Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung"

Transkript

1 Kantonales Laboratorium Bern Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Muesmattstrasse Bern 9 Telefon Telefax info.kl@gef.be.ch An die Verantwortlichen der Trinkwasserversorgungen Bern, Juni 2017 Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 2. Das Selbstkontrollsystem 2 3. Häufigkeit der Kontrollen von Wasserversorgungsanlagen 3 4. Mikrobiologische und chemische Trinkwasseruntersuchungen 4 5. Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen 6 6. Hygienische Anforderungen an Brunnstuben 7 7. Hygienische Anforderungen an Reservoire 8 8. Für Trinkwasser wichtige Auszüge aus den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Seite 9 Verwendete Abkürzungen: LMG: Bundesgesetz über Lebensmittel ung Gebrauchsgegenstände LGV: Lebensmittel-, und Gebrauchsgegenständeverordnung HyV: Hygieneverordnung TBDV: Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen SVGW: Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches 1. Einleitung Die vorliegende Version hat zum Ziel, die Verantwortlichen der Wasserversorgungen bei der Umsetzung eines wirkungsvollen Selbstkontrollsystems zu unterstützen. Auch wenn sich einzelne Ausführungen (z.b. betreffend Schutzzonen) nur auf Gemeindeversorgungen beziehen, richtet sich die Dokumentation auch an die Verantwortlichen von Privatversorgungen. KL Version 4, freigegeben von Ack am 22. Juni 2017 Seite 1 von 13

2 2. Das Selbstkontrollsystem Art. 26 des Lebensmittelgesetzes verpflichtet die Wasserversorgungen zur Selbstkontrolle. Die Anforderungen an das Selbstkontrollsystem sind in den Artikeln der Lebensmittel-, und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) geregelt. 2.1 Verantwortliche Person Gemäss Artikel 2 LGV ist für jede Wasserversorgung eine Person zu bezeichnen, welche die oberste Verantwortung für die Produktesicherheit trägt. Diese Person ist verantwortlich, dass die lebensmittelrechtlichen Anforderungen eingehalten werden (Artikel 73 LGV). Sie hat zudem gemäss Artikel 22 Hygieneverordnung (HyV) zu gewährleisten, dass die Betriebsangestellten für die Anwendung des Selbstkontrollsystems geschult sind. 2.2 Die Gefahrenanalyse Grundlage des Selbstkontrollsystems bildet eine umfassende Gefahrenanalyse gemäss Artikel 78 und 79 LGV für die gesamte Wasserversorgung (vom Einzugsgebiet der Fassungen bis zum Verbraucher). Die Gefahren müssen identifiziert und bewertet werden. Die Gefahrenanalyse hat sowohl den Normalbetrieb wie auch aussergewöhnliche Witterungsbedingungen und Ereignisse (z.b. Stromausfall) zu berücksichtigen. Die Hauptgefährdung besteht: in der näheren Umgebung der Wasserfassungen und in den Schutzzonen 1, 2 und 3 durch Überschwemmung, Abwasser, Weidgang, Jauche, Pflanzenschutzmittel, Deponien, Grabarbeiten usw.; in Wasserkammern von Brunnstuben und Reservoiren bei ungenügender Schutzvorrichtung gegen Oberflächenwasser, Tiere, Insekten, Staub, Gerüche usw.; bei nur teilweise gefüllten, nicht unter Druck stehenden Quellableitungen im Falle von Lecks; bei Aufbereitungsanlagen, welche nicht korrekt arbeiten; bei Reservoirkammern und Endsträngen des Verteilnetzes mit ungenügender Wasserzirkulation; im Verteilnetz durch Rückfluss von verunreinigtem Wasser auf Grund unsachgemäss angeschlossener Geräte oder unerlaubter Verbindung mit Fremdwassersystemen (Privatquellen, Regenwassersysteme usw.). 2.3 Aus der Gefahrenanalyse abgeleitete Massnahmen Auf Grund der Gefahrenanalyse resultiert folgendes Vorgehen: a) Behebung erkannter Mängel durch einmalige Massnahmen, wobei mittel- und langfristig geplante Arbeiten in einen terminierten Sanierungsplan aufzunehmen sind. b) Festlegung der Lenkungspunkte (kritische Kontrollpunkte, CCP) und der zugehörigen Kontrollmassnahmen, mit welchen eine Beeinträchtigung der Wasserqualität verhindert wird. Zur Überwachung der Lenkungspunkte sind schriftliche Arbeitsanweisungen erforderlich. Kantonales Laboratorium Bern Seite 2 von 13

3 2.4 Arbeitsanweisungen Die Arbeitsanweisungen regeln die Frequenz und den Umfang der Kontrollen sowie das Vorgehen, wenn ein Sollwert (z.b. der erforderliche Desinfektionsmittelgehalt) nicht eingehalten ist. Einfachere Arbeitsanweisungen können in Tabellenform (Checklisten) zusammengestellt werden. Für besonders wichtige Tätigkeiten wie Reservoirreinigung, Überwachung einer Desinfektionsanlage oder das Vorgehen bei Trinkwasserverunreinigungen sind detaillierte Arbeitsanweisungen zu erstellen. Bezüglich Trinkwasserverunreinigungen wird auf die beim Kantonalen Laboratorium erhältliche Wegleitung zum Erstellen einer Notfalldokumentation für das Vorgehen bei Trinkwasserverunreinigungen verwiesen. 2.5 Aufzeichnungen Die durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten, Kontrollmessungen sowie Beurteilungen und getroffenen Massnahmen (z.b. bei Abweichung von Sollwerten) sind gemäss Art. 85 LGV rückverfolgbar auf Kontrollblättern, in Journalen oder mit EDV zu dokumentieren. 3. Häufigkeit der Kontrollen von Wasserversorgungsanlagen Die Häufigkeit der Kontrollen von Schutzzonen, Fassungsanlagen und Reservoiren ist auf Grund der Gefahrenanalyse festzulegen. Nach speziellen Ereignissen (Stromausfall, Sturmschäden, Überschwemmung, starke Niederschläge) sind Zusatzkontrollen durchzuführen. Die Überwachung von Desinfektionsanlagen richtet sich nach der Rohwasserqualität und der Menge des produzierten Wassers. Die nachfolgenden Mindesthäufigkeiten sollten auch in Kleinversorgungen eingehalten werden. Javeldosierung: Desinfektionsanlage Chlormessung im Netz (nach Kontaktzeit) Kontrolle Dosierpumpe(n) Revision Chlorgasanlagen: Chlormessung im Netz (nach Kontaktzeit) Dosierung Warngerät, Alarm mit Revision UV-Anlagen: Kontrolle Störungslampe (bei Anlagen ohne Alarmübertragung) Kontrolle der Anlage Revision Mindestkontrollhäufigkeiten täglich wöchentlich jährlich täglich wöchentlich vierteljährlich jährlich täglich alle 1-2 Wochen jährlich Kantonales Laboratorium Bern Seite 3 von 13

4 4. Mikrobiologische und chemische Trinkwasseruntersuchungen 4.1 Amtliche Untersuchungen (amtliche Stichprobenkontrolle) Das Kantonale Laboratorium überwacht die Trinkwasserqualität der öffentlichen Wasserversorgungen in der Regel mit amtlichen Stichproben und im Rahmen der normalen, risikobasierten Inspektionstätigkeit. Die amtliche Stichprobenkontrolle entbindet die Wasserversorgungen nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (Artikel 26 LMG). 4.2 Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle Für die Überwachung der Trinkwasserqualität ist die Wasserversorgung im Rahmen der Selbstkonrtolle selber verantwortlich. Gestützt auf die Anforderungen der EU hat der schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches Empfehlungen für die Untersuchungshäufigkeit ausgearbeitet und in der Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung (W1) publiziert. Auf Grund der Erfahrungen des Kantonalen Laboratoriums sind diese Zahlen in leicht abgeänderter oder ergänzter Form in nachfolgender Tabelle zusammengestellt Minimale Zahl der Trinkwasserproben von öffentlichen Wasserversorgungen Versorgte Bezüger(innen) Wasserproduktion m 3 /Tag mikrobiol. Kontrollen pro Jahr Total mikrobiol. Proben pro Jahr chemische Proben pro Jahr bis 250 bis über über gemäss Gefahrenanalyse und Richtlinie W1 SVGW Die Probenzahl pro Jahr ist als Minimum zu verstehen und je nach Gefahrenanalyse wesentlich zu erhöhen. Die Gefahrenanalyse bestimmt auch die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Beprobungen an den ausgewählten Stellen. Nach Beanstandungen oder wenn chemische Höchstkonzentrationen nur knapp eingehalten sind, müssen die Kontrollen verstärkt werden. Für die Überwachung der Schutzzonenvorschriften sind auch bei desinfiziertem Trinkwasser Untersuchungen des Rohwassers der einzelnen Bezugsquellen erforderlich. Bei Touristenorten sind die Feriengäste bei der Bezügerzahl zu berücksichtigen. Privatversorgungen von Lebensmittelbetrieben können auf Grund des Wasserverbrauchs in eine Bezügerkategorie eingestuft werden. Dabei gilt näherungsweise: Bezügerzahl = täglicher Wasserverbrauch in Kubikmeter multipliziert mit 2.5. Beispiel: Ein Lebensmittelbetrieb mit einem täglichen Wasserverbrauch von 1000 m 3 entspricht 2500 Bezügern. Kantonales Laboratorium Bern Seite 4 von 13

5 4.2.2 Untersuchungen bei der Abgabe von unbehandeltem Trinkwasser Auf Grund der Höchstwerte in Anhang 1-3 der TBDV muss bei unbehandelt genutztem Trinkwasser die einwandfreie Qualität jeder einzelnen Fassung, resp. jedes einzelnen Quelleinlaufs belegt werden können. Dies erfordert - gestützt auf die Gefahrenanalyse - periodische mikrobiologische Untersuchungen aller Bezugsquellen bei und nach starkem Regen. Vor einer Trinkwassernutzung müssen neue Quellen im Zeitraum von Mai bis November risikobasiert durch 6 bis 12 mikrobiologische Untersuchungen eingehend geprüft werden. 4.3 Mikrobiologisches Analysenprogramm Routineuntersuchung: Aerobe, mesophile Keime; Escherichia coli; Enterokokken. Bei zusätzlichen Kontrollen nach Beanstandungen steht meistens die Untersuchung auf Escherichia coli im Vordergrund. Einfach durchzuführende und preisgünstige Tests auf Escherichia coli sind im Fachhandel erhältlich (Auskunft durch Kantonales Laboratorium). 4.4 Chemisches Analysenprogramm Die amtlichen Stichprobenuntersuchungen des Kantonalen Laboratoriums tragen der speziellen Gefährdung einer Wasserfassung durch Altlasten, Öl- und Benzinverunreinigungen, Pestizidanwendungen (z.b. Atrazin als Maisherbizid) oder chlorierte Lösungsmittel nur bedingt Rechnung. Wieweit im Rahmen der Selbstkontrolle spezielle chemische Analysen erforderlich sind, muss von der Wasserversorgung auf Grund der Gefahrenanalyse und der gesetzlichen Höchstwerte für Fremdstoffe in eigener Verantwortung festgelegt werden. Da Sauerstoffmessungen vor Ort erfolgen müssen, führt das Kantonale Laboratorium keine systematischen Analysen durch. Bei geringer Sauerstoffsättigung ist eine laufende Überwachung durch die Wasserversorgung erforderlich. 4.5 Gesetzliche Anforderungen und Beurteilungsgrundlagen für Trinkwasser Höchstwerte und Richtwerte für Mikroorganismen und Fremdstoffe sind neu in Anhang 1-3 der TBDV geregelt. Eine zusätzliche Beurteilungshilfe ist die Weisung 2017/03 (BLV): Interpretation von Höchstwertüberschreitungen chemischer Parameter in Lebensmitteln. 4.6 Massnahmen bei Überschreitung gesetzlicher Höchstwerte Die im Falle von Verunreinigungen, speziell aber bei mikrobiologischen Verunreinigungen zu treffenden Massnahmen müssen in der Notfalldokumentation (siehe 2.4) geregelt sein. Besteht der Verdacht einer möglichen Gesundheitsgefährdung (z.b. gehäuft Magen-Darm-Erkrankungen im Versorgungsgebiet oder Verunreinigung des Leitungswassers mit Escherichia coli) ist das Kantonale Laboratorium Bern sofort zu informieren (Artikel 84 LGV). Kantonales Laboratorium Bern Seite 5 von 13

6 5. Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen 5.1 Lebensmittelrechtliche Vorschriften und technische Normen Wasserversorgungsanlagen, Apparate und Einrichtungen müssen gemäss Art. 4 der TBDV nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben und durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwacht werden. Der Stand der Technik wird in der Schweiz weitgehend durch die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) umschrieben. Diese Richtlinien gehören deshalb in die Dokumentensammlung jeder Gemeindeversorgung. 5.2 SVGW-Richtlinien für Trinkwasserversorgungen W 1 Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung W 2 Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen W 3 Erstellung von Wasserinstallationen, inkl. Erg. 1, Rückflussverhinderung W 4 Planung, Projektierung sowie Bau, Betrieb und Unterhalt von Trinkwasserversorgungssystemen ausserhalb von Gebäuden. W 5 Anschluss von sprinkleranlagen an das Versorgungsnetz W 6 Projektierung, Bau und Betrieb von Wasserbehältern W 10 Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen W 11 Brunnenmeisterpflichtenheft W 13 UV Desinfektion in der Wasserversorgung W 1000d Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserleitungen W 1002d Empfehlung für ein einfaches Qualitätssicherungssystem SVGW, Grütlistrasse 44, 8002 Zürich, Tel. 044/ , Internet: Kantonales Laboratorium Bern Seite 6 von 13

7 6. Hygienische Anforderungen an Brunnstuben Nr. Anlagenteil Anforderung Bemerkung 1 Schachthöhe 50 cm über Terrain besonders in Hanglage periodisches Abgraben erforderlich 2 Deckel 3 Einstieg dicht schliessend, überlappend, abschliessbar separater Trockeneinstieg, Ausnahmen siehe SVGW wo Druckausgleich erforderlich, Deckel mit Luftfilter verwenden nicht erforderlich, wenn Stöpsel und Quelleinlauf von oben erreichbar 4 Schachtwände, Fugen, Brunnenkranz dicht Kalk-, Wasser- und Schmutzspuren weisen auf Undichtigkeiten hin 5 Quelleinläufe oberhalb Wasserspiegel, erreichbar für Probenahme, separate Einlaufkammern ein Rückstau beeinträchtigt die Quellfassung; die Quellen müssen einzeln verworfen werden können 6 Quellableitung mit Seiher oder Sieb 7 Entleerung/Überlauf vergittert, siphoniert Schutz vor Verunreinigung durch Fremdkörper durch offene Überläufe können Tiere und Insekten eindringen Stollenfassungen dichte Zugangstüre Allgemeines keine Holzteile (Zapfen) Holz fault und schimmelt Brunnstube gemäss SVGW-Richtlinien Kantonales Laboratorium Bern Seite 7 von 13

8 7. Hygienische Anforderungen an Reservoire Nr. Anlagenteil Anforderung Bemerkungen 1 2 Einlaufbecken Behälteröffnungen wasser- und luftdicht abgeschlossen (Ausnahme: Druckausgleich) Verunreinigungsgefahr durch freien Zugang zum Wasser, Kondenswasserbildung im Schieberraum 3 Druckausgleich, Belüftung der Behälter Lüftungskanal mit Staubfilter und Kondenswasserablass Lüftungshüte sind zu entfernen 4 Wasserzirkulation, Reservoirvolumen Anordnung von Zulaufund Abgang muss Zirkulation gewährleisten stagnierendes Wasser führt zu Keimvermehrung, Reservoirinhalt sollte nach 5 Tagen ausgetauscht sein 5 Behälterüberlauf siphoniert und vergittert Verhinderung des Zutritts von unfiltrierter Luft, Tieren und Insekten 6 Leitungsrohre, Metallteile im Wasser nichtrostender Stahl oder Kunststoff verzinkte Leitungen ungeeignet, verrostete Teile sollten entrostet und gestrichen werden 7 Probenahmestellen Hahnen auf Zulauf- und Abgangsleitungen mit Abflussmöglichkeit ungeeignet: selten benutzte Lavabos mit langen Zuleitungen 8 Verputz, Auskleidung der Behälter porenarmer Sichtbeton, Zementverputz oder Keramikplatten (SVGW Vorgaben) Keramikplatten erfordern fachgerechte Verfugung, Zementschlämmverputz sollte nur wenig Kunststoff enthalten (SVGW Vorgaben) Kleinreservoire können wie Brunnstuben (mit Trockeneinstieg) erstellt werden Kantonales Laboratorium Bern Seite 8 von 13

9 8. Für Trinkwasser wichtige Auszüge aus dem Lebensmittelrecht Lebensmittelgesetz (LMG), vom 20. Juni 2014 (Stand 1. Mai 2017) Abschnitt: Pflichten der Unternehmen Art. 26 Selbstkontrolle 1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, ausoder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet. 2 Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Für Kleinstbetriebe sieht er eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte schriftliche Dokumentation vor. 4 Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die für die Selbstkontrolle verantwortlich sind. 3. Abschnitt: Amtliche Kontrolle Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. 2 Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: a. die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; b. die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 3 Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen. 4 Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen. 5 Der Bundesrat kann: a. die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln; b. vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden. Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschwasser (TBDV) vom 16. Dezember 2016, (Stand 1. Mai 2017) Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand. 2 Sie legt insbesondere die Anforderungen fest in Bezug auf: a. Trinkwasser; b. Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen; c. Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Spru-delbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers. Art. 2 Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten: a. Trinkwasser: Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reini-gung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmit-telgesetzes vom 20. Juni vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird; b. Warmwasser: Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist; c. Wasserversorger: Anbieterin oder Anbieter, die oder der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mit Trinkwasser versorgt; d. Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser; e. Fassung: bauliche Einrichtung, mit der ein Wasservorkommen zur Trink-wassernutzung erschlossen wird; f. Verteilnetz: Leitungen bis zur Schnittstelle mit den Hausinstallationen, be-stehend aus Transport-, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen zum Transportieren und Verteilen von Trinkwasser; g. Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, beste-hend aus hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Arma-turen und den Hauszuleitungen. Art. 3 Anforderungen an Trinkwasser 1 Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen. 2 Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 3 erfüllen. KL Version 4, freigegeben von Ack am 22. Juni 2017 Seite 9 von 13

10 3 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch. Art. 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen 1 Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausge-nommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen. 2 Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 3 Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen. 4 Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Trinkwasseranlagen dürfen ausschliesslich Stoffe und Verfahren nach Anhang 4 verwendet werden. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen zudem gemäss der Biozidpro-dukteverordnung vom 18. Mai für die Trinkwasserdesinfektion zugelassen sein. 5 Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde. Diese Materialien dürfen Stoffe nur in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die: a. gesundheitlich unbedenklich sind; b. technisch unvermeidbar sind; und c. keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigen-schaften herbeiführen. Art. 5 Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Art. 6 Einschränkung bei der Kennzeichnung von abgefülltem Trinkwasser Wer Trinkwasser an Konsumentinnen oder Konsumenten abgibt, darf auf dem Behältnis weder Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen noch Bildzeichen, Abbil-dungen oder Bezeichnungen anbringen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder mit Quellwasser geben könnten. Mikrobiologische und chemische Anforderungen an Trinkwasser (Anhang 1-3, TBDV) 1 Trinkwasser unbehandelt Untersuchungskriterien Toleranzwerte 11 an der Fassung Aerobe, mesophile Keime 100/ml Escherichia coli nn/100ml Enterokokken nn/100ml 12 im Verteilnetz Aerobe, mesophile Keime 300/ml Escherichia coli nn/100ml Enterokokken nn/100ml 2 Trinkwasser behandelt 21 nach der Behandlung Aerobe, mesophile Keime 20/ml Escherichia coli nn/100 ml Enterokokken nn/100 ml 22 im Verteilnetz wie 12 Stoff Nitrat Trübung Pestizide flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe freies Chlor Höchstwerte oder Richtwerte 40 mg/l 1.0 TE/F (Formazin-Trübungseinheiten) 0.1 µg/l je Substanz 0.5 µg/l für die Summe 20 µg/l (als Chlor berechnet, nach Chlorung) 8 µg/l (als Chlor berechnet, bei Umweltkontamination) 0.1 mg/l Kantonales Laboratorium Bern Seite 10 von 13

11 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016 (Status 1. Mai 2017) Art. 2 Abs. 7 Verantwortliche Person Ist eine natürliche Person, die in einem Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebs- oder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt. Art. 10 Hygiene 1 Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss dafür sorgen, dass Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden. 2 Sie muss alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen. 4 Das EDI legt fest: a. die hygienischen Anforderungen an Lebensmittel und deren Herstellung; b. die Anforderungen an die Personen, die mit Lebensmitteln umgehen; c. die hygienischen Anforderungen an die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sowie an die Ausstattung und die Ausrüstung dieser Räume; d. die Höchstwerte für Mikroorganismen in Lebensmitteln und die Verfahren zu deren Ermittlung; e. die Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln. Art. 20 Meldepflicht 1 Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. 3 Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, sowie die Betriebsschliessung. Selbstkontrolle 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 73Verantwortliche Person 1 Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verant-wortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7). 2 Ist keine solche bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich. Art. 74 Pflicht zur Selbstkontrolle 1 Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden). 2 Sie überprüft die Einhaltung dieser Anforderungen oder lässt sie überprüfen und ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen. 3 Sie sorgt dafür, dass nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. 4 Die Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten. 5 Das EDI kann für einzelne Produktegruppen spezifische Verantwortlichkeiten festlegen. Art. 75 Inhalt der Pflicht Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere: a. bei Lebensmittelbetrieben: 1. die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Ge-währleistung des Täuschungsschutzes, 2. die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) oder von dessen Grundsätzen, 3. die Probenahme und die Analyse, 4. die Rückverfolgbarkeit, 5. die Rücknahme und den Rückruf, 6. die Dokumentation; 2. Abschnitt: Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis Art. 76 Gute Hygienepraxis 1 Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius34. 2 Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehören insbesondere: a. die Gestaltung, Auslegung und Umgebung der Betriebsstätten und von deren Einrichtungen; b. der Unterhalt, die Reinigung und die Desinfektion sowie das Abfall-, Ab-wasser- und Schädlingsmanage ment der Betriebsstätten und von deren Ein-richtungen; Kantonales Laboratorium Bern Seite 11 von 13

12 c. die Prozessbeherrschung bei der Herstellung von Produkten aus Rohstoffen oder Halbfabrikaten; d. die Personalhygiene; e. die Schulung des Personals; f. der betriebsinterne und -externe Transport; g. die Kennzeichnung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie die Deklaration der Endprodukte. Art. 77 Gute Herstellungspraxis 1 Die gute Herstellungspraxis umfasst: a. bei Lebensmitteln: Verfahren, die gewährleisten, dass aus Rohstoffen und Halbfabrikaten Produkte entstehen, die sicher sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht über den wahren Wert des Produktes täuschen; 2 Sie orientiert sich an den branchenüblichen Vorgaben. 3. Abschnitt: Anwendung des HACCP-Systems oder der HACCP-Grundsätze Art. 78 Pflicht und Ausnahmen 1 Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder behandelt, muss ein oder mehrere Verfahren anwenden, die auf dem HACCP-System oder dessen Grundsätzen beru-hen. 2 Die Verfahren nach Absatz 1 sind in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produk-tionsumfang angepassten Form anzuwenden. 3 Keine Verfahren nach Absatz 1 sind erforderlich für: a. die Primärproduktion; b. Produzentinnen und Produzenten, die direkt oder über lokale Einzelhandels-betriebe ausschliesslich selbst produzierte Primärprodukte in kleinen Men-gen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben. Art. 79 HACCP-System und -Grundsätze 1 Das HACCP-System ist ein System, das biologische, chemische und physikalische Gefahren, die für die Sicherheit der Lebensmittel bedeutsam sind, identifiziert, bewertet und beherrscht. 2 Die HACCP-Grundsätze umfassen folgende Komponenten: a. Identifizierung und Bewertung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen («hazard analysis» HA); b. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren «critical control point(s)»), CCP); c. Festlegung von Höchstwerten («critical limit») auf den genannten Prozess-stufen zur Unterscheidung akzeptabler von inakzeptablen Werten zwecks Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung identifizierter Gefahren; d. Festlegung und Durchführung eines effizienten Systems zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte («monitoring»); e. Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass an einem kritischen Kontrollpunkt die Sicherheit der Lebensmit-tel nicht mehr gewährleistet ist («corrective actions»); f. Festlegung eines Verfahrens zur Überprüfung, ob die Vorschriften nach den Buchstaben a e eingehalten werden («verification»); g. Erstellen von Dokumenten und Aufzeichnungen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass den Vorschriften nach den Buchstaben a f entsprochen wird («documentation»). 3 Überprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe f sind regelmässig durchzuführen. Sie sind unverzüglich durchzuführen, wenn eine Änderung des Produktionsprozesses die Sicherheit des hergestellten Lebensmittels beeinträchtigen könnte. 4 Die Dokumente und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Buchstabe g müssen der Art und Grösse des Unternehmens angemessen sein. Sie sind jederzeit auf dem neuesten Stand zu halten und während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren. 4. Abschnitt: Branchenleitlinien Art Die Lebensmittelwirtschaft kann alternativ zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln Branchenleitlinien erstellen, sofern damit die gleichen Ziele erreicht werden können. 2 Die Branchenleitlinien bedürfen der Genehmigung durch das BLV. 3 Sie müssen mit den betroffenen Kreisen abgesprochen sein und: a. die einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius35 berücksich-tigen; b. die korrekte Umsetzung der Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 sicherstel-len. 4 Sie können für Kleinstbetriebe vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festlegen. 5. Abschnitt: Probenahmen und Analysen Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen 1 Die verantwortliche Person ist verpflichtet, das Funktionieren der Selbstkontroll-massnahmen durch Probenahmen und Analysen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. 2 Die Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen hat in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu erfolgen. 3 Das EDI kann bestimmte Analyseverfahren für verbindlich erklären. 8. Abschnitt: Dokumentation der Selbstkontrolle Art Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation der Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten. Kantonales Laboratorium Bern Seite 12 von 13

13 3 Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen redu-zieren. 4 Das EDI kann die Einzelheiten der Dokumentation regeln. Hygieneverordnung des EDI (HyV) vom 16. Dezember 2016, (Stand 1. Mai 2017) Art. 3 Sorgfaltspflicht 1 Die verantwortliche Person muss Sorge dafür tragen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. 2 Sie muss namentlich sicherstellen, dass: a. die Temperaturvorschriften für Lebensmittel eingehalten werden und die Kühlkette nicht unterbrochen wird; b. die in Anhang 1 festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden. Art. 6 Allgemeine Vorschriften für Lebensmittelbetriebe 1 Räume und Einrichtungen von Lebensmittelbetrieben müssen sauber sein und stets instand gehalten werden. 2 Räume und Einrichtungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden können: a. Sie müssen zweckdienlich instand gehalten, gereinigt und desinfiziert wer-den können, aerogene Kontaminationen müssen vermieden oder auf ein Mindestmass beschränkt werden können. Es müssen ausreichende Arbeits-flächen vorhanden sein, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermögli-chen. b. Die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Ein-dringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüs-sigkeit und unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen muss vermie-den werden können. c. Es muss eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet sein, die auch den Schutz vor Kontamination beinhaltet. d. Soweit erforderlich müssen geeignete, temperaturkontrollierte Bearbeitungs- und Lagerräume von ausreichender Kapazität vorhanden sein, damit die Le-bensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und ei-ne Überwachung beziehungsweise erforderlichenfalls die Registrierung der Temperatur möglich ist. e. Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Lebensmitteln vermieden wird. Abwässer in offenen oder teilweise offenen Abflussrinnen dürfen nicht aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich fliessen können, insbe-sondere nicht in einen Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, falls damit ein erhöhtes Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten ver-bunden sein könnte. f. Bereiche, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen. g. Räume und Installationen müssen frei von Schädlingen und Ungeziefer ge-halten werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Verfahren zur Bekämp-fung vorzusehen. h. Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Räumen gelagert wer-den, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Art. 16 Wasserversorgung 1 In Lebensmittelbetrieben muss in ausreichender Menge Trinkwasser nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen zur Verfügung stehen. 2 Trinkwasser ist immer dann zu verwenden, wenn gewährleistet sein muss, dass Lebensmittel nicht kontaminiert werden. 3 Wasser, das zur Verarbeitung oder zur Verwendung als Zutat aufbereitet wird, darf für das betreffende Lebensmittel keine mikrobiologische, chemische oder physikali-sche Gefahrenquelle darstellen und muss den Anforderungen an Trinkwasser ent-sprechen. 4 Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder das eine Kontaminations-quelle für Lebensmittel darstellen kann, muss aus Trinkwasser hergestellt werden. Das Eis muss so hergestellt, behandelt und gelagert werden, dass jegliche Kontami-nation ausgeschlossen ist. 5 Dampf, der direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf weder gesund-heitsgefährdende Stoffe enthalten noch die Lebensmittel kontaminieren. 6 Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat zu leiten und als solches zu kenn-zeichnen. Die betreffenden Installationen müssen in Abhängigkeit des trinkwasser-gefährdenden Potentials der Brauchwasserqualität nach den anerkannten Regeln der Technik rückflussgesichert sein. Art. 20 Persönliche Hygiene 1 Personen, die in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigt sind, müssen im Umgang mit Lebensmitteln auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten. 2 Die Arbeitskleidung oder die Schutzkleidung muss zweckmässig und sauber sein. 3 Lebensmittelbetriebe müssen über die nötigen Umkleideräume und über Einrich-tungen für die persönliche Hygiene verfügen. 4 Die verantwortliche Person muss das Personal zur persönlichen Hygiene, insbe-sondere zur Hände-, Körper- und Kleiderhygiene anhalten. Art. 22 Schulung und Überwachung 1 Die verantwortliche Person hat zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene angewiesen oder geschult sind. 2 Die verantwortliche Person hat zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die für die Entwicklung und Anwendung der Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 LGV zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-Grundsätze) angemessen geschult sind. Art. 23 Zutritt betriebsfremder Personen Die verantwortliche Person regelt den Zutritt betriebsfremder Personen, namentlich Besucherinnen und Besucher, zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegan-gen wird, und legt die notwendigen Hygienemassnahmen fest. Kantonales Laboratorium Bern Seite 13 von 13

Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung

Selbstkontrolle in der Trinkwasserversorgung Kantonales Laboratorium Bern Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Muesmattstrasse 9 3000 Bern 9 Telefon 03 633 Telefax 03 633 99 info.kl@gef.be.ch www.be.ch/kl An die Verantwortlichen der

Mehr

Ziele der Lebensmittelgesetzgebung

Ziele der Lebensmittelgesetzgebung Hygienekonzept Ziele der Lebensmittelgesetzgebung HACCP Die Erstellung des HACCP Konzepts Umsetzung LGV (Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung) Weisung für die Lebensmittelhygiene auf den Wohngruppen

Mehr

Vorschau. Leitfaden zur Umsetzung eines HACCP-Systems im Lebensmittelbetrieb

Vorschau. Leitfaden zur Umsetzung eines HACCP-Systems im Lebensmittelbetrieb Vorschau Bitte beachten Sie, dieses Dokument ist nur eine Vorschau. Hier werden nur Auszüge dargestellt. Nach dem Erwerb steht Ihnen selbstverständlich die vollständige Version im offenen Dateiformat zur

Mehr

Trinkwasser - Weisung

Trinkwasser - Weisung Service de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires SAAV Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen LSVW Chemin du Musée 15, 1700 Freiburg T +41 26 305 80 10, F +41 26 305 80 19 www.fr.ch/lsvw

Mehr

5.2: Erläuterungen zur Anwendung der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden) Hauptmerkmal I Betriebsart

5.2: Erläuterungen zur Anwendung der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden) Hauptmerkmal I Betriebsart 5.2: Erläuterungen zur Anwendung der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden) Beurteilungsmerkmale Hauptmerkmal I Betriebsart Beispiele für Risikokategorien 1. Umgang mit dem

Mehr

HACCP. Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point 1. Garenfeld Strategy Consulting

HACCP. Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point 1. Garenfeld Strategy Consulting HACCP Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point 1 1 Gefährdungsanalyse und kritische Lenkungspunkte HACCP- Für wen nützlich? HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points), zu

Mehr

EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002

EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Die Anwendung der VO(EG) Nr.852/2004 in Würzburg am 27.07.2010 Thomas Krampf, Spezialeinheit Übersicht über lebensmittelrechtliche Bestimmungen (in Auszügen)! EU-Basis-Verordnung

Mehr

Merkblatt. Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen des AMA-Gütesiegels Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Version März/11

Merkblatt. Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen des AMA-Gütesiegels Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Version März/11 Version 2016 Merkblatt Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen des AMA-Gütesiegels Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Version März/11 Laut der AMA-Gütesiegel Richtlinie Version März/2011 Kapitel C.

Mehr

Die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Die geltende VA - K Steppert Stefan Lebensmittelinspektor

Die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Die geltende VA - K Steppert Stefan Lebensmittelinspektor Die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht Die geltende VA - K 0211.06 Steppert Stefan Lebensmittelinspektor Lebensmittelkontrolle in NÖ Aufbau der NÖ Lebensmittelaufsicht: Bundesministerium für Gesundheit

Mehr

EINFÜHRUNG EINES HACCP-SYSTEMS

EINFÜHRUNG EINES HACCP-SYSTEMS EINFÜHRUNG EINES HACCP-SYSTEMS Ein HACCP-System ist kein Werkzeug zur Umsetzung allgemeiner Hygienemaßnahmen, es ersetzt nicht die Basishygiene. Es ist neben den in den eingeführten Konzepten der räumlichen

Mehr

Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung?

Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Neue Trinkwasserverordnung Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Hofheim Folie 1 von 26 Übersicht Folie 2 von 26 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Übersicht Verbraucherinformationspflichten Informationspflichten

Mehr

Mit HACCP gegen EHEC und HUS

Mit HACCP gegen EHEC und HUS Mit HACCP gegen EHEC und HUS Nutze ein paar Abkürzen und alle glauben, dass Du etwas von der Thematik verstehst. Deshalb zunächst die Begriffserklärungen HUS hämolytisch-urämisches Syndrom. Das ist eine

Mehr

Merkblatt. Trinkwasserspender. W 10 022 d Ausgabe November 2013 INFORMATION

Merkblatt. Trinkwasserspender. W 10 022 d Ausgabe November 2013 INFORMATION Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE

Mehr

- 3 - Anlage 1 zum Bescheid des EBA vom 01.08.2013. 1. Geltungsbereich des Maßnahmenplanes

- 3 - Anlage 1 zum Bescheid des EBA vom 01.08.2013. 1. Geltungsbereich des Maßnahmenplanes - 3 - Anlage 1 zum Bescheid des EBA vom 01.08.2013 1. Geltungsbereich des planes Dieser plan gilt für die Trinkwasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen einschließlich deren Befüllungsanlagen von

Mehr

15. Informationsveranstaltung Wissenswertes rund um Kanalnetz und Gewässer 20. Juni 2012

15. Informationsveranstaltung Wissenswertes rund um Kanalnetz und Gewässer 20. Juni 2012 15. Informationsveranstaltung Wissenswertes rund um Kanalnetz und Gewässer 20. Juni 2012 Analytik und Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung Referent: Dipl.-Ing. Thomas Rießner DIN 2000: Leitsätze

Mehr

Überwachung nicht ortsfester Veranstaltungen

Überwachung nicht ortsfester Veranstaltungen Überwachung nicht ortsfester Veranstaltungen Vorgehen bei der Überwachung. Welche Maßnahmen machen Sinn? Trinkwasseruntersuchungen bei der Großen Kirmes und deren Folgen. Dipl.-Ing. Ulrich Schürfeld Inhalt

Mehr

Trinkwasserverordnung 2001

Trinkwasserverordnung 2001 2001 Gültig Seit dem 01.01.2003 Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel ohne aufgedrucktes Verfalldatum Somit sind wir in der Lebensmittel verarbeitenden Branche tätig. Zapfstellenverordnung Die.

Mehr

Wichtige Verordnung, viele spezifische Angaben zu mikrobiologischen Kriterien und Probenahme!

Wichtige Verordnung, viele spezifische Angaben zu mikrobiologischen Kriterien und Probenahme! Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel - legt die mikrobiologischen Kriterien

Mehr

Die neue Gefahrstoffverordnung

Die neue Gefahrstoffverordnung FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Die neue Gefahrstoffverordnung Herausgeber: Verband Deutscher Sicherheitsingenieure

Mehr

HACCP-Qualitätsmanagement. Ernst Meinelt LIM-Gesellschaften

HACCP-Qualitätsmanagement. Ernst Meinelt LIM-Gesellschaften 186 HACCP-Qualitätsmanagement Ernst Meinelt LIM-Gesellschaften 187 1. Abkürzung HACCP ist die Abkürzung für HAZARD ANALYSIS CRITICAL CONTROL POINTS. Eine Übersetzung könnte lauten: Gefahrenanalyse an kritischen

Mehr

1 Allgemeines 2 Schutzmaßnahmen 3 Organisation

1 Allgemeines 2 Schutzmaßnahmen 3 Organisation Allgemeine Fragen Prüfdatum: Abteilung/Arbeitsbereich: Maschinen-/Anlagenhersteller: Baujahr: Prüfer: Vorgesetzte(r): Aufsichtsführende(r): Sicherheitsbeauftragte(r): Maschinen-/Anlagenbediener(in): Kostenstelle:

Mehr

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von

Mehr

Fragen &Antworten HACCP. Antworten auf die häufigsten Fragen. aus der Praxis. D. UIlmer BEHR'S...VERLAG

Fragen &Antworten HACCP. Antworten auf die häufigsten Fragen. aus der Praxis. D. UIlmer BEHR'S...VERLAG Fragen &Antworten HACCP Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis D. UIlmer BEHR'S...VERLAG Inhaltsverzeichnis Vorwort 15 Autor 17 Abkürzungsverzeichnis 19 1 Rechtliches Basiswissen zu HACCP 21

Mehr

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Außenanlagen von Bundesliegenschaften

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Außenanlagen von Bundesliegenschaften Inhalt und Zielsetzungen Positive Wirkungsrichtung, Kommentar Die Verringerung potenzieller Risiken wie z. B. durch unsachgemäße Bauausführung oder Unternehmensinsolvenz kann durch die Beauftragung qualifizierter

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Trinkwasserhygiene. Die Praxis. Dr. med. E. Schüler MPH Krankenhaushygiene und Umweltmedizin Erfurt

Trinkwasserhygiene. Die Praxis. Dr. med. E. Schüler MPH Krankenhaushygiene und Umweltmedizin Erfurt Trinkwasserhygiene Die Praxis Dr. med. E. Schüler MPH Krankenhaushygiene und Umweltmedizin Erfurt Inhalt Mikrobiologie im Trinkwasser Endständige Filter Fazit Begriffsbestimmung Was ist Trinkwasser? Begriffsbestimmung

Mehr

TRGS 500 Umgang mit Gefahrstoffen Schutzmaßnahmen - Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Gefährdungen für die Beschäftigten zu minimieren. Der Umfang der

Mehr

Die Hausinstallation als Wasserversorgungsanlage

Die Hausinstallation als Wasserversorgungsanlage Die Hausinstallation als Wasserversorgungsanlage Allgemeine Anforderungen zur Einhaltung der Wasserqualität Eine Information für die Betreiber (Vermieter) und Nutzer (Mieter) von Hausinstallationen Trinkwasser

Mehr

Kleiner Leitfaden für Schul- und Kindertagesstättenküchen

Kleiner Leitfaden für Schul- und Kindertagesstättenküchen Eigenkontrollen Kleiner Leitfaden für Schul- und Kindertagesstättenküchen Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste, Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda der Bundesstadt Bonn Eigenkontrollen

Mehr

Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)-Konzept

Fragen und Antworten zum Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)-Konzept INFORMATION Bundesinstitut für Risikobewertung Postfach 33 00 13. D-14191 Berlin Presserechtlich verantwortlich: Dr. Juliane Bräunig Tel. 0 30-8412-0. Fax030-8412-4741 bfr@bfr.bund.de. www.bfr.bund.de

Mehr

Installation und Betrieb von Trinkwasseranlagen auf Volksfesten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

Installation und Betrieb von Trinkwasseranlagen auf Volksfesten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen Installation und Betrieb von Trinkwasseranlagen auf Volksfesten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen Aus der Presse: 1. Grundsätzliches: Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel! Bei Veranstaltungen

Mehr

2

2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 3. Februar 1998 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 3. Februar 1998 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 3. Februar 1998 Teil II 31. Verordnung: Lebensmittelhygieneverordnung [CELEX-Nr.:

Mehr

Reglement für Veranstaltungen

Reglement für Veranstaltungen Flüssiggas sicher verwenden Reglement für Veranstaltungen Version: März 2015 Copyright by FVF 1 Inhalt Seite 1 Zweck 3 2 Anwendungsbereich 3 3 Vorgehen 3 4 Umsetzung 3 4.1 Anforderungen an den Veranstalter

Mehr

Europäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

Europäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 Seite 1 von 5 TÜV Rheinland LGA Products - Information 05/2016 Inhalt und Umfang von Konformitätserklärungen Entsprechend des Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände,

Mehr

Chlor- und UV- Desinfektionsanlagen

Chlor- und UV- Desinfektionsanlagen Chlor- und UV- Desinfektionsanlagen Situation in Vorarlberg Wirkungsweise und Überwachung Themen Situation in Vorarlberg Chlor - Desinfektionsanlagen UV - Desinfektionsanlagen Situation Vorarlberg Bakteriologische

Mehr

Hygienekonzept der Firma aquamess

Hygienekonzept der Firma aquamess Hygienekonzept der Firma aquamess für den Betrieb der Kaltwasserprüfstände 1 Zweck Das Konzept beschreibt die Maßnahmen zur Verhinderung einer mikrobiellen Kontamination von wasserführenden Prüfständen

Mehr

Wegleitung vom Januar 2010 zum Erstellen einer Notfalldokumentation für das Vorgehen bei Trinkwasserverunreinigungen. Inhaltsverzeichnis

Wegleitung vom Januar 2010 zum Erstellen einer Notfalldokumentation für das Vorgehen bei Trinkwasserverunreinigungen. Inhaltsverzeichnis Kantonales Laboratorium Bern Abteilung Trink- und Badewasserkontrolle Muesmattstrasse 19 3000 Bern 9 Telefon 031 633 11 14 Telefax 031 633 11 98 info.wasser.kl@gef.be.ch www.be.ch/kl Informationen für

Mehr

Eigenüberwachung. von. Kanälen und Regenbecken

Eigenüberwachung. von. Kanälen und Regenbecken Eigenüberwachung von Kanälen und Regenbecken 1 Ziele der Eigenüberwachung: Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen sicherstellen, Funktionsstörungen und Schäden zeitnah erkennen und beseitigen,

Mehr

Trinkwasser Versorgungsgebiet:

Trinkwasser Versorgungsgebiet: Trinkwasser Versorgungsgebiet: ENTEGA AG Telefon: 065 708022 Telefax: 065 70409 in Zusammenarbeit mit Hessenwasser GmbH & Co. KG Darmstadt (alle Ortsteile), Riedstadt (alle Ortsteile), Weiterstadt (alle

Mehr

Grundunterweisung Trinkwasser für Betreiber kleiner Wasserversorgungsanlage (unter 10 m³ pro Tag) Hygiene

Grundunterweisung Trinkwasser für Betreiber kleiner Wasserversorgungsanlage (unter 10 m³ pro Tag) Hygiene Grundunterweisung Trinkwasser für Betreiber kleiner Wasserversorgungsanlage (unter 10 m³ pro Tag) Hygiene AGES Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz, Wasserabteilung, Dipl. Ing. Wolkerstorfer September/Oktober/November

Mehr

1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht

1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht am 23. November 2007 Problemstellungen aus Sicht der Lebensmittelindustrie: Angelika Mrohs Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.v., Bonn Wann

Mehr

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Unterweisung zur Lebensmittelhygiene gemäß DIN 10514. Thema: Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Unterweisung zur Lebensmittelhygiene gemäß DIN 10514. Thema: Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Die Teilnehmer kennen die gesetzlichen Grundlagen der Schulungsverpflichtung Einführung 5 min Grundlage der jährlichen Unterweisung in Lebensmittel- Hygiene Die Verpflichtung zu Schulungen ist in der EU-Verordnung

Mehr

Herausforderung Trinkwasser(kontrolle)

Herausforderung Trinkwasser(kontrolle) Thurgau Herausforderung Trinkwasser(kontrolle) Grussbotschaft zur 50. Wasserwerkleitertagung 6. November 2014 Wasser mehr als ein Getränk Im Haushalt zur Zubereitung von Lebensmitteln, als Getränk, zur

Mehr

Informationen vom SVGW

Informationen vom SVGW Weiterbildungskurse 2010 www.brunnenmeister.ch Informationen vom SVGW Von: Markus Biner Dipl. Natw. ETH SVGW Tech. Berater Grütlistrasse 44 8027 Zürich www.svgw.ch m.biner@svgw.ch Veranstaltungsort: 1

Mehr

Betriebliches Eigenkontrollsystem nach HACCP - Grundsätzen

Betriebliches Eigenkontrollsystem nach HACCP - Grundsätzen Betriebliches Eigenkontrollsystem nach HACCP - Grundsätzen Mindestanforderungen: 1. Wareneingangskontrolle mit entsprechender Dokumentation 2. Temperaturüberwachung produktspezifisch mit entsprechender

Mehr

Schutz der Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können

Schutz der Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können Kantonales Laboratorium Bern Abteilung Lebensmittelinspektorat Muesmattstrasse 19 3000 Bern 9 Telefon 031 633 11 55 Telefax 031 633 11 98 info.kl@gef.be.ch www.be.ch/kl Informationen für die Verantwortlichen

Mehr

Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz

Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz AVS, Lebensmittelkontrolle Dr. Irina Nüesch, Sektionsleiterin Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau Telefon 062 835 30 20 Direkt 062 835 30 95 Fax

Mehr

Erfahrungen der. DQS GmbH. bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern

Erfahrungen der. DQS GmbH. bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern Erfahrungen der DQS GmbH bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern 2004-11-24, Seite 1 Normensituation Medizinprodukte DIN EN ISO 9001:94 DIN EN ISO 9001:2000 DIN EN 46001/2:1996 DIN EN ISO

Mehr

Informationen zur Selbstkontrolle von Kindertagesstätten und Mittagstischen

Informationen zur Selbstkontrolle von Kindertagesstätten und Mittagstischen Seite 1/6 Informationen zur Selbstkontrolle von Kindertagesstätten und Mittagstischen Das Lebensmittelgesetz verfolgt drei Ziele Schutz der Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche

Mehr

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten

Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten Bekanntmachung des Umweltbundesamtes Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes

Mehr

Grundunterweisung Trinkwasser für Betreiber kleiner Wasserversorgungsanlage (unter 10 m³ pro Tag) Hygiene

Grundunterweisung Trinkwasser für Betreiber kleiner Wasserversorgungsanlage (unter 10 m³ pro Tag) Hygiene Grundunterweisung Trinkwasser für Betreiber kleiner Wasserversorgungsanlage (unter 10 m³ pro Tag) Hygiene AGES Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz, Wasserabteilung, Dipl. Ing. Wolkerstorfer Einige

Mehr

Internes Audit. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel

Internes Audit. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel Dokument: 07-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 05.11.2012 Seite 1 von 9 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 2 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 3 4.1 Planung der Audits... 5 4.2 Vorbereitung

Mehr

Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Hygiene in Trinkwasser-Installationen Hygiene in Trinkwasser-Installationen 1. Trinkwasserverordnung 2. Bakterien und Krankheitserreger 3. Ursachen für hygienische Probleme in Trinkwasser- Installationen 4. VDI Richtlinie 6023 5. Einfache

Mehr

Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb

Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb Lagerung und Sammlung von Abfällen Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb Susanne REISSNER 26. Mai 2010, Graz 1/ 19 Definitionen Einzelhandel die Handhabung und /oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Avis juridique important 31993L0008 Richtlinie 93/8/EWG der Kommission vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration von Materialien

Mehr

Abweichungen. AG 7 Abweichungsmanagement 16. August 2010, Dr. Andrea Behrenswerth

Abweichungen. AG 7 Abweichungsmanagement 16. August 2010, Dr. Andrea Behrenswerth 2010 Abweichungen DIN ISO 15378 Primärpackmittel für Arzneimittel Besondere Anforderungen für die Anwendung von ISO 9001:2000 entsprechend der Guten Herstellungspraxis (GMP) AG 7 Abweichungsmanagement

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Die neue Betriebssicherheitsverordnung Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Diese Verordnung heißt in der Langversion eigentlich Verordnung über Sicherheit

Mehr

Anleitung zur Selbstkontrolle von Festwirtschaften

Anleitung zur Selbstkontrolle von Festwirtschaften Abteilung inspektorat Muesmattstrasse 19 3000 Bern 9 Telefon 031 633 11 55 Telefax 031 633 11 98 info.kl@gef.be.ch www.be.ch/kl Informationen zur Selbstkontrolle für Festwirtschaften Anleitung zur Selbstkontrolle

Mehr

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 222 Transport von lebenden

Mehr

DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Amt für Verbraucherschutz. Februar 2015 VERORDNUNG DES EDI ÜBER FREMD- UND INHALTSSTOFFE IN LEBENSMITTELN

DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Amt für Verbraucherschutz. Februar 2015 VERORDNUNG DES EDI ÜBER FREMD- UND INHALTSSTOFFE IN LEBENSMITTELN DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Amt für Verbraucherschutz Lebensmittelkontrolle Februar 2015 VERORDNUNG DES EDI ÜBER FREMD- UND INHALTSSTOFFE IN LEBENSMITTELN (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung FIV,

Mehr

I. Allgemeine Erläuterung

I. Allgemeine Erläuterung Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum

Mehr

Die einfacheren hygienerechtliche Vorschriften für Märkte gelten nur für ortsveränderliche und/oder nichtständige Betriebsstätten.

Die einfacheren hygienerechtliche Vorschriften für Märkte gelten nur für ortsveränderliche und/oder nichtständige Betriebsstätten. Hygienische Anforderungen an Lebensmittelstände auf Münchener Märkten Rechtliche Grundlagen EU VO EU und des Rates über Lebensmittelhygiene 852/2004 Anhang II, Kap I und II VO EU spezifischen Hygienevorschriften

Mehr

Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe

Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe Internes Dokument Arbeitsanleitung für die neutrale Kontrolle von Zeichennutzern des Produktbereichs Kartoffeln und Stand: 01.01.2016

Mehr

0 Verordnungen für die Lebensmittelsicherheit. Regeln der Lebensmittelsicherheit

0 Verordnungen für die Lebensmittelsicherheit. Regeln der Lebensmittelsicherheit 0 Verordnungen für die Lebensmittelsicherheit Regeln der Lebensmittelsicherheit 1 Verordnungen für die Lebensmittelsicherheit Themenbereiche - Prinzipien, Normen und Anordnungen zur Lebensmittelsicherheit

Mehr

Schutz der Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können

Schutz der Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können Kantonales Laboratorium Bern Abteilung Lebensmittelinspektorat Muesmattstrasse 19 3000 Bern 9 Telefon 031 633 11 55 Telefax 031 633 11 98 info.kl@gef.be.ch www.be.ch/kl Informationen für die Organisatoren

Mehr

HACCP 1 in der Praxis - Der richtige Umgang mit Lebensmitteln

HACCP 1 in der Praxis - Der richtige Umgang mit Lebensmitteln HACCP 1 in der Praxis - Der richtige Umgang mit Lebensmitteln Rechtliche Grundlagen: Durch die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ist für jeden,

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136

Mehr

Grundzüge des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Point)

Grundzüge des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Point) Grundzüge des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Point) Was besagt das HACCP-Konzept? Von allen Unternehmen der Lebensmittelbranche, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

Gefahrstoffe im Betrieb

Gefahrstoffe im Betrieb Gefahrstoffe im Betrieb Kraftstoffe Pflanzenschutzmittel Reiniger, etc. Aerosolpackungen Druckgasbehälter (Sprühfarbe) Beschaffen Anwenden Lagern Transportieren Bereitstellen 1 Rechtsgrundlagen Nationales

Mehr

Lebensmittelhygiene-Recht 2006

Lebensmittelhygiene-Recht 2006 Lebensmittelhygiene-Recht 2006 Geltungsbereiche Grundsätze Detailbestimmungen Gliederung Seite 1. 2 2. Nr. 3 3. Nr. 5 www.friedrich-sailer.de 4. Nr. 9 5. 10 Rechtssituation & Grundsätze Beginn der Anwendung

Mehr

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Verordnung über das Risikomanagement

Verordnung über das Risikomanagement 0.6 Verordnung über das Risikomanagement Vom 9. April 0 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98

Mehr

Gesetzliche Anforderungen an die Aufbereitung von flexiblen thermolabilen Endoskopen. Referent: Dipl.-Ing. Burkhard Schulze

Gesetzliche Anforderungen an die Aufbereitung von flexiblen thermolabilen Endoskopen. Referent: Dipl.-Ing. Burkhard Schulze Gesetzliche Anforderungen an die Aufbereitung von flexiblen thermolabilen Endoskopen Referent: Dipl.-Ing. Burkhard Schulze Definition: Aufbereitung Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von bestimmungsgemäß

Mehr

Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz

Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz GASSICHERHEIT Auszug aus dem NÖ Gassicherheitsgesetz Gesetzliche Grundlage und Ziel Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung

Mehr

Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung

Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung 6 Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung vom. Januar 0 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch genehmigt den nachfolgenden

Mehr

PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003. Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes

PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003. Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003 Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes verabschiedet durch das Lenkungsgremium am 3. April 2007 Inhaltsverzeichnis 4.1. ANTRAGSTELLER: EINZELBETRIEB

Mehr

Codex Alimentarius. Lebensmittelhygiene. Internationale Standards und Richtlinien. S. Nieslony/K. Boß BEHR 1 S...VERLAG

Codex Alimentarius. Lebensmittelhygiene. Internationale Standards und Richtlinien. S. Nieslony/K. Boß BEHR 1 S...VERLAG Codex Alimentarius Lebensmittelhygiene Internationale Standards und Richtlinien S. Nieslony/K. Boß BEHR 1 S...VERLAG Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Auszug aus dem Verfahrenshandbuch, 16. Ausgabe, der Codex-Alimentarius-Kommission

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D PL

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D PL Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D PL 13130 01 00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 05.01.2015 bis 03.10.2017 Ausstellungsdatum: 05.01.2015 Urkundeninhaber:

Mehr

Anforderungen an die Probenahme

Anforderungen an die Probenahme Trinkwasserverordnung 2001 27012012 Trinkwassersysteme in Gebäuden Anforderungen an die Probenahme Pd Dr Georg-J Tuschewitzki Wir verfügen über 70000 Bestandswohnungen, bitte unterbreiten Sie ein Angebot

Mehr

Inkrafttreten am 1. April 2008. Erläuterungen zur Verordnung

Inkrafttreten am 1. April 2008. Erläuterungen zur Verordnung Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Inkrafttreten am 1. April 2008 Erläuterungen

Mehr

HACCP* Aufbau und Umsetzung

HACCP* Aufbau und Umsetzung HACCP* Aufbau und Umsetzung 1 HACCP Aufbau und Umsetzung Themenbereiche - Notwendigkeit von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen - Wichtige Grundvoraussetzungen - Instrumente für die Lebensmittelsicherheit:

Mehr

Qualitätssicherung auf der Baustelle

Qualitätssicherung auf der Baustelle Dr.-Ing. Paul Uwe Budau Qualitätssicherung auf der Baustelle Bei der Betoninstandsetzung Betonmarketing Ost Dr.-Ing. Paul Uwe Budau g Stellvertretender Bundesvorsitzender der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung

Mehr

Arbeitshilfe Beprobungsempfehlung für Bewässerungswasser von Obst, Gemüse, Kartoffeln

Arbeitshilfe Beprobungsempfehlung für Bewässerungswasser von Obst, Gemüse, Kartoffeln Arbeitshilfe Beprobungsempfehlung für Bewässerungswasser von Obst, Gemüse, Kartoffeln (Stand. 01.05.2011) 1 Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe stellt Erzeugern Informationen zu Bewässerungswasser

Mehr

Änderung der Trinkwasserverordnung neue Pflichten: die Gefährdungsanalyse. Erkenntnisse aus zwei Jahre. Thorsten Rabe - Sachverständigenbüro

Änderung der Trinkwasserverordnung neue Pflichten: die Gefährdungsanalyse. Erkenntnisse aus zwei Jahre. Thorsten Rabe - Sachverständigenbüro Änderung der Trinkwasserverordnung 2012 - neue Pflichten: die Gefährdungsanalyse Thorsten Rabe - Sachverständigenbüro Überblick Trinkwasserverordnung bis 2001 Trinkwasserverordnung 2003 in Kraft getreten

Mehr

(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006)

(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006) 24. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors (offizielle deutsche

Mehr

Vorschau. HACCP Checkliste Präventivprogramme, GHP

Vorschau. HACCP Checkliste Präventivprogramme, GHP Vorschau Bitte beachten Sie, dieses Dokument ist nur eine Vorschau. Hier werden nur Auszüge dargestellt. Nach dem Erwerb steht Ihnen selbstverständlich die vollständige Version im offenen Dateiformat zur

Mehr

Aussehen, Trübung - Farbe - Sensorische Prüfung - Temperatur C 10,3-20,8 Calcitlösekapazität mg/l CaCO

Aussehen, Trübung - Farbe - Sensorische Prüfung - Temperatur C 10,3-20,8 Calcitlösekapazität mg/l CaCO Telefon: 065 708022 Telefax: 065 70409 Trinkwasser Versorgungsgebiet: Biblis mit den Ortsteilen Nordheim und Wattenheim; GroßRohrheim Herkunft: Wasserwerk Jägersburg Technisch relevante Analysenwerte nach

Mehr

Auditprogramm für die Zertifizierung. von Qualitätsmanagementsystemen. in Apotheken

Auditprogramm für die Zertifizierung. von Qualitätsmanagementsystemen. in Apotheken Auditprogramm für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen in Apotheken der Apothekerkammer Berlin 1 Allgemeines 2 Ziele 3 Umfang 4 Kriterien 5 Verantwortlichkeiten 6 Ressourcen 7 Auditverfahren

Mehr

Hygieneschulung 2014 erster Teil

Hygieneschulung 2014 erster Teil Hygieneschulung 2014 erster Teil Susanne Greiner-Fischer, Amtstierärztin Folie 1 Hygieneschulung 2014 des Landkreises Lichtenfels gem. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. mit Anh. II Kap. XII

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

Anwendung akkreditierter Prüfmethoden zur Ermittlung der Nährwertangaben

Anwendung akkreditierter Prüfmethoden zur Ermittlung der Nährwertangaben Anwendung akkreditierter Prüfmethoden zur Ermittlung der Nährwertangaben Einleitung Gesetzliche Vorgaben gemäß LMIV - verpflichtende, freiwillige Nährwertangaben - Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnung

Mehr

Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz

Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz AVS, Lebensmittelkontrolle Dr. Irina Nüesch, Sektionsleiterin Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau Telefon 062 835 30 20 Direkt 062 835 30 95 Fax

Mehr

Einzelne Begriffe können noch einer eingehenderen Definition unterzogen werden:

Einzelne Begriffe können noch einer eingehenderen Definition unterzogen werden: Im Artikel 5 der Richtlinie wird als Hilfe zur Durchführung der Hygienerichtlinie das Vorgehen nach den Prinzipien des HACCP-Konzeptes genannt. Die Entwicklung des sogenannten "Hazard Analysis Critical

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr