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1 E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 6 / ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 geplant Aus der Rechtsprechung Private PKW-Nutzung: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit Einzelveranlagung von Ehegatten und Übertragung des Behinderten- Pauschbetrags Abkürzungsverzeichnis Aus der Gesetzgebung 1.1 Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 geplant Die Regierungskoalition hat sich auf die Anhebung der Schwelle für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 sollen künftig Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 sofort abgeschrieben werden können. Normalerweise müssen Wirtschaftsgüter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können demgegenüber im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. 1 Die Anhebung soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Abzuwarten bleibt der zeitliche Anwendungsbereich im Detail. Fraglich ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren, ob die Neuregelung für Anschaffungen ab 1. Januar 2018 oder bereits für das gesamte nach dem 31. Dezember 2017 endende Wirtschaftsjahr gilt. Wir werden Sie über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren; gegenwärtig ist die Anhebung noch nicht gesetzlich verabschiedet. Bislang kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, statt der Anwendung der GWG-Grenzenregelung ein Sammelposten gebildet werden. 2 Der Sammelposten ist über fest 5 Jahre abzuschreiben und umfasst Wirtschaftsgüter mit einem Einzelwert von 150, aber nicht mehr als Vor dem Hintergrund der geplanten Anhebung der GWG-Grenze auf 800 dürfte die 1 siehe 6 Abs. 2 EStG 2 siehe 6 Abs. 2a EStG

2 2 Regelung für Sammelposten nur noch in seltenen Fällen praxisbedeutsam sein. Eventuell wird der Gesetzgeber diese Bestimmung ab 2018 streichen. Die Anhebung der allgemeinen GWG-Grenze auf 800 gilt über die Gewinneinkünfte hinaus auch für Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). 3 2 Aus der Rechtsprechung 2.1 Private PKW-Nutzung: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Januar entschieden, dass keine private PKW-Nutzung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit zu versteuern ist. Der Urteilsfall Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr 2014 zunächst nach der sog. 1 % - Regelung mit 433 /Monat versteuert. Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um (5 volle Monate à 433 ) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen. Am 23. Februar 2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29. Juli 2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe jedoch keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden. Entscheidung des FG Düsseldorf Das FG Düsseldorf hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. 3 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG 4 10 K 1932/16 E, rkr.

3 3 Abweichend von der Forderung des Klägers wurde aber nur für die Monate März bis Juni 2014 kein Nutzungsvorteil erfasst. Zwar sei es für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) zu entkräften vermag. Damit sei jedoch nur der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige belastbar behaupte, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht gemeint seien dagegen Situationen, wie die vorliegende, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt sei. 5 Es lasse sich bis zum 29. Juli 2014 nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen sei - mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht habe nutzen dürfen, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Die Befugnis des Klägers, den Wagen zu nutzen, sei für diesen Zeitraum vollständig entfallen. Dritte seien zur privaten Nutzung ebenfalls nicht befugt gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine vertragswidrige Nutzung stattgefunden habe. Für die Monate Februar und Juli ist allerdings ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23. Februar 2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29. Juli 2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt nach der herrschenden Meinung 6 nicht in Betracht. 2.2 Einzelveranlagung von Ehegatten und Übertragung des Behinderten- Pauschbetrags Ehegatten können grundsätzlich zwischen der Einzelveranlagung 7 und der Zusammenveranlagung 8 wählen. 5 siehe auch BFH-Urteil v , VI R 26/10, BStBl II 2013, hierzu mit ausführlicher Darstellung des Meinungstands Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom , 6 K 2540/14, EFG 2015, a EStG 8 26b EStG

4 4 Kommt die Einzelveranlagung von Ehegatten zur Anwendung, werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 9 Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden diese Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen. 10 Das Thüringer FG hat sich mit Urteil vom 1. Dezember mit der Frage der Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags bei der Ehegatten-Einzelveranlagung auseinander gesetzt. Der Urteilsfall Im Urteilsfall stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger im Rahmen einer Einzelveranlagung die Hälfte des seiner Ehefrau zustehenden Behinderten-Pauschbetrags beanspruchen kann. Der verheiratete Kläger beantragte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau stellte er u. a. den Antrag, den Behinderten-Pauschbetrag seiner Ehefrau hälftig nach 26a Abs. 2 Satz 2 EStG aufzuteilen. Das Finanzamt lehnte die Aufteilung ab. Im Rahmen des angestrengten Einspruchsverfahrens begründete das Finanzamt seine Haltung damit, dass eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages auf die Ehegatten nicht möglich sei. Der Betrag stelle keine Aufwendungen dar und falle deshalb nicht unter die Regelung des 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Behinderten-Pauschbetrag 12 sei an persönliche Voraussetzungen gekoppelt, die im vorliegenden Fall nur die Ehefrau erfülle. Der Pauschbetrag werde bei der Einzelveranlagung daher auch nur bei ihr berücksichtigt. Entscheidung des Thüringer FG Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ließ das Thüringer FG eine hälftige Übertragung auf den anderen Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung zu. Das Thüringer FG verweist zunächst darauf, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, mit der Neufassung des 26a EStG - und der damit verbundenen Systemumstellung auf die Einzelveranlagung bzw. die Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Wirkung ab 9 26a Abs. 2 Satz 1 EStG 10 26a Abs. 2 Satz 2 EStG 11 1 K 221/16, EFG 2017, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 2/ b EStG

5 eine Aufteilung außergewöhnlicher Belastungen auszuschließen. Eine Aufteilung von "außergewöhnlichen Belastungen" sei grundsätzlich möglich. 13 Zwar sei der Hinweis in 26a Abs. 2 Satz 1 EStG auf den Behinderten-Pauschbetrag in 33b EStG entfallen. Dies führt nach Auffassung der Thüringer Finanzrichter aber zu keiner materiellen Gesetzesänderung. Denn unter die außergewöhnlichen Belastungen fielen von Gesetzes wegen auch solche Aufwendungen, die unter näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ohne Einzelnachweis als Pauschbeträge geltend gemacht werden könnten. Es sei nicht erkennbar, dass im Gesetzgebungsverfahren zu dieser Frage Überlegungen angestellt worden seien. 14 Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollte lediglich die bisherige Möglichkeit der freien steueroptimalen Zuordnung bestimmter Kosten bei der Einzelveranlagung von Ehegatten entfallen. 15 Der Behinderten-Pauschbetrag gem. 33b EStG pauschaliere gesetzlich vorausgesetzten Aufwand 16. Auch der Verweis in 26a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG auf das wirtschaftliche Tragen von Aufwendungen soll einer Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages nicht entgegenstehen. Gegen die Entscheidung des Thüringer FG wurde Revision eingelegt. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden a Abs. 2 Satz 1 EStG 14 BR-Drs. 54/11, S. 55; BT-Drs. 17/6146, S BT-Drs. 17/6146, S i.s.d. 33 EStG

6 6 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift, Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung

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