Vorstellung möglicher Gesetzesänderungen zur Belebung des Marktes für elektronische Signaturen

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1 Vorstellung möglicher Gesetzesänderungen zur Belebung des Marktes für elektronische Signaturen VOI e.v. CCES Competence Center Elektronische Signaturen Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift CeBIT, Hannover, den 20. März VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 1

2 Referent Rolf Schmoldt Leiter CCES - Competence Center Elektronische Signaturen Geschäftsführer Signature Perfect KG 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 2

3 Agenda Verband VOI e.v. / Mitglieder der Initiative Signaturmarkt aus Sicht der Initiative Status Papier / elektronische Dokumente Sicherheit der eigenhändigen Unterschrift Signierung eines elektronischen Dokumentes Erforderliche Gesetzesanpassungen Vorteile der Gesetzesanpassungen 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 3

4 VOI e.v. / CCES VOI e.v. Verband Organisations Verband Organisations- und Informationssyteme e.v. CCES Über 200 Mitgliedsfirmen aus dem Umfeld Dokumenten Management Ideeller Träger von Messen (DMS EXPO, CeBIT DMS Forum) Competence Center Elektronische Signaturen 17 Personen, Mitglieder des VOI sowie Externe Schwerpunkt: Neutrale Sachinformationen für Anbieter von DM Systemen und Endkunden sowie Interessenvertretung gegenüber dem Gesetzgeber sowohl für Signaturanbieter, Endkunden und DM Anbieter 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 4

5 Mitglieder der Initiative Signature Perfect KG Hersteller Signatur-Software Software signotec GmbH Hersteller Signatur-Software Software SOFTPRO GmbH Hersteller Signatur-Software Software StepOver GmbH Hersteller Signatur-Software Software / Unterschriftenpads WACOM Europe GmbH Hersteller Grafik- und Unterschriftenpads 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 5

6 Bisherige Aktivitäten Änderung im Signaturgesetz 2005 Auf Initiative von Signature Perfect KG wurde der 2 Nr. 9 des Signaturgesetzes dahingehend der europäischen Richtlinie angepaßt, daß eine Zuweisung qualifizierter Zertifikate lediglich für qualifizierte Signaturen erforderlich ist. Für fortgeschrittene Signaturen muß kein zugewiesener Private Key verwendet werden. Fortgeschrittene Signaturen können somit zertifikatsfrei erstellt werden, soweit die anderen Bestimmungen des SigG erfüllt werden VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 6

7 Der Signaturmarkt in Deutschland aus Sicht der Initiative Betrachtungen der in der Wirtschaft verbreiteten Anwendungen unter Auslassung der Behörden 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 7

8 Signaturmarkt Zertifikatsbasierte Signaturen Qualifizierte Signaturen Bisher fast ausschließlich für Rechnungssignierung und Signierung von gescannten Dokumenten im Einsatz Sehr geringe Zahlen beim Online - Banking Fast keine Verbreitung in den Bereichen B2B und B2C Fortgeschrittene Signaturen Im Grunde nur bei großen Unternehmen für interne Zwecke im Einsatz Hinderungsgrund: Registrierung und Kosten 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 8

9 Signaturmarkt Zertifikatsfreie Signaturen Fortgeschrittene Signaturen Bisher größte Verbreitung mit über Plätzen im Versicherungsumfeld Vereinzelte Industrieunternehmen mit jeweils ca Plätzen Teilbereiche bei Sparkassen und Deutsche Bank Hinderungsgrund: Keine Erfüllung der Schriftform 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 9

10 Signaturmarkt Zusammenfassung Die Unternehmen scheuen sich nach wie vor, für B2B eine entsprechende PKI einzuführen. Im Bereich B2C weigern sich die Unternehmen, auf elektronische Dokumente umzustellen, da die erforderlichen Papiersysteme (Ausdruck, Scannen) für solche Personen, die nicht Inhaber einer Signaturkarte sind, weiterhin vorgehalten werden müssen VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 10

11 Signaturmarkt Zusammenfassung Selbst dort, wo Verträge formfrei und damit zertifikatsfrei abgeschlossen werden könnten, behindern zusätzliche Forderungen nach Schriftform den Einsatz fortgeschrittener Signaturen. Beispiel: Die Verwendung von Kundendaten erfordert in vielen Fällen die schriftliche Zustimmung gemäß BDSG 4a und damit gemäß BGB 126a wieder eine qualifizierte elektronische Signatur VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 11

12 Gegenüberstellung Papier Elektronische Dokumente - Web 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 12

13 Vergleich Dokumente Papierdokument Ein handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument gilt als Privaturkunde und erfüllt die gesetzliche Schriftform (BGB 126) Elektronisches Dokument Ein handschriftlich unterzeichnetes elektronisches Dokument gilt nicht als Privaturkunde und erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform gemäß BGB 126. Web - Willenserklärung per Mausclick Eine allerdings auf einer völlig ungesicherten Web-Site per Mausclick abgegebene Einverständniserklärung zur Nutzung kundenbezogener Daten ist dagegen problemlos ohne Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich. Dies verstößt gegen das Prinzip technischer Neutralität! 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 13

14 Vergleich Dokumente Papierdokument Beim Papierdokument sind Daten und Unterschrift nicht trennbar und ersichtlich miteinander verbunden. Elektronisches Dokument mit FES und Unterschrift Beim elektronischen Dokument ist gemäß den Anforderungen an fortgeschrittene Signaturen die Prüfsumme bzw. Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift nicht trennbar verbunden. Dies erfüllt damit die gleichen technischen Anforderungen wie ein Papierdokument. Die unterschiedliche Behandlung verstößt gegen das Prinzip technischer Neutralität! 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 14

15 Vergleich Dokumente Elektronisches Dokument mit FES und Unterschrift Obwohl Papierdokumente und mit fortgeschrittener Signatur sowie eigenhändiger Unterschrift unterzeichnete elektronische Dokumente den gleichen technischen Beweiswert liefern, wurde dennoch die zur Erfüllung der Schriftform zusätzliche gesetzliche Hürde bisher nicht abgebaut: Die ausdrückliche Verwendung qualifizierter Signaturen gemäß BGB 126a und damit die gesetzlich notwendige Registrierung des Unterzeichners und Zuweisung eines Private Keys, obwohl seit Inkrafttreten des 1. SigÄndG zur Erstellung fortgeschrittener er Signaturen beliebige asymmetrische Schlüsselpaare verwendet werden können. Dies verstößt gegen das Prinzip technischer Neutralität! 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 15

16 Vergleich Dokumente Zusammenfassung gesetzlicher Hindernisse Festschreibung im BGB, daß ausschließlich qualifizierte Signaturen die gesetzliche Schriftform erfüllen Festschreibung in der ZPO, daß elektronische Dokumente nur mit qualifizierten Signaturen als Privaturkunden anerkannt werden Durch Festschreibung von qualifizierten Signaturen ist die Registrierung der Unterzeichner zwingend und damit ein Hinderungsgrund 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 16

17 Sicherheit der eigenhändigen Unterschrift Unterschriften auf Papier Unterschriften in digitaler Form 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 17

18 Sicherheit der Unterschrift Soziale Akzeptanz der Unterschrift Höchste Akzeptanz beim Unterzeichner Höchste Akzeptanz beim Empfänger Unkomplizierte Klärung dank Sichtvermerk Erfüllt Schriftformerfordernis (auf Papier) Sicherheit und Nachvollziehbarkeit Absolute Personenbindung Nur wissentlich und bewußt abgebbar Identifikationssicherheit, dank erprobten und gerichtlich anerkannten Vorgehensweisen 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 18

19 Sicherheit der Unterschrift Die elektronische Erfassung einer Unterschrift Echtzeiterfassung - der Unterschied zum Scanner Verfahren mit Spezialstift Verfahren mit druckempfindlicher Sensorfläche Die erfaßten Daten (X,Y, Zeit und Druck, gfs.. weitere Merkmale) 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 19

20 Sicherheit der Unterschrift < Druckverlauf 2D ^ Schreibrichtung < Geschwindigkeit optisch 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 20

21 Sicherheit der Unterschrift < Druckverlauf 3D 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 21

22 Sicherheit der Unterschrift Weitere Sicherheitsaspekte Digital erfaßte Unterschriften bzw. deren gewandelte Unterschriftenprofile können nicht für Replay- Attacken genutzt werden Aussagen von Schriftsachverständigen Die Identifizierung des Unterzeichners ist anhand digitaler Daten der Unterschriften teilweise sogar noch besser als von Papier VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 22

23 Sachverständige Dr. Wolfgang Caspart Öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für f Handschriftenvergleichung in Bayern Prof. Dr. Thomas Hoeren Universitätsprofessor tsprofessor an der Juristischen Fakultät t der Westfälischen Wilhelms-Universit Universität t Münster M (seit April 1997) Dipl. Psych. Dr. phil.. Eugen Paul Maus Studium der Psychologie, Kriminologie und Wissenschaftslehre an der Universität t Mannheim, Spezialausbildung und Prüfung im Fach Schriftpsychologie und Schriftvergleich, Dissertation über Schriftdruckmessung bei Prof. Dr. Michel (Universität t Mannheim) 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 23

24 Sachverständige Dipl.Verw., Dipl. Graph. Klaus MüllerM Schriftgutachter Mitglied der Gesellschaft Forensischer Sachverständiger für f Schrift und Linguistik e.v. Dipl. Psych. Erwin Sadorf Oberregierungsrat und Schriftsachverständiger BVS/GFS 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 24

25 Vorführung eines Beispiels 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 25

26 Erforderliche Gesetzesanpassungen 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 26

27 Gesetzesanpassungen Inhaltliche Anforderungen Gleichstellung der eigenhändigen Unterschrift bei elektronischen Dokumenten wie bei Papier. Anerkennung von elektronischen Dokumenten mit fortgeschrittener Signatur und eigenhändiger Unterschrift als Privaturkunde (ZPO) Anerkennung von elektronischen Dokumenten mit fortgeschrittener Signatur und eigenhändiger Unterschrift als erfüllte gesetzliche Schriftform (BGB) 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 27

28 Gesetzesanpassungen Technische Anforderungen Fortgeschrittene Signatur Integrität der Daten / Hashwerte Beliebige asymmetrische Schlüsselpaare Identifikationsmerkmal Unterschrift ersetzt Public Key als Identifikationsmerkmal Identifizierung erfolgt erst bei Bedarf vor Gericht Verknüpfung der Unterschrift Durch sichere Verknüpfung der elektronischen Signatur mit dem Identifikationsmerkmal Unterschrift ist der Unterzeichner (bei Bedarf) identifizierbar und die Signatur gemäß SigG dem Unterzeichner zugeordnet VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 28

29 ZPO 371a Auf private elektronische Dokumente, die (a) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder (b) mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz sowie der zeitgleichen Namensunterschrift des Signaturerstellers versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form und einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 29

30 ZPO 439 (2) a) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung rung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. Ist eine elektronische Urkunde mit einer fortgeschrittenen Signatur gemäß 22 Abs. 2 SigG in Kombination mit einer Namensunterschrift signiert und unterzeichnet worden, so ist die Erklärung rung auf die Echtheit der Signatur sowie die Echtheit der Namensunterschrift zu richten VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 30

31 ZPO 440 (1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. (2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für f sich. (3) Steht bei einem elektronischen Dokument die Echtheit der Namensunterschrift fest und ist das elektronische Dokument mit einer fortgeschrittenen Signatur des Unterzeichners gemäß 2 Abs. 2 SigG versehen, so hat die über der Unterschrift stehende und signierte Schrift die Vermutung der Echtheit für f r sich VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 31

32 BGB 126a (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muß der Aussteller der Erklärung rung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument entweder (a) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen oder (b) mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz sowie seiner Namensunterschrift versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen m die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument in den in Absatz 1 bezeichneten Weisen elektronisch signieren VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 32

33 Vorteile der Gesetzesanpassungen 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 33

34 Vorteile Der entscheidende Vorteil der vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen liegt darin, daß Unternehmen ihre derzeit papierbehafteten Prozesse im direkten Kontakt mit Kunden, Lieferanten, etc. zu 100 % auf elektronische Prozesse umstellen könnten, ohne darauf angewiesen zu sein, daß die Unterzeichner Inhaber einer Signaturkarte sind! Und dies bei gleicher Sicherheit des Hashwertes wie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur! 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 34

35 Unterstützung der Initiative Initiative beim BMWI und BMJ Die Initiative ist bereits beim BMWI und beim BMJ vorstellig geworden Die Initiative geht hiermit erstmalig an die Öffentlichkeit und bittet um Unterstützung durch schriftliche Stellungnahmen von: Endkunden Systemintegratoren DM Hersteller Berater 2007 VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 35

36 Kontakt VOI e.v. CCES - Competence Center Elektronische Signaturen Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift c/o Rolf Schmoldt Signature Perfect KG Zeilweg 13a Frankfurt am Main VOI e.v. CCES / Initiative Elektronische Signatur mit Unterschrift Seite 36

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