Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen - Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Zensurverbots zum Schutz der Medien- und Meinungsfreiheit (Medien- und Meinungsfreiheitssicherungsgesetz) A. Problem und Regelungsbedürfnis "Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend..." (vergleiche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 7, 198 (Lüth). Während bis vor wenigen Jahren Presse, Rundfunk und Fernsehen allein die öffentliche Verbreitung von Informationen, die Förderung der Meinungsbildung und des öffentlichen Meinungsaustauschs oblagen, erfüllen heute auch sogenannte "soziale Netzwerke" (allen voran die Meinungs- und Informationsplattformen Facebook und Twitter) und reichweitenstarke Blogger diese Funktion. Der hohe Wert dieser neuen Medien für die Demokratie zeigt sich insbesondere in ihrer Vielfalt sichernden Leistung, also darin, dass sie auch Meinungen und Informationen eine Plattform bieten, die in den klassischen Medien aufgrund von deren jahrzehntelang gewachsenen politisch-medialen Vernetzung einer Selbstzensur zum Opfer fallen oder aus Gründen politischer Opportunität unterdrückt werden. Ein augenfälliger Beleg hierfür ist die Berichterstattung über die Ereignisse in der Silvesternacht von Köln zum Jahreswechsel 2015/2016 oder die realitätsferne Darstellung der Masseneinwanderung der Jahre 2015 und Die Verfassung des Freistaats Thüringen ermöglicht bereits nach ihrem Wortlaut eine umfassende Freiheit für mediale Betätigung. Die bewusst weite Formulierung des Artikel 11 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen soll sicherstellen, dass jede mediale Betätigung und jede Art der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich geschützt ist. Wie jedes Grundrecht gelten aber auch die Presse- beziehungsweise Medienfreiheit nicht unbeschränkt (vergleiche Artikel 11 Abs. 3 Verfassung des Freistaats Thüringen). Dieses Grundrecht ist außerdem immer wieder Versuchen ausgesetzt, es auch außerhalb der vom Verfassungsrecht zugelassenen Einschränkungen zu verkürzen oder auszuhebeln. Vorabdruck verteilt am: 14. Juni 2017 Druck: Thüringer Landtag, 31. Juli 2017

2 Drucksache 6/4063 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Während eine entsprechende Praxis in totalitären Staaten durch direkte repressive Akte der staatlichen Führung gegenüber Medienvertretern erfolgt, bedient man sich heute im Kontext unserer Verfassungsordnung der Möglichkeiten einer indirekt wirkenden Zensur. Dies geschieht zum einen durch die massive staatliche Förderung von zumeist privaten, jedoch massiv durch öffentliche Mittel finanzierten Institutionen wie beispielsweise der Amadeu-Antonio-Stiftung, der so genannten "Dokumentationsstelle für Menschenrechte, Grundrechte und Demokratie", der Correctiv GmbH und des nunmehr als belltower.news firmierenden "Netzes gegen Nazis". Als sogenannte "Social Justice Warriors" unternehmen es diese öffentlich finanzierten Institutionen, bestimmte Meinungen außerhalb des etablierten politischen Lagers und auch bereits die Verfügbarkeit von Informationen zum Beispiel als "rassistisch", "menschenfeindlich" oder "rechtsextremistisch' zu diffamieren beziehungsweise Strategien und Kampagnen zu entwickeln und durchzuführen, mit denen missliebige Meinungen diffamiert und (zum Beispiel durch Boykottaufrufe oder Aufrufe zur sozialen Ächtung) bekämpft werden. Aufgrund der politisch-ideologischen Ausrichtung des Führungspersonals dieser Institutionen ist gewährleistet, dass sich deren Tätigkeit als Kampagnenplattformen ausschließlich gegen die außerhalb des etablierten politischen Lagers stehende Opposition richten. Aufgrund des großen Grades der Vernetzung dieser Institutionen mit der etablierten Politik- und Medienlandschaft werden entsprechende Kampagnen stark verbreitet und bewirken somit in Einzelfällen die quasi-offiziöse soziale und politische Ächtung von oppositionellen Autoren, Bloggern oder Oppositionspolitikern. Ergänzt wird dies durch gezielte staatliche Förderung von organisierten Sammelbewegungen extremistischer und auch gewaltbereiter Gegner der außerhalb des etablierten politischen Lagers stehenden Opposition. Hierzu zählt in Thüringen beispielsweise die Junge Gemeinde Stadtmitte aus Jena. Die staatlich finanzierten Diffamierungskampagnen übernehmen insofern die Markierungsfunktion dafür, wer als zu bekämpfender politischer Gegner einzuordnen und damit faktisch vogelfrei politischer Gewalt und sozialer Ächtung ausgesetzt ist. Zu den Folgen zählen zum Beispiel auch extremistische Aufrufe einer im Thüringer Landtag vertretenen Partei, in Erfurt keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung zu stellen. Ähnlich wie in autoritären Regimen richtet sich diese Strategie der sozialen Ächtung sowie die Finanzierung und das Aufhetzen gewaltbereiter Gegner der außerhalb des etablierten Lagers stehenden Opposition nicht gegen den einfachen Bürger, der eine abweichende Meinung hat, diese aber für sich behält, sondern nur gegen diejenigen, die aktiv für ihre Überzeugungen und einen Politikwechsel eintreten. Das Ziel all dieser Maßnahmen ist es, solche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die öffentliche Äußerung einer vom etablierten politischen Lager abweichenden Meinung unterbindet. Dies gelingt, indem durch die vorgenannten Mechanismen indirekt derartig starker Druck auf die Medien ausgeübt wird, dass diese sich zur Vermeidung schwerer nachteiliger sozialer oder finanzieller Folgen zu vorauseilender Selbstzensur genötigt sehen. Es handelt sich um ein ausgefeiltes System indirekter Zensur, wie man es auch aus der Türkei und anderen autoritären Staaten kennt. Auf die Spitze getrieben wird diese Strategie nun durch den Versuch der Bundesregierung, mithilfe eines "Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" auf die großen sozialen Plattformen enormen wirtschaftlichen Druck auszuüben. Dieser soll dazu führen, dass bereits die Denunziation bestimm- 2

3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4063 ter Beiträge - zum Beispiel durch staatlich geförderte Institutionen wie die Amadeu-Antonio-Stiftung - zu einer Löschung durch den Plattformanbieter, zum Beispiel Facebook oder Twitter führt. Als Druckmittel bedient man sich dabei enorm hoher Bußgelder - in diesem Fall von bis zu 50 Millionen Euro - welche die hinter den Plattformen stehenden Wirtschaftsunternehmen stark treffen können. Die Gefahr massenhafter Bußgeldforderungen wird auf diese Weise genutzt, um oppositionelle Meinungen von Facebook- oder Twitter-Nutzern durch die Unternehmen selbst, also von privater Hand, hocheffizient und schnell zensieren zu lassen. Die intendierten Vorteile liegen dabei auf der Hand: Der staatliche Ursprung dieser Defacto-Zensurmaßnahmen durch Förderung vermeintlich "privater" oder "zivilgesellschaftlicher" Propaganda und durch Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf Plattformanbieter soll von weiten Teilen der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden. Zudem existiert noch kein praktisch erprobtes Rechtsschutzsystem gegen Zensurmaßnahmen privater Plattformanbieter, wenn die Verbreitung des Beitrags durch diese nicht gegen Entgelt erfolgt. Und selbst wenn entsprechender Rechtsschutz durch die Rechtsfortbildung der Gerichte gewährleistet wird, erfolgt dieser in der Regel erst nach Monaten oder gar Jahren, wenn also das Ziel der staatlich induzierten Zensurmaßnahme längst verwirklicht ist. Die Thüringer Landesregierung unterstützt diese mit dem Netzdurchsetzungsgesetz verbundenen indirekten Zensurmaßnahmen im Bundesrat (Bundesrats-Drucksache 315/17). Auch gegenwärtig schon unterliegen sowohl Meinungsäußerungs- wie Pressefreiheit verfassungsimmanenten Vorbehalten. Eines neuen Gesetzes wie des "Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" bedarf es daher nicht. Die nach außen vorgebrachte Intention, für sprachliche Hygiene im Netz sorgen zu wollen, ist eine bloß vorgeschobene Begründung, um die Verbreitung unliebsamer Inhalte und Meinungen verhindern zu können. Die Kritik des Sonderbeauftragten der UN für die Meinungsfreiheit, David Kaye, vom 1. Juni 2017 (Referenz: OL DEU 1/2017) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist vernichtend. Das Gesetz wecke schwerwiegende Bedenken hinsichtlich seiner Eingriffe in die Meinungsfreiheit und des Rechts auf Anonymität. Insbesondere werde gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) verstoßen. "Zensurmaßnahmen (dürften) nicht an private Rechtsträger delegiert werden". Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt in zwei Gutachten zu dem Schluss, dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz europarechtswidrig (Gutachten vom 29. Mai 2017) und verfassungswidrig (Gutachten vom 12. Juni 2017) ist. B. Lösung Durch eine Präzisierung der Thüringer Verfassung wird sichergestellt, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit auch dann verfassungswidrig sind, wenn diese im Wege der gesetzlich oder administrativ veranlassten indirekten Zensur erfolgen. Dies betrifft zum einen das Verbot der staatlichen Finanzierung von privaten Institutionen, die in den öffentlichen Meinungskampf zum Beispiel durch Diffamierungs- und Ächtungskampagnen gegen Blogger, Autoren, Parteien oder private Nutzer eingreifen. Zum Zweiten wird hiervon auch das Ausüben derart starken wirtschaftlichen Drucks auf Internetanbieter erfasst, der de facto zu einem Zwang zur Zensur "auf Zuruf" oder durch "vorauseilenden Gehorsam" führt. 3

4 Drucksache 6/4063 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode C. Alternativen Angesichts der verfassungswidrigen Bestrebungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit auf Bundesebene und Landesebene gibt es zum Schutz von Meinungs- und Medienfreiheit keine Alternativen. D. Kosten Keine 4

5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4063 Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Medien- und Meinungsfreiheitssicherungsgesetz) Der Landtag hat mit der nach Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen erforderlichen Mehrheit folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 11 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), die zuletzt durch das Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: "Artikel 11 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das gilt insbesondere auch für öffentlich zugängliche Datennetzwerke. (2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, des Films und der anderen Medien, insbesondere der sozialen Netzwerke, wird gewährleistet. (3) Die Rechte der Absätze 1 und 2 finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und in dem Recht der persönlichen Ehre. (4) Zensur ist nicht zulässig. Bußgeld- oder Strafvorschriften, die geeignet sind, eine Selbstzensur oder private Zensur von Meinungen zu erzwingen, sind unzulässig. Private Institutionen, die sich an der Bildung von Meinungen, deren Bekämpfung oder Unterdrückung beteiligen, unterliegen einem direkten und indirekten staatlichen Finanzierungsverbot." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 5

6 Drucksache 6/4063 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: Als Zensur werden bisher lediglich die von besonderen staatlichen Stellen vorgenommenen Kontrollen und Überprüfungen von Briefen, Druckwerken, Filmen und so weiter auf politische, gesetzliche, sittliche oder religiöse Konformität angesehen, soweit dies im Wege der sogenannten Vorzensur erfolgt. Durch bundesweite Bestrebungen, diesen Prozess der Unterbindung unliebsamer Meinungen und Publikationen auf staatlich finanzierte private Institutionen oder private Plattformanbieter auszulagern, wird die mit der klassischen Zensur intendierte meinungsunterdrückende Wirkung erzielt, ohne unter den verfassungsrechtlichen Zensurbegriff zu fallen. Es handelt sich also um eine klassische Umgehungsstrategie, die zum Schutz der Meinungsfreiheit zu verhindern ist. Die Neufassung des Artikel 11 Verfassung des Freistaats Thüringen ergänzt insoweit das Zensurverbot um ein staatliches Finanzierungsverbot für die am öffentlichen Meinungskampf beteiligten privaten Institutionen sowie um das Verbot prohibitiv hoher Buß- oder Strafvorschriften, die zur privat veranlassten Unterdrückung von Meinungen oder Publikationen führen können. Im Einzelnen: Artikel 11 Abs. 1: Die Ergänzung trägt den technischen Entwicklungen Rechnung und stellt das Internet als Transportkanal dem Druck, Rundfunk und Fernsehen gleich. Artikel 11 Abs. 2: Die Ergänzung stellt klar, dass auch die Ermöglichung von Vernetzung, Kommunikation, Kooperation und damit von Meinungsbildung sowie Meinungsaustausch auf digitalem Weg dem Schutzbereich des Artikels 11 unterfällt, gleich ob der Betreiber des sozialen Mediums selbst vorrangig solche Ziele verfolgt. Artikel 11 Abs. 3: Durch den um ein staatliches Finanzierungsverbot für am öffentlichen Meinungskampf beteiligten privaten Institutionen sowie um das Verbot prohibitiv hoher Buß- oder Strafvorschriften ergänzten Zensurbegriff soll den Bestrebungen vorgebeugt werden, das Ergebnis klassischer Zensurmaßnahmen durch indirekte staatliche Maßnahmen ebenso zu erreichen. Für die Fraktion: Möller 6

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