Rechtliche Einordnung von Agroforstsystemen

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1 Rechtliche Einordnung von Agroforstsystemen Forum Agroforstsysteme am 20./ in der Thüringer Landesanstalt für f r Landwirtschaft in Dornburg 24. Juni 2011 Martina Marx Martina Marx

2 Gliederung 1. Rahmenbedingungen auf EU-Ebene 1.1 Beihilfefähigkeit von KUP und Agroforstsystemen 1.2 Cross Compliance 2. Rahmenbedingungen in Deutschland bzw. in Sachsen 2.1 Bundeswaldgesetz 2.2 Bundesnaturschutzgesetz 2.3 Forstvermehrungsgutgesetz 2.4 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2.5 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2.6 Sonstige Regelungen 3. Fazit Juni 2011 Martina Marx

3 1. Rahmenbedingungen auf EU-Ebene Ebene 1.1 Beihilfefähigkeit higkeit Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom Artikel 2 landwirtschaftliche Fläche = jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Ziffer (22) Direktzahlungen werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebes (vgl. Artikel 34) mehr als einen Hektar beträgt. Verordnung (EG) 1120/2009 vom Niederwald mit Kurzumtrieb Flächen = mit mehrjährigen Gehölzarten, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt. Diese Gehölze müssen auf einer von den Mitgliedstaaten ab 2010 zu erstellenden Liste der für den Kurzumtrieb geeigneten Arten und deren maximalen Erntezyklen stehen Juni 2011 Martina Marx

4 Umsetzung des Artikels 2 der VO (EG) 1120/2009 ist erfolgt: Bekanntmachung Nr. 05/10/31 der Liste der für f r Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximalen Erntezyklen vom , 010, geändert durch Bekanntmachung Nr. 15/10/31 vom deutsche Bezeichnung Weiden Pappeln Robinien Birken Erlen Eschen Gattung botanische Bezeichnung Salix Populus Robinia Betula Alnus Fraxinus deutsche Bezeichnung Gemeine Esche Art alle Arten alle Arten alle Arten alle Arten alle Arten botanische Bezeichnung F. excelsior max. Erntezyklus (Jahre) Eichen Quercus Stieleiche Q. robur 20 Eichen Quercus Traubeneiche Q. petraea 20 Eichen Quercus Roteiche Q. rubra 20 Quelle: Elektronische Bundesanzeiger vom und Juni 2011 Martina Marx

5 Umsetzung der VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 Die beihilfefähige Mindestgröße eines Schlages beträgt 0,3 ha! Achtung: ggf. haben Länder Rechtsverordnungen erlassen, die auch kleinere Schläge zulassen! Agroforstsystem Konsequenzen?? KUP zur Flächenbegradigung Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Komponenten werden als Teilschläge betrachtet. Es besteht momentan keine Möglichkeit, die Fläche im Beihilfeantrag als geschlossenes Agroforstsystem zu codieren! Aufteilung des Schlages in Teilschläge Schlag 1.Schlag Juni 2011 Martina Marx Schlag 1 Schlag 2 Schlag 3

6 Beihilferechtlicher Problemfall AFS Artikel Dokument der European Commission Joint Research Centre besagt: eine mit Bäumen bestandene Parzelle gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind." es besteht die Ansicht, dass Wälder (auf Parzellen, die nicht als schnell wachsende Gehölze erklärt sind) als Flächen innerhalb einer mit Bäumen (einschließlich Büschen usw.) bestandenen landwirtschaftlichen Parzelle ausgelegt werden sollten, die das Wachstum einer für zum Weiden geeigneten Bodenvegetation verhindern. mit Bäumen bestandene Flächen innerhalb einer landwirtschaftlichen Parzelle mit einer Dichte von mehr als 50 Bäumen/haB sollten in der Regel als nicht beihilfefähig berücksichtigt werden. Ausnahmen, die im Voraus von den Mitgliedsstaaten begründet werden, können für Baumklassen von Mischkulturen wie Obstbäume oder aus ökologischen/umweltgründen vorgesehen werden Juni 2011 Martina Marx

7 Fazit zur Beihilfefähigkeit higkeit Beihilfefähigkeit von KUP und Agroforstsystemen ist gegeben, wenn die auf Folie 4 genannten Baumarten angebaut werden und der max. Erntezyklus von 20 Jahren eingehalten wird. Die Errichtung klassischer Agroforstsysteme, die mit einer Wertholzgewinnung einher geht, ist demzufolge nur eingeschränkt möglich (max. 50 Bäume/ha) Es sei denn, es erfolgt ein Verzicht auf die Beihilfe! Mindestgröße eines Schlages muss (0,3 ha) und beihilfefähige Fläche eines Betriebes mindestens 1 ha betragen Juni 2011 Martina Marx

8 1.2 Cross Compliance Grünlanderhaltungsgebot Gemäß Artikel 6 der VO (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 Ausschlaggebend ist der Flächenstatus 2003, der erhalten werden soll und die Sicherstellung, dass der DGL-Anteil gegenüber 2003 nicht um mehr als zehn Prozentpunkte abnimmt. In Deutschland vorgelagerte Sicherungsschranken: Abweichungen im aktuellen Jahr von des Basiswertes weniger als 5 % mindestens 5 % mindestens 8 % mehr als 10 % Anforderung Keine Verpflichtung für Landwirt. Land ist verpflichtet, eine Verordnung zu erlassen, dass GL-Umbruch einer vorherigen Genehmigung bedarf. Land kann Landwirte verpflichten, umgebrochenes Grünland wieder einzusäen oder auf anderen Flächen DGL neu anzulegen. Land muss Landwirte verpflichten, umgebrochenes Grünland wieder einzusäen oder auf anderen Flächen DGL neu anzulegen Juni 2011 Martina Marx

9 Veränderungen gegenüber dem Basiswert von ha HE Spanne, bei der ein DGLumbruch bis zur 5 %- Grenze möglich wäre ha ha TH SL ha SN ha BY ha BW ha ST ha ha ha BB/BE NW NI/BR Länder mit RechtsVO zum Grünlanderhalt Genehmigungspflicht Länder ohne RechtsVO zum Grünlanderhalt ha ha -324 ha RP MV SH/HH Juni Quelle: SMUL, Dr. Göbel

10 Beispiel Mecklenburg-Vorpommern: Erste VO zur Änderung der Dauergrünland nland- erhaltungsverordnung vom vgl. Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer (2):,,Die Anlage von Energieholzplantagen auf Dauergrünland mit schnell wachsenden Arten, die kurzfristig innerhalb eines Jahres nach Genehmigung angebaut werden, kann auf Antrag genehmigt werden, ohne dass Dauergrünland neu angelegt werden muss, solange landesweit Energieholzplanlagen nicht auf mehr als Hektar Grünland angelegt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Januar (2010) zu stellen. Die genehmigte Fläche darf nicht für Ackerkulturen genutzt werden. Nach Aufgabe der Energieholzgewinnung auf der genehmigten Fläche ist diese wieder in Dauergrünland umzuwandeln." Fazit zum Grünlanderhaltungsgebot KUP auf Dauergrünland ist hinsichtlich der CC-Relevanz (Dauergrünlandverlustkonto) nicht privilegiert (vgl. Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Bei Anlage einer Fläche mit KUP oder einem AFS ändert sich der Status Dauergrünland in Dauerkultur Juni 2011 Martina Marx Grünlandsaldo verändert sich! Achtung bei Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen! Sächsische RL AuW sieht z. B. vor, dass sich der Umfang der DGL-Fläche des Betriebes insgesamt nicht verringern darf!

11 Landschaftselemente Gemäß 5 (Landschaftsschutzelemente) der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung) zählen u. a.: Hecken oder Knicks ab einer Länge > 20 m, Baumreihen, die aus mindestens 5 Bäumen bestehen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden und eine Länge von mindestens 50 m haben, zu den LE und dürfen nicht ganz oder teilweise beseitigt werden. Fazit Mit Änderung des BundesWaldG werden auch AFS von der Definition Wald ausgenommen, deshalb dürfte d keine Gefahr bestehen, dass AFS Landschafts- elementen zugeordnet werden. Das Ergebnis einer juristischen Prüfung liegt allerdings noch nicht vor! Juni 2011 Martina Marx

12 2. Rahmenbedingungen in Deutschland 2.1 Bundeswaldgesetz, zuletzt geändert am (2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), 2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), 3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (ebanz AT V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert. Fazit Beihilferechtliche Vorgabe der EU hinken dem Deutschen Recht (BWaldG) hinterher. Obwohl AFS kein Wald im Sinne des Gesetzes sind, dürfen falls auf Beihilfe nicht verzichtet werden soll - nur die beschriebenen Baumarten mit einem Erntezyklus von max. 20 Jahren angebaut werden Juni 2011 Martina Marx

13 Wie könnte k Abhilfe geschaffen werden? Aktivierung des Artikels 44 (Ersteinrichtung von Agroforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Beihilfe wird Landwirten gewährt, die Agroforstsysteme einführen, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren. Sie deckt die Anlagekosten. PLANAK-Beschluss vom : Beauftragung der Fachreferenten des Bundes und der Länder, ihm rechtzeitig vor Beschlussfassung über den GAK-Rahmenplan 2012 bis 2015 einen Bericht über die Wirtschaftlichkeit und die Perspektiven der Nutzung und Förderung der Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen auf landwirtschaftlichen Flächen (u.a. KUP) vorzulegen. Ergebnisse fließen in die Überprüfung der Maßnahmen des GAK-Rahmenplans ein; somit besteht Chance, dass ggf. auch Artikel 44 aktiviert werden kann Juni 2011 Martina Marx

14 2.2 Bundesnaturschutzgesetz 14 Abs. 2: Eingriffe in Natur und Landschaft Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff zu sehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Achtung: Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche > 5000 qm stellt nach SächsNatSchG einen Eingriff dar und bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. 32 Europäisches Netz Natura 2000 Die 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Vogelschutzgebiete. es gilt das Verschlechterungsverbot! Fazit: Beschluss der AMK (Frühjahr 2009) Anbau mehrjähriger Kulturen zur Biomassenutzung auf Ackerflächen ist im Regelfall nicht als Eingriff im Sinne des BNatschG zu sehen. Aber: jede KUP/jedes Agroforstsystem ist als Einzelfall zu betrachten Empfehlung, das Vorhaben bei der Unteren Naturschutzbehörde rde bzw. der zuständigen Landwirtschaftsbehörde rde anzuzeigen Juni 2011 Martina Marx

15 2.3 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG( FoVG) Gesetz ist seit Mai 2002 in Kraft und stellt die rechtliche Grundlage für die Erzeugung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut dar. Vegetatives Vermehrungsgut (Klone) darf nur in der Kategorie Geprüftes Vermehrungsgut vertrieben werden. In der Begründung zum Gesetz ist aufgeführt, dass auch Kurzumtriebs-/Schnellwuchsplantagen den forstlichen Zweck umfassen. Fazit: Änderung des BWaldG hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des FoVG unabhängig vom Status der Fläche (Wald oder LN) werden KUP (und AFS??) vom forstlichen Zweck umfasst Juni 2011 Martina Marx

16 2.4 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Werden KUP bzw. AFS mit dem Ziel der Erzeugung von Biokraftstoffen (BtL-Kraftstoffe) angebaut, sind die Vorgaben der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu beachten. Diesbezüglich sind einzuhalten: die Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume gemäß 4 bis 6, die Vorgaben zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gemäß 7, das in 8 ausgewiesene THG-Minderungspotenzials der erzeugten Biokraftstoffe Juni 2011 Martina Marx

17 Erreichte THG-Minderung [in %] bei der Herstellung von Biokraftstoffen aus Kulturholz gegenüber dem fossilen Vergleichswert von 83,8 g CO 2 /MJ gem. Biokraft-NachV THG-Minderung [in %] 93 % 92 % 91 % % Ethanol aus Kulturholz Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz Dimethylether aus Kulturholz Methanol aus Kulturholz im Vergleich: Biodiesel aus Raps: THG-Minderung = 38 %, Bioethanol aus ZR: THG-Minderung = 52 % Bioethanol aus Weizen: THG-Minderung = 47 % Juni 2011 Martina Marx

18 2.5 Erneuerbare-Energien Energien-Gesetz Jetzige Regelung (2009er EEG) Wird ausschließlich KUP-Holz eingesetzt, erhalten Anlagenbetreiber für die erzeugte Strommenge zusätzlich zur Grundvergütung 4 ct/kwh. Problem: Ausschließlichkeitsprinzip! Werden KUP-Holz und Waldrestholz gleichzeitig zur Verstromung eingesetzt, erhalten Anlagenbetreiber zur Grundvergütung lediglich 2,5 ct/kwh entspricht der Vergütung für Waldrestholz Juni 2011 Martina Marx

19 Novelle EEG 2012 vgl. Artikel 5 (Änderung( der Biomasseverordnung) Anl. 2 und 3 (zu 2a Abs. 1 und 2) Einsatzstoffvergütungsklasse tungsklasse I, Nr. 21: Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Nr. 17 der Anlage 3. Als Kurzumtriebsplantagen gelten Anpflanzungen mehrjähriger Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind, einschließlich Rinde. Einsatzstoffvergütungsklasse tungsklasse II, Nr. 17: Holz im Sinne von Nummer 21, sofern die KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in Naturschutzgebieten, in Natura Gebieten oder in Nationalparks angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde. Vergütung beträgt zusätzlich zur Grundvergütung bei Anlagen bis 500 kw = 6 ct/kwh, bei Anlagen > 500 kw und <= 5 MW = 6 ct/kwh Juni 2011 Martina Marx Vergütung beträgt zusätzlich zur Grundvergütung bei Anlagen bis 5 MW = 8 ct/kwh.

20 Wertung der EEG-Regelungen Positiv, dass Ausschließlichkeitsprinzip beim Einsatz von KUP-Holz aufgehoben und die Zusatzvergütung insgesamt angehoben werden sollen. Nicht nachvollziehbar ist die Einordnung von KUP und Holz aus agroforstlicher Nutzung in zwei unterschiedliche Einsatzstoffvergütungsklassen. WARUM? Mit Bezug auf die Kriterien der NachV, die früher oder später sicherlich auch auf feste Biomasse ausgeweitet werden, ist ein Biomasse-Anbau in Schutzgebieten möglich, wenn dieser dem Schutzgebietszweck nicht entgegen steht Warum wird dennoch der Anbau mit einer niedrigeren EEG-Vergütung bestraft? 10-ha-Grenze: Um Wertschöpfungsketten schaffen zu können, bedarf es auch größerer Flächen Warum deshalb diese Einschränkung, die in der Praxis ohnehin nur zur Schlagoptimierung führen dürfte? Mit den Regelungen sind zusätzliche Nachweise erforderlich: Persilschein der Naturschutzbehörden, Verzeichnis der Schläge etc Juni 2011 Martina Marx

21 2.6 Sonstige Regelungen Pflanzenschutz Zugelassene Präparate sind ausgewiesen auf der Homepage des Bundesamtes für f Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in der Pflanzenschutz enschutz-online-datenbank unter der Rubrik "zugelassene PSM - Kultur (z.b.: Widen,, Pappeln )". ZulassungPSM/01_ ZugelPSM/01_OnlineDatenbank/psm_onlineDB_node.html Genehmigungen nach 18 b PflSchG (Lückenindikation im Einzelfall) erforderlich Antragstellung muss in Sachsen beim Sächsischen S Landesamt für f r Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erfolgen (Bearbeitung des Antrages erfolgt in Abhängigkeit von der Bearbeitungsdauer im BVL als zu beteiligende Behörde und ist gebührenpflichtig). Die Übertragung von Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten einer Zone e ist nach der neuen EU-VO Nr.1107/2009 vom über das Inverkehrbringen von PSM grundsätzlich möglich. Allerdings sind harmonisierte Zulassungsbedingungen als Voraussetzung V für f r die gegenseitige Anerkennung noch nicht installiert. Warnung vor eigenmächtigem Handeln! Es droht Bußgeldverfahren nach Cross Compliance und ein Abzug zwischen 3 und 5 % der Betriebsprämie. Vorschlag: lieber Gebühren in entsprechende Genehmigung investieren, die sich bei einer 20jährigen Nutzungszeit sehr schnell amortisieren Juni 2011 Martina Marx

22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Sächsisches Wassergesetz (SächsWG( chswg) Auf Deichen einschließlich eines beidseitig 5 m breiten Schutzstreifens ist nach SächsWG ( 100c Abs. 1, 100d Abs. 1 Nr. 1) das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. Im Gewässerrandstreifen, der landseits an das Ufer 10 m und innerhalb bebauter Ortsteile 5 m beträgt, ist es verboten: standortgerechte Bäume und Sträucher zu entfernen (ausgenommen ist die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft), nicht standortgerechte Bäume und Sträucher anzupflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Nach 41 Abs. 2 WHG haben die Anlieger und Hinterlieger oberirdischer Gewässer Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Nach 78 Abs. 1 Nr. 7 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen untersagt, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen. Fazit: landesrechtliche Regelungen sind vor Anlage einer KUP/eines AFS genau zu prüfen; sind Ausnahmegenehmigungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen möglich? Juni 2011 Martina Marx

23 3. Fazit Beihilfefähigkeit Landschaftselemente Grünlanderhaltungsgebot BWaldG FoVG KUP Klare Vorgaben und Regelungen. Änderung des Status DGL in Dauerkultur DGL-Saldo verändert sich! Keine Gefahr der Zuordnung Beihilfefähigkeit und Regelungen im BWaldG stehen im Einklang KUP sind mit erfasst. AFS Klassische AFS sind aufgrund der vorgegebenen Baumarten und der Umtriebszeit von max. 20 J. nur eingeschränkt möglich Anlage AFS auf DGL möglich, wenn Regelungen bzgl. Baumbesatz eingehalten werden. Aufgrund der Änderungen im BWaldG dürfte die Vorgabe landwirtschaftliche Nutzung ebenfalls gegeben sein. Beihilfefähigkeit hinkt Regelungen im BWaldG hinterher. Kein Hinweis in der Begründung zum Gesetz, dass vom forstlichen Zweck auch AFS erfasst sind Prüfung! Juni 2011 Martina Marx

24 Fortsetzung zum Fazit 1. EU-beihilferechtliche Vorgaben führen zu Beschränkungen bei der Anlage eines klassischen Agroforstsystems. 2. Mit der Aktivierung des Artikels 44 der ELER-Verordnung könnte diesbezüglich Abhilfe geschaffen werden. 3. EEG-Vergütung wird grundsätzlich begrüßt, die Einordnung von KUP- Holz und Holz aus der agroforstlichen Nutzung in zwei Einsatzstoffvergütungsklassen ist jedoch nicht zielführend. 4. Bei der Anlage einer KUP oder eines AFS sind die länderspezifischen Rahmenbedingungen (z. B. Vorgaben im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, Wassergesetzgebung etc.) zu beachten Juni 2011 Martina Marx

25 Kontakt: Martina Marx Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Referat 33: Pflanzliche Erzeugnisse, Landwirtschaftlicher Ressourcenschutz Fotos: Dr. Michael Grunert, LfULG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Juni 2011 Martina Marx

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