Erste Vorschläge zur Wiederbelebung der Vermögensteuer und die Folgen für Privatanleger und Unternehmen

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1 Information Erste Vorschläge zur Wiederbelebung der Vermögensteuer und die Folgen für Privatanleger und Unternehmen Zusammenfassung Die von Koalitionen aus SPD und Grünen getragenen Landesregierungen von Rheinland- Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Baden-Württemberg haben erste Vorstellungen zur»wiederbelebung«der Vermögensteuer entwickelt. Sie zielen darauf, das zum Verkehrswert bewertete Vermögen von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften ab 2014 einem einheitlichen Vermögensteuersatz von 1 Prozent zu unterwerfen. Für natürliche Personen soll dabei ein variabler Freibetrag zwischen Euro und Euro gewährt werden. Ausgenommen von der Vermögensteuerpflicht soll allein das Altersvorsorgevermögen sein. Für Rückfragen und weitergehende Informationen stehen Ihnen Ihre üblichen Ansprechpartner bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP gerne zur Verfügung. 1

2 Einleitung Über die Wiedereinführung einer Vermögensteuer wird bereits seit längerem diskutiert. Auch wenn es sich bei dem von den vier Landesregierungen vorgestellten Entwurf für ein Vermögensteuergesetz 2014 (E-VStG 2014) noch um einen Minderheitenvorschlag zu handeln scheint, besteht angesichts der fiskalischen und politischen Gegebenheiten eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Vermögensbesteuerung in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt wird. Zunächst gibt es vermehrt populistische Tendenzen (»Gerechtigkeitsdebatte«in Folge der Finanzmarktkrise), betriebliche und größere Privatvermögen mittels einer Substanzsteuer zum Ausgleich von Haushaltsdefiziten heranzuziehen. Der Kreis der Befürworter einer Vermögensteuer reicht mittlerweile bis weit in die Reihen der CDU/ CSU hinein, so dass bei fast allen für 2013 denkbaren Koalitionsszenarien mit der einen oder anderen Form einer die Unternehmen einschließenden»reichensteuer«gerechnet werden kann. Zudem ist zu bedenken, dass die Länder aufgrund der nationalen Regelungen zur Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 Grundgesetz) gezwungen sind, bis 2020 ihre Haushalte auszugleichen (Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz) und das Aufkommen aus der Vermögensteuer würde ihnen alleine zustehen (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 Grundgesetz). Die Grundzüge eines Vermögensteuergesetzes 2014 In seiner Konzeption und Grundstruktur entspricht der Entwurf für ein Vermögensteuergesetz 2014 dem Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (VStG 1990) 1. Der Kreis der Vermögensteuerpflichtigen und von der Vermögensteuer Befreiten ist unverändert. Der Sache nach wird wie in der Vergangenheit das Gesamtvermögen beziehungsweise bei beschränkt Steuerpflichtigen deren Netto-Inlandsvermögen Bemessungsgrundlage. Der E-VStG 2014 erhält mit seinem 1 BGBl. I 1990, eine dem VStG 1990 nicht bekannte eigenständige Regelung zur Ermittlung des Gesamtvermögens, die ursprünglich im Bewertungsgesetz (BewG) enthalten war, dort mittlerweile aber zumindest was das sogenannte sonstige Vermögen betrifft aufgehoben wurde. Zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens wird unverändert auf die 157 ff., 176 ff. und 95 ff. BewG verwiesen ( 5 Abs. 1 Satz 2 E-VStG 2014). Der Begriff und den Umfang des sonstigen Vermögens wird in 6 E-VStG 2014 beschrieben. Natürlichen Personen wird auch im E-VStG 2014 ein nunmehr erhöhter, variabler Freibetrag eingeräumt ( 9 E-VStG 2014), der sich bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt, nicht länger jedoch ein Kinderfreibetrag ( 6 Abs. 2 VStG 1990). Der einheitliche Steuersatz beträgt 1 Prozent ( 12 E-VStG 2014). Die Steuer ist als Jahressteuer konzipiert, die nach den Verhältnissen zum 1. Januar jeden Jahres festgesetzt wird. Anders als nach dem 21 VStG 1990 sieht der 21 E-VStG 2014 nicht länger vierteljährliche Vorauszahlungen vor, sondern eine am 10. Februar jeden Jahres auf der Basis der zuletzt festgesetzten Vermögensteuer zu leistende einmalige Vorauszahlung. Die Besteuerung natürlicher Personen Kreis der Steuerpflichtigen Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 1 Abs. 1 Nr. 1 E-VStG 2014). Nach 9 Satz 2 Abgabenordnung wird ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten begründet. Eheleute werden grundsätzlich zusammen veranlagt, solange sie keine Einzelveranlagung beantragen ( 16 E-VStG 2014). Kinder werden unabhängig von den Eltern einzeln veranlagt. 3 Außensteuergesetz (AStG) enthielt bis zu seiner Aufhebung zum 31. Dezember 1996 eine Regelung zur erweiterten beschränkten Vermögensteuerpflicht im Falle einer Wohn- 2

3 sitzverlagerung in niedrig besteuerte Gebiete. Es ist davon auszugehen, dass mit einer Wiederbelebung des VStG auch eine entsprechende Regelung wieder ihren Weg ins AStG finden wird. Umfang und Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens Das steuerpflichtige Gesamtvermögen umfasst vorbehaltlich von Freistellungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das im Inland und Ausland belegene gesamte Vermögen eines Steuerpflichtigen. Es wird dabei wie im VStG 1990 zwischen vier Vermögenskategorien unterscheiden: 1. dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, 2. dem Grundvermögen, 3. dem Betriebsvermögen und 4. dem sonstigen Vermögen. Die Bewertung richtet sich wie beim Erbschaftsteuergesetz ( 12 Abs. 1 ErbStG) nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, das heißt nach den 1 bis 16 BewG ( 7 Abs. 1 E-VStG 2014). Dementsprechend ist bei Bewertungen grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen, das heißt der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre ( 9 BewG). Dies gilt für alle Vermögenskategorien. Was zum vermögensteuerpflichtigen Grundvermögen gehört bestimmt sich nach den 176 ff. BewG ( 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 E-VStG 2014). Der Höhe nach ist wie bei der Erbschaftsteuer ( 12 Abs. 3 ErbStG) der Grundbesitzwert am Bewertungsstichtag maßgebend ( 7 Abs. 3 E-VStG). Hierfür ist vom gemeinen Wert der Grundstücke auszugehen ( 177 BewG). Bei unbebauten Grundstücken sind die Bodenrichtwerte zugrunde zu legen ( 179 BewG), bei bebauten Grundstücken ist gemäß 182 BewG das Vergleichswertverfahren (bei Wohnungseigentum und Einfamilienhäusern), das Ertragswertverfahren (bei Mietwohngrundstücken) beziehungsweise das Sachwertverfahren (bei sonstigen bebauten Grundstücken) anzuwenden. Inländisches Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und freiberuflich Tätigen ist wie bei der Erbschaftsteuer ( 12 Abs. 5 ErbStG) mit seinem gemeinen Wert anzusetzen ( 109 Abs. 1 BewG); bei einer Beteiligung an Personengesellschaften ist der anteilige Wert maßgebend ( 7 Abs. 5 E-VStG 2014). Anders als in der Vergangenheit ist der Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens ohne Bedeutung. Die Wertermittlung hat vielmehr unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertverfahren) zu erfolgen; Mindestwert ist der Substanzwert ( 11 Abs. 2 BewG). Schulden sind vorrangig im Rahmen der einzelnen Vermögensarten (Betriebsvermögen bzw. Anteil am Betriebsvermögen; Grundvermögen) zu berücksichtigen; im Übrigen sind sie vom Gesamtvermögen abzusetzen ( 5 Abs. 2 E-VStG 2014). Es ist keine Schuldenkappung vorgesehen. Sonderregelungen zur Erfassung des»sonstigen Vermögens«Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen, und das Betriebsvermögen sind im Bewertungsgesetz ( 18 BewG) umschrieben, nicht jedoch das sogenannte sonstige Vermögen. Der Begriff und der Umfang des sonstigen Vermögens sowie seine Bewertung werden daher nicht unter unmittelbarem Rückgriff auf das BewG, sondern eigenständig in den 6 und 7 E-VStG 2014 geregelt. Der Katalog des sogenannten sonstigen Vermögens in 6 Abs. 1 E-VStG ist nur beispielhaft (... alle Wirtschaftsgüter, insbesondere... ) und lehnt sich im Wesentlichen an den des 110 Abs. 1 BewG a.f. an. Anders als unter dem VStG 1990 gibt es innerhalb der einzelnen Katalogtatbeständen keine Freigrenzen mehr, so dass grundsätzlich jedes Wirtschaftsgut ab dem ersten Euro anzusetzen ist. In 6 Abs. 2 E- VStG 2014 werden in Anlehnung an 111 BewG a.f. bestimmte Wirtschaftsgüter aus dem Kreis des sonstigen Vermögens ausgenommen. Dies betrifft primär Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der privaten Altersvorsorge und den Hausrat. Zu bewerten ist auch sonstiges Vermögen grundsätzlich mit seinem gemeinen Wert ( 9 Abs. 1 E-VStG 2014 i.v. mit 1 bis 16 BewG). 3

4 Bei den Kapitalanlagen sind Kapitalforderungen und Schulden grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten ( 12 BewG). Börsennotierte Wertpapiere sind mit dem Börsenkurs am Stichtag anzusetzen ( 11 Abs. 1 BewG). Investmentanteile sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen ( 11 Abs. 4 BewG). Eine Besonderheit ergibt sich beim Ansatz von börsennotierten Aktien und von Anteilen an nichtnotierten Kapitalgesellschaften. Für an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassene Aktie ist zunächst vom Kurswert auszugehen ( 11 Abs. 1 BewG) und bei nichtnotierten Anteilen vom aus Verkäufen oder unter Zuhilfenahme eines Ertragswertverfahrens ermittelten gemeinen Wert ( 11 Abs. 2 BewG). Aufgrund der Tatsache, dass die betreffenden Gesellschaften ihrerseits der Vermögensteuer unterliegen, will man eine Doppelbesteuerung vermeiden. Dazu sieht das E-VStG 2014 ein sogenanntes Halbvermögensprinzip vor: Die nach allgemeinen Grundsätzen ( 11 BewG) ermittelten Werte sind nur zur Hälfte anzusetzen ( 7 Abs. 2 BewG). Die Benachteiligung von Investitionen in nicht deutscher Vermögensteuer unterliegende ausländische Kapitalgesellschaften ist evident. Auch bei einer Anlage in Investmentfonds, deren Vermögen aus Aktien deutscher Gesellschaften besteht, geht dieser Vorteil verloren. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen sind mit ihrem Rückkaufswert zu bewerten ( 12 Abs. 4 BewG). Von der Vermögensteuerpflicht wird wie in der Vergangenheit das gebundene Vorsorgevermögen ausgenommen. Dies betrifft namentlich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten et cetera. Die private, eigendisponierte Altersvorsorge, zum Beispiel in Gestalt von noch nicht fälligen Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen, ist grundsätzlich nicht begünstigt ( 6 Abs. 1 Nr. 5 E-VStG 2014). Ausgenommen von der Vermögensteuerpflicht sind Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen gemäß 1 Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz sowie Ansprüche aus Basisrentenverträgen gemäß 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ( 6 Abs. 2 Nr. 3 E-VStG 2014). Ein Altersvorsorgevertrag ( Riester-Rente ) ist eine Vereinbarung mit einem Anbieter über eine lebenslange Altersversorgung, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden darf. Wer die Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein oder dem in 10a Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Personenkreis angehören. Ein Basisrentenvertrag ( Rürup-Rente ) ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, die nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gefördert wird. Sie wendet sich primär an Freiberufler und andere Selbstständige, die nicht zum Personenkreis der Zulagenberechtigten nach 79 ff. EStG für den Abschluss eines Altersvorsorgevertrages ( Riester- Rente ) gehören. Der Basisrentenvertrag muss im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: (i) Der Anbieter muss den Vertragspartnern vertraglich eine monatliche, lebenslange Leibrente zusagen, (ii) die monatliche Rente darf frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden und (iii) die erworbenen Rentenanwartschaften dürfen weder übertragbar, beleihbar, veräußerbar, vererblich noch kapitalisierbar sein, sie können aber mit einer Hinterbliebenenabsicherung kombiniert werden. Steuersatz und Freibeträge Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens ( 12 E-VStG 2014). Außerdem bleiben bei natürlichen Personen 2 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagten 4 Millionen Euro) des Vermögens steuerfrei ( 9 Abs. 1 E-VStG 2014). 4

5 Rein tatsächlich führt aber die Kappungsregelung für den Freibetrag ( 9 Abs. 2 E- VStG 2014) dazu, dass kleinere Vermögen mit 1,5 Prozent besteuert werden und erst bei größeren Vermögen sich der effektive Vermögensteuersatz dem 1 Prozent nähert. Nach der Kappungsregelung vermindert sich der Freibetrag von 2 Millionen Euro bis auf einen sogenannten Sockelfreibetrag von Euro. Die Abschmelzung greift ein, wenn der Wert des Gesamtvermögens den Freibetrag von 2 Millionen Euro übersteigt. Dann wird der Freibetrag um 50 Prozent des Betrages gemindert, um den das Gesamtvermögen den Freibetrag überschreitet. Der vermeintlich hohe Freibetrag ist bei Betrachtung der effektiven Steuerbelastung daher eher eine Mogelpackung. Rein tatsächlich mutiert die Freibetragsregelung zu einer kleine Vermögen unverhältnismäßig belastenden Stufensatzregelung. Gesamtvermögen in Euro Steuerpflichtiges Vermögen in Euro Steuersatz für das 2 Millionen Euro übersteigende Vermögen in Prozent Bis 2 Millionen 0 0 2,5 Millionen ,5 3 Millionen ,5 4 Millionen ,5 5 Millionen ,5 6 Millionen ,37 10 Millionen ,18 Die Besteuerung von Unternehmen Vermögensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen und Körperschaften. Das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und von Personengesellschaften ist (im letztgenannten Fall gemäß 97 Abs. 1a BewG anteilig) auf der Ebene des betreffenden Unternehmers beziehungsweise Gesellschafters zu versteuern. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaGs, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (Sparkassen) und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach 1 Abs. 1 Nr. 2 E-VStG 2014 selbst unbeschränkt vermögensteuerpflichtig. Auch für Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften beträgt der Vermögenssteuersatz 1 Prozent ( 12 E-VStG 2014). Ein Steuerfreibetrag steht Körperschaften nicht zu, jedoch wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das steuerpflichtige Vermögen mindestens Euro beträgt ( 10 E-VStG 2014). Das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft ist mit seinem gemeinen Wert anzusetzen ( 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 E-VStG 2014 i.v. mit 109 BewG; 7 Abs. 6 E-VStG 2014). Der Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens ist ohne Bedeutung, vielmehr hat die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertverfahren) des Unternehmens zu erfolgen. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sieht das E-VStG 2014 ein sogenanntes Halbvermögensverfahren vor. Dabei wird sowohl das Vermögen der Kapitalgesellschaft (für die Vermögensbesteuerung der Gesellschaft) als auch der Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft (für die Vermögensbesteuerung der Gesellschafter) jeweils nur zur Hälfte angesetzt. Ferner bleiben bei der Ermittlung des Vermögensteuerwerts von inländischen Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften deren Schachtelbeteiligungen an solchen Gesellschaften außer Ansatz. Es ist davon auszugehen, dass dies entsprechend der Regelung in 102 BewG a.f. eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der Untergesellschaft und bei ausländischen Untergesellschaften die Erfüllung der Aktivitätsmerkmale des 8 Abs. 1 AStG voraussetzt (Aktivitätsklausel). Zu berücksichtigen bleibt, dass die Vermögensteuer als sonstige Personensteuer unverändert für ertragsteuerliche Zwecke (das heißt bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls auch bei der Gewerbesteuer) nicht abzugsfähig ist ( 12 Nr. 3 EStG; 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz). Die Erfassung von Auslandsvermögen Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das weltweite Gesamtvermögen eines unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen ( 1 Abs. 3 E-VStG 2014). Auch im Ausland belegenes Vermögen unterliegt der Besteuerung. Dies 5

6 betrifft insbesondere ausländisches Grundvermögen und ausländisches Betriebsvermögen (einschließlich Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften), das nach Maßgabe des 31 BewG ebenfalls zum gemeinen Wert zu bewerten ist ( 7 Abs. 8 E- VStG 2014). Besteht mit dem ausländischen Staat, in dem das Grundstück oder die Betriebsstätte belegen ist, kein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Deutschland ausnahmsweise die Besteuerung des ausländischen Vermögens erlaubt (z. B. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 DBA Spanien, das die deutsche Vermögensbesteuerung spanischen Grundbesitzes gestattet), kann eine ausländische Vermögensteuer auf den Teil der deutschen Vermögensteuer angerechnet werden, die auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt ( 13 Abs. 1 E-VStG 2014). Die dem OECD-Musterabkommen (OECD- MA) entsprechenden DBA sehen regelmäßig vor, dass im Ausland belegenes Grundvermögen nur dort besteuert werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.v. mit Art. 3 DBA Frankreich) und dementsprechend von der deutschen Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer auszunehmen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA Frankreich). Dies schließt ausländisches Grundvermögen ein, das zu einem (ausländischen) Betriebsvermögen gehört. Ausländisches Betriebsvermögen, das heißt Vermögen, das einer ausländischen Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 OECD-MA zuzurechnen ist, kann regelmäßig ebenfalls nur im ausländischen Belegenheitsstaat einer (ausländischen) Vermögensteuer unterworfen werden (Art. 22 Abs. 2 OECD- MA) und ist damit von der deutschen Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer auszunehmen (Art. 23A Abs. 1 OECD-MA). Entsprechendes gilt für Anteile an ausländischen Personengesellschaften, die nach deutschem Verständnis gewerbliche Einkünfte (im Sinne des 15 Abs. 3 EStG) erzielen. Ungeachtet eines unilateralen Schachtelprivilegs ( 102 BewG a.f.) sehen die deutschen DBA für vermögensteuerpflichtige Kapitalgesellschaften regelmäßig die Freistellung von Schachtelbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften vor (vgl. Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Satz 4 DBA Italien). Im Einzelfall kann dies jedoch davon abhängen, dass auf die Beteiligung im Ausland eine örtliche Vermögensteuer erhoben wird (subject to tax) oder dass es sich um eine Auslandsgesellschaft handelt, die im Sinne des 8 Abs. 1 AStG aktive Einkünfte erzielt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und c DBA Luxemburg). Die Besteuerung von ausländischen Investoren Ausländische Investoren, seien es natürliche Personen oder ausländische Körperschaften, sind mit ihrem Inlandvermögen beschränkt vermögensteuerpflichtig ( 2 Abs. 1 E-VStG 2014). Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer ist das Netto-Inlandsvermögen ( 4 Nr. 2 E-VStG 2014). Zur Ermittlung des Werts des Netto-Inlandsvermögens sind vom Inlandsvermögen ( 121 BewG) die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch für beschränkt Vermögensteuerpflichtige beträgt der Vermögensteuersatz 1 Prozent ( 12 E-VStG 2014). Bei der Veranlagung einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben Euro vermögensteuerfrei ( 9 Abs. 3 E-VStG 2014). Der Vermögensteuer unterliegt grundsätzlich das in 121 BewG beschriebene Inlandsvermögen ( 2 Abs. 2 E-VStG 2014). Im Einzelfall kann das deutsche Besteuerungsrecht nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen sein. Dementsprechend wird regelmäßig folgendes Inlandsvermögen vermögensteuerpflichtig: Das inländische Grundvermögen ( 121 Nr. 2 BewG); dies gilt auch im Falle bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 22 Abs. 1 DBA Österreich). Das inländische Betriebsvermögen ( 121 Nr. 3 BewG). Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn 6

7 hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Das deutsche Besteuerungsrecht ist regelmäßig durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 22 Abs. 2 DBA Großbritannien). Finanzanlagen ausländischer Steuerpflichtiger wie zum Beispiel Anleihen, Genussrechte, Darlehen, Zertifikate und Investmentanteile werden im Inland grundsätzlich nicht vermögensteuerpflichtig. Etwas anderes kann sich im Falle von Beteiligungen als stiller Gesellschafter und partiarischer Darlehensgeber ergeben oder bei der Gewährung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht ( 121 Nr. 7 und 8 BewG). Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH-Anteile, Aktien) sind regelmäßig nicht vermögensteuerpflichtig. Im Falle bestehender Doppelbesteuerungsabkommen wird das Vermögensbesteuerungsrecht Deutschland insoweit regelmäßig ausgenommen (vgl. Art. 22 Abs. 4 DBA Österreich). Besteht kein DBA kommt es zu einer Vermögensteuerpflicht, wenn am Kapital einer deutschen AG oder GmbH eine unmittelbare oder mittelbare Kapitalbeteiligung von mindestens 10 Prozent besteht ( 121 Nr. 4 BewG). freshfields.com ist eine Limited Liability Partnership mit Sitz in 65 Fleet Street, London EC4Y 1HS, registriert in England und Wales unter der Registernummer OC ist von der Solicitors Regulation Authority zugelassen und wird von dieser reguliert. Weitere regulatorische Informationen finden Sie im Internet unter www. freshfields.com/support/legalnotice. Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen., Month 2012,

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