G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d

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1 Kreisverwaltung Trier-Saarburg Postfach Trier Empfangsbestätigung Windstrom Trierweiler GmbH & Co. KG Im Flürchen Trierweiler Kreisverwaltung Kreisentwicklung, Bauen und Umwelt Winfried Esch Raum 251 Tel: (0651) Fax: (0651) Unser Zeichen: Ihr Zeichen: Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag vom auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E-82 E2, Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 179,38 m, Nennleistung kw, auf Gemarkung Udelfangen, Flur 2, Flurstück 19 (UTM (WGS 84) ) Sehr geehrte Damen und Herren, G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d I. Zu Gunsten der Windstrom Trierweiler GmbH & Co. KG, Im Flürchen 19, Trierweiler, wird auf Antrag vom gemäß 4, 6 und des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG) i. V. m. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -4. BImSchV) i. V. m. Nummer des Anhangs 1 zur 4. BImSchV i. V. m. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9. BImSchV) i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) jeweils in der derzeit geltenden Fassung - vorbehaltlich etwaiger Privatrechte Dritter und unbeschadet evtl. sonstiger behördlicher Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von diesem Bescheid eingeschlossen werden - die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E-82 E2, Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 179,38 m, Nennleistung kw, auf Gemarkung Udelfangen, Flur 2, Flurstück 19 (UTM (WGS 84) ), nach Maßgabe der vorgelegten Antragsunterlagen mit den behördlichen Prüfeintragungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, und unter der Voraussetzung der Beachtung und Erfüllung der unter IV. formulierten allgemeinen Bestimmungen und Kreisverwaltung Trier-Saarburg Willy-Brandt-Platz Trier Tel: (0651) Internet: kv@trier-saarburg.de Fax: (0651) Sparkasse Trier IBAN: DE BIC: TRISDE55XXX Volksbank Trier IBAN: DE BIC: GENODED1TVB

2 Seite 2 von 56 Hinweise sowie der unter V. aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) genehmigt. Der Bescheid ist wie folgt gegliedert: I. Verfügender Teil der Genehmigung II. Antragsunterlagen III. Fristsetzung und Befristung IV. Allgemeine Bestimmungen und Hinweise V. Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Fachbehörden VI. Stellungnahmen der Behörden VII. Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzverbände VIII. Begründung IX. Behandlung der Einwendungen X. Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen mit Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung XI. Genehmigungsentscheidung XII. Kostenentscheidung XIII. Rechtsbehelfsbelehrung II. Antragsunterlagen: Der Genehmigung liegen folgende vorgelegte Antragsunterlagen zu Grunde: Schreiben vom Allgemeine Angaben Antragsformulare gem. 4 BImSchG 1. Formular Formular Projektkurzbeschreibung 4. Anlage Ansprechpersonen 2 Verzeichnis der Unterlagen 1. Formular 2 3 Anlagendaten 1. Formular 3 2. Technische Beschreibung ENERCON E-82 E2 3. Datenblatt ENERCON E-82 E2 4. Rotorblattdaten E-82 E2 5. Technische Beschreibung Hinterkantenkamm (TES) 6. Farbgebung von ENERCON Windenergieanlagen 7. Steigschutzsystem 8. Prüfbescheinigung Steigleiter 9. Technische Beschreibung EL1 V2.0 ENERCON Aufstiegshilfe 10. EG Baumusterprüfzertifikat EL1 V EG Konformitätserklärung 12. Technische Beschreibung Eigenbedarf 4 Gehandhabte Stoffe 1. Formular 4 2. Technische Information wassergefährdende Stoffe E-82 E2 3. Sicherheitsdatenblatt Kühlmedium im Trafo (MIDEL 7131) 4. Kundeninformation Sicherheitsdatenblätter

3 Seite 3 von 56 5 Betriebsablauf 1. Fließbild: Verfahrensablauf einer ENERCON Windenergieanlage 2. Spezifikation ENERCON Standard 1 Turmintegrierte Transformatorstation 6 Verzeichnis der Emissionsquellen Luftverunreinigungen (entfällt) 7 Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate 1. Formular 7 2. Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen 3. Technische Beschreibung Schattenabschaltung 4. Schallleistungspegel ENERCON E-82 E2/ 2300kW 5. Stellungnahme zum Schalldatenblatt 6. Dreifachvermessung E-82 E2 2300kW BM0s 7. Schallimmissionsgutachten 8. Schattenwurfprognose 8 Angaben zu Stoffen der Störfall-Verordnung 1. Formular 8 2. Hinweis zu Störfall-Verordnung 12 BImSchV 9 Abfälle 1. Formular Abfallmengen ENERCON E-82 E2 bei Errichtung 3. Abfallmengen Turmtyp 137m 4. Abfallmengen ENERCON E-82 E2 nach Inbetriebnahme 5. Formular Stellungnahme zur Abfallentsorgung 7. Formular Informationen zur Entstehung von Abwasser 10 Angaben zum Arbeitsschutz 1. Formular Formular Formular Einrichtungen zum Arbeits-, Personen- und Brandschutz 5. Arbeitsschutz beim Aufbau von Windenergieanlagen 6. Betriebsanweisung für Gefahrstoffe 11 Brandschutz 1. Formular Formular Technische Beschreibung Brandschutz 4. Ganzheitliches Brandschutzkonzept ENERCON E-82 E2 5. Konformitätserklärung Brandschutz 12 Landespflege 1. Formular 12 Fachbeitrag Naturschutz/Umweltverträglichkeitsstudie, Ulrich Bielefeld, Landschaftsarchitekt bdla, Januar 2017 Vorprüfung der Umweltverträglichkeit, Ulrich Bielefeld, Landschaftsarchitekt bdla, Januar 2017 FFH-Vorprüfung, Ulrich Bielefeld, Landschaftsarchitekt bdla, Januar 2017 Avifaunistisches Gutachten zu einer geplanten Windenergieanlage, Jan- Roeland Vos, Habscheid, Mai 2016, Erweiterung Januar 2017 Akustisches Gondelmonitoring von zwei Windenergieanlagen bei Trierweiler, 2. Ergebnisbericht Untersuchungsergebnisse 2014, Echolot, Büro für Fledermauskunde, Koblenz, Februar 2015

4 Seite 4 von 56 Akustisches Gondelmonitoring von zwei Windenergieanlagen bei Trierweiler, 3. Ergebnisbericht Untersuchungsergebnisse 2015, Echolot, Büro für Fledermauskunde, Koblenz, April 2016 Stellungnahme zum Bau einer weiteren Windenergieanlage im bestehenden Windpark Trierweiler, Echolot, Büro für Fledermauskunde, Koblenz, Januar Topografie 1. Topografische Karte M 1: Auszug aus dem Regionalplan 14 Bauunterlagen 1. Antrag auf Baugenehmigung 2. Baubeschreibung 3. Lageplan 4. Zustimmungserklärung der betroffenen Grundstückseigentümer 5. Nachweis zur Wegenutzung 6. Abstandsflächenberechnung 7. Nachweis Bauvorlageberechtigung 8. Ansicht Betonfertigteilturm 9. Gondelübersicht 10. Gondelabmessungen 11. Gewichte und Abmessungen 12. Turmbeschreibung 13. Fundamentbeschreibung 14. Gutachten zur Standorteignung Turbulenzgutachten v0m Typenprüfung E-82 E2-E3/BF/137/27/01 separat beigefügt 16. Rückbaukostenschätzung 17. Rückbauverpflichtungserklärung 18. Simulation/Schleppkurve 15 Sonstige Unterlagen 1. Hindernisangabe für die Wehrbereichsverwaltung (Luftfahrthindernis angabe) 2. Schreiben der Bundesnetzagentur 3. Herstell- und Rohbaukosten 4. Spezifikation Zuwegung & Kranstellfläche 5. Technische Beschreibung Anlagensicherheit 6. Technische Beschreibung ENERCON Blattheizung bei stehender Anlage 7. Technische Beschreibung ENERCON Blattheizung bei laufender Anlage 8. Technische Beschreibung Eiserkennung durch Leistungskurvenverfahren 9. Technische Beschreibung Gondelpositionierung bei Eiserkennung 10. Gutachten zur Bewertung der Eiserkennung 11. Herstellererklärung zur Eiserkennung mit TES 12. Technische Beschreibung ENERCON Sturmregelung 13. Technische Beschreibung ENERCON Blitzschutz 14. Technische Information Befeuerung mit/ohne Notstromversorgung 15. Technische Beschreibung Befeuerung und farbliche Kennzeichnung 16. Regulierung der Befeuerung durch Sichtweitenmessgeräte 17. Kopie des Zertifikats des Mittelleistungsfeuers weiß Typ A 18. Kopie des Zertifikats des Mittelleistungsfeuers weiß MB Kopie des Zertifikats der Nachtfeuerung W-Rot 20. Kopie der Anerkennung des Sichtweitensensors Typ Biral VPF Kundeninformation Maßnahmen nach Betriebseinstellung

5 Seite 5 von Technische Beschreibung Demontage ENERCON Windenergieanlage 23 Erschließungspläne vom III. Fristsetzung und Befristung: Nach 18 Abs. 1 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn 1. innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder 2. die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Hinweis: Der Bescheid erlangt auch dann keine Bestandskraft, wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid durch Dritte eingelegt werden. IV. Allgemeine Bestimmungen und Hinweise: Die Ausführung des Vorhabens hat nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen zu erfolgen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen vom Entwurf einschließlich der Bestimmungen des Bescheides, die sich beim Betrieb der Anlage ergeben, sind in einem der Unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorzulegenden Bestandsplan zu dokumentieren. Die Pflicht zur Anzeige von Änderungen nach 15 BImSchG sowie die Genehmigungsbedürftigkeit wesentlicher Änderungen nach 16 BImSchG bleibt unberührt. Aufgrund 15 Abs. 1 BImSchG besteht die Verpflichtung, jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle, Deworastraße 8, Trier, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann. In diesem Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können. Die Genehmigung ist auf die Anlage und nicht auf die Person des Antragstellers bezogen (Realkonzession). Sie wird daher in ihrer Wirksamkeit durch einen Wechsel in der Person des Anlagenbetreibers nicht berührt. Ein derartiger Wechsel ist jedoch der Unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Deworastr. 8, Trier, vorher anzuzeigen. Wird nach Erteilung der Genehmigung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen geschützt ist, können nachträgliche Anordnungen getroffen werden ( 17 Abs. 1 BImSchG). Die Betriebseinstellung der Anlage ist der Unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Trier- Saarburg, sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Deworastr. 8, Trier, unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind

6 Seite 6 von 56 Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen ( 15 Abs. 3 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst für das beantragte Vorhaben aufgrund der Konzentrationswirkung des 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von ihr eingeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die Stromleitungstrassen, da diese nicht Gegenstand dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind. Vor Beginn der Bauarbeiten im Rahmen der Leitungstrassen sind daher die evtl. erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Fachbehörden (z.b. Wasserbehörden, Naturschutzbehörden, Straßenbaulastträger, etc.) einzuholen. Unabhängig von der in diesem Bescheid festgesetzten Frist erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist ( 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird ( 18 Abs. 2 BImSchG). Hinweise der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier: Das beigefügte Merkblatt Windkraftanlagen September 2015 der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd ist als Bestandteil dieser Genehmigung zu beachten. Hinweise des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz: Die in beigefügter Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom aufgeführten Anregungen, Hinweise und Bewertungen sind als Bestandteil dieser Genehmigung zu beachten. V. Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Fachbehörden: Zur Sicherstellung der Voraussetzungen des 6 BImSchG wird die Genehmigung unter den nachfolgenden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen, 12 Abs. 1 BImSchG) erteilt: Nebenbestimmungen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier: Gegen die Erteilung der Genehmigung nach 4 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit Nr des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestehen von Seiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, keine Einwendungen, wenn die Anlage entsprechend den vorgelegten Unterlagen, insbesondere

7 Seite 7 von 56 des Schallgutachtens der CUBE Engineering GmbH, Bericht Nr NU vom , der Schattenwurfprognose der CUBE Engineering GmbH, Bericht Nr SU vom sowie den Unterlagen zum Eisabwurf in der Typenprüfung zur E-82 E2, Rev. 10, und nachstehenden Nebenbestimmungen errichtet und betrieben wird: Auflagen: I. Immissionsschutz Lärm 1. Für den nachstehend genannten, im Einwirkungsbereich der v. g. Windkraftanlage gelegenen, maßgeblichen Immissionsort gilt unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung folgender Lärmimmissionsrichtwerte (IRW) entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit: Immissionspunkt IRW tags IRW nachts IP G1 Trierweiler, Hüttenberg db(a) 35 db(a) 2. Die Windkraftanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass der von ihr an dem maßgeblichen Immissionsort erzeugte Immissionsanteil an Geräuschen (Zusatzbelastung) zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) nachstehenden Wert nicht überschreitet (einschließlich Berücksichtigung eines Toleranzbereiches im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze mit einer statistischen Sicherheit von 90 %, siehe hierzu Tabellenhinweis in Nebenbestimmung 3): Immissionspunkt Immissionsanteil IP G1 Trierweiler, Hüttenberg db(a) Bedingung: Nachtbetrieb Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Betriebes der Windkraftanlage WEA 01 zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) aus Sicht des Immissionsschutzes ist die garantierte Nachtzeitabschaltung einer anderen Windkraftanlage im Windpark. Dabei handelt es sich um eine Windkraftanlage des Typs Enercon E 40 mit einer Nennleistung von 600 kw am Standort Gemarkung Udelfangen, Flur 2, Flurstück 21. Diese garantierte Abschaltung zur Nachtzeit ist vor Betrieb der beantragten Anlage zur Nachtzeit durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Vertrages zwischen dem Betreiber der in Rede stehenden Windkraftanlage E 40 und dem Antragsteller Windstrom Trierweiler GmbH bei der Genehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Postfach 2620, Trier, und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Deworastraße 8, Trier, nachzuweisen.

8 Seite 8 von 56 Solange der Nachweis nicht geführt wurde, ist ein Betrieb der beantragten Windkraftanlage zur Nachtzeit auszuschließen. 3. Die Windkraftanlage darf die nachstehend genannten Schallleistungspegel (L WA,d,n ) zuzüglich eines Toleranzbereiches im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze mit einer statistischen Sicherheit von 90 % - entsprechend Formel: ( ) nicht überschreiten (Grenzwerte): Normalbetrieb (Nennleistung) zur Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr): WKA L WA,d [db(a)] L WA,(90) [db(a)] Hinweis: Berücksichtigte Unsicherheiten und obere Vertrauensbereichsgrenze lt. im Tenor aufgeführter Schallimmissionsprognose б P [db(a)] б R [db(a)] б Prog [db(a)] б ges, 90 [db(a)] WEA ,0 105,0 0,6 0,5 1,5 2,2 WKA: Windkraftanlage L WA,d : Schallleistungspegel zur Tageszeit L WA,(90): errechneter Schallleistungspegel mit 90%iger Unsicherheit (Grenzwert) б P : Serienstreuung б R : Messunsicherheit б Prog : Prognoseunsicherheit б ges,90: oberer Vertrauensbereich von 90% Schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr): (Die schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit ist erst zulässig, wenn die immissionsschutzrechtliche Bedingung vollumfänglich erfüllt worden ist.) WKA L WA,n [db(a)] L WA,(90) [db(a)] P [kw] Hinweis: Berücksichtigte Unsicherheiten und obere Vertrauensbereichsgrenze lt. im Tenor aufgeführter Schallimmissionsprognose б P [db(a)] б R [db(a)] б Prog [db(a)] б ges, 90 [db(a)] WEA 01 95,5 97, ,2 0,5 1,5 2,5 WKA: Windkraftanlage L WA,n : Schallleistungspegel zur Nachtzeit L WA,(90): errechneter Schallleistungspegel mit 90%iger Unsicherheit (Grenzwert) P: zugehörige max. erreichbare elektrische Leistung б P : Serienstreuung б R : Messunsicherheit б Prog : Prognoseunsicherheit б ges,90: oberer Vertrauensbereich von 90% Die Umschaltung in die schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit muss durch automatische Schaltung (z. B. mittels Zeitschaltuhr) erfolgen. Die Schaltung ist gegen unbefugte Änderung zu schützen (z. B. durch Passwort). Bei Ausfall oder Störung der automatischen Schaltung ist automatisch ein Alarm (ggf. an die Fernüberwachung) zu geben.

9 Seite 9 von 56 Hinweis: Die vorgenannten Emissionsbegrenzungen gelten im Rahmen einer mess-technischen Überprüfung (FGW-konform) als eingehalten, wenn für die durch Messungen bestimmten Schallleistungspegel (L WA,d,n, Messung ) mit der zugehörenden Messunsicherheit б R, Messung entsprechend folgender Gleichung nachgewiesen wird: L WA,d,n, Messung + 1,28 x б R, Messung L WA,d,n,Prognose + 4. Die Windkraftanlage darf keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit (< 2 db(a), gemessen nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte [sog. FGW-Richtlinie]) aufweisen. Dies gilt für alle Lastzustände. 5. Die Windkraftanlage muss mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter versehen sein, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht. Es müssen mindestens die Betriebsparameter Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Leistung und Drehzahl erfasst werden. Schattenwurf 6. Die Schattenwurfprognose weist für nachstehende Immissionsaufpunkte Immissionspunkte IO A Dreikönigshof IO B1 Trierweiler, Raiffeisenstraße 7B IO B2 Trierweiler, Raiffeisenstraße 3A IO B3 Trierweiler, Raiffeisenstraße 2 IO B4 Trierweiler, Raiffeisenstraße 7 IO B5 Trierweiler, Weidenstraße 5 IO C1 Trierweiler, Weidenstraße 3 IO C2 Trierweiler, Weidenstraße 2 IO C3 Trierweiler, Amselstraße 1 IO D1 Trierweiler, Talstraße 3 IO D2 Trierweiler, Amselstraße 13 IO D3 Trierweiler, Lerchenstraße 1 IO D4 Trierweiler, Weidenstraße 11 IO D5 Trierweiler, Weidenstraße 9 IO D6 Trierweiler, Weidenstraße7 IO E1 Trierweiler, Weidenstraße 7 IO E2 Trierweiler, Kiemstraße 17 IO E3 Trierweiler, Bischofstraße 3 IO E4 Trierweiler, Kiemstraße 13 IO H2 Udelfangen, Auf Sehr IO H3 Udelfangen, Trierstraße 7 IO H4 Udelfangen, Triererstraße 5 IO J1 Udelfangen, Triererstraße 4A IO J2 Udelfangen, Triererstraße 9 IO J3 Udelfangen, Triererstraße 6

10 Seite 10 von 56 IO J4 Udelfangen, Triererstraße &A IO J5 Udelfangen, Im Mauerfeld 1 IO J6 Udelfangen, Lindenstraße 4 IO J7 Udelfangen, Lindenstraße 2 IO J8 Udelfangen, Lindenstraße 6 eine Überschreitung der zumutbaren Beschattungsdauer von 30 h/a (worst case) bzw. 30 min/d durch den Betrieb der Windkraftanlage aus. An diesen Immissionsaufpunkten müssen alle für die Programmierung der Abschalteinrichtungen erforderlichen Parameter exakt ermittelt werden. 7. Die beantragte Windkraftanlage ist so zu betreiben, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten und darüber hinaus 30 Minuten pro Kalendertag an den in Nebenbestimmung Nr. 6 genannten Immissionsorten bei Addition der Zeiten aller an den o.g. Immissionsaufpunkten genannten schattenwerfenden Windkraftanlagen nicht überschritten wird. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.b. Intensität des Sonnenlichts), ist die Beschattungsdauer auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden innerhalb von 12 aufeinander folgende Monate zu begrenzen. Zur Erfüllung der v. g. Forderungen ist die Windkraftanlage mit einer Abschaltautomatik auszurüsten und bei möglichen Schattenwurfzeiten oberhalb der vorgenannten Immissionsrichtwerte abzuschalten. 8. Die ermittelten Daten zur Abschaltzeit müssen von der Steuereinheit über mindestens drei Jahre dokumentiert werden. Zu beachten ist, dass sich die Zeitpunkte für Schattenwurf durch die Tatsache, dass das Kalenderjahr nicht exakt 365 Tage hat, jedes Jahr leicht verschieben. Daher muss ein auf dem realen Sonnenstand basierender Kalender Grundlage für die zeitgesteuerte Abschaltung sein. Hinweis zum Hindernisfeuer: Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung von Windkraftanlagen in Form von weißem und rotem Blitz- bzw. Blinklicht zählen gemäß der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Lichtleitlinie) des Länderausschusses Immissionsschutzes LAI vom 10. Mai 2000 (s. Punkt 2, Abs. 2) wie auch alle übrigen Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnenden Signalleuchten nicht als Anlagen im Sinne des 3 Abs. 5 BImSchG. Sie sind somit nicht nach dem BImSchG zu beurteilen. II. Betriebssicherheit Maschinenschutz / Überwachungsbedürftige Anlagen 9. Bei der Errichtung und Inbetriebnahme der maschinentechnischen Anlage sind die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) i.v.m. der 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinenverordnung) zu beachten. Danach dürfen die Windkraftanlage sowie die sog. Befahranlage erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die EG-Konformi-

11 Seite 11 von 56 tätserklärung des Herstellers/Errichters gemäß Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) für die Windkraftanlage als Ganzes vorliegt. Eisabwurf 10. Die Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Eisabwurf sind mit dem Hersteller der Windenergieanlage/der Sicherheitskomponenten unter Berücksichtigung der im Antrag enthaltenen Sachverständigen-Gutachten (TÜV Nord, Bericht Nr Rev. 0 vom ) so einzustellen, dass sie am Standort zuverlässig funktionieren. Hinsichtlich der vorgenommenen Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen sind Protokolle (mit Name, Datum und Unterschrift) zu erstellen und vom Betreiber der Anlage dauerhaft aufzubewahren. Auf Verlangen der SGD Nord sind die Einstellungsprotokolle vorzulegen. Besondere Regelungen, die in dem v. g. Gutachten bei Abständen zu Schutzobjekten (z.b. zu Verkehrswegen) wie sie in der Musterliste für technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als Schutzmaßnahme benannt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Hinweis: Rheinland-Pfalz wird als eisgefährdete Region angesehen und die Einhaltung entsprechend großer Schutzabstände ist in der Praxis nicht möglich. 11. Beim Wiederanfahren der Anlage nach erkannter Vereisung darf die Rotorblattheizung nur i. V. m. dem manuellen Reset / der Vor -Ort-Kontrolle (Kapitel 4.1 des v. g. Gutachtens) eingesetzt werden. Ein automatisches Wiederanfahren der Anlage nach Änderung der meteoro-logischen Bedingungen (Kapitel 4.2 des v.g. Gutachtens) i.v.m. dem Einsatz der Rotor-blattheizung ist nicht zulässig. Die Rotorblattenteisung bei laufender Anlage ist ebenso nicht zulässig. 12. Der Betreiber der Anlage hat sich in jeder Frostperiode in eigener Verantwortung zu vergewissern, ob die Anlage bei entsprechendem Eisansatz zuverlässig abschaltet und ob Gefahren ausreichend abgewendet werden. Notwendige Anpassungen sind unverzüglich vorzunehmen und in den Einstellungsprotokollen (mit Name, Datum und Unterschrift) festzuhalten. III. Immissionsschutzrechtliche Abnahmen und Prüfungen 13. Durch eine geeignete Messstelle ist unverzüglich nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zur Nachtzeit und somit vorheriger Erfüllung der Bedingung anhand einer schalltechnischen Abnahmemessung entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 98) folgendes nachzuweisen: Einhaltung des Immissionsanteils (Zusatzbelastung) am maßgeblichen Immissionsort, verursacht durch die Windkraftanlage: Windkraft- Zusatzbelastung (nachts) Immissionsort anlage [db(a)] WEA 01 IP G1 Trierweiler, Hüttenberg 26 23,0

12 Seite 12 von 56 Als Messstelle kommt nur eine nach 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle in Frage, die zum einen über die erforderliche Erfahrung im Bereich der Windkraft verfügt und zum anderen nicht an der Erstellung der Schallimmissionsprognose mitgearbeitet hat. Zeitgleich mit der Erfüllung der o.g. Bedingung und des damit ermöglichten schallreduzierten Betriebes der Windkraftanlage WEA 01 ist der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, Deworastraße 8, Trier, eine Kopie der Auftragsbestätigung des Messinstituts zu übersenden. Das mit der Messung beauftragte Messinstitut ist aufzufordern, die Messung bei Vorliegen geeigneter meteorologischer Gegebenheiten unverzüglich durchzuführen und den Messbericht gleichzeitig mit der Versendung an den Auftraggeber der v. g. Stelle vorzulegen. Sofern aufgrund der Gegebenheiten am Immissionsort die messtechnische Ermittlung des Immissionsanteils (Zusatzbelastung) nicht möglich ist, ist dieser hilfsweise durch eine Messung an einem Ersatzimmissionsort und anschließender Umrechnung des Messergebnisses auf den Immissionsort zu ermitteln. Falls auch dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten messtechnisch nicht möglich ist, ist eine Schallleistungspegelbestimmung entsprechend den Vorgaben der Technischen Richtlinie - FGW-Richtlinie- für Windenergie Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte durchzuführen. Hinweis: Die nach 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegebene Stelle muss dabei entsprechend den Vorgaben der Technischen Richtlinie - FGW-Richtlinie- für Windenergie Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Begründung: Es wird nur der zulässige Immissionsanteil zur Nachtzeit festgelegt, da der Schallleistungspegel der Windkraftanlage bei offener Betriebsweise im Tagzeitraum im Vergleich zum schallreduzierten Betrieb im Nachtzeitraum lediglich um 8,5 db(a) erhöht ist (s. Nebenbestimmung 3). Die maßgeblichen Immissions-richtwerte unterscheiden sich gemäß der TA Lärm tags und nachts um 15 db(a), so dass davon ausgegangen werden kann, dass der IRW tags am IP G1 um 18,5 db(a) unterschritten wird und der Immissionsbeitrag der WEA 01 als nicht relevant angesehen werden kann. Dementsprechend kann die Vorgabe einer Abnahmemessung für den Betrieb im Tagzeitraum entfallen. 14. Wird nach zulässiger Inbetriebnahme der Windenergieanlage zur Nachtzeit die Einhaltung des unter 13. festgeschriebenen Lärmimmissionsanteiles, respektive des zulässigen Schallleistungspegels nicht innerhalb von 12 Monaten nachgewiesen, darf die Windkraftanlage während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Der Nachtbetrieb der Windkraftanlage darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn die Einhaltung der unter 13. festgeschriebenen Lärmimmissionsanteile, respektive des zulässigen Schallleistungspegels durch eine Messung nachgewiesen wurde.

13 Seite 13 von Zum Zweck der Geräuschmessung von Windenergieanlagen anderer Betreiber im Einwirkungsbereich der beantragten Windenergieanlage ist die hiermit genehmigte Windkraftanlage in Abstimmung mit dem jeweils beauftragten Messinstitut bei Bedarf abzuschalten. Hierbei können die Betreiber anderer Windenergieanlagen eine maximale Abschaltzeit von 3 Stunden in Anspruch nehmen. 16. Der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier sind auf Verlangen anhand zusammenfassender Auswertungen die Einhaltung folgender Betriebsparameter vorzulegen: Betriebsweise der Windkraftanlage (Leistung, Drehzahl und Betriebsmodus). Abschaltzeiten für mögliche Schattenwurfzeiten, bezogen auf die jeweils betroffenen Immissionsorte. Abschaltzeiten infolge Detektion von Eisansatz/Eisansatzgefahr sowie Art des Wiederanlaufs der Windkraftanlage (Automatikstart oder manuell). Etwaige Überschreitungen sind gesondert auszuweisen. IV. Abnahmen und Prüfungen zur Betriebssicherheit 17. An der Windenergieanlage sind wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen (Deutsches Institut für Bautechnik- DIBt Stand ) durchführen zu lassen. Der Prüfumfang muss die Mindestanforderungen gemäß Nr. 15 der vorgenannten Richtlinie erfüllen. Die Prüfintervalle betragen - sofern vom Hersteller oder aus der Typenprüfung keine kürzeren Fristen vorgegeben sind für die Prüfungen an der Maschine und den Rotorblättern - höchstens zwei Jahre. Die zweijährigen Prüfintervalle dürfen auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige eine laufende (mindestens jährliche) Überwachung und Wartung der Windkraftanlage durchgeführt wird. Für die Durchführung der Prüfungen werden folgende Organisationen derzeit als Sachverständige i.s. der vorgenannten Anforderungen angesehen: vom Bundesverband WindEnergie e.v. (BWE) bekanntgegebene und in der Liste der durch den BWE Sachverständigenbeirat geführten Mitglieder. Sachverständige, die im Einzelfall ihre Eignung gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen nachgewiesen haben. Die Prüfungen und Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und so aufzubewahren, dass die auf Verlangen sofort vorgelegt werden können. Für die zum Personentransport vorgesehene sogenannte Befahranlage(n) gelten ferner folgende Auflagen: 18. Aufzugsanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Maschinen gemäß Anhang IV Teil A Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG. Sie dürfen erst betrieben werden, nachdem eine Abnahmeprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle nach 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt wurde und in der Prüfbescheinigung sicherheitstechnische Bedenken gegen den Betrieb nicht erhoben werden. 19. Überwachungsbedürftige Anlagen (hier: Aufzug-/ Befahranlagen) und ihre Anlagenteile sind gemäß 16 BetrSichV in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren

14 Seite 14 von 56 ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Bei der Festlegung der Prüffristen dürfen die Höchstfristen nicht überschritten werden. Die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber bedürfen einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Ist eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die von einer zugelassenen Überwachungsstelle ermittelte Prüffrist, so legt die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier die Prüffrist fest. 20. Prüfbücher und Prüfbescheinigungen von Aufzugs-/Befahranlagen sind am Betriebsort so aufzubewahren, dass sie jederzeit eingesehen werden können. V. Arbeitsschutz 21. Bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz unter Berücksichtigung der 3 bis 14 der Betriebssicherheitsverordnung, des 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes sind die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind schriftlich zu dokumentieren ( 5 und 6 ArbSchG). Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind die Berufsgenossenschaftlichen Informationen für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit (BG-Information BGI 657-, Ausgabe März 2014) zu Grunde zu legen. 22. Es ist eine Betriebsanweisung o.ä. zu erstellen und an geeigneter Stelle in den Anlagen verfügbar zu halten, die u.a. ausführliche Handlungsanleitungen für folgende Vorgänge enthält: sichere Ausführung des Probebetriebes, der An- und Abfahrvorgänge, der routinemäßigen Wartungs- und Reparaturarbeiten einschließlich des sicheren Material- und Werkzeugtransportes vom Boden in die Gondel, im Gefahrenfall, Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung. VI. Sonstiges 23. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde (hier: Kreisverwaltung Trier-Saarburg) sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, ist der Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme der beantragten Windkraftanlagen spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Zusätzlich zu den oben bereits genannten Nachweisen/Unterlagen müssen vom Hersteller mit der Inbetriebnahmeanzeige folgende Unterlagen vorgelegt werden:

15 Seite 15 von 56 Eine Bescheinigung über die technischen Daten der Windkraftanlage, die bestätigt, dass die errichtete Anlage identisch ist mit der den Prognosen zu Grunde liegenden Anlagenspezifikationen. Eine Fachunternehmererklärung des Anlagenherstellers, die bestätigt, dass die Windenergieanlage über funktionsfähige technische Einrichtungen verfügt, die einen Eisabwurf von den Rotorblättern sicher verhindern. Die EU-Konformitätserklärung für die beantragte Windenergieanlage. Bescheinigung über eine genehmigungskonforme passwortgeschützte Programmierung des Nachtbetriebsverbotes. Besteht das Verbot nicht mehr, so ist eine Bescheinigung über eine genehmigungskonforme passwortgeschützte Programmierung des schall-/leistungsreduzierten Nachtbetriebs vorzulegen. Bescheinigung über eine genehmigungskonforme Installation und passwortgeschützte Programmierung der Schattenwurfabschalteinrichtungen. 24. Ein Wechsel des Anlagenbetreibers bzw. der Verkauf der Windkraftanlage ist der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde (hier: Kreisverwaltung Trier- Saarburg) sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, nach 52 b BImSchG unter Nennung der neuen Betreiberanschrift unverzüglich mitzuteilen. 25. Sofern der Anlagenbetreiber die technische Betriebsführung der Windkraftanlage an ein externes Dienstleistungsunternehmen delegiert, ist der Genehmigungsbehörde und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen die Erreich-barkeit der Stelle bekanntzugeben, die für die technische Betriebsführung verantwortlich und in der Lage ist, die Windenergieanlage jederzeit stillzusetzen. Baustellenverordnung Der Bauherr hat auf Grund der Baustellenverordnung vom (BGBl. I S. 1283) eine Vorankündigung zu erstatten, für Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Tage beträgt und auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Sie ist an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, Deworastr. 8 zu übermitteln. Die Vorankündigung muss nachstehende Angaben enthalten: Ort der Baustelle Name und Anschrift des Bauherrn Art des Bauvorhabens Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten Name und Anschrift des Koordinators voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden.

16 Seite 16 von 56 Er hat weiterhin einen geeigneten Koordinator zu bestellen, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist, oder besonders gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und anzuwenden. Besonders gefährliche Arbeiten sind u. a.: Arbeiten in Gruben oder Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder Arbeiten mit einer Absturzhöhe von mehr als 7 m, Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden, sehr giftigen, explosionsgefährlichen und hochentzündlichen Stoffen (z.b. Altlastensanierung), Arbeiten mit einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, Auf- oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Eigengewicht. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf den Immissionsschutz (Lärm und Schattenwurf) sowie den Arbeitsschutz einschließlich der Betriebssicherheit, Teil: Überwachungsbedürftige Anlagen, Eisabwurf und Produktsicherheit. Hinsichtlich der übrigen Belange zur Betriebssicherheit der Anlage wird auf die auf die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg verwiesen. Nebenbestimmungen der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Trier- Saarburg: Gegenstand der naturschutzrechtlichen Prüfung zur Errichtung der Windkraftanlage sind nachfolgende Unterlagen: Fachbeitrag Naturschutz/Umweltverträglichkeitsstudie, Ulrich Bielefeld, Landschaftsarchitekt bdla, Januar 2017 Vorprüfung der Umweltverträglichkeit, Ulrich Bielefeld, Landschaftsarchitekt bdla, Januar 2017 FFH-Vorprüfung, Ulrich Bielefeld, Landschaftsarchitekt bdla, Januar 2017 Avifaunistisches Gutachten zu einer geplanten Windenergieanlage, Jan-Roeland Vos, Habscheid, Mai 2016, Erweiterung Januar 2017 Akustisches Gondelmonitoring von zwei Windenergieanlagen bei Trierweiler, 2. Ergebnisbericht Untersuchungsergebnisse 2014, Echolot, Büro für Fledermauskunde, Koblenz, Februar 2015 Akustisches Gondelmonitoring von zwei Windenergieanlagen bei Trierweiler, 3. Ergebnisbericht Untersuchungsergebnisse 2015, Echolot, Büro für Fledermauskunde, Koblenz, April 2016 Stellungnahme zum Bau einer weiteren Windenergieanlage im bestehenden Windpark Trierweiler, Echolot, Büro für Fledermauskunde, Koblenz, Januar 2017 Antragsunterlagen vom Die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlage Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 138 m (Gesamthöhe 179,38 m) auf der Gemarkung Udelfangen, Flur 2, Flurstück 19, stellt einen Eingriff im Sinne des 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

17 Seite 17 von 56 dar. Der Baumaßnahme wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen zugestimmt: Auflagen: 1. Der Fachbeitrag Naturschutz, die Umweltverträglichkeitsstudie, die artenschutzrechtlichen Fachgutachten (u. a. Avifauna, Fledermäuse) mit allen vorgelegten Nachträgen, die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Prüfung zur Genehmigung des Vorhabens sind Bestandteil und Grundlage der Genehmigung, soweit in diesem Bescheid keine davon abweichenden Regelungen getroffen werden. Die dargestellten und beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zum Artenschutz sind entsprechend den eingereichten Planungsunterlagen umzusetzen. 2. Vor Baubeginn sind gemäß 10 Abs. 1 LNatSchG zur Führung des Kompensationsverzeichnisses nach 17 Abs. 6 BNatSchG die Übermittlung der entsprechenden Daten gemäß des Fachbeitrages Naturschutz (Fachbeitrag Naturschutz, Januar 2017, Kapitel 8.2) an die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Zur Führung des Kompensationsverzeichnisses sind die erforderlichen Angaben über Eingriff und Ausgleich entsprechend der Kartieranleitung Kompensationsverwaltung mit KomOn des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten bereitzustellen. 3. Vor Baubeginn sind die nach 4 Abs. 1 LNatSchG in Verbindung mit 17 Abs. 4 BNatSchG sowie 9 Abs. 3 LNatSchG im Rahmen der Bestandserfassungen angefallenen Geofachdaten der Unteren Naturschutzbehörde so zur Verfügung zu stellen, dass diese in das landesweite Datensystem (LANIS) übernommen werden können. 4. Im Zuge der Umsetzung ist die fach-, auflagen- und plangerechte Durchführung der naturschutzfachlichen Auflagen zu gewährleisten. Hierzu sind vor Baubeginn die ausführenden Baufirmen durch eine fachlich qualifizierte Person (Landschaftsplaner/Biologe oder vergleichbare Qualifikation mit mind. 2 jähriger Berufserfahrung im Gebiet des Naturschutzes) in die naturschutzfachlichen Planaus-sagen einzuweisen. Änderungen in der Ausführung und punktuelle Abweichungen von Auflagen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Bestehende Bäume und Gehölzbestände im Zuwegungsbereich sind entsprechend DIN Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen vor Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen des Kronen-, Stamm- und Wurzelraumbereiches zu schützen. 6. Die Einrichtung und Anlage von Lager- oder Montageplätzen außerhalb der dargestellten Arbeitsbereiche ist nicht zulässig. 7. Um eine Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorhandenen streng geschützten Fledermausarten auszuschließen, erfolgt eine Gondelmonitoring. Das Monitoring muss die Fledermausaktivität über ein geeignetes automatisches Aufzeichnungsgerät mit der Möglichkeit der artgenauen Auswertung ermitteln. Das Gerät ist in der Gondel der Windenergieanlagen zu installieren. muss insgesamt zweimal den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober vollständig umfassen und mit der Inbetriebnahme beginnen.

18 Seite 18 von 56 Mit der Auswertung des Monitorings sind das Betriebsprotokoll (als auswertbare Excel-Datei für den Nachweis der Abschaltung), die Ergebnisse der Klimadaten- Messung (als auswertbare Excel-Datei und Grundlage für die Neufestlegung des Abschaltalgorithmus) und die Rohdaten der Fledermauserfassung (Rufaufnahmen) vorzulegen. Abschaltung im 1. Monitoring-Jahr Im ersten Betriebsjahr ab Inbetriebnahme der Anlagen ist eine nächtliche Abschaltung in den Monaten April bis Oktober vorzunehmen. Die Abschaltung erfolgt im Zeitraum vom h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang wenn eine Windgeschwindigkeit < 6 m/s und eine Temperatur von > 10 C (in Gondelhöhe) gegeben ist. Abschaltung aufgrund der Monitoring-Ergebnisse Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres, das die Monate April bis Oktober betrachten muss, ist auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse vom Gutachter innerhalb von 3 Monaten eine fachlich fundierte Empfehlung vorzulegen. Soweit erforderlich, wird auf der Grundlage der Ergebnisse ein Abschaltalgorithmus durch die Untere Naturschutzbehörde festgelegt. Windenergieanlagen sind dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt. Der Betreiber und Besitzer trägt dafür Sorge, dass der vereinbarte Betriebsalgorithmus auch nach der Monitoringphase eingehalten wird. Bei nicht korrekter Umsetzung der hier formulierten Anforderungen an das Fledermausmonitoring bleibt aus Vorsorgegründen die Festsetzung pauschaler Abschaltzeiten auf Grundlage genereller Annahmen ausdrücklich vorbehalten. Kosten der Untersuchungen/Datenerhebungen/Berichte zum Themenbereich Fledermäuse sind vom Anlagenbetreiber zu tragen. 8. Zum Schutz der Rotmilanbrut ist entsprechend der Maßnahme V7 die Anlage in der Zeit vom bis eines jeden Jahres von 1 h vor Sonnaufgang bis 1 h nach Sonnenuntergang abzuschalten. Die Abschaltungen zum Schutz des Rotmilans sind der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich im Herbst eines jeden Jahres in Form eines Berichtes durch einen Fachgutachter vorzulegen. 9. Liegen während des Haupt- und Massenzugs des Kranichs im Frühjahr und Herbst im Bereich der Windenergieanlage Wetterlagen (Nebel, Niederschlag) vor, die Flugbewegungen im Einwirkungsbereich der Anlagen bzw. einen Vogelzug in niedriger Höhe und somit erhebliche Beeinträchtigungen ziehen-der Kraniche erwarten lassen, sind die Anlagen für die Dauer der laufenden Zugwelle abzuschalten.

19 Seite 19 von 56 Ein Massenzugtag des Kranichs liegt dann vor, wenn mehr als Kraniche (bezogen auf Informationen der bundesweiten Kranichzentren, z.b. Groß-Mohrdorf, und auf Zugmeldungen aus Internetmedien der Bundesländer, z.b ) an diesem Tag fliegen. Nebel im Sinne der Nebenbestimmung liegt dann vor, wenn die Sichtweite in Nabenhöhe der Windenergieanlage weniger als m beträgt. Als Niederschlag im Sinne der Nebenbestimmung ist bereits Nieselregen oder Schwachregen zu verstehen. Die Abschaltungen an Kranich-Massenzugtagen sind der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach dem Frühjahrs- und Herbstzug in Form eines Berichtes vorzulegen. 10. Rapporte über die Betriebszeiten einschließlich Angaben zur Windgeschwindigkeit und Temperatur (Fledermausschutz) sind der Unteren Naturschutzbehörde vom Betreiber der Anlagen jährlich bis spätestens 15. Januar des Folgejahres vorzulegen. 11. Die Anlage der Obstgehölzpflanzung E1 ist zur Abnahme der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die dauerhafte Erhaltung der Streuobstwiese sowie die fachgerechte Umsetzung der Flächenextensivierung sind sicherzustellen. Pflanzausfälle sind in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. 12. Zur Sicherung der Kompensationsflächen ist im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Der geänderte Grundbuchauszug ist der Unteren Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor dem Beginn des Betriebs der Anlage vorzulegen. Ersatzzahlung: Gemäß 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit 7 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) wird für die nicht ausgleichbaren Eingriffstatbestände eine Ersatzzahlung in Höhe von festgesetzt. Die Ersatzzahlung ist gem. 7 Abs. 5 LNatSchG an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz mit folgenden Angaben zu zahlen: Empfänger der Ersatzzahlung Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 IBAN: DE Betreff der Überweisung (Bezeichnung des Vorhabens, Eingriffsort/ Gemarkung, Flur, Parzelle) Angabe der Behörde (KV Trier-Saarburg, Datum des Zulassungsbescheides, Aktenzeichen) Die Ersatzzahlung ist der Genehmigungsbehörde vor Baubeginn schriftlich nachzuweisen (Kopie des Einzahlungsbeleges).

20 Seite 20 von 56 Begründung: Die zeitweilige Einstellung des Betriebs der Windkraftanlage ist erforderlich, um einen Verstoß gegen 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (Beeinträchtigung streng geschützter Vogel- und Fledermausarten) zu verhindern bzw. das Tötungsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß zu senken. Die Gondelmonitoringdaten bereits bestehender und in unmittelbarer Nachbarschaft betriebener Anlagen liegen vor und werden für die artenschutzrechtliche Einschätzung der Betroffenheit der Verbotstatbestände des 44 BNatSchG herangezogen. Um für den neuen Standort ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko durch den Betrieb der Windenergieanlage zu vermeiden, sind ein Gondelmonitoring sowie Betriebseinschränkungen im 1. Betriebsjahr, ggf. für Folgejahre, erforderlich (Festlegung von Abschaltalgorithmen). Hier werden die Regelungen des Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz (VSWFFM & LUWG RLP, 2012) zugrunde gelegt. Die Festlegung zum Kranichzug wird im Sinne des Vorsorgeprinzips erforderlich. In der Planung August 2016 war die Maßnahme noch als Vermeidungsmaßnahme enthalten. Der Wegfall der Vermeidungsmaßnahme zum Planungsstand 2016 wird damit begründet, dass die Genehmigungen der vorhandenen Anlagen kein Kranichmonitoring beinhalten. Die Genehmigungen sind allerdings auf Planungsständen des Jahres 2012 und früher erteilt worden, die auf anderen artenschutzrechtlichen Erkenntnissen basieren. Im Falle des Repowerings sind zukünftig artenschutzrechtliche Belange zu beachten und dies kann auch zur Festlegung eines Kranichmonitorings führen. Die weiteren Auflagen dienen der Vermeidung und der Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Gemäß 9 Abs. 3 Satz 4 LNatSchG kann zur Verringerung oder Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von der zuständigen Behörde eine ökologische Baubegleitung angeordnet werden. Die Ersatzzahlung ist erforderlich, da auf Grund der Höhe der Windkraftanlage eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht kompensiert werden kann ( 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 7 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz). Die Höhe der Ersatzzahlung wurde nach den Vorgaben der Naturschutzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz über die Erhebung der Ersatzzahlung festgesetzt. Die Auflage zum Schutz des Rotmilans basiert auf den eingereichten Unterlagen. Auf der Grundlage der laufenden Untersuchungen zum Rotmilan im März und April 2017, die u. a. zum Abgleich der bereits 2015 und 2016 durchgeführten Erfassungen dienen, ist eine ergänzende Prüfung der Unterlagen und Auflagen möglich. Nebenbestimmungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg: Auflagen: Der Baubeginn ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg unter Angabe des Aktenzeichens und Nummer/Bezeichnung der Windkraftanlage zwei Wochen vorher anzuzeigen.

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