3. Konferenz der Integrationsbeauftragten der Gemeinden
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- Lorenz Kuntz
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1 3. Konferenz der Integrationsbeauftragten der Gemeinden 04. Mai 2017, 18:00 21:00 Uhr Steinerner Saal Landhaus Linz Landhausplatz 1, 4020 Linz 1 Aktuelle Entwicklungen aus dem Integrationsressort Aktuelle Entwicklungen in der Grundversorgung Integrationsleitbild Evaluierung der Integrationsarbeit Kulturvereine in den Gemeinden Einbindung Broschüren und Publikationen, bspw. Infoblatt zum Arbeitsmarkt, Antirassismus-Broschüre "Da mach ich nicht mit", Orientierungsbroschüre "Zusammenleben in OÖ", Integrationsbericht Oö. 2
2 3. Konferenz der Integrationsbeauftragten der Gemeinden 3 Weiterer Ablauf der Konferenz Fachvortrag BFA Mag. a Cornelia Peter Pause Rollen im Themenfeld Integration Diskussionscircle Abschluss & Ausblick 4
3 Mag. a Cornelia Peter Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konferenz der Integrationsbeauftragten der Gemeinden in OÖ
4 Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Aufgaben d..bfa: Durchführung von erstinstanzlichen asyl- u. fremdenrechtlichen Verfahren Erteilung/Versagung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Erlassung von Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft od. Gelinderes Mittel) Dokumentenverfahren (Fremden- bzw. Konventionsreisepässe, Duldungen, ) Koordinationsmaßnahmen im Bereich d. freiwilligen u. zwangsweisen Rückkehr Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Aufgaben der Fremdenpolizei (LPD): Visaverfahren, Verwaltungsstrafverfahren (zb. illegaler Aufenthalt) Zurückschiebungen bzw. Zurückweisungen, Kontrolle d. Aufenthalts, Vollzug in den Anhaltezentren, Vollzug von Abschiebungen, Überdies keine Zuständigkeit d..bfa: Integration Ausländerbeschäftigung Grundversorgungsangelegenheiten der Bundesländer
5 Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Asylverfahren Asylverfahren - Grundsätzliches Rechtsgrundlagen: Völkerrechtliche Grundlage (GFK, EMRK) Europarechtliche Grundlagen (zb. Status-RL, Verfahrens-RL, Dublin III-VO) Nationale Rechtsgrundlage = AsylG 2005, BFA-VG, FPG, AVG,... AsylG 2005 regelt die Voraussetzungen u. das Verfahren zur Zuerkennung u. Aberkennung von internationalem Schutz Grundsatz der individuellen Verfahrensführung (Einzelfallprüfung) Verfahrensarten: Dublin-Verfahren Normverfahren FAST TRACK Verfahren
6 Ablauf eines Asylverfahrens Asylantrag: ausschl. persönliche Antragstellung im Inland (idr faktischer Abschiebeschutz) bei jeder Sicherheitsbehörde und jedem Polizisten Fingerabdrücke (Eurodac) und Registrierung Erstbefragung durch Polizisten oder besonders geschulte Organe d. LPD.BFA trifft auf Grundlage der Erstbefragung eine Prognoseentscheidung (Einbringung d. Asylantrages) = Asylwerber Verbringung Erstaufnahmestelle oder kostenlose Anreise in ein Verteilerquartier Ablauf eines Asylverfahrens Asylantrag: Wann kommt der Asylwerber in eine EAST? wenn Österreich wahrscheinlich nicht zuständig ist wenn er einen Folgenantrag stellt unbegleitete Minderjährige zur Abklärung der Identität, wenn diese noch nicht ganz klar ist In allen anderen Fällen bekommt der Asylwerber idr die Möglichkeit kostenlos in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu fahren = Verteilerquartier
7 Ablauf eines Asylverfahrens Mit der Prognoseentscheidung beginnt das eigentliche Asylverfahren des.bfa am Beginn Zulassungsverfahren (EASTs) grüne Verfahrenskarte wenn Zulassungsverfahren abgeschlossen ist inhaltliches Asylverfahren (Regionaldirektionen) weiße Verfahrenskarte Ablauf eines Asylverfahrens Zulassungsverfahren = Prüfung, ob Österreich für das Asylverfahren zuständig und der Antrag zulässig ist Was passiert im Zulassungsverfahren? Prüfung, ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist Befragung über die Fluchtgründe, persönliche Umstände, Reiseroute ggf. Altersfeststellung bei Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bei unbegleiteten Minderjährigen ist ein Rechtsberater der Vertreter
8 Ablauf eines Asylverfahrens Zulassungsverfahren Wenn Österreich für das Asylverfahren nicht zuständig ist idr Zurückweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren (Dublin-Verfahren) Wenn Österreich für das Asylverfahren zuständig ist Zulassung zum Asylverfahren - Asylverfahren wird durch Regionaldirektion (oder Außenstelle) weitergeführt, dh. die Inhalte der Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz werden abgeklärt (Normverfahren) Ablauf eines Asylverfahrens Dublin-Verfahren nicht Österreich ist für die Prüfung des Asylantrages zuständig, sondern ein anderer EU-MS-Staat oder Norwegen, Lichtenstein, Island bzw. die Schweiz im österr. Dublin-Bescheid (Zurückweisung d. Asylantrages) wird festgestellt, welcher Staat zuständig ist und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen der andere Staat muss zur Rückübernahme zustimmen (Konsultationsverfahren) persönliche und familiäre Hintergründe oder gesundheitliche Probleme werden berücksichtigt freiwillige Ausreise oder Dublin-Überstellung in den anderen Staat (Fristen!) das inhaltliche Asylverfahren wird sodann im zuständigen Staat geprüft jedes Asylverfahren wird (inhaltlich) nur von einem Staat geprüft
9 Ablauf eines Asylverfahrens Dublin-Verfahren Unbegleitete Minderjährige: Berücksichtigung des Kindeswohl idr ist jener Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält Familienangehörige in einem anderen Staat dieser Staat ist auch für den Minderjährigen zuständig Ablauf eines Asylverfahrens Dublin-Verfahren Kriterien und Regelungen der Dublin III-VO: Anderer Staat führt bereits ein Asylverfahren oder hat dieses geführt der andere Staat bleibt solange zuständig, bis die Person tatsächlich aus dem Dublin-Mitgliedstaat ausreist oder Asyl bzw. Subsidiären Schutz erhält Wenn noch kein Asylverfahren in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geführt wird/wurde Familienangehörige, Aufenthaltstitel, Visa oder eine unrechtmäßige Ersteinreise (von außerhalb d. EU in die EU)
10 Ablauf eines Asylverfahrens Inhaltliches Asylverfahren Normverfahren Wenn Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Einvernahme (Interview): der Referent befragt den Asylwerber zu seinen persönlichen Umständen zu den Gründen seiner Flucht zu den Befürchtungen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Wahrheitsgemäße Aussagen, Vorlage von Beweismittel Ablauf eines Asylverfahrens Inhaltliches Asylverfahren Normverfahren Die Einvernahme ist der wichtigste Termin des Asylwerbers Wahrheitsgemäße Aussagen Falschaussagen zu Lasten des Asylwerbers Beiziehung eines Dolmetschers (Kosten trägt Bund) Anwesenheit eines Rechtsvertreters möglich Keine Öffentlichkeit Bei Minderjährigen: gesetzliche Vertreter anwesend
11 Ablauf eines Asylverfahrens Inhaltliches Asylverfahren Normverfahren Überprüfung: Einzelfallprüfung!!! Gründe für Asyl: Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Prüfumfang: Herkunftsland, Verfolgung, Verfolgungsart u. handlungen, Intensität, Akteure von denen die Verfolgung ausgeht, Aktualität d. Verfolgung, Nachfluchtgünde, innerstaatliche Fluchtalternative Integration ist keine Voraussetzung für Asylgewährung Ablauf eines Asylverfahrens Inhaltliches Asylverfahren Normverfahren Gründe für subsidiären Schutz: Verletzung von Art. 2 EMRK (+ ZP Nr. 6 und 13) und Art. 3 EMRK oder die ernsthafte Bedrohung als Zivilperson im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges Prüfumfang: Gefährdung, ernsthafter Schaden, Akteure von denen der ernsthafte Schaden ausgeht (Schutzfähigkeit und willigkeit d. Staates), Aktualität d. ernsthaften Schadens, Nachfluchtgründe, innerstaatliche Fluchtalternative Integration ist keine Voraussetzung für Gewährung des Sub.Schutzes Gründe für einen humanitären Aufenthaltstitel Integration/Privat-u. Familienleben
12 Ablauf eines Asylverfahrens Inhaltliches Asylverfahren Fast Track Verfahren = beschleunigtes Verfahren Asylwerber stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat (keine politische Verfolgung, keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung) zb: Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und alle EU-Mitgliedstaaten VO d. Bundesregierung Kennzeichen: rasche Erledigung u. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Ablauf eines Asylverfahrens Häufige Entscheidungen: Asylantrag wird stattgegeben u. Asyl wird zuerkannt (beachte: Asyl auf Zeit) Asylantrag wird zu Asyl abgewiesen, jedoch Subsidiärer Schutz wird zuerkannt Asylantrag wird sowohl in Bezug auf Asyl, als auch in Bezug auf Subsidiären Schutz abgewiesen, jedoch wird ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt Asylantrag wird sowohl in Bezug auf Asyl, als auch in Bezug auf Subsidiären Schutz abgewiesen, auch ein humanitärer Aufenthaltstitel wird nicht erteilt (Rückkehrentscheidung, ggf. mit Einreiseverbot) Rechtsmittel: Beschwerdemöglichkeit an BVwG gegeben Bescheidbeschwerde an Höchstgerichte möglich
13 Rückkehr Verpflichtung zur Ausreise immer mit Bescheid Vorrang der freiwilligen Rückkehr Kommt er Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist sofortige Ausreise notwendig zwangsweise Außerlandesbringung Freiwillige Rückkehr Die freiwillige Rückkehr hat gegenüber der zwangsweisen Rückführung absolute Priorität und Vorrang (VMÖ oder Caritas) gestaffelte Rückkehrhilfe nach einem 2-Phasen-Modell - Asylwerber im laufenden erstinstanzl. Verfahren: 500/Person - Asylwerber nach abgeschlossenen negativen erstinstanzl. Verfahren bzw. im Rechtsmittelverfahren, Fremde im rein fremdenrechtl. Verfahren: 250/Person Bei Vorliegen der Voraussetzungen Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt Restart II IOM: Afghanistan, Iran IRMA Plus Caritas: über 40 Drittstaaten ERIN BMI: in relevante Drittstaaten
14 Freiwillige Rückkehr Sonderaktion Euro für Personen Familien max Euro First come first served Prinzip Ausschlussgründe: - Staatsangehörige aus EU-MS und Westbalkan-Staaten ( 50 unabhängig vom Verfahrenstand) - Personen, die ein Verbrechen isd StGB begangen haben - ausreichende Eigenmittel, Unterstützungsleistungen bereits bezogen Diese Personen erhalten weniger bzw. keine Reintegrationshilfe Zwangsweise Außerlandesbringung Wenn ein Fremder das Land endgültig verlassen muss und der Fremde nicht freiwillig ausreist oder eine sofortige Außerlandesbringung notwendig ist Abschiebung Voraussetzungen: Bescheidmäßige Verpflichtung zur Ausreise Gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat, welches von der Botschaft ausgestellt wird vor jeder tatsächl. Abschiebung IMMER Prüfung Art. 8 EMRK durch.bfa Anordnung durch.bfa Durchführung von der Polizei (Zwangsmaßnahmen möglich)
15 Zwangsweise Außerlandesbringung Die Behörde bringt den Fremden in den Herkunftsstaat in einen anderen Staat, in den er ausreisen darf in den Staat, der für das Asylverfahren zuständig ist (Dublin-VO) Abschiebung kann erfolgen am Landweg am Luftweg - Einzelabschiebungen (Linienflüge) - Charterabschiebungen (Menschenrechtsbeobachter, Notarzt u. Dolmetscher) Zwangsweise Außerlandesbringung Grundsätzliches: Festnahme durch Polizei rechtzeitig vor Abschiebung Informationsgespräch über die weitere Vorgangsweise bei der Abschiebung (Vorbringen, Telefonate,.) Untersuchung durch einen Arzt auf Haft- und Transporttauglichkeit
16 Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Fremdenwesen Fremdenwesen Beschäftigt sich idr mit Fremden, die kein Asylverfahren durchlaufen Arten von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Bescheid) 1. Rückkehrentscheidung - gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige - bei Ab- oder Zurückweisung eines Antrages auf humanitäres Bleiberecht - gegen legal aufhältige Drittstaatsangehörige (zb. bei Straffälligkeit) bei Drittstaatsangehörigen Verpflichtung an den Drittstaatsangehörigen, den Schengenraum zu verlassen
17 Fremdenwesen 2. Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot - va. bei Straffälligkeit, aber zb auch bei Schwarzarbeit, gewisse Verwaltungsübertretungen, Scheinehe,. bei Drittstaatsangehörigen Verpflichtung an den Drittstaatsangehörigen, den Schengenraum zu verlassen und für eine festgelegte Dauer nicht mehr in den Schengenraum einzureisen Fremdenwesen 3. Ausweisung - wenn unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr in Anspruch genommen wird Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern u. begünstigte Drittstaatsangehörige Verpflichtung das österreichische Bundesgebiet zu verlassen 4. Aufenthaltsverbot va. bei Straffälligkeit, aber zb auch bei Schwarzarbeit, Scheinehe, Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern u. begünstigte Drittstaatsangehörige Verpflichtung das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und für eine festgelegte Dauer nicht mehr in Österreich einzureisen
18 Fremdenwesen 5. Anordnung zur Außerlandesbringung Verpflichtung, in einen EU-MS zu reisen gilt 18 Monate Sicherungsmaßnahmen Gelinderes Mittel Schubhaft Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen humanitäres Bleiberecht
19 AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Zielgruppe: Drittstaatsangehörige, die sich in Ö aufhalten und über keinen Aufenthaltstitel verfügen oder sich nicht in einem laufenden Asylverfahren bzw. in einem Verfahren nach dem NAG befinden. Ausnahmen vom Anwendungsbereich: EWR-Bürger Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizern (begünstigte Drittstaatsangehörige gem. 2 Abs. 1 Z 20c AsylG) AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Überblick 1. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK - 55 AsylG 2. Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - 56 AsylG 3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz - 57 AsylG Alle anderen Aufenthaltstitel erteilt die NAG-Behörde!!!
20 AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Aufenthaltstitel gem. 55 und 56 AsylG werden erteilt als Aufenthaltsberechtigung (kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich) Aufenthaltsberechtigung plus Voraussetzungen: Modul 1 der Integrationsvereinbarung (A2 Zertifikat) oder erlaubte Erwerbstätigkeit über Geringfügigkeitsgrenze (freier Zugang zum Arbeitsmarkt ist vorhanden keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich) Aufenthaltstitel gem. 57 AsylG werden erteilt als Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich) AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK - 55 AsylG zu berücksichtigen sind insbesondere: Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Schutzwürdigkeit des Privatlebens Grad der Integration strafgerichtliche Unbescholtenheit Bindungen zum Heimatstaat
21 AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK - 55 AsylG zu berücksichtigen sind weiteres insbesondere: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insb. im Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrecht Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Verfahrensdauer) Alle 9 Punkte sind zu prüfen und gegenseitig abzuwägen (Gesamtabwägung Einzelfallprüfung!!!) AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Besonders berücksichtigungswürdige Fälle ( 56 AsylG) zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls 3 Jahre, rechtmäßig Grad der Integration ist zu prüfen, insbesondere: Selbsterhaltungsfähigkeit schulische und berufliche Ausbildung Beschäftigung Kenntnisse der deutschen Sprache auch etwa Vereinsmitgliedschaften und -aktivitäten
22 AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Besonders berücksichtigungswürdige Fälle ( 56 AsylG) Konstellationen, in denen Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht gebieten würde. VwGH: Fälle, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht wird (z.b.: VwGH , Zl. 2010/21/0303) jedoch Relevanz des Privat-/Familienleben AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Besonders berücksichtigungswürdige Fälle ( 56 AsylG) weitere Erteilungsvoraussetzungen ( 60 Abs. 2 AsylG): Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen Vorhandensein ausreichender Existenzmittel erforderlich (ASVG-Richtsätze, nicht Existenzminimum) durch Erteilung des AT darf es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Beziehung der Republik zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt kommen
23 AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz - 57 AsylG Abs. 1 Z 1: Aufenthalt des Fremden ist seit mind. 1 Jahr geduldet und die Voraussetzungen dafür liegen weiterhin vor ( 46a Abs. 1 Z 1, Abs. 1a FPG) Fälle der Unzulässigkeit oder faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung, sofern Voraussetzungen weiterhin vorliegen Ausnahme: Gefahr für Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik oder rk. Verurteilung wegen eines Verbrechens ( 17 StGB: lebenslange oder mehr als dreijährige Freiheitsstrafe) AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz - 57 AsylG Abs. 1 Z 2: Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Opfern oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel Bestimmungen der OpferschutzRL 2004/81/EG umgesetzt demonstrativer Anwendungsbereich Zielgruppe ist nicht abschließend geregelt primäres Ziel ist Opferschutz
24 AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz - 57 AsylG Abs. 1 Z 3: Einstweilige Verfügung gem. 382b (Schutz vor Gewalt in der Familie) oder 382e EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) wurde erlassen bzw. hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige macht glaubhaft, dass die Erteilung des AT zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [ ] hätte erlassen werden können : Verhalten des Täters entspricht dem Tatbild (Drohung, körperlicher Angriff), aber mangels aktuellen Bedrohungsszenarios (zb Täter ist in Haft oder wurde abgeschoben) kann bzw. konnte eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Anknüpfungspunkt im Inland, da eine einstweilige Verfügung bei einem Tatort im Ausland nicht hätte erlassen werden können. AT aus berücksichtigungswürdigen Gründen Gültigkeitsdauer 12 Monate Allgemeines: AT gem. 55 und 56 AsylG sind nicht verlängerbar (Umstieg ins NAG) AT gem. 57 AsylG sind verlängerbar (ggf. Umstieg ins NAG möglich) persönliche Antragstellung und Abholung Mitwirkungspflichten (Einstellung oder Zurückweisung möglich) absolute Erteilungshindernisse AT darf keinen öffentlichen Interessen widerstreiten Vorlage von Dokumenten erforderlich (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde, Lichtbild, ggf. Heiratsurkunde) gebührenfrei 55 und 57 AsylG auf Antrag oder von Amts wegen 56 AsylG nur auf Antrag bei Ab- oder Zurückweisung Rückkehrentscheidung (ggf. Einreiseverbot)
25 Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Verfahrenskarte grün im Zulassungsverfahren (Asyl) Verfahrenskarte weiß im Normverfahren (Asyl) Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Karte für Asylberechtigte (blaue Karte) Karte für Subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte)
26 Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Konventionsreisepass Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Fremdenpass für Subsidiär Schutzberechtigte
27 Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Identitätskarte für Fremde Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Aufenthaltstitel
28 Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 3. Konferenz der Integrationsbeauftragten der Gemeinden 56
29 Ebenenmodell der Steuerungsgruppen 57 Rollen der Gemeinden Motor Koordinatorin Vermittlerin Drehscheibe geberin Arbeitgeberin Auftraggeberin Subventions- Trägerin der Gesamtstrategie Maßnahmenträgerin Impulsgeberin 58
30 Steuerungsgruppe: Fokus Asyl zu Integration Steuerungsgruppe Asyl Transfer Gemeinde Politik Verwaltung Impuls Steuerungsgruppe Integration Leitung Relevante Systeme z.b. Kindergarten, Schule, Vereine Arbeitsgruppe Thema 59 Rollen im Themenfeld Integration 1. Politische Ebene/ strategische Ebene/ Planungsebne/ Gestaltungsfunktion 2. Verwaltungsebene/ administrative Ebene/ Drehscheibenfunktion 3. Zivilgesellschaftliche Ebene / verbindende Ebene/ Brückenfunktion 60
31 Politische Ebene Träger/-in der Gesamtstrategie Impulsgeber/-in Auftraggeber/-in Initiatorin von Projekten und ressortübergreifenden Arbeiten Themenspezifische Berater/-in des Gemeindesrats und Berichterstatter/-in in den Gemeinderat Teilnehmer/-in an regionalen und gemeindeübergreifenden Netzwerken und Veranstaltungen Subventionsgeber/-in Sensibilisierung durch Öffentlichkeitsarbeit 61 Rollen im Themenfeld Integration 1. Politische Ebene/ strategische Ebene/ Planungsebne/ Gestaltungsfunktion 2. Verwaltungsebene/ administrative Ebene/ Drehscheibenfunktion 3. Zivilgesellschaftliche Ebene / verbindende Ebene/ Brückenfunktion 62
32 Verwaltungsebene Gesamtkoordination auf kommunaler Ebene Ansprechperson für Politik, Stakeholder und Impulsgeber/-in auf kommunale Ebene Informationsdrehscheibe Umsetzung von Projekten Erarbeiten von Stellungnahmen Organisation und Durchführung von Veranstaltungen Durchführung Öffentlichkeitsarbeit 63 Rollen im Themenfeld Integration 1. Politische Ebene/ strategische Ebene/ Planungsebne/ Gestaltungsfunktion 2. Verwaltungsebene/ administrative Ebene/ Drehscheibenfunktion 3. Zivilgesellschaftliche Ebene/ verbindende Ebene/ Brückenfunktion 64
33 Zivilgesellschaftliche Ebene Motor des Themenfeldes Beratung der Politik Impulsgeber/-in Erkennen von Bedürfnissen und Bedarfen auf Gemeindeebene Bindeglied zwischen Politik und Gemeinde als sozialer Raum Brücken bauen 65 Wechselwirkung der Rollenebenen Politik Zivilgesellschaft Verwaltung 66
34 Diskussionscircle Politik Zivilgesellschaft Verwaltung Start: Politik bei Verwaltung Verwaltung bei Zivilgesellschaft Zivilgesellschaft bei Politik 67 Arbeitsphase 10 Minuten pro Station Wechsel im Uhrzeigersinn 68
35 Abschluss/Ausblick 69 Homepage und Newsletter
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