Schulung und Arbeitsmittel

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1 Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Meier Antworten für die Praxis Schulung und Arbeitsmittel Anspruch Umfang/Häufigkeit Kostenerstattung Verlag Vahlen

2 Einleitung Schulung und Arbeitsmittel Einleitung Zum Betriebsrat wird man gewählt und nicht ausgebildet. Insoweit bringen viele Betriebsratsmitglieder zwar berufliche Qualifikationen, Kenntnisse von betrieblichen Abläufen und andere Fertigkeiten in ihr Amt mit. In der Regel sind sie aber keine ausgebildeten Volljuristen oder Fachanwälte für Arbeitsrecht. Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder Arbeitsrechts sind zumindest zu Beginn der ersten Amtszeit häufig nur in geringem Umfang vorhanden. Dabei sind Kenntnisse in diesen Bereichen elementar, um das Amt des Betriebsrats ausüben zu können. Nur durch die praktische Arbeit lässt sich aber dieses und anderes Wissen nicht aneignen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und für die Betriebsräte und andere Arbeitnehmervertreter gesetzliche Schulungsansprüche geschaffen. Mit diesen Schulungsansprüchen befassen sich die Fragen und Antworten des ersten Teils. Sie basieren auf der praktischen Arbeit der Autoren als rechtliche Berater von Betriebsräten und Referenten für Betriebsratsschulungen. Außerdem wurden Diskussionen in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung aufgenommen. Die Fragen und Antworten sollen eine Orientierungshilfe für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen gesetzlicher Schulungsansprüche geben. Betriebsräte benötigen aber für ihre praktische Arbeit nicht nur Schulungen. Sie sind darauf angewiesen, dass sie auch mal einen Blick in das Betriebsverfassungsgesetz werfen können. Sie müssen die Möglichkeit haben, mit dem Arbeitgeber und ihren Arbeitnehmern zu kommunizieren und Räumlichkeiten für ihre Arbeit zu nutzen. Genau mit diesen Themen befasst sich der zweite Teil dieser Praxishilfe. Dort werden Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats und anderer Arbeitnehmervertreter behandelt. Mit dem nötigen Praxisbezug soll dabei Unterstützung gegeben werden, damit Ansprüche auf Arbeitsmittel und Büropersonal von Betriebsräten und anderen Arbeitnehmervertretungen effektiv geltend gemacht werden können. Die Autoren Dr. Lars Weinbrenner Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Vertretung und Beratung insbesondere von Arbeitnehmern und Betriebsräten und Gewerkschaften im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht Regelmäßige Schulungen für Betriebsräte im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Dr. Enrico Meier, M. A. Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/Mediator Vertretung und Beratung insbesondere von Arbeitnehmern und Betriebsräten und Gewerkschaften im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht Regelmäßige Schulungen für Betriebsräte im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. 1

3 Schulung und Arbeitsmittel Inhaltsübersicht I. Schulungsansprüche: Der Schulungsanspruch gem. 37 Abs. 6 BetrVG Fragen II. III. IV. Schulungsansprüche: Der Schulungsanspruch gem. 37 Abs. 7 BetrVG Fragen Schulung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Fragen Schulung des Wahlvorstands Fragen V. Schulung des Europäischen Betriebsrats und des besonderen Verhandlungsgremiums gem. EBRG Fragen VI. VII. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats Fragen Arbeitsmittel und Büropersonal der Jugend- und Auszubildendenvertretung Fragen VIII. Arbeitsmittel und Büropersonal des Gesamtbetriebsrats Frage 292 IX. Arbeitsmittel und Büropersonal des Konzernbetriebsrats Frage 293 X. Arbeitsmittel und Personal des Wahlvorstands Frage 294 XI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Europäischen Betriebsrats und des besonderen Verhandlungsgremiums Fragen Muster 2

4 VI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats VI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats Gem. 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Wie im Zusammenhang mit dem Schulungsanspruch gem. 37 Abs. 6 BetrVG ist maßgeblich für den Anspruch des Betriebsrats die Erforderlichkeit. Dies wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf, die nachfolgend beantwortet werden sollen. Ebenso kann sich aber Bedarf für Arbeitsmittel auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Gesamt- und Konzernbetriebsrat, den Wahlvorstand sowie den Europäischen Betriebsrat und das besondere Verhandlungsgremium gem. EBRG ergeben. Bezüglich dieser Gremien soll ebenfalls eine kurze Darstellung erfolgen, nach welchen Voraussetzungen diese Ansprüche auf Arbeitsmittel und Büropersonal haben Worin besteht der Unterschied zwischen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gem. 40 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG? Gem. 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Im Prinzip ist hier eine Bringschuld des Arbeitgebers geregelt worden ( hat zur Verfügung zu stellen ), die an sich auch ohne besondere Anforderung durch den Betriebsrat vom Arbeitgeber zu erfüllen ist. Tatsächlich ist es dennoch häufig so, dass der Betriebsrat den für seine Arbeit erforderlichen Sachaufwand sowie ggf. auch Büropersonal erst beim Arbeitgeber anfordern muss. Regelungstechnisch gewährt also 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Anschaffung bestimmter Sachmittel, während ihm 40 Abs. 1 BetrVG einen Kostenfreistellungsanspruch verschafft. Er ist dementsprechend anders als nach 40 Abs. 1 BetrVG nicht selbst dazu berechtigt, Sachmittel zu bestellen oder Büropersonal anzustellen (Fitting BetrVG 40 Rn. 105) Muss der Betriebsrat sein Verlangen nach bestimmten Arbeitsmitteln oder Büropersonal am Maßstab der Erforderlichkeit ausrichten? Dem gesetzlichen Wortlaut nach hat der Arbeitgeber auch Sachmittel und Büropersonal nur in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich, dass sich auch das Verlangen des Betriebsrats nach bestimmten Sachmitteln stets an dem unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit auszurichten hat. Dabei lässt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der zu überlassenden Mittel nicht abstrakt beantworten. Zudem lässt sich die Frage der Erforderlichkeit auch nicht einheitlich für ein bestimmtes Sachmittel (zb Laptop, Mobiltelefon, Raum etc.) beantworten. Sie ist ua abhängig von der Größe des Betriebs und des Betriebsrats. Auch die Art des Betriebs oder eventuelle betriebliche Besonderheiten spielen für die Erforderlichkeit von Sachaufwand eine Rolle. Dem Betriebsrat wird in der Regel ein Anspruch darauf zustehen, seine Aufgaben mit der Ausstattung zu erfüllen, die im Betrieb des Arbeitgebers üblich ist. Allerdings müssen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel den Betriebsrat in die Lage versetzen, seinen nach dem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben gerecht zu werden (ArbG Frankfurt BV 479/00). Die Entscheidung über die Erforderlichkeit darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Hierzu hat der Betriebsrat die 57

5 Schulung und Arbeitsmittel Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG ABR 80/08; BAG ABR 79/08) Steht dem Betriebsrat bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ein Beurteilungsspielraum zu? Das Betriebsverfassungsgesetz billigt dem Arbeitgeber zwar ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln und der Einstellung oder Gestellung von Büropersonal zu und verhindert auf diese Weise Eigenanschaffungen des Betriebsrats bzw. Einstellungen zu Lasten des Arbeitgebers. Damit ist aber nicht die Befugnis des Arbeitgebers verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels an sich zu befinden. Das ist Sache des Betriebsrats, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Das heißt es obliegt zunächst dem Betriebsrat, die Interessen der Belegschaft sowie die Interessen des Arbeitgebers angemessen in Abwägung zu bringen (BAG ABR 8/03). Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einem Bestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Kommentarliteratur, bei Fachzeitschriften, bei Gesetzestexten sowie bei der Anschaffung von Personalcomputern aus (LAG RhPf TaBV 22/99) Ist der vom Betriebsrat ausgeübte Beurteilungsspielraum arbeitsgerichtlich überprüfbar? Ja, denn die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel danach der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG ABR 80/08) Wem steht das Eigentum an den Sachmitteln zu? Grundsätzlich steht das Eigentum an den beschafften Sachmitteln auch weiterhin dem Arbeitgeber zu. Dem Betriebsrat wird durch das BetrVG lediglich ein Nutzungs- bzw. Besitzrecht eingeräumt (Fitting BetrVG 40 Rn. 107). Nur ausnahmsweise geht das Eigentum auf die Betriebsratsmitglieder in ihrer Gesamtheit über. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsrat verbrauchbare Sachen wie Papier oder andere Schreibmaterialien für seine Zwecke benutzt. Die Geschäftspapiere und Unterlagen des Betriebsrats können deshalb auch nach Ablauf von dessen Amtszeit nicht vom Arbeitgeber herausverlangt werden (Fitting BetrVG 40 Rn. 107) Wie sollte ein Betriebsratsbeschluss formuliert sein, der die Anschaffung eines Kommentars zum Betriebsverfassungsgesetz vorsieht? Der Beschluss zur Anschaffung eines Kommentars sollte den anzuschaffenden Kommentar genau benennen und den Arbeitgeber auffordern, diesen zur Verfügung zu stellen Muster 20: Beschluss des Betriebsrat über Anschaffung Arbeitsmittel gem. 40 BetrVG 58

6 VI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats 212. Was geschieht nach der Beschlussfassung? Anschließend sollte der Arbeitgeber mittels eines kurzen Anschreibens über die Beschlussfassung des Betriebsrats in Kenntnis gesetzt und unter Verweis auf den Verschaffungsanspruch nach 40 Abs. 2 BetrVG dazu aufgefordert werden, das betreffende Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit zu bestellen. Muster 18: Übersicht In vier Schritten zum Arbeitsmittel gem. 40 BetrVG; Muster 21: Schreiben des Betriebsrats über Anschaffung Arbeitsmittel gem. 40 BetrVG 213. Ist es zulässig, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Hinblick auf die Anschaffung von für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmitteln auf ein Budget verweist? Naturgemäß ist es so, dass auch die zu erwartenden Ausgaben des Betriebsrats betriebswirtschaftlich budgetiert werden. Darüber hinaus werden in der Regel auch die Kosten des Betriebsrats vom Arbeitgeber mit einer Kostenstelle versehen, über welche der Betriebsrat dann bis zu einer bestimmten Höhe nach eigenem Ermessen verfügen kann. Dieser betriebswirtschaftlich orientierte Ansatz ist jedoch für die Bewertung der Erforderlichkeit eines bestimmten Arbeitsmittels irrelevant. Dies muss allein deshalb schon so sein, weil die Ausgestaltung des Budgets allein und ausschließlich in den Bereich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers fällt. Soweit dem Betriebsrat ein Budget zur eigenständigen Verfügung vom Arbeitgeber zugewiesen wird, ist allerdings stets darauf zu achten, dass dieses Budget allein der Vereinfachung der betrieblichen Abläufe dienen darf und nicht etwa versteckte Zuwendungen an die Betriebsratsmitglieder enthält. Ansonsten läge darin uu ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des 78 S. 2 BetrVG Kann der Betriebsrat die Kosten für seine Sachmittel durch Beiträge der Belegschaft finanzieren? Nein, denn dies würde einen Verstoß gegen 41 BetrVG darstellen. Danach ist es dem Betriebsrat untersagt, die Arbeitnehmer zu Beiträgen für Zwecke des Betriebsrats zu veranlassen oder solche Beiträge entgegenzunehmen, oder gar Sammlungen für seine Tätigkeit durchzuführen (sog. Umlageverbot, Fitting BetrVG 41 Rn. 3) Gilt das Umlageverbot auch für Leistungen Dritter, wie zb des Arbeitgebers, der Gewerkschaften oder politischer Parteien? Ja, das Verbot der Entgegennahme von Leistungen Dritter für Zwecke der Betriebsratsarbeit gilt ebenfalls für Zuwendungen Dritter an den Betriebsrat. Es ist schlicht mit dem Wesen der Betriebsratsarbeit als Ehrenamt unvereinbar, würde der Betriebsrat Zuwendungen Dritter annehmen oder Leistungen des Arbeitgebers, die über die Kostentragungspflicht des 40 BetrVG hinausgehen (Fitting BetrVG 40 Rn. 5) Hat ein Betriebsrat Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber einen Raum zur Verfügung stellt? Ja, denn 40 Abs. 2 BetrVG regelt, dass dem Betriebsrat für seine Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen sind Wie groß müssen Räume für den Betriebsrat sein? Die Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß 59

7 Schulung und Arbeitsmittel Muster 7: Übersicht - Rechtsprechung erforderliche Schulungen gem. 37 Abs. 6 BetrVG Eine Übersicht weiterer erforderlicher Schulungen findet sich im Fitting BetrVG 37 Rn. 148 ff. Thema der Schulung Gerichtsentscheidung Besonderheiten Arbeitsrecht - Grundlagen BAG ABR 73/10 keine nähere Darlegung erforderlich Alkohol(-sucht) am Arbeitsplatz Arbeitskampf Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Grundlagen Arbeitszeitfragen LAG Düsseldorf TaBV 38/95 LAG Hamm Sa 141/03 BAG ABR 73/10 LAG Hamm TaBV 11/12 betriebliche Altersversorgung LAG Düsseldorf TaBV 196/88 Betriebsverfassungsrecht - Grundlagen Beschäftigungssicherung BAG ABR 73/10 LAG Hamm TaBV 202/05 burn out ArbG Essen BV 29/ 11 auch ohne konkrete Anlassfälle, soweit größerer Betrieb konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass keine nähere Darlegung erforderlich bei Übertragung auf Ausschuss, nur entsprechende Mitglieder wenn diesbezüglich Regelungen vorliegen oder geschaffen werden sollen keine nähere Darlegung erforderlich wenn BR Initiative ergreifen will wenn BR mehrmals auf Überforderungssituation angesprochen wurde Mobbing BAG ABR 14/96 wenn eine betriebliche Konfliktlage besteht und der BR weitere Kenntnisse benötigt Protokollführung aktuelle Rechtssprechung des BAG zum BetrVG LAG Düsseldorf TaBV 329/08 BAG ABR 73/10 zumindest für Schriftführer und Stellvertreter in Ausnahmefällen Rhetorikschulung BAG ABR 94/09 für bestimmte BR-Mitglieder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Sozialplan strafrechtliche Fragen ( 119 ff. BetrVG) ArbG Wesel BV 35/92 wenn Konfliktlage im Betrieb besteht LAG Nds Sa 142/04 LAG Köln TaBV 44/ 07 wenn im Betrieb umfangreiche Betriebsänderungen o. ä. anstehen keine nähere Darlegung erforderlich Tarifverträge BAG ABR 6/73 wenn die Tarifverträge für den BR maßgeblich sind Umweltschutz ArbG Hannover BV 7/91 Wirtschaftsausschuss BAG AZR 491/97 in Ausnahmefällen wenn im Betrieb umweltbelastende Verhältnisse bestehen oder drohen 86

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