Schulung und Arbeitsmittel
|
|
- Susanne Blau
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Meier Antworten für die Praxis Schulung und Arbeitsmittel Anspruch Umfang/Häufigkeit Kostenerstattung Verlag Vahlen
2 Einleitung Schulung und Arbeitsmittel Einleitung Zum Betriebsrat wird man gewählt und nicht ausgebildet. Insoweit bringen viele Betriebsratsmitglieder zwar berufliche Qualifikationen, Kenntnisse von betrieblichen Abläufen und andere Fertigkeiten in ihr Amt mit. In der Regel sind sie aber keine ausgebildeten Volljuristen oder Fachanwälte für Arbeitsrecht. Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder Arbeitsrechts sind zumindest zu Beginn der ersten Amtszeit häufig nur in geringem Umfang vorhanden. Dabei sind Kenntnisse in diesen Bereichen elementar, um das Amt des Betriebsrats ausüben zu können. Nur durch die praktische Arbeit lässt sich aber dieses und anderes Wissen nicht aneignen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und für die Betriebsräte und andere Arbeitnehmervertreter gesetzliche Schulungsansprüche geschaffen. Mit diesen Schulungsansprüchen befassen sich die Fragen und Antworten des ersten Teils. Sie basieren auf der praktischen Arbeit der Autoren als rechtliche Berater von Betriebsräten und Referenten für Betriebsratsschulungen. Außerdem wurden Diskussionen in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung aufgenommen. Die Fragen und Antworten sollen eine Orientierungshilfe für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen gesetzlicher Schulungsansprüche geben. Betriebsräte benötigen aber für ihre praktische Arbeit nicht nur Schulungen. Sie sind darauf angewiesen, dass sie auch mal einen Blick in das Betriebsverfassungsgesetz werfen können. Sie müssen die Möglichkeit haben, mit dem Arbeitgeber und ihren Arbeitnehmern zu kommunizieren und Räumlichkeiten für ihre Arbeit zu nutzen. Genau mit diesen Themen befasst sich der zweite Teil dieser Praxishilfe. Dort werden Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats und anderer Arbeitnehmervertreter behandelt. Mit dem nötigen Praxisbezug soll dabei Unterstützung gegeben werden, damit Ansprüche auf Arbeitsmittel und Büropersonal von Betriebsräten und anderen Arbeitnehmervertretungen effektiv geltend gemacht werden können. Die Autoren Dr. Lars Weinbrenner Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Vertretung und Beratung insbesondere von Arbeitnehmern und Betriebsräten und Gewerkschaften im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht Regelmäßige Schulungen für Betriebsräte im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Dr. Enrico Meier, M. A. Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/Mediator Vertretung und Beratung insbesondere von Arbeitnehmern und Betriebsräten und Gewerkschaften im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht Regelmäßige Schulungen für Betriebsräte im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. 1
3 Schulung und Arbeitsmittel Inhaltsübersicht I. Schulungsansprüche: Der Schulungsanspruch gem. 37 Abs. 6 BetrVG Fragen II. III. IV. Schulungsansprüche: Der Schulungsanspruch gem. 37 Abs. 7 BetrVG Fragen Schulung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Fragen Schulung des Wahlvorstands Fragen V. Schulung des Europäischen Betriebsrats und des besonderen Verhandlungsgremiums gem. EBRG Fragen VI. VII. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats Fragen Arbeitsmittel und Büropersonal der Jugend- und Auszubildendenvertretung Fragen VIII. Arbeitsmittel und Büropersonal des Gesamtbetriebsrats Frage 292 IX. Arbeitsmittel und Büropersonal des Konzernbetriebsrats Frage 293 X. Arbeitsmittel und Personal des Wahlvorstands Frage 294 XI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Europäischen Betriebsrats und des besonderen Verhandlungsgremiums Fragen Muster 2
4 VI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats VI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats Gem. 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Wie im Zusammenhang mit dem Schulungsanspruch gem. 37 Abs. 6 BetrVG ist maßgeblich für den Anspruch des Betriebsrats die Erforderlichkeit. Dies wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf, die nachfolgend beantwortet werden sollen. Ebenso kann sich aber Bedarf für Arbeitsmittel auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Gesamt- und Konzernbetriebsrat, den Wahlvorstand sowie den Europäischen Betriebsrat und das besondere Verhandlungsgremium gem. EBRG ergeben. Bezüglich dieser Gremien soll ebenfalls eine kurze Darstellung erfolgen, nach welchen Voraussetzungen diese Ansprüche auf Arbeitsmittel und Büropersonal haben Worin besteht der Unterschied zwischen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gem. 40 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG? Gem. 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Im Prinzip ist hier eine Bringschuld des Arbeitgebers geregelt worden ( hat zur Verfügung zu stellen ), die an sich auch ohne besondere Anforderung durch den Betriebsrat vom Arbeitgeber zu erfüllen ist. Tatsächlich ist es dennoch häufig so, dass der Betriebsrat den für seine Arbeit erforderlichen Sachaufwand sowie ggf. auch Büropersonal erst beim Arbeitgeber anfordern muss. Regelungstechnisch gewährt also 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Anschaffung bestimmter Sachmittel, während ihm 40 Abs. 1 BetrVG einen Kostenfreistellungsanspruch verschafft. Er ist dementsprechend anders als nach 40 Abs. 1 BetrVG nicht selbst dazu berechtigt, Sachmittel zu bestellen oder Büropersonal anzustellen (Fitting BetrVG 40 Rn. 105) Muss der Betriebsrat sein Verlangen nach bestimmten Arbeitsmitteln oder Büropersonal am Maßstab der Erforderlichkeit ausrichten? Dem gesetzlichen Wortlaut nach hat der Arbeitgeber auch Sachmittel und Büropersonal nur in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich, dass sich auch das Verlangen des Betriebsrats nach bestimmten Sachmitteln stets an dem unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit auszurichten hat. Dabei lässt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der zu überlassenden Mittel nicht abstrakt beantworten. Zudem lässt sich die Frage der Erforderlichkeit auch nicht einheitlich für ein bestimmtes Sachmittel (zb Laptop, Mobiltelefon, Raum etc.) beantworten. Sie ist ua abhängig von der Größe des Betriebs und des Betriebsrats. Auch die Art des Betriebs oder eventuelle betriebliche Besonderheiten spielen für die Erforderlichkeit von Sachaufwand eine Rolle. Dem Betriebsrat wird in der Regel ein Anspruch darauf zustehen, seine Aufgaben mit der Ausstattung zu erfüllen, die im Betrieb des Arbeitgebers üblich ist. Allerdings müssen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel den Betriebsrat in die Lage versetzen, seinen nach dem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben gerecht zu werden (ArbG Frankfurt BV 479/00). Die Entscheidung über die Erforderlichkeit darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Hierzu hat der Betriebsrat die 57
5 Schulung und Arbeitsmittel Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG ABR 80/08; BAG ABR 79/08) Steht dem Betriebsrat bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ein Beurteilungsspielraum zu? Das Betriebsverfassungsgesetz billigt dem Arbeitgeber zwar ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln und der Einstellung oder Gestellung von Büropersonal zu und verhindert auf diese Weise Eigenanschaffungen des Betriebsrats bzw. Einstellungen zu Lasten des Arbeitgebers. Damit ist aber nicht die Befugnis des Arbeitgebers verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels an sich zu befinden. Das ist Sache des Betriebsrats, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Das heißt es obliegt zunächst dem Betriebsrat, die Interessen der Belegschaft sowie die Interessen des Arbeitgebers angemessen in Abwägung zu bringen (BAG ABR 8/03). Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einem Bestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Kommentarliteratur, bei Fachzeitschriften, bei Gesetzestexten sowie bei der Anschaffung von Personalcomputern aus (LAG RhPf TaBV 22/99) Ist der vom Betriebsrat ausgeübte Beurteilungsspielraum arbeitsgerichtlich überprüfbar? Ja, denn die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel danach der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG ABR 80/08) Wem steht das Eigentum an den Sachmitteln zu? Grundsätzlich steht das Eigentum an den beschafften Sachmitteln auch weiterhin dem Arbeitgeber zu. Dem Betriebsrat wird durch das BetrVG lediglich ein Nutzungs- bzw. Besitzrecht eingeräumt (Fitting BetrVG 40 Rn. 107). Nur ausnahmsweise geht das Eigentum auf die Betriebsratsmitglieder in ihrer Gesamtheit über. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsrat verbrauchbare Sachen wie Papier oder andere Schreibmaterialien für seine Zwecke benutzt. Die Geschäftspapiere und Unterlagen des Betriebsrats können deshalb auch nach Ablauf von dessen Amtszeit nicht vom Arbeitgeber herausverlangt werden (Fitting BetrVG 40 Rn. 107) Wie sollte ein Betriebsratsbeschluss formuliert sein, der die Anschaffung eines Kommentars zum Betriebsverfassungsgesetz vorsieht? Der Beschluss zur Anschaffung eines Kommentars sollte den anzuschaffenden Kommentar genau benennen und den Arbeitgeber auffordern, diesen zur Verfügung zu stellen Muster 20: Beschluss des Betriebsrat über Anschaffung Arbeitsmittel gem. 40 BetrVG 58
6 VI. Arbeitsmittel und Büropersonal des Betriebsrats 212. Was geschieht nach der Beschlussfassung? Anschließend sollte der Arbeitgeber mittels eines kurzen Anschreibens über die Beschlussfassung des Betriebsrats in Kenntnis gesetzt und unter Verweis auf den Verschaffungsanspruch nach 40 Abs. 2 BetrVG dazu aufgefordert werden, das betreffende Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit zu bestellen. Muster 18: Übersicht In vier Schritten zum Arbeitsmittel gem. 40 BetrVG; Muster 21: Schreiben des Betriebsrats über Anschaffung Arbeitsmittel gem. 40 BetrVG 213. Ist es zulässig, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Hinblick auf die Anschaffung von für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmitteln auf ein Budget verweist? Naturgemäß ist es so, dass auch die zu erwartenden Ausgaben des Betriebsrats betriebswirtschaftlich budgetiert werden. Darüber hinaus werden in der Regel auch die Kosten des Betriebsrats vom Arbeitgeber mit einer Kostenstelle versehen, über welche der Betriebsrat dann bis zu einer bestimmten Höhe nach eigenem Ermessen verfügen kann. Dieser betriebswirtschaftlich orientierte Ansatz ist jedoch für die Bewertung der Erforderlichkeit eines bestimmten Arbeitsmittels irrelevant. Dies muss allein deshalb schon so sein, weil die Ausgestaltung des Budgets allein und ausschließlich in den Bereich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers fällt. Soweit dem Betriebsrat ein Budget zur eigenständigen Verfügung vom Arbeitgeber zugewiesen wird, ist allerdings stets darauf zu achten, dass dieses Budget allein der Vereinfachung der betrieblichen Abläufe dienen darf und nicht etwa versteckte Zuwendungen an die Betriebsratsmitglieder enthält. Ansonsten läge darin uu ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des 78 S. 2 BetrVG Kann der Betriebsrat die Kosten für seine Sachmittel durch Beiträge der Belegschaft finanzieren? Nein, denn dies würde einen Verstoß gegen 41 BetrVG darstellen. Danach ist es dem Betriebsrat untersagt, die Arbeitnehmer zu Beiträgen für Zwecke des Betriebsrats zu veranlassen oder solche Beiträge entgegenzunehmen, oder gar Sammlungen für seine Tätigkeit durchzuführen (sog. Umlageverbot, Fitting BetrVG 41 Rn. 3) Gilt das Umlageverbot auch für Leistungen Dritter, wie zb des Arbeitgebers, der Gewerkschaften oder politischer Parteien? Ja, das Verbot der Entgegennahme von Leistungen Dritter für Zwecke der Betriebsratsarbeit gilt ebenfalls für Zuwendungen Dritter an den Betriebsrat. Es ist schlicht mit dem Wesen der Betriebsratsarbeit als Ehrenamt unvereinbar, würde der Betriebsrat Zuwendungen Dritter annehmen oder Leistungen des Arbeitgebers, die über die Kostentragungspflicht des 40 BetrVG hinausgehen (Fitting BetrVG 40 Rn. 5) Hat ein Betriebsrat Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber einen Raum zur Verfügung stellt? Ja, denn 40 Abs. 2 BetrVG regelt, dass dem Betriebsrat für seine Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen sind Wie groß müssen Räume für den Betriebsrat sein? Die Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß 59
7 Schulung und Arbeitsmittel Muster 7: Übersicht - Rechtsprechung erforderliche Schulungen gem. 37 Abs. 6 BetrVG Eine Übersicht weiterer erforderlicher Schulungen findet sich im Fitting BetrVG 37 Rn. 148 ff. Thema der Schulung Gerichtsentscheidung Besonderheiten Arbeitsrecht - Grundlagen BAG ABR 73/10 keine nähere Darlegung erforderlich Alkohol(-sucht) am Arbeitsplatz Arbeitskampf Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Grundlagen Arbeitszeitfragen LAG Düsseldorf TaBV 38/95 LAG Hamm Sa 141/03 BAG ABR 73/10 LAG Hamm TaBV 11/12 betriebliche Altersversorgung LAG Düsseldorf TaBV 196/88 Betriebsverfassungsrecht - Grundlagen Beschäftigungssicherung BAG ABR 73/10 LAG Hamm TaBV 202/05 burn out ArbG Essen BV 29/ 11 auch ohne konkrete Anlassfälle, soweit größerer Betrieb konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass keine nähere Darlegung erforderlich bei Übertragung auf Ausschuss, nur entsprechende Mitglieder wenn diesbezüglich Regelungen vorliegen oder geschaffen werden sollen keine nähere Darlegung erforderlich wenn BR Initiative ergreifen will wenn BR mehrmals auf Überforderungssituation angesprochen wurde Mobbing BAG ABR 14/96 wenn eine betriebliche Konfliktlage besteht und der BR weitere Kenntnisse benötigt Protokollführung aktuelle Rechtssprechung des BAG zum BetrVG LAG Düsseldorf TaBV 329/08 BAG ABR 73/10 zumindest für Schriftführer und Stellvertreter in Ausnahmefällen Rhetorikschulung BAG ABR 94/09 für bestimmte BR-Mitglieder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Sozialplan strafrechtliche Fragen ( 119 ff. BetrVG) ArbG Wesel BV 35/92 wenn Konfliktlage im Betrieb besteht LAG Nds Sa 142/04 LAG Köln TaBV 44/ 07 wenn im Betrieb umfangreiche Betriebsänderungen o. ä. anstehen keine nähere Darlegung erforderlich Tarifverträge BAG ABR 6/73 wenn die Tarifverträge für den BR maßgeblich sind Umweltschutz ArbG Hannover BV 7/91 Wirtschaftsausschuss BAG AZR 491/97 in Ausnahmefällen wenn im Betrieb umweltbelastende Verhältnisse bestehen oder drohen 86
8 Gefällt Ihnen, was Sie gelesen haben? Weinbrenner/Meier Schulung und Arbeitsmittel Seiten. Geheftet 19,80 ISBN Weitere Informationen: beck-shop.de/bbnupwpw Jetzt in Ihrer Buchhandlung oder einfach bestellen bei Portofreie und schnelle Lieferung! Einfaches Bestellen durch Link-Eingabe im Browser: VERLAG C.H.BECK München Telefon: (089) Fax: (089) Mail:
Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat
Arbeitshilfen für Betriebsräte Marcus Schwarzbach Antworten für die Praxis Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat Grundbegriffe und Abgrenzung Rechte und Pflichten Verhältnis zum örtlichen Betriebsrat
MehrInteressenausgleich und Sozialplan
Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Meier Antworten für die Praxis Interessenausgleich und Sozialplan Verhandlungen Inhalte Durchführung 3. Auflage Verlag Vahlen Einleitung Interessenausgleich und
MehrBetriebsrat/Intranet BetrVG 40 Abs. 2
Betriebsrat/Intranet BetrVG 40 Abs. 2 Der Betriebsrat kann nach 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen.
MehrArbeitshilfen für Betriebsräte. Weinbrenner Fischer. Antworten für die Praxis. Kündigung. Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen.
Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Fischer Antworten für die Praxis Kündigung Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen Verlag Vahlen Einleitung Kündigung Einleitung Die Themen Kündigung und Kündigungsschutz
MehrBAG, Beschluss vom ABR 14/04. Leitsätze:
BAG, Beschluss vom 20.4.2005 7 ABR 14/04 Betriebsrat - Überlassung von Büropersonal FUNDSTELLEN: AP NR. 84 ZU 40 BETRVG 1972; NZA 2005, 1010-1013; DB 2005, 2754-2756; MDR 2005, 1418-1419 Leitsätze: 1.
MehrBetriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr!
Poko-Institut, Kaiser-Wilhelm-Ring 3a, 48145 Münster, Tel.: 0251 1350-0, www.poko.de/0154 BetrVG - Kompakt I Ihr rechtlicher Einstieg in die Betriebsratsarbeit Welche Rechte, Pflichten und Aufgaben hat
MehrNeu als Betriebsratsvorsitzender - Was tun?
Arbeitshilfen für Betriebsräte Meyer Kühne Antworten für die Praxis Neu als Betriebsratsvorsitzender - Was tun? Rechte und Pflichten Leitung des Gremiums Betriebliche Zusammenarbeit Verlag Vahlen Einleitung
MehrDie Konstituierung des Betriebsrats
Die Konstituierung des Betriebsrats Einberufung zur ersten Sitzung des neugewählten Betriebsrats 15 Leitung der konstituierenden Sitzung 16 Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................
Mehr20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte
20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,
MehrRn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII
Rn Seite Vorwort................................. V Vorwort zur 1. Auflage......................... VI Abkürzungsverzeichnis......................... XIV Literaturverzeichnis...........................
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat
Betriebsrat - Konzernbetriebsrat Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung des Konzernbetriebsrats 3. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats 4. Aufgaben des Konzernbetriebsrats 4.1 Gesetzliche Aufgaben
MehrDer Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015
Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat des HIF Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates bilden die Arbeitsgesetze. Diese beinhalten eine Gesetzessammlung von ca. 60 Gesetzen.
MehrEinstellung von Mitarbeitern
Arbeitshilfen für Betriebsräte Lerch Weinbrenner Antworten für die Praxis Einstellung von Mitarbeitern Begriff Verfahren Zustimmungsverweigerung 2. Auflage Verlag Vahlen Einleitung Einstellung von Mitarbeitern
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
Mehr132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht
29 Einberufung der Sitzungen 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrMein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied
Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller
MehrSeite 1. BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985
Seite 1 BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 09.07.2008-17 TaBV 607/08 Vorvorinstanz: ArbG Berlin - 05.12.2007-30 BV 7578/07 Normenkette
MehrHinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
1 Einleitung 1 2 Darstellung der verschiedenen Informationsmechanismen 5 A. Einleitung 5 B. Sachverständiger 5 I.Einleitung 5 II. Definition 6 III. Voraussetzungen des 80III BetrVG 7 1. Aufgaben des Betriebsrats
MehrBetrVG Formularbuch. Arbeitshilfen und Erläuterungen incl. CD-ROM. 1. Auflage. Bund-Verlag
BetrVG Formularbuch Arbeitshilfen und Erläuterungen incl CD-ROM 1 Auflage Bund-Verlag Verlag CH Beck im Internet: wwwbeckde ISBN 978 3 7663 3675 0 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei beck-shopde
MehrBetriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2
Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2 Der Arbeitgeber ist nach 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
MehrSchulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen
1 Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Gesetzliche Grundlage: 37 Abs. 6 BetrVG
MehrAktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht
Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
11 TaBV 33/03 2 BV 2/03 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 18. Mai 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrArbeitshilfen für Betriebsräte. Kühne Meyer. Antworten für die Praxis. Einigungsstelle. Einberufung Durchführung Kosten. 2. Auflage.
Arbeitshilfen für Betriebsräte Kühne Meer Antworten für die Praxis Einigungsstelle Einberufung Durchführung Kosten 2. Auflage Verlag Vahlen Einleitung Einigungsstelle Einleitung Die Funktionsweise und
MehrEINLEITUNG: unzulässig sind.
Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
Vorwort... 5 Autorenverzeichnis... 6 Verzeichnis der Bearbeiter... 12 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 28 Text des Betriebsverfassungsgesetzes... 47 Drittelbeteiligungsgesetz... 98 Für
MehrVII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I
VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats
MehrBAG Beschluss vom ABR 14/96
TK Lexikon Arbeitsrecht BAG Beschluss vom 15.01.1997-7 ABR 14/96 BAG Beschluss vom 15.01.1997-7 ABR 14/96 HI884914 Entscheidungsstichwort (Thema) HI884914_1 Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung
MehrDas Übergangsmandat des Betriebsrats
Susanne Bischoff Das Übergangsmandat des Betriebsrats Verlag Dr. Kovac III Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis II X Einleitung 1 1. Kapitel: Grundlagen 5 1 Grundsatz der Betriebsbezogenheit
MehrBetriebsverfassungsrecht
Betriebsverfassungsrecht von Prof. Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene Ordinarius an der Universität Heidelberg 5., neubearbeitete Auflage üesamfttbitofrefc 2 f,hnische Universität Darmsfadt (Bjj Verlag C.
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7
9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGB1.1 S. 2518) (BGB1. ffl 801-7) zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung
MehrUrlaub. Arbeitshilfen für Betriebsräte. Althoff Hadyk. Antworten für die Praxis
Arbeitshilfen für Betriebsräte Althoff Hadk Antworten für die Praxis Urlaub Mitbestimmung: 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Grundsätze Planung und Festlegung Verlag Vahlen Einleitung Urlaub Einleitung Der Gesetzgeber
MehrZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Vorwort... 5 Autorenverzeichnis.... 6 Verzeichnis der Bearbeiter... 12 Abkürzungsverzeichnis.... 13 Literaturverzeichnis... 28 Text des Betriebsverfassungsgesetzes... 47 Drittelbeteiligungsgesetz... 95
MehrDie neue Betriebsverfassung nutzen
Beteiligungsorientierte Betriebspolitik Die neue Betriebsverfassung nutzen Hinweise zur Anwendung des 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG - Betriebliche Auskunftspersonen - FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik /
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung:
Geschäfts-Nr.: 8 TaBV 44/97 2 BV 20/97 ArbG Wuppertal Verkündet am : 30.09.1997 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
MehrRECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN
Abt. Mitbestimmung der IG BCE RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN 38 Abs. 4 BetrVG Gesetzestext: Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-
MehrAbkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16
Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende
MehrKosten des Betriebsrats nach 40 BetrVG
THIEL A R B E I T S R E C H T Kosten des Betriebsrats nach 40 BetrVG (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74 Telefax 05251-4025556 Web www.thiel-arbeitsrecht.de
MehrStoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)
Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft des Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO (Teil Arbeitsrecht) 2 A. Betriebsverfassungsrecht I. Einführung und Grundbegriffe 1.) Mitbestimmung
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrA. Die Beteiligten streiten über die Vergütung eines Rechtsanwalts für die Beratung des Wahlvorstands.
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand 1. Der Arbeitgeber hat gemäß 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten für die Beratung eines Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt zu tragen, wenn der Wahlvorstand
MehrDie Arbeitnehmervertretungen. Bedeutung bei einem deutschen Betrieb eines Unternehmens mit Sitz im Ausland
Peter Jürgen Lipperheide Die Arbeitnehmervertretungen und ihre Bedeutung bei einem deutschen Betrieb eines Unternehmens mit Sitz im Ausland PETER D LANG Frankfurt am Main-Bern Cirencester/U.K. Inhaltsübers
MehrInhaltsverzeichnis VII. Vorwort Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Einleitung 1
Vorwort Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V VI XIV XVIII Einleitung 1 1 Übersicht über die kollektive Mitbestimmung 1 1 I. Legitimation und Grenzen der Mitbestimmung
MehrAnke von Beckerath (Autor) Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes und Informationsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen nach dem BetrVG
Anke von Beckerath (Autor) Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes und Informationsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen nach dem BetrVG https://cuvillier.de/de/shop/publications/3548 Copyright:
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrHaftung des Betriebsrats
Arbeitshilfen für Betriebsräte Althoff Hadk Antworten für die Praxis Haftung des Betriebsrats Haftung als Gremium Persönliche Haftung Finanzielle Folgen Verlag Vahlen Einleitung Haftung des Betriebsrats
MehrInternet und Email in der Arbeit von Betriebsräten
Internet und Email in der Arbeit von Betriebsräten - Die Last und die Lust an neuer Technik und Kommunikation im Betriebsrat. Albrecht Kleinschmidt,Direktor des Arbeitsgerichts Wesel a.d. Wilfried Löhr-Steinhaus,
MehrBetriebsrat werden, Einfluss nehmen!
Betriebsrat werden, Einfluss nehmen! seit über 50 Jahren Die Betriebsratswahl steht vor der Tür. Auch wenn viele amtierende Betriebsräte sich wieder zur Wahl stellen werden die Suche nach neuen Kandidaten
MehrNr. 09/ Juli 2017/ma
Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.v. Beckum Nr. 09/17 31. Juli 2017/ma An die Mitglieder I. ARBEITSVERTRAGSRECHT 1. Befolgung unbilliger Weisungen 2. Freigestellte Mitarbeiter
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Autorenverzeichnis... 6 Verzeichnis der Bearbeiter... 12 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis...
Vorwort... 5 Autorenverzeichnis.... 6 Verzeichnis der Bearbeiter... 12 Abkürzungsverzeichnis.... 13 Literaturverzeichnis... 27 Text des Betriebsverfassungsgesetzes... 45 Drittelbeteiligungsgesetz... 93
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Albert Gnade, Karl Kehrmann, Wolfgang Schneider, Hermann Blanke, Thomas Klebe Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung Sechste, überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage Bund-Verlag
Mehr3. Organisation der Betriebsverfassung
1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss
MehrHinzu kommen in beiden Seminaren die Kosten für die TN-Materialien von 5,-/Tg + TN zzgl. 19% MWSt. sowie die Hotel- und Anfahrtskosten.
- Anbieter für Inhouse-Seminare. Start in die neue Amtszeit - eine kleine Schulungsreihe Methoden und Kompetenzen für eine erfolgreiche Interessenvertretung auf Basis neuester Rechtsprechung. Seminar 1:
MehrZur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di
Unterrichtungspflicht & Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang Durch das "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2002 unter anderem auch
MehrBetriebsratswahl 2018 Wichtige Rechtsprechung Fehler vermeiden
Betriebsratswahl 2018 Wichtige Rechtsprechung Fehler vermeiden Übersicht 1. Bestellung und Geschäftsführung von Wahlvorständen 2. Vorprüfungen 3. Wählerliste und Wahlausschreiben 4. Einreichung der Wahlvorschläge
MehrTeilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Martin Greßlin Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 1. Teil: Grundlagen zur Teilzeitbeschäftigung 19 A. Begriff und Erscheinungsformen
MehrExterner Sachverstand im Betriebsverfassungsrecht
Schriften zum Recht der Arbeit 10 Externer Sachverstand im Betriebsverfassungsrecht Sachverständige und Berater für Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss und Wahlvorstand
MehrKommentar zum B etriebs Verfassungsgesetz
Kommentar zum B etriebs Verfassungsgesetz 4. Auflage von Dr. Harald Hess Dr. Ursula Schlochauer Werner Glaubitz begründet von Dr. Ernst-Gerhard Erdmann Claus Jürging Dr. Karl-Udo Kammann fortgeführt von
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar begründet von Prof. Karl Fitting Ministerialdirektor a. D. fortgeführt in der 4. bis 17. Auflage von Prof. Dr. jur. Fritz Auffarth, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts
MehrWerkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht
MehrDie Delegation tariflicher Rechtsetzungsbefugnisse
Die Delegation tariflicher Rechtsetzungsbefugnisse Von Dr. Thomas Baumann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 15 I. Der Anlaß zur Untersuchung: die Tarifverträge zur Arbeitszeitverkürzung
MehrDas notwendige Grundwissen
Das notwendige Grundwissen 105 4. Sonderregeln für Freigestellte? Auch wer nach 38 BetrVG in vollem Umfang von der Arbeit freigestellt ist, darf nur im Rahmen von 37 Abs. 6 und 7 BetrVG an Seminaren teilnehmen.
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,
Mehr2. Die personalen Anforderungen an die Betriebsrätearbeit
Inhaltsverzeichnis I. Die Rahmenbedingungen der Betriebsrätearbeit 11 1. Zur Geschichte der Betriebsverfassung 11 Das Betriebsrätegesetz von 1920 11 Gespaltene Interessenvertretung bis heute 13 Der Neubeginn
MehrLandesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 11/10
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 11/10 Datum: 18.06.2010 Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Spruchkörper: 10. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 10 TaBV 11/10 Vorinstanz: Arbeitsgericht
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Freistellung Betriebsratsmitglieder
Betriebsrat - Freistellung Betriebsratsmitglieder Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zahl der Freistellungen 2.1 Mindestzahl der Freistellungen 2.2 Maßgebliche Arbeitnehmerzahl des Betriebes 2.3 Veränderungen
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrBetriebsverfassungsgesetz: BetrVG
Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht 5 Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG Kommentar von Prof. Dr. Reinhard Richardi, Prof. Dr. Gregor Thüsing, Prof Dr. Georg Annuß, Rolf Dietz 9., neubearbeitete Auflage
MehrKosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG BetrVG 40 Abs. 1, 65 Abs. 1, 78, 78 a, 23 Abs. 1, 103 Abs. 2 Der Arbeitgeber
MehrBrief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung
Brief zur Betriebsratswahl Konstituierende Sitzung 1 Was bedeutet konstituierende Sitzung? Ein neugewählter Betriebsrat wird erst handlungsfähig, kann also erst dann Beteiligungsrechte wahrnehmen und einfordern,
MehrDie Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG
Juliane Tüttenberg Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Neue Mitbestimmungsebene neben dem Betriebsrat Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 A. Situation in der Praxis 21 B. Entstehung
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrEinstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen
Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrMein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied
Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller
MehrReferent: Benjamin Butz
Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Inhalt des Vortrags 1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 2. Funktion
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 16., überarbeitete und aktualisierte Auflage BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrVorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt
Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum
MehrBetriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung: BetrVG
Gelbe Erläuterungsbücher Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung: BetrVG ommentar von Prof. Dr. Otfried Wlotzke, Prof. Dr. Ulrich Preis, Burghard reft, Dr. Wolfgang Bender, Dr. Sebastian Roloff 3. Auflage
MehrBetriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung
Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung Kommentar herausgegeben von Dr. Reinhard Richardi em. Professor an der Universität Regensburg bearbeitet von Dr. Reinhard Richardi em. Professor an der Universität
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Peter Bopp, Rechtsanwalt, Vorsitzender Richter am LAG a.d. I. Geschäftsführung des Betriebsrats 11 Dr. Christian Ehrich, Richter am ArbG II. Die Arbeit des Gesamtbetriebsrats
MehrDie Schweigepflicht des Betriebsrats
Angela Weber Die Schweigepflicht des Betriebsrats PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV XXXIII 1. TeihEinführung 1 1 Problemstellung
MehrBetriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair
Betriebsrätekonferenz Arbeit sicher und fair Jochen Homburg IG Metall Vorstand Funktionsbereich Betriebs- u. Mitbestimmungspolitik Arbeitszeit ist zentraler Konfliktpunkt in den Betrieben Tägliche Arbeitszeit
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung Kommentar herausgegeben von Dr. Reinhard Richardi o. Professor an der Universität Regensburg Bearbeiter: Dr. Reinhard Richardi o. Professor an der Universität
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit
MehrRecht der Arbeitnehmermitbestimmung
Recht der Arbeitnehmermitbestimmung Betriebsverfassung, Personalvertretungsrecht, Unteraehmensmitbestimmung von Dr. Stefan Edenfeld apl. Professor an der Universität Münster 2., neu bearbeitete Auflage
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrBetriebsverfassungsrecht für Betriebsräte Umfangreiches Grundlagenwissen, Ihre Aufgaben und Rechte als Betriebsratsmitglied
Betriebsverfassungsrecht für Betriebsräte Umfangreiches Grundlagenwissen, Ihre Aufgaben und Rechte als Betriebsratsmitglied Eine Fortbildung an 3 Tagen Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie
MehrTeilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Martin Greßlin Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 l.teil: Grundlagen zur Teilzeitbeschäftigung 19 A. Begriff und Erscheinungsformen
MehrInhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht?
Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? 8 Wer ist der Arbeitgeber? 9 Vertragsarbeitgeber 9 Betriebsarbeitgeber 9 Wer ist Arbeitgeber im Gemeinschaftsbetrieb? 9 Darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat Weisungen geben?
MehrArbeitshilfen für Betriebsräte. Tim Richter. Antworten für die Praxis. Mindestlohn. Anspruch Überwachung Durchsetzung.
Arbeitshilfen für Betriebsräte Tim Richter Antworten für die Praxis Mindestlohn Anspruch Überwachung Durchsetzung Verlag Vahlen Einleitung Mindestlohn Einleitung Seit dem 1.1.2015 muss erstmalig in der
MehrRatgeber. Schulungsanspruch für Betriebsräte. Ihr Recht auf Schulung!
Ratgeber Schulungsanspruch für Betriebsräte Ihr Recht auf Schulung! Lesen Sie alles zu Ihrem Rechtsanspruch und wie Sie bei abgelehnten Schulungen richtig reagieren. Der W.A.F. Betriebsrat Wir leben, was
Mehr15. Ältestenrat (1) Ältestenrat (2) Betriebsphilosoph Mitarbeiter-Coach...58 D. Fazit und Fortgang der Untersuchung...
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 I. Die Bedeutung vereinbarter Arbeitnehmervertretungsstrukturen vor dem Hintergrund einer sich verändernden Unternehmens- und Betriebslandschaft... 19 II. Ziel, Gegenstand
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15
7 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis... 15 1 Duales System von Betriebsrat und Gewerkschaften... 17 A. Einleitung... 17 B. Die Rolle des Arbeitnehmervertreters als... 19 I. Betriebsratsmitglied...
Mehr