BG-Regel. Dacharbeiten. BGR 203 April 2000 Aktualisierte Fassung Oktober 2008

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1 BG-Regel Dacharbeiten r BGR 203 April 2000 Aktualisierte Fassung Oktober 2008

2 Diese Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist erarbeitet vom Fachausschuss Bau der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Alte Heerstrasse 111, Sankt Augustin. (Aufgenommen in das BGVR-Verzeichnis unter der BGR-Nr. 203). 2

3 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Mängel in der Arbeitsorganisation 3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Dacharbeiten Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen Leitung, Aufsicht, Unterweisung Mängelmeldung Bestehende Anlagen Brandschutz Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen 4.1 Arbeitsplätze Verkehrswege Absturzsicherungen Allgemeines Seitenschutz Fanggerüste, Schutznetze Dachfanggerüste, Dachschutzwände Anseilschutz Absperrungen Ausnahmen Öffnungen Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen Allgemeines Arbeitsplätze und Verkehrswege Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen Zeitpunkt der Anwendung Anhang 1: Dachdecker-Auflegeleitern Anhang 2: Dachdeckerstühle Anhang 3: Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen Anhang 4: Wiedergabe von Vorschriften (auszugsweise) Anhang 5: Vorschriften und Regeln

4 Vorbemerkung Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen, und/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit. BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungsmöglichkeiten sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben. 1 Anwendungsbereich 1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Bauarbeiten an und auf Dächern, bei denen Dachdeckungen und Dachabdichtungen hergestellt, instandgehalten, geändert und beseitigt werden. Sie werden im folgenden Dacharbeiten genannt. Zu den Dächern gehören auch angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile. 4

5 Angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile sind z.b. Dachrinnen, Regenfallrohre, Attiken, Gauben, Erker, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Firste, Blitzableiter, Schornsteine, Lichtkuppeln und Dachfenster. 1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf das Verlegen von Profiltafeln, das Verlegen von großformatigen Fertigteilelementen, das Herstellen der Tragkonstruktion aus Sparren, Binder und Pfetten, das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern. Siehe BG-Information Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten (BGI 815), Siehe BG-Regel Zimmer- und Holzbauarbeiten (BGR 214). 1.3 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die durch vorhandene und anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden. Siehe Gefahrstoffverordnung (CHV 5) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere Blei und bleihaltige Gefahrstoffe (TRGS 505), "Abbruch, Sanierung und Instandhaltung von asbesthaltigen Erzeugnissen" (TRGS 519), Faserstäube; Teil 1: Anorganische Faserstäube (TRGS 521 Teil 1). 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt: 1. Dachdeckungen sind regensicher und werden aus überlappend verlegten Bauprodukten hergestellt. Dachdeckungen bestehen z.b. aus Dachziegel- und Dachsteinen, Schiefer, Faserzementplatten, gefalztem Metall, Bitumen-Holzschindeln, Reet und der unmittelbar unter der Dachdeckung verlegten Lattung, Schalung, den Unterspannbahnen oder auf bzw. zwischen den Sparren verlegter Wärmedämmung. 2. Dachabdichtungen werden aus bahnen- oder planenförmigen Abdichtungswerkstoffen oder Flüssigabdichtungen hergestellt. Sie bilden eine zusammenhängende, die gesamte Dachfläche bedeckende, wasserdichte Schicht. 5

6 Dachabdichtungen bestehen z.b. aus Bitumenbahnen, Kunststoff- oder Kautschukbahnen, Schalungen, Wärmedämmungen und Schutzschichten und Dachbegrünungen. Siehe DIN Dachabdichtungen; Begriffe, Anforderungen, Planungsgrundsätze". 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Mängel in der Arbeitsorganisation 3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Dacharbeiten Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen und die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen. Siehe 2 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1). Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, die beschriebenen Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu erfüllen, damit der ausführende Unternehmer die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann. Siehe 2 und 3 der Baustellenverordnung. Die vorgesehenen Maßnahmen und vorhandenen Einrichtungen können z.b. sein: das Verfüllen des Arbeitsraumes der Baugrube, das Vorbereiten des Planums innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen, das unverschiebliche und begehbare Abdecken von Deckenöffnungen, Befestigungen für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten, Befestigungen für Schutznetze, Anschlagkonstruktionen für Anseilschutz, Verankerungen für Standgerüste. Siehe BG-Regeln Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807). Auffangnetze (BGR 179). Einsatz von persönlichen Ausrüstungen gegen Absturz (BGR 198). Siehe DIN 4426 Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen. 6

7 Siehe DIN EN 517 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Sicherheitsdachhaken. Siehe DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste Der Unternehmer hat vor der Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen. Siehe 5 der Baustellenverordnung Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus 4 Abs. 3 DIN 1961 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Siehe 8 Arbeitsschutzgesetz. Siehe 6 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention" (BGV A1). 3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Siehe 5 Arbeitsschutzgesetz. Eine Gefährdung kann sich besonders ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten. 7

8 3.3 Leitung, Aufsicht, Unterweisung Dacharbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen. Siehe 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die auf Grund Ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind Dacharbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Siehe 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Dacharbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten zu informieren und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Siehe 9 und 12 Arbeitsschutzgesetz. Siehe 4 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1). 3.4 Mängelmeldung Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung, ein Arbeitsverfahren oder das Arbeitsmaterial sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann. Siehe 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). 3.5 Bestehende Anlagen Vor Beginn der Dacharbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt durch den Bauherrn erfüllt sind, 8

9 im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können. Siehe 16 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Gefahren können ausgehen z.b. von Bauteilen, die beim Begehen brechen können, wie Faserzement- Wellplatten, Lichtplatten, -kuppeln, Glasdächern, Oberlichtern, elektrischen Anlagen, Anlagen mit Explosionsgefahr, Rohrleitungen, Schächten, maschinellen Anlagen und Einrichtungen, Kran-, Befahr- und Förderanlagen Sind Anlagen nach Abschnitt vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden. Siehe 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22) Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt ist zu verständigen. Siehe 16 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). 3.6 Brandschutz Werden bei Dacharbeiten Heiz-, Schmelz- oder Flämmgeräte sowie Lötgeräte eingesetzt, sind an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens Feuerlöscher nach Tabelle 1 vorzuhalten. Siehe 17 der Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas (BGV D34). Siehe auch BG-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133). Geräte ABC Löscher DIN ABC Löscher DIN EN 3 je Schmelzgerät < 50 l Inhalt 1 Stück PG 6 1 Stück 21 A 113 B je Schmelzgerät 50 l Inhalt je Flämmgerät, Flächentrockner, Lötgerät 2 Stück PG 6 oder 1 Stück PG 12 Tabelle 1: Anzahl der Feuerlöscher 2 Stück 21 A 113 B oder 1 Stück 43 A 183 B 1 Stück PG 12 1 Stück 21 A 113 B 9

10 3.6.2 Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre und nach jedem Einsatz durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Siehe Abschnitt 6 der BG-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133) Die Versicherten müssen in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen sein. Siehe 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1). 3.7 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der fachlich geeignete Vorgesetzte hat diese Bereiche festzulegen. Siehe 13 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bereiche nach Abschnitt gekennzeichnet und abgesperrt oder durch Warnposten gesichert werden. Absperrungen können z.b. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. 4 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen 4.1 Arbeitsplätze Für Dacharbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Siehe 7 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.b. auftreten bei Regen, Wind, Raureif, Vereisung, Schnee Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze nach Tabelle 2 geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Siehe 4 Betriebssicherheitsverordnung. Absturzsicherungen siehe Tabelle 4. 10

11 I II III IV Ort/Art der Arbeitsplätze bei Dachneigungen von Tätigkeit 20 > > > 60 A Dachlatten nach Abschnitt /4 1/4 B Schalung 1 1/8/** 2/3/8 2/4/7 C Dachdeckungen* 1 2/3/8/** 2/3/8 2/4/7 D Dachabdichtung 1 2/3/4/** 2/3/4 2/4/7 E Metallfläche 1 2/3/4 2/3/4 2/4/7 F Dachrinnenmontage, Ortgangverkleidung 4/5 4/5 4/5 4/5 G Dachrinnenreinigung 1 4/5/6/** 4/5/6 4/5/6 H Abbrucharbeiten 1 2/3 2/3 2/4/5/7 Tabelle 2: Arbeitsplätze bei Dacharbeiten * bei Dachdeckungsprodukten aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen wie z.b. Faserzement- Wellplatten siehe Abschnitt 4.5 ** bei rauen Oberflächen und Dachdeckungen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten, darf bei einer Dachneigung < 30 auf einen besonderen Arbeitsplatz verzichtet werden 1 kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich 2 Dachdecker-Auflegeleiter für Dachneigungen bis 75, siehe Abschnitt Dachdecker-Stühle, siehe Abschnitt Gerüste 5 Hubarbeitsbühnen siehe UVV Hebebühnen (VBG 14); außer Kraft zum 1. Januar Anlegeleitern bis Standplatzhöhe 7,00 m, siehe Abschnitt Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe BG-Regeln Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159), oder BG-Information Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen (BGI 772 ), siehe auch Abschnitt Standlatten mit mindestens 4/6 cm Querschnitt oder Standöffnung in der Schalung siehe Abschnitt Werden gelattete Dachflächen als Arbeitsplätze verwendet, müssen die Dachlatten mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 DIN entsprechen. Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von der Stützweite nach Tabelle 3 zu wählen. Siehe VOB Teil C DIN

12 Querschnitt (Nennquerschnitt) Stützweite Sortierklasse DIN /48 mm 70 cm 17 cm Lattenabstand S 13 24/60 mm 80 cm S 13 30/50 mm 80 cm S 10 40/60 mm 100 cm S 10 Tabelle 3: Nennquerschnitte für Dachlatten Siehe 6 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Siehe Regelwerk Deutsches Dachdeckerhandwerk Hinweise Holz- und Holzwerkstoffe Dachdecker-Auflegeleitern nach Anhang 1 dürfen nur bei Dachneigungen bis 75 verwendet werden. Dabei sind diese in Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzuhängen. Sie dürfen nicht in die oberste Sprosse eingehängt werden. Der Standplatz des Versicherten auf der Dachdecker-Auflegeleiter muss unterhalb des Aufhängepunktes liegen. Siehe 4 Betriebssicherheitsverordnung. 12??? Bild 1: Dachdecker-Auflegeleiter Dachdeckerstühle nach Anhang 2 sind mit mindestens dreilitzigem Polyamidseil nach ISO 1140 mit 16 mm Seildurchmesser an Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 zu befestigen. Der Abstand der Dachdeckerstühle (Belagträger) nebeneinander darf höchstens 2,50 m betragen. Als Belag ist mindestens eine Gerüstbohle 4,5 cm x 24 cm zu verwenden. Der Belag darf höchstens mit 150 kg belastet werden. Absturzsicherungen sind

13 nach Abschnitt 4.3 auszuführen, das Anbringen von Seitenschutz ist aus Gründen der Standsicherheit nicht zulässig. Siehe 4 Betriebssicherheitsverordnung. Polyamidseile werden üblicherweise als Sicherheitsseil beim Einsatz von Auffanggurten verwendet. Bild 2: Dachdeckerstuhl Abweichend von den Abschnitten und dürfen eingebaute Sicherheitsdachhaken und Haken alter Bauart verwendet werden, wenn diese vor der Benutzung durch den Aufsichtsführenden nach Abschnitt auf die ausreichende Tragfähigkeit überprüft wurden. Siehe 6 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22) Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche verwendet werden, wenn der Standplatz der Leiter nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche liegt, bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden, das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet, keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche von mehr als 1,00 m² mitgeführt werden, keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für die Versicherten zusätzliche Gefahren ausgehen, 13

14 Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern, als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht und der Versicherte mit beiden Füßen auf der Leiter steht. Siehe 7 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Arbeiten geringen Umfanges sind z.b. Reinigen von Dachrinnen bis 30 m Länge, Montage von Dachrinnen bis 5 m Länge, Montage von Fallrohren Werden Dachdeckerfahrstühle (handbetriebene Arbeitssitze) verwendet, ist deren Einsatz auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen. Siehe 7 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen siehe Anhang 3. Siehe BG-Information Handbetriebene Arbeitssitze (BGI 772). Bild 3: Arbeitsplatz auf der Anlegeleiter 14

15 4.2 Verkehrswege Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Dacharbeiten müssen sicher begehbar sein. Siehe 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn diese für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sind, die Trittsicherheit durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit gegeben ist und für ausreichende Beleuchtung gesorgt ist. Gelattete Dachflächen bis zu einer Neigung von 75 für Dachziegel- oder Dachsteindeckungen nach Abschnitt gelten als sicher begehbar Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein. Siehe 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22) Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein. Siehe 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22) Abweichend von Abschnitt dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt, der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird, sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen miteinander verbinden, oder sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m über einer ausreichend breiten und trägfähigen Fläche liegen. Siehe 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Kurzzeitige Bauarbeiten sind z.b. Instandhaltungsarbeiten an Dachflächen, wenn der Arbeitsumfang nicht mehr als 2-Personentage umfasst Abweichend von Abschnitt dürfen Dachdecker-Auflegeleitern als Aufstiege auf der Dachfläche verwendet werden. Siehe 4 Betriebssicherheitsverordnung Abweichend von den Abschnitten und dürfen als Verkehrswege Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN verwendet werden. Siehe 4 Betriebssicherheitsverordnung. Siehe auch DIN EN 516. Absturzsicherungen siehe Abschnitt

16 4.3 Absturzsicherungen Allgemeines Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten so weit als möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können. Siehe 12 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Mögliche Einrichtungen zur Verminderung von Absturzgefahren sind in Tabelle 4 zusammengefasst. Ort Tätigkeit A Inspektion * B C I II III IV V VI Dacharbeiten bei Dachneigung > 20 > 60 oberer 60 Pultdachabschluss Dachranmitte Dach- Traufe + Traufe + Ort- Dach- Dachgang (Attika) fläche fläche 1 1 1/8 1/8 1/8 1/8 kurzzeitige Dacharb.** Dacharbeiten 2/3/5 10/11 4/6/11 9/11 2/5/7 2/5 Tabelle 4: Absturzsicherungen bei Dacharbeiten * Inspektionsarbeiten sind Dacharbeiten zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Dachfläche ** Kurzzeitige Dacharbeiten sind solche, bei denen der Gesamtumfang der Dacharbeiten nicht mehr als 2-Personentage umfasst, siehe auch Abschnitt Absturzsicherungen nach Abschnitt Seitenschutz 3 Flachdachsicherungssysteme 4 Dachschutzwände 5 Fanggerüste/Schutznetze 6 Dachfanggerüste 7 Ortgangsicherungssysteme 8 Anseilsicherung 9 Arbeitsgerüste 10 Absperrungen mindestens 2 m vom Rand 11 Beim Arbeiten an der Verlegekante und Absturzhöhe von mehr als 5,00 m nach innen Fanggerüste oder Schutznetze Regelungen für die Verwendung von Schutznetzen siehe Abschnitt für Öffnungen siehe Abschnitt Seitenschutz Arbeitsplätze und Verkehrswege, die auf Flächen 20 Neigung liegen, müssen durch Seitenschutz gegen ein Abstürzen von Personen gesichert sein: 1. Unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, 16

17 Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen, 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, 4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern. Siehe 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Siehe BG-Information Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807). Beispiele für Seitenschutz sind in Bild 4 bis Bild 9 dargestellt. Bild 4: Beispiel für Seitenschutz an der Dachkante mit Gerüstrohren 17

18 Bild 5: Beispiel für Seitenschutz an der Dachkante mit Gerüstbrettern Bild 6: Beispiel für Flachdachsicherungssystem 18

19 Bild 7: Beispiel für Seitenschutz am Ortgang 19

20 Bild 8: Beispiel für Seitenschutz am Ortgang in Verbindung mit einem Standgerüst 20

21 Bild 9a und 9b: Beispiel für Seitenschutz am Flachdach in Verbindung mit einem Standgerüst Fanggerüste, Schutznetze Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nach Abschnitt nicht verwendet werden, müssen an dessen Stelle Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Schutznetz beim Verwenden von 1. Standgerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 2,00 m, 2. Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m, 3. Schutznetzen nicht mehr als 6,00 m betragen. Siehe 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Arbeitstechnische Gründe können z.b. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen, die das Anbringen von Seitenschutz nicht ermöglichen. Siehe BG-Regel Einsatz von Schutznetzen (BGR 179). 21

22 4.3.4 Dachfanggerüste, Dachschutzwände Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 20 bis 60 und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Dachfanggerüste oder Dachschutzwände vorhanden sein (siehe Bild 10 und Bild 11). Siehe 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Siehe BG-Information Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807). Dachschutzwände können im Regelfall nur eingesetzt werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe ausgeführt werden müssen, siehe hierzu auch Tabelle 2. Dachschutzwände sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden. Bild 10: Dachfanggerüst an geneigter Dachfläche h 1 h + 1,5 b 1 oder h 2 + b 1 1,5 und h 1 1,0 (alle Maße in m) 22

23 Beträgt der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von mehr als 45 bis 60 mehr als 5,00 m, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein (siehe Bild 11). Siehe 8 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22). Bild 11a und b: Absturzsicherung auf geneigter Dachfläche mit Schutzwänden 23

24 Werden Dachfanggerüste oder Dachschutzwände als Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtungen verwendet, müssen diese Einrichtungen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,0 m überragen. Siehe 12 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22). Bild 12: Dachschutzwand Bild 13: Zulässiger Arbeitsbereich bei Dachschutzwänden 24

25 4.3.5 Anseilschutz Abweichend von Abschnitt bis darf Anseilschutz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und kurzzeitige Dacharbeiten ausgeführt werden, bei denen der Gesamtumfang der Arbeiten nicht mehr als 2-Personentage umfasst, oder Seitenschutz nach Abschnitt 4.3.2, Fanggerüste oder Schutznetze nach Abschnitt und Dachfanggerüste oder Schutzwände nach Abschnitt aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten nicht verwendet werden können. Dabei hat der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird. Siehe 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.b. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kn oder durch Prüfung zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kn bei einer Dauer von 5 Minuten nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde. Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.b. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517. Anschlageinrichtungen auf Dachflächen 20 Neigung sind z.b. Flachdachsicherungspfosten, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers im Abstand von mindestens 2,50 m von der Absturzkante dauerhaft montiert sind. Zu den kurzzeitigen Dacharbeiten (nicht mehr als 2-Personentage) zählen z.b. Dachrinnenreinigung, wenn der Arbeitsplatz auf der Dachfläche liegt, Einbau und Anschluss von Dachflächenfenstern, Reparaturen von Mauerabdeckungen und Blenden, Reparaturen von Anschlüssen, Kehlen, Dachrinnen, Dachgauben, Auswechseln einzelner Dachsteine oder -ziegel, Montage von Dachschutzwänden. Zu den kurzzeitigen Dacharbeiten zählen z.b. nicht die Arbeiten im Ortgang- und Traufbereich bei Neu- und Umdeckungen. 25

26 Bild 14: Anseilschutz bei Dacharbeiten Absperrungen Abweichend von den Abschnitten bis darf auf Seitenschutz, Fanggerüst und Schutznetz verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20 Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind. Siehe 12 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Absperrungen können z.b. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterleinen sind keine Absperrmittel Ausnahmen Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz oder Anseilschutz darf verzichtet werden bei Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung 20 oder Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung > 20, wenn Einrichtungen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nach DIN verwendet werden und diese Arbeiten von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden. Siehe 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22). Fachlich geeignet ist z.b., wer Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden kann. Dies sind z.b. auch Dachdecker mit abgeschlossener Ausbildung. Gesundheitlich geeignet ist z.b., wer nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr arbeitsmedizinisch untersucht worden ist. Die Unterweisung ist objekt- und situationsabhängig durchzuführen. 26

27 Abweichend von den Abschnitten bis darf auf Absturzsicherung ins Gebäudeinnere verzichtet werden, wenn die mögliche Absturzhöhe nicht mehr als 5,00 m beträgt und die Arbeiten von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden. Siehe 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Diese Regelung darf angewendet werden z.b. beim Aufbringen der Unterspannung, Unterdeckung, Dachlattung, Schalung oder beim Verlegen von Dachziegeln und -steinen. Bei Absturzhöhen von mehr als 5,00 m sind vorzugsweise als Auffangeinrichtungen Schutznetze nach Abschnitt zu verwenden. 4.4 Öffnungen An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Siehe 12a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22). Als Öffnungen gelten Öffnungen mit einem Flächenmaß 9 m² oder gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante 3 m lang ist. Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.3 zu sichern. Gelattete Dachflächen nach Abschnitt für Dachziegel oder Dachsteindeckung gelten als geschlossene Dachfläche, wenn der lichte Abstand der Dachlatten nicht mehr als 0,4 m beträgt. Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn die Öffnungen unverschieblich und tragfähig abgedeckt, ausreichend tragfähige Stäbe im Abstand von höchstens 15 cm oder Gitter im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm eingebaut oder in die Öffnung Schutznetze eingespannt sind Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken. Siehe 12a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22) Abdeckungen mit Brettern und Bohlen auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN entsprechen und nach Tabelle 5 bemessen sein. 27

28 4.5 Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen Allgemeines Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind besondere Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz erforderlich. Siehe 11 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z.b. Faserzement-Dachplatten nach DIN EN 492, Faserzement-Wellplatten nach DIN EN 494, alte Asbestzement-Wellplatten, Bitumenwellplatten nach den Regeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerkes (ZVDH), Lichtplatten aus PVC (Polyvinylchlorid), Lichtkuppeln, Oberlichter, Glasdächer. Die Durchsturzsicherheit kann nach den Prüfgrundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten (GS-BAU-184) nachgewiesen werden Arbeitsplätze und Verkehrswege Nicht durchsturzsichere Bauteile dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, diese Stege müssen mindestens 0,5 m breit sein. Siehe 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Dachdecker-Auflegeleitern sind keine besonderen Lauf- und Arbeitsstege Lauf- und Arbeitsstege aus Holz auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN entsprechen und nach Tabelle 5 bemessen sein. Siehe 6 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). 28

29 Bild 15: Lauf- und Arbeitsstege auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen Brett- oder Bohlenbreite cm Brett- oder Bohlendicke cm 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50 24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75 Tabelle 5: Größte zulässige Stützweiten für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz Lauf- und Arbeitsstege sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen festzulegen und mit Trittleisten im Abstand 0,5 m zu versehen, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 1 Grad) sind und Trittstufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30 Grad) sind. Siehe 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). 29

30 5 Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen 5.1 Werden bei Dacharbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden. Siehe 3 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3). Elektrische Betriebsmittel sind z.b. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen. Als besonderer Speisepunkt bei Dacharbeiten gilt ein Baustromverteiler, ein Kleinstbaustromverteiler, ein Schutzverteiler oder eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung. Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden. Siehe BG-Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608). 5.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein. Siehe 3 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3). Siehe BG-Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen (BGI 608). 5.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen. Siehe 3 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3). Siehe BG-Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen (BGI 608). rauer Betrieb Spritzwasserschutz 5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig. 30

31 Siehe 3 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3). Siehe BG-Information Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen (BGI 608). 5.5 Bei Dacharbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 6 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen. Siehe 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22). Nennspannung Schutzabstand bis 1000 V 1,0 m Über 1 kv bis 110 kv 3,0 m Über 110 kv bis 220 kv 4,0 m Über 220 kv bis 380 kv oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m Tabelle 6: Schutzabstände 6 Zeitpunkt der Anwendung Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. 31

32 Anhang 1 Dachdecker-Auflegeleitern Dachdecker-Auflegeleitern sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung z.b. geeignet, wenn: 1. Holz als Werkstoff für Dachdecker-Auflegeleitern die Gütebedingungen nach DIN Holz für Leitern; Gütebedingungen erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt. 2. Dachdecker-Auflegeleitern für eine Mannlast von 1,5 kn bemessen sind. Für Holzsprossen genügt ein ungeschwächter Querschnitt von 20 x 40 mm, wenn der lichte Abstand der Holme nicht mehr als 250 mm beträgt. 3. Der lichte Abstand zwischen den Leiterholmen mindestens 190 mm beträgt. Beträgt der Abstand weniger als 250 mm, müssen die Leitersprossen in ihrer Mitte eine Auftrittbreite von mindestens 38 mm gemessen zwischen Oberfläche Holm und Oberkante Sprosse, senkrecht zur Leiterauflagefläche ermöglichen, z.b. durch Aufwölbung der Sprossen. 4. Die Leiterlänge in der Regel 3,00 m beträgt. Leiterabschnitte über 5,00 m Länge sind unzulässig. Leiterabschnitte dürfen durch geeignete Verbindungsmittel (z.b. Steckvorrichtungen, Knickgelenke) zu größeren Längen verbunden werden. 5. Der Sprossenabstand 280 mm ± 20 mm beträgt (von Achse zu Achse gemessen). 6. Die ausreichende Bemessung der Verbindung zwischen Sprosse und Holm durch Versuche nachgewiesen werden kann. In keinem von mindestens 5 Versuchen darf die Sicherheit der Verbindung gegen Abscheren niedriger als 2,7 gegenüber der Bemessungslast von 1,5 kn liegen. 7. Für Holzleitern als Schutzüberzüge nur durchscheinende Anstriche verwendet sind. 32

33 Anhang 2 Dachdeckerstühle Dachdeckerstühle sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung z.b. geeignet, wenn sie z.b. die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 1. Holz als Werkstoff für Dachdeckerstühle die Gütebedingungen nach DIN Holz für Leitern; Gütebedingungen erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt. 2. Dachdeckerstühle für eine Einzellast von 1,5 kn an ungünstigster Stelle bemessen sind. 3. An Dachdeckerstühlen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an unterschiedliche Dachneigungen vorhanden sind, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können. 4. Der Belagträger am äußeren Ende eine mindestens 60 mm hohe Aufkantung oder ähnliches aufweist, die ein Abgleiten der Belagbohlen verhindert. 5. An Dachdeckerstühlen keine Geländerpfosten für Seitenschutz wegen der durch sie entstehenden Kippgefahren angebracht werden können. 33

34 Anhang 3 Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen Firmenstempel An die Bau-Berufsgenossenschaft Betr.: Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen Entsprechend 7 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben. Angaben zur Einsatzstelle: Bezeichnung und Betriebsort: Art der Einsatzstelle: Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist: Beginn der Personenbeförderung: Ende der Personenbeförderung: Angaben zum handbetriebenen Arbeitssitz Hersteller: Typ: Baujahr: Fabrik-Nr.: Nachweis der EG-Baumusterprüfung als Anlage beigefügt ja/nein Erklärung Die BG-Information Handbetriebene Arbeitssitze (BGI 772) wird eingehalten und ist dem Aufsichtführenden ausgehändigt. Mitglieds-Nr.: Sachbearbeiter: Unterschrift Verteiler: 34

35 Anhang 4 Wiedergabe von Vorschriften (auszugsweise) 1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) vom 10. Juni 1998 Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. (2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des 2 des Bundesberggesetzes. (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. (3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheitsund Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. 35

36 36 3 Koordinierung (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren, und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. 4 Beauftragung Die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. 5 Pflichten der Arbeitgeber (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die 1. Instandhaltung der Arbeitsmittel, 2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, 3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle, 4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte, 5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

37 (2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. (3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den 2 und 3 nicht berührt. 6 Pflichten sonstiger Personen Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder, 2. entgegen 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 4 nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Juni

38 Anhang I 1. Ort der Baustelle, 2. Name und Anschrift des Bauherrn, 3. Art des Bauvorhabens, 4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, 5. Name und Anschrift des Koordinators, 6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, 9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdbauarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. 38

39 2. Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) (Arbeitsschutzgesetz) Zweiter Abschnitt. Pflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. 39

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