MITTEILUNGEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT DER BAYERISCHEN 20/2013. Aus dem Inhalt

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1 20/2013 Ausgabe 20/2013 vom MITTEILUNGEN DER BAYERISCHEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT Aus dem Inhalt Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts der Krankenhäuser Abschluss von Budgetvereinbarung im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser 39. Jahreskrankenhausbauprogramm 2013 Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg T: F: mail@bkg-online.de

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 20/2013 Nr Gesundheits- und Krankenhauspolitik 163 Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts der Krankenhäuser 4 Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen 164 Abschluss von Budgetvereinbarung im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser 5 Krankenhausplanung und -förderung Jahreskrankenhausbauprogramm Abrechnung 166 Neuordnung der stationären Heilverfahren in der Gesetzlichen Unfallversicherung 7 Termine, Seminare und Veranstaltungen BKG/VKD-Tagung der bayerischen Krankenhausdirektoren BKG/VKD-Seminar für leitende Krankenhausmitarbeiter/-innen im Technik-, Küchen- und Wirtschaftsbereich Bad Wörishofen Bad Kissingen Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 20/2013 vom Seite 2 von 7

3 Inhaltsverzeichnis BIK-Seminartermine 9050/1 9050/2 9049/1 9049/2 Telefontraining Die Kunst des guten Tons Krankenhausbehandlungsvertrag, Wahlleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen und Patientenrechtegesetz 9051/2 Sprachkultur in Briefen und s die schriftliche Visitenkarte Ihrer Klinik 9039/2 Kompetenter und überzeugender (Erst-)Kontakt zu Patienten und Angehörigen Regensburg Augsburg /1 Apotheken- und Arzneimittelrecht im Krankenhaus /1 9052/2 9047/2 9047/3 9047/4 9047/1 9048/1 9048/3 9048/4 9048/2 Organisation in Sekretariat und Assistenz professionell und produktiv Stationäre Patientenabrechnung nach Krankenhausentgeltgesetz u. Fallpauschalenvereinbarung Fortgeschrittene Steuerrecht im Krankenhaus Neuerungen und aktuelle Entwicklungen Update Landshut Augsburg Landshut Augsburg GOÄ-Inhouse-Schulung Alkoholproblem am Arbeitsplatz Sucht(-risiko) erkennen und angehen Weitere Inhouse-Schulungen gerne auch auf Anfrage. Termin nach Vereinbarung Termin nach Vereinbarung Weitere Informationen (zur Anmeldung und zum kompletten Seminarangebot) finden Sie unter Impressum Herausgeber: Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. Vorsitzender: Oberbürgermeister Franz Stumpf Geschäftsführer: Siegfried Hasenbein Redaktion: Eduard Fuchshuber Stabsstelle für Politik und Öffentlichkeitsarbeit Radlsteg T: F: mail@bkg-online.de Die BKG-Mitteilungen erscheinen seit 2013 ausschließlich online im Mitgliederservice der BKG-Homepage Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 20/2013 vom Seite 3 von 7

4 Gesundheits- und Krankenhauspolitik Nr. 20/ Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts der Krankenhäuser Siehe auch BKG-Mitteilungen 19/ , 12/ , 10/ , 04/ und Fax-Nachrichten 09/2012, 08/2012 und 07/2012 sowie unsere aktuellen Pressemitteilungen Am beschloss der Bundesrat eine Entschließung zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts der Krankenhäuser. Die von den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in die Beratungen des Bundesrates eingebrachte Entschließung fordert die Bundesregierung zu einer umfassenden Krankenhausfinanzierungsreform, die die flächendeckende Versorgung und die Trägervielfalt absichert und Qualität sowie Patientensicherheit in den Mittelpunkt stellt, auf. Um eine weitere Unterfinanzierung der Krankenhäuser mit negativen Auswirkungen auf Versorgungsstrukturen, Behandlungsqualität und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu vermeiden, seien sowohl kurzfristig als auch nachhaltig wirkende Maßnahmen zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzierung der von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen notwendig. Konkret fordern die Länder unabweisbare und vom Krankenhaus nicht zu beeinflussende Kostensteigerungen bei einem sachgerecht ermittelten Orientierungswert zu berücksichtigen, die Vorgabe von Mindeststandards für die Personalausstattung zu erwägen, im DRG-System Unter- und Überdeckungen zu identifizieren, Anreize zur Anstellung von Pflegepersonal zu schaffen und die besondere Situation für Maximalversorger und Universitätskliniken zu berücksichtigen, die planungs- und vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich Krankenhäuser bei fehlender ambulanter Versorgung verantwortungsvoll und finanziell abgesichert an der Sicherstellung beteiligen können, die Sicherstellungzuschläge nicht auf den Landesbasisfallwert anzurechnen, die Qualität der Versorgung stärker in den Fokus treten zu lassen und die doppelte Degression abzuschaffen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die von SPD und Grünen geführten Länder, die den Entschließungsantrag einbrachten, im Gesetzgebungsverfahren zu dem von der Regierungskoalition vorgelegten Maßnahmenpaket zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser positionieren werden. Aus Krankenhaussicht ist bis zur letzten Sitzung des Bundesrates in dieser Legislaturperiode Anfang Juli eine Einigung zwischen Bundesrat und Bundesregierung ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses dringend notwendig, weil andernfalls finanzielle Hilfen für die Kliniken in diesem Jahr nicht mehr in Kraft treten können. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie aktuell informieren. I/ Geschäftsführung, Stabsstelle Siegfried Hasenbein Eduard Fuchshuber Geschäftsleitung Medizin Verwaltung Pflege Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 20/2013 vom Seite 4 von 7

5 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Nr. 20/ Abschluss von Budgetvereinbarung im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP beabsichtigen, mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BT-Drs. 17/13079) verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser umzusetzen. Obwohl die Maßnahmen bereits ab dem Jahr 2013 greifen sollen, finden sich derzeit in den vorgesehenen Regelungen keine Hinweise, in welcher Form die Umsetzung für Krankenhäuser mit bereits abgeschlossener Budgetvereinbarung 2013 erfolgen soll. Die Konstellation lässt deutliche Parallelen zur Gesetzgebung im vergangenen Jahr erkennen, mit der den Krankenhäusern zusätzlich über den Landesbasisfallwert die anteilige Finanzierung einer Tarifrate gewährt wurde. Auch damals stellte sich die Frage, welche Auswirkungen damit für Krankenhäuser mit bereits abgeschlossener Budgetvereinbarung verbunden sind und welche Handlungsoptionen sich ergeben. Wir lösten das Problem im vergangenen Jahr auf der Landesebene und fanden eine Umsetzungsregelung, die den Krankenhäusern einen zeitnahen Geldfluss in voller gesetzlicher Höhe zusicherte. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für das Jahr 2013 Regelungen zur anteiligen Tariflohnrefinanzierung, einen Versorgungszuschlag und Mittel für ein Hygieneförderprogramm vor. Aus Sicht der BKG müssen alle Krankenhäuser, unabhängig von einer bereits geschlossenen Budgetvereinbarung für 2013, in den Genuss dieser Finanzhilfen kommen. Wir sind deshalb mit den Krankenkassen im Gespräch darüber, wie die Krankenhäuser abgesichert werden können. Dies betrifft insbesondere die Krankenhäuser, die sich derzeit in Budgetverhandlungen für das Jahr 2013 befinden und deren Abschluss vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen ist. Für diese Krankenhäuser bietet es sich an, bereits innerhalb der Vereinbarung den Anspruch auf die vorgesehenen finanziellen Entlastungsmaßnahmen klarzustellen. Wir hoffen, dass wir mit den Krankenkassen zügig zu einer Lösung kommen werden, die die Rechtsansprüche der Krankenhäuser absichert und unterbreiteten den Krankenkassen bereits einen entsprechenden Vorschlag. Nachdem hierüber noch in dieser Woche Gespräche stattfinden werden, warten wir diese noch ab, bevor wir Ihnen konkrete Empfehlungen geben. Sollte es zeitlich bis zum vorgesehenen Genehmigungstermin durch die örtlich zuständige Regierung knapp werden, bitten wir Sie, uns direkt anzusprechen. Generell sollte in den laufenden Verhandlungen auf die vorgesehenen finanziellen Entlastungsmaßnahmen hingewiesen und der Anspruch auf Ergänzung der bisherigen Vereinbarungstatbestände geltend gemacht werden. III/ III Herbert Franz Geschäftsführung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 20/2013 vom Seite 5 von 7

6 Krankenhausplanung und -förderung Nr. 20/ Jahreskrankenhausbauprogramm 2013 Mit einer gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und der Finanzen wurde das 39. Jahreskrankenhausbauprogramm veröffentlicht. In den Jahreskrankenhausbauprogrammen werden die nach Artikel 11 Abs. 1 BayKrG zu finanzierenden Investitionsvorhaben mit förderfähigen Kosten über 2 Mio. Euro einzeln ausgewiesen. Insgesamt wurden rund 290 Mio. Euro für 92 Bauvorhaben eingeplant. Das Jahreskrankenhausbauprogramm 2013 enthält auch die für die Jahre 2014 bis 2016 vorwegfestgelegten Krankenhausbauvorhaben. Die vom Unterausschuss Jahreskrankenhausbauprogramme im April 2013 zur Einplanung vorgeschlagenen Projekte sind noch nicht enthalten. Der Ministerrat wird voraussichtlich vor der Sommerpause über den Vorschlag des Unterausschusses beraten und beschließen. Erst dann können die aktuell anstehenden Bauvorhaben in das 40. Jahreskrankenhausbauprogramm 2014 eingearbeitet werden. Sollten Kliniken, die eine Vorwegfestlegung für die Jahre 2014 bis 2017 beantragt haben, sich im jetzigen Bauprogramm nicht wiederfinden, hat das also rein formale Gründe und kann nicht als Indiz für eine Nichtberücksichtigung gewertet werden. Das 39. Jahreskrankenhausbauprogramm kann von den Internetseiten des StMUG abgerufen werden (siehe Internethinweis): II/ II Andreas Diehm a.diehm@bkg-online.de Internethinweis: kenhausbau/doc/kh_bauprogramme_2013.pdf Geschäftsführung Finanz- und Rechnungswesen Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 20/2013 vom Seite 6 von 7

7 Abrechnung Nr. 20/ Neuordnung der stationären Heilverfahren in der Gesetzlichen Unfallversicherung Siehe auch BKG-Mitteilungen 10/ Wir berichteten in den o. g. BKG-Mitteilungen über die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zum vorgenommene Neuordnung der stationären Heilverfahren. Nachdem von betroffenen Fachabteilungen die neuen Kriterien des 3-stufigen Heilverfahrens intern bewertet wurden, wurden Fragen zur Neuordnung des stationären Heilverfahrens hinsichtlich der Sicherstellung der Versorgung und der Finanzierung an die Politik und auch an die BKG herangetragen. Auslöser ist die neue Einführung des Schwerverletztenartenverfahrens (SAV) zusätzlich zum Verletztenartenverfahren (VAV) und Durchgangsarztverfahren (DAV), verbunden mit einer deutlichen Anhebung des Anforderungsniveaus (z. B. Mindestmengen) für die Kliniken. Dazu fand am im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zusammen mit dem bayerischen Gesundheitsministerium und der DGUV, Abgeordneten von Bund und Land sowie der BKG eine Besprechung statt. Dabei wurden gegenüber der DGUV die flächendeckende Sicherstellung der Versorgung von Unfallpatienten und die Finanzierung des Anforderungsniveaus, das die allgemeinen Krankenhausleistungen übersteigt, besprochen. Die DGUV bemühte sich, die vorgebrachten Fragen zu klären. Sie verdeutlichte, dass sie nach 34 SGB VII rechtlich nicht eingeschränkt sei, die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Heilverfahren selbst zu definieren. Es sei ihr aber auch bewusst, dass jeder Leistungserbringer, der einen Antrag stelle und die Kriterien erfülle, zum Verfahren zugelassen werden müsse. Insofern könne die DGUV keinen Leistungserbringer vom Verfahren ausschließen. Durch relativ geringe Verlegungen von Krankenhäusern mit VAV-Anerkennung in Krankenhäuser mit SAV-Anerkennung ergebe sich keine Gefährdung für die flächendeckende Versorgung, zumal die Krankenhäuser vom Vorstellungsverfahren Gebrauch machten und in Kooperation mit einem anderen SAV-Krankenhaus behandeln könnten. Nach unserer Kenntnis liegen der DGUV bereits Anträge von Klinken zur Teilnahme am SAV vor, diese werden aktuell geprüft. Die BKG wies die DGUV auch darauf hin, das nach 8 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten, die aufgrund des in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehenden höheren Versorgungsstandards gegenüber den allgemeinen Krankenausleistung entstehen, den Krankenhäusern neben der Vergütung nach KHEntgG und BPflV extra zu vergüten sind. Wir werden dieses Thema, insbesondere auch die Finanzierung der zusätzlichen Anforderungen durch die Unfallversicherungsträger, auch auf der Bundesebene einbringen, um die Vergütungsregelung des 8 Abs. 2 umzusetzen. Wir werden Sie weiter aktuell informieren. III/ , II/ III Siegfried Hasenbein Herbert Franz Thomas Wolf geschaeftsbereich3@bkg-online.de Geschäftsführung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 20/2013 vom Seite 7 von 7

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