Das Präsidium des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn hat am b e s c h l o s s e n :
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- Babette Schäfer
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1 3204 E-1212 Das Präsidium des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn hat am b e s c h l o s s e n : Die richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn werden mit Wirkung vom wie folgt verteilt: Es bearbeiten: I. Direktor des Amtsgerichts Paulußen Betreuungs- und Unterbringungssachen im Sinne des Buches des FamFG, und zwar in Unterbringungssachen nach dem PsychKG alle Sachen, im Übrigen die Verfahren, deren Geschäfts-Nr. mit 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 endet, sowie - unabhängig von der Geschäfts-Nummer - diejenigen Anträge auf vorläufige Betreuerbestellung, die während des Aufenthalts einer/eines Betroffenen im Evangelischen Krankenhaus Duisburg-Nord und in der St.-Johannes-Klinik in Duisburg-Hamborn gestellt werden, nicht anders verteilte Rechtshilfesachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Ablehnungsgesuche, soweit sie nicht gegen Direktor des Amtsgerichts Paulußen gerichtet sind,
2 2 4. richterliche Entscheidungen nach dem Schiedsamtsgesetz, 5. richterliche Rechtshilfe in Zivilprozesssachen, 6. alle nicht anderweit verteilten richterlichen Geschäfte. Vertreter: Richter am Amtsgericht Pfestorf, Richter am Amtsgericht Heister. II. Richter am Amtsgericht Pfestorf Betreuungs- und Unterbringungssachen im Sinne des Buches des FamFG in Verfahren, deren Geschäfts-Nr. mit 0, 1, 2 oder 9 endet, soweit nicht die Zuständigkeit von Direktor des Amtsgerichts Paulußen gegeben ist, anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen Abteilung 7, Turnuszahl: 6, Anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 23 Turnuszahl: 5, soweit deren Geschäfts-Nr. mit 8, 9 oder 0 endet, 4. Aufgaben des weiteren Richters im Erweiterten Schöffengericht, 5. Beratungshilfesachen,
3 3 6. die nach Maßgabe des Beschlusses vom zugewiesenen C- und H- Sachen aus Abteilung 8. Vertreter/in: Direktor des Amtsgerichts Paulußen. Richterin am Amtsgericht Watermann. III. Richter am Amtsgericht Thome Anklagen und Anträge nach 413 ff. StPO vor dem Jugendschöffengericht in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 2, 4, 6, 8, 9 oder 0 endet, Anklagen vor dem Jugendrichter, Anträge im vereinfachten Jugendverfahren nach JGG, Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, die an den Jugendrichter gerichtet sind, sowie Einsprüche in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 4, 6, 8 oder 0 endet, Vollstreckungsverfahren, die aus den Verfahren zu und erwachsen, 4. die Aufgaben des Richters am Amtsgericht nach dem 4. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit es sich um Jugendschöffinnen und Jugendschöffen handelt ( 35 Absatz 4 JGG i.v.m. 28 ff GVG), 5. die nicht anderweit verteilten Geschäfte des Jugendrichters,
4 4 6. Vollstreckungsverfahren einschließlich der Bewährungssachen, soweit Verfahren auswärtiger Jugendgerichte zu übernehmen sind, in Sachen, deren Eingangsnummer mit 2, 4, 6, 8, 9 oder 0 endet, 7. Entscheidungen gemäß 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit es sich um Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende handelt, in Sachen, deren Eingangsnummer mit 2, 4, 6, 8, 9 oder 0 endet, 8. Anträge auf Erlass von Strafbefehlen gegen Erwachsene und Einsprüche gegen diese Strafbefehle, soweit nach Einspruch der Strafrichter zu entscheiden hat und soweit deren Geschäftsnummer mit 0, 1, 2 oder 7 endet, 9. Strafsachen und Bußgeldsachen, soweit diese nach Aufhebung von Urteilen des Richters am Amtsgericht Scholz zurückverwiesen worden sind, und zwar als Vorsitzender des Schöffengerichts, soweit Urteile des Schöffengerichts aufgehoben wurden; sinngemäß gilt diese Regelung auch in Fällen, in denen das Beschwerdegericht die Eröffnung vor einem anderen Spruchkörper beschlossen hat, 10. Ablehnungsgesuche, soweit sie gegen Direktor des Amtsgerichts Paulußen gerichtet sind, 1 Aufgaben des Güterichters im Sinne des 278 Abs. 5 ZPO. Vertreter: Richterin Bayburtlu, Richter am Amtsgericht Scholz.
5 5 IV. Richter am Amtsgericht Heister Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben A, E, G, M, O oder P beginnt, und diejenigen Familiensachen, in denen die Zuständigkeit an den Namen eines Kindes anknüpft und die namenlose Kinder betreffen, alle nicht anderweit verteilten Familiensachen. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Temme, Richter am Amtsgericht Stiewe. V. Richter am Amtsgericht Stiewe Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben C, F, I, J, K, T, V oder Y beginnt, WEG-Sachen nach 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WEG sowie die Rechtsstreite, die geführt werden durch die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, den Verwalter der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oder einen Wohnungseigentümer gegen ein früheres Mitglied der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oder durch ein früheres Mitglied der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer- Gemeinschaft, den Verwalter oder ein Mitglied der Wohnungseigentümer- Gemeinschaft.
6 6 Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Laufen, Richter am Amtsgericht Dr. Temme. VI. Richter am Amtsgericht Scholz Anklagen vor dem Schöffengericht (einschließlich Anträge im beschleunigten Verfahren nach 417 ff. StPO) sowie Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, soweit nach Einspruch das Schöffengericht zu entscheiden hat, und Einsprüche gegen diese Strafbefehle, Anklagen vor dem Erweiterten Schöffengericht als dessen Vorsitzender, die Aufgaben des Richters am Amtsgericht nach dem 4. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit es sich nicht um Jugendschöffinnen und Jugendschöffen handelt, 4. Anklagen und Anträge im beschleunigten Verfahren gegen Erwachsene vor dem Strafrichter in Sachen, deren Eingangsnummer mit 0, 1, 2, 3, 4, 5, 8 oder 9 endet, 5. Strafsachen und Bußgeldsachen, soweit sie nach Aufhebung von Urteilen zurückverwiesen worden sind, soweit es sich nicht um ein Urteil des Richters am Amtsgericht Scholz handelt, und zwar als Jugendrichter bzw. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts, soweit Urteile des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichts aufgehoben wurden; sinngemäß gilt diese Regelung auch in Fällen, in denen das Beschwerdegericht die Eröffnung vor einem anderen Spruchkörper beschlossen hat,
7 7 6. Entscheidungen gemäß 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit es sich um Verfahren gegen Erwachsene handelt, 7. Rechtshilfe-Ersuchen in Strafsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende. Vertreter/in: Richter am Amtsgericht Thome, Richterin Bayburtlu. VII. Richterin am Amtsgericht Dr. Kuhn Bußgeldsachen gegen Erwachsene und als Jugendrichterin gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in Sachen, deren Geschäfts-Nr. mit 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 endet, Zwangsvollstreckungssachen. Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Watermann, Richterin am Amtsgericht Hottenbacher.
8 8 VIII. Richterin am Amtsgericht Watermann anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 9, Turnuszahl: 10, anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 23 Turnuszahl 5, soweit deren Geschäfts-Nr. mit 1, 2, 3 oder 4 endet, die nach Maßgabe des Beschlusses vom zugewiesenen C- und H- Sachen aus Abteilung 8. Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Dr. Kuhn, Direktor des Amtsgerichts Paulußen IX. Richterin am Amtsgericht Laufen Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben B, D, N, R oder Z beginnt, Rechtshilfe in Familiensachen. Vertreter: Richter am Amtsgericht Stiewe, Direktor des Amtsgerichts Paulußen
9 9 X. Richterin am Amtsgericht Hottenbacher Anklagen und Anträge nach 413 ff. StPO vor dem Jugendschöffengericht in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 3, 5 oder 7 endet, Anklagen vor dem Jugendrichter, Anträge im vereinfachten Jugendverfahren nach JGG, Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, die an den Jugendrichter gerichtet sind, sowie Einsprüche gegen diese Strafbefehle in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 2 oder 3 endet, Vollstreckungsverfahren, die aus den Verfahren zu und erwachsen, 4. Vollstreckungsverfahren einschließlich der Bewährungssachen, soweit Verfahren auswärtiger Jugendgerichte zu übernehmen sind, in den Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 3, 5 oder 7 endet, 5. Entscheidungen gemäß 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit es sich um Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende handelt, in Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 3, 5 oder 7 endet, 6. Privatklagesachen. Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Milkovic, Richter am Amtsgericht Thome.
10 10 XI. Richterin am Amtsgericht Milkovic Bußgeldsachen gegen Erwachsene und als Jugendrichterin gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in Sachen, deren Geschäfts-Nr. mit 7, 8, 9 oder 0 endet, Anträge auf Erlass sonstiger richterlicher Entscheidungen und Anordnungen in Strafsachen (Gs-Register) gegen Erwachsene und - als Jugendrichter - gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes sowie die richterlichen Aufgaben nach 148 a StPO, Anklagen und Anträge im beschleunigten Verfahren gegen Erwachsene vor dem Strafrichter in Sachen, deren Eingangsnummer mit 6 oder 7 endet, 4. Anträge auf Erlass von Strafbefehlen gegen Erwachsene und Einsprüche gegen diese Strafbefehle, soweit nach Einspruch der Strafrichter zu entscheiden hat und soweit deren Geschäftsnummer mit 3, 4, 5, 6, 8 oder 9 endet, Vertreter: Richterin am Amtsgericht Hottenbacher, Richter am Amtsgericht Thome. XII. Richter am Amtsgericht Dr. Temme Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben H, L, Q, S, U, W oder X beginnt,
11 11 Nachlasssachen. Vertreter/in: Richter am Amtsgericht Heister, Richterin am Amtsgericht Laufen. XIII. Richterin Bayburtlu Anklagen vor dem Jugendrichter, Anträge im vereinfachten Jugendverfahren nach JGG, Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, die an den Jugendrichter gerichtet sind, sowie Einsprüche gegen diese Strafbefehle in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 5, 7 oder 9 endet, Vollstreckungsverfahren, die aus den Verfahren zu erwachsen, anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 8: Turnuszahl 7, soweit nicht anderweit verteilt, 4. anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 23 Turnuszahl: 5, soweit deren Geschäfts-Nr. mit 5, 6 oder 7 endet, 5. C- und H-Sachen aus Abteilung 6, Vertreter/in: Richter am Amtsgericht Scholz,
12 12 Richter am Amtsgericht Pfestorf. Allgemeines Soweit im richterlichen Dienst auch die/der geschäftsplanmäßig zweite Vertreter/in verhindert ist, tritt an ihre/seine Stelle die/der jeweils verfügbare dienstjüngste Richter/in, Bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Endziffer der Geschäftsnummer, ist die Eintragung bei mehreren Eingängen am Tage vorzunehmen nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der ersten in der Anklageschrift/Antragsschrift pp. benannten Angeschuldigten/Betroffenen pp. einer Sache, wobei an die letzte Eintragung des Vortages anzuschließen ist. Bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Eingangsnummer, so gilt das Folgende: Es werden mit Hilfe eines Paginierstempels getrennt mit Eingangsnummern versehen: a) bei Anklagen vor dem Jugendschöffengericht, b) bei Anklagen vor dem Jugend- richter und Anträgen auf Erlass eines Strafbefehls gegen Jugendliche und Heranwachsende und c) bei Anklagen vor dem Strafrichter. Gehen an einem Tag mehrere Eingänge ein, so gilt die allgemeine Regel Nr. 2 entsprechend. 4. In Familiensachen richtet sich die Zuständigkeit - in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen sowie Trennungsunterhaltssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in Kindschaftssachen nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern mit unterschiedlichen Namen nach dem Namen des ältesten Kindes, - in Abstammungssachen nach dem Namen des Kindes,
13 13 - in Adoptionssachen nach dem Namen der/des Anzunehmenden, bei fehlendem Namen der/des Anzunehmenden nach dem Namen der/des Annehmenden, - in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in Gewaltschutzsachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des ersten antragstellenden Beteiligten, - in Versorgungsausgleichssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in Unterhaltssachen nach dem Namen derjenigen/desjenigen Beteiligten, die/der auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird, - in Güterrechtssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in sonstigen Familiensachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten. Geht in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen oder in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen während der Anhängigkeit eines Antrages ein neuer Antrag einer/eines anderen Beteiligten derselben Ehe- oder Lebenspartnerschaft ein, so ist auch für den neuen Antrag die/der Richter/in zuständig, deren/dessen Zuständigkeit für den bereits anhängigen Antrag gegeben ist. Bei Namensänderungen ist ein früher gemeinsam geführter Name maßgebend. Bei einem Doppelnamen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen. In denjenigen Sachen, in denen die Bestimmung der Zuständigkeit anknüpft an den Familiennamen, bleibt die bei Eingang der Sache begründete Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn sich der Familienname der/des maßgeblichen Beteiligten im Laufe des Verfahrens ändert.
14 14 Namensbestandteile wie Ben, El, de, di, le, van, von u.ä. bleiben bei der Zuständigkeitsbestimmung außer Betracht. Die o.g. Regelungen gelten entsprechend in Güterrechts- und Unterhaltssachen, die vor dem anhängig wurden und in denen die in Anspruch genommene Partei Beklagte/r heißt. 5. In den C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters sind für die Verteilung die nachfolgenden Regelungen maßgeblich: Die Neueingänge werden im Turnusverfahren verteilt. Hierfür gelten folgende Regelungen: a) Alle Neueingänge eines nicht allgemein dienstfreien Werktages und werden auf der Eingangsgeschäftsstelle gesammelt und dort an dem auf den Tag des Eingangs folgenden nicht allgemein dienstfreien Werktag alphabetisch sortiert. Neueingänge, die an allgemein dienstfreien Tagen eingegangen sind, gelten im vorliegenden Zusammenhang als an dem folgenden ersten nicht allgemein dienstfreien Werktag eingegangen. Maßgeblich ist bei der alphabetischen Ordnung der Name des Beklagten. Bei mehreren Beklagten kommt es auf die/den im Alphabet erstrangigen Beklagten an. Anknüpfungspunkt ist der erste Buchstabe des Namens, und zwar auch dann, wenn dieser erste Buchstabe Teil eines Namensbestandteils wie Ben, El, de, di, le, van, von u.ä. ist. b) In der nach Maßgabe der vorstehenden Regelung ermittelten Reihenfolge werden die Neueingänge alsdann entsprechend der für jede Abteilung festgelegten Turnuszahl verteilt, wobei jeweils zum 00 eines Jahres die Verteilung neu beginnt, und zwar jeweils mit der für die Aufnahme neu eingehender Sachen vorgesehenen Abteilung mit der niedrigsten Nummer. Gehen an einem Tag weniger Neueingänge ein, als dies der auf die Abteilung entfallenden Turnuszahl entspricht, so werden die am folgenden nicht allgemein dienstfreien Werktag
15 15 eingehenden Neueingänge in der für diesen Tag geltenden alphabetischen Reihenfolge bis zur Erreichung der Turnuszahl hinzugenommen. c) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auf Erlass eines Arrests sind abweichend von den vorstehenden Regelungen sofort nach Eingang derjenigen Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zuzuordnen, der im Turnusverfahren die nächsten Neueingänge zuzuordnen sind. d) Eine einstweilige Verfügung, ein Arrest oder ein Einstellungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zählen nur als ein Eingang und werden im Turnus der C-Sachen verteilt. Wird während des laufenden Verfahrens ein solcher Antrag gestellt, so ist die für die Klage zuständige Abteilung zuständig; eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Entscheidungen oder sonstige richterliche Geschäfte über die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden nach dem Turnus zugeteilt. e) Eine Klage, die nach einem Verfahren über Prozesskostenhilfe erhoben wird, fällt in die Zuständigkeit der richterlichen Abteilung, welche über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. Besteht die zuständige Abteilung nicht mehr, wird die Klage im Blockturnus wie ein neuer Eingang behandelt und zugeteilt. f) Für weggelegte sowie abgeschlossene Verfahren und für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen bleibt nach erneuter Aufnahme des Verfahrens und/oder bei notwendigen weiteren Entscheidungen die bisherige Abteilung zuständig. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Besteht die danach zuständige Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren wie ein neuer Eingang behandelt. g) Nach Zurückverweisung oder nach Ablehnung einer Verfahrensübernahme durch ein anderes Gericht/andere Abteilung oder nach erneuter Verweisung an das Amtsgericht Duisburg-Hamborn nimmt ein Verfahren nur dann - erneut - am Turnus teil, wenn die ursprünglich mit der Sache befasste Abteilung aufgelöst ist. h) Entscheidungen über Vollstreckbarkeitserklärungen von Schiedssprüchen und ausländischen Titeln übernimmt die nach dem Turnus zuständige Zivilprozess-
16 16 abteilung. i) Verfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, insbesondere auch nach 696 ZPO abgegebene Mahnverfahren, gelten für den Turnus stets als ein Verfahren. Bei zeitlich gestaffeltem Eingang ist die erstbefasste Abteilung - bei Eingang am gleichen Tag gilt die von der Wachtmeisterei vergebene niedrigste Nummer - auch für die späteren Verfahren zuständig ohne Rücksicht auf den Stand sämtlicher Verfahren. Wenn in derselben Sache gleichzeitig oder in einem Schriftsatz verbunden eine Klage und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes eingehen, so ist zuerst die einstweilige Verfügung oder der Arrestantrag einzutragen; beide Verfahren (zwei Sachen) sind sodann einer Abteilung zuzuweisen, wobei eine Anrechnung der zweiten Sache (Hauptsache) auf den Turnus nicht stattfindet. j) In allen Fällen der Abtrennung werden diese Verfahren in der Ursprungsabteilung weiter bearbeitet, erhalten jedoch ein neues - von der Eingangsgeschäftsstelle zu vergebendes - Aktenzeichen der selben Richterabteilung, wobei eine Anrechnung auf den Turnus nicht erfolgt. Für jedes abgetrennte Verfahren ist eine Zählkarte anzulegen. k) Wird gemäß 147 ZPO die Verbindung mehrerer, bei verschiedenen Abteilungen anhängiger Prozesse angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der zu verbindenden Sachen auf die Abteilung über, in der bezogen auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit das ältere Verfahren geführt wird; bei gleich alten Verfahren erfolgt die Führung in der Abteilung, in der das Verfahren mit der niedrigeren Eingangsnummer anhängig ist. Eine Anrechnung auf den Turnus findet ebenfalls nicht statt. l) Eine Anrechnung auf den Turnus einer abgebenden und/oder einer übernehmenden Abteilung erfolgt nicht. m) Eine einmal vorgenommene Zuweisung im Blockturnus ist zuständigkeitsbegründend; eine Abgabe ist nicht möglich mit Ausnahme der unter i) getroffenen Regelung.
17 17 n) Eingänge, die nach Dienstschluss eingehen, werden wie Eingänge, des nächsten nicht dienstfreien Werktages behandelt. 6. Der Bereitschaftsdienst an nicht dienstfreien Werktagen wird in Gestalt einer Rufbereitschaft jeweils in der Zeit von jeweils 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und Uhr bis 200 Uhr wahrgenommen durch Direktor des Amtsgerichts Paulußen und im Falle seiner Verhinderung durch Richter am Amtsgericht Pfestorf. 7. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie dienstfreien Werktagen findet ein richterlicher Bereitschaftsdienst in Gestalt einer Rufbereitschaft statt zur Erledigung unaufschiebbarer richterlicher Geschäfte. Er wird an diesen Bereitschaftsdiensttagen jeweils in der Zeit von bis 100 Uhr und an dem dem ersten Bereitschaftsdienstag vorausgehenden nicht allgemein dienstfreien Werktag in der Zeit von bis Uhr wahrgenommen. Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes ergibt sich aus der anliegenden Übersicht. Paulußen Scholz Stiewe Watermann Richter am Amtsgericht Heister ist urlaubsbedingt an der Mitwirkung verhindert. Paulußen
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