BAG definiert Beschäftigtendatenschutz neu

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BAG definiert Beschäftigtendatenschutz neu"

Transkript

1 Aufsatz Arbeitsrecht Tim Wybitul, RA/FAArbR, und Dr. Stephan Pötters, LL.M. (Cambridge) BAG definiert Beschäftigtendatenschutz neu Beweismittel wegen Datenschutzverstoß im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar Der Datenschutz nimmt in der Arbeitswelt eine immer größere Rolle ein. Seit dem regelt 32 BDSG unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen dürfen. Allerdings ist die Vorschrift so allgemein gehalten, dass sie kaum Anhaltspunkte dafür gibt, was sie im Einzelnen erlaubt. Umso wichtiger sind Vorgaben der Rechtsprechung zur Anwendung von 32 BDSG. Die besprochene Entscheidung des BAG hat nun einige Klarheit geschaffen. Wichtig sind insbesondere die Ausführungen der Erfurter Richter zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen Daten im Kündigungsschutzprozess sowie die Hinweise zur Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit i.s. v. 32 Abs. 1 BDSG und zur Durchführung der damit verbundenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Arbeitgeber sollten diese Anforderungen der Rechtsprechung genau beachten, wenn sie vermeiden wollen, dass spätere Kündigungen trotz eindeutiger Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers vor Gericht scheitern. Der vorliegende Beitrag fasst die wesentlichen Aussagen des Urteils zusammen und gibt Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. I. Einleitung Die besprochene Entscheidung des 2. Senats 1 verdeutlicht zunächst, dass viele altbekannte Probleme heute mit Hilfe des Datenschutzrechts zu lösen sind. So hatte das BAG bereits vor etwa einem Jahr entschieden, dass das Fragerecht des Arbeitgebers nun eine datenschutzrechtliche Problematik darstellt. 2 Ebenso muss künftig die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten und ihre Verwendung als Beweismittel im Kündigungsschutzprozess auf Grundlage des BDSG bewertet werden. Praxistipp: Das vorliegende Urteil hat damit weitreichende praktische Folgen, nicht nur hinsichtlich des Kündigungsschutzes, sondern ganz allgemein für die Anforderungen an den Umgang mit Beschäftigtendaten. Den Arbeitgebern drohen empfindliche Nachteile, sofern sie die Vorgaben des Datenschutzes nicht beachten. Sammelt der Arbeitgeber Anhaltspunkte für eine (verhaltensbedingte) Kündigung unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, riskiert er die Unwirksamkeit einer später ausgesprochenen Kündigung. Die Rolle des Datenschutzes bei der Aufklärung möglicher Pflichtverstöße wird erheblich aufgewertet. Arbeitgeber müssen daher umso genauer darauf achten, dass sie bei internen Ermittlungen und dem Sammeln von Beweisen für eine spätere Kündigung die Anforderungen des Datenschutzes beachten. Dies gilt umso mehr als kürzlich der erste Strafsenat des BGH Haftstrafen gegen zwei Privatermittler wegen datenschutzrechtlich unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen verhängt hat. 3 II. Das Urteil des BAG vom Sachverhalt Der Kläger arbeitete in einem Großhandelsmarkt als Verkäufer in der Getränkeabteilung. Nachdem Verdachtsmomente gegen den Verkaufsmitarbeiter aufgetreten waren, die nach Ansicht des Arbeitgebers nahelegten, dass dieser Damenunterwäsche aus dem Sortiment des Großhandelsmarkts gestohlen hatte, durchsuchte der Marktleiter im Beisein eines Betriebsratsmitglieds den verschlossenen Spind des Klägers, in dem dieser persönliche Gegenstände aufbewahrte. Der Kläger war bei dieser Kontrollmaßnahme nicht anwesend. Bei der Durchsuchung fand der Marktleiter nach seinen Angaben Damenunterwäsche, die der Kläger nach Ansicht des Arbeitgebers gestohlen hatte. Der Marktleiter wollte den Kläger daraufhin gegen Ende der Arbeitszeit einer Personenund Taschenkontrolle unterziehen. Allerdings gelang es dem Kläger, den Markt vorher unkontrolliert zu verlassen. 4 Eine noch am Abend dieses Tages von der Polizei beim Kläger durchgeführte Wohnungsdurchsuchung verlief ergebnislos. Wenig später durchsuchte der Marktleiter den Spind des Klägers in Gegenwart eines Betriebsratsmitglieds erneut. Nach Angaben des Arbeitgebers wurde die fragliche Damenunterwäsche dabei nicht mehr aufgefunden. 5 Das Unternehmen gab dem Verkaufsmitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bestehenden Verdachtsmomenten. Der Kläger ließ den Gesprächstermin verstreichen und äußerte, er werde zu dem Vorwurf keine Angaben machen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, wenig später auch hilfsweise ordentlich. 6 In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess ging es darum, ob der Arbeitgeber mit der heimlichen Öffnung des Schranks gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen hatte und ob der Vortrag des Arbeitgebers zu der im Spind aufgefundenen Damenunterwäsche prozessual verwertbar war. a) Die Sicht des Arbeitgebers: Zulässige Kontrollmaßnahme nach Anfangsverdacht Im Prozess trug der Arbeitgeber eine Reihe von Indizien vor, die den Diebstahlsverdacht untermauern sollten. Es habe schon vor dem Vorfall mit der Damenunterwäsche eine Reihe von Verdachtsmomenten gegeben, die nahelegten, dass der Kläger Ware des Arbeitgebers entwendet habe. Insbesondere seien wiederholt Etiketten von nicht bezahlten Waren aus dem Sortiment des Großmarkts im Abfall in der Getränkeabteilung gefunden worden. Am Tag der Durchsuchung des Spinds des Klägers seien konkrete Verdachtsmomente aufgetreten: Vor der Spindkontrolle habe der Marktleiter beobachtet, wie der Kläger in der Wäscheabteilung Unterwäsche betrachtet habe. Dabei habe er den Eindruck erweckt, er wolle die Wäsche zum Kauf auswählen. Gegen 16 Uhr seien dann im Mülleimer der Getränkeabteilung vier Etiketten entsprechender Unterwäsche gefunden worden. Eine Nach- 1 BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.). 2 BAG, AZR 339/11, NZA 2013, 429; hierzu Diller, ArbR 2013, 158; Wybitul, ZD 2013, BGH, StR 32/13, ZD 2013, 502 ff. m. Anm. Wybitul. 4 BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 5 f. Betriebs-Berater BB

2 Arbeitsrecht Aufsatz frage bei der Buchhaltung habe ergeben, dass die fraglichen Artikel nicht bezahlt worden waren. Der Markleiter habe daraufhin die Betriebsratsvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Betriebsrats von den Verdachtsmomenten gegen den Kläger unterrichtet. Die Betriebsratsvorsitzende habe ihr Einverständnis zu der Durchsuchung des Spinds erklärt. Der Marktleiter habe den verschlossenen Schrank des Klägers daraufhin im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden geöffnet und in einer Jacke des Klägers Unterwäsche gefunden. Der Marktleiter habe die Wäsche zurückgelegt und mit den beiden Betriebsratsmitgliedern verabredet, abzuwarten, ob der Kläger die Waren bis Dienstschluss noch bezahlt. 7 Der Kläger habe den Markt aber vor Schichtende verlassen und sich dadurch einer Kontrolle entzogen. Da die fragliche Damenunterwäsche bei einer anschließenden Durchsuchung im Spind des Klägers nicht mehr auffindbar gewesen sei, stehe fest, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen habe. 8 b) Die Sicht des Klägers: Ohne Kenntnis des Arbeitnehmers erhobene Beweismittel sind nicht verwertbar Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigungen seien unwirksam. Er habe keinen Diebstahl begangen, insbesondere habe er keine Damenunterwäsche in seinem persönlichen Schrank aufbewahrt. Die heimliche Durchsuchung des Spinds verletze sein Persönlichkeitsrecht. Daraus gewonnene Erkenntnisse seien prozessual nicht verwertbar Fortführung der Rechtsprechung zur Kündigung bei sog. Bagatelldelikten Zunächst bestätigt das BAG seine ständige Rechtsprechung zur außerordentlichen (Verdachts-)Kündigung bei Bagatelldelikten des Arbeitnehmers. 10 Damit ist klar: Emmely 11 war ein Einzelfall, bei dem besondere Umstände im Rahmen der bei einer außerordentlichen Kündigung vorzunehmenden Abwägung dazu führten, dass die Kündigung unverhältnismäßig war. Regelmäßig 12 sind aber Vermögensdelikte auch bei einem nur geringen Schaden geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das BAG erteilt damit richtigerweise allzu großzügigen Tendenzen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung 13 eine klare Absage. Eine Bagatellgrenze gibt es im Kündigungsschutzrecht weiterhin nicht. 14 Eine solche Pflichtverletzung muss der Arbeitgeber nicht zwingend vollständig nachweisen, auch ein dringender Verdacht kann einen wichtigen Grund i. S. v. 626 Abs. 1 BGB darstellen. Ein solcher Verdacht muss aber seinerseits auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Diese Umstände muss der Arbeitgeber beweisen. 15 Es kam damit im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob die erste Spindkontrolle, bei der die Wäsche gefunden wurde, als Beweis im Kündigungsschutzprozess verwertbar war. Dabei muss zunächst geprüft werden, ob die Beweiserhebung rechtmäßig war. Dies richtet sich wie das BAG zu Recht annimmt, nach 32 BDSG als zentraler Norm des Beschäftigtendatenschutzes. In einem zweiten gedanklichen Schritt ist zu erörtern, ob aus einer ggf. rechtswidrigen Beweiserhebung zwingend ein Beweisverwertungsverbot folgt. 3. Vorgaben des BAG zur Anwendung von 32 BDSG Mit seiner Entscheidung schafft das BAG einige Klarheit hinsichtlich der Anforderungen für das Erheben, Nutzen und Verarbeiten personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Richtigerweise lassen sich diese Vorgaben abstrahieren und auf Sachverhalte außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses übertragen, etwa auf Datenverarbeitungen im Rahmen von 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG. a) Umfassende Anwendung von 32 Abs. 1 BDSG beim Umgang mit personenbezogenen Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Das BAG stellt zunächst klar, dass 32 BDSG keine automatisierte Datenerhebung voraussetzt. Wegen 32 Abs. 2 BDSG umfasst die Vorschrift auch die Datenerhebung durch rein tatsächliche Handlungen. 16 Praxistipp: Nach 32 Abs. 2 BDSG gelten die rechtlichen Vorgaben des Beschäftigtendatenschutzes für jeden Umgang mit personenbezogenen Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig davon, ob dies unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt. 17 Damit gilt 32 Abs. 1 BDSG insbesondere für Kontrollen, Befragungen oder sonstige Ermittlungsmaßnahmen. In der Praxis wird der ausgesprochen weite Anwendungsbereich der Vorschriften gelegentlich übersehen was sehr nachteilige Folgen haben kann, wie das vorliegende Urteil zeigt. Somit war das Durchsuchen des Spinds rechtfertigungsbedürftig, auch wenn dabei keine dateigebundenen Informationen erhoben wurden. Das BAG lässt dies freilich im Ergebnis offen, da bei einer unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 GG orientierten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers keine anderen Vorgaben als bei 32 Abs. 1 BDSG bestünden. Praxistipp: Diese Aussage der Richter unterstreicht die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung für die Praxis. Das BAG stellt klar, dass es auch außerhalb des (ohnehin sehr weiten) Anwendungsbereichs des BDSG dieselben Maßstäbe anlegen würde. Umso mehr sollten Arbeitgeber beim Umgang mit den personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten darauf achten, dass sie die nachstehend dargestellten Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigen. 7 BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 13 ff.; vgl. zuvor BAG, AZR 153/11, BB 2013, 125 m. BB-Komm. Lipinski, EzA 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 13 m. Anm. Thüsing/Pötters. 11 BAG, AZR 541/09, BAGE 134, 349, BB 2011, 59 m. BB-Komm. Fandel/Kock, EzA 626 BGB 2002 Nr. 32 mit Anm. Thüsing/Pötters; vgl. instruktiv zu dieser Entscheidung Stoffels, NJW 2011, 118; Preis, AP 626 BGB Nr BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn Das LAG Berlin-Brandenburg ( Sa 509/10, NZA-RR 2010, 63) wertete etwa den Betrug über 160 Euro als nicht so gewichtig, dass eine außerordentliche Kündigung möglich sein soll, das ArbG Frankfurt a. M. ( Ca 1697/10, BB 2010, 3148) hielt sogar die unerlaubte Privatnutzung des Telefons in Höhe von mehr als Euro nicht ausreichend für eine Kündigung. Andere Gerichte sahen sich genötigt, dem BAG vehement und nachdrücklich zu widersprechen (ArbG Köln, Ca 1565/10, BeckRS 2012, 72066, Rn. 27), um eine wirksame Kündigung annehmen zu können. 14 Vgl. auch die Einschätzung von Preis, AP 626 BGB Nr BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 24; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, 32 Rn. 7; Franzen, in: Erfurter Kommentar, 14. Aufl. 2014, 32 BDSG Rn Es ist daher auch irrelevant, ob die betreffenden Informationen für den späteren Einsatz in Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden oder ob sie aus nicht-automatisierten Dateien (z. B. einer strukturiert geordneten Personalakte) stammen. 438 Betriebs-Berater BB

3 Aufsatz Arbeitsrecht b) Keine Klarstellung zur Abgrenzung von 32 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BDSG Es ist bedauerlich, dass das BAG den vorliegenden Fall nicht zum Anlass genommen hat, klarzustellen, dass Compliance-Kontrollen und andere präventive Maßnahmen auf 32 Abs. 1 S. 1 BDSG gestützt werden können. Die Richter verweisen lediglich darauf, dass es auf die umstrittene Frage, ob 32 Abs. 1 S. 2 BDSG der Durchführung präventiver Kontrollen entgegenstehe, nicht ankomme. 18 Richtigerweise wird man auch bei präventiven Maßnahmen im Einzelfall auf die Verhältnismäßigkeit abstellen müssen. Würde man dem Arbeitgeber generell das Recht verweigern, präventive Kontrollen unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durchzuführen, so würde man die Grundrechtspositionen des Arbeitgebers in unzulässiger Weise einschränken. 19 c) Verhältnismäßigkeit als wesentliche Anforderung des 32 Abs. 1 BDSG Sehr ausführlich legt das BAG im Folgenden dar, dass 32 Abs. 1 BDSG eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte, die Interessen des Arbeitgebers und des Beschäftigten berücksichtigende Abwägung im Einzelfall voraussetze. 20 Die Richter stellen damit zu Recht klar, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die entscheidende Voraussetzung für das Erheben und Verwenden von personenbezogenen Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist. 21 Die Ausführungen des BAG lassen sich auch auf andere datenschutzrechtliche Vorschriften übertragen: Die Erlaubnisnormen des BDSG betreffen (soweit es um private Stellen geht) denselben Konflikt, nämlich den zwischen dem Persönlichkeitsrecht bzw. des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen und den Interessen des Verantwortlichen, im Arbeitsrecht also insbesondere Eigentumsrecht und Berufsfreiheit des Arbeitgebers. Es geht somit stets darum, im Wege praktischer Konkordanz einen gerechten Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten und Interessen herzustellen. Deutlich wird dies einfachrechtlich an dem Merkmal der Erforderlichkeit, welches die zentrale materiell-rechtliche Hürde in den Erlaubnistatbeständen der 6b Abs. 1 und Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BDSG darstellt. In 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG wird sogar explizit eine Interessenabwägung vorgegeben. Genau genommen sind dabei zunächst die Grundrechte des Unionsrechts wie sie in der EU-Grundrechtecharta (EUGRC) positiviert wurden gegeneinander abzuwägen, auf die Grundrechte des GG kommt es auf einer zweiten Ebene an. 22 Auf der einen Seite steht insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EUGRC), auf der anderen Seite die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht (Art. 16f. EUGRC). Die Bindung deutscher Gerichte bei der Auslegung des BDSG an die Unionsgrundrechte wird einerseits mittelbar durch das Gebot richtlinienkonformer Auslegung vermittelt, da die Datenschutzrichtlinie 95/ 46/EG selbst im Lichte des Primärrechts auszulegen ist. Andererseits dient das BDSG als Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie der Durchführung des Unionsrechts i. S. v. Art. 51 Abs. 2 S. 1 EUGRC, womit der Anwendungsbereich der EUGRC auch unmittelbar eröffnet ist. Im Ergebnis dürfte es aber so auch das BAG 23 keinen Unterschied machen, ob auf die Unionsgrundrechte oder das GG abgestellt wird. Das BAG orientiert sich bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung an den nationalen Grundrechten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 1 GG) werde im Arbeitsverhältnis jedenfalls außerhalb des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensführung nicht schrankenlos gewährleistet. Daher könnten solche Eingriffe aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Das sei im Rahmen einer Güterabwägung festzustellen. 24 Mitentscheidend sei die Intensität des Eingriffs. 25 d) Dreistufige Verhältnismäßigkeitsprüfung: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach Ansicht des BAG klassisch in drei Stufen zu prüfen: Erforderlich i. S. d. 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG bzw. verhältnismäßig im Sinne einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann eine Schrankkontrolle aber nur sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dem Arbeitgeber dürfen keine ebenso effektiven, den Arbeitnehmer weniger belastenden Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung stehen. Außerdem muss die Art und Weise der Kontrolle als solche den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. 26 Damit schließt sich das BAG einer starken Strömung in der Literatur an. 27 Gedanklicher Ausgangspunkt ist danach zunächst die genaue Bestimmung des vom Arbeitgeber verfolgten Zwecks, welcher der fraglichen Maßnahme zugrunde liegt. Dies ist im vorliegenden Fall die Aufklärung eines Straftatverdachts unstreitig ein legitimes Anliegen des Arbeitgebers. Praxistipp: Bei der gerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit interner Ermittlungsmaßnahmen oder von Compliance-Kontrollen kann es aus Sicht des Arbeitgebers entscheidend sein, das eigene Interesse an der Durchführung von Kontrollmaßnahmen genau zu dokumentieren. Damit erfüllt er nicht nur eine Pflicht aus 32 Abs. 1 S. 2 BDSG, sondern erleichtert die spätere Begründung einer möglichen Kündigung vor Gericht. Dabei sollte der entsprechende Sachvortrag nicht nur rein wirtschaftliche Schäden, sondern gegebenenfalls auch Compliance-Aspekte umfassen wie etwa die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen aus 130, 30, 9 OWiG oder die möglichen Folgen des Bekanntwerdens von Gesetzesverstößen durch Rufschäden. Neben Diebstählen und anderen Vermögensdelikten kommt schließlich noch eine Vielzahl weiterer möglicher Pflichtverletzungen mit Unternehmensbezug in Betracht, etwa Korruptionsdelikte, Untreue, Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder Kartellverstöße. 18 BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 25, unter Bezugnahme auf die Darstellung des Meinungsstreits bei Franzen, in Erfurter Kommentar, 13. Aufl. 2013, 32 BDSG, Rn Vgl. hierzu etwa Thüsing, NZA 2009, 865, 868; Wybitul, Handbuch Datenschutz im Unternehmen, 2011, Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 26 ff. 21 Vgl. zur Verhältnismäßigkeit als tragendem Kriterium im Beschäftigtendatenschutz bereits Wybitul, BB 2010, 1085 ff.; ders., Handbuch Datenschutz im Unternehmen, 2011, Rn.176 ff.; ders., AuA 2012, 36ff.; umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung der betroffenen Grundrechte, Pötters, Grundrechte und Beschäftigtendatenschutz, 2013, S. 65 ff, 216 ff. 22 Pötters, Grundrechte und Beschäftigtendatenschutz, 2013, S. 29; Pötters/Traut, RDV 2013, BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 26 a. E. 24 BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 26, unter Bezugnahme auf Schmidt, in: Erfurter Kommentar, 13. Aufl. 2013, Art. 2 GG, Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn Diesem Prüfungsmaßstab folgen insbes. Wybitul, BB 2010, 1085ff. (mit einer umfassenden Darstellung der drei Prüfungsstufen); Zöll, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl. 2013, 32 Rn. 18; Franzen, in: ErfK, 14. Aufl. 2014, 32 BDSG Rn. 6; Seifert, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, 32 Rn. 9 ff. Betriebs-Berater BB

4 Arbeitsrecht Aufsatz Hieran richtet sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung aus. Im Einzelnen muss der Arbeitgeber beachten: Geeignetheit: Die konkrete Maßnahme muss den erstrebten Zweck überhaupt verwirklichen können. Erforderlichkeit: Der Arbeitgeber muss zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich das mildeste der ihm zur Verfügung stehenden Mittel wählen. Dabei muss der Arbeitgeber nur zwischen denjenigen Mitteln auswählen, die eine gleich effektive Zweckerreichung versprechen. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht gehalten, ein weniger wirksames Mittel zu wählen. Angemessenheit (sog. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. 28 Das BAG bestimmt diese Angemessenheit des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte. 29 Betroffene Grundrechtspositionen des Arbeitgebers sind regelmäßig das Eigentumsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, während auf Seiten des Arbeitnehmers das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die zentrale Rolle spielen. Die durch die konkrete Maßnahme eintretende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arbeitnehmers hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck der Datenerhebung zu stehen. 30 Für den entschiedenen Fall bedeutet das: Die heimliche Durchsuchung des Spinds war nach dem BAG zwar geeignet, jedoch nicht erforderlich, um den Verdacht aufzuklären. Zentrales Argument des BAG ist, dass auch eine offene Vorgehensweise in Anwesenheit des betroffenen Arbeitnehmers als milderes, ebenso wirksames Mittel in Betracht gekommen wäre. 31 Praxistipp: Im Ergebnis ist die Zulässigkeit des Umgangs mit personenbezogenen Daten also eine Frage der Zweck-Mittel-Relation. Daher empfiehlt es sich aus Sicht des Unternehmens, bereits vor der Durchführung einer kritischen Maßnahme die damit verfolgten Zwecke genau festzulegen und gegen die Interessen des oder der betroffenen Arbeitnehmer abzuwägen. Häufig ist dabei gar nicht das Ob der Durchführung einer Maßnahme entscheidend, sondern das Wie. Gerade der vorliegende Fall zeigt dies besonders deutlich: Hätte der Arbeitgeber den Spind im Beisein des betroffenen Verkaufsmitarbeiters geöffnet, wäre die Entscheidung des BAG erkennbar anders ausgefallen. 32 So richtig die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung von 32 Abs. 1 BDSG ist, muss dabei auch beachtet werden, dass nicht nur der von einer Datenverarbeitung betroffene Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber grundrechtlich geschützte Interessen hat. An dieser Stelle der Entscheidung vermisst man eine Auseinandersetzung mit den betroffenen Grundrechtspositionen des Arbeitgebers, insbesondere mit dem verfassungsmäßig garantierten Schutz seiner unternehmerischen Freiheit (Art. 16 EUGRC bzw. Art. 12 Abs. 1 GG) und des Eigentumsrechts (Art. 17 Abs. 1 EUGRC bzw. Art. 14 Abs. 1 GG). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei staatlichen Grundrechtseingriffen nach anderen Maßstäben durchzuführen als die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen kollidierenden Interessen zweier Grundrechtsträger. Bei einer Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen wird man strengere Anforderungen an die Rechtfertigung stellen müssen als bei Unternehmen der Privatwirtschaft. 33 Es macht einen erheblichen Unterschied, ob Staatsanwaltschaft und Polizei beim Verdacht von Straftaten ermitteln oder ob der Arbeitgeber einem Verdacht nachgeht, um den Verantwortlichen ausfindig zu machen und ggf. weitere Schäden für sein Unternehmen abzuwenden. So wird man insbesondere Wirtschaftsunternehmen (also nicht-öffentlichen Stellen) eher einen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Datenverarbeitung einräumen müssen, um so der beidseitig bestehenden Grundrechtsberechtigung Rechnung zu tragen. Ob das BAG dies ebenso sieht, wird leider nicht hinreichend deutlich. Einerseits lehnen die Erfurter Richter es ab, die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme dem Arbeitgeber zu überlassen, andererseits lassen sie offen, ob ein Auswahlspielraum bei mehreren in Betracht kommenden Alternativen besteht, wenn diese eine nur geringfügig unterschiedliche Eingriffsintensität aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung des BAG in der besprochenen Entscheidung hart, aber wie dies bei Einzelfallentscheidungen meistens der Fall ist vertretbar. e) Bestimmung der Eingriffsintensität im Einzelfall: Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung Das BAG führt zunächst zutreffend aus, dass eine besonders hohe Eingriffsintensität gegeben ist, wenn der sog. Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. 34 Dieser ist absolut geschützt, eine Abwägung findet nicht statt. 35 Der absolute Schutzanspruch bedeutet nicht nur, dass der Kernbereich der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen 36 ist, sondern er gilt auch im Rahmen von horizontalen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten. 37 Eine allgemein gültige Definition des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist freilich nicht möglich, 38 vielmehr muss eine einzelfallorientierte Betrachtung vorgenommen werden. Dabei ist zunächst relevant, ob der Betroffene selbst auf Geheimhaltung keinen Wert legt, denn dann ist der Kernbereich in aller Regel nicht berührt. 39 Außerdem muss berücksichtigt werden, ob ein Sachverhalt einen höchst- 28 BVerfG, BvR 518/02, NJW 2006, 1939, Rn. 88; Thüsing, NZA 2009, 865, Vgl. hierzu auch BAG, Vorlagebeschl. v ABR 2/13 (A), NZA 2013, 1433 ff. 30 BAG, ABR 16/07, NZA 2008, 1187, Rn. 21; Wybitul, BB 2010, 1085, BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 31ff.: Die Beklagte hätte den Kläger zur Kontrolle seines Schranks hinzuziehen müssen. Ein Grund, der unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs eine heimliche Durchsuchung hätte rechtfertigen können, liegt nicht vor. ( ) Eine in Anwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführte Schrankkontrolle ist gegenüber einer heimlichen Durchsuchung das mildere Mittel. Die Kontrolle in seinem Beisein gibt dem Arbeitnehmer nicht nur die Möglichkeit, auf die Art und Weise ihrer Durchführung Einfluss zu nehmen. Er kann sie u. U. etwa durch freiwillige Herausgabe gesuchter Gegenstände sogar ganz abwenden. 32 BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 31 f. 33 Vgl. Sokol, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, 13 Rn. 25 f.; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, 13 Rn. 3; vgl. ferner Damann, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, 14 Rn. 12; Pötters, Grundrechte und Beschäftigtendatenschutz, 2013, S. 94 f. 34 Hierzu ausführlich Pötters, Grundrechte und Beschäftigtendatenschutz, 2013, S. 40 ff. 35 S. nur BVerfG, BvR 454/71, BVerfGE 34, 238, 245; BvR 1062/ 87, BVerfGE 80, 367, 373 f.; BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, BVerfG, BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 373; vgl. ferner v BvR 454/71, BVerfGE 34, 238; BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, BverfG, BvR 1783/05, BVerfGE 119, Vgl. ausdrücklich BverfG, BvR 454/71, BVerfGE 34, 238, 248; BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 374; BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 314 f. 39 BverfG, BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, Betriebs-Berater BB

5 Aufsatz Arbeitsrecht persönlichen Charakter aufweist und inwiefern er die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. 40 Praxistipp: Anerkannte Beispiele aus der Rechtsprechung sind etwa Selbstgespräche 41 oder Tagebucheinträge. 42 Entsprechende höchstpersönliche Aufzeichnungen etc. können natürlich auch elektronisch festgehalten sein. 43 Solche Dokumente oder Dateien sind damit grundsätzlich auch dem Zugriff des Arbeitgebers entzogen. Ferner sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität 44 regelmäßig vom Schutz umfasst. Eine wichtige Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn es um Sachverhalte geht, die im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten stehen. 45 Nach alledem hat das BAG im besprochenen Fall der Spindkontrolle eine Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung abgelehnt: Der persönliche Schrank eines Arbeitnehmers und dessen Inhalt seien zwar Teil seiner Privatsphäre, jedoch nicht unter allen Umständen einer Kontrolle durch den Arbeitgeber entzogen. Der Arbeitnehmer müsse sich bewusst sein, dass es Umstände gebe, unter denen eine entsprechende Kontrolle des Arbeitgebers erforderlich werden könne. 46 Allerdings müsse der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihm zugeordnete Schränke nicht ohne sein Einverständnis geöffnet und durchsucht werden. Geschehe dies dennoch, liege regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre vor, der nur bei Vorliegen zwingender Gründe gerechtfertigt werden könne. 47 f) Bestimmung der Eingriffsintensität im Einzelfall: Heimlichkeit der Vorgehensweise Richtig ist auch, dass im vorliegenden Fall die Eingriffsintensität aufgrund der heimlichen Vorgehensweise erhöht wird. 48 Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend folgt, dass heimliche Maßnahmen generell unzulässig sind, wohl aber wird man hier gewichtige Eingriffszwecke zur Rechtfertigung fordern müssen. Eine offene Vorgehensweise muss als milderes Mittel gewählt werden, wenn dies ebenso erfolgversprechend ist. 49 g) Bestimmung der Eingriffsintensität im Einzelfall: Einbeziehung des Betriebsrats sowie weiterer Personen Irreführend ist die Aussage des BAG, dass die Eingriffsintensität im entschiedenen Fall dadurch erhöht werde, dass der Arbeitgeber seine Vorgehensweise mit zwei Mitgliedern des Betriebsrats abgestimmt habe. 50 Die Einbeziehung unabhängiger Stellen bei der Durchführung einer Datenverarbeitung kann im Gegenteil zur Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme beitragen. Schon seit dem Volkszählungsurteil 51 ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht eine vorherige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z.b. durch Richtervorbehalt) sogar zwingend geboten sein kann. Diese Überlegung kann auf privatrechtliche Beziehungen übertragen werden: 52 Die Einbindung einer neutralen Kontrollstelle dient der kompensatorischen Repräsentation der Interessen des Betroffenen. 53 Die Beteiligung des Betriebsrats oder eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verwirklicht eben dieses Anliegen. Gerade bei heimlichen Eingriffen, bei denen der Betroffene nicht selbst für die Achtung seiner Rechte eintreten kann, greift dieser Gedanke der Repräsentation Aussagen des BAG zum Beweisverwertungsverbot Die Beweiserhebung war somit nach Ansicht des BAG rechtswidrig, da die Spindkontrolle unverhältnismäßig gewesen sei und damit 32 Abs. 1 BDSG widerspreche. Daraus folgt indes nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. 55 Das BAG führt insoweit aus, dass die ZPO kein ausdrückliches prozessuales Verwendungs- beziehungsweise Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kenne. Vielmehr seien die Gerichte nach 286 ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich verpflichtet, den von den Parteien eines Zivilprozesses vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. 56 Die Verwertung von Beweismitteln, die der Arbeitgeber aufgrund der in Abwesenheit des Klägers und insoweit für ihn heimlich erfolgten Durchsuchung gewonnen habe, sei im Streitfall ausgeschlossen. Sofern sich ein entsprechendes Verbot nicht bereits unmittelbar aus 32 BDSG ergebe, ginge mit der prozessualen Verwertung der Beweismittel ein erneuter beziehungsweise fortgesetzter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers einher ohne dass ein solcher Eingriff durch überwiegende Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. 57 Allein das Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, würden dabei für sich betrachtet nicht ausreichen, dem Verwertungsinteresse den Vorzug zu geben. 58 Dafür bedürfe es zusätzlicher Umstände, wie insbesondere einer notwehrähnlichen Lage des Beweisführers. Da hier keine solche Ausnahmesituation gegeben war, durften die rechtswidrig erhobenen Informationen nach Auffassung der Richter nicht prozessual verwertet werden, denn hierdurch würde der ursprüngliche rechtswidrige Grundrechtseingriff verstärkt. Im konkreten Fall kam es also bei der Frage der Verwertbarkeit auf entsprechende Erwägungen wie bei der Erhebung an. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Erhebungsverbot und Verwertungsverbot rechtlich getrennt zu prüfen sind. 40 BverfG, BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 374; BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 314; BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 239; BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 69 f. 41 BGH, StR 509/10, NJW 2012, BverfG, BvR 1062/87, BVerfGE 80, S. hierzu BVerfG, BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274, 335f.: Im Rahmen eines heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System besteht die Gefahr, dass die handelnde staatliche Stelle persönliche Daten erhebt, die dem Kernbereich zuzuordnen sind. So kann der Betroffene das System dazu nutzen, Dateien höchstpersönlichen Inhalts, etwa tagebuchartige Aufzeichnungen oder private Film- oder Tondokumente, anzulegen und zu speichern. Derartige Dateien können ebenso wie etwa schriftliche Verkörperungen des höchstpersönlichen Erlebens einen absoluten Schutz genießen. 44 BVerfG, BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 313; vgl. ferner insbes. zum Schutz der Sexualität die Entscheidungen BVerfG, BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1, 29 f., 34, und BVerfG, BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, S. insbes. BVerfG v BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 374 f.; strenger jedoch BGHSt v StR 509/10, NJW 2012, 945; vgl. ferner auch BVerfG v BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn Grundlegend zum Aspekt der Heimlichkeit BVerfG, BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279; zur Übertragbarkeit auf das Recht des Beschäftigtendatenschutzes BAG, ABR 16/07, NZA 2008, 1187; kritisch hierzu Thüsing, Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance, 2010, Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 31 ff. 50 BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BVerfG, BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1, Ausführlich Pötters, Grundrechte und Beschäftigtendatenschutz, 2013, S. 128 ff. 53 BVerfG, BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274, BVerfG, BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274, So wohl auch das BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 20, Vgl. BVerfG, BvR 1611/96, Rn. 60, BVerfGE 106, BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn BAG, AZR 546/12, BB 2014, 179 (Ls.), Rn. 29. Betriebs-Berater BB

6 Powered by TCPDF ( Arbeitsrecht Aufsatz Deutlicher wird dies in einer früheren Entscheidung des BAG aus dem Jahr Hier war eine Videoüberwachung unter Verletzung des Transparenzgebots des 6b Abs. 2 BDSG durchgeführt worden. Dieser Rechtsverstoß führte jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des erhobenen Videomaterials, da nur gegen eine formelle Vorschrift verstoßen worden war, die Abwägung der betroffenen Interessen aber zugunsten des Arbeitgebers ausging. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jeder Verstoß gegen das BDSG ein Verwertungsverbot nach sich zieht. Es ist danach zu differenzieren, ob bei der verletzten Norm eine Abwägung der getroffenen Grundrechtspositionen durchzuführen ist. Dies ist insbesondere bei den Generalklauseln der 28, 32 BDSG sowie 6b Abs. 1 BDSG der Fall. Bei einem Verstoß gegen diese materiellen Schutzvorschriften scheidet regelmäßig auch eine prozessuale Verwertbarkeit der erhobenen Daten aus, zumal die Einführung der so erhobenen Beweismittel in den Prozess ihrerseits eine erneute rechtfertigungsbedürftige Nutzung der Daten darstellt, die dann bei unveränderter Interessenlage an denselben Erlaubnisnormen des BDSG scheitert. Praxistipp: Diese Aussage der Richter schließt nicht aus, dass auch weitere auf der Grundlage eines Datenschutzverstoßes ermittelte Beweismittel künftig vor Gericht nicht verwertbar sind. Die Aufdeckung betriebsinterner Straftaten oder sonstiger schwerer Pflichtverletzungen beruht meist auf einer ganzen Kette von Indizien. Ermittelt der Arbeitgeber künftig nach einer unverhältnismäßigen Erhebung personenbezogener Daten weiter, scheint es nicht ausgeschlossen, dass das BAG auch eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten annehmen könnte. In diesem Falle müssten Arbeitgeber noch genauer darauf achten, dass sie sämtliche Anhaltspunkte für eine mögliche spätere Kündigung unter genauer Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben erheben. III. Checkliste zur Umsetzung der Vorgaben des BAG Der nachfolgende Abschnitt gibt Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Anforderungen. Damit Datenerhebungen durch den Arbeitgeber insbesondere im Rahmen von internen Ermittlungen zulässig sind und ggf. einer später ausgesprochenen Kündigung zugrunde gelegt werden können, sind insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: genaue Festlegung des jeweiligen Zwecks einzelner Datenverarbeitungen; präzise Bestimmung der betroffenen Grundrechtspositionen des Arbeitgebers; präzise Bestimmung der beeinträchtigten Grundrechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer; Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen: Sicherstellung der Eignung von Maßnahmen zur Verwirklichung der konkret verfolgten Zwecke; Wahl des jeweils mildesten der zur Verfügung stehenden und gleich effektiven Mittel; Gewährleistung der Angemessenheit, insbesondere zu Dauer und Eingriffstiefe einzelner Maßnahmen, aber auch zum weiteren Umgang mit erhobenen personenbezogenen Daten; soweit möglich, sollten zunächst Stichproben durchgeführt werden statt flächendeckend zu kontrollieren; anlassbezogen statt anlassunabhängig; klare und transparente Regelung einzelner Abläufe und Verantwortlichkeiten; transparente und offene Kommunikation im Hinblick auf den Umgang mit Beschäftigtendaten; Gewährleistung von Datensicherheit und Diskretion bei Kontrollen, keine unnötige Bloßstellung von Arbeitnehmern; die Protokollierung sensitiver Vorgänge erleichtert deren spätere Überprüfbarkeit; Gegebenenfalls Vorabkontrolle durch betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4d Abs. 5 BDSG. IV. Ergebnis Grundsätzlich ist die Klarstellung des BAG zu begrüßen, dass erforderlich i. S. d. 32 Abs. 1 BDSG nur ein verhältnismäßiger Umgang mit den personenbezogenen Daten von Beschäftigten ist. Dieser Maßstab lässt sich auch auf Erforderlichkeitsprüfungen nach anderen Vorschriften übertragen, etwa 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG. In dem entschiedenen Fall trafen die Richter allerdings eine für Arbeitgeber harte Entscheidung. Das BAG stellt in seiner Entscheidung hohe Anforderungen an den zulässigen Umgang mit Beschäftigtendaten. Gerade für Compliance-Kontrollen und interne Ermittlungen hat das Urteil erhebliche Folgen. Letztlich verpflichten die Richter den Arbeitgeber, bei kritischen Datenerhebungen oder der weiteren Verwendung von Daten genau darauf zu achten, aus den zur Verfügung stehenden, gleich effektiven Maßnahmen stets das mildeste Mittel mit der geringsten Eingriffstiefe auszuwählen. Ob dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers anzuerkennen ist, bleibt unklar. Richtigerweise sollte dies bejaht werden. Eine wichtige Folge des Urteils für die Praxis ist weiterhin, dass der Verstoß gegen 32 Abs. 1 BDSG dazu führte, dass das BAG den gesamten Sachvortrag zur heimlichen Kontrolle im Kündigungsprozess nicht verwertete. Die Richter beurteilten die darauf gestützte Tatkündigung daher letztlich als unwirksam. Um die Unwirksamkeit einer späteren Kündigung zu vermeiden, sind Arbeitgeber somit gut beraten, ihre internen Aufklärungsmaßnahmen und Compliance-Kontrollen im Hinblick auf den Datenschutz zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Beachten Arbeitgeber die vorstehend geschilderten Hinweise und Handlungsempfehlungen, können sie datenschutzrechtliche Risiken bei internen Ermittlungsmaßnahmen auch weiterhin zuverlässig vermeiden. Tim Wybitul, RA/FAArbR, ist Of Counsel im Frankfurter Büro von Hogan Lovells. Er berät Unternehmen bei Fragen zu Compliance, Arbeitsrecht, Datenschutz und internen Ermittlungen. Unter anderem leitete er ein Team von Anwälten, das ein global tätiges Finanzinstitut bei einer der größten US-Ermittlungen in Europa begleitete. Dr. Stephan Pötters, LL.M. (Cambridge), ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn sowie Rechtsreferendar am LG Köln. 59 BAG, AZR 153/11, BB 2013, 125 m. BB-Komm. Lipinski, EzA 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 13 m. Anm. Thüsing/Pötters. 442 Betriebs-Berater BB

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff. Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Datenschutz online: Was helfen Gesetze?

Datenschutz online: Was helfen Gesetze? Datenschutz online: Was helfen Gesetze? 11. Februar 2011 Rechtsanwalt Niko Härting HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Ein Zitat Meine Daten gehören mir. (Renate Künast,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte Rechtsanwalt Dr. Oliver Grimm Fachanwalt für Arbeitsrecht München 26. November 2009 Überblick Was gilt aktuell für den Umgang mit Mitarbeiterdaten? Wann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor

Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Die GDD e.v. Die GDD e.v. tritt als gemeinnütziger Verein

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Observation Nutzen und Grenzen

Observation Nutzen und Grenzen Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht steiner mittländer fischer rechtsanwältinnen Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Berliner Straße 44 60311 Frankfurt am Main Telefon 0 69 / 21 93 99 0 Telefax

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely-

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely- Mai 2011 Seite: 19 LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011 6 Sa 2558/10 Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist unter Umständen entbehrlich EINLEITUNG: Schuldhafte Pflichtverletzungen

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren

Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht 2 Datenschutz im Unternehmen Umgang mit Mitarbeiterdaten Neuregelung, Folgen, Praxisrelevante Fälle 1 3 Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Nach 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen hauptamtlich beschäftigen

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit

Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit Katastrophenschutz ein angestrebter Zustand, der durch Maßnahmen, wie, Katastrophenschutz und Datensicherung erreicht Datensicherung werden soll, aber niemals vollständig erreicht werden wird die EDV bringt

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de DDV-SIEGEL Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen www.ddv.de Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Adressdienstleister in den beiden DDV-Councils

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr