Das Präsidium des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn hat am b e s c h l o s s e n :

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Präsidium des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn hat am b e s c h l o s s e n :"

Transkript

1 3204 E-1212 Das Präsidium des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn hat am b e s c h l o s s e n : Die richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn werden mit Wirkung vom wie folgt verteilt: Es bearbeiten: I. Direktor des Amtsgerichts Paulußen Betreuungs- und Unterbringungssachen im Sinne des Buches des FamFG, und zwar in Unterbringungssachen nach dem PsychKG alle Sachen, im Übrigen die Verfahren, deren Geschäfts-Nr. mit 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 endet, sowie - unabhängig von der Geschäfts-Nummer - diejenigen Anträge auf vorläufige Betreuerbestellung, die während des Aufenthalts einer/eines Betroffenen im Evangelischen Krankenhaus Duisburg-Nord und in der St.-Johannes-Klinik in Duisburg-Hamborn gestellt werden, nicht anders verteilte Rechtshilfesachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Ablehnungsgesuche, soweit sie nicht gegen Direktor des Amtsgerichts Paulußen gerichtet sind,

2 2 4. richterliche Entscheidungen nach dem Schiedsamtsgesetz, 5. richterliche Rechtshilfe in Zivilprozesssachen, 6. alle nicht anderweit verteilten richterlichen Geschäfte. Vertreter: Richter am Amtsgericht Pfestorf, Richter am Amtsgericht Heister. II. Richter am Amtsgericht Pfestorf Betreuungs- und Unterbringungssachen im Sinne des Buches des FamFG in Verfahren, deren Geschäfts-Nr. mit 0, 1, 2 oder 9 endet, soweit nicht die Zuständigkeit von Direktor des Amtsgerichts Paulußen gegeben ist, anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen Abteilung 7, Turnuszahl: 6, Anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 23 Turnuszahl: 5, soweit deren Geschäfts-Nr. mit 8, 9 oder 0 endet, 4. Aufgaben des weiteren Richters im Erweiterten Schöffengericht, 5. Beratungshilfesachen,

3 3 6. die nach Maßgabe des Beschlusses vom zugewiesenen C- und H- Sachen aus Abteilung 8. Vertreter/in: Direktor des Amtsgerichts Paulußen. Richterin am Amtsgericht Watermann. III. Richter am Amtsgericht Thome Anklagen und Anträge nach 413 ff. StPO vor dem Jugendschöffengericht in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 2, 4, 6, 8, 9 oder 0 endet, Anklagen vor dem Jugendrichter, Anträge im vereinfachten Jugendverfahren nach JGG, Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, die an den Jugendrichter gerichtet sind, sowie Einsprüche in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 4, 6, 8 oder 0 endet, Vollstreckungsverfahren, die aus den Verfahren zu und erwachsen, 4. die Aufgaben des Richters am Amtsgericht nach dem 4. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit es sich um Jugendschöffinnen und Jugendschöffen handelt ( 35 Absatz 4 JGG i.v.m. 28 ff GVG), 5. die nicht anderweit verteilten Geschäfte des Jugendrichters,

4 4 6. Vollstreckungsverfahren einschließlich der Bewährungssachen, soweit Verfahren auswärtiger Jugendgerichte zu übernehmen sind, in Sachen, deren Eingangsnummer mit 2, 4, 6, 8, 9 oder 0 endet, 7. Entscheidungen gemäß 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit es sich um Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende handelt, in Sachen, deren Eingangsnummer mit 2, 4, 6, 8, 9 oder 0 endet, 8. Anträge auf Erlass von Strafbefehlen gegen Erwachsene und Einsprüche gegen diese Strafbefehle, soweit nach Einspruch der Strafrichter zu entscheiden hat und soweit deren Geschäftsnummer mit 0, 1, 2 oder 7 endet, 9. Strafsachen und Bußgeldsachen, soweit diese nach Aufhebung von Urteilen des Richters am Amtsgericht Scholz zurückverwiesen worden sind, und zwar als Vorsitzender des Schöffengerichts, soweit Urteile des Schöffengerichts aufgehoben wurden; sinngemäß gilt diese Regelung auch in Fällen, in denen das Beschwerdegericht die Eröffnung vor einem anderen Spruchkörper beschlossen hat, 10. Ablehnungsgesuche, soweit sie gegen Direktor des Amtsgerichts Paulußen gerichtet sind, 1 Aufgaben des Güterichters im Sinne des 278 Abs. 5 ZPO. Vertreter: Richterin Bayburtlu, Richter am Amtsgericht Scholz.

5 5 IV. Richter am Amtsgericht Heister Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben A, E, G, M, O oder P beginnt, und diejenigen Familiensachen, in denen die Zuständigkeit an den Namen eines Kindes anknüpft und die namenlose Kinder betreffen, alle nicht anderweit verteilten Familiensachen. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Temme, Richter am Amtsgericht Stiewe. V. Richter am Amtsgericht Stiewe Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben C, F, I, J, K, T, V oder Y beginnt, WEG-Sachen nach 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WEG sowie die Rechtsstreite, die geführt werden durch die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, den Verwalter der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oder einen Wohnungseigentümer gegen ein früheres Mitglied der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oder durch ein früheres Mitglied der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer- Gemeinschaft, den Verwalter oder ein Mitglied der Wohnungseigentümer- Gemeinschaft.

6 6 Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Laufen, Richter am Amtsgericht Dr. Temme. VI. Richter am Amtsgericht Scholz Anklagen vor dem Schöffengericht (einschließlich Anträge im beschleunigten Verfahren nach 417 ff. StPO) sowie Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, soweit nach Einspruch das Schöffengericht zu entscheiden hat, und Einsprüche gegen diese Strafbefehle, Anklagen vor dem Erweiterten Schöffengericht als dessen Vorsitzender, die Aufgaben des Richters am Amtsgericht nach dem 4. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit es sich nicht um Jugendschöffinnen und Jugendschöffen handelt, 4. Anklagen und Anträge im beschleunigten Verfahren gegen Erwachsene vor dem Strafrichter in Sachen, deren Eingangsnummer mit 0, 1, 2, 3, 4, 5, 8 oder 9 endet, 5. Strafsachen und Bußgeldsachen, soweit sie nach Aufhebung von Urteilen zurückverwiesen worden sind, soweit es sich nicht um ein Urteil des Richters am Amtsgericht Scholz handelt, und zwar als Jugendrichter bzw. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts, soweit Urteile des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichts aufgehoben wurden; sinngemäß gilt diese Regelung auch in Fällen, in denen das Beschwerdegericht die Eröffnung vor einem anderen Spruchkörper beschlossen hat,

7 7 6. Entscheidungen gemäß 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit es sich um Verfahren gegen Erwachsene handelt, 7. Rechtshilfe-Ersuchen in Strafsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende. Vertreter/in: Richter am Amtsgericht Thome, Richterin Bayburtlu. VII. Richterin am Amtsgericht Dr. Kuhn Bußgeldsachen gegen Erwachsene und als Jugendrichterin gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in Sachen, deren Geschäfts-Nr. mit 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 endet, Zwangsvollstreckungssachen. Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Watermann, Richterin am Amtsgericht Hottenbacher.

8 8 VIII. Richterin am Amtsgericht Watermann anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 9, Turnuszahl: 10, anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 23 Turnuszahl 5, soweit deren Geschäfts-Nr. mit 1, 2, 3 oder 4 endet, die nach Maßgabe des Beschlusses vom zugewiesenen C- und H- Sachen aus Abteilung 8. Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Dr. Kuhn, Direktor des Amtsgerichts Paulußen IX. Richterin am Amtsgericht Laufen Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben B, D, N, R oder Z beginnt, Rechtshilfe in Familiensachen. Vertreter: Richter am Amtsgericht Stiewe, Direktor des Amtsgerichts Paulußen

9 9 X. Richterin am Amtsgericht Hottenbacher Anklagen und Anträge nach 413 ff. StPO vor dem Jugendschöffengericht in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 3, 5 oder 7 endet, Anklagen vor dem Jugendrichter, Anträge im vereinfachten Jugendverfahren nach JGG, Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, die an den Jugendrichter gerichtet sind, sowie Einsprüche gegen diese Strafbefehle in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 2 oder 3 endet, Vollstreckungsverfahren, die aus den Verfahren zu und erwachsen, 4. Vollstreckungsverfahren einschließlich der Bewährungssachen, soweit Verfahren auswärtiger Jugendgerichte zu übernehmen sind, in den Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 3, 5 oder 7 endet, 5. Entscheidungen gemäß 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO, soweit es sich um Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende handelt, in Sachen, deren Eingangsnummer mit 1, 3, 5 oder 7 endet, 6. Privatklagesachen. Vertreter/in: Richterin am Amtsgericht Milkovic, Richter am Amtsgericht Thome.

10 10 XI. Richterin am Amtsgericht Milkovic Bußgeldsachen gegen Erwachsene und als Jugendrichterin gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in Sachen, deren Geschäfts-Nr. mit 7, 8, 9 oder 0 endet, Anträge auf Erlass sonstiger richterlicher Entscheidungen und Anordnungen in Strafsachen (Gs-Register) gegen Erwachsene und - als Jugendrichter - gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes sowie die richterlichen Aufgaben nach 148 a StPO, Anklagen und Anträge im beschleunigten Verfahren gegen Erwachsene vor dem Strafrichter in Sachen, deren Eingangsnummer mit 6 oder 7 endet, 4. Anträge auf Erlass von Strafbefehlen gegen Erwachsene und Einsprüche gegen diese Strafbefehle, soweit nach Einspruch der Strafrichter zu entscheiden hat und soweit deren Geschäftsnummer mit 3, 4, 5, 6, 8 oder 9 endet, Vertreter: Richterin am Amtsgericht Hottenbacher, Richter am Amtsgericht Thome. XII. Richter am Amtsgericht Dr. Temme Familiensachen, soweit der Name des maßgeblichen Beteiligten mit einem der Buchstaben H, L, Q, S, U, W oder X beginnt,

11 11 Nachlasssachen. Vertreter/in: Richter am Amtsgericht Heister, Richterin am Amtsgericht Laufen. XIII. Richterin Bayburtlu Anklagen vor dem Jugendrichter, Anträge im vereinfachten Jugendverfahren nach JGG, Anträge auf Erlass von Strafbefehlen, die an den Jugendrichter gerichtet sind, sowie Einsprüche gegen diese Strafbefehle in allen Sachen, deren Eingangsnummer mit 5, 7 oder 9 endet, Vollstreckungsverfahren, die aus den Verfahren zu erwachsen, anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 8: Turnuszahl 7, soweit nicht anderweit verteilt, 4. anhängige und neu eingehende C- und H-Sachen aus Abteilung 23 Turnuszahl: 5, soweit deren Geschäfts-Nr. mit 5, 6 oder 7 endet, 5. C- und H-Sachen aus Abteilung 6, Vertreter/in: Richter am Amtsgericht Scholz,

12 12 Richter am Amtsgericht Pfestorf. Allgemeines Soweit im richterlichen Dienst auch die/der geschäftsplanmäßig zweite Vertreter/in verhindert ist, tritt an ihre/seine Stelle die/der jeweils verfügbare dienstjüngste Richter/in, Bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Endziffer der Geschäftsnummer, ist die Eintragung bei mehreren Eingängen am Tage vorzunehmen nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der ersten in der Anklageschrift/Antragsschrift pp. benannten Angeschuldigten/Betroffenen pp. einer Sache, wobei an die letzte Eintragung des Vortages anzuschließen ist. Bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Eingangsnummer, so gilt das Folgende: Es werden mit Hilfe eines Paginierstempels getrennt mit Eingangsnummern versehen: a) bei Anklagen vor dem Jugendschöffengericht, b) bei Anklagen vor dem Jugend- richter und Anträgen auf Erlass eines Strafbefehls gegen Jugendliche und Heranwachsende und c) bei Anklagen vor dem Strafrichter. Gehen an einem Tag mehrere Eingänge ein, so gilt die allgemeine Regel Nr. 2 entsprechend. 4. In Familiensachen richtet sich die Zuständigkeit - in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen sowie Trennungsunterhaltssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in Kindschaftssachen nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern mit unterschiedlichen Namen nach dem Namen des ältesten Kindes, - in Abstammungssachen nach dem Namen des Kindes,

13 13 - in Adoptionssachen nach dem Namen der/des Anzunehmenden, bei fehlendem Namen der/des Anzunehmenden nach dem Namen der/des Annehmenden, - in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in Gewaltschutzsachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des ersten antragstellenden Beteiligten, - in Versorgungsausgleichssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in Unterhaltssachen nach dem Namen derjenigen/desjenigen Beteiligten, die/der auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird, - in Güterrechtssachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten, - in sonstigen Familiensachen nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, bei fehlendem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen nach dem Namen der/des antragstellenden Beteiligten. Geht in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen oder in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen während der Anhängigkeit eines Antrages ein neuer Antrag einer/eines anderen Beteiligten derselben Ehe- oder Lebenspartnerschaft ein, so ist auch für den neuen Antrag die/der Richter/in zuständig, deren/dessen Zuständigkeit für den bereits anhängigen Antrag gegeben ist. Bei Namensänderungen ist ein früher gemeinsam geführter Name maßgebend. Bei einem Doppelnamen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen. In denjenigen Sachen, in denen die Bestimmung der Zuständigkeit anknüpft an den Familiennamen, bleibt die bei Eingang der Sache begründete Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn sich der Familienname der/des maßgeblichen Beteiligten im Laufe des Verfahrens ändert.

14 14 Namensbestandteile wie Ben, El, de, di, le, van, von u.ä. bleiben bei der Zuständigkeitsbestimmung außer Betracht. Die o.g. Regelungen gelten entsprechend in Güterrechts- und Unterhaltssachen, die vor dem anhängig wurden und in denen die in Anspruch genommene Partei Beklagte/r heißt. 5. In den C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters sind für die Verteilung die nachfolgenden Regelungen maßgeblich: Die Neueingänge werden im Turnusverfahren verteilt. Hierfür gelten folgende Regelungen: a) Alle Neueingänge eines nicht allgemein dienstfreien Werktages und werden auf der Eingangsgeschäftsstelle gesammelt und dort an dem auf den Tag des Eingangs folgenden nicht allgemein dienstfreien Werktag alphabetisch sortiert. Neueingänge, die an allgemein dienstfreien Tagen eingegangen sind, gelten im vorliegenden Zusammenhang als an dem folgenden ersten nicht allgemein dienstfreien Werktag eingegangen. Maßgeblich ist bei der alphabetischen Ordnung der Name des Beklagten. Bei mehreren Beklagten kommt es auf die/den im Alphabet erstrangigen Beklagten an. Anknüpfungspunkt ist der erste Buchstabe des Namens, und zwar auch dann, wenn dieser erste Buchstabe Teil eines Namensbestandteils wie Ben, El, de, di, le, van, von u.ä. ist. b) In der nach Maßgabe der vorstehenden Regelung ermittelten Reihenfolge werden die Neueingänge alsdann entsprechend der für jede Abteilung festgelegten Turnuszahl verteilt, wobei jeweils zum 00 eines Jahres die Verteilung neu beginnt, und zwar jeweils mit der für die Aufnahme neu eingehender Sachen vorgesehenen Abteilung mit der niedrigsten Nummer. Gehen an einem Tag weniger Neueingänge ein, als dies der auf die Abteilung entfallenden Turnuszahl entspricht, so werden die am folgenden nicht allgemein dienstfreien Werktag

15 15 eingehenden Neueingänge in der für diesen Tag geltenden alphabetischen Reihenfolge bis zur Erreichung der Turnuszahl hinzugenommen. c) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auf Erlass eines Arrests sind abweichend von den vorstehenden Regelungen sofort nach Eingang derjenigen Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zuzuordnen, der im Turnusverfahren die nächsten Neueingänge zuzuordnen sind. d) Eine einstweilige Verfügung, ein Arrest oder ein Einstellungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zählen nur als ein Eingang und werden im Turnus der C-Sachen verteilt. Wird während des laufenden Verfahrens ein solcher Antrag gestellt, so ist die für die Klage zuständige Abteilung zuständig; eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Entscheidungen oder sonstige richterliche Geschäfte über die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden nach dem Turnus zugeteilt. e) Eine Klage, die nach einem Verfahren über Prozesskostenhilfe erhoben wird, fällt in die Zuständigkeit der richterlichen Abteilung, welche über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. Besteht die zuständige Abteilung nicht mehr, wird die Klage im Blockturnus wie ein neuer Eingang behandelt und zugeteilt. f) Für weggelegte sowie abgeschlossene Verfahren und für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen bleibt nach erneuter Aufnahme des Verfahrens und/oder bei notwendigen weiteren Entscheidungen die bisherige Abteilung zuständig. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Besteht die danach zuständige Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren wie ein neuer Eingang behandelt. g) Nach Zurückverweisung oder nach Ablehnung einer Verfahrensübernahme durch ein anderes Gericht/andere Abteilung oder nach erneuter Verweisung an das Amtsgericht Duisburg-Hamborn nimmt ein Verfahren nur dann - erneut - am Turnus teil, wenn die ursprünglich mit der Sache befasste Abteilung aufgelöst ist. h) Entscheidungen über Vollstreckbarkeitserklärungen von Schiedssprüchen und ausländischen Titeln übernimmt die nach dem Turnus zuständige Zivilprozess-

16 16 abteilung. i) Verfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, insbesondere auch nach 696 ZPO abgegebene Mahnverfahren, gelten für den Turnus stets als ein Verfahren. Bei zeitlich gestaffeltem Eingang ist die erstbefasste Abteilung - bei Eingang am gleichen Tag gilt die von der Wachtmeisterei vergebene niedrigste Nummer - auch für die späteren Verfahren zuständig ohne Rücksicht auf den Stand sämtlicher Verfahren. Wenn in derselben Sache gleichzeitig oder in einem Schriftsatz verbunden eine Klage und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes eingehen, so ist zuerst die einstweilige Verfügung oder der Arrestantrag einzutragen; beide Verfahren (zwei Sachen) sind sodann einer Abteilung zuzuweisen, wobei eine Anrechnung der zweiten Sache (Hauptsache) auf den Turnus nicht stattfindet. j) In allen Fällen der Abtrennung werden diese Verfahren in der Ursprungsabteilung weiter bearbeitet, erhalten jedoch ein neues - von der Eingangsgeschäftsstelle zu vergebendes - Aktenzeichen der selben Richterabteilung, wobei eine Anrechnung auf den Turnus nicht erfolgt. Für jedes abgetrennte Verfahren ist eine Zählkarte anzulegen. k) Wird gemäß 147 ZPO die Verbindung mehrerer, bei verschiedenen Abteilungen anhängiger Prozesse angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der zu verbindenden Sachen auf die Abteilung über, in der bezogen auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit das ältere Verfahren geführt wird; bei gleich alten Verfahren erfolgt die Führung in der Abteilung, in der das Verfahren mit der niedrigeren Eingangsnummer anhängig ist. Eine Anrechnung auf den Turnus findet ebenfalls nicht statt. l) Eine Anrechnung auf den Turnus einer abgebenden und/oder einer übernehmenden Abteilung erfolgt nicht. m) Eine einmal vorgenommene Zuweisung im Blockturnus ist zuständigkeitsbegründend; eine Abgabe ist nicht möglich mit Ausnahme der unter i) getroffenen Regelung.

17 17 n) Eingänge, die nach Dienstschluss eingehen, werden wie Eingänge, des nächsten nicht dienstfreien Werktages behandelt. 6. Der Bereitschaftsdienst an nicht dienstfreien Werktagen wird in Gestalt einer Rufbereitschaft jeweils in der Zeit von jeweils 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und Uhr bis 200 Uhr wahrgenommen durch Direktor des Amtsgerichts Paulußen und im Falle seiner Verhinderung durch Richter am Amtsgericht Pfestorf. 7. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie dienstfreien Werktagen findet ein richterlicher Bereitschaftsdienst in Gestalt einer Rufbereitschaft statt zur Erledigung unaufschiebbarer richterlicher Geschäfte. Er wird an diesen Bereitschaftsdiensttagen jeweils in der Zeit von bis 100 Uhr und an dem dem ersten Bereitschaftsdienstag vorausgehenden nicht allgemein dienstfreien Werktag in der Zeit von bis Uhr wahrgenommen. Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes ergibt sich aus der anliegenden Übersicht. Paulußen Scholz Stiewe Watermann Richter am Amtsgericht Heister ist urlaubsbedingt an der Mitwirkung verhindert. Paulußen

Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos

Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos Geschäftsverteilung ab 01.01.2015 aufgrund Beschlusses vom 29.12.2014 Bei dem Amtsgericht Mosbach bestehen 8 Richterabteilungen. Ab 01.01.2015 werden die

Mehr

Geschäftsverteilung der Richter:

Geschäftsverteilung der Richter: Geschäftsverteilung der Richter: Abteilung I Richter: Direktor des Amtsgerichts Dr. Schlachter Vertreter: a. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich

Mehr

Beschluss. (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar)

Beschluss. (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar) G5243/1a Beschluss (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar) Der Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein wird daher

Mehr

B e s c h l u s s. Teil A. Verteilung der Geschäfte. b) die Betreuungssachen (Abteilung 60 und Abteilung 62)

B e s c h l u s s. Teil A. Verteilung der Geschäfte. b) die Betreuungssachen (Abteilung 60 und Abteilung 62) 32-1.19 B e s c h l u s s Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) werden ab 01.08.2016 aufgrund des Hinzukommens der Richterin Dr. Raupach wie folgt verteilt: Teil A Verteilung

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.05.2016 geltenden Fassung Vorbemerkung Infolge der Ernennung von RiArbG als ständiger Vertreter

Mehr

Geschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Weinheim für das Jahr 2015

Geschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Weinheim für das Jahr 2015 Amtsgericht Weinheim - Präsidium - Geschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Weinheim für das Jahr 2015 Direktor des Amtsgerichts : Vertreter: Burk Richterin am Amtsgericht

Mehr

Stand: Abteilung für allgemeine Zivilsachen. Richterliche Geschäftsverteilung

Stand: Abteilung für allgemeine Zivilsachen. Richterliche Geschäftsverteilung E 3210_1-9/16 Stand: 01.09.2016 Abteilung für allgemeine Zivilsachen Richterliche Geschäftsverteilung 1 Übersicht und Besetzung 1 Übersicht und Besetzung 1 2 Geschäftsverteilung 2 2.1 Allgemeine Zuständigkeiten

Mehr

Amtsgericht Bruchsal E 320

Amtsgericht Bruchsal E 320 Amtsgericht Bruchsal E 320 Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 (Stand: 01.10.2015) Richterinnen und Richter - 2 - Inhaltsverzeichnis Richterinnen und Richter 1. Abteilungen für Strafsachen 3-9 Turnusregelung

Mehr

Amtsgericht Besigheim

Amtsgericht Besigheim Amtsgericht Besigheim Geschäftsverteilungsplan für die Verteilung der richterlichen Geschäfte, Fassung ab 1. Januar 2014 A. Bezirk und Zuständigkeit Das Amtsgericht Besigheim ist über den eigenen Bezirk

Mehr

Geschäftsverteilungsplan. für die Richter des. Amtsgerichts Waiblingen

Geschäftsverteilungsplan. für die Richter des. Amtsgerichts Waiblingen Geschäftsverteilungsplan für die Richter des Amtsgerichts Waiblingen ab 01. Januar 2015 I. Zivilabteilung, Freiwillige Gerichtsbarkeit Rdnr. 1 Referat 1 a) Zivil- und Räumungsschutzverfahren (C- und H-Sachen)

Mehr

B e s c h l u s s. über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem. Amtsgericht Blomberg. ab dem 30.04.2015

B e s c h l u s s. über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem. Amtsgericht Blomberg. ab dem 30.04.2015 B e s c h l u s s über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Blomberg ab dem 30.04.2015 I. Direktorin des Amtsgerichts Borgschulte wechselt mit Wirkung zum 30.04.2015 zum Amtsgericht

Mehr

Amtsgericht Schwerin. Geschäftsverteilung 2015. beschlossen am 17.12.2014

Amtsgericht Schwerin. Geschäftsverteilung 2015. beschlossen am 17.12.2014 Amtsgericht Schwerin Geschäftsverteilung 2015 beschlossen am 17.12.2014 Seite 1 Inhaltsübersicht A. Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst

Mehr

Amtsgericht Stralsund. Verteilung der richterlichen Geschäfte im Jahre 2014

Amtsgericht Stralsund. Verteilung der richterlichen Geschäfte im Jahre 2014 Amtsgericht Stralsund Verteilung der richterlichen Geschäfte im Jahre 2014 Stand: 13.12.2013 J:\verwaltg\Geschäftsverteilungspläne\Richter\2014\GVP Richter 2014_Stand 01.01.2014.odt A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Geschäftsverteilungsplan. für den richterlichen Dienst

Geschäftsverteilungsplan. für den richterlichen Dienst Amtsgericht Oldenburg Oldenburg, den 28.11.2016 - Das Präsidium - - 320 E 1 - Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst Stand 01. Dezember 2016 1 A. Straf- und Bußgeldsachen Richter am Amtsgericht

Mehr

Geschäftsverteilungsplan

Geschäftsverteilungsplan - 32 E a - Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Braunschweig Geschäftsjahr 2006 -2- Die Geschäftsverteilung ist hinsichtlich des richterlichen Dienstes vom Präsidium des Amtsgerichts am 9. Dezember

Mehr

B e s c h l u s s. über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012

B e s c h l u s s. über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012 B e s c h l u s s über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012 I. Die Kammern und deren Besetzung 1. Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung

Richterliche Geschäftsverteilung Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut für das Geschäftsjahr 2014 2 A. Bei dem Landgericht Landshut sind eingerichtet: 8 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 1 Kammer für Baulandsachen,

Mehr

Geschäftsverteilung. beim. Amtsgericht Neustrelitz. für die Zeit

Geschäftsverteilung. beim. Amtsgericht Neustrelitz. für die Zeit 1 AZ.: 32.04 E-1 Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Neustrelitz für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.12.2013 - Richterlicher Dienst - 2 I. Allgemeine Regeln für die Zuständigkeit 2 A. Allgemeines 1.

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Schrifttumsverzeichnis... Einleitung... 1

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Schrifttumsverzeichnis... Einleitung... 1 Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis.......................................... Schrifttumsverzeichnis.......................................... Seite V XV XXIX

Mehr

B e s c h l u s s. Jeder Dezernent ist für die seinem Zuständigkeitsbereich entsprechenden Rechtshilfeersuchen zuständig.

B e s c h l u s s. Jeder Dezernent ist für die seinem Zuständigkeitsbereich entsprechenden Rechtshilfeersuchen zuständig. Amtsgericht Recklinghausen B e s c h l u s s Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Recklinghausen wird für das Geschäftsjahr 2013 wie folgt geregelt: Stand: 11.03.2013 I. Grundsätzliche

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Potsdam

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Potsdam Das Präsidium des Amtsgerichts Potsdam Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Potsdam 2016 Verteilung der richterlichen Geschäfte 2 Der nachstehende Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 wurde

Mehr

Kommentar zur Zivilprozessordnung

Kommentar zur Zivilprozessordnung Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Herausgegeben von Dr. Hans-Joachim Musielak Professor an der Universität Passau 6., neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2008

Mehr

Beschluss. Geschäftsverteilung. Amtsgerichts Magdeburg. Geschäftsjahr 2015

Beschluss. Geschäftsverteilung. Amtsgerichts Magdeburg. Geschäftsjahr 2015 Das Präsidium des Amtsgerichts Magdeburg Geschäftsnummer: 320 I Beschluss über die Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Magdeburg vom 10.12.2014 für das Geschäftsjahr 2015 nach

Mehr

Amtsgericht Freiburg

Amtsgericht Freiburg Amtsgericht Freiburg Geschäftsverteilungsplan - Gerichtsabteilungen - für das Geschäftsjahr 2013 Der Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Freiburg i. Br. für das Geschäftsjahr

Mehr

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Dezember 2015 Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Ahlen ab dem 01.01.

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Dezember 2015 Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Ahlen ab dem 01.01. 32 E / Bd. Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Dezember 2015 Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Ahlen ab dem 01.01.2016 Erster Teil: 1. erteilung der Geschäfte im Einzelnen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [

Mehr

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009 BREMSICHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1114 Landtag 17. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009 Ermittlungen bei Gefahr im Verzug Antwort des Senats

Mehr

Geschäftsverteilungsplan. ab 01. Januar 2015

Geschäftsverteilungsplan. ab 01. Januar 2015 Geschäftsverteilungsplan ab 01. Januar 2015 A. Verteilung der anfallenden Geschäfte auf die Kammern Die zuständige Kammer bestimmt sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, I. 1. nach

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

ARBEITSGERICHT ZWICKAU. Geschäftsverteilungsplan. - Richterliche Geschäfte. Geschäftsjahr 2016

ARBEITSGERICHT ZWICKAU. Geschäftsverteilungsplan. - Richterliche Geschäfte. Geschäftsjahr 2016 ARBEITSGERICHT ZWICKAU Geschäftsverteilungsplan - Richterliche Geschäfte Geschäftsjahr 2016 In der Fassung vom 03. Mai 2016 - 2 - A Organisation I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zwickau

Mehr

Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 18 Vorbemerkung 19

Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 18 Vorbemerkung 19 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 18 Vorbemerkung 19 A FAMILIENSACHEN 1 Begriff- und Verfahrensgestaltung 21 1.1 Ehesachen 21 1.2 Andere Familiensachen 21 1.3 Abgrenzung Familiensachen

Mehr

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN des Landgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr 2015 (Beschluss des Präsidiums vom 19. Dezember 2014 - zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.08.2015) I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander

Mehr

Amtsgericht Heidelberg

Amtsgericht Heidelberg Amtsgericht Heidelberg E 3204a G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g Heidelberg, den 10.07.2013 unter den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Heidelberg ab dem 01.08.2013 Das Präsidium des Amtsgerichts

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014

Richterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014 Landgericht Braunschweig Braunschweig, 17.12.2013 Das Präsidium Stand: 17.12.2013 Richterliche Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014 Inhalt Anhang I (Kammerbesetzung)

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 137 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 / / Fax:

Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24  / / Fax: Agricola-Verlag GmbH, 26969 Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 www.agricola-verlag.de / info@agricola-verlag.de / Fax: 0 47 35-10 30 Nachtrag zur 8. Auflage des LwVG-Kommentars (Stand 2012/2013)

Mehr

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 5. Oktober 2015

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 5. Oktober 2015 - 1 - Amtsgericht Güstrow - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 5. Oktober 2015 1. Mahnsachen, Zivilprozesssachen, einschließlich Rechtshilfe - Nachbarschaftssachen sowie Schuldrechtsanpassung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1. teil ii. neu eingeführte regelungen 73

Inhaltsverzeichnis. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1. teil ii. neu eingeführte regelungen 73 sverzeichnis teil i. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1 teil ii. neu eingeführte regelungen 73 1. Mediation 73 2. Hilfeleistungen in Steuersachen 73 3. Zeugenbeistand 73

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Meldorf betreffend die richterliche Geschäftsverteilung ab dem 01. September 2015.

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Meldorf betreffend die richterliche Geschäftsverteilung ab dem 01. September 2015. 320 E Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Meldorf betreffend die richterliche Geschäftsverteilung ab dem 01. September 2015. Am 01. September 2015 tritt Richterin am Amtsgericht Maaßen ihren Dienst

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Geschäftsverteilung. im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Halle (Saale) für das Geschäftsjahr 2015

Geschäftsverteilung. im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Halle (Saale) für das Geschäftsjahr 2015 Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) 3204 E Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Halle (Saale) für das Geschäftsjahr 2015 1 Inhaltsverzeichnis: Seite Erklärung des Präsidenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

SOZIALGERICHT HILDESHEIM Hildesheim, 27.10.2014 Das Präsidium - Az.: S 32 04/2 - Geschäftsverteilungsplan 2014. 8. Änderung ab 01.

SOZIALGERICHT HILDESHEIM Hildesheim, 27.10.2014 Das Präsidium - Az.: S 32 04/2 - Geschäftsverteilungsplan 2014. 8. Änderung ab 01. SOZIALGERICHT HILDESHEIM Hildesheim, 27.10.2014 Das Präsidium - Az.: S 32 04/2 - Geschäftsverteilungsplan 2014 8. Änderung ab 01. November 2014 Kammer I. Sachgebiet Vorsitzende(r) 1. Vertreter/in 2. Vertreter/in

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

T e l e f o n v e r z e i c h n i s

T e l e f o n v e r z e i c h n i s T e l e f o n v e r z e i c h n i s des Amtsgerichts Emmendingen mit Geschäftsverteilung in Kurzform (nur Schwerpunkte und ohne Grundbuchamt) Stand: 01.01.2016 Zentrale: 07641 96587-800 Durchwahl: 07641

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 01. Oktober 2012

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 01. Oktober 2012 Amtsgericht Güstrow - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab 01. Oktober 2012 1. Mahnsachen, Zivilprozesssachen, einschließlich Rechtshilfe - Nachbarschaftssachen sowie Schuldrechtsanpassung

Mehr

Mustertexte zum Strafprozess

Mustertexte zum Strafprozess Mustertexte zum Strafprozess begründet von Dr. Dietrich Rahnf Leitender Oberstaatsanwalt neubearbeitet von Dr. Hans Christoph Schaefer Generalstaatsanwalt a. D. und Jochen Schroers Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Köpenick für das Jahr 2015

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Köpenick für das Jahr 2015 3204 E 2 Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Köpenick für das Jahr 2015 Die im nachstehenden Geschäftsplan enthaltene Verteilung der richterlichen Geschäfte ist vom Präsidium des Amtsgerichts Köpenick

Mehr

Mùnchener ProzeEformularbuch

Mùnchener ProzeEformularbuch Mùnchener ProzeEformularbuch Band3 Familienrecht Herausgegeben von Professor Dr. Peter Gottwald Professor an der Universitàt Regensburg Autoren: Dr. Ludwig Bergschneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt fur

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

Saarländisches Oberlandesgericht

Saarländisches Oberlandesgericht Saarländisches Oberlandesgericht Präsident des Oberlandesgerichts (Hr. Prof. Dr. Rixecker) Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts (Fr. Sandhöfer) Referat I Referat II Referat III Referat IV (Fr. Sandhöfer)

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Zwischenprüfung 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Zwischenprüfung 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zwischenprüfung 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund

Mehr

Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)

Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

5. N a c h t r a g. zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015

5. N a c h t r a g. zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015 3204 OLG M Geschäftsverteilung 2015 des Oberlandesgerichts München 5. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen BinSchGerG Ausfertigungsdatum: 27.09.1952 Vollzitat: "Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung. Zivilprozessordnung

Inhaltsverzeichnis. Einleitung. Zivilprozessordnung Benutzungshinweise Gesetzesnachweis Abkürzungsverzeichnis Seite XII XIII XV Einleitung I. Entwicklung seit der Vorauflage und Rechtspolitik 1 II. Rechtsquellen und Schrifttum 2 III. Anwendungshilfen 5

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO) Vorwort............................................................................... Bearbeiterverzeichnis................................................................... Im Einzelnen haben bearbeitet...........................................................

Mehr

Sozialgericht Schleswig, den 14. Juli 2015-3213 E - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2015 2. Änderung -

Sozialgericht Schleswig, den 14. Juli 2015-3213 E - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2015 2. Änderung - Sozialgericht Schleswig, den 14. Juli 2015-3213 E - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2015 2. Änderung - Das Präsidium des Sozialgerichts Schleswig hat nach der erfolgten Anhörung des Ausschusses

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung. Zivilprozessordnung Seite

Inhaltsverzeichnis. Einleitung. Zivilprozessordnung Seite Benutzungshinweise Gesetzesnachweis Abkürzungsverzeichnis Seite XII XIII XV Einleitung I. Entwicklung seit der Vorauflage und Rechtspolitik 1 II. Rechtsquellen und Schrifttum 2 III. Anwendungshilfen 5

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel: Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Satzung. Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung. Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr FV IGS Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar", Taunusstein-Hahn. Mit der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 26/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 850 h a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einleitung Teil I: Grundsätze des Streitwertrechts

Inhaltsverzeichnis Einleitung Teil I: Grundsätze des Streitwertrechts Abkürzungsverzeichnis...................................... XV Literaturhinweise.......................................... XVII Einleitung A. Grundbegriffe.......................................... 1 1

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Musterschriftsäze Bearbeiterverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) TSG Ausfertigungsdatum: 10.09.1980 Vollzitat: "Transsexuellengesetz

Mehr

O. Das Verfahren ist erledigt worden RA. Versorgungsausgleich (nur auszufüllen bei G c) 1. durch Beschluss 038 1. vollständiger Ausschluss 078 1

O. Das Verfahren ist erledigt worden RA. Versorgungsausgleich (nur auszufüllen bei G c) 1. durch Beschluss 038 1. vollständiger Ausschluss 078 1 Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht Anlage 0 02 0 0 05 06 07 08 0 2 5 G. Gegenstand des Verfahrens Satzart A. Schlüsselzahl B. Schlüsselzahl C.laufende Nummer des Gerichts der Erhebungs-

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

GESETZESFORMULARE. Ingo Saenger Christoph Ullrich Oliver Siebert. Zivilprozessordnung. Kommentiertes Prozessformularbuch

GESETZESFORMULARE. Ingo Saenger Christoph Ullrich Oliver Siebert. Zivilprozessordnung. Kommentiertes Prozessformularbuch GESETZESFORMULARE Ingo Saenger Christoph Ullrich Oliver Siebert Zivilprozessordnung Kommentiertes Prozessformularbuch 2. Auflage Dr. Walter Boeckh, Vorsitzender Richter am Landgericht, Regensburg Pierre

Mehr