TAGESORDNUNG. Teilnehmer/Innen. Ausschussvorsitzender Kay Anders. Bürgermeister Martin Franke

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1 P r o t o k o l l über die Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt Rehburg-Loccum am , Sitzungssaal, Heidtorstraße 2, Rehburg-Loccum Teilnehmer/Innen Ausschussvorsitzender Kay Anders Bürgermeister Martin Franke Ausschussmitglied Rüdiger Dreßler - ab 19:06 Uhr - Wilhelm Droste Dr. Elke Lustfeld Walter Mau Michael Stahlhut Wolfgang Völkel Ratsmitglied Frank Lemke stellv. Ausschussmitglied Frank Könemann es fehlt Manfred Kahle Matthias Reising - entschuldigt - Carsten Schmidt beratendes Mitglied Holger Buhr Heinrich Lustfeld Heiko Ziesenis Protokollführer Björn Polacek Beginn Ende 19:00 Uhr 20:10 Uhr TAGESORDNUNG A Öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am

2 4. "Erneuerung der Straßenbeleuchtung "An der Warte", OT Rehburg a) Vorstellung der Planung b) Maßnahmenbeschluss c) Abschnittsbildung und Kostenspaltung d) Kosten und Finanzierung" 5. Umgestaltung der OD Rehburg (L 370) hier: Sachstandsbericht 6. Erweiterung der ZKA Rehburg hier: Grundsatzbeschluss zum Bau einer Faulung mit Eigenstromerzeugung 7. Ausbau "Am Scheibenstand/Moorgraben", OT Loccum hier: Vorstellung der Planung (Maßnahmenbeschluss) 8. Flächennutzungsplanänderung D 13 Akademie hier: Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB 9. Bebauungsplan Loccum Nr. 26 Akademie hier: Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB 10. Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung D VIII Kloster gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Satzungsbeschluss 11. Haushaltsplanung Mitteilungen des Bürgermeisters, Anfragen der Ausschussmitglieder gemäß 16 der Geschäftsordnung 13. Einwohnerfragestunde gemäß 17 der Geschäftsordnung In öffentlicher Sitzung SITZUNGSERGEBNIS 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses Ausschussvorsitzender Anders eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfähigkeit des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses fest. 2

3 2 Feststellung der Tagesordnung Die vorstehende Tagesordnung wird einstimmig genehmigt. 3 Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am Die Niederschrift über die Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am wird bei einer Enthaltung genehmigt. 4 "Erneuerung der Straßenbeleuchtung "An der Warte", OT Rehburg a) Vorstellung der Planung b) Maßnahmenbeschluss c) Abschnittsbildung und Kostenspaltung d) Kosten und Finanzierung" 83/2014 Beschluss: Zu a) und b) Die Straßenbeleuchtung wird in der Straße An der Warte erneuert. Es werden insgesamt 5 Straßenlampen Typ Trilux Modell 9821 SA mit einem 4 m-mast eingebaut. Zu c) Es wird ein Abschnitt gebildet, beginnend an der Kreuzung Mühlentorstraße /Ecke An der Warte bis Ecke An der Warte / Heerhorststraße. Die Maßnahme wird über die Städtebauförderung abgerechnet. Zu d) Die notwendigen finanziellen Mittel stehen im Produkt-Konto zur Verfügung und sollen für die Maßnahme An der Warte verwendet werden. Für die Erneuerung wird die Avacon beauftragt. - einstimmige Annahme 5 Umgestaltung der OD Rehburg (L 370) hier: Sachstandsbericht 85/2014 Ab nun nimmt Ausschussmitglied Dreßler an der Sitzung teil. Bürgermeister Franke erläutert den bisherigen Verfahrensgang und stellt den aktuellen Vorentwurf vor. Er führt weiter aus, dass eine Stellungnahme der Straßenbauverwaltung bezüglich des geplanten Kreisverkehrs am Knotenpunkt L 370/ Auf der Bleiche noch aussteht. 3

4 Des Weiteren erläutert er, dass abschließende Ergebnisse zur hydraulischen Leistungsfähigkeit und zur Frage der Form der Sanierung der Regenwasserkanäle noch nicht vorliegen. Hier ist die entscheidende Frage, ob Mängel in offener oder geschlossener Bauweise saniert werden können. Beratendes Mitglied Ziesenis erläutert, dass durch einen überfahrbaren Kreisverkehr mit einer Lärmzunahme durch den Schwerlastverkehr zu rechnen ist. Dieser resultiert aus dem Überfahren des Belagwechsels im Kreisverkehr wie auch durch zusätzliche Schaltpunkte beim Bremsen und Beschleunigen vor und hinter dem Kreisverkehr. Dieses ist bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Beschluss: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Ortsdurchfahrt Rehburg (L370) zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Planung der Ortsdurchfahrt wie vorgestellt mit einem Minikreisel und unter Einbeziehung der Schmiedestraße weiterzuentwickeln und einen Bebauungsplan in Auftrag zu geben, um eine planungsrechtliche Grundlage für diese Maßnahme zu schaffen. - einstimmige Annahme - 6 Erweiterung der ZKA Rehburg hier: Grundsatzbeschluss zum Bau einer Faulung mit Eigenstromerzeugung 49/2014 Beschluss: 1. Dem Bau einer Faulung mit Eigenstromerzeugung auf der Zentralkläranlage Rehburg wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zu veranlassen, damit die Maßnahme zeitnah umgesetzt wird. 2. Zur weiteren Unterstützung des unter 1. gefassten Maßnahmenbeschlusses ist - die europaweite Ausschreibung der Ingenieurleistungen nach VOF zu beauftragen und die Vergabe der Ingenieurleistungen vorzubereiten. - die Kostenschätzung auf Grundlage weiterer Detailplanungen baldmöglichst zu konkretisieren. - zu gegebener Zeit zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang die Maßnahme durch Drittmittel gefördert werden kann; etwaige Anträge sind umgehend zu stellen. - zu prüfen, ob eine Ausgliederung der Abwasserbeseitigung aus dem Kernhaushalt Finanzierungsvorteile ergeben kann, beispielsweise aus steuerlicher Optimierung. - einstimmige Annahme 4

5 7 Ausbau "Am Scheibenstand/Moorgraben", OT Loccum hier: Vorstellung der Planung (Maßnahmenbeschluss) 87/2014 Beschluss: Der Vollausbau der 3 Gemeindestraßen Am Scheibenstand/Am Moorgraben im Baugebiet Am Scheibenstand, OT Loccum, soll auf der Grundlage des Entwurfs des Ingenieurbüros Kirchner aus Stadthagen erfolgen. Die Maßnahmen im Einzelnen: 1. Am Scheibenstand Die Gemeindestraße Am Scheibenstand wird entsprechend der vorgestellten Pläne ausgebaut. Straßenbegleitgrün: Hochstämme mit Unterpflanzung 2. Am Moorgraben Die Gemeindestraße Am Moorgraben wird entsprechend der vorgestellten Pläne ausgebaut. Straßenbegleitgrün: Hochstämme mit Unterpflanzung Fußläufige Verbindung: 2 m Pflaster/2 m Schotterrasen 3. Am Scheibenstand-Alt Die vorhandene Asphaltfahrbahn zwischen der Einmündung der Mindener Straße und dem Beginn des Baugebietes wird in Asphaltbauweise (Auftrag ~ 4 cm) saniert. Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der noch durchzuführenden Anliegerversammlung. Sollte es wesentliche Änderungswünsche aus der Anliegerschaft geben, wird die Planung nochmals den politischen Gremien vorgelegt. - einstimmige Annahme 8 Flächennutzungsplanänderung D 13 Akademie hier: Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB 105/2014 Beschluss: 1. Beschlussfassung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 5 Anregungen, Bedenken, Hinweise Anregungen Antwort 1. LGLN - Landesamt für Geoinformation Niedersachsen X 2. Agentur für Arbeit X 3. AVACON AG - Regionalverwaltung Nienburg X 4. Exxon Mobil Production Deutschland GmbH X 5. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben X 6. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH X 7. E.ON Netz GmbH - Regionalzentrum Nord X 8. Erdgas Münster X 9. Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbh X

6 10. Kirchenkreisamt Stolzenau-Loccum X 11. Bistum Hildesheim X 12. Gelsenwasser Energienetze GmbH X 13. Handwerkskammer X 14. Industrie- und Handelskammer X 15. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH X 16. Staatliches Baumanagement Weser-Leine X 17. Region Hannover X 18. Unterhaltungsverband Meerbach/Führse X 19. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie X 20. Landkreis Nienburg X 21. BAWN X 22. Landwirtschaftskammer Niedersachsen X 23. Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWK) X 24. Niedersächs. Forstamt Nienburg X 25. PLEdoc GmbH X 26. Polizeiinspektion Nienburg X 27. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt X 28. Nieders. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr X 29. Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg mbh (VLN) X 30. Wasserverband Rehburg-Loccum X 31. Bundesamt für Infrastruktur der Bundeswehr X 32. Samtgemeinde Sachsenhagen X 33. Stadt Neustadt a. Rbge. X 34. Stadt Petershagen X 35. Samtgemeinde Niedernwöhren X 36. Samtgemeinde Mittelweser X 37. TenneT GmbH X 38. Naturschutzbund Deutschland e. V. X 39. BUND Kreisgruppe Nienburg X 40. Landesjägerschaft Nds. e. V.- Jägerschaft Nienburg X 41. Landessportfischerverband Nds. e. V. X 42. Landkreis Minden-Lübbecke X 43. Landkreis Schaumburg X 44. Stadt Wunstorf X 45. Naturschutzverband Niedersachsen e. V. X 46. Nds. Heimatbund e. V. X 47. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald X 48. Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. X 49. Naturfreunde Nds. e.v. X 50. Heimatbund Niedersachsen e. V. X Öffentlichkeit / Bürgerinnen und Bürger Anregungen, Bedenken, Hinweise Anregungen 51. Bürgerversammlung am X Antwort Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 4.0 ExxonMobil Schreiben vom Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Der Hinweis zur Bergbauberechtigung wird zur Kenntnis genommen. Da für Explorationsbohrungen i.d.r. ein Abstand von 300 bis 400 m zu einer vorhandenen Wohnbebauung eingehalten werden muss, ist das Plangebiet für Bohrstände nicht geeignet. Wir schreiben Ihnen im Auftrag der BEB und möchten Ihnen mitteilen, dass von dem PIanvorhaben die 6 In der Begründung zur F-Plan Änderung wird ein Hinweis zur bestehenden Bergbauberechtigung

7 Bergbauberechtigung (Konzession) Erlaubnisfeld Schaumburg-Verkleinerung der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG betroffen ist. ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. In dem Erlaubnisfeld sind wir außerdem verpflichtet, konzessions-erhaltende Maßnahmen, wie Seismik und Explorationsbohrungen durchzuführen. Deshalb weisen wir darauf hin, diese Rechte und Pflichten bei den Planungen zu berücksichtigen. Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme per Post bzw. per Fax Landkreis Nienburg Schreiben vom Der Landkreis Nienburg/Weser nimmt aufgrund der von hier zu vertretenden öffentlichen Belange wie folgt Stellung: 20.1 Aus regionalplanerischer Sicht wird darum gebeten, die Begründung zu Aussagen zum Umfang und der Größe des Plangebietes zu ergänzen. Es sollten z.b. Aussagen zur Anzahl der Veranstaltungen, Besucherbzw. Teilnehmerzahlen, Fahrzeugzahlen ergänzt werden. Ebenso sollte ausgeführt werden, wie viele Stellplätze derzeit bereits vorhanden sind. Das 1,5 ha große Plangebiet gliedert sich in den bereits bestehenden Stellplatz mit ca m² Fläche (142 PKW-Einstellplätze), einen ca m² großen Ergänzungsbereich (für ca. 70 PKW-Einstellplätze inkl. Maßnahmenfläche für Kompensation) sowie kleinere Ergänzungsflächen (Bauhof, Sport und Verkehr). Der Stellplatzbedarf bestimmt sich dabei wie folgt: Gästezimmer/Appartements: 138 Besucher/Referenten: 8 Mitarbeiter: 68 Gesamtbedarf: 214 Die Gästezimmer werden dabei i.d.r. durch Besucher mehrtägiger Tagungen belegt. Diese Veranstaltungen haben im Verlauf der Jahre kontinuierlich zugenommen: 1980: : : : : 513 Die Zahl der Übernachtungen liegt dabei z.zt. bei (im Jahr 2013). Aufgrund der t.w. mehrtägigen Veranstaltungen liegt die Anzahl der Gäste bei Tausend im Jahr (Schätzwert). Die o.g. Daten werden in die Begründung aufgenommen. Eine Änderung der Planung ergibt sich daraus nicht Im Rahmen der Umweltprüfung sollten hinsichtlich des Schutzgutes Wasser Einflüsse auf den Grundwasserhaushalt und die Grundwasserqualität untersucht werden. Wie bei dem größten Teil des bestehenden Stellplatzes soll auch bei der durch diese Planung ermöglichten Erweiterung eine Direktversickerung des Niederschlagswassers erfolgen. Die Größe des Plangebietes ist so dimensioniert, dass auch für eine Versickerung in Sammelmulden ausreichend Flächen vorhanden sind. Insofern ergibt sich für das Schutzgut Wasser keine grundsätzliche Veränderung. Es ist geplant, dass im Rahmen der baulichen Umsetzung konkrete Bodenuntersuchungen vorgenommen werden. 7

8 Änderung der Planung Aus Sicht der Bodendenkmalpflege weise ich darauf hin, dass konkrete archäologische Kulturdenkmale nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb des Plangebietes nicht bekannt sind. Das Auftreten archäologischer Bodenfunde ist allerdings aufgrund der Nähe zum Kloster Loccum als einer herausragenden kirchlichen Einrichtung des Mittelalters und der Neuzeit möglich. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass urund frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, gem. 14 Abs. 1 des NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig sind. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel / oder Berthold@SchaumburgerLandschaft.de) und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet 20.4 Ansonsten gehe ich davon aus, dass der Umweltbericht gemäß 2 Abs. 4 und 2a BauGB sowie der Anlage zum BauGB erstellt wird und somit auch Planungsalternativen berücksichtigt. Eine abschließende Stellungnahme kann erst im Verfahren gemäß 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. In der Begründung wird bereits unter 6.0 auf die Belange des Denkmalschutzes eingegangen. Aufgrund der Stellungnahme erfolgen hier kleinere Detailergänzungen. Der Umweltbericht wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erarbeitet. Planungsalternativen gibt es jedoch zu der Planung nicht, da es sich um eine Erweiterung eines bestehenden Stellplatzes in unmittelbarer Nähe einer Fortbildungsstätte handelt. Alternative Standortmöglichkeiten für die Schaffung von weiteren Stellplätzen in vergleichbarer Nähe zur Akademie bestehen unter Berücksichtigung der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Klosters Loccum und der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten von der B 441 nicht. Zudem würde eine Teilung der Flächen zu einem zusätzlichen und unnötigen Parksuchverkehr führen. Änderung der Planung Landwirtschaftskammer Niedersachsen Schreiben vom Zu den o.a. Planungen Nr. 1 bis 3 bestehen aus unserer Sicht grundsätzlich keine Bedenken und Anregungen. Wir geben jedoch zu bedenken, dass bei der Ausweisung von landwirtschaftlich genutzten Flächen als Kompensations- oder Ausgleichsflächen neben dem Verlust durch den eigentlichen Eingriff dies eine Verknappung des Produktionsfaktors Boden bedeutet. Eine Verknappung des Produktionsfaktors Boden hat Auswirkungen auf den Boden- bzw. Pachtmarkt und kann zu wirtschaftlichen Härten bei landwirtschaftlichen Betrieben führen. Sollte die Ausweisung von Kompensationsflächen notwendig sein, verweisen wir auf die Regelungen des 15 (3) BNatSchG und bitten, vor der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Kompensationsmaßnahmen sind bei dieser Planung direkt angrenzend an die geplante Stellplatzerweiterung angelagert, um so eine dichte Eingrünung dieses Nutzungsbereiches am Ortsrand sicherzustellen. Die Kompensationsflächen haben somit neben der ökologischen Erfordernis auch eine städtebauliche Zielsetzung. Änderung der Planung. 8

9 alternativ z. B. durch Maßnahmen zur Entsiegelung oder zur Aufwertung bestehender Schutzgebiete erbracht werden kann. Darüber hinaus sollten aus unserer Sicht verstärkt die naturschutzfachlich und auch rechtlich anerkannten produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (PIK) in den Fokus geraten, die in ihrer Wirkung voll den Zielsetzungen einer Erhöhung der Biodiversität in Agrarökosystemen entsprechen. Hierzu sind insbesondere Extensivierungen im Acker, Ackerumwandlungen in Extensivgrün land, Grünlandextensivierungen sowie Blühstreifen und - flächen zu zählen. Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen besitzen gegenüber klassischen Kompensatiosmodellen (Gehölze) große Vorteile im Hinblick auf die Schonung landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer konfliktarmen Umsetzung mit der örtlichen Landwirtschaft. Im Falle der Entscheidung zu waldbaulichen Kompensationsmaßnahmen möchte die Landwirtschaftskammer anregen, bei den zu entwickelnden Maßnahmen in einem maximal möglichen Umfang Waidumbaumaßnahmen sowie Waldrandgestaltungen den Vorrang gegenüber Erstaufforstungen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche zu geben. Im Falle einer Erstaufforstung sollte aus agrarstrukturellen Aspekten im Hinblick auf die Maßnahmenverortung nicht die Flächenverfügbarkeit entscheidend sein, sondern die landwirtschaftliche "Minderwertigkeit" von Flächen. Bürger/ Öffentlichkeit Stellungnahmen eingegangen 2. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung D 13 Akademie wird gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten. - einstimmige Annahme 9 Bebauungsplan Loccum Nr. 26 Akademie hier: Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB 106/2014 Beschluss: 1. Beschlussfassung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 9 Anregungen, Bedenken, Hinweise Anregungen Antwort 52. LGLN - Landesamt für Geoinformation Niedersachsen X 53. Agentur für Arbeit X

10 54. AVACON AG - Regionalverwaltung Nienburg X 55. Exxon Mobil Production Deutschland GmbH X 56. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben X 57. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH X 58. E.ON Netz GmbH - Regionalzentrum Nord X 59. Erdgas Münster X 60. Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbh X 61. Kirchenkreisamt Stolzenau-Loccum X 62. Bistum Hildesheim X 63. Gelsenwasser Energienetze GmbH X 64. Handwerkskammer X 65. Industrie- und Handelskammer X 66. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH X 67. Staatliches Baumanagement Weser-Leine X 68. Region Hannover X 69. Unterhaltungsverband Meerbach/Führse X 70. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie X 71. Landkreis Nienburg X 72. BAWN X 73. Landwirtschaftskammer Niedersachsen X 74. Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWK) X 75. Niedersächs. Forstamt Nienburg X 76. PLEdoc GmbH X 77. Polizeiinspektion Nienburg X 78. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt X 79. Nieders. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr X 80. Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg mbh (VLN) X 81. Wasserverband Rehburg-Loccum X 82. Bundesamt für Infrastruktur der Bundeswehr X 83. Samtgemeinde Sachsenhagen X 84. Stadt Neustadt a. Rbge. X 85. Stadt Petershagen X 86. Samtgemeinde Niedernwöhren X 87. Samtgemeinde Mittelweser X 88. TenneT GmbH X 89. Naturschutzbund Deutschland e. V. X 90. BUND Kreisgruppe Nienburg X 91. Landesjägerschaft Nds. e. V.- Jägerschaft Nienburg X 92. Landessportfischerverband Nds. e. V. X 93. Landkreis Minden-Lübbecke X 94. Landkreis Schaumburg X 95. Stadt Wunstorf X 96. Naturschutzverband Niedersachsen e. V. X 97. Nds. Heimatbund e. V. X 98. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald X 99. Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. X 100. Naturfreunde Nds. e.v. X 101. Heimatbund Niedersachsen e. V. X B-2 Öffentlichkeit / Bürgerinnen und Bürger Anregungen, Bedenken, Hinweise 102. Bürgerversammlung am X 103. Ev. Akademie Loccum X Anregungen Antwort Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 4.0 ExxonMobil Schreiben vom Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des 10 Der Hinweis zur Bergbauberechtigung wird zur Kenntnis genommen. Da für Explorationsbohrungen i.d.r. ein Abstand von 300 bis 400 m zu einer

11 Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Wir schreiben Ihnen im Auftrag der BEB und möchten Ihnen mitteilen, dass von dem PIanvorhaben die Bergbauberechtigung (Konzession) Erlaubnisfeld Schaumburg-Verkleinerung der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG betroffen ist. vorhandenen Wohnbebauung eingehalten werden muss, ist das Plangebiet für Bohrstände nicht geeignet. Der Bebauungsplan / die Begründung werden um einen Hinweis auf die bestehende Bergbauberechtigung nachrichtlich ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. In dem Erlaubnisfeld sind wir außerdem verpflichtet, konzessionserhaltende Maßnahmen, wie Seismik und Explorationsbohrungen durchzuführen. Deshalb weisen wir darauf hin, diese Rechte und Pflichten bei den Planungen zu berücksichtigen. Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme per Post bzw. per Fax Landkreis Nienburg Schreiben vom Der Landkreis Nienburg/Weser nimmt aufgrund der von hier zu vertretenden öffentlichen Belange wie folgt Stellung: 20.1 Aus regionalplanerischer Sicht wird darum gebeten, die Begründung zu Aussagen zum Umfang und der Größe des Plangebietes zu ergänzen. Es sollten z.b. Aussagen zur Anzahl der Veranstaltungen, Besucherbzw. Teilnehmerzahlen, Fahrzeugzahlen ergänzt werden. Ebenso sollte ausgeführt werden, wie viele Stellplätze derzeit bereits vorhanden sind.. Das 1,5 ha große Plangebiet gliedert sich in den bereits bestehenden Stellplatz mit ca m² Fläche (142 PKW-Einstellplätze), einen ca m² großen Ergänzungsbereich (für ca. 70 PKW-Einstellplätze) sowie kleinere Ergänzungsflächen (Bauhof, Sport und Verkehr). Der Stellplatzbedarf bestimmt sich dabei wie folgt: Gästezimmer/Appartements: 138 Besucher/Referenten: 8 Mitarbeiter: 68 Gesamtbedarf: 214 Die Gästezimmer werden dabei i.d.r. durch Besucher mehrtägiger Tagungen belegt. Diese Veranstaltungen haben im Verlauf der Jahre kontinuierlich zugenommen: 1980: : : : : 513 Die Zahl der Übernachtungen liegt dabei z.zt. bei (im Jahr 2013). Aufgrund der t.w. mehrtägigen Veranstaltungen liegt die Anzahl der Gäste bei Tausend im Jahr (Schätzwert). Die o.g. Daten werden in die Begründung aufgenommen. Eine Änderung der Planung ergibt sich daraus nicht Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wird darauf hingewiesen, dass zwar bereits im Vorfeld Abstimmungen zu den zu erbringenden Gutachten, Erfassungen und Bewertungen erfolgt sind. Allerdings liegen den Beteiligungsunterlagen keine Die angesprochenen Unterlagen wurden von der Fachplanerin mit der Unteren Naturschutzbehörde mehrfach vorabgestimmt, so dass davon ausgegangen wurde, dass die Fachbeiträge im Rahmen der Verschickung nicht erneut zugestellt 11

12 aussagekräftigen Unterlagen bei. Für eine fachliche Bewertung werden im Rahmen der Beteiligung gemäß 4 Abs. 2 BauGB folgende Unterlagen benötigt: - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Abarbeitung der Eingriffsregelung - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung - Unterlagen für eine artenschutzrechtliche Prüfung. Die unter den Hinweisen formulierten Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen die sich aus den artenschutzrechtlichen Belangen ergeben, sollen soweit die Festsetzungsmöglichkeiten des 9 BauGB es ermöglicht, entsprechend festgesetzt werden. Ansonsten bedarf es aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde zur Einhaltung der geforderten Maßnahmen eines städtebaulichen Vertrages. werden mussten. Die Unterlagen werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde jedoch nachgereicht, damit als Ergänzung zur vorliegenden Stellungnahme eine Beurteilung durch den Landkreis erfolgen kann. Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammengestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen betreffen folgende Themen: 1. Untersuchung auf Nisthöhlen vor geplanten Baumfällungen 2. Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange bei Bau- und Rodungsmaßnahmen. 3. Beleuchtung von Wegen und Stellplätzen mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln. Die unter 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen beruhen auf Grundsatzforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine Übernahme als konkrete Festsetzung im B-Plan ist nicht erforderlich, da sich deren Beachtlichkeit bereits unmittelbar aus den Regelungen des 44 BNatSchG ergibt. Bezüglich der Beleuchtung ist anzumerken, dass sich diese Anforderung immer nur auf den z.zt. geltenden Stand der Technik beziehen kann. Nachdem bis vor kurzem noch Natriumdampf-Leuchtmittel als beste Lösung priorisiert wurden gibt es zwischenzeitlich LED-Leuchtmittel, die erheblich weniger Insekten anziehen. Unter diesem Aspekt ist eine Formulierung als Textlicher Festsetzung, die ja eindeutig bestimmen muss, was zulässig und was nicht zulässig ist, nicht sinnvoll bzw. auch rechtlich nicht haltbar. Die Einhaltung solcher Maßnahmen zum Artenschutz kann wesentlich besser in der nachfolgenden Genehmigungsebene (Bauantrag) eingefordert werden. Hierbei ist die Übernahme der Belange als Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Begründung hilfreich und ausreichend. Änderung des Bebauungsplanes Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Umweltprüfung hinsichtlich des Schutzgutes Wasser die Einflüsse auf den Grundwasserhaushalt und die Grundwasserqualität untersucht werden soll. Es empfiehlt sich, die Beurteilung anhand einer Bodenuntersuchung, die ebenfalls als Grundlage für die Planung der Niederschlagswasserbeseitigung dient, vorzunehmen. Wie bei dem größten Teil des bestehenden Stellplatzes soll auch bei der durch diese Planung ermöglichten Erweiterung eine Direktversickerung des Niederschlagswassers erfolgen. Die Größe des Plangebietes ist so dimensioniert, dass auch für eine Versickerung in Sammelmulden ausreichend Flächen vorhanden sind. Insofern ergibt sich für das Schutzgut Wasser keine grundsätzliche Veränderung. Es ist geplant, dass im Rahmen der baulichen Umsetzung konkrete Bodenuntersuchungen vorgenommen werden Aus Sicht der Bodendenkmalpflege wird darauf hingewiesen, dass konkrete archäologische Der Bebauungsplan wie auch die Begründung enthalten bereits einen Hinweis auf mögliche 12

13 Kulturdenkmale nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb des Plangebietes nicht bekannt sind. Das Auftreten archäologischer Bodenfunde ist allerdings aufgrund der Nähe zum Kloster Loccum als einer herausragenden kirchlichen Einrichtung des Mittelalters und der Neuzeit möglich. archäologische Bodenfunde. Diese werden aufgrund der Stellungnahme inhaltlich angepasst. Eine Änderung der Planung ergibt sich hieraus nicht. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass urund frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, gem. 14 Abs. 1 des NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig sind. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel / oder Berthold@SchaumburgerLandschaft.de) und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Ansonsten gehe ich davon aus, dass der Umweltbericht gemäß 2 Abs. 4 und 2a BauGB sowie der Anlage zum BauGB erstellt wird und somit auch Planungsalternativen berücksichtigt. Eine abschließende Stellungnahme kann erst im Verfahren gemäß 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Der Umweltbericht wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erarbeitet. Planungsalternativen gibt es jedoch zu der Planung nicht, da es sich um eine Erweiterung eines bestehenden Stellplatzes in unmittelbarer Nähe einer Fortbildungsstätte handelt. Alternative Standortmöglichkeiten für die Schaffung von weiteren Stellplätzen in vergleichbarer Nähe zur Akademie bestehen unter Berücksichtigung der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Klosters Loccum und der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten von der B 441 nicht. Zudem würde eine Teilung der Flächen zu einem zusätzlichen und unnötigen Parksuchverkehr führen. Änderung der Planung Landwirtschaftskammer Niedersachsen Schreiben vom Zu den o.a. Planungen Nr. 1 bis 3 bestehen aus unserer Sicht grundsätzlich keine Bedenken und Anregungen. Wir geben jedoch zu bedenken, dass bei der Ausweisung von landwirtschaftlich genutzten Flächen als Kompensations- oder Ausgleichsflächen neben dem Verlust durch den eigentlichen Eingriff dies eine Verknappung des Produktionsfaktors Boden bedeutet. Eine Verknappung des Produktionsfaktors Boden hat Auswirkungen auf den Boden- bzw. Pachtmarkt und kann zu wirtschaftlichen Härten bei landwirtschaftlichen Betrieben führen. Sollte die Ausweisung von Kompensationsflächen notwendig sein, verweisen wir auf die Regelungen des 15 (3) BNatSchG und bitten, vor der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz alternativ z. B. durch Maßnahmen zur Entsiegelung oder zur Aufwertung bestehender Schutzgebiete erbracht werden kann. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Kompensationsmaßnahmen sind bei dieser Planung direkt angrenzend an die geplante Stellplatzerweiterung angelagert, um so eine dichte Eingrünung dieses Nutzungsbereiches am Ortsrand sicherzustellen. Die Kompensationsflächen haben somit neben der ökologischen Erfordernis auch eine städtebauliche Zielsetzung. Änderung der Planung. 13

14 Darüber hinaus sollten aus unserer Sicht verstärkt die naturschutzfachlich und auch rechtlich anerkannten produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (PIK) in den Fokus geraten, die in ihrer Wirkung voll den Zielsetzungen einer Erhöhung der Biodiversität in Agrarökosystemen entsprechen. Hierzu sind insbesondere Extensivierungen im Acker, Ackerumwandlungen in Extensivgrün land, Grünlandextensivierungen sowie Blühstreifen und - flächen zu zählen. Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen besitzen gegenüber klassischen Kompensatiosmodellen (Gehölze) große Vorteile im Hinblick auf die Schonung landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer konfliktarmen Umsetzung mit der örtlichen Landwirtschaft. Im Falle der Entscheidung zu waldbaulichen Kompensationsmaßnahmen möchte die Landwirtschaftskammer anregen, bei den zu entwickelnden Maßnahmen in einem maximal möglichen Umfang Waldumbaumaßnahmen sowie Waldrandgestaltungen den Vorrang gegenüber Erstaufforstungen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche zu geben. Im Falle einer Erstaufforstung sollte aus agrarstrukturellen Aspekten im Hinblick auf die Maßnahmenverortung nicht die Flächenverfügbarkeit entscheidend sein, sondern die landwirtschaftliche "Minderwertigkeit" von Flächen. Bürger/ Öffentlichkeit Bürgerin Versammlung am Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Punkt 1.4 vorgesehene Pflanzenliste wird als nicht vollständig standortgerecht erachtet. Es wird angeregt, diese Pflanzenliste im weiteren Verfahren mit dem ortskundigen Förster des Klosters Loccum abzustimmen Die im B-Plan festgesetzte Pflanzliste basiert auf der im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zusammengestellten Auswahl. Diese sind insgesamt als standortheimisch anzusehen, wobei bereits aufgrund einer Ratsentscheidung die Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus) aus der ursprünglich vorgesehenen Liste herausgenommen wurde. Eine Abstimmung der einzelnen Pflanzungen kann im Detail natürlich mit dem Förster des Klosters erfolgen. Änderung des Bebauungsplanes. Ev. Akademie Loccum Schreiben vom Im Entwurf des Fachbeitrages für den B-Planes (Stand: ) wird unter Z Vorgaben für den Einsatz von Natriumdampf-Hochdrucklampen (NAV) gemacht. Da wir sowohl im Innen- als auch im Außenbereich begonnen haben, unsere Beleuchtung auf LED-Leuchtmittel umzurüsten, haben wir uns mit dieser Thematik befasst. Nachstehend möchten wir Ihnen hierzu einige Infos zukommen lassen: Vom Parkplatz grenzen nur geringe Teilflächen an FFH und LSG (siehe hierzu aktuelle Kartenausschnitte des LGLN). Die Beleuchtung des Parkplatzes ist für die Sicherheit unserer Gäste und Mitarbeiter unabdingbar. Die Hinweise werden zum Anlass genommen, auch Leuchten mit LED Technik zuzulassen. Die Anforderung ist bewusst als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden und ergänzend mit den Worten zum Beispiel gekennzeichnet, da Bebauungsplanforderungen ansonsten technische Weiterentwicklungen ausschließen würden. Die Anforderungen an die Beleuchtung werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag, in der Begründung und auf dem Bebauungsplan so angepasst, indem explizit auch LED Leuchtmittel aufgeführt werden. 14

15 Für die Auslegung der Beleuchtung sind folgende Normen relevant: - DIN EN Licht und Beleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2: Arbeitsplätze im Freien - DIN EN Straßenbeleuchtung" In dieser Norm sind die lichttechnischen Anforderungen (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichte, Gleichmäßigkeit ) geregelt. Das Lampen mit hochwertiger Reflektortechnik, die das Licht zielgerichtet auf die Nutzebene bringen, ist schon aus energetischen und wirtschaftlicher Sicht unumgänglich. Die angesprochenen Leuchtmittel NA und NAV erfüllen zwar den Sachverhalt des Insektenschutzes und des wirtschaftlichen Betriebes (solange keine Bewegungsmelder eingesetzt werden), sind aber nicht mehr letzter Stand der Technik was den Insektenschutz angeht. Untersuchungen des BUND haben ergeben, das LED-Leuchtmittel mit Farbtemperatur von 3000K signifikant weniger Insekten anziehen als NA und NAV. NAV = 162 Insekten/Nacht LED 3000K = 41 Insekten/Nacht. Siehe hierzu in der Anlage den Bericht des BUND. Steuerungstechnisch betreibt man derartige Beleuchtungsanlagen über Dämmerung, Zeit und Lichtstromreduzierung Für die endgültige Fassung des Fachbeitrages sollte darauf hingewirkt werden, dass natürlich auch die LED-Beleuchtung möglich und verwendbar ist. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Loccum Nr. 26 Akademie wird gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten. - einstimmige Annahme 10 Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung D VIII Kloster gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Satzungsbeschluss 107/

16 Beschluss: 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sind Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anregungen, Bedenken, Hinweise Anregungen Antwort 104. LGLN - Landesamt für Geoinformation Niedersachsen X 105. Agentur für Arbeit X 106. AVACON AG - Regionalverwaltung Nienburg X 107. Exxon Mobil Production Deutschland GmbH X 108. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben X 109. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH X 110. E.ON Netz GmbH - Regionalzentrum Nord X 111. Erdgas Münster X 112. Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbh X 113. Kirchenkreisamt Stolzenau-Loccum X 114. Bistum Hildesheim X 115. Gelsenwasser Energienetze GmbH X 116. Handwerkskammer X 117. Industrie- und Handelskammer X 118. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH X 119. Staatliches Baumanagement Weser-Leine X 120. Region Hannover X 121. Unterhaltungsverband Meerbach/Führse X 122. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie X 123. Landkreis Nienburg X 124. BAWN X 125. Landwirtschaftskammer Niedersachsen X 126. Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWK) X 127. Niedersächs. Forstamt Nienburg X 128. PLEdoc GmbH X 129. Polizeiinspektion Nienburg X 130. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt X 131. Nieders. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr X 132. Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg mbh (VLN) X 133. Wasserverband Rehburg-Loccum X 134. Bundesamt für Infrastruktur der Bundeswehr X 135. Samtgemeinde Sachsenhagen X 136. Stadt Neustadt a. Rbge. X 137. Stadt Petershagen X 138. Samtgemeinde Niedernwöhren X 139. Samtgemeinde Mittelweser X 140. TenneT GmbH X 141. Naturschutzbund Deutschland e. V. X 142. BUND Kreisgruppe Nienburg X 143. Landesjägerschaft Nds. e. V.- Jägerschaft Nienburg X 144. Landessportfischerverband Nds. e. V. X 145. Landkreis Minden-Lübbecke X 146. Landkreis Schaumburg X 147. Stadt Wunstorf X 148. Naturschutzverband Niedersachsen e. V. X 149. Nds. Heimatbund e. V. X 150. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald X 151. Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. X 152. Naturfreunde Nds. e.v. X 153. Heimatbund Niedersachsen e. V. X Öffentlichkeit / Bürgerinnen und Bürger Anregungen, Bedenken, Hinweise 154. Bürgerversammlung am X 16 Anregungen Antwort

17 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 4.0 ExxonMobil Schreiben vom Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Wir schreiben Ihnen im Auftrag der BEB und möchten Ihnen mitteilen, dass von dem PIanvorhaben die Bergbauberechtigung (Konzession) Erlaubnisfeld Schaumburg-Verkleinerung der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG betroffen ist. Der Hinweis zur Bergbauberechtigung wird zur Kenntnis genommen. Da für Explorationsbohrungen i.d.r. ein Abstand von 300 bis 400 m zu einer vorhandenen Wohnbebauung eingehalten werden muss und das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zum Kloster liegt, ist das Gebiet für Bohrstände nicht geeignet. Die Satzung / die Begründung werden um einen Hinweis auf die bestehende Bergbauberechtigung nachrichtlich ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. In dem Erlaubnisfeld sind wir außerdem verpflichtet, konzessionserhaltende Maßnahmen, wie Seismik und Explorationsbohrungen durchzuführen. Deshalb weisen wir darauf hin, diese Rechte und Pflichten bei den Planungen zu berücksichtigen. Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme per Post bzw. per Fax. 6.0 Telekom Schreiben vom Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netze Eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Inwieweit die bestehenden Telekommunikationslinien von geplanten Baumaßnahmen im Plangebiet betroffen sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Dieses wird jedoch im Zuge von konkreten Umsetzungsmaßnahmen detailliert geprüft werden. Für die Satzung ergibt sich keine Änderung. Wir bedanken uns für die Zusendung Ihrer o. g. Planung und nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich oberirdische, unterirdische Telekommunikationslinien der Telekom, zur Versorgung der Klösterlichen Anlage (siehe Anlage). Die im Planungsbereich liegenden Telekommunikationslinien der Telekom werden eventuell von den Baumaßnahmen berührt und müssen infolgedessen gesichert, verändert oder verlegt werden. Bei eventueller Verlegung dieser Telekommunikationslinien hat der Veranlasser der Maßnahme hierfür die Kosten zu tragen. Sollten sich Veränderungen ergeben, bitten wir Sie, uns rechtzeitig mindestens 2 Monate vor Baubeginn, über die bevorstehende Baumaßnahme zu unterrichten. Ansonsten haben wir keine Bedenken gegen die o.a. Planung. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. 17

18 20.0 Landkreis Nienburg Schreiben vom der Landkreis Nienburg/Weser nimmt aufgrund der von hier zu vertretenden öffentlichen Belange wie folgt Stellung: 20.1 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bereich der Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 größtenteils als kulturelles Sachgut festgelegt ist Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wird darauf hingewiesen, dass zwar bereits im Vorfeld Abstimmungen zu den zu erbringenden Gutachten, Erfassungen und Bewertungen erfolgt sind. Allerdings liegen den Beteiligungsunterlagen keine aussagekräftigen Unterlagen bei. Für eine fachliche Bewertung werden folgende Unterlagen benötigt: - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Abarbeitung der Eingriffsregelung - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung - Unterlagen für eine artenschutzrechtliche Prüfung Die unter den Hinweisen formulierten Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen die sich aus den artenschutzrechtlichen Belangen ergeben, sollen soweit die Festsetzungsmöglichkeiten des 9 BauGB es ermöglicht, entsprechend festgesetzt werden. Ansonsten bedarf es aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde zur Einhaltung der geforderten Maßnahmen eines städtebaulichen Vertrages. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und redaktionell in der Begründung unter Pkt. 3.1 ergänzt. Die angesprochenen Unterlagen wurden von der Fachplanerin mit der Unteren Naturschutzbehörde mehrfach vorabgestimmt, so dass davon ausgegangen wurde, dass die Fachbeiträge im Rahmen der Verschickung nicht erneut zugestellt werden mussten. Die Unterlagen werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde jedoch nochmals nachgereicht, damit als Ergänzung zur vorliegenden Stellungnahme eine Beurteilung durch den Landkreis erfolgen kann. Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammengestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen betreffen folgende Themen: 4. Untersuchung auf Nisthöhlen vor geplanten Baumfällungen 5. Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange bei Bau- und Rodungsmaßnahmen. 6. Beleuchtung von Wegen und Stellplätzen mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln. 7. Berücksichtigung der Belange der Vögel durch Verzicht auf großflächige Verglasungen und Verspiegelungen oder Maßnahmen zum Schutz der Vögel vorgesehen werden. 18 Die unter 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen beruhen auf Grundsatzforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine Übernahme als konkrete Festsetzung im B-Plan ist nicht erforderlich, da sich deren Beachtlichkeit bereits unmittelbar aus den Regelungen des 44 BNatSchG ergibt. Bezüglich der Beleuchtung (Pkt. 3) ist anzumerken, dass sich diese Anforderung immer nur auf den z.zt. geltenden Stand der Technik beziehen kann. Nachdem bis vor kurzem noch Natriumdampf- Leuchtmittel als beste Lösung priorisiert wurden gibt es zwischenzeitlich LED-Leuchtmittel, die erheblich weniger Insekten anziehen. Unter diesem Aspekt ist eine Formulierung als Textlicher Festsetzung, die ja eindeutig bestimmen muss, was zulässig und was nicht zulässig ist, nicht sinnvoll bzw. auch rechtlich nicht haltbar. Die Einhaltung solcher Maßnahmen zum Artenschutz kann wesentlich besser in der nachfolgenden Genehmigungsebene (Bauantrag) eingefordert werden, da jede Baumaßnahme von der Baugenehmigungsbehörde, auf Übereinstimmung mit den Grundvoraussetzungen des 34 BauGB

19 überprüft werden muss. Hierbei ist der Vermerk der artenschutzrechtlichen Belange als Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Begründung hilfreich und ausreichend. Dieses gilt auch für den Pkt. 4 (Verglasung / Verspiegelung). Für die Satzungsinhalte ergeben sich keine Änderungen Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Zulassung von Vorhaben die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen sind und das Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde herzustellen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Artenschutz ergibt sich auch ohne Bauleitplan aus den Anforderungen des 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Im Satzungstext wird unter Hinweise im Übrigen bereits auf den einzuhaltenden Artenschutz verwiesen. Ergänzt werden kann unter den Hinweisen zum Artenschutz jedoch, dass diesbezüglich das Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde herzustellen ist. Für die Satzungsinhalte ergeben sich keine Änderungen Soweit bauliche Maßnahmen in einem vom normalen Klosterbetrieb abgesonderten beruhigten Bereich geplant werden, bedarf es der genauen Erfassung von Vogel- und Fledermausarten. Darauf basierend muss eine gutachtliche artenschutzrechtliche Beurteilung unter Einbeziehung der Wechselbeziehungen zu den vorhandenen naturnahen Biotoptypen erfolgen. Dieser Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen, um die Benehmensherstellung herbeiführen zu können. Im Zuge von konkreten Baumaßnahmen können solche detaillierten Untersuchungen zum Artenvorkommen erstellt werden. Für die Satzungsinhalte ergeben sich keine Änderungen. In dem hier angesprochenen Bereich hat sich die Natur im Zusammenspiel mit mesophilem Grünland, Brauteich, älterem Baumbestand und alter Bausubstanz zumindest über Jahrzehnte weitestgehend ungestört entwickeln können. Im Rahmen einer nur kurzen Ortsbegehung durch die Untere Naturschutzbehörde konnte festgestellt werden, dass dieser Bereich von Bedeutung ist für ein Turmfalkenpaar mit Jungvögeln, Mauerseglern und Fledermäusen. Zu vermuten sind in diesem Bereich u.a. auch der Eisvogel, Eulen und ggf. auch der Weißstorch zur Nahrungssuche auf der Grünlandfläche Ich bitte den Bereich der nach 34 Abs. 4 Nr. 2 bzw. nach Nr. 3 BauGB einbezogen wird, in der zeichnerischen Darstellung entsprechend darzustellen. Der Bereichsunterschied wird durch die Flächennutzungsplandarstellung definiert. Bereiche, die nicht im Flächennutzungsplan als Baugebiet dargestellt sind, werden nach 34 Abs. 4 Nr. 3 in ein Satzungsgebiet einbezogen. Diese Abgrenzung wird im Satzungsgebiet nachrichtlich ergänzt. Für die Satzungsinhalte ergeben sich hierdurch keine Änderungen Landwirtschaftskammer Niedersachsen Schreiben vom Zu den o.a. Planungen Nr. 1 bis 3 bestehen aus unserer Sicht grundsätzlich keine Bedenken und Anregungen. 19 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Kompensationsmaßnahmen sind bei dieser Planung durch Einzelmaßnahmen direkt in die

20 Wir geben jedoch zu bedenken, dass bei der Ausweisung von landwirtschaftlich genutzten Flächen als Kompensations- oder Ausgleichsflächen neben dem Verlust durch den eigentlichen Eingriff dies eine Verknappung des Produktionsfaktors Boden bedeutet. Eine Verknappung des Produktionsfaktors Boden hat Auswirkungen auf den Boden- bzw. Pachtmarkt und kann zu wirtschaftlichen Härten bei landwirtschaftlichen Betrieben führen. Sollte die Ausweisung von Kompensationsflächen notwendig sein, verweisen wir auf die Regelungen des 15 (3) BNatSchG und bitten, vor der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz alternativ z. B. durch Maßnahmen zur Entsiegelung oder zur Aufwertung bestehender Schutzgebiete erbracht werden kann. Darüber hinaus sollten aus unserer Sicht verstärkt die naturschutzfachlich und auch rechtlich anerkannten produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (PIK) in den Fokus geraten, die in ihrer Wirkung voll den Zielsetzungen einer Erhöhung der Biodiversität in Agrarökosystemen entsprechen. zukünftige Nutzfläche integriert und führen nicht zu einem zusätzlichen Verbrauch von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Änderung der Planung. Hierzu sind insbesondere Extensivierungen im Acker, Ackerumwandlungen in Extensivgrün land, Grünlandextensivierungen sowie Blühstreifen und - flächen zu zählen. Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen besitzen gegenüber klassischen Kompensatiosmodellen (Gehölze) große Vorteile im Hinblick auf die Schonung landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer konfliktarmen Umsetzung mit der örtlichen Landwirtschaft. Im Falle der Entscheidung zu waldbaulichen Kompensationsmaßnahmen möchte die Landwirtschaftskammer anregen, bei den zu entwickelnden Maßnahmen in einem maximal möglichen Umfang Waidumbaumaßnahmen sowie Waldrandgestaltungen den Vorrang gegenüber Erstaufforstungen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche zu geben. Im Falle einer Erstaufforstung sollte aus agrarstrukturellen Aspekten im Hinblick auf die Maßnahmenverortung nicht die Flächenverfügbarkeit entscheidend sein, sondern die landwirtschaftliche "Minderwertigkeit" von Flächen. Bürger/ Öffentlichkeit Bürgerversammlung am In der Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung ist als Zielsetzung die Erweiterung des Stellplatzes beschrieben. Die verkehrliche Anbindung ist durch die bestehende interne Erschließungsstraße des Klosterareals mit Zufahrt über die Marktstraße gesichert. Es wird auf mögliche Konflikte durch das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen und den fußläufigen Verkehr innerhalb des Klosterareals hingewiesen sowie auf die unübersichtliche Zufahrt zur Markstraße. Es wird angeregt, ein Verkehrskonzept für die Erschließung des neuen Stellplatzes zu erarbeiten. Ein Konzept zur zukünftigen Verkehrsregelung soll im Zuge der weiteren baulichen Umsetzungen für den Klosterbereich erstellt werden. Zielsetzung ist dabei, den Bereich vor der Klosterkirche verkehrlich zu beruhigen. Für die Satzungsinhalte ergeben sich keine Veränderungen. 20

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