a) Erweiterung des Verwendungszwecks von Mobilfunknummern Für die konkrete Verkehrsführung muss nicht mehr zwingend ein Funknetz genutzt werden.

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1 Mit. 110/2013 Amtsblatt 05/2013 vom Nummernplan Mobile Dienste; Zusammenfassung und Bewertung der Stellungnahmen zur Umsetzung der Erweiterung der Antragsberechtigung und der Verringerung der Blockgröße I. Einführung Mit Verfügung 11/2011 vom wurde der Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste veröffentlicht. Inhaltlich wurde dabei im Vergleich zu den vorher geltenden Regelungen insbesondere Folgendes geändert: a) Erweiterung des Verwendungszwecks von Mobilfunknummern Für die konkrete Verkehrsführung muss nicht mehr zwingend ein Funknetz genutzt werden. b) Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten Auch Telekommunikationsanbieter, die nicht Mobilfunknetzbetreiber sind, können unter bestimmten Voraussetzungen originärer Zuteilungsnehmer der Rufnummern werden. c) Verringerung der Blockgröße Bei der originären Zuteilung beträgt die Blockgröße Rufnummern (bisher: ). Mit dieser Änderung einher geht eine Änderung der Rufnummernstruktur. Ab dem noch festzulegenden Datum verschiebt sich für den Nummernteilbereich (0)15 die Grenze zwischen der Blockkennung und der Endeinrichtungsnummer um eine Ziffer nach rechts. Im Nummernplan ist hierbei eine 2-Stufen-Regelung vorgesehen: Die Erweiterung des Verwendungszwecks tritt sofort in Kraft. Die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten und die Verringerung der Blockgröße wurden zwar bereits im Nummernplan angelegt, werden aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt, so dass eine ausreichende Umsetzungsfrist vorgesehen werden kann. Die Bundesnetzagentur hat Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben zu der Frage, wie viel Zeit für eine Umsetzung der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten und der Verringerung der Blockgröße erforderlich ist. Darüber hinaus wurde um eine genaue Beschreibung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen gebeten. Folgende 8 Institutionen haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben (sind als Beilagen 1 bis 8 angefügt): Institution Seitenanzahl Beilage Nr. Telekom Deutschland GmbH (Telekom) 6 1 Vodafone D2 GmbH (Vodafone) 5 2 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (Telefonica) 4 3 E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG (E-Plus) 4 4 Netcologne GmbH (Netcologne) 2 5 Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM) 3 6

2 - 2-1&1 Internet AG (1&1) 3 7 sipgate GmbH (sipgate) 3 (+Anlage) 8 Zentrale Themen der Stellungnahmen sind: 1. Umsetzung der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten 2. Umsetzung der Verringerung der Blockgröße und Änderung der Nummernstruktur 3. Abschätzung des zeitlichen Aufwandes für 1. und 2. Die Stellungnahmen werden im Folgenden zusammengefasst und bewertet. II. Zusammenfassung und Bewertung 1.) Umsetzung der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten Stellungnahmen Die Erweiterung der Antragsberechtigten hat zur Folge, dass der derzeitig von der sog. MNP- GbR verwaltete Portierungsprozess weitreichenden Änderungen unterzogen werden muss. Derzeit nehmen an dem Prozess aktiv im Wesentlichen die vier Mobilfunknetzbetreiber und die beiden MVNOs teil. Durch eine Erweiterung der Antragsberechtigten wird diese überschaubare Anzahl voraussichtlich erheblich steigen. Die Prozesse der MNP-GbR sind hierauf noch nicht ausgelegt. (Telefonica, Vodafone) Die Zuordnung von Teilnehmern zu Netzen in der zmrdb erfolgt bislang anhand der Dienstekennzahl und Blockkennung, da die entsprechenden Rufnummernbereiche ausschließlich den Netzbetreibern originär zugeteilt wurden. Im Hinblick auf die Prozesse der MNP GbR bedeutet die originäre Zuteilung an Diensteanbieter, dass der Diensteanbieter den ihn betreuenden Netzbetreiber wechseln kann, ohne dass er wie bisher das Nutzungsrecht an den von ihm genutzten Rufnummern verliert. Für die Prozesse bei der MNP GbR bedeutet dies, dass die Übertragung der Portierungskennungen zwischen Netzen zu regeln ist. Dementsprechend wird die Geschäftsordnung der MNP GbR und deren Prozess- Spezifikationen anzupassen sein. Da Diensteanbieter als eigenständige Träger von Rechten und Pflichten in der Geschäftsordnung derzeit noch nicht vorgesehen sind, sind diese daher grundlegend zu reformieren und neu zu verhandeln. Gleiches gilt für die Nutzerverträge, die Unternehmen mit berechtigtem Interesse am Zugang auf die zmrdb abschließen müssen, da sich die gesamte Systematik der Berechtigungen verändert und ein neues Regime gefunden werden muss (nicht zuletzt auch hinsichtlich der Finanzierung der zmrdb). (Vodafone) Im Jahr 2004 haben die Mobilfunknetzbetreiber in der Spezifikation administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Mobilfunknetzbetreibers / Diensteanbieters, die relevanten Prozesse im Rahmen der Rufnummernportierung definiert. Durch die vorgesehene Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten müssten die Prozesse und die technischen Grundlagen (Datenbank, Schnittstellen etc.) angepasst werden. Dieser Schritt müsste von der BNetzA vorbereitet und rechtzeitig eingeleitet werden. Hierbei könnten in die bereits aus dem Jahr 2004 stammenden Festlegungen des MNP-Verfahrens die aktuellen europarechtlichen Anforderungen aufgenommen und das MNP-Verfahren insgesamt optimiert werden. (vatm, E-Plus)

3 - 3 - Anders als bei Ortsnetzrufnummern, wo die Portierung über ein dezentrales Portierungsdatenaustauschverfahren erfolgt, kommt bei der Portierung von Mobilfunkrufnummern ein zentralisiertes Verfahren zur Anwendung. Die derzeit an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen sind rechtlich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Welche Änderungsaufwändungen sich im Einzelnen ergeben, bedarf einer differenzierten Detailanalyse. Es wird zu klären sein, ob infolge der Komplexitätserweiterung durch eine letztlich unbeschränkt große Anzahl von Teilnehmern, das zentralisierte Verfahren in seiner derzeitigen rechtlichorganisatorischen Ausgestaltung überhaupt tragfähig und praktikabel aufrecht erhalten werden kann. (Telekom) Die bestehende MNP-Datenbank muss überarbeitet bzw. erweitert werden, was mit gewissem Aufwand verbunden sein wird (1&1) Ein hoher Aufwand ist nicht nachvollziehbar. Die Einrichtung einer auf einer Portierungskennung basierenden Verkehrsführung ist innerhalb weniger Stunden, bzw. maximal weniger Tage möglich. Aus Sicht eines Marktteilnehmers ist die Verkehrsführung von Sprachverkehren zu einem Mobilen Dienst nicht von der zu einem Festnetzbetreiber zu unterscheiden. Entsprechendes gilt auch für die Teilnahme am zentralen Portierungsverfahren für Mobilfunkrufnummern. Der Aufwand bzw. die Last einer Datenbank ist in aller Regel abhängig von der Anzahl der getätigten Transaktionen, nicht von der Anzahl der angeschlossenen Teilnehmer. (sipgate) Verlieren Mobilfunknummern durch die von der BNetzA geplante Öffnung des Kreises der Antragsberechtigten auf Nicht-Mobilfunknetzbetreiber ihre Informationsfunktion, sind andere Parameter erforderlich, um unterschiedliche Verkehrsarten im Intercarrier-Verhältnis zu identifizieren und entsprechend routing- sowie leistungs- und billingtechnisch (für Dienste- und Tariftransparenz im Intercarrierverhältnis) unterschiedlich zu behandeln. Notwendige Voraussetzung für eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten ist insofern, dass zunächst geeignete alternative Informationsträger identifiziert und im Markt etabliert werden. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass das von der BNetzA ausdrücklich verfolgte Ziel, Terminierungsentgelt-Missbrauch zu unterbinden, erreicht werden kann. (Telekom) VoInternet und VoNGN stellen zwei unterschiedliche Sprachprodukte mit unterschiedlichen Produkteigenschaften dar, die routing- und billingtechnisch berücksichtigt und anhand geeigneter Informationsträger unterschiedlich behandelt werden müssen. Die von der BNetzA geplante Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten darf nicht dazu führen, dass diese notwendige Unterscheidung entfällt. (Telekom) Es sollte von der Bundesnetzagentur eine Anhörung zu der Frage gestartet werden, inwieweit es geboten ist, im Zuge der anstehenden Änderungen an den Portierungsprozessen für Rufnummern für Mobile Dienste auch Änderungen an den Prozessen zur Portierung von Ortsnetzrufnummern vorzunehmen. Dies könnte die Gelegenheit bieten, die Prozesse des Verfahrens zur Portierung von Ortsnetzrufnummern deutlich zu optimieren. (Telefonica) Da die Konvergenz von Mobilfunk und Festnetz zwischenzeitlich weit fortgeschritten ist, könnte in diesem Zusammenhang angedacht werden, die aus dem Nummernplan für Mobile Dienste resultierenden Anpassungen des MNP-Verfahrens und die Zusammenführung der Portierungsverfahren für Mobilfunk und Festnetz in einem Schritt zu realisieren. So könnte aufwands- und zeitminimierend ein für alle Marktbeteiligten zukunftsweisendes Verfahren sichergestellt werden. (vatm) Bewertung Unbestritten ist, dass sich durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten Änderungsbedarf im Hinblick auf die Portierung ergeben wird.

4 - 4 - Tatsache ist auch, dass sich durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten nicht nur die Zahl der möglichen Teilnehmer an der zentralen Master-Routing Datenbank (zmrdb), welche bislang juristisch als GbR von den vier Mobilfunknetzbetreibern und zeitweise zwei MVNOs geführt wurde, erhöht, sondern der mögliche Teilnehmerstatus sich ändert, indem nunmehr auch Dienstanbieter zugangsberechtigt sind. Es ist nachzuvollziehen, dass dies grundlegende Fragen insbesondere in rechtlicher und finanzieller Hinsicht aufwirft, die es zu klären gilt. Es ist des Weiteren nachvollziehbar, dass dadurch auch die technischen Grundlagen und der Portierungsprozess selbst zu überarbeiten sind. Dies mag durch eine Überarbeitung der Spezifikation administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Mobilfunknetzbetreibers / Diensteanbieters oder durch eine gänzlich neue Regelung geschehen. In jedem Fall ist dies grundsätzlich eine Aufgabe der Unternehmen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe wird von der Bundesnetzagentur regulatorisch begleitet. Ziel muss es sein, die durch die Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen zu ermitteln und zu benennen, die erforderlich sind, um die Umsetzung der geänderten verwaltungsrechtlichen Regelungen zur Nummerierung zu realisieren. Denn letztendlich geht es darum, einen verhältnismäßigen Zeitraum für die Umsetzung festzulegen. Möglicher Anpassungsbedarf, der ursächlich aus anderen Bereichen rührt, etwa aus der Änderung europarechtlicher Regelungen oder der sich aus immer wieder oder neu andiskutierte Fragestellungen - wie etwa die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen VoInternet und VoNGN oder die Herstellung einer Konvergenz der Portierungsprozesse in Mobil- und Festnetz - ergeben könnte, bedeutet eine Überfrachtung der sicherlich komplexen Thematik. Zu dessen Umsetzung erforderliche Maßnahmen können und müssen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. 2.) Umsetzung der Verringerung der Blockgröße und Änderung der Nummernstruktur Stellungnahmen Durch die Änderung der Rufnummernstruktur und die in Abschnitt des Nummernplans enthaltene Festlegung, dass die BNetzA die für einzelne Netzbetreiber getätigten Reservierungen aus dem Nummernteilbereich (0)15 aufheben kann, entstehen Änderungsaufwändungen in allen unternehmensinternen nummernverarbeitenden und verwaltenden Systemen sowie rufnummernrelevanten Prozessen. Grund hierfür ist, dass das bislang geltende Nummernformat sowie die Zusage der exklusiven Nutzungsmöglichkeit der für die einzelnen Mobilfunknetzbetreiber reservierten Blockeinheiten aus dem Nummernteilbereich (0)15 Grundlage für die Architektur der nummernverarbeitenden und verwaltenden NT und IT-Systeme ist. (Telekom) Die Verringerung der Blockgröße impliziert einen Änderungsbedarf sowohl im Rahmen der MNP GbR als auch hierauf aufbauend in den unternehmenseigenen Systemen. (Vodafone, vatm, E-Plus) Die Verringerung der Blockgröße sollte mit der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten zeitlich abgestimmt eingeführt werden. Im Sinne einer zielgerichteten Beauftragung der Hersteller/Lieferanten für die zur Umstellung erforderliche neue oder geänderte Software sollte ein verbindliches Gesamtkonzept Rufnummernportierung entwickelt werden, welches sowohl die Portierung von Mobilfunk- als auch von Festnetzrufnummern umfasst. (vatm) Für die Funktionsfähigkeit des Portierungsprozesses ist es unabdingbar, das zwischen den Beteiligten ein gemeinsames Verständnis hinsichtlich des für den Zugriff auf die zmrdb maßgeblichen Referenzdatums geschaffen wird. Dieses gilt insbesondere im Hinblick darauf, welchen Umfang die Blockkennung bei den einzelnen zugeteilten Ruf-

5 - 5 - nummernblöcken hat. Besonders kritisch sind diesbezüglich alle bestehenden Rufnummern, deren siebte und achte Stelle mit Ziffern belegt sind, die von den Mobilfunknetzbetreibern als Infix für die Adressierung der Mailbox genutzt werden. Eine sachgerechte Lösung dieser Problematik besteht darin, dass alle Beteiligte ihre Vermittlungsstellen so konfigurieren, dass eine Auswertung der Blockkennung in Abhängigkeit davon erfolgt, ob der entsprechende Nummernblock nach Maßgabe der bisherigen Zuteilungsregeln oder des neuen Nummernplans zugeteilt wurde. Dies hätte jedoch als Voraussetzung, dass die neue Nummernstruktur nicht für die bereits zugeteilten Nummernblöcke gälte. Anderenfalls müsste den Teilnehmern mit einer MSISDN, die das oben genannte Merkmal aufweist, eine neue Rufnummer zugeteilt werden. Hierfür wäre aus Sicht von Vodafone eine ausdrückliche Aufforderung von Seiten der Bundesnetzagentur geboten, um der Anforderung des 8 TNV im Hinblick auf die Aufhebung einer abgeleiteten Zuteilung von Nummern zu genügen. Zur Vermeidung von Änderungen in den Endkundenverhältnissen wird jedoch eine Klarstellung oder falls notwendig- eine Modifikation des Nummernplans dahingehend befürwortet, dass für bereits bestehende Numnmernzuteilungen Bestandsschutz hinsichtlich der Nummernstruktur gilt. (Vodafone) Durch die Formatänderung entsteht ein technischer Aufwand durch Migration von Bestandskunden mit bereits vergebenen Rufnummern der Dienstekennzahl 15 und zweistelliger Blockkennung auf eine 3stellige Blockkennung. (Telefonica) Es wird angeregt, die zugeteilten Rufnummernblöcke auch bei der Dienstekennzahl 15 nicht zu ändern, bzw. zu den ursprünglichen Zuteilungen zurück zu kehren. Das neue Format sollte ab dem festgelegten Zeitpunkt ausschließlich für neu zugeteilte Rufnummernblöcke gelten. (Telefonica) Es wird um Klarstellung gebeten, inwiefern die geplante Veränderung der Blockgröße nur für die künftig nach dem Nummernplan für mobile Dienste zugeteilten Nummern oder auch für die derzeit bereits originär zugeteilten Nummern gelten wird. (E-Plus) Durch die Formatänderung der Stellen für Vorwahl (Dienstekennzahl + Blockkennung) und Rufnummer (Endeinrichtungsnummer) entsteht ein technischer Aufwand. (Telefonica) Da die Mobilfunkrufnummer (MSISDN) in einem Mobilfunknetz neben der IMSI die maßgebliche Kennung zur Identifikation von Teilnehmeranschlüssen ist, wird diese Information in einer Vielzahl administrativer und technischer Systeme verarbeitet. Insofern dritte Unternehmen in die jeweiligen Leistungsprozesse z.b. aufgrund der Auslagerung von Leistungen im Rahmen der Warenwirtschaftssysteme eingebunden sind, erhöht sich die Anzahl der betroffenen Systeme entsprechend. Dieses sind alle Systeme, die Informationen auf Basis der MSISDN verarbeiten oder einen Datenbankzugriff anhand dieser Kennzahl gewährleisten. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Komponenten von Einzelsystemen teilweise weit gestreut sind. (Vodafone) Der Aufwand sollte überschaubar sein. Auch hier sollten Erfahrungen aus dem Festnetz, die bei den vollintegrierten Netzbetreibern unterstellt werden können, die Veränderungen als alltäglich erscheinen lassen. (1&1) Ein hoher Aufwand ist auch hier nicht nachvollziehbar. Die Einrichtung neuer Prefixe ist innerhalb weniger Stunden, bzw. maximal weniger Tage möglich. (sipgate) Bei der vorgesehenen Verringerung der Blockgröße würde die Frequenz der notwendigen Neubestellungen bei ansonsten konstantem Aufwand je neuem Block deutlich steigen. Bei der vorgesehenen Verringerung auf 10 %, würde dies die Anzahl der Neuein-

6 - 6 - Bewertung richtungen von Netzkennzahlen um den Faktor 10 erhöhen mit der Folge des zehnfachen internen Aufwands. (vatm, E-Plus) Es ist zum einen nachvollziehbar, dass für das einzelne Unternehmen ein technischer Umsetzungsaufwand besteht, der sowohl zahlreiche interne Systeme betrifft als auch Auswirkungen auf die Einbindung dritter Unternehmen hat. Zum anderen müssen sich die Beteiligten untereinander auf eine gemeinsame Vorgehensweise verständigen, soweit die sich ändernde Bedeutung der Mobilfunkrufnummer zu Verständnisschwierigkeiten führt. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die bisherigen Zuteilungen von er Blöcken an sich unberührt bleiben und dass die neue Rufnummernstruktur nur für neue Zuteilungen gilt. Dies ergibt sich demnächst eindeutig aus dem Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste, indem dort klargestellt wird, dass für Altzuteilungen weiterhin das bisherige Format gilt und ein entsprechendes Datum für die Verringerung der Blockgröße festgelegt wird (siehe unter 3.) und 4.)). Der verwaltungstechnische Aufwand für die Unternehmen, häufiger Anträge stellen zu müssen, dürfte sich nicht wesentlich erhöhen, denn die Voraussetzung für einen Folgeantrag besteht in der Darlegung des Auslastungsgrads der zugeteilten Rufnummernblöcke. Diesen müssen die Unternehmen aus eigenen haushälterischen Gründen bereits für sich selbst immer im Blick behalten. Durch die Verringerung der Blockgröße und die Notwendigkeit, darauf bezogen eine Auslastungsaussage zu treffen, wird aus regulatorischer Sicht vielmehr die effiziente Rufnummernnutzung durch die Unternehmen gefördert. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur u.a. mit Blick auf die Konsequenzen für den verwaltungstechnischen unternehmerischen Aufwand von einer noch weiteren Verringerung der Blockgröße abgesehen (siehe Mitteilung 65/2011 vom , Abschnitt 3.4). 3.) Abschätzung des zeitlichen Aufwandes für 1. und 2. Stellungnahmen Die Themenfelder und voraussichtlich durchzuführenden Einzelmaßnahmen können zwar überblicksartig benannt werden. Eine detaillierte Benennung der notwendigen Einzelmaßnahmen sowie des jeweils und insgesamt erforderlichen Kosten- und Zeitaufwands für die Umsetzung ist aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit des Themas jedoch nicht ohne weiteres möglich. Insgesamt ergibt sich nach erster Grobeinschätzung ein zeitlicher Gesamt- Umsetzungsaufwand von voraussichtlich mehreren Jahren. (Telekom) Die zur Umsetzung nötigen Schritte können nicht parallel, sondern nur zeitlich aufeinander abfolgend umgesetzt werden. Dies betrifft konkret die nummernbezogenen Festlegungen in der MNP GbR zur Durchführung der Netzbetreiberportabilität, die eine Eingangsgröße für die Prozesse in den beteiligten Unternehmen sind. Unternehmensindividuelle Anpassungen können daher erst nach Vorliegen entsprechender Beschlüsse in der MNP GbR vorgenommen werden. (Vodafone) Insgesamt wird ein Umsetzungszeitraum von mindestens zwei Jahren veranschlagt. Aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Abstimmungen innerhalb der MNP GbR, die zeitlich nur schwer abzuschätzen sind, kann die Umsetzung auch mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten empfiehlt es sich, von einer Festlegung konkreter Umsetzungsfristen zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen. (Vodafone) Es wird ein Umsetzungszeitraum von 2 Jahren für geboten gehalten. (E-Plus)

7 - 7 - Die Umsetzung der Verringerung der Blockgröße sollte mit der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten zeitlich abgestimmt sein. Dazu sollte ein Gesamtkonzept Rufnummernportierung entwickelt werden. Wenn ein solches Konzept verbindlich vorliegt, können Hersteller und Lieferanten mit der Modifikation der bestehenden Systeme beauftragt werden. Die Umsetzungsfrist sollte daher mindestens zusätzlich 6 Monate nach Inkrafttreten der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten und dem damit verbundenen Gesamtkonzept Rufnummernportierung abdecken. (E-Plus) Es besteht hinsichtlich der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten kein kurzfristiger Handlungsbedarf. So sind keine innovativen Geschäftsmodelle (wie beispielsweise Unified Messaging Services) bekannt, bei denen neu in den Markt eintretende Anbieter als originäre Zuteilungsnehmer auftreten. Denn durch die originäre Zuteilung wären die jeweiligen Unternehmen auch in der Pflicht, sämtliche damit verbundenen TK-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. (E-Plus) Neben bereits in der Anhörung zum Nummernplan Mobile Dienste beschriebenen ungelösten Fragestellungen ist zusätzlich zu prüfen, ob bei einer solchen Anwendung mit dem Ziel der Einführung einer (persönlichen) Rufnummer für alle Netze Mobilfunk, Festnetz, Internet noch die gesetzlichen Anforderungen wie Notruf, Notrufrückverfolgung oder Katastrophenbevorrechtigung gemäß den heutigen Standards sichergestellt sind. Es kann derzeit keine genaue und vollständige Beschreibung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen gegeben werden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur ist der falsche Weg. Die vorgesehene Befristung ist deshalb in eine sachliche Bedingung umzuwandeln: Im Vordergrund muss die Lösung und Sicherstellung einer wettbewerbsverträglichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Implementierung des sich ergebenden Anpassungsbedarfs stehen. Erst anschließend kann und darf eine vollständige Inkraftsetzung des Nummernplans erfolgen. (Netcologne) Inwieweit ergänzend zu den vorstehend Genannten, weitere Themenfelder wie beispielweise der Notruf - betroffen und entsprechend auch hier Maßnahmen erforderlich sind, bedarf ebenfalls einer detaillierten Betrachtung und Erörterung und lässt sich ad hoc nicht beurteilen. (Telekom) In Anbetracht der erheblichen Änderungen, die beispielsweise an den IT-Systemen notwendig werden, wird ein Übergangszeitraum von mindestens 2 Jahren für unerlässlich gehalten. (Telefonica) Die erforderliche Überarbeitung der MNP-Datenbank wird eine Übergangsphase notwendig machen, bei der nicht in jeder Konstellation die volle MNP-Funktionalität zur Verfügung steht. Gleichwohl sollte dies für die BNetzA nicht zum Anlass genommen werden, die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten zu verschieben. Sollte die BNetzA jetzt nicht mit dem notwendigen Druck eine den inhaltlichen Vorgaben entsprechende Novellierung und Anpassung der Spezifikation (administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Mobilfunknetzbetreibers/Diensteanbieters) fordern, so würde zunächst Untätigkeit eintreten. Erst am Ende eines Übergangszeitraums würden dann die Arbeiten beginnen, was dann insgesamt einen mehrere Jahre dauernden Übergangszeitraum zur Folge hätte. Dies kann und darf nicht den auf die Dienste wartenden Kunden und den Wettbewerbern zugemutet werden. Sollte eingewandt werden, dass Markteinsteiger nicht über die erforderlichen Ressourcen für MNP verfügen und deshalb Partnerschaften mit Netzbetreibern eingehen, welche die TKrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen, spricht das nicht für eine zusätzliche Verlängerung des Übergangszeitraums. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass Markteinsteiger zunächst Neukunden gewinnen, die i.d.r. nicht gleich die Rufnummern portieren. Außerdem dürfte mit einer rasch geltenden regulatorischen Verpflichtung der Druck auf den Markt wachsen, Lösungen zu finden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Verpflichtung zur MNP nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist einzuführen. Für weitere sechs Monate könnte dann

8 - 8 - von der Vollstreckung der Verpflichtung zur MNP durch die Bundesnetzagentur abgesehen werden, um die praktische Einführung durch eine Ramp-up Phase zu erleichtern. Zeitlich abgestimmt könnte hiermit die Verringerung der Blockgröße eingeführt werden. (1&1) Das geltend gemachte Erfordernis einer entsprechenden Umsetzungsfrist ist sowohi aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht vertretbar. Eine Umsetzungsfrist ist nicht mit Artikel 6 Absatz 1 der Genehmigungsrichtlinie, Artikel 10 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie und 3 Nr. 13 TKG vereinbar. Die Änderungen sind somit unverzüglich umzusetzen. Hierbei muss auch eine entsprechende verbindliche Umsetzungsfrist definiert werden, deren Nichteinhaltung entsprechend sanktioniert wird. Ansonsten besteht die Gefahr eines Leerlaufens der rechtlich gebotenen Erweiterung. Auch aus tatsächlicher Sicht ist nicht nachvollziehbar, warum die Umsetzung nicht unverzüglich möglich sein sollte. (sipgate) Allein mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens sowie dessen Auswertung einschließlich der Veröffentlichung der Ergebnisse haben die betreffenden Marktbeteiligten bereits Zeit gewonnen, die sie zur Vorbereitung der etwaig erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen nutzen können. (sipgate) In Bezug auf den Umsetzungszeitraum zeigen sich seitens der Verbandsmitglieder unterschiedliche prioritäre Ziele bzw. Notwendigkeiten. Es wird daher davon abgesehen, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. (vatm) Bewertung Die Stellungnahmen zur benötigten Umsetzungsfrist gehen weit auseinander. Während die sipgate eine möglichst sofortige Umsetzung fordert und auch für möglich hält, spricht sich die 1& 1 für insgesamt 1 Jahr aus, wobei die zweite Hälfte des Zeitraums als Anlaufphase vorgeschlagen wird, in der die Bundesnetzagentur von der Vollstreckung der Portierungsverpflichtung absehen soll. Die Mobilfunknetzbetreiber gehen mehrheitlich von zwei Jahren, bzw. mindestens zwei Jahren aus. Die Telekom geht von mehreren Jahren aus. Eine genaue Benennung der einzelnen Maßnahmen und damit der Länge des Zeitraums, so insbesondere die Telekom und Netcologne, könne wegen der Komplexität der Materie nicht ohne weiteres erfolgen. Der VATM als Interessenverband unterschiedlichster Unternehmen verzichtet auf die Benennung einer genauen zeitlichen Dauer. Vor dem Hintergrund dieser sehr unterschiedlichen Sichtweisen hat sich die Bundesnetzagentur für folgendes Vorgehen entschieden: 1. Die Verringerung der Blockgröße tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Nummernplanänderung im Amtsblatt in Kraft. 2. Die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten tritt ebenfalls sechs Monate nach der Amtsblattveröffentlichung in Kraft. 3. Die 180-tägige Frist in den Zuteilungen, innerhalb derer die Rufnummern genutzt werden müssen (Nutzungsfrist), beginnt für einen Übergangszeitraum von maximal 24 Monaten -ausnahmsweise - mit dem Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit zu laufen und nicht wie sonst üblich - mit dem Wirksamwerden der Zuteilung. Es wird davon ausgegangen, dass die allgemeine Nutzbarkeit spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der Nummernplanänderung im Amtsblatt gegeben ist. Bei der Bewertung der Stellungnahmen ist zum einen die unterschiedliche Interessenlage der Unternehmen, welche sich zu Worte melden, zu berücksichtigen, zum anderen ihre sachliche Nähe zu der in Rede stehenden Materie. In der Anhörung vom hat die Bundesnetzagentur um eine genaue Beschreibung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen gebeten. Je höher die sachliche Nähe der Stellungnehmenden zu der in Rede stehenden Materie, desto größer ist ihre Darlegungslast. Die Möglichkeit zu einer wirklich genauen Beschreibung der konkreten Umsetzungsmaßnahmen haben in erster Linie die Unternehmen, welche derzeit die zent-

9 - 9 - rale Master-Routing Datenbank betreiben. Die von diesen Unternehmen adressierten Themenkreise sind aber überwiegend eher grundsätzlicher Natur. Dies mag an der Komplexität der Materie liegen. Unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang aber nicht, dass diese Unternehmen als derzeit einzige Antragsberechtigte unter Umständen kein großes Interesse daran haben, eine Änderung zu forcieren. Die Unternehmen, welche ein Interesse an einer Änderung haben, sind aktiv nicht in den Betrieb der Master-Routing-Datenbank involviert und können daher keine dezidierten Äußerungen zu Umsetzungsmaßnahmen machen. Daraus resultiert, dass von allen Seiten auch nur Schätzungen zum Zeitbedarf abgegeben werden. Auf dieser Grundlage ist es schwierig, aus den Stellungnahmen fundiert einen bestimmten Zeitbedarf für die Umsetzung abzuleiten. Die Bundesnetzagentur hat sich bei der obigen Festlegung daher von folgenden Überlegungen leiten lassen. Zu 1. Inkrafttreten der Blockgrößenverringerung Ein Inkrafttreten der Blockgrößenreduzierung nach sechs Monaten berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten in angemessener Weise. Auf der einen Seite liegt es im Interesse der Wettbewerber, dass die Mobilfunknetzbetreiber so schnell wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen einleiten, um ein Arbeiten mit der geringeren RNB-Größe von einer Million Rufnummern zu ermöglichen. Auf der anderen Seite ist ein Inkrafttreten nach sechs Monaten im Hinblick auf die Mobilfunknetzbetreiber vertretbar. Denn bereits der derzeitigen Versorgung der Mobilfunknetzbetreiber mit Rufnummern dürfte ein Übergangszeitraum immanent sein, der unabhängig von der Frage nach dem Zeitpunkt des Inkraftsetzens der reduzierten RNB-Größe besteht. Dies lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass die derzeit zugeteilten RNB mit 10 Millionen Rufnummern sehr groß sind und die Entwicklung der Zuwachsraten im Bereich der Mobilfunkkunden in jüngerer Vergangenheit eher moderat ist (Bundesnetzagentur Jahresbericht 2011, S. 84ff.). Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Rufnummernstruktur für Rufnummern aus einem RNB mit 10 Millionen Rufnummern erhalten bleibt. D.h. eine Anpassung der Rufnummernstruktur von Bestandskunden in den Systemen muss auch dann nicht erfolgen, wenn zukünftig durch die veränderte RNB-Größe bei Neuzuteilungen eine veränderte Rufnummernstruktur gilt (siehe Klarstellung unter Abschnitt 2.). Zu 2. Inkrafttreten der erweiterten Antragsberechtigung Das frühzeitige Inkrafttreten der erweiterten Antragsberechtigung nach sechs Monaten soll den neuen Zuteilungsnehmern die Möglichkeit eröffnen, so früh wie möglich an den Diskussionsprozessen der Mobilfunknetzbetreiber über die Umgestaltung der zmrdb beteiligt werden zu können. Mit dem verwaltungsrechtlichen Status des Zuteilungsnehmers dürfte es für sie einfacher und ggf. auch erforderlich sein, in die Diskussionen und den Verfahrensablauf eingebunden zu werden. Damit fallen die Möglichkeit, Zuteilungsnehmer zu werden und die zugeteilten Rufnummern tatsächlich nutzen zu können, zwar zunächst auseinander. Die Bundesnetzagentur hält diesen Weg vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Mobilfunks und des dortigen Portierungsregimes aber für angemessen, um den unterschiedlichen Interessen gerecht zu werden. Dem wettbewerblichen Aspekt wird dabei durch eine frühstmögliche Teilhabe von zukünftigen Wettbewerbern am Umgestaltungsprozess in ihrer Eigenschaft als Zuteilungsnehmer Rechnung getragen. Dieses Mittel ist in diesem Fall auch erforderlich, weil es in erster Linie Aufgabe der Unternehmen am Markt ist, die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es, diesen Prozess etwa mit Auskunftsverlangen - zu begleiten und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die Umsetzung nötigenfalls voranzutreiben. Sollte den neuen Zuteilungsnehmern im Rahmen dieses Prozesses von den derzeit antragsberechtigten Mobilfunknetznetreibern der Zugang zum Portierungsregime durch Verweigerung oder bewusste Verzögerung der Anpassung der zmrdb faktisch versagt werden,

10 müsste die Bundesnetzagentur den Erlass einer entsprechenden Verfügung in Erwägung ziehen. Nach dem überwiegenden Vortrag genügt ein sechsmonatiger Zeitraum zur vollständigen Umsetzung nicht. Er eröffnet den Hauptbetroffenen aber die Möglichkeit, entsprechende Planungen und Absprachen zur Vorbereitung vorzunehmen und damit den Umstellungsprozess zu konkretisieren. Die Bundesnetzagentur wird diesen Zeitraum als Moderator nutzen, entsprechende Gespräche mit den Beteiligten zu führen. Zu 3. Beginn der Nutzungsfrist a) Der Umstand, dass die Antragsberechtigung vor der Nutzbarkeit eingeräumt wird, macht es erforderlich, in den Nummernplan einige besondere Regelungen aufzunehmen. So wird für einen Übergangszeitraum der Lauf der Nutzungsfrist nicht an das Ereignis des Wirksamwerdens der Zuteilung, sondern an das Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit geknüpft. Unter der allgemeinen Nutzbarkeit wird verstanden, dass insbesondere alle notwendigen Schnittstellen zur Nutzung von er Blöcken verfügbar sind und alle notwendigen unternehmensübergreifenden Vorbereitungen zur Portierung von Rufnummern aus diesen Blöcken von und zu allen Anbietern abgeschlossen sind und die Einhaltung des 46 TKG für die danach Verpflichteten möglich ist. Wegen der außerordentlichen Bandbreite der Stellungnahmen zur benötigten Umsetzungsfrist und der überwiegend geringen Detailtiefe der Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur sich in diesem Zusammenhang für eine flexible Regelung entschieden, wonach der Fristlauf an den Eintritt der allgemeinen Nutzbarkeit geknüpft ist. Von dem Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit wird spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der Änderung des Nummernplans im Amtsblatt ausgegangen. Damit steht ein Zeitraum von maximal 24 Monaten zur Verfügung, um die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Gegen die Festlegung eines deutlich kürzeren Übergangszeitraums spricht der Umstand, dass ein Betrieb unter den geänderten Voraussetzungen erst erfolgen darf, wenn Blöcke von Rufnummern nutzbar sind und die Portierbarkeit für die neuen Zuteilungsnehmer gegeben ist und sie dadurch ihrerseits die Portierung gegenüber ihren Kunden sicherstellen können. Denn die Bundesnetzagentur kann die gesetzliche Regelung des 46 TKG und damit die dort festgeschriebenen Portierungsansprüche nicht aussetzen. Das Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit wird aus Gründen der Rechtssicherheit mittels einer Amtsblattverfügung festgestellt werden. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, in der Zwischenzeit auf der Grundlage der Unternehmensinformationen - über den Sachstand der Umstellung zu berichten. Dazu wird im Nummernplan eine Berichtspflicht aller Zuteilungsnehmer verankert. Diese Regelungen berücksichtigen die Besonderheit der Situation. An dieser Stelle ist zu dem erforderlichen Umstellungsprozess und den damit verbundenen Rechten und Pflichten der Beteiligten grundsätzlich folgendes zu sagen: Alle Anbieter von Mobilen Diensten müssen die Regelungen zur Portierung von Rufnummern in 46 TKG umsetzen. Daher müssen grundsätzlich alle originären Zuteilungsnehmer von Rufnummern für Mobile Dienste an einer Änderung des Portierungsregimes mitwirken. Dies trifft in erster Linie die Mobilfunknetzbetreiber als derzeit alleinige originäre Zuteilungsnehmer, weil sie - historisch bedingt - ein Portierungsregime aufgebaut haben und dies derzeit betreiben. Letztlich werden sich aber alle Zuteilungsnehmer in der ein oder anderen Weise auf bestimmte einzuhaltende Regeln einigen müssen. Auch die neuen Zuteilungsnehmer tragen damit Verantwortung für das Gelingen des Umstellungsprozesses. Sollte sich daher im Rahmen dieses Prozesses herausstellen, dass dieser Prozess bewusst verzögert wird, müsste die Bundesnetzagentur erwägen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Wie genau das Portierungsregime umgebaut wird, ist jedoch Angelegenheit der Marktteilnehmer.

11 Die Definition einer verbindlichen Umsetzungsfrist, wie sipgate sie verlangt, ist daher rechtlich schon wegen der Komplexität der Materie nicht tragfähig. So könnten derzeit weder der Adressatenkreis noch der Inhalt einer entsprechenden Verfügung hinreichend bestimmt gefasst werden. Was die Umsetzung der RNB-Reduzierung anbelangt, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass auch Festnetzbetreiber Umstellungen in ihren Systemen vornehmen müssen. Erst der konkrete Verlauf des Umsetzungsprozesses kann deutlich machen, ob der Erlass gezielter Verfügungen notwendig ist. Erst dann kann auch geprüft werden, welche Rechtsgrundlage bezogen auf die Maßnahme herangezogen werden kann. Dazu wird die Bundesnetzagentur den Prozess begleiten. Auch der Ansicht der sipgate, auf eine Umsetzungsfrist sei ganz zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage, wie die europarechtlichen Regelungen zu verstehen sind, hat die Auswertung das bestätigt, wovon die Bundesnetzagentur auch schon in der Auswertung der Stellungnahmen zu Nummernplan Mobile Dienste (Mitteilung 65/2011 Abschnitt 2.4) ausgegangen ist. Die Umstellung des Portierungsverfahrens mit der zentralen Master-Routing- Datenbank und die Umstellung der technischen Strukturen und Prozesse erfordern Maßnahmen, die nicht sofort umsetzbar sind; der Vortrag der sipgate enthält nichts Substantielles, was dem entgegenstünde. Da es von Anfang an nicht vorgesehen war, die bis zur Veröffentlichung dieser Auswertung verstrichene Zeit auf den Zeitpunkt des Inkraftsetzens der in Rede stehenden Regelungen anzurechnen, erübrigt sich an dieser Stelle die Behandlung der Frage, ob dies rechtlich überhaupt zulässig wäre. Schließlich sind alle Anbieter von Mobilen Diensten verpflichtet, die regulatorischen Anforderungen zu Notruf, Notrufrückverfolgung usw. zu erfüllen. Dies ist kein speziell nummerierungsrelevantes Thema. Im Übrigen bezieht sich die Argumentation auf mögliche Konsequenzen der Erweiterung des Anwendungszwecks. Diese steht hier nicht mehr zur Diskussion, sondern ist bereits durch Verfügung 11/ 2011 in Kraft gesetzt. 4.) Auswirkungen auf den Nummernplan (Änderungsverfügung) Die Bundesnetzagentur beabsichtigt daher, das dem Antragsverfahren (Mitteilung 63/2011) anliegende Formblatt auszutauschen und den Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste (Verfügung 11/2011) wie folgt zu ändern: Abschnitt 1 Absatz 3 wird ergänzt: Das Antragsverfahren für Rufnummern für Mobile Dienste (Mitteilung, geändert durch Mitteilung xx/2013, Amtsblatt der Bundesnetzagentur xx/2013 vom xx.xx.2013). Abschnitt 2.3 Satz 1 wird neu gefasst: Bis zum Inkrafttreten dieser Änderungsverfügung erfolgte die Zuteilung von Nummern aus dem Nummernteilbereich (0)15 in Blöcken von Teilnehmerrufnummern. Abschnitt 2.3 Satz 4 wird neu gefasst: Im Nummernteilbereich (0)15 sind bei ab dem Inkrafttreten dieser Änderungsverfügung neu zugeteilten Blöcken die Blockkennungen dreistellig und die Endeinrichtungsnummern sechsstellig. Abschnitt 2.3 Satz 6 wird ergänzt: Die Dienstekennzahl 15 und eine dreistellige Blockkennung identifizieren einen Rufnummernblock (RNB) mit Teilnehmerrufnummern.

12 Abschnitt 4.1 Buchstabe a) wird neu gefasst: Die Rufnummern werden in RNB mit Rufnummern an antragsberechtigte Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach 4 Abs. 2 Nr. 2 TNV zugeteilt (originäre Zuteilung). Abschnitt wird ergänzt: Das Antragsverfahren wird in Form einer Verwaltungsanweisung gesondert veröffentlicht (Mitteilung, geändert durch Mitteilung xx/2013, Amtsblatt der Bundesnetzagentur xx/2013 vom xx.xx.2013). Abschnitt : Buchstabe a) wird gestrichen. Die Buchstaben b) bis e) werden zu a) bis d). Abschnitt wird neu gefasst: Die er RNB (0)15-00 bis -09, (0)15-10 bis -19, (0)15-20 bis 29, (0)15-50 bis -59, (0)15-70 bis -79 und (0)15-90 bis -99 wurden im September 2000 im Rahmen eines Antragsverfahrens für einzelne Betreiber von öffentlichen zellularen Mobilfunknetzen reserviert. Bei reservierten RNB bzw er RNB, die Bestandteil dieser RNB sind, sind nur die Unternehmen antragsberechtigt, für die sie reserviert sind. Unternehmen, für die RNB reserviert sind und denen noch nicht alle für sie reservierten RNB zugeteilt sind, sind nur bezüglich der für sie reservierten RNB bzw. der er RNB, die Bestandteil dieser RNB sind, antragsberechtigt. Die Bundesnetzagentur kann die getätigten Reservierungen aufheben, wenn Anträge auf Zuteilung von RNB vorliegen, die nicht positiv beschieden werden können, weil alle RNB zugeteilt oder reserviert sind. Abschnitt 5.1 wird ergänzt: Rufnummern für Mobile Dienste müssen innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirksamwerden der Zuteilung genutzt werden. Bei RNB mit Rufnummern, bei denen die Zuteilung nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverfügung und vor dem [Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt + 24 Monate] wirksam wird, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die allgemeine Nutzbarkeit der Rufnummern solcher Blöcke gegeben ist; sie beginnt jedoch spätestens am [Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt + 24 Monate] zu laufen. Unter der allgemeinen Nutzbarkeit wird verstanden, dass insbesondere: a) alle notwendigen Schnittstellen zur Nutzung von er Blöcken verfügbar sind, b) alle notwendigen unternehmensübergreifenden Vorbereitungen zur Portierung von Rufnummern aus diesen Blöcken von und zu allen Anbietern abgeschlossen sind und c) die Einhaltung des 46 TKG für die danach Verpflichteten möglich ist. Die Bundesnetzagentur stellt das Vorliegen der allgemeinen Nutzbarkeit von RNB mit Rufnummern mittels einer Amtsblattverfügung fest.

13 Nach Abschnitt 5.3 wird ein neuer Abschnitt eingefügt: 5.4 Berichtspflicht zur allgemeinen Nutzbarkeit Originäre Zuteilungsnehmer sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Nachfrage über den Sachstand zur Vorbereitung der allgemeinen Nutzbarkeit von RNB nach Abschnitt 5.1 zu berichten. Die Änderungsverfügung soll 6 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden. 5.) Sonstiges 5.1 Es sollte geprüft werden, inwiefern die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten zu Nummernknappheit führen kann und wie dem ggf. zu begegnen ist. In diesem Zusammenhang sei auch die derzeit laufende Anhörung der Bundesnetzagentur zur Thematik Auswirkungen der Entwicklungen bei der Machine-to-Machine (M2M) Kommunikation auf die Nummerierung (Mitteilung Nr. 139/2011) genannt. Sollten die Anbieter von M2M-Anwendungen originäre Zuteilungsnehmer werden, könnte dies recht schnell zu einer Knappheitssituation bei den Nummernressourcen führen. (E-Plus) Bewertung Es ist nicht ersichtlich, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um einer Nummernknappheit zu begegnen. Die Erweiterung der Antragsberechtigung wird voraussichtlich zu einer intensiveren Nutzung des Nummernbereichs für Mobile Dienste führen. Bei derzeit 820 freien Blöcken á Rufnummern ist eine Knappheit nicht zu erwarten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Nummernbedarfe der Netzbetreiber zurückgehen werden, wenn Diensteanbieter demnächst mit eigenen Rufnummernblöcken arbeiten. Im Gegenteil dürfte einer Knappheit entgegenwirken, dass ein Netzbetreiber bislang für einen neuen MVNO einen er Block beantragt hat, zukünftig aber der MVNO selbst nur einen er Block beantragen wird. Im Übrigen erwägt die Bundesnetzagentur, für M2M-Dienste einen zusätzlichen Rufnummernbereich bereitzustellen. 5.2 Sipgate regt eine Veröffentlichung aller Stellungnahmen an, welche im Rahmen der Anhörung eingereicht wurden. Bewertung Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass zumindest für die allermeisten Interessenten die Zusammenfassung der Stellungnahmen im Rahmen dieses Dokumentes ausreichend ist, so dass eine Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen nicht angezeigt ist. Auf Nachfrage kann aber eine veröffentlichungsfähige Fassung der eingegangenen Stellungnahmen zugesandt werden. Hinweis Die Änderungsverfügung (siehe Abschnitt 4) und eine konsolidierte Fassung des Nummernplans sowie die Mitteilung zur Änderung des Antragsverfahrens sind in diesem Amtsblatt veröffentlicht.

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