Betreff: Haushaltssatzung 2016; hier: Umsetzung haushaltswirtschaftlicher und personalwirtschaftlicher. Haushaltsführung gem.

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1 KREIS WESEL Drucksache 765.1/IX IX. Wahlperiode Betreff: Haushaltssatzung 2016; hier: Umsetzung haushaltswirtschaftlicher und personalwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gem. 82 GO Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom Beratungsart: Öffentlich Federführung: Der Landrat, Fachdienst Finanzen und Beteiligungen (20) Anlagen: Beratungsweg: Sitzungsdatum: Kreistag I. Beschlussvorschlag: Dem Kreistag zur Kenntnis. II. Sachlage: Ergänzend zur Drucksache 765/IX werden wie dort angekündigt - die Auswirkungen auf die vorläufige Haushaltsführung einschließlich der personalwirtschaftlichen Maßnahmen dargestellt. Diese Auswirkungen beziehen sich aufgrund des zu erwartenden Defizites nicht nur auf Verfahrensfragen zur Auszahlung von freiwilligen Leistungen, die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben und die Fortsetzung der Wiederbesetzungssperre, sondern auch auf die Vorbereitung einer Haushaltssperre. Aufgrund der Verabschiedung eines nicht auskömmlichen Haushalts, der die Beanstandung des Satzungsbeschlusses notwendig machte, und des sich daran anschließenden Verfahrens wird sich das übliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren weiter verzögern. Die Haushaltssatzung kann erst danach sowie nach öffentli-

2 2 cher Bekanntmachung in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung. A Verfahrensregeln Die mit dem Stärkungspaktgesetz eingeführten strengeren Vorschriften der Übergangswirtschaft sind konsequent anzuwenden. Aufgrund der Höhe der Unterdeckung sind bei der Beschränkung auf notwendige Aufwendungen enge Kriterien anzulegen. Eine restriktive Handhabung der Übergangswirtschaft wie bereits im vergangenen Jahr - ist daher zwingend erforderlich, d. h. dass nicht nur neue Investitionen und personalwirtschaftliche Maßnahmen wie Beförderungen zurückgestellt werden müssen, sondern auch alle freiwilligen Maßnahmen bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung. Im Sachausgabenbereich sind nur Aufwendungen zulässig, die zur Aufrechterhaltung des Dienst-/Schulbetriebes zwingend erforderlich sind; u.a. ist die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln für die Unterhaltung der Gebäude grundsätzlich auf unabweisbare Reparaturen und die Beseitigung von Schäden an Gebäuden zu beschränken. Die Inanspruchnahme von Ermächtigungen des Vorjahres oder von Rückstellungen ist davon unberührt. Bereits begonnene investive Maßnahmen dürfen nur im Rahmen der beschlossenen Finanzierungskonzepte / Haushaltsermächtigungen weitergeführt werden. Freiwillige Verpflichtungen (Aufwendungen und Auszahlungen) dürfen erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung eingegangen werden. Aus dem letzten Punkt ergibt sich, dass insbesondere die Zuschüsse an Vereine und Verbände nicht vor dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden können; auch Abschlagszahlungen werden bis dahin nicht gewährt. Sofern vertragliche Verpflichtungen bestehen, werden diese selbstverständlich erfüllt. Soweit Verbände pflichtige Aufgaben des Kreises übernehmen, wird im Einzelfall über die Auszahlung bzw. über die Höhe von Abschlagszahlungen entschieden. Die Vereine und Verbände erhalten in Kürze entsprechende Mitteilungen.

3 3 Aus der vorläufigen Haushaltsführung ergeben sich außer für die Vereine und Verbände darüber hinaus beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) folgende Konsequenzen: Verzicht auf Einbürgerungsfeiern bis auf Weiteres Beschränkung auf notwendigste Maßnahmen der Verkehrserziehung Notfallseelsorge nur im Rahmen vorhandener Bindungen Vermeidung von Druckaufträgen für Flyer und von Kosten für externe Veranstaltungen der Fachstelle Frau und Beruf Verzicht auf den Zuschuss an den Ring politischer Jugend Beschränkung auf 50 % des Sachkostenansatzes bei den Geschäftsführungskosten der Fraktionen / der Gruppe Reduzierung der Standards bei Sitzungen (Getränke) Verzicht auf Runde Tische bis auf Weiteres Überprüfung einer Verringerung der Standards bei Ehrungen Verringerung der Zahl der Nutzenden des elektronischen Pressedienstes/ Beschränkung auf die Vorsitzenden der Fraktionen / der Gruppe und den erweiterten Verwaltungsvorstand ab Mai 2016 Aussetzen der Fensterreinigung bis auf Weiteres Verzicht auf Ausgabe neuer Familienkarten Verschiebung der geplanten Maßnahme zur Gewässerverbesserung Verzicht auf Projekte aus Strategiegesprächen mit der Biologischen Station und den Umweltverbänden (UPA) Verzicht auf den Zuschuss an die NABU-Bildungswerkstatt Verzicht auf Druckaufträge für Flyer bei der Wirtschafts- und Tourismusförderung Die Identifizierung und Überprüfung weiterer Handlungsfelder ist noch im Gange. B Personalwirtschaftliche Maßnahmen Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung dürfen grundsätzlich keine personalwirtschaftlichen Maßnahmen mit finanziellen Mehrbelastungen umgesetzt werden, sofern nicht tarifliche Ansprüche bestehen (z.b. Höhergruppierung von Tarifbeschäftigten) oder die Durchführung pflichtiger Aufgaben in ihrem Kernbestand gefährdet ist (z.b. Wiederbesetzung der Projektleitung für den Neubau des BK Campus). Es ergibt sich somit die Notwendigkeit von personalwirtschaftlichen Konsequenzen, die ab sofort und bis auf Weiteres gelten:

4 4 Wiederbesetzungssperre Die bestehende Wiederbesetzungssperre von 12 Monaten gilt weiterhin grundsätzlich bei allen frei werdenden Stellen auf allen Ebenen der Verwaltung. Beabsichtigte Wiederbesetzungen können im Einzelfall vorgenommen werden, wenn die Nichtbesetzung die Durchführung pflichtiger Aufgaben in ihrem Kernbestand gefährden würde und Umsetzungen nicht möglich sind. Es sind daher die Aspekte Pflichtigkeit und Gefährdung der Aufgabenerfüllung im Kernbestand zu prüfen. Hier handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen, die in diesem Rahmen jeweils zu fällen sind. Grundsatz Intern vor Extern bei Stellenbesetzungen Frei werdende Stellen sind grundsätzlich zuerst mit eigenen Mitarbeitenden zu besetzen wobei die einjährige Wiederbesetzungssperre auch in diesen Fällen für alle Verwaltungsebenen gilt soweit nicht die Durchführung pflichtiger Aufgaben in ihrem Kernbestand gefährdet ist. Eine zeitgleiche interne und externe Ausschreibung ist (unter Berücksichtigung der Rechte der Gleichstellung) nicht vorgesehen. Nur wenn die faktische Aufgabenerfüllung durch den Einsatz interner Arbeitskräfte nachweislich nicht möglich ist, wird auch ohne vorheriges internes Verfahren von einer externen Ausschreibung Gebrauch gemacht. Von diesem Grundsatz wird nur bei zwingend zu besetzenden Stellen abgewichen, wenn Aufgaben nicht mit einer allgemeinen Verwaltungsausbildung wahrgenommen werden können. Spezifisch bezieht sich dies vor allem auf den (tier-)medizinischen, technischen und sozialen Bereich sowie vergleichbare Berufsgruppen. Mit den o. g. Maßnahmen soll im Jahr 2016 wie im Jahr ein Volumen von rd. 400 T erreicht werden. Dies ist in diesem Jahr jedoch dadurch erschwert, dass bereits rd. 575 T Personalkosten durch die Konsolidierung eingespart werden. Davon sind rd. 325 T durch personalwirtschaftliche Maßnahmen unter Ausnutzung von Stellenvakanzen umzusetzen. Darüber hinaus ist mit 15 Mitarbeitenden die niedrigste Zahl an altersbedingten Vakanzen seit Jahren zu verzeichnen, so dass im Wesentlichen nur durch Stellenwechsel die heute zum Teil noch nicht bekannt sind - ein entsprechendes Volumen erreicht werden könnte. Bekannt sind u. a. Vakanzen in

5 5 der Wirtschaftsförderung, beim Kreistagsbüro, in den Bereichen Organisation und Prozessmanagement, bei der Erziehungsberatung und in der Bauaufsicht. C Vorbereitung einer partiellen Haushaltssperre Neben personalwirtschaftlichen sind auch haushaltswirtschaftliche Maßnahmen im Bereich der Sachaufwendungen erforderlich. Dabei kann auch eine Reservierung von Beträgen erforderlich sein, die soweit bei der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ein Haushaltsausgleich erheblich gefährdet ist - im Rahmen einer anschließenden partiellen Haushaltssperre gesperrt würden. Dabei wird neben der klassischen Herangehensweise der Sperre einzelner Konten auch auf die Liste aufgezeigter Potentiale aus dem vergangenen Jahr zurückgegriffen. 1. Im Rahmen der Haushaltsberatung aufgezeigte Potentiale Mit den durch die Verwaltung aufgezeigten Potentialen hat sich der Kreistag bereits am aufgrund entsprechender Drucksachen in den Ausschüssen befasst. Das Ergebnis dieser Befassung ist in der Anlage zur Drucksache 681/IX für die Haushaltsberatung zur Verfügung gestellt worden. Auf Basis dieser Liste sind nach entsprechender Beratung im Verwaltungsvorstand aus den bisher vom Kreistag nicht bzw. nicht vollständig genutzten Potentialen Maßnahmen identifiziert worden, die ein generierbares Einsparpotential beinhalten oder / und durch Aufschieben von Aufwendungen die Wirkungen einer möglichen Haushaltssperre sichern. Es handelt sich um folgende Maßnahmen: Pauschal-Kürzung der Schulbudgets um 10 % Restriktive Beurteilung von Anträgen auf neue Bildungsgänge bei den Berufskollegs Re-Auditierung des Gütezeichens Mittelstandsorientierte Kommunalverwaltung wird aufgeschoben; es werden keine zusätzlichen Personalkapazitäten zur Einhaltung der Gütekriterien eingesetzt (z. B. bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten) Sofortige Einführung von Ergebnisprotokollen für Kreistag und Ausschussitzungen, da die Stellenvakanz durch die Wiederbesetzungssperre zeitlich ausgedehnt wird

6 6 Anhebung der Preise der Kantine um 0,10 je Mahlzeit für Mitarbeitende und Förderschüler/innen Erhöhung von Nutzungsentgelten für Turnhallen wird weiter geprüft Überprüfung der Anzahl der Kurse beim Fachseminar für Altenpflege zum Herbst 2016 Überprüfung der Verpflichtungen gegenüber den Städten und Gemeinden zur Finanzierung der trägerunabhängigen Pflegeberatung Überprüfung des Umfangs der Erziehungsberatung im Rahmen der Wiederbesetzung von Stellenanteilen Verzicht auf eine weitere Zertifizierung von Ferienwohnungen Verzicht auf die Leistungsorientierte Bezahlung für Beamte für das Jahr 2016 Außer bei o. g. Maßnahmen gilt darüber hinaus für alle freiwilligen Maßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung nicht zur Auszahlung kommen, dass nach Inkrafttreten eine Haushaltssperre über diese Maßnahmen verhängt werden kann. In diesem Fall kommt damit selbst der in den Haushaltsbeschlüssen vorgesehene Umfang auch endgültig nicht zur Auszahlung. Dies würde auch gelten, im Jahre 2016 keine Haushaltssatzung in Kraft treten sollte. 2. mögliche Konten für eine Haushaltssperre Das aus dem Satzungsbeschluss vom zu erwartende Defizit ist auch durch eine Haushaltssperre nicht abwendbar; es kann insoweit nur eine Annäherung geben, unabhängig von den weiteren Risiken, die im Haushalt 2016 enthalten sind (siehe auch Drucksache zur Beanstandung). Ein Zielvolumen von 720 T (einschließlich der Maßnahmen unter Ziffer 1) ist anspruchsvoll und soll durch pauschale Kürzungen erreicht werden. Derzeit wird an der Differenzierung weiter gearbeitet, damit das Zielvolumen erreicht werden kann. Bei den Maßnahmen unter Ziffer 1 sind aufgrund der anderen Betrachtungsweise auch Konten betroffen, die unter Ziffer 2 genannt sind (z. B. Schulbudgets). Bei diesen Sachkonten, bei denen in vielen Fällen im Jahr 2015 bereits eine 10%ige Kürzung umgesetzt wurde, ist noch die Quote der möglichen Kürzung festzulegen. Die Reservierung dieser Beträge dient dazu, die Wirkung einer späteren Haushaltssperre sicherzustellen. Die Entscheidung, nach einem Inkrafttreten der Haushaltssatzung eine Haushaltssperre nach 24 GemHVO zu verhängen, erscheint aus heutiger Sicht unausweichlich.

7 7 III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): Sofern sich alle Maßnahmen in vollem Umfang umsetzen bzw. aufschieben lassen, könnte im günstigsten Fall ein Volumen von rd. 1,12 Mio. erzielt werden. Mit der Umsetzung sind weitere Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeitende verbunden. Es kann mit allen Maßnahmen in der Summe allerdings nur ein Bruchteil des erwarteten Defizits kompensiert werden.

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