Hochwasserwarn- und Alarmdienst in Thüringen
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- Klemens Hartmann
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1 Hochwasserwarn- und Alarmdienst in Thüringen Vortrag im Rahmen der Veranstaltung 35/2011 am 10. November 2011 in Jena Foto: Pegel Großstöbnitz/Sprotte
2 Gliederung - Veranlassung/Rechtliche Grundlagen - Aufgabe des Warn- und Alarmdienstes - Die Hochwassernachrichtenzentrale Thüringen (HNZ) - Ausblick
3 Veranlassung das regelmäßig - unregelmäßige - Auftreten von Hochwasser
4 Rechtliche Grundlagen Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 18. August 2009 Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (ThürWAWassVO) vom 4. September 2007 Hochwassermeldeordnung (HWMO), Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der WAWassVO vom 7. Juli 2004 außer Kraft seit dem 31. Dezember 2010
5 Rechtliche Grundlagen Thüringer Wassergesetz 91 Warn- und Alarmdienst (1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In der Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt werden.
6 Rechtliche Grundlagen Thüringer Wassergesetz 104 Technische Fachbehörde (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:. 8. die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes
7 Aufgabe des Warn- und Alarmdienstes Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (ThürWAWassVO) Die Verordnung regelt die Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren.
8 Aufgabe des Warn- und Alarmdienstes Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (ThürWAWassVO) Der Warn- und Alarmdienst umfasst: Hochwassermeldungen aktuelle Wasserstände Grenzwertüberschreitungen Hochwassernachrichten Hochwasserwarnungen (wegen der Wetterlage) Hochwasserinformationen (Lagebericht) Hochwasservorhersagen
9 Aufgabe des Warn- und Alarmdienstes Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (ThürWAWassVO) In der VO sind die Zuständigkeiten für die einzelnen Meldewege geregelt. In 6 WAWassVO sind die so genannten Alarmstufen definiert. Die Aufgabenabgrenzung zwischen der HNZ, dem DWD, den Betreibern von Talsperren und den Leitstellen der Kreise und kreisfreien Städte ist grundsätzlich in der VO geregelt.
10 Die Hochwassernachrichtenzentrale (HNZ) Die HNZ betreibt u. a. 52 Hochwassermeldepegel. erhebt bzw. bündelt alle für den Warn- und Alarmdienst erforderlichen Daten. veröffentlicht die Wasserstände permanent im Internet. berechnet Hochwasservorhersagen. warnt vor Hochwasser. meldet Grenzwertüberschreitungen. erstellt Hochwasserinformationen. gibt Entwarnung.
11 Die Hochwassernachrichtenzentrale (HNZ)
12 Die Hochwassernachrichtenzentrale (HNZ)
13 Ausblick Anpassung der WAWassVO Ausbau des ausfallsicheren Pegelnetzes Harmonisierung der Datenstrukturen Verbesserung des Datenaustausches Ergänzung des Internetangebotes ( auch für Dritte)
14 Ausblick Das neue Portal der HNZ
15 Ausblick Das neue Portal der HNZ
16 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit bis zum nächsten Hochwasser
Gemäß der Hochwassermeldeordnung /7/, /8/ sind folgende Alarmstufen und zugehörige Maßnahmen für den Pegel Erfurt-Möbisburg festgelegt.
1 4.4.3 Alarmpläne für kleine Gewässer 4.4.3.1 Hochwasserinformationssystem Erfurt In der ThürWAWassVO ist in 6 Absatz 5 festgelegt: "Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte haben die
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