Abmahnung Filesharing/Tauschbörse

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1 Abmahnung Filesharing/Tauschbörse Hilfe bei Abmahnung Urheberrechtsverletzung im Internet Fachanwalt in Leipzig Wir beraten ständig zu Abmahnungen nach illegaler Nutzung einer Tauschbörse. Die Mandanten sind häufig verzweifelt, weil sie nicht wissen, wie sie sich richtig verhalten sollen. Daher beraten wir so, dass sie verstehen, wo sie rechtlich stehen und wie sie das Problem sinnvoll und kostensparend lösen können. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen unserer Mandanten aus unserer Beratungspraxis zum Thema Abmahnung nach Tauschbörsennutzung: Welche Anwaltskanzleien mahnen wegen Tauschbörsen ab? Zu den Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing in Tauschbörsen zu denen wir unserern Mandanten geholfen haben gehören die Rechtsanwaltskanzleien: Waldorf Frommer Rechtsanwälte Rasch Rechtsanwälte U + C Rechtsanwälte Urmann und Collegen (neuerdings zusätzlich auch für Streaming) Baumgarten & Brandt Rechtsanwälte, Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte, rka Rechtsanwälte, Negele/Zimmel/Kremer Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Rainer Munderloh, Rechtsanwälte Nümann&Lang, Schutt, Waetke Rechtsanwälte Rechtsanwalt Daniel Sebastian Sasse & Partner Rechtsanwälte FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kornmeier & Partner WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Wie funktioniert Filesharing über eine Tauschbörse? Der eine schaut, was der andere auf der Festplatte hat und macht sich davon eine eigene

2 Kopie auf seiner Festplatte. Da die Dateien kopiert und vervielfältigt werden, wäre der richtige Begriff Kopierbörse statt Tauschbörse. Gleichzeitig werden die Dateien wieder zum Download durch Dritte bereitgestellt. Da die Dateien direkt zwischen den Teilnehmern (Peers) heruntergeladen werden, spricht man auch von Peer-to-Peer Netzwerken (abgekürzt P2P). Ist Filesharing immer verboten? Man riskiert aber eine Abmahnung, wenn die Dateien vom Urheberrecht geschützt sind. Das Herunterladen und Anbieten von Musik, Filmen, Software etc. ist verboten, wenn man keine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers hat. Rechteinhaber kann der Künstler als Urheber sein, normalerweise ist Rechteinhaber aber das Plattenlabel, das Filmunternehmen oder der Softwareverlag. Wichtig ist, dass das Urheberrecht automatisch entsteht und auch dann gilt, wenn der Urheber nicht an seinem Werk kennzeichnet, dass Urheberrechtsschutz besteht. Das bedeutet konkret: Urheberrechtsschutz besteht auch, wenn der Urheber oder der Rechteinhaber das nicht ausdrücklich an die Datei ranschreibt. Rechtlich ist das Filesharing beim Runterladen eine Vervielfältigung, 16 UrhG, und das im Internet anbieten eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung, 19 a UrhG. Selbst das Herunterladen ist im Normalfall verboten. Auf das Recht auf Privatkopie im Urheberrechtsgesetz kann man sich meistens nicht berufen. Voraussetzung einer legalen Privatkopie ist nämlich, dass die Vorlage nicht rechtswidrig ist. Die Gerichte urteilen da sehr eindeutig: Lädt man sich einen aktuellen Kinofilm oder ein Musikstück runter, dass normalerweise Geld kostet, ist es für jeden offensichtlich, dass ein kostenloses Angebot rechtswidrig ist. Haftet man als Anschlussinhaber für Familienangehörige und WG- Mitbewohner? Tatsächliche Vermutung für Täterschaft des

3 Anschlussinhabers Nach Rechtsprechung des BGH (Urteil v I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) trifft den Anschlussinhaber grundsätzlich die tatsächliche Vermutung die Rechtsverletzung durch Filesharing begangen zu haben. Er muss darlegen, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe. Das Urteil des Amtsgericht Bielefeld (vom C 368/13) äußert gegenüber dieser Vermutung Bedenken: Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Nach Ansicht des AG Bielefeld genügt es, die eigene Täterschaft zu bestreiten und darzulegen, dass andere Personen im Haushalt selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Eine Überwachung oder Kontrolle der Haushalts-Angehörigen hat der Anschlussinhaber nicht durchzuführen. Den Beweis über die verantwortliche Person muss der Abmahner im Verfahren liefern. Aber eine sogenannte Störerhaftung ist möglich. Der Anschlussinhaber haftet als Störer, wenn er zumutbare Überwachungs- und Belehrungspflichten verletzt hat. Nachdem die Störerhaftung in der Vergangenheit sehr ausgeweitet war, hat sich das Blatt in den letzten Jahren gewendet. Die Störerhaftung des Anschlussinhabers ist eng begrenzt. Im Einzelnen: Störerhaftung von Eltern bei Abmahnungen Die Rechtslage für Eltern hat sich durch aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes klar verbessert. Eltern haften nur noch sehr eingeschränkt für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. Zu unterscheiden ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern: Minderjährige Kindern muss man belehren, dass die illegale Tauschbörsennutzung verboten ist

4 (BGH-Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12 Morpheus-Urteil ). Sonst haftet man als Störer. Volljährige Kinder hingegen, die den Internetanschluss der Eltern nutzen, muss man im Grundsatz nicht darüber belehren, dass der Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Im Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12 BearShare hat der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber volljährige Familienmitglieder nicht über die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen belehren muss. Eine Belehrungspflicht besteht nur, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Familienangehörige den Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen nutzt. Eine Störerhaftung für volljährige Familienmitglieder besteht daher grundsätzlich nicht. Achtung:Um von den positiven Urteilen wirklich zu profitieren, muss man bei Reaktion auf eine Abmahnung aufpassen. Die lapidare Antwort, dass sei das Kind gewesen, vermeidet nach der BGH-Rechtsprechung die Störerhaftung des Anschlussinhnabers, aber das Kind haftet als Täter der Urheberrechtsverletzung! Die Abmahnung an das Kind wird dann nicht lange auf sich warten lassen. Eine mögliche Reaktion kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung des Kindes sein. Beim minderjährigen Kind muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob es die Unterlassungserklärung selbst unterschreiben kann. Lassen Sie sich zur für Sie am besten passenden Strategie beraten! Was können Eltern tun um Tauschbörsenfälle zu vermeiden: Minderjährige Kinder sollten ausführlich über das Verbot der Tauschbörsennutzung belehrt werden. Eltern sollten ihre Kinder dabei belehren, keine Filesharing-Programme zu nutzen. Den Kindern sollte auch klar gemacht werden, dass der Download kostenloser Musiktitel oder Filme in der Regel nicht legal ist. Es gibt auch legale Alternativen, z.b. Musikstreaming-Dienste wie Spotify oder Simfy sind eingeschränkt auch kostenlos nutzbar. Für Filme gibt es mittlerweile große entgeltliche Online-Videotheken wie Maxdome, Watchever oder Netflix. Wenn man den Kindern konkrete Alternativen zeigt, hilft das vielleicht auch. Die Belehrung ist einerseits Voraussetzung dafür, als Ansschlussinhaber nicht als Störer zu haften und führt was vielleicht noch wichtiger ist hoffentlich dazu, dass die Kinder kein Filesharing betreiben und gar nicht erst eine Abmahnung kommt. Für Eltern minderjähriger

5 Kinder ist es wichtig, die Belehrung auch schriftlich zu dokumentieren, um die Belehrung im Streitfall auch beweisen zu können. Um die Installation von illegaler Software zu verhindern, können Eltern auch die Administrationsrechte am Computer für jüngere Kinder einschränken. Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners Auch unter Eheleuten gibt es hinsichtlich der Tauschbörsennutzung keine Überwachungspflichten. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom W 8/13) verneint die Haftung des Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seines Ehegatten. Wenn der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar. Das OLG Köln Urteil vom U 239/11, sieht das genauso und lehnt eine generelle Störerhaftung unter Eheleuten hinsichtlich des Internetanschlusses ab. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Konstellation konkret noch nicht entschieden. Im Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12 BearShare, bei dem es um die Haftung für ein volljähriges Kind ging, hat der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber für volljährige Familienmitglieder nicht haftet. Damit dürfte klar sein, dass er auch eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners ablehnen wird. Achtung: Leben im Haushalt keine weiteren Personen, ist die Verteidigung gegen eine Abmahnung mit der Aussage, man sei das nicht gewesen, wenig sinnvoll. Dann ist nämlich klar, dass es nur der Ehegatte gewesen sein kann. Der bekommt dann eine Abmahnung. Auch hier gilt: Lassen Sie sich beraten! Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen des WG- Mitbewohners Auch in WGs stellt sich die Haftungsfrage, wenn ein Mitbewohner illegal Musik oder Filme herunterlädt und der Anschlussinhaber eine Abmahnung erhält.

6 Wie auch bei Familienmitgliedern haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter, wenn er darlegt, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch Mitbewohner scheidet mangels Kontrollpflichten in der Regel ebenfalls aus. Es bestehen jedoch noch Unsicherheiten, da ein solcher Fall gerichtlich noch nicht abschließend geklärt wurde. Rat: Ein eigener Internetanschluss jedes Mitbewohners stellt den sichersten Weg dar, da dann ein Verstoß durch andere weitestgehend ausgeschlossen werden. Alternativ sollte der Anschlussinhaber die Mitbewohner über die legale Nutzung des Internets belehren und dies schriftlich festhalten. Im Streitfall lässt sich die schriftliche Belehrung als Beweis anführen. Es besteht dann eine gute Chance, eine Abmahnung zu entkräften. Vorrangiges Ziel der Belehrung ist es, dass die Mitbewohner durch die Belehrung auf die Tauschbörsennutzung verzichten. Dann braucht man sich über eine Abmahnung und die Verteidigung dagegen keine Gedanken zu machen. Wie kommt die Abmahnkanzlei an die Daten des Anschlussinhabers? Hat man Musik, Film, Software oder ein Hörbuch runtergeladen, bietet man es automatisch auch wieder im Internet an. Viele wissen das nicht. Solche Ermittlungs-Unternehmen laden dann wiederum die angebotene Datei runter sehen dabei die dynamische IP-Adresse des Internetanschlusses. Wem die veränderliche IP-Adresse zum Zeitpunkt des uploads zugeteilt war, weiß nur der Provider. Da dieser wegen der Datenschutzregelungen freiwillig keine Auskünfte gibt, gibt es im Urheberrechtsgesetz ein gerichtliches Auskunftsverfahren. Der Rechteinhaber geht dafür zu dem Landgericht, dass für den Provider zuständig ist. (Für die Deutsche Telekom in Bonn ist das Landgericht Köln und für Kabel Deutschland aus Unterföhring ist das Landgericht München zuständig.) Dass Landgericht verpflichtet dann den Provider, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben.

7 Der Provider muss dann Namen und Adresse herausgeben. Diese Daten werden wegen der großen Anzahl sicher automatisiert in die Abmahnung übernommen und an den jeweiligen Anschlussinhaber versandt. Warum eine Abmahnung und was steht drin? Nach dem Urheberrechtsgesetz soll der Rechtsinhaber den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm ermöglichen, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden. Die Abmahnung beschreibt das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten. Die Abmahnungen wegen Filesharing enthalten daher Angaben, wessen Rechte verletzt sein sollen. Zudem wird gesagt, worum es geht Musik, Film, Software etc. und zu welchem genauen Zeitpunkt über welche IP-Adresse die Datei kopiert wurde. Im Kern geht es immer um einen Unterlassungsanspruch. Dafür ist normalerweise eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sollte man nie ungeprüft unterschreiben. Weiter werden erhebliche Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten geltend gemacht. Oft wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages angeboten, um die Angelegenheit zu beenden. Nach der Gesetzesänderung im Oktober 2013 zur Reduzierung der Abmahnkosten enthalten viele Abmahnungen dieses im Vergleich zu den Einzelforderungen geringere- Vergleichsangebot nicht mehr. Warum ist der Unterlassungsanspruch so gefährlich? Wird der Unterlassungsanspruch außergerichtlich nicht beseitigt (das geht nur durch eine Unterlassungserklärung), kann der Rechteinhaber klagen. Das wird teuer. Die Kosten des Gerichtsverfahrens zahlt derjenige der, das Verfahren verliert. Da gegen den Urheberrechtsverletzer ein Anspruch besteht, wird er ein solches Verfahren wahrscheinlich auch verlieren und die Kosten tragen. Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren ist der Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten und damit auch das Kostenrisiko. Wie hoch ist denn der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörse?

8 In der Vergangenheit haben die Gerichte beim Filesharing sehr hohe Streitwerte festgesetzt. Streitwerte zwischen und Euro waren normal. Im April 2013 gab es einen Gesetzesentwurf, der die gerichtlichen Streitwerte für solche Urheberrechtsverletzungen auf Euro begrenzen sollte. Darauf hatten sich im Sommer 2013 auch schon erste Gerichte eingestellt und die Streitwerte abgesenkt, obwohl das Gesetz noch gar nicht galt. Schließlich ist das Gesetz in einer anderen Fassung in Kraft getreten. Die Limitierung auf den Wert gilt danach nur noch für die Erstattung der außergerichtlichen Abmahngebühren. Wie sich jetzt die gerichtlichen Streitwerte bei Unterlassungsklagen entwickeln ist offen. Eine Klage und damit auch das hohe Risiko, die Kosten zu tragen, kann man durch die Abgabe einer modifizierten- Unterlassungserklärung vermeiden. Muss man immer eine Unterlassungserklärung abgeben? Hat man eine Urheberrechtsverletzung begangen, besteht ein Unterlassungsanspruch. Den Unterlassungsanspruch kann man außergerichtlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigen. Das Versprechen, in Zukunft keine Urheberrechte mehr zu verletzen, reicht nicht. Inhalt der Unterlassungserklärung Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein. Strafbewehrt bedeutet, dass man bei Verstoß gegen sein Unterlassungsversprechen eine Vertragsstrafe bezahlt. Die Vertragsstrafe muss angemessen hoch sein, um die Ernsthaftigkeit des Versprechens zu dokumentieren. Normalerweise wird eine unbezifferte Vertragsstrafe versprochen. Das funktioniert so, dass bei einer Vertragsverletzung der Verletzte die Höhe der Vertragsstrafe einseitig bestimmt und man sich dann über die Höhe vor Gericht streiten kann. Oftmals wurden vor allem in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen für alle Musikstücke eines Künstlers oder einer Tonträgerfirma gefordert. Die Unterlassungserklärung darf sich jedoch richtigerweise nur auf die einzelnen illegal heruntergeladenen Musikstücke beziehen, so das Amtsgericht Düsseldorf ( C 3122/13).

9 Die Forderung nach einer Unterlassungserklärung für jegliche Musikstücke des betroffenen Rechteinhabers ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Wenn man die Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber nicht selbst begangen hat, haftet man u.u. als Störer. Zur Störerhaftung hier. Hier ist eine Unterlassungserklärung des Anschlussinhabers nicht unbedingt der richtige Weg. Zu klären ist, ob überhaupt ein Fall der Störerhaftung vorliegt. Dann ist zu klären, ob es taktisch nicht sinnvoll ist, trotzdem die Haftung auf sich zu nehmen, etwa um die Sache schnell abschließen zu können. Das kann nur der Einzelfall entscheiden. Wie wird der Schadensersatz errechnet? Schadensersatzanspruch nur gegen Urheberrechtsverletzer Hat man selbst fremde Urheberrechte verletzt, muss man Schadensersatz zahlen. Ist man nur der Anschlussinhaber, hat man vielleicht den Anschluss nicht richtig überwacht und haftet als Störer. Allerdings hat man selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen und muss daher auch keinen Schadensersatz zahlen. Streitet man sich als Anschlussinhaber darüber, gibt es aber eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Verletzung auch selbst begangen hat. Dann muss man als Anschlussinhaber das Gericht überzeugen, dass man nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Wie hoch ist der angemessene Schadensersatz? Die Besonderheit beim Filesharing ist, dass eine Datei nicht nur heruntergeladen wird, sondern auch wieder im Internet angeboten wird. Das hat Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes. Der Schadensersatz wird, wenn ein Tauschbörsenfall von einem Gericht zu entscheiden ist, nach einer Methode, die Lizenzanalogie heißt, ermittelt. Idee der Lizenzanalogie ist, dass man fragt, was es gekostet hätte, wenn der Rechtsverletzer den Rechteinhaber vorher gefragt hätte, was eine entsprechende Lizenz kostet. Diese Lizenz ist dann auch als angemessener Schadensersatz zu zahlen (und zwar ohne Strafzuschlag).

10 Konkret heißt das: Was hätte eine Lizenz für das Ins-Netz-Stellen und Anbieten zum Download für eine Vielzahl von Internet-Nutzern gekostet. Das muss man als Schadensersatz zahlen. Da es eine solche Lizenz nicht gibt, muss ein Gericht die Höhe einer fiktiven Lizenz schätzen. Daher wird die Höhe des Schadensersatzes von den Gerichten völlig unterschiedlich bewertet. Hier kommt es auf die Art des Werkes, das Alter und die aktuelle Verwertungsstufe an. Als Faustformel kann man je nach Werk von einer fiktiven Lizenz zwischen 150 und 600 Euro ausgehen. Zu einem völlig neuen Berechnungsansatz kommt das Amtsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung ( C 3122/13). Das Gericht unterscheidet den privaten vom kommerziellen Lizenznehmer. Für den privaten Filesharer sollen die auf dem legalen Markt erzielbaren Preise für Einzeldownloads als Vergleichswert herangezogen werden. Das Amtsgericht Düsseldorf ging von einem Wert von 0,92 Euro pro Download aus. Dieser Betrag wurde mit der Anzahl möglicher Kopien im Inland multipliziert. Wegen der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer illegalen Weiterverbreitung im Vergleich zu legalen Downloads wurde der Wert nochmal verdoppelt. Im konkreten Fall wurde eine Schadensersatzhöhe von 20,24 Euro errechnet. Dies ist ein fast schon revolutionär niedriger Betrag verglichen mit den üblichen Euro pro Titel. Ob sich dieser nutzerfreundliche Ansatz durchsetzen kann, ist allerdings zweifelhaft, da der Berechnungsaufwand deutlich höher ist. Für die Schätzung möglicher Kopien im Inland wird es in der Regel keine sicheren Anhaltspunkte geben. Wieviel Geld darf die Abmahnkanzlei für die Abmahnung verlangen? Ein erster Versuch, die Abmahngebühren zu deckeln, war gescheitert. Die 2008 eingeführte Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro war weil das Gesetz unklar formuliert war ein Flop. Die Anwälte verlangten als Kosten daher früher normalerweise 500 Euro aufwärts für eine Abmahnung. Seit Oktober 2013 sind die Abmahngebühren gedeckelt, indem für die Erstattung der Anwaltskosten für den Unterlassungsanspruch der Gegenstandswert auf Euro begrenzt wurde. Jetzt sieht die Rechnung wie folgt aus: Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch Euro plus Wert für den Schadensersatz z.b. 350 Euro führt zu einem Gegenstandswert von insgesamt Euro. Dafür kann ein Anwalt bei normalem Aufwand 149,50 Euro und 20 Euro

11 Auslagenpauschale, also insgesamt 169,50 verlangen. Die darauf anfallende Mehrwertsteuer kann in der Regel nicht gefordert werden, da die Auftraggeber als Unternehmen die Mehrwertsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen können. Anwaltskosten können bei einer unwirksamen Abmahnung nicht verlangt werden. Eine Abmahnung kann z. B. unwirksam sein, wenn darin eine Unterlassungserklärung über alle Musikstücke einer Tonträgerfirma gefordert wird. Eine Unterlassungserklärung darf sich richtigerweise nur auf die konkret heruntergeladenen Titel erstrecken. (Amtsgericht Düsseldorf, C 3122/13)

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