabe des Schrankes gem. 320 BGB verweigern und für den Fall, dass HB die Forderung nicht bezahlt, den Schrank gem ff. BGB verkaufen (lassen). Daneben kann er Sicherheit nach 321 BGB verlangen. b) Hinsichtlich der Türen wird DH als sog. Bauwerkunternehmer im Sinn von 648, 648 a BGBtätig, weil er diese fest mit dem Bauwerk verbinden muss. DH kann daher verlangen, dass HB ihm in Höhe der Abschlagsrechnung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bewilligt oder ihm eine Bauhandwerkersicherheit nach 648 a BGB stellt. Daneben kann er Sicherheit nach 321 BGB verlangen. 206 a) Ja, 644 BGB. Die sog. Leistungsgefahr geht erst mit Abnahme der Leistung durch HB auf diesen über. DH trägt das Risiko des zufälligen Untergangs seines Werkes und ist zur Ersatzlieferung verpflichtet. b) Nein, vertraglich vereinbart war lediglich das Herstellen der Tür aus dem von HB gelieferten Südseeholz. DH trägt nur die Gefahr für die geschuldete Leistung, nicht für das Holz. 207 DH kann die Bezahlung für die Türen i. H. v ,00 verlangen. Der Vergütungsanspruch setzt die Abnahme der Leistung voraus. HB hat eine sog. Teilabnahme der Türen erklärt. Daher ist die dafür vereinbarte Vergütung fällig. HB hat die Abnahme des Kleiderschrankes durch die Mangelrüge konkludent verweigert, daher steht DH keine Vergütung für den Schrank zusteht. 208 Ja, auch ohne Abnahme des GU gilt das Werk nach 641 Abs. 2 S. 1 BGB als abgenommen. 209 a) Ja, aber nur i. H. v ,00. Der Werklohnanspruch ist durch die Abnahme zwar fällig. Es besteht aber ein Sachmangel, so dass HB gem. 641 Abs. 3 BGB das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten also 600,00 zurückhalten kann. b) HB hat das Werk abgenommen. Gem. 641 I S. BGB wird die Vergütung mit Abnahme fällig. Parallel hat HB einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. 634 I Nr. 1 BGB 210 a) Nein. Die Verjährungsfrist für den Schrank beträgt 2 Jahre nach 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Sie beginnt mit der Abnahme; nach 187 Abs. 1 BGB also am und endet am Die Verjährungsfrist für die Türen beträgt 5 Jahre nach 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und beginnt mit der Abnahme; nach 187 Abs. 1 BGB also am Sie endet am b) Diesen Mangel hat DH arglistig verschwiegen, weil er bewusst eine billigere Farbe eingesetzt hat. Der Mangel verjährt gem. 634 a Abs. 3 S. 1 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sie beträgt 3 Jahre ( 195 BGB) und beginnt erst, wenn HB Kenntnis von dem Mangel erlangt hat ( 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). c) Ja, denn die Mangelrüge unterbricht oder hemmt die Verjährungsfrist nicht. Hierzu hätte HB bis zum Klage einreichen müssen (vgl. 204 BGB). Abwandlung vorerst frei 221

20 a) Ja. Die bloße Mangelanzeige hemmt die Verjährungsfrist für den BGB-Werkvertrag nicht. b) Der Anspruch auf Mangelbeseitigung am Schrank ist auch am nicht verjährt. Die Verjährungsfrist wird nach 203 BGB für die Dauer gehemmt, während der Auftragnehmer den Mangel feststellt und überprüft, ob und inwieweit der Mangel sowie der geltend gemachten Anspruch auf Mangelbeseitigung besteht. Die Verjährung war mithin vom 10. bis gehemmt. 222 a) AG Bautzen nach 689 Abs. 1, 2 ZPO b) Landgericht Dresden nach 12 ZPO, 23 Ziff. 1, 71 Abs. 1 GVG) 223 a) Den Namen des Geschäftsführers kann man einem Handelsregisterauszug entnehmen. Die Adresse der Gesellschaft Namen und Adressen der Gesellschafter sowie die Anschriften des/der Gesellschafter sind nur der Handelsregisterakte zu entnehmen, nicht dem Handelsregisterauszug. b) DH ist die GmbH, sie wird auch als Kläger benannt. Soweit keine zustellfähige Adresse der Gesellschaft bekannt ist, muss die Klage an eine bekannte Adresse des Geschäftsführers zugestellt werden. 224 a) Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nicht im Handelsregister eingetragen. Als Grundstückseigentümer sind die Gesellschafter einer Immobilien GbR aber im Grundbuch verzeichnet. DH muss beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Dresden Einsicht in die Grundbuchakte nehmen. b) DH verklagt die HB GbR als Beklagte zu 1) und alle Gesellschafter als weitere Beklagte. 225 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. 247 BGB seit dem zu zahlen. 226 a) Amtsgericht Dresden (Streitwert 5.000,00; 12, 13 ZPO, 23 Ziff. 1 GVG) b) Nein. DH kann in Riesa klagen. Allerdings besteht für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag am Ort des Bauwerks (= Chemnitz) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ( 29 ZPO). VP kann zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen wählen, 35 ZPO. 227 a) Der RA wird ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren gem. 485 ZPO vorschlagen. b) Zuständig wäre das Amtsgericht Dresden, 486 Abs. II ZPO. 228 Ja, im Wege der Streitverkündung ( 72 ff. ZPO), weil DH ggf. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer und Ansprüche nach 823 BGB bzw. dem Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller haben könnte. 229 Ja. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist verschuldensunabhängig. Es kommt lediglich darauf an, dass ein Mangel vorliegt. 230 Wenn DH den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren gestellt hat: Erhebt DH daraufhin Klage und gewinnt das Verfahren, wird eine Kostengrundentscheidung sowohl die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als auch die Kosten der Hauptsache dem HD auferlegen.

21 Wenn HD den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren gestellt hat: Auf Antrag des DH wird das Gericht den HD auffordern, Klage zu erheben. Tut er dies nicht, wird das Gericht gem. 494 a Abs. 2 ZPO nach Antrag des DH in einer Kostengrundentscheidung aussprechen, dass HD die Kosten des DH zu tragen hat. Er kann dann sofort Festsetzung der Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren verlangen. Abwandlung vorerst frei 241 Ja, weil Anerkenntnisurteile nach 708 Ziff. 1 ZPO sofort vorläufig vollstreckbar sind. 242 Um aus dem Urteil zu vollstrecken, muss DH Sicherheit leisten in der im Urteil angegeben Höhe. DH muss entweder 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einzahlen oder in dieser Höhe Wertpapiere beim AG hinterlegen. Dafür erhält er einen Hinterlegungsschein, den er bei seiner Vollstreckungsmaßnahme mit vorlegt. Daneben kann DH Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten ( 108 Abs. 1 ZPO i. V. m. 234 BGB). Er muss HB das Original der o. g. Bankbürgschaft durch einen Gerichtsvollzieher zustellen. 243 DH muss einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach 829, 835 ZPO beim Amtsgericht Dresden ( 828 ZPO) stellen. 244 Vorpfändung nach 845 ZPO, wobei DH einen Gerichtsvollzieher finden muss, der die Vorpfändung noch heute der Bank zustellt. Der Vorpfändung sind keine Schriftstücke beizufügen. DH benötigt noch nicht einmal die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. 245 Die Vorpfändung wirkt nach 845 Abs. 2 ZPO lediglich einen Monat. Bis dahin muss entweder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden sein oder es muss eine neue Vorpfändung vorher zugestellt werden. Daher ist nach Vorliegen des Zustellungsnachweises eine Frist zu notieren, die es erlaubt, noch vor Verfall der Wirkung der Vorpfändung (also wenigstens zwei Tage vor Ablauf der Monatsfrist des 845 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob der beim Amtsgericht Dresden einzureichende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem HB zugestellt wurde DH wartet den Eintritt der Rechtskraft ab und lässt sich auf seinem Urteil ein Rechtskraftzeugnis nach 706 ZPO erteilen. - Sicherungsvollstreckung nach 720 a ZPO; zu beachten ist insbesondere die 2-wöchige Wartefrist nach Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel nach 750 Abs. 3 ZPO Zwangsvollstreckungsauftrag verbunden mit Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach 900 ff. ZPO - HB ist Eigentümer des Grundstücks; daher Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; hier sind folgende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen denkbar: a) Zwangsversteigerung nach 869 ZPO i. V. m. 74 a, 85 a ZVG b) Zwangsverwaltung c) Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach 866 ZPO

22 248 d) Forderungspfändung von Miet u. Pachteinnahmen (wenn das Haus verpachtet bzw. vermietet ist und DH die Namen der Mieter/Pächter kennt). a) Einsicht in die Handelsregisterakte der HB Unternehmensberatung GmbH beim AG Dresden, Handelsregister. b) Pfändung der Vergütungsforderung des HB aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der HB Unternehmensberatung GmbH einschließlich möglicher Tantiemen etc. und Pfändung des/der Geschäftsanteile des Gewinnsbezugsrechts und des Auskunftsrechts des HB gegenüber der GmbH über entstandene Gewinne. 249 Gepfändet werden können die Rückzahlungsansprüche aus der Erstattung der Einkommen- und Kirchensteuer. Drittschuldner ist das zuständige Finanzamt ( 46 Abs. 7 AO). Zu beachten ist, dass die Steuererstattungsansprüche nicht im voraus für künftige Jahre, sondern nach 46 Abs. 2 AO erst nach Entstehen des Steuererstattungsanspruchs gepfändet werden. Bei ESt entsteht der Anspruch mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) 250 Der RA beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in dem alle Mieter als Drittschuldner bezeichnet sind. Dadurch fällt nur eine Gerichtsgebühr i. H. v. 15,00 für den Erlass des Pfändungs- und Ü- berweisungsbeschlusses an vorerst frei , , a) Gegenstandswert: 8.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 535,60 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 494,40 Zwischensumme 1.050,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 199,50 Gesamtbetrag 1.249,50 b) 498, a) Gegenstandswert: 4.000,00 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 318,50 1,2 Terminsgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 294,00 Gesamtbetrag 632,50

23 b) 157, Gegenstandswert: 4.000,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 245,00 Gesamtbetrag 265,00 Gerichtskosten: 52, vorerst frei vorerst frei 301 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel am Schrank, befindlich im Wohnzimmer der Wohnung des Klägers, Königstraße 1 in Dresden zu zahlen. Erläuterung: Zwar ist der Werklohn in Folge der Abnahme fällig. Gleichwohl steht dem HB ein Zurückbehaltungsrecht nach 320 BGB i. H. des Dreifachen der Mangelbeseitigungskosten ( 641 Abs. 3 BGB) zu. Daher kommt lediglich eine Verurteilung Zug um Zug in Betracht. 302 RA wird folgende Anträge stellen: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung an dem Schrank, befindlich im Wohnzimmer der Wohnung des Klägers, Königstraße 1 in Dresden zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Mangelbeseitigungsarbeiten im Verzug befindet. Erläuterung: Der Antrag zu Ziff. 2. ist notwendig, damit DH nicht nochmals seine Mangelbeseitigungsleistung nicht erneut zu Vollstreckungszwecken anbieten muss. DH muss HB eine angemessene Frist zur Entgegennahme des Schrankes setzten und dabei darauf hinweisen, dass er den Vertrag kündige, wenn HB bis zum Ablauf der Frist den Schrank nicht entgegennimmt ( 643 BGB). Der Vertrag gilt dann nach fruchtlosem Ablauf der Frist als aufgehoben. HB kann dann den gesamten Werklohn verlangen, weil er keine Leistungen oder Kosten erspart hat. Schließlich war DH bereits zweimal vor Ort. DH Ersatz seiner Kosten nach 642 BGB für die zweite vergebene Anfahrt berechnen. 304 Nein, auch ohne Abnahme ist nach 644 Abs. 2 BGB die Leistungsgefahr auf HB übergegangen. Er trägt auch nach dieser Vorschrift die Vergütungsgefahr vorerst frei 321 a) DH muss durch seinen RA den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen, gem. 91 a ZPO.

24 Stimmt HB der Erledigung zu oder äußert er sicher innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Erledigungsschriftsatzes nicht (sog. übereinstimmende Erledigungserklärung), entscheidet das Gericht durch Beschluss. Mit Rücksicht darauf, dass HB mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Verzug war, wird das Gericht ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen. b) Widerspricht HB der Erledigungserklärung (sog. einseitige Erledigungserklärung) wird das Gericht ein Endurteil verkünden, indem es feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist und HB die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 322 a) Streitwert 8.000,00. Gem. Nr des Kostenverzeichnisses zum GKG drei Gerichtsgebühren (= 498,00) zu zahlen. b) Durch den Erlass des Anerkenntnisurteils hat sich die Gerichtsgebühr gem. Nr Ziff. 2 KV GKG auf eine Gebühr (= 166,00) vermindert. 323 DH muss die Klage zurücknehmen, denn die Zahlung vor Klagezustellung ist kein erledigendes Ereignis im Sinn von 91 a ZPO. Erledigung in diesem Sinn setzt voraus, dass das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit (= Zustellung der Klage) liegt. Bei der Klagerücknahme muss DH auf 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hinweisen und beantragen, dass das Gericht weil HB durch die verspätete Zahlung Anlass zur Klage gegeben hat durch Beschluss aussprechen soll, dass dieser die Kosten zu tragen hat. 324 a) Derzeit fällig ist allein der Werklohnanspruch für die Türen. Insoweit handelt es sich um Bauwerk im Sinn von 648 BGB. Allerdings kann die Bauhandwerkersicherungshypothek nur aufgrund einer entsprechenden Einigung zwischen HB und DH und Bewilligung des HB ( 19 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden. Diese muss in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden ( 29 Abs. 1 GBO). Der RA wird DH daher zunächst ein Anschreiben mit kurzer Fristsetzung vorschlagen, um HB zur Vorlage der Bewilligung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek auf das Grundstück auffordern. Legt HB die Bewilligung nicht vor, muss DH seinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek mittels einer Vormerkung ( 883 BGB) sichern. Den Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung kann DH anders als im Fall der Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek gerichtlich vergleichsweise schnell durchsetzen (vgl. 885 Abs. 2 BGB). b) Landgericht Dresden nach 937 Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG oder Amtsgericht Kamenz nach 942 Abs. 2 ZPO 325 a) HB muss eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen ( 637 Abs. 1 BGB). Wenn diese fruchtlos abgelaufen ist, hat DH kein alleiniges Mangelbeseitigungsrecht mehr. (Solange HB den Mangel nicht selbst oder durch einen Dritten beseitigt hat, kann DH den Mangel noch beheben.) b) Nach Ablauf dieser Frist kann er nach 637 Abs. 3 BGB Vorschuss der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen. Der RA wird zunächst ein Aufforderungsschreiben zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung (mindestens 2 Wochen) verfassen. Erst wenn danach die Mangelbeseitigung durch DH nicht erfolgt, kann er Vorschuss verlangen. Anmerkung: Verweigert DH die Mangelbeseitigung bereits vor Aufforderung/Fristsetzung oder nachdem er das Fristschreiben erhalten hat, ausschließlich die Mangelbeseitigung, kann HB sofort auf Vorschuss klagen vorerst frei 341 Bei den von DH geschuldeten Mangelbeseitigungsmaßnahmen handelt es sich um vertretbare Handlungen, die gem. 887 ZPO vollstreckt werden. Es ist demnach folgender Antrag an das Amtsgericht Dresden zu richten:

25 1. Der Gläubiger wird ermächtigt, die dem Schuldner aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz vom..., Az.... obliegenden, vertretbaren Mangelbeseitigungsarbeiten in der Wohnung (Königstraße 1, Dresden), auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, insbesondere die Farbschicht auf den Türblättern zum Wohn- und Schlafzimmer sowie dem im Wohnzimmer befindlichen Schrank zu entfernen, das Holz ordnungsgemäß vorzubehandeln und anschließend mit einer Farb- und Lackschicht zu überziehen. 2. Der Schuldner wird verurteilt, an den Gläubiger einen Vorschuss i. H. v ,00 auf die Kosten der Vornahme der in Ziff. 1 des Antrags geforderten Handlung zu zahlen. 3. Dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen. 342 DH muss beantragen, ihm eine zweite Ausfertigung der vollstreckbaren Ausfertigung seines Urteils auszustellen. Dem Antrag hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Auszubildenden beizufügen, dass sie den Titel versehentlich in den Aktenvernichter gesteckt hat und er Titel dabei verloren ging. 343 EH kann vollstrecken, wenn er die Vollstreckungsklausel gem. 727 Abs. 1 ZPO umschreiben lässt. Hierzu hat er den Erbschein vorzulegen. 344 DH muss beim Prozessgericht die Ausstellung weiter vollstreckbarer Ausfertigungen beantragen ( 733 Abs. 1 ZPO). 345 Ja, die Kosten für eine zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Sicherheit, insbesondere Hinterlegungskosten, Bürgschaftsprovision und andere Bankspesen sind für den Zeitraum, in dem Anlass zur Sicherheitsleistung besteht, zu ersetzen ( 788 ZPO). 346 a) Fernseh- und Rundfunkgerät sind unpfändbar nach 811 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. b) DH kann im Wege der Austauschpfändung nach 811 a ZPO die Zwangsvollstreckung in die Anlage betreiben, wenn er dem Schuldner vor Wegnahme der Sache einen einfachen Fernseher und ein einfaches Rundfunkgerät zur Verfügung stellt oder den zur Beschaffung dieser Ersatzstücke erforderlichen Geldbetrag überlässt. Allerdings muss DH hierzu nach 811 a Abs. 2 ZPO einen Antrag beim Amtsgericht Dresden ( 764 ZPO) stellen. Dabei kann der Gerichtsvollzieher soweit DH angemessene Austauschgeräte zur Verfügung stellt auch ohne vorherige Entscheidung des Gerichts die Austauschpfändung weiterbetreiben, wenn wie hier eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist und er innerhalb von zwei Wochen den Antrag nach 811 a Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht stellt (vgl. 811 b ZPO). 347 Dispositionskredit: Der Dispositionskredit gewährt dem HB lediglich eine Kreditmöglichkeit, ohne das eine Verpflichtung des HB besteht, diese Kreditmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Bis zum konkretem Abruf (Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrages etc.) steht HB kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank zu, der einem Abtretungsempfänger oder einem Pfandgläubiger das Recht geben könnte, ohne Mitwirkung des HB die für diesen bereitgestellten Kreditmittel auszahlen zu lassen. Pfändbar ist mithin nicht der Dispositionskredit oder die offene Kreditlinie selbst, sondern nur der zukünftige Anspruch des HB auf Auszahlung des zugesagten Darlehens, wenn HB konkrete Verfügungen über diesen Darlehensbetrag vornimmt (Barauszahlungen oder Überweisungsaufträge ausstellt). Zuständig für diese Pfändung nach 829, 835 ZPO ist das Vollstreckungsgericht ( 828 ZPO; Amtsgericht Dresden).

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