Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017"

Transkript

1 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen

2 Themen heutige Vorlesung Schenkung Fortsetzung Leistungsstörungen Aufhebung Miete I Begriff Miete Koppelungsgeschäft Pflichten der Vermieterin und des Mieters Leistungsstörungen RA Dr. Eva Maissen Seite 2

3 Leistungsstörungen Albert schenkt Beat seinen gebrauchten Ford Focus. Dieser hat kaputte Bremsen. Beat verunfallt, zerstört den Ford und verletzt sich dabei. Es stellt sich heraus, dass Albert den Service zu lange hinausgezögert hat. Wie sieht es aus, wenn Albert Beat Gewährleistung versprochen hat? RA Dr. Eva Maissen Seite 3

4 E. Verantwortlichkeit des Schenkers OR Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grobfahrlässigen Schädigung verantwortlich. 2 Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat. RA Dr. Eva Maissen Seite 4

5 Leistungsstörungen Albert verspricht Beat schriftlich, ihm zum Geburtstag einen Ford Focus und Fr. 500 zu schenken. Der Geburtstag verstreicht ohne Geschenk. Was kann Beat unternehmen? RA Dr. Eva Maissen Seite 5

6 Leistungsstörungen bei der Schenkung Mangelhaftigkeit Schenkungsobjekt: Klage auf SchE gemäss OR 97 I bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht (OR 248 I) Klage aus OR 41 (umstr., ob auch nur bei Grobf./Absicht) keine Gewährleistung (Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung), ausser vereinbart OR 197 ff. Verzug Übergabe Schenkungsobjekt: Klage auf Erfüllung des Schenkungsvertrags (OR 239 I) verbunden mit Ersatz Verspätungsschaden bei Grobf./Absicht (OR 248 I) NICHT OR 107 ff.!!! Verzicht Leistung und Klage auf SchE wegen Nichterfüllung gemäss OR 97 I bei Grobf./Absicht (OR 248 I) (gem. h.l. auch möglich) RA Dr. Eva Maissen Seite 6

7 Aufhebung der Schenkung: Rückforderung und Widerruf «Rückforderung» Aufhebung Handschenkung OR 249 vor Erfüllung Schenkungsversprechen nach Erfüllung OR 250 OR 249 «Rückforderung» «Widerruf» RA Dr. Eva Maissen Seite 7

8 Essentials Miete Gesetzessystematik Inhalt Untermiete (Art. 262 OR) Koppelungsgeschäft (Art. 254 OR) Pflichten der Vermieterin und des Mieters Leistungsstörungen Nichterfüllung (Unmöglichkeit/Verzug) Schlechterfüllung bei Übergabe der Sache Mängel während der Mietdauer RA Dr. Eva Maissen Seite 8

9 Gesetzessystematik Mietverträge generell: Art b OR Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (SR ) Kantonale Ausführungsgesetze (vgl. zur Einführung der Formularpflicht nach Art. 270 Abs. 2 OR z.b. 229b EG ZGB/ZH) Wohn- und Geschäftsraummiete: Spezialregelung, insbesondere Missbrauchs- und Kündigungsschutz Mietzins (Art e OR) Kündigung (Art c OR) Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR ) RA Dr. Eva Maissen Seite 9

10 Gesetzliche Definition Miete Achter Titel: Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 253 OR Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. A. Begriff und Geltungsbereich I. Begriff RA Dr. Eva Maissen Seite 10

11 Inhalt Gebrauchsüberlassung: Der Mieter erhält eine Sache zum Gebrauch. Es erfolgt kein Eigentumsübergang. An einer nicht verbrauchbaren Sache (Mietobjekt) Bewegliche Sachen Fahrnisbauten (Art. 266b OR) andere bewegliche Sachen (Art. 266f OR) unbewegliche Sachen Wohn- und Geschäftsräume Einstellplätze (Art. 266e OR) sndere unbewegliche Sachen (Art. 266b OR) Nicht: An Rechten ( Pacht) Entgelt: Mietzins (Art. 257 OR), der bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar ist (BGE 108 II 112) RA Dr. Eva Maissen Seite 11

12 Inhalt Gabriel und Saskia wohnen seit ihrer Kindheit im selben Dorf. Gabriel ist ein vermögender Hobbyskater: Er plant, eine private Halfpipe in seinem Vorgarten zu errichten. Saskia ist von der Idee begeistert, denn sie hat im Sinn, ihr Hobby, das Inlineskating, in Zukunft professionell auszuüben. Deshalb sucht sie für sich und ihren persönlichen Coach eine nahegelegene Trainingsmöglichkeit. Während mehrerer Monate nutzt Saskia die von Gabriel gebaute Halfpipe. Eines Tages erklärt Gabriel, der eigentlich sonst nur selten von Geld spricht, er wolle jetzt endlich «sein Geld sehen». Wie ist die Rechtslage in den folgenden Konstellationen zu beurteilen? 1. Saskia und Gabriel haben sich über das Benutzungsrecht von Saskia geeinigt. Eine Entschädigung wurde dabei nicht angesprochen. Es wurde aber auch nicht gesagt, dass die Benutzung gratis sein solle. 2. Während eines Gesprächs zwischen Saskia und Gabriel wurde nebenbei auch erwähnt, dass dies «nicht umsonst» sein solle. 3. Als monatliches Entgelt wird ein Drittel der jeweiligen monatlichen Unterhaltskosten vereinbart. RA Dr. Eva Maissen Seite 12

13 Untermiete K. Untermiete Art. 262 OR 1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. 2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. 3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafu r, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. RA Dr. Eva Maissen Seite 13

14 Untermiete (Art. 262 OR) Art. 262 OR gilt für alle Mietverträge und ist einseitig zwingend (h.l.). Mieter: Untervermieten darf nur, wer die Absicht hat, zurückzukehren und das Mietobjekt wieder selber zu benützen (BGE 138 III 59). Vermieterin: Verweigerung der Zustimmung nur wegen abschliessend genannter Gründe (Art. 262 Abs. 2 OR; insbesondere wegen Erzielung übermässigen Gewinns durch den Mieter). RA Dr. Eva Maissen Seite 14

15 Untermiete (Art. 262 OR) In Martinas Mietvertrag ist schriftlich festgehalten, dass es ihr als Mieterin nicht gestattet ist, ihre Zweizimmerwohnung unter zu vermieten. Muss sich Martina an das Verbot halten? Variante: Martina schreibt die Wohnung auf dem Online-Portal «Airbnb» aus. Ihr Vermieter ist damit nicht einverstanden. Was kann er tun? RA Dr. Eva Maissen Seite 15

16 Koppelungsgeschäfte (Art. 254 OR) Vermieterin Mieter B. Koppelungsgeschäfte Art. 254 OR Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt. Koppelungsgeschäfte Art. 3 VMWG Als Koppelungsgeschäft im Sinne von Artikel 254 OR gilt insbesondere die Verpflichtung des Mieters, die Mietsache, Möbel oder Aktien zu kaufen oder einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. RA Dr. Eva Maissen Seite 16

17 Koppelungsgeschäfte (Art. 254 OR) Voraussetzungen Das Koppelungsgeschäft ist conditio sine qua non für den Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrages Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der eingegangenen Verpflichtung des Mieters im Koppelungsgeschäft und dem Gebrauch der Mietsache Rechtsfolge: Nichtigkeit des Koppelungsgeschäfts. Der Mietvertrag bleibt jedoch aufrechterhalten. RA Dr. Eva Maissen Seite 17

18 Huguenin, OR AT und BT, N 2912 ff. Rechtswissenschaftliches Institut Pflichten der Vermieterin Hauptpflichten Übergabepflicht (Art. 253, Art. 256 Abs. 1 OR) Instandhaltungspflicht (Art. 256 Abs. 1 OR) Nebenpflichten Nebenpflichten aus Vertrag Nebenpflichten aus Gesetz Nebenpflichten aus Treu und Glauben Auskunftspflicht (Art. 256a OR) Hinterlegung der Sicherheit bei einer Bank (Art. 257e OR) Abgaben und Lasten (Art. 256b OR) RA Dr. Eva Maissen Seite 18

19 Huguenin, OR AT und BT, N 2950 ff. Rechtswissenschaftliches Institut Pflichten des Mieters Hauptpflichten Zahlungstermin (Art. 257c OR) Bezahlung Mietzins (Art. 253, 257 OR) Rückgabepflicht (Art. 267 OR) Nebenpflichten Nebenpflichten aus Vertrag Nebenpflichten aus Gesetz (Art. 257a-257h OR) «Kleiner Unterhalt» (Art. 259 OR) Nebenkosten (Art. 257a f. OR) Sicherheitsleistung (Art. 257e OR) Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f. OR) Melde- und Duldungspflicht (Art. 257g f. OR) RA Dr. Eva Maissen Seite 19

20 «Kleiner Unterhalt» G. Mängel während der Mietdauer I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen Art. 259 OR Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. RA Dr. Eva Maissen Seite 20

21 Leistungsstörungen Unmöglichkeit/Verzug anfängliche Mängel Mängel während der Mietdauer objektiv; subjektiv unmöglich objektiv möglich keine Übernahme Übernahme trotz Mängel «kleine Mängel» Art. 258 Abs. 1 OR Art. 258 Abs. 2 OR Art. 20, Art. 97 bzw. Art. 119 OR Art OR Art. 259a-259i OR Art. 259 OR Huguenin, OR AT und BT, N 2915 ff. RA Dr. Eva Maissen Seite 21

22 Verzug und Schlechterfüllung F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache Art. 258 OR 1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen. 2 3 RA Dr. Eva Maissen Seite 22

23 Anfängliche Mängel Voraussetzungen (Art. 258 Abs. 1 OR) Mangel der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe gravierender Mangel Vermieterin hat die Erfüllung angeboten Mieter übernimmt die Mietsache nicht Mieter hat den Mangel nicht zu vertreten Huguenin, OR AT und BT, N 2916 RA Dr. Eva Maissen Seite 23

24 Mängel während der Mietdauer Pius beklagt sich beim Anwaltssubstituten Stefan, dass seine Waschmaschine seit drei Wochen defekt sei und seine Vermieterin keine Reparatur vornehmen lasse. Nun müsse er einen Waschsalon aufsuchen, da er nichts mehr anzuziehen habe. Stefan rät ihm, der Vermieterin für die Auslagen im Waschsalon, die Autokilometer und den zusätzlichen Zeitaufwand eine Rechnung zu stellen und diese sogleich bei der nächsten Mietzinszahlung zu verrechnen. Hätten Sie denselben Rat erteilt? RA Dr. Eva Maissen Seite 24

25 Behelfe bei Mängeln während der Mietdauer (259a ff. OR) Mängelbeseitigung, allenfalls Kündigung (Art. 259b f. OR) Mietzinsherabsetzung (Art. 259d OR) Schadenersatz bei Verschulden (Art. 259e OR) Übernahme eines Rechtsstreits (Art. 259f OR) Hinterlegung des Mietzinses (Art. 259g-259i OR) RA Dr. Eva Maissen Seite 25

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom 23. Oktober 2017 RA Dr. Eva Maissen www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-maissen Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Einleitung 13 2. Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 3. Geltungsbereich 14 3.1 Begriffe 14 3.1.1 Wohnräume 14 3.1.2 Geschäftsräume 15 3.2 Mitvermietete Sachen 15 3.3 Ferien

Mehr

Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo

Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo W&G Lehrmittel für die kaufmännische Grundbildung 2. Lehrjahr Lösungen

Mehr

Wegleitung zum neuen Mietrecht

Wegleitung zum neuen Mietrecht Werner Portner Wegleitung zum neuen Mietrecht Ein Handbuch für Mieter, Vermieter, Mietämter, Treuhänder, Notare und Rechtsanwälte Verlag Paul Haupt Bern und Stuttgart Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag Dr. Naoki D. Takei 2 Vertragsgestaltung Der Mietvertrag Naoki D. Takei Begriff/ Interessenlage Begriff: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Nur (bewegliche

Mehr

St. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013

St. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 St. Galler Mietrechtstag Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 Untermiete ausgewählte Aspekte lic. iur. Martin Sohm, Fachanwalt SAV Bauund Immobilienrecht Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich Keine

Mehr

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 Vorlesung vom Prof. Dr. Claire Huguenin www.rwi.uzh.ch/huguenin Huguenin, OR AT und BT, 30 Essentials Arten sversprechen Handschenkung Bedingte unter

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen

Mehr

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg .. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis

Mehr

19 Miete (OR 253-274g)

19 Miete (OR 253-274g) 19 Miete (OR 253-274g) I. Allgemeines Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch, wobei bewegliche und unbewegliche Sachen in Betracht kommen, jedoch keine Rechte und sonstige Wirtschaftsgüter

Mehr

Mietrecht PATRICK STRUB. Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen. edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS

Mietrecht PATRICK STRUB. Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen. edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS PATRICK STRUB Mietrecht Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen Beobachter edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS Inhalt Vorwort 11 n Die Wohnungssuche 13 Der Wohnungsmarkt

Mehr

Abschluss eines Kaufvertrages

Abschluss eines Kaufvertrages Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag

Mehr

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 1 Allgemeine Fragen 14 1. Wo finde ich die Gesetzesbestimmungen zum neuen

Mehr

Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić

Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić Bestehendes MV Umbau ohne Mieter: Kündigung Ev. Schlichtungs- /Gerichtsverf. Rücksichtnahme Neues MV Mieterinfo Umbau

Mehr

Mietvertrag. Arbeitsauftrag 1: Arbeitsauftrag 2: Arbeitsauftrag 3:

Mietvertrag. Arbeitsauftrag 1: Arbeitsauftrag 2: Arbeitsauftrag 3: Mietvertrag Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter. Im Mietvertrag wird der Zeitpunkt des Antritts bzw. der Rückgabe der Wohnung genau geregelt. Der Mieter ist verpflichtet,

Mehr

mietrechtspraxis / mp Inhaltsverzeichnis

mietrechtspraxis / mp Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundzüge des Mietrechts 1 1.1. Allgemeines 1 1.2. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 2 1.3. Zwingendes und dispositives Recht 3 1.4. Der örtliche und sachliche Geltungsbereich

Mehr

Tücken der Vermietung. Vermeidung von Stolpersteinen in der Praxis

Tücken der Vermietung. Vermeidung von Stolpersteinen in der Praxis Tücken der Vermietung Vermeidung von Stolpersteinen in der Praxis In eigener Sache 2 KSK Beratung GmbH Marianne Köferli-Schneider eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin Immobilien-Schätzerin mit eidg. FA

Mehr

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum Studieren in der Schweiz Petra Breitsameter/Christian Grolik Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum 1 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Study

Mehr

Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes

Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Der Fahrschulinhaber nachfolgend Vermieter genannt, schließt mit dem Fahrschulinhaber nachfolgend Mieter genannt, folgenden Mietvertrag 1 Mietgegenstand

Mehr

Obligationenrecht (OR) 1

Obligationenrecht (OR) 1 Obligationenrecht (OR) 1 Die auf 1.1.2007 in Kraft tretenden Ergänzungen durch das neue Partnerschaftsgesetz (PartG vom 18. Juni 2004) sind kursiv eingefügt (s. Art. 266m Abs. 3, Art. 266n und Art. 273a

Mehr

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom 30. Oktober 2017 RA Dr. Eva Maissen www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-maissen Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches

Mehr

Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung

Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung Das Mietrecht I. Obligationenrecht (OR) 1 Achter Titel: Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Begriff und Geltungsbereich I. Begriff II. Geltungsbereich 1. Wohn- und Geschäftsräume 2.

Mehr

Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis

Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis Zürich, 12. Dezember 2016 Dr. Franz J. Kessler Überblick I. Bestehende Rahmenbedingungen III. Heutige Praxis III. Ausblick: Art. 17-18

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 1. März 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Die wichtigsten Merkpunkte

Mehr

Untermietvertrag für Wohnung

Untermietvertrag für Wohnung Untermietvertrag für Wohnung 1. Vertragsparteien 1.1 Hauptmieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl, Ort: Telefon: E-Mail: vertreten durch: 1.2 Untermieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl,

Mehr

M I E T V E R T R A G

M I E T V E R T R A G M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen A.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als VERMIETER in der Folge kurz so genannt und B.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als

Mehr

Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)

Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-

Mehr

best of Recht & Gesetz

best of Recht & Gesetz best of Recht & Gesetz Liebe Leserinnen und Leser Was ist eine Person? Was ist der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person? Wer kann für eine Person stellvertretend handeln?

Mehr

Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V VII XIX XXI Einleitung... 1 1. Musterverträge... 3 2. Disclaimer... 3 3. Behandelte Rechtsgebiete...

Mehr

Name, Vorname. Anschrift Anschrift nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. Anschrift:.

Name, Vorname. Anschrift Anschrift nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. Anschrift:. Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Hauptmieter genannt und Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

Gebrauchsüberlassungsverträge

Gebrauchsüberlassungsverträge Eigentumsüberlassungsverträge Kauf OR 184-236 Tausch OR 237-238 Schenkung OR 239-252 Verkäufer verspricht: Übergabe des Kaufgegenstandes zu Eigentum Käufer verspricht: Bezahlung des Vereinbarten Kaufpreises

Mehr

NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)

NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE

Mehr

Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter.

Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter. Wohnraummietvertrag Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter. 1 Mieträume Der Vermieter vermietet

Mehr

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet. Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1

Mehr

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht Mängel beim Einzug: Wie muss ich vorgehen? Wissenswertes zur Wohnungsübergabe Bei der Wohnungsübernahme hat der Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung eines Übernahmeprotokolls. Darin wird

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;

Mehr

Auf jeden Fall sollte ein persönliches Gespräch mit dem Interessenten durchgeführt werden.

Auf jeden Fall sollte ein persönliches Gespräch mit dem Interessenten durchgeführt werden. 10 Tipps für Vermieter...und was Mieter daraus lernen können. In ökonomischer Hinsicht haben Vermieter das Interesse, ihr Risiko zu minimieren und ihren Gewinn zu maximieren. Die nachfolgenden Tipps sollen

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, 3.6.2010) E. Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Vermieterpflichten I. Erfüllungsanspruch, 535 I Anspruch auf Nachbesserung von Mängeln,

Mehr

«Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Energetische Sanierungen Mietrechtliche Vorgaben

«Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Energetische Sanierungen Mietrechtliche Vorgaben Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Fachtagung SES SMV «Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Bern, 3. Juli 2015 Energetische

Mehr

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus

Mehr

Der Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).

Der Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB). Andere Verträge Der Werkvertrag hat Ergänzungsfunktion und gilt für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. Hierunter fallen auch

Mehr

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen . Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohnund Geschäftsräumen (Einführungsverordnung Miet- und Pachtrecht) vom 4. Juli

Mehr

4. Fehlende Unterschrift 13

4. Fehlende Unterschrift 13 4. Fehlende Unterschrift 13 Art. 269d OR 4. Fehlende Unterschrift Eine fehlende Unterschrift auf dem Mietzinsänderungsformular kann nicht durch ein unterzeichnetes Begleitschreiben ersetzt werden. Die

Mehr

Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus

Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, 56587 Straßenhaus I. Geltung der Bedingungen Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende

Mehr

Wann kann der Vermieter die Zustimmung zur Übertragung der Miete auf einen Dritten bei Geschäftsräumen

Wann kann der Vermieter die Zustimmung zur Übertragung der Miete auf einen Dritten bei Geschäftsräumen INHALTSVERZEICHNIS SICHERHEITSLEISTUNG Frage 1: Frage 2: Kann der Vermieter während des Mietverhältnisses noch eine Sicherheitsleistung oder deren Erhöhung verlangen? 15 Kann der Vermieter nach Beendigung

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen Lösungen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemein-same Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer- Wohnung auf

Mehr

Fälle zum Mietrecht. Fall 1:

Fälle zum Mietrecht. Fall 1: 1 Fälle zum Mietrecht Grundsatz: Aufbau: Soweit das Mietrecht keine Regelung trifft, ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig, wobei allerdings die mietrechtlichen Besonderheiten weiterhin

Mehr

1. Fehlender Mobiltelefonempfang in einer Geschäftsliegenschaft

1. Fehlender Mobiltelefonempfang in einer Geschäftsliegenschaft 1. Fehlender Mobiltelefonempfang in einer Geschäftsliegenschaft 1 Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR Art. 28 OR Art. 258 i.v.m. Art. 107 OR Art. 266g OR 1. Fehlender Mobiltelefonempfang in einer Geschäftsliegenschaft

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Übersicht über die anwendbaren Bestimmungen im Mietrecht

Inhaltsverzeichnis. Übersicht über die anwendbaren Bestimmungen im Mietrecht Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Bibliografie Periodische Publikationen zum Mietrecht (Zeitschriften etc.) Amtliche Publikationen Seminare zum Mietrecht Bücher und Aufsätze zum Mietrecht

Mehr

4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage?

4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage? 4. Besprechungsfall Anfang 2007 hat Münch für sich und seine fünfköpfige Familie von Vollmer zum Preis von kalt 600, warm 700 im Monat eine Wohnung in Würzburg gemietet, deren Wände teilweise durchfeuchtet

Mehr

II. Das Verhältnis des Allgemeinen Teils zum Besonderen Teil 56. III. Nominatverträge und Innominatverträge 65

II. Das Verhältnis des Allgemeinen Teils zum Besonderen Teil 56. III. Nominatverträge und Innominatverträge 65 VII Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungen Literatur III V XIX XXIX 1 Einleitung Nr. 1 I. Der «Besondere Teil» des Obligationenrechts 2 1. Die zweite Abteilung des OR 2 2. Warum gibt es einen Besonderen

Mehr

3. Typ: Überlassungsverträge

3. Typ: Überlassungsverträge 38. Lehreinheit: Überlassungsverträge I. Übersicht 3. Typ: Überlassungsverträge Überlassungsverträge Überlassung ohne Übergang des Eigentum Überlassung mit Übergang des Eigentums entgeltlich unentgeltlich

Mehr

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-maissen Themen heutige Vorlesung! Leistungsstörungen Teil I Fortsetzung und

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 2. März 2017 (Name des Dozierenden) Sachverhalt Vertrag vom 15. Januar 2016 2. März 2017

Mehr

Untermietvertrag. 1 Mietsache

Untermietvertrag. 1 Mietsache Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Hauptmieter genannt und Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1

Mehr

Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz

Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz zwischen Hener & Hener Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, handelnd durch Herrn Jochen Hener und Frau Betina Hener, Am Winterhafen 7, 55131

Mehr

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag

Mehr

10. Energiebezug von einer ausgelagerten

10. Energiebezug von einer ausgelagerten 10. Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale 37 Art. 6a VMWG 10. Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale Die Anlage ist nicht im Eigentum der Vermieterschaft und es handelt sich nicht um einen

Mehr

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter... Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen)

Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen) Seite 1 zwischen Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen) Herr/Frau/Familie Adresse als Eigentümer und Vermieter (in der Folge Vermieter genannt) und Herr/Frau/Familie

Mehr

Das Mietrecht: Gesetz und Verordnung

Das Mietrecht: Gesetz und Verordnung Merkblatt für Mieterinnen und Mieter Seite von Gesetzliche Das Mietrecht: Gesetz und Verordnung Inhalt: Grundlagen. Obligationenrecht (OR) Achter Titel: Die Miete.... Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen....

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 210.0 Jahrgang 2016 Nr. 267 ausgegeben am 19. August 2016 Gesetz vom 9. Juni 2016 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Dem nachstehenden vom

Mehr

Bürgerliches Recht, Schuldrecht

Bürgerliches Recht, Schuldrecht Grundzüge des österreichischen Privatrechts Bürgerliches Recht, Schuldrecht Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht/Universität Wien Überblick Kaufvertrag Leistungsstörungen

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

PDF-Ausdruck ab: http://www.mietrecht.ch

PDF-Ausdruck ab: http://www.mietrecht.ch 220 Obligationenrecht PDF-Ausdruck ab: http://www.mietrecht.ch. Achter Titel: 1) Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Begriff und Geltungsbereich I. Begriff Art. 253 Durch den Mietvertrag

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

MIETVERTRAG. I. Mietgegenstand und Vermietung. Die ist zu Anteilen Eigentümerin für den Tiefgaragenabstellplatz auf der GP in,, EZ, GB.

MIETVERTRAG. I. Mietgegenstand und Vermietung. Die ist zu Anteilen Eigentümerin für den Tiefgaragenabstellplatz auf der GP in,, EZ, GB. Steuer/Gebührenbemessung zu Steuernummer: 840132278 Erfassungsnummer: Gebühr: 33 TP 5 GebG Gebührenbetrag: Datum: GRJ Steuerberatung GmbH Fassung vom MIETVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. 2. (im folgenden

Mehr

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Schweizerische Baurechtstagung 2017 Die Ersatzvornahme Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Einleitung II. Die materiellen Voraussetzungen der Ersatzvornahme

Mehr

4. Verrechnung. 5. Übergabe und Mängel

4. Verrechnung. 5. Übergabe und Mängel 4. Verrechnung Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache können nicht mit dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat gegebenenfalls im Sinne von Art. 259 b OR vorzugehen und kann den Mietzins

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Vertrag über die Untervermietung eines Fahrschulraumes

Vertrag über die Untervermietung eines Fahrschulraumes Vertrag über die Untervermietung eines Fahrschulraumes Der Fahrschulinhaber nachfolgend Untervermieter genannt, schließt mit dem Fahrschulinhaber nachfolgend Untermieter genannt, folgenden Untermietvertrag

Mehr

Nutzungsvereinbarung

Nutzungsvereinbarung Nutzungsvereinbarung zwischen MOOHN GmbH Werdauer Str. 1-3 01069 Dresden im Folgenden Vermieter genannt und (Name) (Anschrift) (ggf. abweichende Lieferanschrift) (Telefonnummer / Faxnummer) im Folgenden

Mehr

Miet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus

Miet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 11.12.2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN 2 1. Geltungsbereich 2 2. Zuständigkeit 2 3. Mietvertrag 2 4. Veranstalter 2 5. Anmeldung/Genehmigungen

Mehr

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25 Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse

Mehr

Immobilienbewirtschaftung Teil: Mietliegenschaften Schriftliche Prüfungsaufgaben

Immobilienbewirtschaftung Teil: Mietliegenschaften Schriftliche Prüfungsaufgaben Berufsprüfung Basiskompetenz 009 Immobilienbewirtschaftung Teil: Mietliegenschaften Schriftliche Prüfungsaufgaben Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT Schweizerische Fachprüfungskommission

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

Fehlerhafte Flächenangabe & Beschlussfassung der STWEG

Fehlerhafte Flächenangabe & Beschlussfassung der STWEG Fehlerhafte Flächenangabe & Beschlussfassung der STWEG Quelle: de.stockfresh.com Quelle: www.beobachter.ch Quelle: www.stern.de Quelle: www.bundis.ch Fehlerhafte Flächenangabe im Werkvertrag Quelle: de.stockfresh.com

Mehr

V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag)

V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag) Innominatverträge, Herbstsemester 2010 V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag) Dr. Lucius Huber, Advokat Dr. Lucius Huber, HS 2010 1 1. Begriff des Lizenzvertrages «Ein Lizenzvertrag liegt vor, wenn sich

Mehr

(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)

(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Obligationenrecht (OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12.

Mehr