Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG

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2 Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG Nachtrag Nr. 3 vom Gemäß 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) Zum Verkaufsprospekt der Emittentin, der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, vom über das Angebot von Kommanditteilen an der Emittentin zu einem Gesamtwert von bis zu Der Verkaufsprospekt vom wird wie folgt nachgetragen: Die Gesellschafterversammlung hat beschlossen, 5 des Mittelverwendungskontrollvertrages (auf S. 157 des Verkaufsprospekts) zwischen der Emittentin und dem Mittelverwendungskontrolleur, der Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH, dahingehend abzuändern, dass Satz 1 zukünftig wie folgt lautet: Sollte bis zum das gezeichnete Kommanditkapital der Gesellschaft nicht mindestens ,00 betragen oder Einzahlungen nicht mindestens in Höhe von ,00 erfolgt sein, zahlt der Mittelverwendungskontrolleur die auf dem Sonderkonto der Gesellschaft eingegangenen Beträge abzüglich der Gebühren des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß 7 dieses Vertrages sowie der anfallenden Bankgebühren an die beitretenden Anleger zurück. Dadurch wurde die Frist vom gemäß Nachtrag Nr. 1 des Prospektes bis zum verlängert. Der Mittelverwendungskontrolleur hat dieser Veränderung zugestimmt. Der Prospekt ist entsprechend wie folgt geändert: Auf den Seiten 1, 18, 20, 70 und 101 ist das Datum durch ersetzt und auf Seite 157 ist der bisherige Satz 1 des 5 gegen den oben genannten ausgetauscht. Gedruckte Exemplare des Verkaufsprospektes vom sowie aller Nachträge werden bei der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, Im Boden 4, Linden, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Frankfurt am Main, im März 2012

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13 1. ANGEBOT IM ÜBERBLICK Im Folgenden soll zur ersten Orientierung des Anlegers ein knapper Überblick über das Angebot gegeben werden. Projekt und Angebot werden unten (im Abschnitt Das Projekt im Kapitel Wirtschaftliche Grundlagen des Projekts und der Beteiligung auf S. 32 ff. und im Kapitel Angaben über die Vermögensanlage auf S. 63 ff.) im Detail dargestellt Das Projekt Bei der Emittentin des vorliegenden Beteiligungsangebots handelt es sich um die Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG (im Folgenden auch Emittentin oder Beteiligungsgesellschaft ). Die Emittentin bietet Interessenten (im Folgenden Anleger ) die Möglichkeit einer Beteiligung an der Emittentin unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin (im Folgenden Beteiligung, Vermögensanlage oder Kommanditanteile ). Mit Hilfe dieser einzuwerbenden Vermögensanlagen plant die Emittentin die Errichtung und anschließende Vermietung eines Behandlungszentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie in Frankfurt am Main, in dem die sog. Gamma Knife und CyberKnife- Technologien eingesetzt werden sollen (im Folgenden das Projekt ). Die Errichtung des Behandlungszentrums soll durch Erweiterung des seit 2001 bestehenden Gamma Knife-Zentrums auf dem Gelände der Universitätsklinik Frankfurt am Main erfolgen. Zu diesem Zweck hat die Emittentin bereits das Großgerät Gamma Knife sowie das weitere Inventar des Gamma Knife-Zentrums von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH erworben. Darüber hinaus beabsichtigt die Emittentin auch das zugunsten der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH eingetragene Erbbaurecht am Grundstück, auf dem das Behandlungsgebäude des Gamma Knife-Zentrums steht, zu erwerben. Das bestehende Gamma Knife-Zentrum soll dann durch Errichtung eines Anbaus räumlich erweitert werden. Nach Fertigstellung des geplanten Anbaus und dessen Anschluss an das Gamma Knife-Zentrum soll das bereits erworbene medizinische Großgerät CyberKnife in Betrieb gesetzt und das dann komplette betriebs- und behandlungsbereite Zentrum für Radiochirurgie und Stereotaxie vermietet werden. Die medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife sollen auf der Grundlage von getrennt abzuschließenden Vereinbarungen mit der anvisierten Mieterin, der zu gründenden Zentrum für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe- Universität GmbH (im Folgenden die Betreibergesellschaft ), dieser zur Nutzung überlassen werden. Die Mieteinnahmen und Nutzungsentgelte sollen für Auszahlungen an die Anleger genutzt werden. Die Betreibergesellschaft soll als ein sog. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) geführt werden und jährlich möglichst bis zu 650 Patienten behandeln können. Für Anleger und deren Familienangehörige sollen im Krankheitsfall bevorzugt Behandlungen ermöglicht werden

14 Hieraus ergibt sich folgendes Organigramm, wobei herauszustellen ist, dass die Anleger rechtlich allein in die Beteiligungsgesellschaft investieren: Anleger als Treugeber Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH ( Treuhandkommanditistin ) als Direktkommanditisten Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG ( Emittentin ) Mietvertrag/Nutzungsvereinbarungen Künftige Zentrum für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität GmbH ( Betreibergesellschaft ) - 8 -

15 1.2. Das Beteiligungsangebot Anleger können sich unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin, die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH, ab (Mindestbeteiligung) zzgl. eines Aufgeldes (Agio) in Höhe von 4 % an der Emittentin, der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, beteiligen. Höhere Kommanditeinlagen müssen ohne Berücksichtigung des Agios ohne Rest durch teilbar sein. Das einmalig zu zahlende Agio in Höhe von 4 % des übernommenen Kommanditanteils dient der Finanzierung der Eigenkapitalbeschaffungskosten. 15 % dieses Agios sollen an die sich durch Spendengelder selbstfinanzierende Organisation Kinderhospize Bärenherz gespendet werden. Die Gesamtzeichnungssumme (Kommanditeinlage zzgl. Agio) ist von den als Direktkommanditisten beitretenden Anlegern auf das von dem Mittelverwendungskontrolleur verwaltete Sonderkonto der Beteiligungsgesellschaft ( Mittelverwendungskonto ) und von den als Treugebern beitretenden Anlegern auf das Sonderkonto der Treuhandkommanditistin vollständig bis spätestens zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung folgenden Monats zu überweisen, wobei die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des Treuhandvertrages die eingezahlten Einlagen der Treugeber (zzgl. Agio) auf das Mittelverwendungskonto der Beteiligungsgesellschaft weiterleitet. Die Anleger werden nach Annahme ihrer Beitrittserklärung und Einzahlung der Gesamtzeichnungssumme entweder unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht in das Handelsregister als Kommanditisten eingetragen oder als Treugeber in einem Register der Treuhänderin geführt. Die Modalitäten für die Einzahlung der Gesamtzeichnungssumme sind ausführlich im Abschnitt Erwerb und Zahlung der Vermögensanlage im Kapitel Angaben über die Vermögensanlage auf S. 63 ff. beschrieben Investitionsvolumen Das geplante Gesamtinvestitionsvolumen beträgt (einschließlich der Pflichteinlagen der Gründungsgesellschafter ohne Agio). Hierbei handelt es sich um den für die Durchführung der Vermögensanlage notwendigen Mindestbetrag. Das Gesamtinvestitionsvolumen soll in Höhe von bis zu (zzgl. Agio) durch Eigenkapital und in Höhe von mindestens durch Fremdkapital finanziert werden. Demnach können Anleger grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen werden, zu dem die Beteiligungsgesellschaft über das von den Gründungsgesellschaftern eingelegte Kapital in Höhe von 400 hinaus einen Gesamtbetrag an festen Kommanditanteilen in Höhe von erreicht hat, wobei hierbei ein Prinzip der zeitlichen Priorität (sog. first-come, first-served) zur Anwendung kommt. In der Platzierungsphase verfügt die Beteiligungsgesellschaft über eine Zwischenfinanzierung in Höhe von insgesamt ,63, durch welche die anteilige Zahlung des Kaufpreises für das Großgerät CyberKnife sowie Zahlungen für vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Betriebsgebäuden und rechtlichen Bera

16 tungen gewährleistet wurden bzw. gewährleistet werden sollen. Zur Zahlung der ersten Kaufpreisrate für das Großgerät CyberKnife in Höhe von hat die Beteiligungsgesellschaft von ihrer Komplementärin, der MevCon GmbH, ein Darlehen erhalten. Die zweite Kaufpreisrate in Höhe von ,63 war zum zur Zahlung fällig. Dieser Betrag wurde aus einem von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH gewährten Darlehen in Höhe der zweiten Kaufpreisrate mit Zustimmung der Accuray Europe SAS zunächst auf ein eigens hierzu eingerichtetes Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt und soll von diesem nach erfolgter Lieferung des Großgeräts CyberKnife an die Accuray Europe SAS überwiesen werden. Weitere Anzahlungen in Höhe von wurden für vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Betriebsgebäuden und rechtlichen Beratungen geleistet. Für diese weiteren Anzahlungen wurde von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH ein Darlehen in Höhe von gewährt. Sämtliche vorgehend aufgeführten Darlehen sind zur Rückerstattung fällig, wenn Bareinlagen von 100 % des Eigenkapitalvolumens geleistet wurden. Zudem ist beabsichtigt, zur Zwischenfinanzierung der Liquiditätslücke aus dem Vorsteuererstattungsanspruch der geplanten Investitionen (Bauleistungen und Anschaffung der medizinischen Großgeräte) gegenüber dem Finanzamt ein Bankdarlehen in Höhe von aufzunehmen. Der Fremdkapitalanteil des Gesamtinvestitionsvolumens soll durch Aufnahme eines langfristigen Darlehens in Höhe von mindestens finanziert werden. Die Emittentin hat zu diesem Zweck bereits Gespräche über ein Darlehen mit verschiedenen deutschen Banken aufgenommen und bei einer dieser Banken bereits einen Antrag auf Darlehensgewährung gestellt, der sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch in Bearbeitung befindet. Hierbei wurden unter anderen folgende Konditionen für ein Darlehen besprochen: Laufzeit: Zinssatz: Tilgung: ca. 15 Jahre ca. 5,5 % p.a. innerhalb der Darlehenslaufzeit Das von der Emittentin aufzunehmende Darlehen wird banküblich zu besichern sein. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Emittentin ihre Mietzins- und Nutzungsentgeltansprüche gegen die Betreibergesellschaft zur Sicherheit an die kreditgebende Bank abtreten und dieser eine Grundschuld an dem Erbbaurecht einräumen werden muss. Des Weiteren hat die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH ihre Kaufpreisforderung gegen die Beteiligungsgesellschaft in Höhe von für den Erwerb des Großgeräts Gamma Knife und des übrigen Inventars des Gamma Knife-Zentrums gestundet, bis 100 % des Eigenkapitalvolumens geleistet wurden und eine verbindliche Finanzierungszusage der kreditgebenden Bank über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens erteilt wurde. Die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH hat zudem erklärt, auch ihre künftige Kaufpreisforderung gegen die Beteiligungsgesellschaft in Höhe von für den beabsichtigten Erwerb des Erbbaurechts zu stunden, bis 100 % des Eigenkapitalvolumens geleistet und eine verbindliche Finanzierungszusage der kreditgebenden Bank über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens erteilt wurde, und über diese bestehenden und künftigen Kaufpreisforderungen gegenüber der kreditgebenden Bank einen Rangrücktritt zu erklären. Eine verbindliche Finanzierungszusage einer kreditgebenden Bank liegt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht vor

17 Sollte bis zum keine verbindliche Finanzierungszusage über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens erteilt werden, so wird die Vermögensanlage rückabgewickelt. Eine Rückabwicklung der Vermögensanlage findet zudem dann statt, wenn bis zum das gezeichnete Kommanditkapital nicht mindestens betragen oder Einzahlungen (ohne Agio) nicht mindestens in Höhe von erfolgt sein sollten Zeichnungsfrist Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und endet am Die Komplementärin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind gemeinschaftlich berechtigt, einmalig oder mehrmalig die Zeichnungsfrist um insgesamt maximal 12 Monate zu verlängern. Ferner sind die Komplementärin und die geschäftsführenden Kommanditisten gemeinschaftlich berechtigt, die Eigenkapitalerhöhung vor Erreichen der Summe der festen Kommanditanteile in Höhe von zu schließen Laufzeit Die Laufzeit der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG ist unbestimmt. Die Beteiligung kann bis zum nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Danach kann sie mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden. Eine Ausnahme besteht für einen Anleger, der seine Einlage vollständig erbracht, seinen Anteil mindestens 10 Jahre gehalten und das 75. Lebensjahr vollendet hat. Dieser kann die Beteiligung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres ordentlich kündigen Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte der Anleger divergieren, je nachdem, ob sie sich unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber der Treuhandkommanditistin an der Emittentin beteiligen. Sie ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin sowie dem zwischen den als Treugeber der Emittentin beitretenden Anleger und der Treuhandkommanditistin durch Annahme der Beitrittserklärung abgeschlossenen Treuhandvertrag. Anleger als Kommanditist Mit der Beteiligung an der Emittentin sind das Recht auf Teilnahme am Gewinn, Verlust und Vermögen der Emittentin, das Recht auf Mitwirkung an Beschlussfassungen der Emittentin, das Recht auf Auskunft gegenüber der Emittentin, das Recht auf Errichtung eines Beirates, das Recht auf Abfindung beim Ausscheiden aus der Emittentin, das Recht auf Verfügung über die Vermögensanlage sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös der Emittentin verbunden. Anleger als Treugeber Die als Treugeber mittelbar beitretenden Anleger (in diesem Abschnitt im Folgenden

18 Treugeber ) verfügen über die vorgehend dargestellten Rechte nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin. Die Treugeber werden jedoch im Innenverhältnis der Kommanditisten untereinander und im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt und ihnen wirtschaftlich gleichgestellt. Die Treugeber sind demnach berechtigt, die vorgehend dargestellten Rechte der Kommanditisten im eigenen Namen geltend zu machen bzw. selbst wahrzunehmen. Ihr Recht auf Mitwirkung an Beschlussfassungen können die Treugeber auch von der Treuhandkommanditistin wahrnehmen lassen, die insoweit an schriftliche Weisungen der Treugeber gebunden ist. Die Rechte der Anleger sind ausführlich im Abschnitt Rechtliche Stellung des Anlegers im Kapitel Angaben über die Vermögensanlage auf S. 63 ff. beschrieben Investition und Finanzierung Mittelherkunft (PROGNOSE): Herkunft Betrag in Betrag in % Kommanditkapital ,45 Agio ,74 Bankdarlehen ,81 Gesamtvolumen ,00 Kommanditkapital Bei Aufnahme eines Bankdarlehens von soll ein Kommanditkapital von platziert werden. Die Anleger haben bei Erwerb der Beteiligung zusätzlich zum Nennbetrag ein Aufgeld (Agio) zu leisten, welches nicht zurückerstattet wird. Es dient der teilweisen Deckung der Emissionskosten. Die Höhe dieses Agios beträgt 4 % des Nennbetrags. Bankdarlehen Die vorgesehenen Investitionen sollen in der Berechnung durch das Kommanditkapital und zusätzliches Fremdkapital in Form von Bankdarlehen finanziert werden. Die Beteiligungsgesellschaft rechnet mit einer Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von Dabei kalkuliert die Emittentin mit marktüblichen durchschnittlichen Darlehenszinsen von 5,5 % p.a. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Emittentin noch keine Bankdarlehen, weder zur Zwischen- noch zur Endfinanzierung, aufgenommen. Es wurden noch keine verbindlichen Zusagen einer Bank gemacht. Daher können keine Angaben zur Fälligkeit von Bankdarlehen gemacht werden. Zur Zwischenfinanzierung werden Privatdarlehen gewährt. Wir verweisen auf die Ausführungen zur Zwischenübersicht im Abschnitt Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht im Kapitel Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf S

19 Mittelverwendung (PROGNOSE): Im Hinblick auf die geplanten Investitionen werden im Folgenden tabellarisch die aufzuwendenden Mittel sowie deren Verwendung dargestellt. Die Aufstellung beruht auf kalkulierten Planzahlen. Zu den Berechnungen können sich wie bei jeder Prognose tatsächliche Abweichungen ergeben. Die Investitionsplanung basiert vor allem auf dem planmäßigen Zufluss des Kommanditkapitals. Tz. Komprimierte Mittelverwendung in in % 1 CyberKnife Betriebsgebäude CyberKnife Zentrum Gamma Knife Betriebsgebäude Gamma Knife Zentrum Inventar Gamma Knife Zentrum Computer, Software, Server Inventar CyberKnife Zentrum Summe Anlageobjekte ,30 Beteiligungsabhängige Kosten inklusive 8 4 % Agio (Anschaffungsneben- und ,97 Dienstleistungskosten) 9 Liquiditätsreserve ,47 10 Spende für Bärenherz Stiftung (aus Agio) ,26 Investitionsvolumen ,00 Die Investitionsphase erfolgt in 2011, in der insgesamt Investitionen in das Anlagevermögen (Tz. 1 bis 7) getätigt werden. Bei den erworbenen Wirtschaftgütern des Anlagevermögens handelt es sich um die medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife, die dafür speziell errichteten und noch zu errichtenden Betriebsgebäuden sowie die notwendigen medizinischen Einrichtungen und Ausstattungen. Fast das gesamte Anlagevermögen des Gamma Knife Zentrums wird durch die Beteiligungsgesellschaft von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH erworben werden. Das CyberKnife soll in einem noch zu errichtenden Anbau betrieben werden. Das CyberKnife selbst wird von der Accuray Europe SAS geliefert. Neben den beteiligungsabhängigen Kosten der Emittentin (Tz. 8) wurde eine Liquiditätsreserve (Tz. 9) eingeplant. Die beteiligungsabhängigen Kosten umfassen einerseits die Vergütungen für die Platzierung der Beteiligung und andererseits die Nebenkosten aus der Konzeption und der Vermarktung. Die Kosten für die Einwerbung des Kommanditkapitals betragen Dem stehen Einnahmen aus dem Agio von gegenüber, so dass die Platzierungskosten nach Abzug des Agio betragen. Für jede Zeichnung eines Kommanditanteils wird von der Beteiligungsgesellschaft eine anteilige Spendenzahlung aus dem Agio an die Bärenherz Stiftung geleistet

20 Für den Fall, dass weniger Kommanditkapital eingeworben wird und das Fremdkapital höher ist, sinken die beteiligungsabhängigen Kosten und damit auch die Spende an die Bärenherz Stiftung. Ansonsten gelten die Ausführungen für den Grundfall Auszahlungen Die von der Beteiligungsgesellschaft in einzelnen Geschäftsjahren erzielten, laufenden Gewinne stehen den Anlegern zu. In den nachfolgenden Tabellen werden die prognostizierten jährlichen Auszahlungen im Prognosezeitraum bis 2025 für eine Beteiligung in Höhe von exemplarisch dargestellt:

21 PROGNOSERECHNUNG (in ): Beteiligung von Anlegern mit Kommanditkapital Entwicklung des Kapitalkontos Anfangsbestand Einzahlung Kommanditkapital / Rückzahlung Kapitalkonto Ergebniszurechnung Ausschüttung im laufenden Jahr Restbuchwert des Anlagevermögens Ausschüttung mit Beschluss Gesellschafterversammlung Endstand Steuerliches Ergebnis des Kommanditisten Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft Jahresabschluss-, Steuerberatungs- und Prüfungskosten Steuerliche Anpassungen (Rückstellungen) Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten Steuerliches Ergebnis Kumuliertes steuerliches Ergebnis Liquiditätsrechnung des Kommanditisten Einzahlung der Kommanditeinlage inkl. Agio Ausschüttung Steuerzahlung Steuersatz inklusive Solidaritätzuschlag 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% 44,31% Liquidität im laufenden Jahr Liquiditätsbindung

22 1.9. Anlegerkreis Dieses Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die über einen langfristigen Anlagehorizont verfügen. Diese Beteiligung ist im Vergleich zu anderen Anlagemöglichkeiten unternehmerisch geprägt und kann mit dem Totalverlust der Vermögensanlage enden. In bestimmten Konstellationen kann sogar weiteres Vermögen des Anlegers (dies betrifft insbesondere von der Emittentin empfangene Auszahlungen) gefährdet sein. Es wird daher dringend empfohlen, das Kapitel Risiken der Beteiligung, auf S. 17 ff., aufmerksam zu lesen. Das Angebot richtet sich an solche Anleger, die sich der dort beschriebenen Sachverhalte bewusst sind und die aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögenssituation in der Lage sind, ggf. mindestens auch einen Totalverlust ihrer Vermögensanlage in Kauf zu nehmen Mittelverwendungskontrolle Die Überwachung der auf dem Sonderkonto der Beteiligungsgesellschaft ( Mittelverwendungskonto ) unmittelbar oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin beitretenden Anleger eingehenden bzw. von der Treuhandkommanditistin weitergeleiteten Mittel sowie die Überwachung der auf dem Ausschüttungskonto der Beteiligungsgesellschaft vorhandenen Mittel wird durch die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH mit Sitz in Bad Nauheim, gewährleistet. Die Mittelverwendungskontrolle endet zum (siehe hierzu Abschnitt Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel Wesentliche Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten auf S. 93 ff.) Geschäftsführung Die Geschäftsführung wird von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, der MevCon GmbH sowie den geschäftsführenden Kommanditisten, Herrn Dr. Werner Ullrich und Herrn PD Dr. Dr. Andreas Mack wahrgenommen. Eine gesonderte Funktionsverteilung unter den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft findet nicht statt

23 2. RISIKEN DER BETEILIGUNG 2.1. Allgemeine unternehmerische Risiken Die Beteiligung an der Emittentin, der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, ist ein unternehmerisches Engagement und als solches mit verschiedenen Risiken verbunden. Die zukünftige Entwicklung der Beteiligung hängt von wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ab, die aus heutiger Sicht nicht vorhersehbar sind und die von den diesem Prospekt zugrundeliegenden Annahmen zum Teil erheblich abweichen können. Dadurch kann es zu negativen Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage, insbesondere die Liquiditätsentwicklung der Beteiligungsgesellschaft und folglich zu verminderten Auszahlungen an die Anleger kommen. Es besteht dabei auch das Risiko des Totalverlustes der Vermögensanlage inklusive des Aufgeldes (Agio). Es wird daher dringend empfohlen, dass jeder Anleger vor seinem (mittelbaren) Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft fachkundige Beratung in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht in Anspruch nimmt, um die Auswirkungen des Beteiligungsangebotes und der damit verbundenen Risiken auf seine individuellen Verhältnisse prüfen zu können. Im Folgenden werden wesentliche Risiken der Beteiligung dargestellt. Dabei stellt die Reihenfolge der Auflistung der einzelnen Risiken keine Wertung im wirtschaftlichen oder rechtlichen Sinne dar. Bei den folgenden Ausführungen wird grundsätzlich zwischen anlage-, anleger- und prognosegefährdenden Risiken unterschieden.» Anlagegefährdend sind diejenigen Risiken, die entweder das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Vermögensanlage führen können.» Als anlegergefährdende Risiken werden diejenigen Risiken bezeichnet, die beim Anleger zum Verlust der gesamten Vermögensanlage führen und unter Umständen auch weiteres Vermögen gefährden können.» Prognosegefährdend sind diejenigen Risiken, deren Eintritt das Ergebnis der Emittentin belasten und somit die Höhe der Auszahlung an die Anleger verringern kann. Manche der aufgeführten Risiken lassen sich nicht ausschließlich einer Gruppe zuordnen. So können einige Risiken bei besonders starker Ausprägung ggf. dazu führen, dass eine Anlagegefährdung oder gar eine Anlegergefährdung eintritt, während sie im Falle einer geringfügigen Realisierung prognosegefährdend wirken können. Das Auftreten einzelner oder auch das Zusammenwirken mehrerer Risikofaktoren (sog. Kumulrisiko) kann dazu führen, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis einer Beteiligung erheblich verschlechtern, ggf. sogar ein Totalverlust der Vermögensanlage eintreten kann

24 2.2. Anlagegefährdende Risiken Anlagegefährdende Risiken bestehen auf zwei Ebenen. Zum einen Risiken, die unmittelbar auf die Beteiligungsgesellschaft einwirken. Zum anderen Risiken, die unmittelbar mit dem Betrieb des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) durch die Betreibergesellschaft zusammenhängen und damit mittelbar auch ein Risiko für die Beteiligungsgesellschaft darstellen Anlagegefährdende Risiken auf Ebene der Emittentin Insolvenzrisiko Für die Emittentin besteht das grundsätzliche Insolvenzrisiko. Die Emittentin kann in Zahlungsschwierigkeiten und sogar in die Zahlungsunfähigkeit geraten, wenn die ihr zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht zur Deckung laufender Kosten oder sonstiger Zahlungsverbindlichkeiten ausreichen. Im Insolvenzfall sind die von Anlegern erbrachten Einlage- und Agiozahlungen im Zweifel vollständig verloren. Sofern gezeichnete Einlagen zum Zeitpunkt der Insolvenz noch ausstehen, ist der Insolvenzverwalter weitergehend grundsätzlich berechtigt, diese einzufordern, was wiederum zu deren vollständigen Verlust führen kann. Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter von den Anlegern ggf. die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen, sofern der Ausschüttungsbetrag höher war als der auf den Anleger im Jahr der Ausschüttung entfallende Gewinn der Emittentin und sofern die betreffende Ausschüttung zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch keine vier Jahre zurückliegt Rückabwicklung der Beteiligung Es könnte notwendig werden, dass die Beteiligung an der Emittentin rückabgewickelt werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entweder bis zum keine verbindliche Finanzierungszusage über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von seitens der kreditgebenden Bank erteilt wurde oder bis zum das gezeichnete Kommanditkapital nicht mindestens beträgt oder Einzahlungen nicht mindestens in Höhe von erfolgt sind. Die auf das Sonderkonto der Emittentin eingegangenen Kommanditeinlagen können jedoch schon vorher vom Mittelverwendungskontrolleur zur Deckung bereits angefallener Kosten gegen Vorlage der Originalrechnungen freigeben werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Vertriebskosten sowie die dritte und vierte Kaufpreisrate für das Großgerät CyberKnife bereits vor dem zur Zahlung fällig werden (für Einzelheiten siehe Abschnitte Vertrag über Eigenkapitalvermittlung und Vertrieb und Kaufvertrag über den Erwerb des CyberKnife im Kapitel Wesentliche Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten auf S. 96 ff.). Sollte die Beteiligung an der Emittentin rückabgewickelt werden, nachdem bereits eingezahlte Vermögensanlagen teilweise oder im Ganzen an die Emittentin ausgezahlt wurden und von welcher mit diesen Geldern nicht stornierbare Zahlungen getätigt wurden, besteht das Risiko, dass die Emittentin nicht in der Lage sein wird, die geleisteten Einlagen, einschließlich Agio, vollständig zurückzuzahlen. Zudem kann der Anleger die bis zu einer möglichen Rückabwicklung gebundene Kommanditeinlage nicht für alternative Investitionen nutzen. Anleger haben für den Fall einer Rückabwicklung keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung ihrer Kommanditeinlage

25 Laufzeit und Handelbarkeit Die Laufzeit der Emittentin ist unbestimmt. Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung durch einen Anleger ist bis zum ausgeschlossen. Danach kann sie mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden. Ausnahmsweise kann ein Anleger, der seine Einlage vollständig erbracht, seinen Anteil mindestens 10 Jahre gehalten und das 75. Lebensjahr vollendet hat, die Beteiligung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres ordentlich kündigen. Das dann zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben und die bis dahin erfolgten Auszahlungen an einen Anleger können geringer ausfallen, als die ursprünglich vom Anleger zum Erwerb der Kommanditanteile eingezahlte Geldsumme. Bei den angebotenen Kommanditanteilen handelt es sich um beschränkt veräußerbare Beteiligungen, für deren Handel zurzeit kein gesetzlich geregelter Markt existiert. Der Veräußerungspreis wird zwischen einem Verkäufer und einem Käufer frei vereinbart. Es besteht daher das Risiko, dass bei einer beabsichtigten Veräußerung der Beteiligung kein Käufer gefunden wird oder ein Wertverlust eintritt. Eine Beteiligung sollte daher als langfristige Vermögensanlage und nicht als kurzfristiges Spekulationsobjekt betrachtet werden Fremdfinanzierung Das Beteiligungsangebot sieht vor, dass ein Teil der Gesamtinvestition langfristig über ein Darlehen in Höhe von mindestens fremdfinanziert wird. Zu diesem Zweck hat die Emittentin mit verschiedenen deutschen Banken Verhandlungen über ein langfristiges Darlehen aufgenommen und bei einer dieser Banken bereits einen Antrag auf Darlehensgewährung gestellt, der sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch in Bearbeitung befindet. Eine verbindliche Finanzierungszusage liegt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung jedoch nicht vor. Es ist daher nicht vorhersehbar, ob die Emittentin Fremdmittel zu den anvisierten und in der Finanzierungsrechnung zugrunde gelegten Konditionen erhält. Dies kann zu einer Erhöhung der Fremdfinanzierungskosten führen, wenn die Emittentin einen Darlehensvertrag zu anderen als den zugrunde gelegten Bedingungen abschließen würde. Die mit der Aufnahme einer Fremdfinanzierung zusammenhängenden Kosten (insbesondere Zinsen und Gebühren), die je nach abzuschließendem Vertrag erheblich differieren können, sind aus den Erlösen der Emittentin zu zahlen. Diese Kosten können sich daher negativ auf die von den Anlegern erzielbare Rendite auswirken. Zudem unterliegt ein Darlehen regelmäßig einem Zinsänderungsrisiko, da sich mit der aktuellen Lage am Geldmarkt auch die in der Regel davon abhängigen Kreditkonditionen ändern können. Mit einer höheren Zinsbelastung würde sich die Liquidität der Emittentin als Darlehensschuldnerin verschlechtern, was sich negativ auf die von den Anlegern erzielbare Rendite auswirken kann. Das von der Emittentin aufzunehmende Darlehen wird banküblich zu besichern sein. Insbesondere wird die Emittentin ihre Mietzins- und Nutzungsentgeltansprüche gegen die Betreibergesellschaft zur Sicherheit an die kreditgebende Bank abzutreten und dieser eine Grundschuld an dem Erbbaurecht einzuräumen haben. Sollten die Erlöse der Emittentin zur Rückführung der Fremdfinanzierung und/oder der Zahlung der anfallenden Zinsen nicht oder nicht vollständig ausreichen, besteht das Risiko, dass die kreditgebende Bank die ihnen eingeräumten Sicherheiten verwertet. Dies kann im Extremfall zur Zwangsvollstreckung in die zur Sicherheit dienenden Vermögenswerte

26 der Emittentin führen, was sich negativ auf die von den Anlegern erzielbare Rendite auswirken und bis hin zu einem Totalverlust des Anlegers führen kann Ausfall wichtiger Vertragspartner Sollten wesentliche Vertragspartner, insbesondere während der Bauphase, zum Beispiel durch eine Insolvenz ausfallen, besteht das Risiko, dass vereinbarte Leistungen nicht mehr oder nur zu höheren Kosten erbracht werden können. Dies könnte sich je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Vertragspartners für die Emittentin negativ auf die Anleger auswirken. Insbesondere kann hinsichtlich des Vertrags über den Erwerb des Großgeräts CyberKnife eine Insolvenz der Verkäuferin, der Accuray Europe SAS, dazu führen, dass das erworbene Großgerät CyberKnife nicht mehr geliefert werden kann, was im schlimmsten Fall zum Scheitern des Projekts führen könnte Vertragserfüllungsrisiko Es besteht bei jedem Vertrag die Gefahr der Nichterfüllung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass jetzige oder zukünftige Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen. Hierdurch können sich Nachteile für die Emittentin und deren Anleger ergeben. Hierunter fällt unter anderem auch das Risiko, dass die Emittentin (behördlich) zu Maßnahmen oder zur Kostentragung bezüglich der erbbaurechtlich gehaltenen Immobilien herangezogen wird, sollte die Betreibergesellschaft, die solche Kosten unter dem Mietvertrag eigentlich zu tragen hat, ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht nachkommen Kosten der Investitionsphase Es besteht das Risiko, dass eine oder mehrere in der Investitionsrechnung genannte Aufwandspositionen höher ausfallen als geplant. Dies kann zu einer Verschlechterung der Liquiditätssituation bei der Emittentin führen und damit auch Auszahlungen an die Anleger beeinträchtigen Verwässerungsrisiko Der einzelne Anleger ist am Gewinn und Vermögen der Emittentin im Verhältnis der von ihm bezahlten Einlagen (ohne Agio) beteiligt. Anleger, die sich zu Beginn eines Geschäftsjahres beteiligen, haben dieselben Gewinnansprüche wie Anleger, die erst später im Geschäftsjahr eine Beteiligung zeichnen und einzahlen. Der zuerst beitretende Anleger wird somit im Hinblick auf den Gewinn des Geschäftsjahres im Verhältnis zum später beitretenden Anleger gleichbehandelt, obwohl er der Emittentin bereits länger Kommanditkapital zur Verfügung gestellt hat. Sein Gewinnanspruch wird damit verwässert Vertrieb Die Finanzierung des Geschäftsvorhabens der Emittentin ist vor allem abhängig vom Volumen der mit diesem Beteiligungsangebot einzuwerbenden Vermögensanlagen

27 Für den Vertrieb und die damit verbundene Einwerbung der Vermögensanlagen wurde die Axamar GmbH und die MevCon GmbH beauftragt. Dabei besteht das Risiko, dass es diesen Unternehmen nicht gelingt, Vermögensanlagen in der notwendigen Höhe einzuwerben. Für den Fall, dass nicht gelingen sollte, bis zum Vermögensanlagen in Höhe von oder bis zum Vermögensanlagen in Höhe des zur Realisierung des Projekts einzusetzenden Eigenkapitals von bis zu einzuwerben, besteht das Risiko, dass die Emittentin liquidiert werden muss und damit der Anleger keine Rendite auf seine Vermögensanlage erhält. In diesem Fall kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Emittentin nicht in der Lage sein wird, die geleisteten Einlagen, einschließlich Agio, vollständig zurückzuzahlen, weil nicht stornierbare Kosten angefallen sind. Insoweit wird auf das Risiko Rückabwicklung der Beteiligung in diesem Kapitel auf S. 18 ff. verwiesen. Daneben besteht auch noch das Risiko von Fehlinformationen, mangelnden Belehrungen und Aufklärungen von Anlegern innerhalb des Vertriebs, was, sollte dies der Emittentin zugerechnet werden, für diese ein Haftungsrisiko bedeuten würde. Sollte die Emittentin erfolgreich in Haftung genommen werden, so könnte sich dies negativ auf ihre Vermögens- und Ertragslage auswirken, wodurch auch die Vermögensanlage oder deren Erträge gefährdet werden könnten Rechtliches Risiko Es besteht das Risiko, dass Gesetze, Verordnungen, eine veränderte Verwaltungspraxis oder eine von der Emittentin abweichende Meinung der Verwaltung oder Rechtsprechung oder Ähnliches zu erheblichen negativen Folgen rechtlicher und somit auch wirtschaftlicher Natur für die Anleger führen können Risiken in Verbindung mit dem Anlagevermögen Zudem besteht ein Risiko für das Anlagevermögen der Emittentin (also insbesondere die Immobilie und die beiden Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife). Sollten diese durch äußere Einwirkungen zerstört werden (bspw. durch einen Brand), so wären sie zum einen dem Vermögen der Emittentin entzogen und würde zudem dem Projekt als Ganzem seine Grundlage entziehen, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken und im schlimmsten Fall zu einem Totalverlust beim Anleger führen könnte. Diesem Risiko ist durch die Zeichnung adäquaten Versicherungsschutzes zu begegnen. Nach dem zwischen der Emittentin und der Betreibergesellschaft abzuschließenden Mietvertrag soll es Aufgabe der Emittentin sein, eine Sach- und Gebäudeversicherung abzuschließen. Verschiedene andere Risiken, denen die Immobilie und die medizinischen Großgeräte ausgesetzt sind, sollen hingegen von der Betreibergesellschaft versichert werden. Insofern besteht also das Risiko, dass die Betreibergesellschaft absprachewidrig keinen oder nur unzureichenden Versicherungsschutz abschließt Liquidationsphase In der Liquidationsphase wird die Emittentin ihr Anlage- und Umlaufvermögen veräußern. Da dieses voraussichtlich im Wesentlichen aus dem Erbbaurecht an dem das Behandlungszentrum für Radiochirurgie und Stereotaxie beherbergenden Gebäude, wie es durch Um- und Anbau entstehen soll, sowie dessen Einrichtung inklusive der

28 beiden medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife bestehen wird, ist geplant, dieses möglichst als Einheit abzusetzen. Hier besteht insofern das Risiko, dass der tatsächliche Veräußerungserlös niedriger ausfällt als kalkuliert, wodurch sich das Ergebnis für die Anleger entsprechend verschlechtern würde. Der Verkaufserlös ist vor allem abhängig von den jeweiligen Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass eine Veräußerung aufgrund der dann vorliegenden Marktverhältnisse gänzlich scheitert. Dann müsste versucht werden, das Anlage- und Umlaufvermögen einzeln zu verkaufen, was wiederum scheitern könnte und widrigsten Falls zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Anlegers führen könnte. Darüber hinaus könnte im Falle eines Scheiterns der Veräußerung, der Grundstückseigentümer auf Grundlage des Erbbaurechtsvertrages, welches durch Erwerb des Erbbaurechts auf die Emittentin übergehen soll, die Beseitigung des Bauwerkes verlangen. Die Beseitigung müsste die Emittentin auf eigene Kosten vornehmen, was die Rendite der Anleger verringern würde. Neben dem Marktrisiko kann sich in der Liquidationsphase auch noch ein Risiko der unzureichenden Wartung und Instandhaltung verwirklichen. Nach den zu schließenden Verträgen (Miet- und Nutzungsverträge) soll die Wartung und Instandhaltung der Immobilie und der Geräte zumindest großteils auf die Betreibergesellschaft verlagert werden. Sollte die Betreibergesellschaft diesen Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen, so könnte dies auch den Marktwert verringern. Zwar könnte ein daraus resultierender Mindererlös grundsätzlich von der Betreibergesellschaft wegen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten eingefordert werden, diesbezüglich bestünde jedoch ein gewisses Prozessrisiko (insbesondere Beweisrisiko) und/oder das Solvenzrisiko, da nicht mit Sicherheit prognostiziert werden kann, ob die Betreibergesellschaft zu diesem Zeitpunkt über ausreichende Mittel verfügen wird, um den Mindererlös auszugleichen Anlagegefährdende Risiken auf Ebene der Betreibergesellschaft Die Risiken, denen die Betreibergesellschaft ausgesetzt ist, an der weder die Anleger noch die Emittentin selber beteiligt sein werden, sind insofern anlagegefährdend, als der Erfolg des von der Emittentin geplanten Projekts, d.h. die Errichtung und Vermietung eines Gamma Knife und CyberKnife-Behandlungszentrums, von der Fähigkeit der Betreibergesellschaft abhängt, ausreichenden Umsatz zu generieren, um der Emittentin Mietzinsen und Nutzungsgebühren zahlen zu können. Hierdurch ist jedes Risiko, das die Zahlungsfähigkeit der Betreibergesellschaft gefährdet, mittelbar auch ein Risiko für die Emittentin und somit für die Anlage Zulassung des Medizinischen Versorgungszentrums Der Betrieb der Betreibergesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) muss vom Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen genehmigt werden. Wird die erforderliche Zulassung für Standort und Betrieb der Betreibergesellschaft als MVZ nicht gewährt oder zu einem späteren Zeitpunkt entzogen, droht ein Scheitern des geplanten Projekts, was für die Anleger zum Totalverlust ihrer Vermögensanlage führen kann. Dieses Risiko kann sich insbesondere dann verwirklichen, wenn die für die Betreibergesellschaft zu wählende Gesellschaftsstruktur von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen als unzulässig für den

29 Träger eines MVZ angesehen würde. Die dann notwendige Umstellung auf eine andere Gesellschaftsstruktur würde zumindest zu einer größeren Verzögerung und neu anfallenden Kosten führen, die die Emittentin auch unmittelbar treffen würden, da sie für einen verlängerten Zeitraum keinen Mieter für ihre Anlage hätte Einbringung der Facharztsitze Der Betrieb der Betreibergesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) setzt zudem voraus, dass der Anstellung der Fachärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, der gegenüber die Anstellung anzuzeigen ist, nicht widersprochen wird. Sollte die Kassenärztliche Vereinigung die Anstellung untersagen, könnte dies zu einer Verzögerung bzw. widrigsten Falls zu einer Untersagung des Betriebs führen. In diesen Fällen würde die Liquidität der Betreibergesellschaft und somit mittelbar der Emittentin negativ beeinflusst werden Behördliche Genehmigungen für den Betrieb der medizinischen Großgeräte Nach den anvisierten Nutzungsvereinbarungen über die Nutzung der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife soll die Betreibergesellschaft verpflichtet werden, die notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Sollten die zu beantragenden Genehmigungen für den Betrieb der Großgeräte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich erteilt werden, könnte dies zu einer Verzögerung bzw. widrigsten Falls zu einer Untersagung des Betriebs führen. In diesen Fällen würde die Liquidität der Betreibergesellschaft und somit mittelbar der Emittentin negativ beeinflusst werden Schlüsselpersonenrisiko Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung und damit auch der Anleger ist abhängig von dem erfolgreichen Marktauftritt der Betreibergesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Der Erfolg des Betriebs ist seinerseits in hohem Maße mit den persönlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kontakten des Managements, des ärztlichen Leiters sowie der Fachärzte und Physiker verbunden. Es kann keine Gewähr für den ununterbrochenen Verbleib des anvisierten Personals übernommen werden. Sollten während der Beteiligungslaufzeit wichtige Wissensträger ausscheiden, so könnten sich dadurch negative Einflüsse auf die wirtschaftliche Entwicklung der Betreibergesellschaft und damit mittelbar auch der Emittentin und ihre Anleger ergeben. Der Betrieb der Betreibergesellschaft als MVZ hängt von dem Bestehen beider in das MVZ einzubringenden Facharztsitze ab. Im Falle des Ausscheidens eines Facharztes wäre die Stelle neu zu besetzen. Insoweit besteht das Risiko, dass die Stelle nicht rechtzeitig besetzt werden kann. Für diesen Fall soll zwischen den Initiatoren dieses Beteiligungsvorhabens als zukünftigen Vertretern der noch zu gründenden Betreibergesellschaft und dem Klinikum der Johann Wolfgang Goethe Universität-Frankfurt vereinbart werden, dass Aushilfspersonal für eine Überbrückungsphase seitens der Uniklinik bereitgestellt wird. Es kann jedoch eine Verzögerung der Stellenneubesetzung z.b. aufgrund bestehenden Personalmangels nicht ausgeschlossen werden, wodurch wiederum die Fortführung des Betriebs beeinträchtigt werden könnte. Dies

30 könnte die Honorareinnahmen der Betreibergesellschaft negativ beeinflussen, was wiederum Nachteile für die Emittentin und deren Anleger nach sich ziehen könnte. Es kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass sich Teile des Fachpersonals der Betreibergesellschaft trotz bereits jetzt vorhandener Erfahrungen und vorgenommener Schulungen des anvisierten Personals, sowie trotz vorgesehener fortlaufender Weiterbildungen als nur eingeschränkt geeignet zur Behandlung der Patienten bzw. zum Bedienen der medizinischen Großgeräte erweisen. Hierdurch könnte der Betrieb der Betreibergesellschaft beeinträchtigt werden. Dies könnte wiederum die Honorareinnahmen der Betreibergesellschaft negativ beeinflussen, was mittelbar einen negativen Einfluss auf die Emittentin und deren Anleger haben könnte Wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes der Betreibergesellschaft Es besteht ferner das Risiko, dass sich die wirtschaftliche Entwicklung der Betreibergesellschaft schlechter darstellt als derzeit prognostiziert. Eine Vielzahl von gegenwärtig nicht vorhersehbaren Ereignissen könnte auf Grund einer unzureichenden Patientenzahl zu einer geringeren als der prognostizierten und notwendigen Auslastung führen. Folgende Gründe sind hierfür denkbar: Keine oder unzureichende Kooperation Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kooperation zwischen der Betreibergesellschaft und Kliniken nicht zustande kommt, eine solche sich als unzureichend erweist oder während der Beteiligungslaufzeit scheitert. Dies könnte eine negative Auswirkung auf die wirtschaftliche Entwicklung der Betreibergesellschaft haben, was mittelbar auch zu Nachteilen für die Emittentin und ihre Anleger führen kann. Veränderte Wettbewerbsverhältnisse Sollten sich durch die Gründung zahlreicher neuer CyberKnife- und Gamma Knife- Zentren und der damit einhergehenden Konkurrenzsituation bis hin zu einer möglichen Übersättigung des Marktes die Wettbewerbsverhältnisse während der Beteiligungslaufzeit verändern, besteht die Gefahr einer Verringerung des Patientenaufkommens (zur gegenwärtigen Wettbewerbssituation siehe unten Abschnitt Wettbewerb zu anderen Zentren im Kapitel Wettbewerb auf S. 49 ff.). Hierbei sei angemerkt, dass die Initiatoren dieses Beteiligungsangebotes, Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack, weitere Medizinische Versorgungszentren mit Cyber- Knife-Technologie in verschiedenen Städten Deutschlands planen. Sollten diese Projekte und weitere verwirklicht werden, könnte sich je nach Zahl der Zentren und deren geographischer Lage der Wettbewerb nachteilig entwickeln, was zu einem geringeren Patientenaufkommen für die Betreibergesellschaft und im Falle, dass diese ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Emittentin nicht mehr bedienen könnte, zu einer Einnahmeminderung der Emittentin und somit zu Nachteilen für die Anleger führen könnte. Innovationsrisiko Es besteht ein technisches Innovationsrisiko. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass die CyberKnife und Gamma Knife-Technologien während der Beteiligungslaufzeit durch eine neue Technologie ersetzt bzw. überholt werden. In diesem Fall würde eine Behandlung mit diesen Methoden weniger nachgefragt werden, was die wirtschaftli

31 che Leistungsfähigkeit der Betreibergesellschaft und somit deren Fähigkeit, Miet- und Nutzungszinsen vollumfänglich an die Emittentin zu zahlen, beeinträchtigen würde. Dies würde sich mittelbar wirtschaftlich auf die Emittentin und ihre Anleger auswirken. Zudem würden hierdurch die medizinischen Großgeräte über den Abnutzungsgrad und normalen Wertverlust hinaus an Wert verlieren, sodass im Falle der Liquidation der Emittentin für den Verkauf dieser Großgeräte ein verminderter Ertrag zu erwarten wäre. Risiko der Unzulänglichkeit der Technologie Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die relative Neuheit der Technologie das Risiko, dass sich die CyberKnife-Technologie als nicht oder nur beschränkt erfolgreich zur Behandlung von bestimmten, einer Vielzahl oder der Gesamtheit von Krebstumoren erweist. Zwar ist die CyberKnife-Technologie in medizinischen Studien erprobt, neben zahlreichen anderen Ländern auch in Deutschland zugelassen worden und weltweit bereits bei über Patienten zum Einsatz gekommen (Quartalsbericht der Accuray Inc., 1. Quartal Finanzjahr 2011; Jedoch besteht ein Restrisiko, dass sich diese Studien und Erfahrungswerte als unzulänglich erweisen und widrigsten Falls die Zulassung entzogen wird. Dies könnte sich insbesondere bei Entzug der Zulassung entsprechend negativ auf das Geschäftsmodell der Betreibergesellschaft, und mittelbar wirtschaftlich auf die Emittentin und ihre Anleger auswirken. Marketingrisiko Auch ist es nicht auszuschließen, dass verfehltes Marketing oder fehlerhafte Beratung durch die Betreibergesellschaft zu Imageschäden führen, die wiederum mittelbare Nachteile für die Emittentin und ihre Anleger hervorrufen können. In diesem Zusammenhang ist es auch denkbar, dass ein solches Marketing bzw. eine solche fehlerhafte Beratung von konkurrierenden Marktteilnehmern, die Gamma Knife- und/oder CyberKnife-Behandlungen derzeitig oder künftig anbieten, erfolgen werden, während sich die Betreibergesellschaft korrekt verhält. In der öffentlichen Wahrnehmung kann dies auf Grund ungenügender Differenzierung alle CyberKnife- und/oder Gamma Knife-Zentren in Verruf bringen, was sich negativ auf die Vermögens- und Ertragslage der Betreibergesellschaft und somit mittelbar auf die Emittentin und ihre Anleger auswirken könnte. Risiko der Ablehnung der Kostenübernahme durch Krankenkassen Der Geschäftsbetrieb der Betreibergesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum ist wesentlich abhängig vom Bestehen von Kassenverträgen in ausreichender Zahl. Insoweit besteht das Risiko, dass keine oder nur eine geringe Anzahl an Kassenverträgen geschlossen werden können oder schlechtestenfalls eventuell im Zuge der technischen Fortentwicklung eine Behandlung mit CyberKnife oder Gamma Knife generell als nicht medizinisch indiziert und somit als nicht abrechenbar eingestuft würde, was sich negativ auf die Vermögens- und Ertragslage der Betreibergesellschaft und somit mittelbar auf die Beteiligungsgesellschaft und ihre Anleger auswirken könnte. Abrechnungsverzögerungsrisiko Weiter ist nicht auszuschließen, dass seitens der Krankenkassen Rechnungen nur verzögert abgerechnet werden, wodurch die Liquidität der Betreibergesellschaft und damit mittelbar auch der Emittentin beeinträchtigt wäre

32 Risiko des Technikausfalls Ebenso kann ein Defekt an den medizinischen Großgeräten (CyberKnife/Gamma Knife) bereits vor Inbetriebnahme oder während der Laufzeit der Beteiligung nicht ausgeschlossen werden. Eine erforderliche Reparatur und Instandsetzung der Geräte könnte den Betrieb der Betreibergesellschaft je nach Art und Umfang der maschinellen Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum erschweren oder sogar stilllegen. Dieser Umstand könnte sich negativ auf die Vermögens- und Ertragslage der Betreibergesellschaft und somit mittelbar auf die Emittentin und ihre Anleger auswirken. Risiko der Immobilienbeeinträchtigung Nach dem zwischen der Emittentin und der Betreibergesellschaft abzuschließenden Mietvertrag soll die Betreibergesellschaft zur Übernahme einiger mit der Immobilie verbundenen Nebenkosten verpflichtet werden (bspw. Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen außer solchen an Dach und Fach ). Hier besteht das Risiko, dass eventuell anfallende Reparaturarbeiten die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betreibergesellschaft übersteigen oder notwendige Reparaturarbeiten (bspw. am Strahlenbunker) sich über lange Zeiträume hinziehen und so den Betrieb beeinträchtigen, da keine Ausweichräume verfügbar sind. Dies könnte die Zahlungsfähigkeit der Betreibergesellschaft gegenüber der Emittentin beeinträchtigen. Haftungsrisiko Es besteht die Gefahr, dass die Betreibergesellschaft für Fehldiagnosen, Fehlberatung oder Fehlbehandlung durch einen ihrer Angestellten von einem Patienten in Haftung genommen wird (sog. Arzthaftung). Daneben sind noch weitere Haftungsrisiken denkbar, bspw. im Zusammenhang mit der Verwendung radioaktiver Quellen bei Nutzung des Großgeräts Gamma Knife. Sollte ein Haftungsanspruch erfolgreich eingeklagt werden, könnte sich dies negativ auf die Vermögens- und Ertragslage der Betreibergesellschaft auswirken, insbesondere wenn ein solcher Anspruch nicht durch eine abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Dies könnte mittelbar auch zu Nachteilen für die Emittentin und ihre Anleger führen Anlegergefährdende Risiken Anteilsfinanzierung Dieses Beteiligungsangebot beinhaltet kein Angebot über eine Finanzierung der zum Erwerb der Beteiligung notwendigen Geldsumme. Für den Anleger besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Beteiligung über einen Kredit bei seiner Hausbank zu finanzieren. Sofern sich die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung gegenüber der Prospektprognose verschlechtern sollte, besteht die Möglichkeit, dass die Ausschüttungen den Kapitaldienst des in Anspruch genommenen Kredits nicht decken bzw. nicht zu den Fälligkeitsterminen der Zins- und Tilgungsraten zur Verfügung stehen. Bei einem eventuellen Totalverlust ist der Anleger weiterhin zur Rückzahlung seiner Darlehensschuld verpflichtet Haftung Hinsichtlich des anlegergefährdenden Risikos der persönlichen Haftung muss differenziert werden zwischen Anlegern, die sich unmittelbar als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft, und solchen, die sich mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligen

33 Anleger als Kommanditist Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches haftet ein Kommanditist gegenüber den Gläubigern einer Kommanditgesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist ( 171 HGB). Der Umfang der Haftung richtet sich nach der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ( 172 HGB). Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beträgt 25 % der jeweils übernommenen Pflichteinlage. Die Haftung des Anlegers, der der Emittentin unmittelbar als Kommanditist beitritt (in diesem Abschnitt im Folgenden Kommanditist ) lebt wieder auf, wenn seine Einlage durch Auszahlungen unter seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme herabsinkt. Scheidet ein Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft aus, haftet er für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Emittentin, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag der Handelsregistereintragung seines Ausscheidens fällig werden und daraus resultierende Ansprüche gegen ihn rechtskräftig festgestellt, durch vollstreckbaren Vergleich oder vollstreckbare Urkunden festgestellt oder durch in Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Wird die Emittentin aufgelöst, verjähren die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der Emittentin im Handelsregister oder, wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der Auflösung fällig werden, spätestens fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche. Wenn ein Kommanditist aus der Emittentin ausscheidet, hat er einen negativen Abfindungsbetrag auszugleichen, soweit dieser aus der Auskehrung nicht durch Gewinn gedeckter Liquiditätsüberschüsse (Eigenkapitalrückzahlungen) resultiert ( 172 Abs. 4 HGB). Im Falle der Insolvenz der Emittentin sind von dieser bereits ausgezahlte Beträge wieder an die Emittentin zurückzuführen, sofern es sich hierbei um Eigenkapitalrückzahlungen gehandelt hat ( 172 Abs. 4 HGB). Eine noch weitergehende Haftung analog 30 ff. GmbHG bis zur Höhe der insgesamt empfangenen Auszahlungen kommt in Betracht, wenn Auszahlungen erfolgen, obwohl die Finanzlage der Emittentin dies nicht zulässt Anleger als Treugeber Anleger, die der Emittentin über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar als Treugeber (in diesem Abschnitt im Folgenden Treugeber ) beitreten, haften nicht unmittelbar gegenüber Gläubigern der Emittentin. Vielmehr haftet an ihrer Stelle die Treuhandkommanditistin, die Kommanditistin der Emittentin ist. Allerdings hat der Treugeber die Treuhandkommanditistin von sämtlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Teiles ihrer Kommanditeinlage stehen, freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers ist durch die in der Beitrittserklärung genannte Beteiligung begrenzt. Soweit der Treugeber diesen Betrag eingezahlt hat, ist er zu einer Freistellung der Treuhandkommanditistin nicht mehr verpflichtet. Allerdings lebt die Freistellungsverpflichtung in entsprechender Anwendung der 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB anteilig im Verhältnis seines Beteiligungsbetrages zur Einlage der Treuhandkommanditistin wieder auf, wenn und soweit die in das Handelsregister eingetragene Haftsumme der Treuhandkommanditistin an diese zurückbezahlt wird, die Treuhandkommanditistin Gewinnanteile entnimmt, während ihr Kommanditanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder ihr Kom

34 manditanteil durch die Entnahme unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird. Im Falle einer Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin durch Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhandkommanditistin im Zusammenwirken mit der Komplementärin oder den geschäftsführenden Kommanditisten die Weiterleitung von Auszahlungen an den Treugeber davon abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Freistellungsverpflichtung der Treuhandkommanditistin Sicherheit leistet. Wirtschaftlich betrachtet haftet daher ein Treugeber in gleichem Umfang wie ein Kommanditist Steuerliche Risiken Allgemeine steuerliche Risiken Die Ausführungen zur steuerlichen Konzeption beruhen im Wesentlichen auf den von der Emittentin abgeschlossenen Verträgen, den zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes geltenden deutschen gesetzlichen Vorschriften, der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung. Durch Änderungen von Gesetzen, der Praxis der Finanzverwaltung oder der Rechtsprechung der Gerichte können die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen negativ verändert werden, was geringere Auszahlungen an die Anleger zur Folge haben kann. Abweichende Ergebnisse der Emittentin können zu von der Prognose abweichenden steuerlichen Ergebnissen auf Ebene der Anleger führen. Höhere Einnahmen und geringere Kosten der Emittentin führen grundsätzlich zu einem höheren steuerlichen Ergebnisanteil und damit zu einer höheren Steuerzahllast des Anlegers. Die Finanzverwaltungen entscheiden über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse erst im Rahmen der Veranlagung oder nach einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) bei der Emittentin. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung die Einkunftsarten, die Höhe der Einnahmen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach abweichend beurteilen wird und es deshalb zu anderen als den prognostizierten steuerlichen Ergebnissen kommt Einkommensteuerliche Risiken Nach der Prognoserechnung für die Emittentin in beiden Szenarien ist ein steuerlicher Totalüberschuss zu erwarten. Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilweise über Kredit finanzieren, oder weitere Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung haben, kann auf Ebene des Anlegers die Gewinnerzielungsabsicht fehlen. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen für den Anleger führen. Die Finanzverwaltung könnte aufgrund der Auslegung ihrer Leasingerlasse zu einer Zuordnung der zur Nutzung überlassenen Vermögensgegenstände zur Nutzungsberechtigten, die Betreibergesellschaft, kommen. Die Folge wäre die Behandlung der Nutzungsentgelte als Kaufpreisraten. Neben einer Bilanzierung der Vermögensgegenstände bei der Erwerberin, die Betreibergesellschaft, müsste bei der Emittentin

35 der Kaufpreisanspruch als Forderung und die Barwerte der vereinbarten Leasingraten für den Nutzungszeitraum als Verbindlichkeit bilanziell erfasst werden. Im Jahr 2025 wurde im Rahmen der möglichen Liquidation der Emittentin die Veräußerung des Anlagevermögens berücksichtigt. Hierfür wurden prognostizierte Verkehrswerte berücksichtigt. Die tatsächlichen Verkehrswerte können davon abweichen, insbesondere wenn der nachfolgende Erbbauverpflichtete bei Erlöschen des Erbbaurechts eine Beseitigung der Betriebsgebäude als wahrscheinlicher als eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes betrachtet. Sofern der Anleger seine Beteiligung an der Emittentin veräußert, besteht das Risiko, dass er, sollte er auch selbst private Veräußerungsgeschäfte tätigen, durch diese Veräußerung auf persönlicher Ebene einen gewerblichen Grundstückshandel begründet. Dies würde zu gewerblichen Einkünften auf Ebene des Anlegers führen, sodass ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn in jedem Fall einer Besteuerung beim Anleger unterliegen würde. Auch weitere, im übrigen Privatvermögen getätigte Immobilienveräußerungen könnten dadurch gewerblich werden mit den dargestellten Folgen Gewerbesteuerliche Risiken Die Emittentin wurde rechtlich und steuerlich so konzipiert, dass die den Anlegern zufließenden Gewinne als Erträge aus vermögensverwaltender Tätigkeit qualifiziert werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung eine Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Tätigkeit vornimmt. Damit würde sich eine Gewerbesteuerpflicht der Emittentin ergeben. Diese Umstände können sich negativ auf die Ertragslage, die prognostizierte Liquidität und damit für den Anleger auf die Vermögensanlage und die Ausschüttungen auswirken. Diesem Effekt steht aber die Anrechnung der Gewerbesteuer nach 35 EStG auf der Ebene der Anleger entgegen Umsatzsteuerliche Risiken In den Prognoserechnungen wird angenommen, dass die Umsatzsteuer für die Aufwendungen der Emittentin im Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Nutzungsüberlassung der mobilen Vermögensgegenstände teilweise abzugsfähig ist. Sollte der Vorsteuerabzug für einen Teil dieser Aufwendungen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, würde das die Liquidität der Emittentin entsprechend reduzieren. Ebenso kann es zu Änderungen des steuerlichen Ergebnisses und der Auszahlungen kommen, was für den Anleger zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann. Bei Zuordnung der Vermögensgegenstände zur Nutzungsberechtigten, der Betreibergesellschaft, würde mit Beginn der Nutzungsüberlassung abzuführende Umsatzsteuer für den faktischen Veräußerungsvorgang entstehen

36 2.4. Prognosegefährdende Risiken Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin ist von dem erfolgreichen Betrieb der Betreibergesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) abhängig. Damit entstehen prognosegefährdende Risiken auf zwei Ebenen. Zum einen Risiken, die unmittelbar mit der Emittentin verbunden sind. Zum anderen Risiken, die unmittelbar mit dem Betrieb des MVZ durch die Betreibergesellschaft zusammenhängen und damit mittelbar auch die Entwicklung der Emittentin beeinflussen Prognosegefährdende Risiken der Beteiligungsgesellschaft Mietzins/Nutzungsentgelte Die Wertentwicklung einer Beteiligung an der Emittentin hängt unmittelbar vom wirtschaftlichen Ergebnis der Betreibergesellschaft und deren Fähigkeit, Mietzins sowie Nutzungsentgelte zu leisten, ab. Es besteht insoweit das Risiko, dass die erwarteten Einnahmen nicht erzielt werden können Überschreiten von Kostenansätzen Es besteht auch das bereits oben im Abschnitt Kosten der Investitionsphase im Kapitel Anlagegefährdende Risiken auf Ebene der Emittentin auf S. 20 ff. geschilderte Risiko, dass Kostenansätze, welche im Prospekt genannt werden, sich als prognostisch unzureichend erweisen und tatsächlich überschritten werden Prognosegefährdende Risiken der Betreibergesellschaft Unterschreiten der geplanten Patientenauslastung Es besteht das Risiko, dass die geplante Patientenauslastung, welche im Prospekt genannt wird, sich als prognostisch unzureichend erweist und tatsächlich unterschritten wird Unterschreiten von geplanten Ertragssätzen Weiter ist nicht auszuschließen, dass die geplanten durchschnittlichen Ertragssätze pro Patient, welche im Prospekt genannt werden, sich als prognostisch unzureichend erweisen und tatsächlich unterschritten werden Überschreiten von geplanten Kostenansätzen Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Kostenansätze der Betreibergesellschaft, soweit solche im Prospekt genannt werden, sich als prognostisch unzureichend erweisen und tatsächlich überschritten werden

37 2.5. Maximales Risiko Die vorstehend dargestellten Risiken beschreiben nur die wesentlichen Risiken der Beteiligung, die aus der Sicht des einzelnen Anlegers jedoch eine unterschiedlich starke Bedeutung oder Auswirkung haben können. Das den Anleger bei einem Misserfolg der Beteiligung treffende Risiko besteht im vollständigen Verlust der Vermögensanlage. Höhere Verluste als die der Vermögensanlage sind möglich, wenn zusätzliche Aufwendungen beim Anleger anfallen. Ursachen hierfür können sein: Kosten einer Übertragung/Verfügung der Beteiligung; Eigene Beratungs- und Verwaltungskosten des Anlegers im Hinblick auf den Erwerb, das Halten sowie ggf. die Veräußerung der Beteiligung; Bankgebühren im Zusammenhang mit der Leistung der Einlage und dem Bezug der Auszahlungen; Porto, Telefonkosten im Zusammenhang mit der Beteiligung ; Kosten im Zusammenhang mit einer persönlichen Fremdfinanzierung der Beteiligung ; Kosten für die Handelsregistervollmacht sowie Registerkosten; Steuerzahlungen und ggf. Verzinsung einer Steuernachzahlung des Anlegers im Zusammenhang mit der Beteiligung. Das maximale Risiko für einen Anleger besteht damit in einem Totalverlust der Beteiligung (dies beinhaltet unter besonderen Voraussetzungen [siehe Abschnitt Haftung im Kapitel Anlegergefährdende Risiken auf S. 26 ff.] eine zusätzliche Haftung bis zur Höhe der von der Emittentin an den Anleger getätigten Auszahlungen) und dem Eintritt aller vorstehenden zusätzlichen Aufwendungen

38 3. WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN DES PROJEKTS UND DER BETEILIGUNG 3.1. Das Projekt Die Idee Die Initiatoren dieses Beteiligungsangebotes planen mit diesem Projekt die Gamma Knife- und die CyberKnife-Technologie weiter zu verbreiten und, in Deutschland bisher einmalig, in einem Behandlungszentrum zu bündeln. CyberKnife Gamma Knife Ähnlich wie es die Erfindung der Computertomographie in den 1970er Jahren geschafft hat, zu diagnostischen Zwecken ohne Verletzung des Körpers diesen aufzuschneiden und Schnitt für Schnitt zu betrachten, hat man es bei der Stereotaxie mit dem Gamma Knife und sehr eindrucksvoll beim CyberKnife mit hochinnovativen und die Krebstherapie revolutionierenden Erfindungen zu tun. Mit der Gamma Knife- und der CyberKnife-Technologie wird also das Herausschneiden des Krebses aus dem Körper ohne operativen Schnitt, schmerzfrei und ohne die üblichen Gefahren und Risiken einer Operation möglich Die Behandlungsmethoden mit CyberKnife und Gamma Knife Gamma Knife ist für nicht bewegte Tumoren im Bereich des Kopfes und der Wirbelsäule (neurologische Tumoren) vorbehalten, die mit einer einzigen Bestrahlung zerstört werden können. Die auf der Anwendung eines Rahmens, der am Kopf des Patienten befestigt wird, beruhende Steuerung der Bestrahlung hat bei nicht bewegten Tumoren eine räumliche Präzision im Submillimeter-Bereich und nutzt bis zu 201 Strahlenrichtungen. Gamma Knife ist für die Behandlung von Patienten vorbehalten und vorzuziehen, bei denen neurologische Tumoren in Einzeit-Bestrahlung (Radiochirurgie) komplett zerstört werden können. CyberKnife verwendet keinen Rahmen, der am Patienten befestigt werden muss. Aufgrund der technologischen Konzeption der zugehörigen Bildgebung und Steuerung des Roboters kann CyberKnife auch bewegte Tumoren zerstören. Im Bereich der neurologischen Tumoren ergänzt CyberKnife das Gamma Knife bei denjenigen Behandlungen, die in mehreren Sitzungen (Präzisionsbestrahlung) vorgenommen

39 werden müssen. Behandlungskosten bei Gamma Knife sind gegenüber denjenigen mit CyberKnife jedoch geringer. Gamma Knife wird immer dann eingesetzt, wenn vorteilhaft Tumoren im Kopf oder an der Wirbelsäule mit einer einzigen Bestrahlung zerstört werden können, wohingegen das CyberKnife bei den mehrfach zu bestrahlenden Tumoren im Kopf und an der Wirbelsäule eingesetzt werden soll, die nicht mit Gamma Knife behandelt werden können. Zusätzlich können mit CyberKnife eine große Anzahl der Tumoren im extrakraniellen Bereich, also außerhalb des Kopfes und der Wirbelsäule, behandelt werden. Aus der Tatsache, dass Gamma Knife schon eine Vielzahl von Jahren am Markt ist und CyberKnife verglichen dazu erst kurze Zeit eingesetzt wird, sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass Gamma Knife eine veraltete oder gar überholte Technik sei. Die hier beschriebenen Differenzierungen in den Behandlungsmöglichkeiten widerlegen eine solche Betrachtungsweise Die Strategie/Das Konzept Mit Hilfe der einzuwerbenden Vermögensanlagen plant die Beteiligungsgesellschaft die Errichtung und Vermietung eines Behandlungszentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie in Frankfurt am Main, in dem die sog. CyberKnife- und Gamma Knife-Technologien eingesetzt werden sollen. Die Errichtung des Behandlungszentrums soll durch Erweiterung des seit 2001 bestehenden Gamma Knife- Zentrums auf dem Gelände der Universitätsklinik Frankfurt am Main erfolgen. Das bestehende Gamma Knife-Zentrum wird derzeit von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH betrieben und besitzt bereits eine funktionierende Infrastruktur mit geregelten Abläufen sowie ein breites Netz von Zuweisern und ist in die Infrastruktur des Uniklinikums eingebunden (z.b. in Tumorkonferenzen und Tumor-Boards). Das Gamma Knife-Zentrum behandelt gegenwärtig jährlich ca. 170 Patienten Das komplette Behandlungszentrum mit Gamma Knife und CyberKnife soll planmäßig im September 2011 in Betrieb gehen. Der operative Betrieb des Gamma Knife- Zentrums soll bis zum Start der Behandlungen mit CyberKnife möglichst ununterbrochen fortgeführt werden. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Emittentin, einen unbefristeten Miet- und Nutzungsvertrag, der eine einmonatige Kündigungsfrist vorsehen soll, mit dem im Gamma Knife-Zentrum behandelnden Neurochirurgen Herr Dr. Wolff abzuschließen, auf dessen Grundlage Herr Dr. Wolff während der Bauphase Patienten mit dem Gamma Knife-System behandeln soll. Das Miet- und Nutzungsverhältnis soll voraussichtlich zum begründet werden und bis zur Fertigstellung des kompletten Behandlungszentrums fortdauern. Im Hinblick auf das Nutzungsentgelt und die Miete beabsichtigt die Emittentin, mit Herrn Dr. Wolff eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Emittentin eine Vergütung erhalten soll, die der Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Dr. Wolff und der bisherigen Eigentümerin, der

40 GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH, entspricht. Die Höhe der Vergütung wird auf ca geschätzt. Die Realisierung des Vorhabens soll in folgenden Schritten erfolgen: Erwerb des Großgeräts CyberKnife Die Emittentin hat das Stereotaxie-Strahlentherapiegerät CyberKnife mit Kaufvertrag vom von der Accuray Europe SAS bereits erworben. Der Kaufpreis für das CyberKnife betrug hierbei Hiervon wurden bereits angezahlt. Dieser zur Anzahlung des CyberKnife erforderliche Geldbetrag in Höhe von wurde der Emittentin von ihrer Komplementärin, der MevCon GmbH, als zinsloses Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Das Darlehen ist zur Rückerstattung fällig, wenn Bareinlagen von 100 % des Eigenkapitalvolumens geleistet wurden. Für die Zahlung des Restkaufpreises wurde ein verlängertes Zahlungsziel vereinbart. Zahlungsziel der zweiten Rate in Höhe von ,63 war der (zu den Einzelheiten siehe Abschnitt Kaufvertrag über den Erwerb des CyberKnife im Kapitel Wesentliche Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten auf S. 100 ff.). Zur Zahlung dieser zweiten Rate hat die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH der Emittentin ein Darlehen in Höhe ,63 gewährt. Das Darlehen wird mit 6 % p.a. verzinst und ist zur Rückzahlung fällig, wenn Bareinlagen von 100 % des Eigenkapitalvolumens geleistet wurden. Die zweite Kaufpreisrate wurde in voller Höhe mit Zustimmung der Accuray Europe SAS zunächst auf ein eigens hierzu eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt und soll vom Treuhänder des Kontos nach erfolgter Lieferung des Großgeräts CyberKnife an die Accuray Europe SAS überwiesen werden Erwerb der Vermögensgegenstände von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH Die Emittentin hat das Großgerät Gamma Knife mit Kaufvertrag vom zu einem Kaufpreis von und das weitere Inventar des Gamma Knife-Zentrums mit Kaufvertrag vom zu einem Kaufpreis von von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH erworben. Darüber hinaus beabsichtigt die Emittentin auch das zugunsten der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH eingetragene Erbbaurecht am Grundstück, auf dem das Behandlungsgebäude des Gamma Knife-Zentrums steht, zu erwerben. Der Kaufpreis hierfür soll betragen. Die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH hat sich bereit erklärt, ihre bestehenden Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt sowie ihre künftige Kaufpreisforderung in Höhe von zu stunden bis 100 % des Eigenkapitalvolumens geleistet und eine verbindliche Finanzierungszusage der kreditgebenden Bank über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens erteilt wurde (zu den Einzelheiten siehe Abschnitt Verträge über den Erwerb von Vermögensgegenständen im Kapitel Wesentliche Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten auf S. 99 ff.)

41 Erwerb des Erbbaurechts Für das Grundstück, auf dem sich das Gamma Knife-Zentrum befindet, hat der Grundstückseigentümer, das Land Hessen (Hessischer Minister für Wissenschaft und Kunst), aufgrund Erbbaurechtsvertrages vom und vom ein Erbbaurecht zugunsten der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH bestellt. Das Erbbaurecht ist im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main von Niederrad, Blatt 6499, eingetragen und bis zum Ablauf des bestellt. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erweiterung des Gamma Knife-Zentrums wurde mit Nachtrag vom der Erbbaurechtsvertrag vom und vom geändert. Demnach wird das bestehende Erbbaurecht auf eine Teilfläche des an dem Gamma Knife-Zentrum angrenzenden Grundstücks erstreckt. Der Grundstückseigentümer hat zu diesem Zweck eine Teilfläche vermessen lassen, welches dem bisherigen Erbbaugrundstück zugeschrieben wird. Des Weiteren erhält die Erbbauberechtigte die Option auf Verlängerung des Erbbaurechts um weitere 10 Jahre, so dass das Erbbaurecht nach Ausübung der Option eine Laufzeit bis zum haben wird. Der Grundstückseigentümer stimmt zudem der Veräußerung des Erbbaurechts von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH an die Emittentin zu und verzichtet für diesen Verkaufsfall auf das ihm für alle Verkaufsfälle am Erbbaurecht eingeräumte dingliche Vorkaufsrecht (der Erbbaurechtsvertrag wird im Abschnitt Erbbaurechtsvertrag im Kapitel Wesentliche Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten auf S. 96 ff. ausführlich dargestellt). Wie bereits geschildert (s.o. Erwerb der Vermögensgegenstände von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH), beabsichtigt die Emittentin von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH das so erweiterte Erbbaurecht zu erwerben

42 Errichtung des Behandlungszentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie Auf dem erweiterten und unbebauten Teil des Grundstücks beabsichtigt die Emittentin die Errichtung eines Anbaus mit integriertem Strahlenbunker für den Betrieb des CyberKnife. Die für die Errichtung des Anbaus beantragte Baugenehmigung wurde von der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt am Main am erteilt. Der Anbau soll mit dem Gamma Knife-Zentrum verbunden werden. Während der Bauphase soll die Patientenversorgung im Gamma Knife-Zentrum möglichst ohne Unterbrechung durch den im Gamma Knife-Zentrum behandelnden Neurochirurgen, Herrn Dr. Wolff, auf der Grundlage eines mit diesem abzuschließenden Miet- und Nutzungsvertrages fortgeführt werden. Nach Fertigstellung des Anbaus und dessen behördlicher Abnahme soll der CyberKnife-Anbau mit dem Gebäude des Gamma Knife-Zentrums verbunden und das Großgerät CyberKnife in Betrieb gesetzt werden Vermietung des Behandlungszentrums Die Emittentin beabsichtigt, das komplette betriebs- und behandlungsbereite Zentrum für Radiochirurgie und Stereotaxie zu vermieten, wobei die medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife auf der Grundlage von getrennt abzuschließenden Vereinbarungen mit der anvisierten Mieterin, der Zentrum für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität GmbH ( Betreibergesellschaft ), dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen werden sollen. Die Mietzahlungen für das Gebäude und die Nutzungsentgelte für die medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife sollen die einzigen laufenden Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft darstellen. Zur Besicherung dieser Verbindlichkeiten ist vorgesehen, dass die Betreibergesellschaft ihre Ansprüche aus Rechnungen gegenüber Dritten, insbesondere Patienten und Krankenkassen, an die Beteiligungsgesellschaft sicherungshalber abtritt. Der anvisierte Mietvertrag soll eine Laufzeit von 15 Jahren beginnend ab dem auf die Übergabe des Objektes folgenden Monat haben. Während seiner Dauer soll der Vertrag nur außerordentlich kündbar sein. Es soll ein monatlicher Mietzins in Höhe von vereinbart werden. Die Mieterin soll sämtliche Betriebskosten sowie Instandhaltungskosten außer solchen an Dach und Fach tragen. Es ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft eine Sach- und Gebäudeversicherung abschließen soll. Die Mieterin soll zum Abschluss anderer Versicherungen, insbesondere einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden. Für den anvisierten Nutzungsvertrag über die Nutzung des Gamma Knife ist eine Laufzeit von 10 Jahren, für den über die Nutzung des CyberKnife eine Laufzeit von 15 Jahren vorgesehen, wobei die Vertragslaufzeit spätestens zum enden

43 soll. Die Nutzungsverträge sollen während ihrer Laufzeit nur außerordentlich kündbar sein. Sowohl für die Nutzung des Gamma Knife als auch für die des CyberKnife sollen für jede Nutzung jeweils folgende pauschalen Nutzungsentgelte gezahlt werden: Nutzungen von 1 bis 500 Patienten je Patient Nutzungen von 501 bis 600 Patienten je Patient Nutzungen von mehr als 600 Patienten 500 je Patient Vorgesehen ist, dass die Nutzerin für die behördlichen Genehmigungen des Betriebs/der Nutzung der Großgeräte zu dem bestimmten Zweck haften und insoweit die Erfüllung behördlicher Auflagen, die zur zweckentsprechenden Nutzung erteilt werden, erfüllen soll. Des Weiteren soll die Nutzerin die Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung, insbesondere für die abzuschließenden Wartungsverträge mit den Herstellern der Großgeräte tragen Die Betreibergesellschaft Die Betreibergesellschaft soll unter der Firma Zentrum für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität GmbH gegründet werden und als ein sog. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Leistungen erbringen. Durch die Betreibergesellschaft, die planmäßig als MVZ betrieben werden soll, sollen die Voraussetzungen einer sog. heilenden Einrichtung erfüllt werden und sie damit zur Erbringung medizinischer Leistungen und deren Abrechnung mit Krankenhäusern, gesetzlichen sowie privaten Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Privatpersonen, befugt sein. Es ist vorgesehen, die Betreibergesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen. Gesellschafter der Betreibergesellschaft werden entweder direkt oder über eine andere Konstruktion die beiden Initiatoren des vorliegenden Prospekts, Dr. Werner Ullrich und PD Dr. Dr. Andreas Mack (siehe Abschnitt Die Initiatoren in diesem Kapitel auf S. 39), wobei möglicherweise noch andere Gesellschafter hinzutreten. Die Initiatoren werden bei der Gründung eine Gesellschaftsstruktur wählen, von der erwartet werden kann, dass in ihr der Betrieb als MVZ durch die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt werden kann. Die Initiatoren werden zudem die Geschäftsführung der Betreibergesellschaft übernehmen. Da der Betrieb eines facharztübergreifenden MVZ geplant ist, sollen nach Gründung der Betreibergesellschaft zwei Fachärzte auf den vertragsärztlichen Sitzen der Strahlentherapie und Neurochirurgie eingestellt werden. Anschließend soll der erforderliche Antrag auf Zulassung zum Betrieb als MVZ beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Hessen sowie die Anzeige der Anstellung der Fachärzte an die kassenärztliche Vereinigung Hessen erfolgen

44 Die personelle Ausstattung der Betreibergesellschaft ist wie folgt geplant: 2 Medizinphysiker als Geschäftsführer 1 Facharzt für Neurochirurgie 1 Facharzt für Strahlentherapie 2 Medizinphysiker für Strahlentherapie 2 Medizinisch-technische Assistentinnen für Strahlentherapie 1 Bürokauffrau Die Betreibergesellschaft beabsichtigt, entsprechende Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern und dem ärztlichen sowie nichtärztlichen Personal abzuschließen. Das von der Betreibergesellschaft betriebene MVZ soll im Wege einer Kooperation eng an das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main angebunden werden. Zu diesem Zweck ist bereits zwischen den Initiatoren als zukünftigen Vertretern der noch zu gründenden Betreibergesellschaft und dem Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ein Kooperationsvertrag geschlossen worden. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass Patienten des Uniklinikums an das MVZ zur Radiochirurgie und Strahlentherapie überwiesen werden. Andererseits soll durch die Kooperation gewährleistet werden, dass die Patienten des MVZ optimal behandelt werden. Durch Einbindung des MVZ in bestehende Tumor-Boards soll die Beratung und Behandlung optimiert werden. Diese ca. 15 interdisziplinär arbeitenden Kommissionen zuzüglich zwei weitere Tumor-Boards, die von der Universität in Frankfurter Krankenhäusern abgehalten werden, berücksichtigen somit bei der Beratung jedes Erkrankungsfalls die Möglichkeiten zur Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung. In den Kommissionen beraten nicht nur die verschiedenen Fachgebiete, die für Tumoren relevant sind, sondern auch die Fachvertreter des MVZ selbst. Die besondere fachliche Kompetenz der Tumor-Boards zeichnet sich durch deren ständige Besetzung mit einem Facharzt für Strahlentherapie, einem Radiologen, einem Onkologen und einem Chirurgen, sowie durch einzelfallbezogener Hinzuziehung weiterer Fachgebiete aus. Hierbei soll immer mindestens ein Arzt den Patienten und dessen Krankheitsgeschichte persönlich kennen. Jede Indikation zur CyberKnife- und Gamma Knife-Therapie soll unter Einbeziehung der individuellen Parameter gestellt und vom jeweiligen Tumor-Board überprüft werden. Die Zusammensetzung der Tumor-Boards soll sicherstellen, dass die Entscheidung über die Behandlung des Patienten auf höchstem fachlichem Niveau und auf der Basis neuester medizinischer Erkenntnisse getroffen wird. Die Betreibergesellschaft soll ferner mit privaten und gesetzlichen Krankenkassen Rahmenverträge abschließen. Zur Vorbereitung der abzuschließenden Kassenverträge haben die Initiatoren als zukünftige Vertreter der Betreibergesellschaft bereits Vorgespräche mit den Krankenkassen geführt und entsprechende Vertragsentwürfe aufgesetzt. Mit Krankenhäusern soll auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammengearbeitet werden

45 Laufzeit der Beteiligung Die Laufzeit der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG ist unbestimmt. Die Beteiligung kann bis zum nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Danach kann sie mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahress ordentlich gekündigt werden. Ausnahmsweise kann ein Anle- ger, der seine Einlage vollständig erbracht, seinen Anteil mindestens 10 Jahre gehal- ten und das 75. Lebensjahr vollendet hat, die Beteiligung mit einer Frist von 6 Mona- ten zum Ablauf des Geschäftsjahres ordentlich kündigen Die Initiatoren Die Initiatoren des Projekts sind zwei anerkannte Medizinphysiker und vereinen zu- sammen langjährige Erfahrungen in der Gamma Knife und CyberKnife- Behandlungstechnik. Beide werden sowohl als Geschäftsführer der Beteiligungsge- sellschaft, als auch als Geschäftsführer der Betreiberge sellschaft auftreten Dr. Werner Ullrich Herr Dr. Werner Ullrich ist bereits seit ca. 30 Jahren im Bereich der Medizinphysik tätig und hat in diesem Zeitraum neben seiner beruflichen Tätigkeit zahlreiche Fachbeiträge veröffentlicht und Vorträge zum Einsatz der IT auf dem Gebiet der Radiologie und Nuklearmedizin gehalten. Nach dem Abschluss seines Hochschulstudiums in Informa- bis tionstechnik an der TU Dresden war Herr Dr. Ullrich 1981 als leitender Wartungsingenieur beim VEB Datenve- rarbeitungszentrum Frankfurt/Oder tätig, bevor er im selben Jahr als Leiter der Abteilung Physik/EDV und als Verantwortlicher für Forschungsarbeit an das Institut für Nuklear- medizin der Militärmedizinischen Akademie Bad Saarow wechselte. Während dieser Zeit absolvierte Herr Dr. Ullrich neben seiner beruflichen Tätigkeit ein postgraduales Studium in Klinischer Strahlen- physik an der Akademie für Ärztliche Fortbildung und promovierte an der TU Ilmenau gründete Herr Dr. Ullrich die Medicosys GmbH, deren Zweck in der Entwick- lung, Produktion und Vermarktung von Software für medizinische Bildarchive lag. Diese Gesellschaft betreute und verwirklichte bspw. die erste Volldigitalisierung einer Radiologie in Deutschland im Krankenhaus Dillingen/Saar verkaufte er seine Anteile an der Medicosys GmbH und mitbegründete die Ullrich und Augst GbR, die seit 2004 unter Ullrich und Augst GmbH firmiert und die die Entwicklung und Herstel- lung von Schmerztherapiegeräten betreibt. In diesem Unternehmen ist Herr Dr. Ullrich seit 2004 Geschäftsführer initiierte er die Idee eines CyberKnife Zentrums in Güstrow (Mecklenburg- Vorpommern), dessen Gründungsmitglied und Mentor er seitdem ist. Seit dieser Zeit aber auch schon davor steht Herrr Dr. Ullrich in engem Kontakt und regem Austausch mit Herstellern und Nutzern des CyberKnife

46 PD Dr. Dr. Andreas Mack Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack hat den Großteil seiner beruflichen Laufbahn der Radiochirurgie gewidmet. Er hat hierbei in Zusammenarbeit mit Neurochirurgen und Strahlentherapeuten bereits über Krebspatienten behandelt und betreut. Bereits im Rahmen seines Hauptstudiums in Medizinphysik Ende der 1980er Jahre hat Herr PD Dr. Dr. Mack mit einem Linac-basierten Stereotaxie-System erste Erfahrungen gesammelt, die er insbesondere im Rahmen seiner in Kooperation mit dem Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg entstandenen Dissertation mit dem Thema Entwicklung von Verfahren zur Optimierung der räumlichen Dosisverteilung in der Therapie mit hochenergetischen Photonenstrahlenbündeln vertieft hat. In dieser Promotionsphase von 1991 bis 1996 war er zudem wissenschaftlicher Angestellter an der Radiologischen Universitätsklinik Tübingen in den Abteilungen für Strahlentherapie, für Medizinische Physik und für Strahlenschutz. Hiernach wechselte Herr PD Dr. Dr. Mack als leitender Physiker und Strahlenschutzbeauftragter an das Gamma Knife-Zentrum in München, wo er unter der Leitung von Prof. Dr. Wowra die Vorzüge der vom Gamma Knife verwendeten stereotaktischen Methode kennenlernte baute er dann mit Unterstützung durch Prof. Dr. Karlsson, einem Pionier der Neurochirurgie aus dem Karolinska-Institut in Stockholm, das Gamma Knife-Zentrum in Frankfurt am Main auf, an welches er auch als leitender Physiker und Strahlenschutzbeauftragter wechselte und für dessen Betreibergesellschaft, deren Mitgesellschafter er seit 2006 ist, er seit 2007 als Geschäftsführer tätig ist. Bereits 2006 wurde Herr PD Dr. Dr. Mack auf Grundlage seiner Habilitationsschrift Entwicklung von Verfahren zur Qualitätssicherung in der Radiochirurgie von der Goethe-Universität in Frankfurt am Main habilitiert. Neben diesen langjährigen Erfahrungen mit der Gamma Knife-Technologie hat Herr PD Dr. Dr. Mack auch bereits einschlägige Erfahrungen mit dem CyberKnife gesammelt. So hat er seit Ende 2008 beim Aufbau der Abteilung Stereotaxie/CyberKnife in der Klinik Hirslanden in Zürich mitgewirkt, deren Leiter er seit 2009 ist

47 3.3. Der Markt für das Geschäft der Beteiligungsgesellschaft Die nachfolgende Markteinschätzung basiert auf den im deutschen Gesundheitswesen gesicherten Daten und den bereits vorliegenden Erfahrungen im mehr als neunjährigen Betrieb des Gamma Knife-Zentrums in Frankfurt am Main und mehr als dreijährigen Betrieb des CyberKnife-Zentrums in München Marktpotenzial Die Marktsituation zeichnet sich durch einen großen Bedarf an lebensnotwendigen Krebsbehandlungen aus. Es gibt Anzeichen dafür, dass Krebsleiden im Hinblick auf die medizinischen Fortschritte bei der Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in den kommenden Jahren zur häufigsten Todesursache werden. Hierdurch wird auch die Behandlung von Krebs in immer höherem Maße die öffentliche Aufmerksamkeit wecken. Sowohl die Gamma Knife- als auch die CyberKnife-Technologie zeichnen sich durch ihre klinischen Vorzüge in der Krebstherapie aus. Die maximale Auslastung der Betreibergesellschaft bezüglich CyberKnife und Gamma Knife dürfte mit ca. 650 Patienten pro Jahr erreicht sein. Diese Kapazität erscheint unter Berücksichtigung der statistischen Analyse mit jährlich ca Erkrankungsfällen auf 1 Million Einwohner, die mit der CyberKnife-Technik geheilt werden können, noch weitaus zu gering, um den vollen lokalen Behandlungsbedarf abzudecken. Allein im Ballungsraum des Rhein-Main-Gebietes mit ca. 5,5 Mio. Einwohnern gibt es demnach statistisch gesehen Erkrankungsfälle, die mit CyberKnife behandelt werden könnten. Weiterhin besteht gerade bei Krebserkrankten eine erhöhte Bereitschaft, auch weite Fahrwege zum Behandlungsort auf sich zu nehmen, was gerade bei einem so zentral gelegenen Behandlungsort wie Frankfurt am Main zu einer noch größeren Anzahl von potenziellen Patienten führen könnte. Insofern dürfte, solange sich nicht andere Risiken verwirklichen, grundsätzlich mit einer hohen,

48 wenn nicht sogar vollsständigen Auslastung w A des d Medizin nischen Versorgungsz zentrums ( (MVZ) gere echnet werd den. Dies sollte s auch im Hinblicck auf die E Erfahrungsw werte im M Münchener r CyberKnife e-zentrum (siehe ( in die esem Absch hnitt auf S. 4 43) erzielba ar sein. N Nachfolgen nde Grafiken n zeigen die e Häufigkeitt der Krebsa arten. Häufiggkeit Kre ebs bei Frauen (Stand 2007) 22% and dere Tumoreen 28% Brust 3% Magen 4% Eierstock 12 2% Darm 4% Schild drüse 8% % Gebärmutteer 4% 8% Lu unge Bauchspeicheldrüse 6% Blutbildendes B System H Häufigk keit Kreb bs bei Männern M n (Stand d 2007) 3% 20% andere Tumo oren 2 Prostata 26% Bauchspeiche eldrüse 4% Hals, Kopf 4% Lunge 14 4% Magen 13% Darm 4% Nieere 6% Blutb bildendes Systtem 6% Harnblase H

49 Von diesen häufigsten Krebsarten sind mit Gamma Knife solche Tumoren behandelbar, die den Kopf oder die Wirbelsäule befallen haben und mit einer einmaligen Bestrahlung behandelbar sind, während CyberKnife auch bei einer Vielzahl der anderen häufigsten Krebsarten zum Einsatz kommen kann. Das erste in Deutschland errichtete CyberKnife-Zentrum in München hatte bereits im ersten Jahr ohne besondere Werbemaßnahmen 450 Patienten, die auf über 600 Patienten jährlich gesteigert wurden. Dies bedeutet für das CyberKnife-Zentrum München eine Vollauslastung. Im CyberKnife-Zentrum in München wurden seit dessen Inbetriebnahme bis Anfang 2010 insgesamt knapp Patienten mit der CyberKnife-Technologie behandelt (Interview mit Prof. Dr. Berndt Wowra und PD Dr. Alexander Muacevic im Magazin TOPFIT 1/2010, S. 8, 9). Die Vorteile der Methode sprechen für gute Patientenzahlen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorliegenden Projekts kein reines CyberKnife-Zentrum, sondern ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) entstehen soll, in dem die Gamma Knife- und CyberKnife-Technologien gebündelt werden sollen und zudem anders als in München eine kooperative Einbindung in ein Universitätsklinikum erfolgen soll sowie der Standort in Frankfurt am Main logistisch sehr gut angebunden ist. Insofern kann erwartet werden, dass die Behandlungszahlen zumindest nicht weiter hinter denen des Münchener CyberKnife-Zentrums zurückbleiben dürften. Darüberhinaus ist eine Vollauslastung des MVZ nach gegenwärtiger Prognose nicht erforderlich, um dieses profitabel zu führen und somit die Betreibergesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen aus dem abzuschließenden Mietvertrag und den abzuschließenden Nutzungsvereinbarungen über die medizinischen Großgeräte gegenüber der Emittentin vollumfänglich nachzukommen. Bezieht man die gegenwärtig ca. 170 Gamma Knife-Patienten pro Jahr ein, die durch das seit 2001 bestehende Gamma Knife Zentrum behandelt werden, ist davon auszugehen, dass bereits bei ca. 250 CyberKnife-Patienten jährlich das MVZ wirtschaftlich betrieben würde. Somit würde die Behandlung von jährlich 420 Patienten nach gegenwärtigem Planungsund Erkenntnisstand (d.h. unter Berücksichtigung der anvisierten Mietzinsen, Nutzungsgebühren, Lohnkosten der Betreibergesellschaft, prognostizierten Versicherungsprämien, Wartungskosten, Betriebskosten etc.) einen profitablen Betrieb mit sich bringen (siehe auch Kapitel Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 beginnend auf Seite 51 ff.). Die Rentabilitätsprognose des Betriebes der Betreibergesellschaft als MVZ hängt nicht unbedeutend von der Höhe der zu erzielenden Behandlungshonorare ab. Die nachfolgende Übersicht zeigt die in Verträgen mit Krankenkassen fixierten Honorare am Beispiel des relativ neu gegründeten CyberKnife-Zentrums in Güstrow (die Zahlen basieren auf den Aussagen des Initiators Dr. Werner Ullrich, der auch Gründungsmitglied und Mentor des CyberKnife-Zentrums in Güstrow ist, vgl. oben S. 39), die die Betreibergesellschaft auch zu realisieren beabsichtigt: für relativ einfache Bestrahlungen; z.b. bei singulären Metastasen für singuläre Metastasen bei privatversicherten Patienten bei Mehrfachmetastasen bzw. bei Tumoren im Körper außerhalb des Kopfes bei Tumoren im Körper außerhalb des Kopfes bei privatversicherten Patienten bei Tumoren in bewegten Organen außerhalb des Kopfes bei privatversicherten Patienten

50 Bei einigen ausländischen Krankenkassen (Schweden, Polen, Finnland und Russland) können durchschnittliche Honorare in Höhe von abgerechnet werden. In den Niederlanden, Großbritannien, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland und der Türkei wurde die CyberKnife-Technologie durch lokale Anbieter bereits hinreichend etabliert. Wegen der hohen Auslastung ist es teilweise jedoch schwierig einen Behandlungstermin zu bekommen. Patienten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union können aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften bis zu dem im Herkunftsland gültigen Honorar ambulant in anderen Mitgliedstaaten (also auch in Deutschland) behandelt werden. Die Höhe der Honorare, die zwischen bis liegt, bietet einen großen Anreiz für das MVZ, auch Patienten aus diesen Ländern zu behandeln. Das Beispiel des CyberKnife-Zentrums in München und die Beispiele benachbarter europäischer Länder zeigen, dass CyberKnife ein erfolgreiches Modell sein kann, für das weder der deutsche noch der europäische Markt bisher seine Sättigungsgrenze erreicht hat. Zudem hat das vorliegende Projekt mit seiner Kombination von Gamma Knife und CyberKnife, seiner kooperativen Einbindung in ein Universitätsklinikum und der hiermit verbundenen Steigerung seiner Beratungs- und Behandlungsqualität sowie seiner logistischen Vorzüge einige Alleinstellungsmerkmale aufzuweisen, wonach man aus Sicht der Emittentin einen guten Markteintritt erwarten darf. Diese Sicht wird unterstützt durch das bereits neunjährige Bestehen des Frankfurter Gamma Knife-Zentrums. Das zu gründende Medizinische Versorgungszentrum, welches die Gamma Knife- und CyberKnife-Technologien bündelt, kann insoweit nicht als Markteinsteiger im engeren Sinne gesehen werden, sondern kann auf bereits gewonnene Erfahrungen und auf die bereits generierte Bekanntheit des Frankfurter Gamma Knife-Zentrums zurückgreifen Marketing Um eine aussichtsreiche Marktposition zu erreichen, plant die Betreibergesellschaft zahlreiche Marketingmaßnahmen zu ergreifen. Das geplante Marketing wird auf die Gewinnung von Patienten für die Behandlung durch Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gerichtet. Hierbei will die Betreibergesellschaft auf der einen Seite Maßnahmen ergreifen, durch die potenzielle Patienten und ihre Angehörigen direkt angesprochen werden. Auf der anderen Seite sind Maßnahmen vorgesehen die auf Fachgruppen (wie Ärzte, Kliniken und Krankenkassen) zielen Patienten Eine Vielzahl der Patienten soll, wie schon derzeit für das bestehende Gamma Knife- Zentrum der Fall, über die Fachabteilungen des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main generiert werden. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen von der Zahl und Art der Krebspatienten des Klinikums, wäre bereits mit

51 den potenziellen Patienten des Universitätsklinikums die Kapazität des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu decken. Gleichwohl ist geplant, über Fremdwerbung weitere Patienten auf die Methode aufmerksam zu machen. Durch diese Einwerbung von Patienten auch außerhalb des geographischen Behandlungsradius des Universitäts-Klinikums soll sichergestellt werden, dass eine die Kapazität des MVZ übersteigende Nachfrage generiert wird, um zu keinem Zeitpunkt Behandlungslücken entstehen zu lassen. Durch Eigenwerbung soll die Betreibergesellschaft als MVZ regional und überregional bekannt werden. Die Eigenwerbung soll beinhalten: bei Eröffnung einige Auftritte im Fernsehen, in den Printmedien und im Rundfunk Publikation der geplanten umfassenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Stereotaxie im MVZ Patientenvorträge bei Gesundheitstagen Ansprechen von Selbsthilfegruppen gezielte Auftritte in Printmedien z.b. alle drei Monate Ein weiteres wichtiges Medium ist das Internet mit Portallösungen. Hier soll durch eine entsprechende Darstellung der Behandlung die Methode wirkungsvoll dargelegt werden. Zudem sollen internationale Symposien über Tumortherapie mit Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung abgehalten werden. Des Weiteren sind Ankündigungen und Berichterstattungen in den Medien beabsichtigt. Das soziale Engagement der Betreibergesellschaft soll ständig in der Presse publiziert werden. So sollen natürlich nur innerhalb der wirtschaftlichen Möglichkeiten aus humanitären Gründen auch solche Patienten behandelt werden, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine Behandlung verfügen und deren Behandlungskosten auch nicht übernommen werden. Der Fokus der Informationen für potenzielle Patienten ist auf folgende Punkte zu richten: Vorteile der Methode (Lebensqualität) Eignung bei einer Vielzahl von Tumorarten Verfügbarkeit der Methode Hohe Qualität der Behandlung gewährleistet durch Verifizieren der optimalen Behandlungsmethode durch das ärztliche Tumor-Board, bestehend aus Kompetenzträgern vieler medizinischer Fachrichtungen Darstellung der Forschungstätigkeit und Einbeziehung moderner Medien (z.b. Internetportal, Internet-Pressebox) Über die bestehenden Kontakte zu niederländischen, skandinavischen, baltischen und russischen Unternehmen und Krankenhäusern soll ein Teil der ausländischen Patienten gewonnen werden. Diese Kontakte resultieren aus der Zusammenarbeit im Rahmen der sog. CyberKnife Society, eine weltweit aktive interdisziplinäre, nicht auf Profit gerichtete Organisation, die aus Chirurgen, Onkologen, Physikern und medizinischem Fachpersonal, die sich der Förderung der klinischen Anwendung der Radio

52 chirurgie gewidmet haben, zusammengesetzt ist. Auch sollen die im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb der CyberKnife Society schon bestehenden Verbindungen zu medizinischen und akademischen Einrichtungen in den Niederlanden, Schweden, Finnland, Polen, Ukraine, Russland und Weißrussland intensiviert werden. Mit der staatlichen Krankenkasse Schwedens bestehen bereits weit vorangeschrittene Verhandlungen über eine Kooperation Fachgruppen Krankenkassen Mit den privaten und gesetzlichen Krankenkassen sollen jeweils Rahmenverträge zur Behandlung abgeschlossen werden. Die Initiatoren dieses Beteiligungsangebotes haben insoweit schon Vorgespräche mit den folgenden Kassen geführt und entsprechende Vertragsentwürfe aufgesetzt: Landesverband der Betriebskrankenkassen Hessen Verband der Ersatz-Krankenkassen Krankenversicherung für Beamte (Beihilfe) Verband der Unfallkassen (BG) Verband Privater Krankenversicherer (PVK) Deutsche Betriebskrankenversicherung (Deutsche BKK) Allgemeine Ortskrankenversicherungen (AOK) Betriebskrankenkasse Gesundheit (BKK Gesundheit) Betriebskrankenkasse Mobile Oil (BKK Mobile Oil) Weitere Krankenkassen sollen über die Verfügbarkeit der Methode informiert werden. Dabei sollen die klinischen und ökonomischen Vorteile transparent dargestellt werden. Zudem sind Verträge mit ausländischen Krankenkassen (z.b. Polen, Finnland, Russland) in Vorbereitung. Krankenhäuser Mit Krankenhäusern soll auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammengearbeitet werden. Die im Rahmen der Kooperationsverträge zu realisierenden Konsular-Aufgaben von Seiten des MVZ und die Übernahme von Patienten, die durch die Tumor-Boards generiert werden, bilden für beide Partner eine gewinnbringende Situation. Die Gewinnung von Patienten über Tumor-Boards soll hierbei in der Weise erfolgen, dass ein Krebsfall aus einer Abteilung des Krankenhauses an das Board verwiesen werden und das Board bei entsprechender Indizierung eine Empfehlung für eine Behandlung mit Gamma Knife oder CyberKnife aussprechen soll

53 Ärzte Bei Ärzten soll das Marketing schon über die im Tumor-Board eingeschlossenen Fachärzte erfolgen. Deren Interesse an der Behandlung ihrer Patienten soll geweckt werden (z.b. durch spezifische Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten mit CyberKnife und Gamma Knife). Die in Hessen ca. 500 onkologisch tätigen Ärzte und Einrichtungen sollen persönlich und in Veranstaltungen informiert werden. Fachbezogen sollen Fälle vorgestellt und über Studienergebnisse informiert werden. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme des MVZ sollen Arbeitssymposien abgehalten werden, um Gamma Knife und CyberKnife bei einem breiten Fachpublikum bekannt zu machen. Die Ärzte, die Patientenüberweisungen für Stereotaxie mit CyberKnife oder Gamma Knife generieren, sollen durch die Geschäftsführer, den Neurochirurgen oder den Strahlentherapeuten regelmäßig besucht und anderweitig kontaktiert werden. Strahlentherapeut und Neurochirurg sollen einen nicht unerheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Pflege von Kollegen-Kontakten verbringen. Beabsichtigt ist, mit einigen Fachgruppen der hessischen Universitäten in Frankfurt am Main, Gießen und Marburg intensive Kontakte zu nutzen, um Kooperationen zu schließen. Besonders die Lage des MVZ auf dem Gelände des Frankfurter Uni- Klinikums in Verbindung zu den Kliniken für Neurochirurgie, Strahlentherapie und Radiologie ermöglicht es, eine große Zahl von Patienten zu generieren. Die vereinbarte Kooperation zwischen der Frankfurter Goethe Universität und dem MVZ soll für das Image beider Seiten synergetisch genutzt werden. Im Fokus der Informationen für medizinisches Fachpersonal stehen: erstmals gleichzeitige Verfügbarkeit von CyberKnife und Gamma Knife in einem Behandlungszentrum interdisziplinäre Zusammenarbeit führt zu erhöhter Qualität als internationales Referenzzentrum für Stereotaxie geachtet methodische Vorteile aufgrund der technischen Ausstattung Behandlungsmöglichkeiten, wo herkömmliche Verfahren nicht ausreichen ökonomische Vorteile gegenüber konventionellen Behandlungen (z.b. Operation)

54 Wettbewerb Wettbewerb zu anderen Behandlungsmöglichkeiten Der maßgebliche Wettbewerb im Bereich der Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung besteht zu folgenden alternativen Therapie-Verfahren: Protonen-Technologie Chemotherapie Operation Bei Krebserkrankungen im Kopf- und Wirbelsäulenbereich steht die CyberKnife- Technologie in einem starken Wettbewerbsverhältnis mit der Gamma Knife- Technologie. Dieser Wettbewerb ist im geplanten Medizinischen Versorgungszentrum ausgeschaltet, da je nach medizinischer Indizierung die eine oder die andere Methode zur Behandlung herangezogen werden kann. Im verbleibenden Wettbewerb der Behandlungsmethoden hat die CyberKnife- Technologie eine aussichtsreiche Ausgangsposition sich bei einer Vielzahl von Krebserkrankungen gegen andere Methoden durchzusetzen. Protonen-Therapie Die Strahlentherapie mit Protonen unterscheidet sich wesentlich von der als Photonen-Therapie bezeichneten Strahlentherapie mit CyberKnife oder Gamma Knife. Die Therapie mit Protonen (auch Schwerionen) ist bis auf ganz wenige Indikationen; z.b. bei der Behandlung von Augentumoren (Netzhauttumoren) im noch relativ lange anhaltenden Versuchsstadium. Die Investitionen von Protonen-Zentren liegen um (NZZOnline; tonentherapie_investieren_ html). Betriebs- und Personalkosten eines Protonen-Zentrums übersteigen diejenigen von herkömmlichen Zentren der Strahlentherapie um ein Vielfaches. Es lassen sich aus Sicht der Initiatoren zurzeit noch keine klinischen Behandlungsmöglichkeiten erkennen, die diejenigen der Photonen-Therapie mit CyberKnife und Gamma Knife übertreffen. Bei diesen mit Linearbeschleunigern (CyberKnife) oder radioaktiven Quellen (Gamma Knife) arbeitenden Geräten sind unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen, wesentlich geringere Investitionen erforderlich und es treten auch bedeutend geringere Betriebskosten auf. Die Vorteile der besonderen räumlichen Präzision und Vielfalt der Strahlenrichtungen werden bei CyberKnife und Gamma Knife voll ausgenutzt und führen zu guten Ergebnissen in der Krebstherapie. Bei CyberKnife und Gamma Knife wird mit entsprechend zugelassenen und etablierten Behandlungsstandards gearbeitet, die sich in Hunderten von Zentren weltweit bewährt haben. Chemotherapie Die Chemotherapie hat den Vorteil, dass sie auch bei bildlich nicht abgrenzbaren Tumoren einsetzbar ist und auch bei systemischen Tumorerkrankungen, die z.b. im ganzen Körper im Blut verteilt sind, zum Einsatz kommt. Nachteilig ist, dass die bei der Chemotherapie eingesetzten Substanzen aufgrund des Stoffwechsels auch die gesunden Zellen belasten

55 Chirurgie Eine große Zahl von Metastasen könnte auch chirurgisch therapiert werden. Selbst bei Zugrundelegung gleich guter Behandlungserfolge bietet die Radiochirurgie oder Präzisionsbestrahlung, wie sie mit der Gamma Knife- und CyberKnife-Technologie möglich ist, gegenüber den chirurgischen Fächern folgende Vorteile: keine Operation keine Narkose keine Rekonvaleszenz-Zeit erhebliche Kostenreduktionen gegenüber herkömmlichen Operationen oder Behandlungen der Chemotherapie Insofern weist CyberKnife insbesondere in der Bündelung mit Gamma Knife in einem Medizinischen Versorgungszentrum eine voraussichtlich aussichtsreiche Markposition auf, zumindest bezüglich derjenigen Tumoren, die mit diesen Technologien behandelt werden können. Nach momentanem Kenntnisstand der Initiatoren sind Tumoren, wie bspw. eine Leukämieerkrankung sie aufweist, nicht mit CyberKnife und Gamma Knife behandelbar Wettbewerb zu anderen Zentren In Deutschland bestehen außer in Frankfurt am Main Gamma Knife-Systeme in Krefeld, Hannover und Aachen. Die CyberKnife Zentren verteilen sich weltweit zurzeit wie folgt (Stand Mai 2010): jeweils 1 Zentrum in: Griechenland, Kanada, Malaysia, Niederlande, Russland, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Thailand, Ukraine, Vietnam jeweils 2 Zentren in: Deutschland, Großbritannien, Indien jeweils 3 Zentren in: Frankreich, Italien 4 Zentren in: Türkei 5 Zentren in: Taiwan 6 Zentren in: China 7 Zentren in: Süd-Korea 21 Zentren in: Japan 123 Zentren in: USA In Deutschland besteht seit 2006 in München ein CyberKnife-Zentrum. Die Therapie wurde schnell eingeführt und ist, soweit erkennbar, gut von Patienten, Ärzten und Krankenkassen angenommen worden. Für Deutschland muss das Münchener CyberKnife-Zentrum als Wegbereiter dieser neuen Technologie mit CyberKnife angesehen werden. Seit Frühjahr 2010 besteht ein CyberKnife-Zentrum in Soest und ein weiteres CyberKnife-Zentrum hat in Güstrow (Nähe Rostock) im Dezember 2010 seine Arbeit aufgenommen. Hierbei sei angemerkt, dass die Initiatoren dieses Beteiligungsangebotes, Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack, weitere Zentren mit CyberKnife-Technologie in verschiedenen Städten Deutschlands planen. Ein integriertes Zentrum wie das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) in Frankfurt am Main mit Bestrahlungsmöglichkeiten durch Gamma Knife und CyberKnife wäre hingegen in Deutschland bisher einmalig. Das MVZ in Frankfurt am Main wäre zudem das erste deutsche Zentrum mit einer kooperativen Anbindung an eine Universität

56 3.4. Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht Die Emittentin wurde am durch die MevCon GmbH als Komplementärin, sowie durch Frau Heike Faber-Holz und Herrn Dr. Werner Ullrich als Gründungskommanditisten gegründet und am ins Handelsregister beim Amtsgericht Gießen unter HRA 4122 eingetragen. Die Gründungskommanditisten verpflichteten sich, eine Bareinlage in Höhe von je 100 an die Emittentin zu leisten. Für die Emittentin ergibt sich somit folgende Eröffnungsbilanz: Radiochirugie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG Aktiva Eröffnungsbilanz zum 23. März 2010 Passiva Ausstehende Einlagen 200 Eigenkapital - davon eingefordert 200,00 1. Kapitalanteile Komplementärin - 1. Kapitalanteile Kommanditisten 200 Bilanzsumme Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde an Herrn PD Dr. Dr. Andreas Mack sowie an die Treuhandkommanditistin, die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH) weitere Kommanditanteile von jeweils 100 ausgegeben. Eine Anzahlung von wurde am von der MevCon GmbH an die Firma Accuray Europe SAS für den Erwerb des CyberKnife entrichtet, die folgende zweite Kaufpreisrate von ,63 war zum zu entrichten. Dieser Betrag wurde aus einem von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH gewährten Darlehen in Höhe der zweiten Kaufpreisrate mit Zustimmung der Accuray Europe SAS zunächst auf ein eigens hierzu eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt und soll vom Treuhänder des Kontos nach erfolgter Lieferung des Großgeräts CyberKnife an die Accuray Europe SAS überwiesen werden. Der Restbetrag ist erst bei Lieferung bzw. nach Abnahme fällig. Weitere Anzahlungen von bestehen für vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Betriebsgebäuden und rechtliche Beratungen. Für die erste Anzahlung des CyberKnife von wurde von der MevCon GmbH ein unverzinsliches Darlehen gewährt. Für die weiteren Anzahlungen wurde von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH ein Darlehen in Höhe von ,63 gewährt. Das Darlehen der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH wird mit 6 % p.a. verzinst. Sämtliche vorgenannte Darlehen sind zur Rückerstattung fällig, wenn Bareinlagen von 100 % des Eigenkapitalvolumens geleistet wurden

57 Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG Aktiva Zwischenübersicht zum 1.Februar 2011 Passiva Ausstehende Einlagen 300,00 Eigenkapital - davon eingefordert 300,00 Geleistete Anzahlungen CyberKnife ,00 Guthaben bei Kreditinstituten ,07 1. Kapitalanteile Komplementärin - 1. Kapitalanteile Kommanditisten 400,00 Vorläufiges Ergebnis -356,63 Sonstige Verbindlichkeiten ,70 Bilanzsumme , ,07 Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. März 2010 bis 1. Februar 2011 Zinsen und ähnliche Erträge 133,75 Sonstige betriebliche Aufwendungen - 455,11 Steuern von Einkommen und Ertrag - 35,27 Vorläufiges Ergebnis 356, Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 Die nachfolgenden Planzahlen zur voraussichtlichen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 beruhen zum überwiegenden Teil auf Prognosen, die ihrerseits ihre Grundlage in den Erfahrungswerten der Initiatoren haben. Lediglich die Provisionen (in Relation zum eingelegten Kapital und die entsprechenden Agio Zahlungen) sowie die der Höhe nach bereits fest vereinbarten Vergütungen und ein Teil der laufenden Geschäftskosten lassen sich annähernd sicher kalkulieren. Die Vermögensplanung wurde in Form einer Planbilanz dargestellt. Diese zeigt die geplante Entwicklung des Eigen- und des Fremdkapitals (Passiva) und der hieraus abgeleiteten Vermögenslage (Aktiva). Die Berechnungen zur Ertragsentwicklung wurden in Rahmen einer Plan-Gewinnund Verlustrechnung aufgestellt. Dabei werden die Umsätze und sonstigen Erträge sämtlichen betrieblichen Aufwendungen gegenübergestellt und am Ende das kalkulierte Jahresergebnis ausgewiesen

58 In den vorliegenden Planzahlen ist unterstellt, dass die Kapitalplatzierung Ende Januar 2011 beginnt und die Emittentin ab Januar 2011 ihr operatives Geschäft aufnimmt. Mit dem Auslaufen der Miet- und Nutzungsverträge ist eine evtl. Liquidation der Emittentin berücksichtigt. Es wird angenommen, dass die Ende März 2011 beginnende Kapitalplatzierung bis Juni 2011 abgeschlossen ist. Es wird weiterhin unterstellt, dass die Anleger im Anschluss an den Beitritt jeweils kurzfristig ihrer Einlageverpflichtung für den übernommenen Kommanditanteil nachkommen. Die Anleger zahlen auf den Gesamteinlagebetrag Agiozahlungen von 4 % des jeweiligen Kommanditanteils. In dem Prognosezeitraum wurden ab 2012 Preissteigerungen bei den Einnahmen von 1 % und bei den Ausgaben nicht berücksichtigt. Dies erfolgte, da fast keine inflationsgefährdeten Ausgaben vorhanden sind. Diese sind überwiegend bei der Betreibergesellschaft, der Zentrum für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität GmbH, vorhanden. Bei einem Bankdarlehen von wird ein Gesamteinlagenbetrag von berücksichtigt. Die Liquiditätsrechnungen sind im Abschnitt Planzahlen der Gesellschaft zu Investitionen, Umsatz und Ergebnis in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 in diesem Kapitel dargestellt. Es ergeben sich für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 nachfolgende Prognosen für die Plan-Bilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen:

59 2011 Eröffnungsbilanz Aktiva Passiva Ausstehende Einlagen 400 Eigenkapital davon eingefordert 400 Entnahmen 0 Entnahmen 0 Rückstellungen 0 Bankverbindlichkeiten 0 Bilanzsumme Gewinn- und Verlustrechnung Einnahmen Schuldzinsen Geschäftsführervergütung 0 Abschreibungen Rückbauverpflichtung Erbpachtzins Sonstige lfd. Geschäftskosten Ergebnis vor Steuern Schlussbilanz Aktiva Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Guthaben bei Kreditinstituten Bilanzverlust Entnahmen Rückstellungen Bankverbindlichkeiten Bilanzsumme

60 2012 Eröffnungsbilanz Aktiva Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Guthaben bei Kreditinstituten Bilanzgewinn Entnahmen Rückstellungen Bankverbindlichkeiten Bilanzsumme Gewinn- und Verlustrechnung Einnahmen Schuldzinsen Geschäftsführervergütung Abschreibungen Rückbauverpflichtung Erbpachtzins Sonstige lfd. Geschäftskosten Ergebnis vor Steuern Schlussbilanz Aktiva Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Guthaben bei Kreditinstituten Bilanzgewinn Entnahmen Rückstellungen Bankverbindlichkeiten Bilanzsumme

61 2013 Eröffnungsbilanz Aktiva Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Guthaben bei Kreditinstituten Bilanzgewinn Entnahmen Rückstellungen Bankverbindlichkeiten Bilanzsumme Gewinn- und Verlustrechnung Einnahmen Schuldzinsen Geschäftsführervergütung Abschreibungen Rückbauverpflichtung Erbpachtzins Sonstige lfd. Geschäftskosten Ergebnis vor Steuern Schlussbilanz Aktiva Passiva Anlagevermögen Eigenkapital Guthaben bei Kreditinstituten Bilanzgewinn Entnahmen Rückstellungen Bankverbindlichkeiten Bilanzsumme

62 Erläuterung der Plan- Bilanzen der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG AKTIVA Anlagevermögen Unter dieser Position werden die von der Emittentin erworbenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife, den dafür speziell errichteten Betriebsgebäuden sowie der notwendigen medizinischen Einrichtungen und Ausstattungen ausgewiesen. Guthaben bei Kreditinstituten Hier werden die flüssigen Mittel der Emittentin aufgeführt, welche sich aus Bankguthaben und Kassenbestand zusammensetzen. PASSIVA Eigenkapital Dieser Posten weist das im Berichtszeitraum platzierte Beteiligungskapital inklusive des in die Rücklage einzustellenden Agios der Emittentin aus. Die Gesamtsumme beträgt Bilanzverlust/-gewinn Hier werden die kumulierten Jahresergebnisse ausgewiesen. Entnahmen Diese Position weist kumuliert die Entnahmen der Anleger aus. Rückstellungen Es besteht evtl. mit Beendigung des Erbbaurechts gemäß dem Erbbaurechtsvertrag eine Rückbauverpflichtung der Betriebsgebäude. Nach dem Handelsgesetzbuch sind hierfür zeitanteilig und gleichmäßig anwachsend Rückstellungen zu bilden. Diese sind mit einem Barwert zu berücksichtigen. Aufgrund der steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung ist dies steuerlich nicht zu berücksichtigten. Dies gilt auch für eine evtl. Auflösung der Rückstellung. Bankverbindlichkeiten Unter dieser Position werden in der Alternative die aufgenommenen Fremdmittel zur ergänzenden Finanzierung der operativen Geschäfts- bzw. der Investitionsobjekte ausgewiesen. Die Planungen sehen einen Fremdkapitalbestand von vor. Die Tilgung der Fremdmittel soll im Jahr 2025 vollständig abgeschlossen sein. Die Emittentin kalkuliert hierfür mit einem durchschnittlichen Zinssatz in Höhe von 5,5 % p.a. Sonstige Verbindlichkeiten Hierunter werden die Darlehen für die Finanzierung der ersten Anzahlungen ausgewiesen

63 Erläuterung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG Einnahmen Einnahmen aus Patientenbehandlungen Während der Bauphase des CyberKnife-Anbaus werden das Gamma Knife sowie das dazugehörige Betriebsgebäude in einer Übergangszeit zur Nutzung an den derzeit im Gamma Knife-Zentrum behandelnden Neurochirurgen, Herrn Dr. Wolff, ab Mai 2011 überlassen. Die Emittentin berechnet hierzu die Vergütung gemäß der Vergütungsvereinbarung der bisherigen Eigentümerin, der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH. Diese werden auf ca geschätzt. Das Großgerät CyberKnife wird voraussichtlich ab September 2011 betriebsbereit sein. Ab diesem Zeitpunkt werden alle Vermögensgegenstände inklusive der Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife an die Betreibergesellschaft gemäß den neuen Nutzungs- und Mietverträgen überlassen werden. Die Behandlungserlöse werden gemäß behandelten Patienten ermittelt. Diese betragen für den ersten bis zum 500. Patienten, vom 501. bis zum 600. Patienten und 500 ab dem 601. Patienten. Im Rumpfjahr 2011 und in 2012 wird mit ca. 274 bzw. 420 Patienten und ab 2013 mit ca. 440 Patienten pro Jahr kalkuliert. Diese stellen eine Mindestanzahl an Behandlungen dar. Es wird mit bis zu 200 zusätzlichen Behandlungen im Jahr gerechnet, die aus dem Vorsichtsprinzip in der Prognose nicht berücksichtigt sind. Mieteinnahmen Die Einnahmen aus der Überlassung des Gamma Knife-Betriebsgebäudes werden von Mai bis August 2011 mit ca geschätzt. Für die Betriebsgebäude des CyberKnife und des Gamma Knife werden ab dem Monat September 2011 monatlich Miete gezahlt werden. Zinseinnahmen aus Liquiditätsanlage Die Emittentin wird in geringem Umfang Zinseinkünfte aus der kurzfristigen Anlage freier Liquidität erwirtschaften. Es wurde hierbei durchgängig mit einem Anlagezins von durchschnittlichen 2 % auf die bestehenden Liquiditätsreserven/Guthaben bei Kreditinstituten gerechnet. Sonstige Erträge Hierunter wird in 2025 die Auflösung der Rückstellung der Rückbauverpflichtung bei einer fiktiven Liquidation der Emittentin erfasst. Außergewöhnliche Einnahmen Hierin werden bei einer fiktiven Liquidation der Emittentin die prognostizierten Verkehrswerte der medizinischen Großgeräte und der Betriebsgebäude im Jahr 2025 unter Berücksichtigung der Minderung durch eine evtl. Rückbauverpflichtung ausgewiesen. Der Verkehrswert des Gamma Knife wurde gemäß Bewertung mit 30 % der Anschaffungskosten, jener des CyberKnife mit den hälftigen Anschaffungskosten und die Betriebsgebäude mit den Restbuchwerten prognostiziert

64 Im Erbbaurechtsvertrag ist für die Betriebsgebäude geregelt, dass Entschädigungen in Höhe des Verkehrswertes zu leisten sind und der Grundstückseigentümer bei Erlöschen des Erbbaurechts auch die Beseitigung der Gebäude verlangen kann. Die Initiatoren des vorliegenden Beteiligungsvorhabens gehen von der Entschädigung zu Restbuchwerten aus, da das Erbbaurecht im fiktiven Liquidationsfall 2025 noch eine Restlaufzeit von 15 Jahren hat und die Betreibergesellschaft für die Weiterführung ihrer Tätigkeit als potentieller Erwerber dies entrichten würde. Ausgaben Schuldzinsen Für die Zwischenfinanzierung der Liquiditätslücke aus dem Vorsteuererstattungsanspruch der Investitionen gegenüber dem Finanzamt wurde sicherheitshalber berücksichtigt. Das Darlehen der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH wird mit 6 % Zins p.a. bis zur Einzahlung von Bareinlagen in Höhe von 100 % des Eigenkapitalvolumens gewährt. In den Planbilanzen wird von der Inanspruchnahme des Darlehens bis zum ausgegangen. Die gestundete Kaufpreisforderung von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH wurde mit 4% für neun Monate verzinst. In der Berechnung wird zusätzlich zur Kommanditbeteiligung mit einem Bankdarlehen von gerechnet. Hierbei werden ein Zinssatz von 5,5 % und ein Disagio von vorausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung liegt noch keine verbindliche Darlehenszusage einer Bank vor. Geschäftsführung Die beiden geschäftsführenden Kommanditisten erhalten jährlich jeweils für ihre Tätigkeit. Die Komplementärin erhält jährlich p.a. zzgl. Umsatzsteuer. Die Geschäftsführungskosten des Erstjahres werden als Anschaffungsnebenkosten der Investitionen erfasst. Abschreibungen Bei den Anschaffungskosten wurden die Kosten für den Vertrieb und die Gestaltung der Beteiligung gemäß Fondserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom als Anschaffungsnebenkosten des erworbenen Anlagevermögens berücksichtigt. Die Anschaffungskosten der beiden medizinischen Großgeräte werden wie folgt abgeschrieben: Gamma Knife auf 20 und CyberKnife auf 25 Jahre. Die Anschaffungskosten der im Rahmen des Erbbaurechts auf fremden Grund und Boden erworbenen und erstellten Betriebsgebäude werden auf 33 Jahre und das sonstige Inventar und die erworbenen medizinischen Computer werden auf übliche Nutzungsdauern verteilt. Für die Handels- und Steuerbilanz wurde in der Prognoseberechnung eine einheitliche Nutzungsdauer für das Anlagevermögen vorausgesetzt. Aufwand aus Rückbauverpflichtung Im Erbbaurechtsvertrag ist auf Verlangen des Grundstückeigentümers eine Beseitigungspflicht des Erbbauberechtigten nach Ablauf des Erbbaurechts vereinbart. Diese in 30 Jahren möglicherweise anfallenden Kosten werden mit dann entstehenden ca

65 geschätzt. Die Rückstellung wird bis Ende 2025 auf ca ratierlich aufgestockt. Erbbauzins Der jährliche Erbbauzins wird auf Basis der bisherigen Zahlungen mit ca im Jahr geschätzt. Sonstige laufende Geschäftskosten Alle Kosten des Betriebs, der Wartung und der Instandhaltung der überlassenen Vermögensgegenstände werden von der Betreibergesellschaft getragen. Deshalb werden diese Kosten in der Emittentin nicht berücksichtigt. Vergütung für Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolle Die Kosten für die Mittelverwendungskontrolle und die Vergütung für die Tätigkeit der Treuhandkommanditistin belaufen sich auf jährlich jeweils Jahresabschluss-, Beratungs- und Prüfungskosten Hierin sind alle Kosten für die Finanzbuchhaltung, der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, der Steuererklärungen und Rechtsberatungen enthalten. Spende an die Bärenherz Stiftung In 2011 wird für jeden Anleger ein Anteil des Agios an die Bärenherz Stiftung gespendet. Die Anleger erhalten hierüber anteilige Zuordnung über die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide. Sonstige Aufwendungen Für Unvorhergesehenes werden für die gesamte Prognosedauer jährlich eingestellt Planzahlen der Gesellschaft zu Investitionen, Umsatz und Ergebnis in den Geschäftsjahren 2011 bis 2025 Die Prognoserechnung für die Geschäftsjahre 2011 bis 2025 bildet einen möglichen Verlauf der Investition auf Ebene der Emittentin ab. Sie basieren auf den derzeit geltenden Gesetzen sowie den abgeschlossenen und noch nicht abgeschlossenen Verträgen. In die Prognose flossen die Erfahrungen und Analysen der Geschäftsführung, Marktentwicklungen sowie Erwartungen aus der Anschaffung der Anlageobjekte ein. Bei der Kalkulation handelt es sich um durchschnittliche Planwerte. Erlöse wurden nach dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht berechnet und um entsprechende Sicherheitsabschläge verringert. Die Aufwendungen wurden nach demselben Vorsichtsprinzip mit gewissen Aufschlägen versehen, mit der Folge, dass bei der Ausweisung der jeweiligen Ergebnisse ein Sicherheitspotenzial hinsichtlich der kalkulierten Entwicklung der Ertragslage berücksichtigt wurde. Die Liquiditätsrechnung wurde in Form einer Kapitalflussrechnung abgebildet. Es werden die Mittelzu- und -abflüsse, welche sich aus der kalkulierten Ertragslage ableiten, dargestellt und zu einem Liquiditätsbestand (Cash Flow) aus der laufenden Geschäftstätigkeit zusammengefasst. Die Liquiditätsentwicklung innerhalb eines Geschäftsjahres wird dann mit den Vorjahreswerten kumuliert und fortgeschrieben. Die zu zahlende Umsatzsteuer und die zu erstattende Vorsteuer werden über Umsatzsteuervoranmeldungen gezahlt bzw. erstattet. Aus Vereinfachungsgründen wer

66 den diese Zahlungen in der Ergebnisprognose nicht berücksichtigt, da von einer zeitnahen Erstattung/Zahlung ausgegangen wird. Bei den prognostizierten Einnahmen und Ausgaben handelt es sich um die Nettobeträge ohne abzugsfähige Umsatzsteuer. Die Vorabausschüttungen der Kommanditisten im laufenden Jahr sind abhängig von den zu bildenden Liquiditätsreserven. Für die Prognoserechnung werden diese im Bezug zum am Kommanditkapital bemessen mit 4 % in 2011, 8 % von 2012 bis 2015, 9 % von 2016 bis 2020 und 10 % von 2021 bis Über weitere Ausschüttungen wird in der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung einer notwendigen Liquiditätsreserve entschieden. Es ergeben sich für die Geschäftsjahre 2011 bis 2025 nachfolgende Prognosen zu Investitionen, Umsatz und Ergebnis

67 Ergebnisprognose der Beteiligungsgesellschaft Einnahmen aus Patientenbehandlungen Mieterträge Zinserträge Sonstige Erträge Außergewöhnliche Einnahmen Summe Erträge Abschreibungen Restbuchwert des Anlagevermögens Aufwand für Rückbauverpflichtung Zinsen für Zwischenfinanzierungen Disagio des Bankdarlehen Zinsen Bankdarlehen Erbbauzins Geschäftsführervergütung Büro, Telefon, EDV usw Beiträge, Versicherungen Vergütung für Treuhandkommanditisten und Mittelverwendungskontrolle Jahresabschluss-, Steuerberatungs- und Prüfungskosten Spende Bärenherz Stiftung Sonstige Aufwendungen Summe Aufwendungen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft Kumuliertes Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft

68 Liquiditätsrechnung der Beteiligungsgesellschaft Einzahlung der Kommanditeinlage inkl. Agio Darlehen Erträge Summe Einnahmen Ausgaben gemäß Mittelverwendung (ohne Liquiditätsreserve) Zinsen für Zwischenfinanzierungen Disagio des Bankdarlehen Tilgung Bankdarlehen Zinsen Bankdarlehen Erbbauzins Geschäftsführervergütung Büro, Telefon, EDV usw Beiträge, Versicherungen Vergütung für Treuhandkommanditisten und Mittelverwendungskontrolle Jahresabschluss-,Steuerberatungs und Prüfungskosten Sonstige Aufwendungen Summe Ausgaben Laufende Ausschüttungen Ausschüttungen gemäß Gesellschaftsbeschluss im Folgejahr Ausschüttungen an Kommanditisten Veränderung der Liquiditätsreserve Stand der Liquiditätsreserve Wir verweisen auf die ausführlichen Erläuterungen der einzelnen Positionen im Abschnitt Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 in diesem Kapitel

69 4. ANGABEN ÜBER DIE VERMÖGENSANLAGE 4.1. Art, Anzahl und Gesamtbetrag der Vermögensanlagen Bei den in diesem Prospekt angebotenen Vermögensanlagen handelt es sich um Kommanditanteile an der Emittentin, der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG mit Sitz in Gießen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRA 4122 (zu Einzelheiten der Emittentin siehe Kapitel Angaben über die Emittentin auf S. 88 ff.). Die Anleger können sich an der Emittentin als im Handelsregister eingetragene Kommanditisten ( Direktkommanditisten ) oder als Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin, die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH beteiligen. Jeder Treugeber ist nach Maßgabe des Treuhandvertrages berechtigt, seine mittelbare Beteiligung in eine Direktbeteiligung umzuwandeln und sich als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sie bedarf zur Wirksamkeit der Anzeige durch den Treugeber an die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft. Hiermit einhergehend ist die Verminderung der Beteiligung der Treuhandkommanditistin gestattet. Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile ist gegenwärtig unbestimmt. Die Erwerbsmöglichkeit der in diesem Verkaufsprospekt angebotenen Vermögensanlagen ist jedoch insoweit begrenzt, als vorgesehen ist, dass Anleger bis zu einem Gesamtbetrag an Kommanditanteilen in Höhe von bis zu in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen werden. Ein Beitritt ist also grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Beteiligungsgesellschaft über das von den Gründungsgesellschaftern eingelegte Kapital in Höhe von 400 hinaus ein Festkapital (Summe aller festen Kommanditanteile) in Höhe von insgesamt erreicht hat, wobei hierbei ein Prinzip der zeitlichen Priorität (sog. first-come, first-served) zur Anwendung kommt. Der Gesamtbetrag der angebotenen Kommanditanteile beläuft sich somit auf insgesamt bis zu Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile, die einen Nominalbetrag (ohne Aufgeld [Agio]) in Höhe von mindestens haben müssen, beträgt somit 787, Rechtliche Stellung des Anlegers Jeder Anleger kann sich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an der Beteiligungsgesellschaft entweder als Direktkommanditist (in diesem Abschnitt im Folgenden Kommanditist ) oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligen. Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte ergeben sich damit aus dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sowie dem zwischen den als Treugeber auftretenden Anlegern und der Treuhandkommanditistin durch Annahme der Beitrittserklärung abgeschlossenen Treuhandvertrag. Die als Treugeber mittelbar beitretenden Anleger (in diesem Abschnitt im Folgenden Treugeber ) verfügen über die nachfolgend dargestellten Rechte nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin. Die Treugeber werden jedoch im Innenverhältnis der Kommanditisten untereinander und im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt und ihnen wirtschaftlich gleichgestellt. Die

70 Treugeber sind demnach berechtigt, die nachfolgend dargestellten Rechte der Kommanditisten im eigenen Namen geltend zu machen bzw. selbst wahrzunehmen. Gewinn- und Verlustbeteiligung, Ausschüttungen Die in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme (ohne Agio) wird als Pflichteinlage des Kommanditisten auf einem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I) verbucht. Das Kapitalkonto I ist unveränderlich, es sei denn das Gesellschaftskapital wird herab- oder heraufgesetzt. Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Kommanditeinlagen werden auf einem gesonderten Forderungskonto ( Eingeforderte Kommanditeinlagen ) verbucht. Auf einem weiteren Kapitalkonto II werden die Verlustund Gewinnanteile sowie die Einlagen, Entnahmen und Zinsgutschriften etc., somit der gesamte Rechnungs- und Zahlungsverkehr zwischen der Beteiligungsgesellschaft und einem Kommanditisten, verbucht. Guthaben auf dem Kapitalkonto II können von der Komplementärin ausgeschüttet werden. Das von den Kommanditisten zu leistende Agio wird auf einem Rücklagenkonto verbucht. Die Kommanditisten sind im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I am Gewinn, Verlust und Vermögen der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Dieses Verhältnis gilt unabhängig von dem Zeitpunkt des Beitritts des Kommanditisten und ist ggf. in den Folgejahren auszugleichen. Die Zurechnung von Verlusten erfolgt in der Weise, dass die Verluste zunächst dem eingetretenen Kommanditisten bis zur Gleichstellung mit den bestehenden Kommanditisten zugeordnet werden. Danach erfolgt eine gleichmäßige Verteilung. Soweit die Pflichteinlage eines Kommanditisten nicht oder nicht vollständig geleistet ist, wird die auf diesen Kommanditisten entfallende Ausschüttung auf die von ihm noch geschuldete Pflichteinlage und das noch geschuldete Agio angerechnet und seinem Kapitalkonto I bzw. seinem Rücklagenkonto gutgeschrieben, soweit die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes beschließt. Erst wenn die Pflichteinlage und das Agio vollständig eingezahlt bzw. angerechnet sind, nimmt der Kommanditist an den Ausschüttungen teil. Die Geschäftsführung ist zudem berechtigt, auch ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung Vorabausschüttungen an die Kommanditisten vorzunehmen. Ausschüttungen sowie Vorabausschüttungen dürfen nur erfolgen bzw. beschlossen werden, wenn keine Rückstände bei den Zins- und Tilgungsverpflichtungen bestehen, Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstehen und es die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die vorauszusehende Geschäftsentwicklung, erlaubt. Auch wenn die Kommanditeinlage der Kommanditisten durch Verluste gemindert ist, können Ausschüttungen grundsätzlich erfolgen. Die Kommanditisten nehmen insoweit in Kauf, dass hierdurch gemäß 172 Abs. 4 HGB die Haftung gegenüber den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft in Höhe der erhaltenen Beträge, maximal bis zur Höhe der Haftsumme wieder auflebt. Die vorstehend dargestellten Bestimmungen gelten für die Treugeber entsprechend mit der Maßgabe, dass sie über die Treuhandkommanditistin am Vermögen und am Ergebnis der Emittentin beteiligt sind

71 Mitwirkung an Beschlussfassungen Die Kommanditisten treffen ihre Entscheidungen in den im Gesellschaftsvertrag der Emittentin und im Gesetz vorgesehenen Fällen durch Gesellschafterbeschlüsse, die entweder im schriftlichen Verfahren oder in Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Sie sind insbesondere zuständig für folgende Beschlussfassungen: Änderungen des Gesellschaftsvertrages Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der geschäftsführenden Kommanditisten Genehmigung des Jahresabschlusses Verwendung von Jahresüberschüssen (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben), soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden Ausschluss von Gesellschaftern Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates Festsetzung von Ausschüttungen bzw. Genehmigung von Vorabausschüttungen Entlastung des Beirates Liquidation der Beteiligungsgesellschaft Festsetzung von Ausschüttungen bzw. Genehmigung von Vorabausschüttungen Sonstige über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehende Rechtsgeschäfte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme der Emittentin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Komplementärin oder der geschäftsführenden Kommanditisten. Bei Beschlussfassung über folgende Gegenstände ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich: Änderungen des Gesellschaftervertrages Umwandlung der Beteiligungsgesellschaft in eine andere Rechtsform Verschmelzung der Beteiligungsgesellschaft mit einem anderen Unternehmen Die Liquidation der Beteiligungsgesellschaft kann bis zum nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ab dem bedarf der Beschluss über die Liquidation der Beteiligungsgesellschaft einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die neue Pflichten der Kommanditisten begründen, bedürfen der Zustimmung der davon betroffenen Kommanditisten. Die Stimmrechte der Kommanditisten richten sich nach der Höhe der Kommanditanteile. Je der eingezahlten Pflichteinlage gewährt eine Stimme. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, das Stimmrecht für die Anteile der Treugeber, die sie im Interesse und für Rechnung der Treugeber hält, gesondert auszuüben (gespaltene Stimmabgabe). Vor Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen sind von der Treuhandkommanditistin schriftlich zu erteilende Weisungen der Treugeber zu beachten, in welcher Weise die Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht ausüben soll, wenn der Treugeber nicht selbst an der Gesellschafterversammlung bzw. an dem schriftlichen Umlaufverfahren teilnimmt. Werden schriftliche

72 Weisungen durch den Treugeber nicht erteilt, ist die Ausübung des auf den treuhänderisch gehaltenen Anteil des Treugebers an der Einlage entfallenden Stimmrechts durch die Treuhandkommanditistin ausgeschlossen. Der Treugeber ist aber berechtigt, an der Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen und das auf seinen treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Einlage entfallende Stimmrecht selbst auszuüben oder sich vertreten zu lassen. Insoweit erteilt ihm die Treuhandkommanditistin mit Abschluss des Treuhandvertrages Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts in Höhe seines Anteils an der treuhänderisch gehaltenen Einlage. Der Treugeber hat seine Absicht, an der Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen bzw. sich durch einen Dritten vertreten zu lassen, der Treuhandkommanditistin innerhalb von 2 Wochen vor der Gesellschafterversammlung oder, im Falle einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, mit der in der Einladung genannten Frist schriftlich anzuzeigen. Recht auf Auskunft gegenüber der Emittentin In ordentlichen Gesellschafterversammlungen haben die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten bzw. von ihnen beauftragte Dritte u. a. über das Ergebnis der bisherigen Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr, den Gang der Geschäfte und die wirtschaftliche Lage der Beteiligungsgesellschaft Bericht zu erstatten, dabei sind insbesondere alle wesentlichen Vorgänge, welche die Interessen der Beteiligungsgesellschaft berühren, darzulegen. Gemäß 166 HGB haben die Kommanditisten das Recht, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere der Emittentin zu prüfen. Darüber hinaus haben die Kommanditisten das Recht die Handelsbücher und Papiere der Beteiligungsgesellschaft durch einen Angehörigen der rechtsberatenden, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen der Beteiligungsgesellschaft einsehen zu lassen. Errichtung eines Beirats Die Kommanditisten können die Errichtung eines aus maximal drei Personen bestehenden Beirats beschließen. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Beiratstätigkeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Ende der dritten ordentlichen Gesellschafterversammlung, die auf die Wahl folgt, wobei eine Wiederwahl unbeschränkt zulässig ist. Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Aufgabe des Beirats ist es, die Geschäftsführung bei der Verfolgung des Unternehmensgegenstandes zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung Auskunft über die einzelnen Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft zu verlangen. Die Mitglieder des Beirats haften lediglich für eigenübliche Sorgfalt. Ihre Haftung entfällt, soweit die Beteiligungsgesellschaft auf andere Art Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verletzung von Pflichten des Beirats entstanden ist, zu erlangen vermag. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten mit einer Frist von 3 Monaten niederlegen. Ein Beirat besteht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht

73 Recht auf Abfindung beim Ausscheiden aus der Emittentin Ein Kommanditist scheidet aus der Emittentin aus, wenn das Gesellschaftsverhältnis mit dem Kommanditisten wirksam gekündigt ist, oder er aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird. Als ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn über das Vermögen des Kommanditisten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, wenn sein Kommanditanteil von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wurde, wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat bzw. zum Termin der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist oder ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des Kommanditisten vorliegt, der es denn übrigen Gesellschaftern unzumutbar macht, das Gesellschaftsbzw. Vertragsverhältnis mit dem betreffenden Kommanditisten fortzusetzen; dies gilt insbesondere bei einer groben Verletzung seiner Gesellschafterpflichten gemäß 133, 140 HGB, etwa durch nicht fristgerechte Bezahlung der Kommanditeinlage oder die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten z.b. hinsichtlich seiner Eintragung in das Handelsregister. (Sofern ein Treuhandverhältnis besteht, kommt es hinsichtlich der Gründe, die zum Ausschluss führen, nicht auf die Verhältnisse des Treuhänders an, sondern auf die des Treugebers). Scheidet ein Kommanditist durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung aus der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er sein Auseinandersetzungsguthaben unter Einbeziehung nicht in Anspruch genommener Liquiditätsauszahlungen auf Grundlage einer auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz, in der unter Auflösung der stillen Reserven die tatsächlichen Werte anzusetzen sind. Mit dem so festgestellten Auseinandersetzungsguthaben sind alle Ansprüche, insbesondere auch Beteiligungen an stillen Reserven und am Firmenwert, abgegolten. Die Kosten der Auseinandersetzungsbilanz gehen zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft, sofern der Kommanditist zum Jahresende ausscheidet. In allen anderen Fällen hat der ausscheidende Kommanditist die Kosten für die Bilanzaufstellung zu tragen. Scheidet ein Kommanditist durch Ausschluss aus wichtigem Grund aus der Beteiligungsgesellschaft aus, entspricht das Auseinandersetzungsguthaben dem Buchwert der eingezahlten Kapitalbeteiligung (Summe der Kapitalkonten zuzüglich der anteiligen Rücklagen, die die Beteiligungsgesellschaft gebildet hat) auf den 31. Dezember des dem Ausscheiden vorhergehenden Jahres. Stille Reserven, ein selbst geschaffener Unternehmenswert sowie sonstige nicht bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter bleiben bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens außer Betracht. Ist diese Abfindungsregelung aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Abfindungs- und Verkehrswert von Anfang an oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder ist dieses grobe Missverhältnis als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft nachträglich entstanden und besteht es im Zeitpunkt des Ausscheidens fort, ist dem ausscheidenden Kommanditisten eine angemessene Abfindung zu gewähren, welche die Differenz zwischen dem Buchwert und dem zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthaben angemessen berücksichtigt. An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Kommanditist nicht teil

74 Kommt keine Einigung über die Höhe des Guthabens des ausscheidenden Kommanditisten zustande, so ist die Höhe durch einen Sachverständigen, der auf Antrag der Beteiligungsgesellschaft von der für den Sitz der Beteiligungsgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, zu ermitteln, welche als maßgeblich anerkannt wird. Die Kosten des Gutachtens werden ebenso wie die mit dem Ausscheiden verbundenen Kosten und Steuern von dem ausscheidenden Kommanditisten und/oder der Beteiligungsgesellschaft in entsprechender Anwendung der 91, 92 ZPO getragen. Das dem ausscheidenden Kommanditisten zustehende Auseinandersetzungsguthaben wird in zwei gleichen Jahresraten ausgezahlt, wobei die erste Rate 6 Monate nach Vorliegen der Auseinandersetzungsbilanz und die zweite Rate 12 Monate nach Auszahlung der ersten fällig wird. Die Emittentin ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben früher auszuzahlen oder für den Fall, dass die Liquidität der Emittentin gefährdet wird, die Zahlung der Jahresraten jeweils bis zu 2 Jahren auszusetzen. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in Höhe des Basiszinssatzes maximal in Höhe der jeweils beschlossenen Ausschüttung zu verzinsen. Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös der Emittentin Im Fall der Beendigung der Emittentin steht den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Vermögen der Emittentin ein Anteil an dem nach Begleichung der Verbindlichkeiten und der Vergütung der Liquidatoren verbleibenden Vermögen der Emittentin zu Übertragung der Vermögensanlage Eine Übertragung im Wege der Abtretung oder sonstige Verfügung über den Kommanditanteil ist zulässig. Der Erwerber muss den Gesellschaftsvertrag bzw., wenn die Abtretung einen in Treuhand gehaltenen Anteil betrifft, den Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag anerkennen und in alle Rechte und Pflichten des Veräußerers eintreten. Die Abtretung oder sonstige Verfügung von Teilen von Kommanditanteilen ist nur möglich, wenn der verfügte Kommanditanteil mindestens beträgt und ohne Rest durch teilbar ist. Die Verfügung von Kommanditanteilen ist vierteljährlich jeweils mit Ablauf des , , und eines Kalenderjahres der Beteiligungsgesellschaft gegenüber wirksam. Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit ist die Anzeige über die Verfügung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten bzw. im Falle der Beteiligung als Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin. Für den Fall der beabsichtigten persönlichen Eintragung des Erwerbers im Handelsregister ist die Verfügung nur dann wirksam, wenn die hierzu erforderliche Handelsregistervollmacht des Erwerbers vorliegt. Für die in das Handelsregister eingetragenen Anleger ist die Verfügung zunächst nur im Verhältnis der Anleger untereinander wirksam, im Außenverhältnis wird sie erst wirksam mit Eintragung in das Handelsregister. Die Verfügung über einzelne Ansprüche, die aus der Kommanditistenstellung resultieren, ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden Kommanditisten möglich. Die Einwilligung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Verfügung ist der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten gegenüber anzuzeigen. Äußern sich diese binnen 4 Kalenderwochen nach Erhalt der Anzeige nicht, so gilt die

75 Einwilligung als erteilt. Im Falle der Beteiligung als Treugeber gelten diese Regelungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsführung die Treuhandkommanditistin tritt. Die Kommanditanteile sind somit zwar grundsätzlich übertragbar, aber aufgrund der geschilderten Umstände dabei Einschränkungen in ihrer freien Handelbarkeit unterworfen (siehe auch Abschnitt Laufzeit und Handelbarkeit im Kapitel "Risiken der Beteiligung auf S 19). Die Übertragung durch Erbfall ist jederzeit möglich. Die Erben und/oder Vermächtnisnehmer des Anlegers treten mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Anlegers ein. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestimmen (siehe auch Abschnitt Fortsetzung mit den Erben im Kapitel Angaben über die Emittentin auf S. 91) Auszahlungen an den Anleger, Zahlstellen, Gewährleistung Die Auszahlungen an die Anleger aufgrund der vorliegenden Vermögensanlage erfolgen durch die Beteiligungsgesellschaft, also die Radiochirurgie-Zentrum in der Uni- Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG ( Zahlstelle ). Für Anleger, die als Treugeber auftreten, erfolgt die Zahlung durch die Zahlstelle an die Treuhandkommanditistin, die die Zahlungen jeweils weiterleitet. Die unmittelbar als Kommanditisten beitretenden Anleger haben den fälligen Erwerbspreis per Überweisung in Euro auf das folgende Sonderkonto der Beteiligungsgesellschaft ( Mittelverwendungskonto ) einzuzahlen: Kontonummer Bankleitzahl bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg Die mittelbar als Treugeber beitretenden Anleger haben den fälligen Erwerbspreis per Überweisung in Euro auf das folgende Sonderkonto der Treuhandkommanditistin einzuzahlen, wobei die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des Treuhandvertrages die eingezahlten Einlagen (zzgl. Agio) auf das Mittelverwendungskonto weiterleitet: Kontonummer Bankleitzahl bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg Die Zahlstelle der Beteiligungsgesellschaft befindet sich in Linden, Im Boden 4. Dort befindet sich auch die Geschäftsanschrift der Beteiligungsgesellschaft. An dieser Stelle werden Verkaufsprospekte zu der Vermögensanlage für Anleger zur Ausgabe bereit gehalten. Für das Angebot der Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung, hat keine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen

76 4.5. Erwerb und Zahlung der Vermögensanlage Der Erwerbspreis der Vermögensanlage besteht aus der Gesamtzeichnungssumme, den der Anleger an die Beteiligungsgesellschaft zu leisten verpflichtet ist. Die Gesamtzeichnungssumme besteht aus der Einlage auf den übernommenen Kommanditanteil und einem Aufgeld (Agio). Die Einlage auf den Kommanditanteil beträgt mindestens Ein höherer Betrag muss ohne Rest durch teilbar sein. Im Übrigen entscheidet jeder Anleger in der Beitrittserklärung selbst über die genaue Höhe seines Kommanditanteils und somit seiner zu leistenden Einlage. Hinzu tritt ein einmaliges Agio in Höhe von 4 % des übernommenen Kommanditanteils. Das Agio dient der Finanzierung der Eigenkapitalbeschaffungskosten, welches nicht zurückerstattet wird. 15 % dieses Agios sollen an die sich durch Spendengelder selbstfinanzierende Organisation Kinderhospize Bärenherz gespendet werden. Die Gesamtzeichnungssumme ist spätestens zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung folgenden Monats zur Zahlung fällig Entgegennahme von Willenserklärungen zum Erwerb der Vermögensanlage Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Komplementärin, die Mevcon GmbH, Siemensstr. 14, Fernwald, oder einen der geschäftsführenden Kommanditisten, Herrn Dr. Werner Ullrich, Im Boden 4, Linden, und Herrn PD Dr. Dr. Andreas Mack, Im Boden 4, Linden, bzw. für Treugeber durch die Radiochirurgie-Zentrum Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin), Wilhelmstraße 2, Bad Nauheim. Die Annahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Zugangs Frist für den Erwerb der Vermögensanlage Zeichnungen sind erstmals einen Tag nach der Veröffentlichung des durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung genehmigten Verkaufsprospektes möglich. Die Zeichnungsfrist endet planmäßig am Die Komplementärin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind gemeinschaftlich berechtigt, einmalig oder mehrmalig die Zeichnungsfrist um insgesamt maximal 12 Monate zu verlängern. Ferner sind die Komplementärin und die geschäftsführenden Kommanditisten gemeinschaftlich berechtigt, die Eigenkapitalerhöhung vor Erreichen der Summe der festen Kommanditanteile in Höhe von (einschließlich der Pflichteinlagen der Gründungsgesellschafter) zu schließen und damit die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden Erwerbspreis, Verwaltungs- und Veräußerungskosten Erwerbspreis, Haftung bei Verzug und Nichterfüllung Jeder Anleger ist nach wirksamem Beitritt verpflichtet, an die Beteiligungsgesellschaft die versprochene Einlage auf den übernommenen Kommanditanteil, also einen Betrag in Höhe dieses Kommanditanteils, an die Beteiligungsgesellschaft zu bezahlen. Hinzu tritt ein Agio in Höhe von 4 % des Betrages des Kommanditanteils. Die Einlage auf den Kommanditanteil (ohne Agio) bildet den Erwerbspreis für die Vermögensan

77 lage. Die genaue Höhe der Einlage auf den Kommanditanteil setzt der Anleger in der Beitrittserklärung selbst fest. Der Kommanditanteil muss jedoch mindestens betragen bzw. bei höheren Beträgen durch ohne Rest teilbar sein. Die Einlage auf den Kommanditanteil und das Agio sind von den als Kommanditisten beitretenden Anlegern auf das Mittelverwendungskonto der Beteiligungsgesellschaft und von den als Treugebern beitretenden Anlegern auf das Sonderkonto der Treuhandkommanditistin zu leisten (siehe Abschnitt Erwerb und Zahlung der Vermögensanlage in diesem Kapitel auf S. 70 ff.). Bei nicht fristgerechter Einzahlung der vom Anleger der Beteiligungsgesellschaft geschuldeten Einlage nebst Agio können ihm unmittelbar von der Beteiligungsgesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. berechnet werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Die Entscheidung, ob Verzugszinsen eingefordert werden, steht im Ermessen der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditisten bzw. im Falle des Beitritts als Treugeber der Treuhandkommanditistin. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Treuhandkommanditistin ist zur Leistung von Einlagen und zum Ausgleich von Verzugsschaden nur insoweit verpflichtet, als ihr der jeweilige Treugeber die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung gestellt hat. Erfolgt trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung keine oder keine vollständige Zahlung, sind die Komplementärin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln berechtigt, im Namen der Beteiligungsgesellschaft von dem Beitrittsvertrag mit dem betreffenden Anleger zurückzutreten und ihn durch schriftliche Erklärung aus der Beteiligungsgesellschaft auszuschließen. Anstelle des Ausschlusses kann die Einlage des in Verzug geratenen Anlegers durch die Komplementärin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln auf den Betrag der geleisteten Zahlungen herabgesetzt werden. Die vorstehende Regelung gilt für Treugeber mit der Maßgabe entsprechend, dass die Treuhandkommanditistin berechtigt ist das Treuhandverhältnis mit dem in Verzug geratenen Treugeber zu kündigen. Wird von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, scheidet der Anleger mit sofortiger Wirkung aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Die von ihm geleisteten Zahlungen werden erst dann an ihn zurückgezahlt, wenn seine Kommanditeinlage von einem anderen Anleger übernommen und dessen Einzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt worden sind. Gelingt es dabei bis zum Zeitpunkt des übernächsten Jahresabschlusses nicht, einen Ersatzanleger zu finden, erhält der ausgeschiedene Anleger als Abfindung einen Betrag, der sich unter Zugrundelegung der Steuerbilanz als Buchwert seiner Beteiligung zum 31. Dezember des Vorjahres seines Ausscheidens ergibt. Der ausgeschlossene Anleger ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit seinem Ausschluss entstandenen Kosten zu tragen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 5 % des Nennbetrages seiner ursprünglich gezeichneten Beteiligung. Dem ausgeschlossenen Anleger bleibt jedoch vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für die Treuhandkommanditistin gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe entsprechend, dass sie mit dem Teil ihrer Kommanditbeteiligung aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheidet, den sie treuhänderisch für den seine Gesamtzeichnungssumme nicht erbringenden Treugeber hält. Verwaltungskosten Die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft und die Verwaltung der Vermögensanlage sind für den Anleger mit keinen eigenen weiteren Kosten verbunden (es sei denn,

78 der Anleger veranlasst solche Kosten selbst, etwa Fremdverwaltungskosten, Beraterkosten bei Buchprüfern etc.). Die Treuhandkommanditistin wird für die Wahrnehmung der Treuhänderfunktion nicht durch die Anleger, sondern durch die Beteiligungsgesellschaft vergütet. Die Beteiligungsgesellschaft trägt auch ihre sonstigen Aufwendungen selbst, etwa für die Geschäftsführung. Veräußerungskosten Voraussetzung für die Aufnahme als Direktkommanditist bzw. die Erhöhung der Einlage der Treuhandkommanditistin ist die Erteilung einer Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form. Auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden Kommanditisten ist der Kommanditist bzw. die Treuhandkommanditistin verpflichtet, die Handelsregistervollmacht zu erneuern. Hierdurch entstehen Handelsregister- und Notarkosten, die vom Anleger zu tragen sind. Entsprechende, vom Anleger zu tragende Register- und Notarkosten können auch dann entstehen, wenn der als Treugeber beigetretene Anleger seine mittelbare Beteiligung in eine Direktbeteiligung umwandelt, der Anleger seinen Kommanditanteil an einen Dritten veräußert oder dieser Kommanditanteil von Todes wegen auf Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht. Die Höhe der Handelsregisterkosten und des Beglaubigungsvermerks des Notars richten sich nach der gesetzlichen Gebührenregelung. Auch sonstige Nachteile, insbesondere steuerlicher Art, die durch die Übertragung oder infolge eines Erbfalls beim Anleger entstehen, sind vom Anleger bzw. von dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Für den Anleger entstehen, vorbehaltlich einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage und vorbehaltlich vom Anleger selbst veranlasster Kosten (etwa Fremdverwaltungskosten, Beraterkosten bei Buchprüfern etc.), keine weiteren, nicht in diesem Kapitel genannten Kosten für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung der Vermögensanlage Weitere Leistungspflichten Sofern und soweit ein Anleger seine Verpflichtung zur Erbringung seiner Gesamtzeichnungssumme (einschließlich Agio) gegenüber der Beteiligungsgesellschaft erfüllt hat, ist er im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet. Er übernimmt darüber hinaus auch keine weiteren Verpflichtungen wie Haftungs-, Ausgleichs- oder Nachschusspflichten. Im Fall der Einlagenrückgewähr kann gemäß 172 Abs. 4 HGB unter bestimmten Umständen im Außenverhältnis eine Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft eintreten. Diese Haftungsfolge ergibt sich dann, wenn im Rahmen der Einlagenrückgewähr sogar die jeweils für den Kommanditanteil des Anlegers im Handelsregister eingetragene Haftsumme (die 25 % des Betrages des Kommanditanteils beträgt) ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. In diesem Fall muss der betreffende Anleger im Umfang der Rückzahlung und bis zur Höhe der jeweiligen Haftsumme gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft einstehen. Schließlich können die Anleger verpflichtet sein, im Falle einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft bereits erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise an die Beteiligungsgesellschaft zurückzuzahlen, sofern die betreffenden Ausschüttungsbeträge im Ausschüttungsjahr höher waren als der Gewinn der Beteiligungsgesellschaft und sofern die betreffende Ausschüttung zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags der Beteiligungsgesellschaft noch keine vier Jahre zurückliegt. Abgese

79 hen von diesen Sonderfällen bestehen keine weiteren Leistungspflichten, insbesondere keine weiteren Zahlungsverpflichtungen des Anlegers Provisionen Mit dem Vertrieb und die damit verbundene Einwerbung der Vermögensanlagen wurden die Axamar GmbH und die MevCon GmbH beauftragt. Diese Gesellschaften erhalten für ihre Tätigkeit insgesamt eine Vergütung in Höhe von bis zu maximal STEUERLICHE GRUNDLAGEN DER VERMÖGENSANLAGE 5.1. Vorbemerkungen Die nachfolgende Darstellung erläutert die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Beteiligungsgesellschaft und die wesentlichen zu beachtenden steuerlichen Aspekte der Beteiligung an dieser. Für den Eintritt der steuerlichen Folgen beim Anleger kann keine Haftung übernommen werden. Diese Ausführungen sind nicht darauf ausgerichtet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Die steuerliche Konzeption des Beteiligungsangebotes beruht auf den Steuergesetzen, der veröffentlichten Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen (Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis) können für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Diese könnten sich auf die Gesamtrentabilität (nach Steuern) der Anlage für den Anleger auswirken. Die Darstellung der Steuern des Anlegers erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei den Anlegern um ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland ansässige und unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen handelt, die ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und im Privatvermögen halten. Die Anleger beteiligen sich an der Beteiligungsgesellschaft entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin mit der Möglichkeit, jederzeit durch Übernahme des seitens der Treuhandkommanditistin für sie jeweils erworbenen (Teil-)Kommanditanteils einschließlich der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten anstelle der Treuhandkommanditistin unmittelbar als Kommanditisten in die Beteiligungsgesellschaft einzutreten. Es wird jedem Anleger empfohlen, die persönlichen steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern. Die Zahlung der aus der Beteiligung resultierenden Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls weiteren Steuern (z.b. Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer oder ausländischen Steuern) obliegt dem jeweiligen Anleger. Die Zahlung und Abführung der Umsatzsteuer und etwaiger Gewerbesteuer für den Anleger obliegt der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus übernimmt die Anbieterin nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger

80 5.2. Einkommensteuer Unternehmensgegenstand der Beteiligungsgesellschaft ist der Erwerb der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife, der dafür speziell errichteten Betriebsgebäude sowie der notwendigen medizinischen Einrichtung und Ausstattung und die langfristige Nutzungsüberlassung an die Betreibergesellschaft, die zu gründende Zentrum für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität GmbH Einkunftsarten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG Die Vermietung der Betriebsgebäude führt zu Einkünften nach 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EstG. Die Beteiligungsgesellschaft erzielt aus der Nutzungsüberlassung der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife, der dafür speziell errichteten Betriebsgebäude sowie der notwendigen medizinischen Einrichtung und Ausstattung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 EStG. Die Nutzungsüberlassung der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und Cyber- Knife, sowie der notwendigen medizinischen Einrichtung stellt eine Vermietung eines Sachinbegriffs nach 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG dar. Ein Sachinbegriff liegt bei einer Vielheit von beweglichen Sachen vor, die von ihrer Zweckbestimmung her eine wirtschaftliche Einheit bilden, also aufeinander abgestimmt sind. Eine bloße Zusammenfassung einzelner beweglicher Sachen ist noch kein Sachbegriff. Für die medizinischen Geräte und Einrichtungsgegenstände ist dies gegeben. Zum Zwecke der AfA sind die einzelnen Wirtschaftsgüter getrennt zu behandeln. Sollte der Sachinbegriff für die medizinischen Großgeräte Gamma Knife und Cyber- Knife verneint werden, so würde dies als entgeltliche Nutzungsüberlassung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter nach 22 Nr. 3 EstG betrachtet werden. Damit liegen aber gleichfalls keine gewerblichen Einkünfte vor. Diese wurden selbst bei der Vermietung nur eines Wohnmobils an wechselnde Mieter ausgeschlossen, BFH Urteil vom XI R 44/95 (NV). Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung stellen aus Sicht der Beteiligungsgesellschaft keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 EStG dar, da der Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens nicht überschritten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom IX R 71/96, BStBl. II 2000, 467) geht die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Zur privaten Vermögensverwaltung gehören auch der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Gegenstände, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen und die Umschichtung von Vermögen und die Verwertung der Vermögenssubstanz nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH Urteil vom VIII R 149/78, BStBl. II 1981, 522)

81 Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann ausnahmsweise erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, bspw. wenn über die bloße Gebrauchsüberlassung hinaus weitere nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ins Gewicht fallende (Sonder-)Leistungen bzw. Pflichten übernommen werden oder Wirtschaftsgüter in großer Anzahl veräußert werden (BFH Urteil vom IV R 17/05, DStR 2007, 1674). Nach den Miet- und Nutzungsverträgen übernimmt die Beteiligungsgesellschaft keine ins Gewicht fallenden (Sonder-) Leistungen bzw. Pflichten. Insbesondere erfolgen Wartung, Überholung, Reparatur und Versicherung bis auf die Gebäudeversicherung durch die Betreibergesellschaft. Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom (Az. IV R 49/04, BFH/NV 2007, S. 2004) entschieden, dass der Veräußerungsgewinn von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Hubschraubern der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist, da die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war. Gemäß BMF-Schreiben vom (BStBl. I 2009, S. 515) sollen diese Grundsätze auch auf sog. Einzelobjekt- bzw. Ein-Objekt- Gesellschaften anzuwenden sein. Ein einheitliches Geschäftskonzept liegt laut Rz. 5 des BMF Schreibens vor, wenn von vorneherein ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftguts vor Ablauf von dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant ist und die Erzielung eines Totalüberschusses diesen Verkauf notwendig macht. Ein Verkauf der von der Beteiligungsgesellschaft verleasten Vermögensgegenstände ist zur Erlangung eines Totalüberschusses jedoch nicht erforderlich. Die Beteiligungsgesellschaft erzielt nach der Prognoserechnung in jedem Jahr aus den laufenden Leasingeinnahmen einen steuerlichen Totalüberschuss. Insgesamt steht die Nutzungsüberlassung für die Beteiligungsgesellschaft erkennbar im Vordergrund und ist nicht mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert, so dass die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft steuerlich als vermögensverwaltend zu qualifizieren ist. Die Beteiligungsgesellschaft ist auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Daher gilt ihre Vermietungstätigkeit nicht gemäß 15 Abs. 3 Ziff. 2 EStG als Gewerbebetrieb. Eine Personengesellschaft ist gewerblich geprägt, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaft(en) persönlich haftende Gesellschafter sind und die Geschäftsführung der Gesellschaft nur durch diese oder durch Personen, die nicht Gesellschafter sind, ausgeführt wird. Die MevCon GmbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft auch zur Geschäftsführung befugt. Des Weiteren sind gemäß Gesellschaftsvertrag neben der Komplementärin auch zwei Kommanditisten, Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack zur Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft befugt. Die Voraussetzungen des 15 Abs. 3 Ziff. 2 EStG sind somit nicht erfüllt. Sollte die Finanzverwaltung die Einkünfte aus Nutzungsüberlassungen nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 EStG qualifizieren, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 EStG annehmen, gelten die Einkünfte der Beteiligungsgesellschaft in vollem Umfang gemäß 15 Abs. 3 Ziff. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beteiligungsgesellschaft tätigt auch keinen gewerblichen Grundstückshandel. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn innerhalb von fünf Jahren und in Sonderfällen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung mehr als drei Objekte durch den gleichen Erwerber veräußert werden. Da die Beteiligungsgesellschaft lediglich die Immobilie angeschafft hat, wird die 3-Objekt-Grenze durch die Gesellschaft schon

82 hinsichtlich der Anzahl der angekauften Objekte nicht überschritten. Zudem entspricht die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft nach ihrem Kern auch nicht der Tätigkeit eines Bauträgers, sodass auch insofern kein gewerblicher Grundstückshandel trotz Unterschreiten der 3-Objekt-Grenze vorliegt. Daher ist insoweit keine Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte zu erwarten. Allerdings können auf Ebene des Anlegers die Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, wenn dieser an (weiteren) Immobilienfondsgesellschaften mit insgesamt mehr als zwei weiteren Immobilien beteiligt ist und seine Beteiligungen innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren veräußert. Gleiches gilt, wenn der Anleger mehr als zwei im Privatvermögen gehaltene Immobilien und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft innerhalb des Fünf- bzw. Zehnjahreszeitraums übertragen hat bzw. ihm Grundstücksveräußerungen aus (anderen) Immobilienfondsgesellschaften zuzurechnen sind. Denn die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bezogen auf den jeweiligen Anleger die Veräußerung einer Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft einer anteiligen Veräußerung der von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Immobilien gleichzustellen ist. Für die Anwendung der 3-Objekt-Grenze käme es daher sowohl auf die Anzahl der vom Anleger an (anderen) Immobilienfondsgesellschaften gehaltenen Beteiligungen als auch auf die Anzahl der von den (anderen) Immobilienfondsgesellschaften gehaltenen Grundstücke an. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch nur von einer Umqualifizierung der Einkünfte beim Anleger auszugehen, wenn dieser unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 % an einer Immobilienfondsgesellschaft beteiligt ist oder der Verkehrswert seiner Beteiligung oder der Anteil an der bzw. den veräußerten Fondsimmobilie(n) bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als beträgt Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG Soweit die Beteiligungsgesellschaft Zinserträge aus der Anlage von Liquidität erzielt, stehen diese in keinem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung, so dass sie nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG zuzurechnen sind. Die Anlage der Liquidität ist vielmehr als Einkommensverwendung anzusehen, welche zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG führt. Im Ausland erzielte Zinserträge können ggf. zusätzlich einer Quellenbesteuerung in dem jeweiligen Staat unterliegen Überschusserzielungsabsicht Weitere Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften sowohl aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG als auch aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG ist, dass sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Gesellschafterebene eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Gesellschaft und Gesellschafter bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beabsichtigen, über den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer ihrer Geschäftstätigkeit einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in absehbarer Zeit ein steuerlicher Totalüberschuss prognostiziert werden kann. Dies ist wichtig, da entgegen der Vermietung von Wohnobjekten bei Gewerbeimmobilien die Überschusserzielungsabsicht konkret festzustellen ist und nicht vom Finanzamt widerlegbar vermutet wird, BFH v IX R 49/

83 Die Beteiligungsgesellschaft erzielt nach der Prognoserechnung aus den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG und aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG bereits ab dem ersten Jahr einen steuerlichen Totalüberschuss. Die Stammvermögensmehrung die sich in einem Überschuss des Veräußerungserlöses über die um die Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten zzgl. der Veräußerungskosten niederschlägt (Veräußerungsgewinn), wurde bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff 1 EStG zutreffend nicht in die Prognoserechnung einbezogen (BMF Schreiben vom , BStBl. I 2004, 933). Auch eine etwaige Fremdfinanzierung der Beteiligung, die von der individuellen Entscheidung des einzelnen Anlegers abhängig ist, sowie weitere ggf. im Zusammenhang mit der Beteiligung des einzelnen Anlegers anfallende Sonderwerbungskosten wurden in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Insoweit ist eine individuelle Überprüfung des Vorliegens der Überschusserzielungsabsicht durch den einzelnen Anleger angeraten, besonders dann, wenn der Anleger seine Beteiligung im Gegensatz zu den hier gemachten Annahmen fremdfinanziert. Eine fehlende Überschusserzielungsabsicht kann zu steuerlichen Nachteilen für den betroffenen Anleger führen. Das für die Beteiligungsgesellschaft zuständige Finanzamt überprüft dies regelmäßig und lässt sich hierbei insbesondere etwaige Finanzierungsunterlagen vorlegen. Ferner ist zu beachten, dass im Falle der Übertragung der Beteiligung im Zeitpunkt des Vorliegens hoher Verluste einkommensteuerrechtlich die Nichtanerkennung der steuerlichen Verluste beim Übertragenden drohen kann Steuerliche Überschussermittlung/Abschreibungen Die Beteiligungsgesellschaft ist handelsrechtlich zur Erstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen verpflichtet. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind jedoch auf Grund der vermögensverwaltenden Tätigkeit der Gesellschaft nicht durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG gehören zu den Überschusseinkünften. Dies gilt gleichermaßen für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG. Bei den Überschusseinkünften wird die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach dem Zu- und Abflussprinzip ermittelt. Zu den Werbungskosten zählen insbesondere auch die Absetzungen für Abnutzung (Abschreibungen), die vom Zeitpunkt der Anschaffung, das heißt dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Zurechnung der Vermögensgegenstände bei der Beteiligungsgesellschaft, vorzunehmen sind. Besonderheiten gelten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie einem besonderen Steuertarif mit Abgeltungswirkung (Abgeltungsteuer) unterliegen

84 Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum der Beteiligungsgesellschaft Die Beteiligungsgesellschaft erwirbt mit Übernahme der medizinischen Geräte, Einrichtungen und des Betriebsgebäudes das zivilrechtliche Eigentum daran. Unter Berücksichtigung der in den Nutzungsverträgen und im Mietvertrag getroffenen Regelungen ist der Beteiligungsgesellschaft ab diesem Zeitpunkt auch das für steuerliche Zwecke maßgebliche wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen. Für die steuerliche Einordnung ist zwischen Voll- und Teilamortisation zu unterscheiden. Bei einem Vollamortisationsvertrag entspricht die Summe der Zahlungen während der Grundmietzeit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts inklusive sämtlicher Nebenkosten, Finanzierungskosten und eines angemessenen Gewinnzuschlags. Bei einem Teilamortisationsvertrag reicht während der Grundmietzeit die Summe der Zahlungen nicht aus, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts inklusive sämtlicher Nebenkosten, Finanzierungskosten und eines angemessenen Gewinnzuschlags zu decken. Für die überlassenen Betriebsgebäude liegt eine Teilamortisation und für die medizinische Einrichtung und Geräte eine Vollamortisation vor. Da die Vertragslaufzeit der Nutzungsverträge mit 10 Jahren für Gamma Knife und 15 Jahren für CyberKnife unterhalb von 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer siehe unten Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Großgeräte liegen und keine Optionsrechte für die Betreibergesellschaft bestehen, ist die Zurechnung bei der Beteiligungsgesellschaft gegeben (Leasing-Erlass vom ). Mangels eines Optionsrechts für die durch den Mietvertrag überlassenen Betriebsgebäude erfolgt eine Zurechnung bei der Beteiligungsgesellschaft gemäß Teilamortisationserlass vom Mangels Kaufoption der Betreibergesellschaft obliegt die Entscheidung über den Verkauf des überlassenen Anlagevermögens der Beteiligungsgesellschaft, so dass künftige Wertsteigerungen ausschließlich dieser zugutekommen bzw. die Beteiligungsgesellschaft künftige Wertsteigerungen und - minderungen alleine zu tragen hat Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums werden die Anschaffungskosten grundsätzlich gemäß 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In den amtlichen AfA-Tabellen sind keine Vermögensgegenstände enthalten, die mit dem Gamma Knife und CyberKnife direkt vergleichbar sind. Darüber hinaus sind diese Tabellen weder handels- noch steuerrechtlich verbindlich, da es auf die betriebsindividuellen Verhältnisse ankommt. Es handelt sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, denen keine Rechtsnormqualität zukommt, BFH v III R 74/

85 Die Finanzverwaltung akzeptiert grundsätzlich eine längere Abschreibungsdauer, als in den amtlichen Afa-Tabellen niedergelegt, eine kürzere hingegen nicht, BMF Schreiben v IV D 2 S /00. Die Zugrundelegung einer spezifischen Nutzungsdauer bestätigt auch die Finanzverwaltung grundsätzlich in ihrem BMF-Schreiben vom , welches für Verlustzuweisungsgesellschaften erging. (BStBl. I 1999, 543; H 7.4 EStH 2009/Stichwort Verlustzuweisungsgesellschaft ). Danach wird auch eine erheblich längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt, wenn bereits nach ihrem Betriebskonzept diese längere Nutzungsdauer angenommen wird und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht. Dies ist vorliegend gegeben. Ein Verschleiß der beiden Großgeräte ist faktisch nicht vorhanden und auch der technische Fortschritt führt zu keinen bedeutenden Wertminderungen über die lineare Abschreibung hinaus. Gemäß einer Bewertung beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des gebraucht erworbenen Gamma Knife 20 Jahre. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des fabrikneuen CyberKnife wird analog mit 25 Jahren berücksichtigt. Die lange Nutzungsdauer spiegelt sich auch in den geschätzten Verkehrswerten in 2025 für das Gamma Knife gemäß Bewertung mit 30 % der Anschaffungskosten, jener des CyberKnife mit den hälftigen Anschaffungskosten, wieder Anschaffungskosten und Emissionskosten Mit Schreiben vom (BStBl. I 2003, ff.) sog. 5. Bauherrenerlass hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Kosten einer Fondsgesellschaft in der Investitionsphase zu aktivieren sind oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Dabei hat das BMF ferner geregelt, dass das oben genannte Schreiben grundsätzlich für alle Fondsgesellschaften gilt. Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, dem oben genannten Schreiben des BMF zu folgen. Danach sind neben den originären Anschaffungskosten der beabsichtigten Investitionen alle Aufwendungen zu aktivieren, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung in der Investitionsphase anfallen. Hierzu gehören insbesondere die Konzeptions- und Vertriebskosten. Die insoweit zu aktivierenden Aufwendungen werden sich damit grundsätzlich erst über die Abschreibungen auswirken, soweit die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem Investitionen getätigt werden, die zu aktivieren sind und einem Wertverzehr unterliegen. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass es hinsichtlich der Emissionskosten im Rahmen einer eventuellen Betriebsprüfung nicht zu Nachzahlungen auf Anlegerebene kommt. Die Beteiligungsgesellschaft behält sich jedoch nicht zuletzt aufgrund aktueller nicht rechtskräftiger finanzgerichtlicher Entscheidungen eine abweichende Behandlung dieser Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Rahmen des steuerlichen Feststellungsverfahrens vor Sonderwerbungskosten Sofern ein Anleger Aufwendungen getätigt hat, die im direkten Zusammenhang mit seiner Beteiligung stehen, kann er diese als Sonderwerbungskosten geltend machen

86 Diese sind z.b. Zinsen für die Anteilsfinanzierung, Steuerberatungskosten und Fahrtkosten zu Gesellschaftsversammlungen. Dazu ist es erforderlich, dass der Anleger die Art und die Höhe der Aufwendungen spätestens zum 31. März des dem abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres der Treuhandkommanditistin oder dem mit der Geschäftsbesorgung im Bereich Anlegerverwaltung Beauftragten mitteilt und entsprechende Nachweise beifügt. Ein Abzug der Sonderwerbungskosten im Rahmen der persönlichen Steuererklärung des Anlegers ist nicht möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen. Die Geltendmachung von Sonderwerbungskosten ist seit dem (Veranlagungszeitraum 2009) nur noch möglich, soweit die vom Anleger getätigten Aufwendungen auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG und nicht auf die der Abgeltungsteuer ( 32d EStG) unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG entfallen (vergleiche hierzu B.8.3.). Ggf. ist eine Aufteilung der Sonderwerbungskosten im Wege der Schätzung vorzunehmen Ergebnisbeteiligung Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sollen alle beitretenden Anleger bei der Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses unabhängig von ihrem Beitrittszeitpunkt im Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen ohne Agio zueinander soweit möglich gleich behandelt werden (Ergebnisverteilungsabrede). Ergebnisverteilungsabreden sind steuerlich unter den Voraussetzungen anzuerkennen, dass sie keine Rückwirkung entfalten und der nach dem Beitritt des einzelnen Anlegers im Geschäftsjahr erwirtschaftetes Ergebnis hoch genug ist, um den diesem Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteil abzudecken (BFH-Urteil vom , VIII R 293/82, BStBl. II 1987, 558; BFH-Urteil vom ,IX R 20/03, BStBl. II 2005, 33). Die Finanzverwaltung wendet regelmäßig Abschnitte von zwei bis drei Monaten an, in denen die in diesem Zeitraum beitretenden Anleger tatsächlich unabhängig von ihrem Beitrittszeitpunkt gleich behandelt werden. Damit wird vermieden, auf den konkreten Beitrittszeitpunkt jedes einzelnen Anlegers abzustellen und die angefallenen Ergebnisse taggenau abgrenzen zu müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisverteilungsabrede auch für die von der Beteiligungsgesellschaft etwaig erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG gilt. Auf der Grundlage der Abschichtung des Ergebnisses könnten sich unterschiedliche Zuweisungen steuerlich negativer oder positiver Ergebnisse für den einzelnen Anleger ergeben. Diese wären, soweit möglich, ohne zeitliche Begrenzung auszugleichen. Sollte die Finanzverwaltung die Ergebnisverteilungsabrede nicht anerkennen, ist das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft den Anlegern grundsätzlich entsprechend den nach ihrem Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft anfallenden Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen Möglichkeit der Verlustverrechnung Negative Einkünfte sind im Jahr ihrer Entstehung nach derzeitiger Rechtslage eventuell nur eingeschränkt ausgleichsfähig

87 Verlustabzugsbeschränkung nach 15b EStG Gemäß 21 Abs. 1 Satz 2 bzw. 20 Abs. 7 Satz 1 EStG ist 15b EStG auf die Einkünfte sowohl aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG als auch aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG anzuwenden. Nach 15b EStG können Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell, sofern sie in der Anfangsphase 10 % des gezeichneten Kapitals übersteigen, weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch nach 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen. Die Anfangsphase entspricht dabei der konzeptgemäßen Verlustphase. Die von der Beteiligungsgesellschaft erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. EStG stellen für Zwecke des 15b EStG zusammen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG eine Einkunftsquelle dar (BMF-Schreiben vom , BStBl. 2007, 542, Rz. 13). Die kumulierten Verluste aus dieser Einkunftsquelle, d.h. die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nach Verrechnung mit den Gewinnen aus Kapitalvermögen, erreichen nach der Prognoserechnung in einer eventuellen konzeptgemäßen Verlustphase nicht 10% des Eigenkapitals. 15b EStG ist damit vorliegend nicht anwendbar. Sollte es im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung zu einer anderen Aussage kommen, so wären gem. 15b EStG die den Anlegern zugewiesenen kumulierten steuerlichen Verluste nicht mit anderen Einkünften zu verrechnen. Die kumulierten Verluste würden nur mit den zukünftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Die Verrechnung mit späteren Gewinnen ist dabei nicht durch 10d EStG (Mindestbesteuerung) eingeschränkt. 10d EStG ist nur anwendbar, soweit 15b EStG nicht eingreift Vererbung von Verlustvorträgen Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss v , GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608) sind die auf den Erblasser entfallenden Verlustvorträge nach 10d EStG nicht mehr vererblich. Der Erbe kann diese Verlustvorträge nicht steuerlich geltend machen. Ob gleiches auch für die Verlustnutzungsbeschränkungen des 15b EStG gilt, ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen Die Anleger erhalten für den Fall, dass die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft es zulässt, Ausschüttungen jeweils bezogen auf die eingezahlte Kommanditeinlage (Pflichteinlage) ohne Agio, jedoch abzüglich etwaig anfallender und von der Beteiligungsgesellschaft selbst oder von der Beteiligungsgesellschaft für den jeweiligen Anleger zu zahlender Quellensteuer. Bei den prognostizierten Auszahlungen handelt es sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, ggf. um Minderungen der Einlagen, die grundsätzlich keiner

88 Steuerpflicht unterliegen. Sie werden unabhängig von den für den einzelnen Anleger festgestellten steuerlichen Ergebnissen durchgeführt Steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns Veräußerungsgewinne sind nach 23 Abs. 1 Satz 1 Ziff.2 und Abs. 3 Satz 5 EStG nur steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 600 überschritten und die Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Die einjährige Spekulationsfrist greift nicht ein, da durch die Überlassung der medizinischen Geräte an die Betreibergesellschaft Einkünfte erzielt werden ( 23 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 EStG). Diese Spekulationsfrist gilt sowohl für die Beteiligungsgesellschaft als auch für die Anleger. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft ( 23 Abs. 1 Satz 4 EStG). Steuerpflichtig ist demnach sowohl der Verkauf des Anlagevermögens an die Betreibergesellschaft innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung als auch das Ausscheiden eines Anlegers aus der Beteiligungsgesellschaft innerhalb von zehn Jahren seit Beitritt. Im Fall einer vor Ablauf der Spekulationsfrist erfolgenden teilentgeltlichen Veräußerung kommen die Grundsätze der sog. gemischten Schenkung zur Anwendung, wonach eine Aufteilung in eine unentgeltliche und eine entgeltliche Zuwendung erfolgt. 23 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 Satz 5 EStG ist nur auf den entgeltlichen Teil der Veräußerung anzuwenden; der unentgeltliche Teil der Veräußerung unterliegt der Schenkungsbesteuerung. Sofern sich nach Vorstehendem eine Steuerpflicht ergibt, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Anlegers. Soweit aufgrund der Anlage der Liquiditätsreserve Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, unterliegt ein etwaiger diesbezüglicher Veräußerungsgewinn unabhängig von einer Haltefrist dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (vergleiche Abschnitt B.8.3.). Sollte die Finanzverwaltung anstelle der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 EStG annehmen, wäre der Veräußerungsgewinn unabhängig vom Ablauf etwaiger Fristen steuerpflichtig und unterläge der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. In dem BMF-Schreiben vom (vergleiche Abschnitt B.1.1.) vertritt die Finanzverwaltung neben ihren Aussagen zur Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit (Anwendbarkeit des BFH-Urteils vom auf Ein-Objekt-Gesellschaften) die Auffassung, dass die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Falle eines einheitlichen Geschäftskonzepts zum laufenden Geschäftsbetrieb gehört, auch wenn die Veräußerung zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe zusammenfällt. Daher seien die für die Betriebsveräußerung/- aufgabe geltenden Steuervergünstigungen nicht anzuwenden. Bei Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 15 EStG lässt sich daher nicht ausschließen, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände auch bei damit in Zusammenhang stehenden Aufgabe des Betriebes der Beteiligungsgesellschaft ggf. als laufender Gewinn der Beteiligungsgesellschaft behandelt wird

89 Steuersätze Einkommensteuer Mit Gesetzesänderung vom (Konjunkturpaket II) wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % gesenkt. Der Höchststeuersatz beträgt 45 % für das über T 250 (bei Verheirateten T 500) hinausgehende zu versteuernde Jahreseinkommen. Die Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften, wonach nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden können, findet auf die Beteiligungsgesellschaft keine Anwendung, da diese vermögensverwaltend tätig ist. Selbst bei einer eventuellen Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte würde die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung wirtschaftlich nur Sinn machen, wenn die große Mehrheit der Anleger im Bereich des Höchststeuersatzes liegt. Eine Änderung der Einkommensteuersätze, insbesondere des Höchststeuersatzes, hat stets Auswirkungen auf Investitions- und Finanzplanrechnung auf Ebene des Anlegers. Diese können sich im Fall einer vollständigen oder teilweisen Fremdfinanzierung der Beteiligung noch verstärken, da der Zinsaufwand, soweit er nicht auf die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte entfällt, steuerlich abziehbar und damit steuerwirksam ist Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer Der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % bemisst sich nach der festgesetzten Einkommensteuer eines jeden Anlegers. Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt derzeit je nach Bundesland zwischen 8 % und 9 % Abgeltungsteuer Auf etwaige inländische Zinserträge ( 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG), sowie Veräußerungsgewinne ( 20 Abs. 2 Ziff. 7 EStG) wird gemäß 43 Abs. 1, 43a Abs. 1 Ziff. 1 EStG grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag mit abgeltender Wirkung ( 43 Abs. 5 S. 1 EStG) einbehalten. In besonderen Fällen wenn z.b. der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 % ( Günstigerprüfung ) liegt besteht gemäß 32d EStG für den Anleger die Möglichkeit, die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu wählen. (Veranlagungsoption). Sowohl im Falle der Abgeltung als auch im Veranlagungsfalle sind etwaige Werbungskosten nicht zu berücksichtigen. Etwaig erzielte ausländische Zinserträge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege der Veranlagung beim Anleger mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag zu erfassen ( 32d Abs. 3 EStG). Darüber hinaus können die von der Beteiligungsgesellschaft im Ausland erzielten Zinserträge einer Quellenbesteuerung in dem jeweiligen Staat unterliegen. Zur Vermeidung der hieraus entstehenden

90 Doppelbesteuerung sieht 32d Abs. 5 EStG eine Anrechnung der im Ausland festgesetzten, gezahlten und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzten Quellensteuer für ausländische Kapitalerträge auf die deutsche Einkommensteuer vor. Eine Quellensteuer wird auf die Einkommensteuer gemäß 32d Abs. 6 Satz 2, 5 Satz 3 EStG bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer angerechnet. Dies gilt auch für den Fall der Abgeltungsteuer, 32d Abs. 5 EStG auf Ebene der Kreditinstituten; die Höhe der Anrechnung ist allerdings auf 25 % begrenzt (BMF-Schreiben vom , Rz 201) Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte Sobald das für die Beteiligungsgesellschaft örtlich zuständige Finanzamt das einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren durchgeführt hat, werden die Wohnsitzfinanzämter über die jeweiligen Anteile der Anleger am steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft informiert. In der Einkommensteuererklärung des einzelnen Anlegers ist der auf ihn entfallende Anteil am steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft nach Mitteilung der Beteiligungsgesellschaft anzusetzen. Liegt dem Wohnsitzfinanzamt bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung des für die Beteiligungsgesellschaft örtlich zuständigen Finanzamtes vor, ist das Wohnsitzfinanzamt daran gebunden und hat das steuerliche Ergebnis entsprechend zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf eventuelle Sondereinnahmen und/oder Sonderwerbungskosten der einzelnen Anleger. Diese sind ebenfalls Gegenstand der Feststellungen des für die Beteiligungsgesellschaft örtlich zuständigen Finanzamtes und können daher nicht unmittelbar bei dem Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden. Nach 155 Abs. 2 AO kann ein Einkommensteuerbescheid für einen Anleger durch das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt auch dann erlassen werden, wenn der an sich erforderliche Feststellungsbescheid für die Beteiligungsgesellschaft von dem Betriebsstättenfinanzamt noch nicht vorliegt. In solchen Fällen sind die dem Anleger anteilig zuzurechnenden steuerlichen Beteiligungsergebnisse nach 162 Abs. 5 AO (ggf. i.v.m. 88 Abs. 2 AO) zu schätzen. Als Grundlage sollten hierfür die Ergebnismitteilungen der Beteiligungsgesellschaft an den jeweiligen Anleger für den entsprechenden Veranlagungszeitraum dienen. Ein vorab erteilter Einkommensteuerbescheid ist nach 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen zu ändern, sobald der Feststellungsbescheid mit abweichenden Besteuerungsgrundlagen erlassen wird. Dieselben Rechtsfolgen ergeben sich auch für den Fall, in dem Anleger ihre Steuererklärung ohne Kenntnis der jeweiligen Anteile am steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft eingereicht haben. Die endgültige Veranlagung des Anlegers durch das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt erfolgt erst nach Prüfung der Besteuerungsgrundlagen der Beteiligungsgesellschaft durch das Betriebsstättenfinanzamt. Die daraus resultierenden Ergebnisse können zu Steuererstattungen aber auch zu Steuernachforderungen sowohl auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft als auch auf Ebene der Anleger führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anleger Auszahlungen von der Beteiligungsgesellschaft erhalten haben, Steuererstattungs- und Steuernachforderungsansprüche unterliegen gemäß 233a i.v.m. 238 AO einer Verzinsung von 0,5 % pro vollem Monat, die 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt, also z.b. für den Veranlagungszeitraum 2010 ab dem

91 5.3. Erbschafts- und Schenkungssteuer Die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Werte werden gemäß 179 AO in Verbindung mit 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG durch das für die Beteiligungsgesellschaft örtlich zuständige Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt. Maßgebend ist hierbei 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes. Bei der Übertragung einer unmittelbaren Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt der Erwerb der Beteiligung nach 10 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ErbStG als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Insofern ist für jedes Wirtschaftsgut der Beteiligungsgesellschaft der Wert anhand der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Grundsätzlich ist dabei gemäß 9 Abs. 1 BewG der gemeine Wert, also der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis (Verkehrswert), zugrunde zu legen. Kapitalforderungen und Schulden sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen. Dies gilt sowohl für die Erbschafts- als auch für Schenkungsfälle. Die von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Betriebsgebäude werden für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß 12 Abs. 3 ErbStG mit dem nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelten Grundbesitzwert bewertet. Der Grundbesitzwert der Immobilie wird von dem für die Wertermittlung zuständigen Finanzamt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag mit bindender Wirkung einheitlich und gesondert festgestellt. Stehen zur Bewertung des Erbbaurechts Vergleichskaufpreise nicht zur Verfügung, ist das Erbbaurecht nach 193 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Hierfür ist ein Bodenwertund Gebäudewertanteil zu ermitteln. Ein Unterschied zwischen Erbschafts- und Schenkungsfällen besteht allerdings hinsichtlich der Behandlung von Gesellschaftsschulden: Beim Erwerb von Todes wegen kann der Erwerber die anteiligen Gesellschaftsschulden nach 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Für die Ermittlung der Bereicherung im Falle einer Schenkung stellt 10 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ErbStG klar, dass die anteilig übernommenen Verbindlichkeiten der Personengesellschaft als Gegenleistung des Beschenkten zu behandeln sind. Demnach erfolgt eine Aufteilung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Zuwendung. Lediglich die unentgeltliche Zuwendung unterliegt der Schenkungsbesteuerung. Bei einer mittelbaren Beteiligung als Treugeber über die Treuhandkommanditistin ist Gegenstand der Übertragung im Erbfall oder im Wege der Schenkung nach Auffassung der Finanzverwaltung (Fin.Min. Bayern Erlass vom , DStR 2005, 1231; Fin.Min. Baden- Württemberg Erlass vom , DB 2005, 1493) nicht die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, sondern der Herausgabeanspruch des Treugebers gegenüber der Treuhandkommanditistin auf Rückübertragung des Treuguts (Sachleistungsanspruch), welcher wiederum mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Aufgrund der Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung) der Beteiligungsgesellschaft dürfte steuerlich daher kein erheblicher Unterschied zwischen dem Steuerwert des Sachleistungsanspruchs und dem Steuerwert der Gesellschaftsbeteiligung des Wirtschaftsgutes zu erwarten sein. Für den Fall, dass die Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 15 EStG annimmt, ändert sich ggf. die Bewertung einer mittelbaren Beteiligung als Treu

92 geber im Vergleich zu einer unmittelbaren Beteiligung. Aus diesem Grund sollte vor einer Übertragung des treugeberischen Anteils die steuerliche Situation der Beteiligungsgesellschaft sowie des betroffenen Treugebers geprüft werden. Ggf. bietet sich eine Direktbeteiligung zur Vermeidung von negativen erb- bzw. schenkungssteuerlichen Konsequenzen an. Die persönlichen Freibeträge betragen bspw. für Ehepaare , für Kinder und Stiefkinder sowie für Enkel Um die die Erben treffende Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer abzumildern, enthält 35b EStG eine Steuerermäßigung. Die Einkommensteuer wird danach auf Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, auf Antrag um einen bestimmten Prozentsatz gemindert. Zu den Einzelheiten der Übertragung der Beteiligung im Wege der Schenkung (auch sog. vorweggenommene Erbfolge) und im Erbfall sowie zu den konkreten erbschafts- und schenkungssteuerlichen Auswirkungen sollte stets der eigene steuerliche Berater befragt werden Gewerbesteuer Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt nach geltendem Recht nicht der Gewerbesteuer. Sie erzielt keine gewerblichen Einkünfte und ist auch nicht gewerblich geprägt. Sollte die Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb annehmen, würden die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung der Gewerbesteuer unterliegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gewinn aus der Veräußerung der des Anlagevermögens dann als laufender Gewinn behandelt wird. (BMF-Schreiben vom , BStBl. I 2009, 515). Sollte die Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb annehmen, kämen auch die Regelungen zur Mindestbesteuerung zur Anwendung, wonach auch bei Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen unter Umständen ein zu berechnender Sockelbetrag der Gewerbesteuer unterliegt. Diesen negativen Auswirkungen steht die Anrechnung der Gewerbesteuer nach 35 EStG auf der Ebene der Anteilseigner entgegen. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus der Beteiligung entfällt, um das 3,8- fache des Gewerbesteuermessbetrags, begrenzt auf die anteilige tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer Umsatzsteuer Die Beteiligungsgesellschaft ist Unternehmer im Sinne des 2 UStG. Die Vermietung der Betriebsgebäude erfolgt umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 12 UStG. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach 9 Abs. 2 UStG ist nicht möglich, da die Betreibergesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) i. S. d. 95 SGB V mit den medizinischen Behandlungen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen i. S. d. 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG erbringt. Die Vermietung der medizinischen Großgeräte inklusive der Einrichtung und des Inventars erfolgt als sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG an einen Unternehmer mit Umsatzsteuer. Nach 3a Abs. 2 UStG ist Ort der Leistung dort, von wo die Betreibergesellschaft als Empfänger ihr Unternehmen betreibt

93 Die Emittentin ist nach 15 Abs. 2 UStG nicht uneingeschränkt berechtigt, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge stets in voller Höhe als Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen. Der volle Vorsteuerabzug beschränkt sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Nutzungsüberlassung der mobilen Vermögensgegenstände an die Betreibergesellschaft. Die Überlassung der Betriebsgebäude schließt wegen der steuerfreien Vermietung den Vorsteuerabzug aus. Soweit die Vorsteuern aus den Investitionen/Aufwendungen den Erlösen direkt zugeordnet werden können, kann die Vorsteuer entweder vollständig oder gar nicht gezogen werden. Ansonsten erfolgt eine Aufteilung anhand einer sachgerechten Schätzung nach 15 Abs. 4 UStG. Die Aufnahme von Anlegern in die Beteilungsgesellschaft stellt nach der infolge des EuGH-Urteils vom und der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom , BStBl. II 2004,1022) keine umsatzsteuerbare Tätigkeit dar. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom zu Vorsteuerabzug aus Aufwendungen Stellung genommen, die mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zusammenhängen. In dem vorgenannten Schreiben vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Leistungen, die der Kommanditgesellschaft gegenüber erbracht werden und die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kommanditanteilen stehen, zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn und soweit diese Leistungen nicht mit Umsätzen im Zusammenhang stehen, die den Vorsteuerabzug nach 14 Abs. 2 UStG ausschließen. Diese Berechtigung besteht allerdings nur insoweit, als die ausgegebenen Kommanditanteile der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung dienen und die Kosten Preisbestandteil der Ausgangsumsätze sind. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit jedoch Vorsteuerbeträge in der Investitions- und Betriebsphase nicht abzugsfähig sind, erhöhen diese die Anschaffungskosten/Werbungskosten Grunderwerbsteuer Der Anspruch auf Übereignung oder auf die Bestellung des Erbbaurechts durch die Beteiligungsgesellschaft unterliegt gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückwert gemäß Bewertungsgesetz. Der Steuersatz beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am Standort der Immobilie 3,5 % der in dieser Weise ermittelten Gegenleistung. Nach Auffassung der Prospektverantwortlichen fällt im Rahmen der vorgesehenen Kapitalerhöhung keine weitere Grunderwerbsteuer an. Zwar fällt gemäß 1 Abs. 2 a Satz 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer erneut an, sofern eine Personengesellschaft ein inländisches Grundstück hält und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Eine zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht kann auch ausgelöst werden, wenn 95 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigt werden. Davon kann aber aufgrund der Konzeption der Beteiligung nicht ausgegangen werden

94 5.7. Grundsteuer Die Beteiligungsgesellschaft ist als Nutzungsberechtigte des Erbbaurechts verpflichtet, die Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Steuermessbetrag multipliziert mit dem von der jeweiligen Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet, festgelegten Hebesatz. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt der Grundsteuerhebesatz in Frankfurt 460 %. In der Prognoserechnung wird die Grundsteuer nicht berücksichtigt, da diese gemäß den mietvertraglichen Regelungen grundsätzlich von der Betreibergesellschaft zu tragen ist. 6. ANGABEN ÜBER DIE EMITTENTIN 6.1. Wesentliche Daten der Emittentin Emittentin der in diesem Verkaufsprospekt angebotenen Vermögensanlage ist die Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG. Bei der Emittentin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die deutschem Recht unterliegt. Zur Emittentin sind folgende wesentliche Angaben zu machen: Firma Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG Sitz Gießen Geschäftsanschrift Im Boden 4, Linden Gründung Errichtung der Gesellschaft am und erste Eintragung im Handelsregister am Dauer Die Dauer der Emittentin ist unbestimmt. Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) MevCon GmbH, mit Sitz in Fernwald. Gegenstand des Unternehmens Zweck des Unternehmens ist die Errichtung und Nutzungsüberlassung eines Zentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie, in dem die sog. CyberKnife- und Gamma Knife-Technologien eingesetzt werden. Handelsregister Amtsgericht Gießen, HRA

95 6.2. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung im Gesellschaftsvertrag Bei der Emittentin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft finden sich in den 161 ff. und 105 ff. des HGB. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in weiten Teilen dispositiv, erlauben also eine abweichende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Bestimmungen kommen aber dort zur Anwendung, wo der Gesellschaftsvertrag entweder keine ausdrückliche eigene Regelung vorsieht oder sofern und soweit die gesetzlichen Bestimmungen zwingend, also nicht durch Parteivereinbarung abänderbar sind. Der Gesellschaftsvertrag der Emittentin weist folgende Abweichungen von der gesetzlichen Regelung auf: Haftung Nach dem HGB ist die Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt. Die Komplementärin, die MevCon GmbH, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und haftet daher beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital der Komplementärin beträgt Aufnahme von Kommanditisten Nach dem HGB bedarf die Aufnahme eines Kommanditisten in eine Gesellschaft der Zustimmung aller Gesellschafter. Abweichend hiervon sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten ermächtigt, im Namen und mit Wirkung für alle Gesellschafter ohne das Erfordernis eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter weitere Kommanditisten unmittelbar oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin unter Beachtung der gesellschaftsvertraglich festgesetzten Höhe des Gesellschaftskapitals in die Gesellschaft aufzunehmen. Pflichteinlage und Haftsumme Nach dem HGB entspricht der Betrag der Pflichteinlage des Kommanditisten (ohne Agio) grundsätzlich dem Betrag der sog. Haftsumme, die für jeden Kommanditisten im Handelsregister eingetragen wird. Abweichend hiervon sieht 5 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags der Emittentin vor, dass die im Handelsregister einzutragende Haftsumme zur Einschränkung der Außenhaftung 25 % des Betrags der jeweils übernommenen Pflichteinlage beträgt. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme zur Erhöhung des Kommanditanteils der Treuhandkommanditistin für neu beitretende Treugeber beträgt ebenfalls jeweils 25 % der Pflichteinlage. Gewinn- und Verlustbeteiligung Nach dem HGB erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen, wobei im Falle eines ausreichenden Gewinns jedem Gesellschafter vorab ein Anteil i.h.v. 4 % seines Kapitalanteils zusteht. Abweichend hiervon erfolgen gemäß 17 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie die Beteiligung an den Ausschüttungen entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Einlagen der Kommanditisten zueinander. Dies gilt für die Treugeber der Treuhandkommanditistin entsprechend mit der Maßgabe, dass sie über die Treuhandkommanditistin am Vermögen und am Ergebnis der Emittentin beteiligt sind. Da die Komplementärin keine Einlage leistet, nimmt sie am Vermögen und am Ergebnis der Emittentin nicht teil und erhält stattdessen eine Haftungsvergütung

96 Beschlussfassung Nach dem HGB bedürfen die von der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen. Abweichend hiervon werden gemäß 12 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach den gezeichneten Kommanditanteilen bemisst. Beschlüsse über den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme der Beteiligungsgesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden Kommanditisten. Für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse ( 12 Ziff. 2 des Gesellschaftervertrages) ist eine Dreiviertelmehrheit vorgesehen. Die Komplementärin ist ohne Einlage beteiligt und hat demzufolge kein Stimmrecht. Geschäftsführung und Vertretung Nach dem HGB steht grundsätzlich dem Komplementär die Geschäftsführung zu. Abweichend hiervon sind gemäß 9 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin sowie die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils allein zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Nach dem HGB wird eine Gesellschaft ausschließlich durch den Komplementär vertreten. Abweichend hiervon sind gemäß 9 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin sowie die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils allein zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Übertragung der Beteiligung Nach dem HGB bedarf die Übertragung eines Kommanditanteils der Zustimmung aller Gesellschafter. Abweichend hiervon kann jeder Kommanditist über seinen Anteil gemäß 19 des Gesellschaftervertrages der Emittentin frei verfügen. Die Verfügung ist gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten bzw. im Falle der Beteiligung als Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin anzuzeigen. Wird nur ein Teil der Beteiligung übertragen, muss der verfügte Kommanditanteil durch teilbar sein. Kündigung Nach dem HGB kann die Kündigung eines Gesellschafters, sofern die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, jeweils mit Wirkung zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Abweichend hiervon ist gemäß 20 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin eine ordentliche Kündigung bis zum ausgeschlossen. Danach kann ein Kommanditist das Gesellschaftsverhältnis durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Ausnahmsweise kann ein Kommanditist, der seine Einlage vollständig erbracht, seinen Anteil mindestens 10 Jahre gehalten und das 75. Lebensjahr vollendet hat, das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres kündigen. Diese Regelung gilt für die Kündigung des Treuhandverhältnisses der Treugeber mit der Treuhandkommanditistin entsprechend mit der Maßgabe, dass die Treuhandkommanditistin berechtigt ist, ihren treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und die Haftsumme in dem Umfang herabzusetzen, in dem Treugeber das Treuhandverhältnis gekündigt haben. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund

97 Widerspruchsrecht Nach dem HGB können die Kommanditisten einer Handlung des Komplementärs widersprechen, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgeht. Abweichend hiervon ist das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin ausgeschlossen. Wettbewerbsverbot Nach dem HGB unterliegt der Komplementär einem Wettbewerbsverbot. Abweichend hiervon ist die Komplementärin gemäß 26 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin von diesem Wettbewerbsverbot befreit. Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund Nach dem HGB erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund im Wege der Ausschließungsklage. Abweichend hiervon sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln gemäß 21 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin berechtigt, einen Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, durch schriftliche einseitige Erklärung auszuschließen. Sofern in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt, der, läge er in der Person der Treuhandkommanditistin vor, die Emittentin zum Ausschluss der Treuhandkommanditistin berechtigen würde, ist die Treuhandkommanditistin jeweils berechtigt, den Teil ihrer Beteiligung an der Emittentin zu kündigen, der dem Treugeberanteil entspricht, und insoweit aus der Emittentin auszuscheiden. Fortsetzung mit den Erben Nach dem HGB tritt jeder Erbe eines Kommanditisten ohne Beschränkungen in die Rechtsposition des verstorbenen Kommanditisten. Abweichend hiervon sieht 19 Ziff. 4 des Gesellschaftervertrages der Emittentin vor, dass im Falle einer Mehrheit von Erben und/oder Vermächtnisnehmern, diese ihre Gesellschafterrechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben können. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind jeweils einzeln berechtigt, aus der Mitte der Erben und/oder Vermächtnisnehmer einen Vertreter zu bestimmen, wenn sich diese nicht einigen können. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Im Falle der Beteiligung als Treugeber gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. der geschäftsführenden Kommanditisten die Treuhandkommanditistin tritt. Einzelheiten zu den in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin, der ab S. 114 ff. im Wortlaut dargestellt ist Gesellschaftskapital Der Gesamtbetrag der von den derzeitigen Kommanditisten (Gründungsgesellschaftern) insgesamt gezeichneten Einlagen beträgt 400. Die Kommanditanteile der derzeitigen Kommanditisten vermitteln dieselben Mitgliedschaftsrechte wie die Kommanditanteile weiterer Kommanditisten, die der Emittentin beitreten

98 Zum Gesellschaftskapital und zu den bisher ausgegebenen Vermögensanlagen sind im Übrigen folgende Angaben zu machen: Gezeichnetes Kapital 400 Ausstehende Einlagen Derzeit sind keine Einlagen ausstehend. Die von den derzeitigen Kommanditisten zu leistenden Bareinlagen sind erbracht. Art und Anzahl der Kommanditanteile Das Gesellschaftskapital ist gegenwärtig aufgeteilt in die vier Kommanditanteile der Gründungsgesellschafter mit festen Kapitalanteilen in Höhe von je 100. Die Komplementärin ist am Kapital der Emittentin nicht beteiligt. Eine Aufteilung in weitere, ggf. treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile bzw. Kapitalanteile wird stattfinden, wenn sich bei entsprechender Kapitalerhöhung Anleger durch den Erwerb der in diesem Prospekt angebotenen Vermögensanlagen an der Emittentin beteiligen. Diese weiteren Kommanditanteile der Anleger müssen jeweils mindestens betragen und bei höheren Beteiligungen ohne Rest durch teilbar sein. Für die Anleger stehen Kommanditanteile in Höhe von insgesamt bis zu zur Verfügung. Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz ausgegeben worden. Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich weder um eine Aktiengesellschaft noch um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Es existieren aus diesem Grunde auch keine umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen Gründungsgesellschafter Gründungsgesellschafter der Emittentin sind die MevCon GmbH als Komplementärin, die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin und als weitere Kommanditisten Herr Dr. Werner Ullrich, Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack und Frau Heike Faber-Holz. Geschäftsführende Kommanditisten sind Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack. (Für nähere Informationen zu den Gründungsgesellschaftern siehe Abschnitt Gründungsgesellschafter im Kapitel Beteiligte und Verflechtungen auf S. 101 ff.) Angaben über die Geschäftstätigkeit der Emittentin Geschäftstätigkeit der Emittentin ist die Errichtung und Vermietung eines Zentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie in Frankfurt am Main einschließlich der Nutzungsüberlassung der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife. Die Emittentin ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen,

99 die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern und mit ihm im Zusammenhang stehen. Die Emittentin ist für ihre Geschäftstätigkeit nicht von Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig. Weder sind Gerichts- noch Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage haben können, anhängig, noch ist die Tätigkeit durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Als laufende Investitionen der Emittentin sind der abgeschlossene Kaufvertrag über den Erwerb des Großgeräts CyberKnife, welche noch nicht vollständig bezahlt ist und die abgeschlossenen Kaufverträge über den Erwerb des Großgeräts Gamma Knife und des weiteren Inventars des Gamma Knife-Zentrums zu nennen, bei denen eine Stundungsvereinbarung getroffen wurde, wonach die Emittentin nach Einzahlung von 100 % des Eigenkapitalvolumens und Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage der kreditgebenden Bank über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Außer diesen Investitionen bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren laufenden Investitionen Wesentliche Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten Mittelverwendungskontrollvertrag Bei der Beteiligungsgesellschaft wird eine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt. Die Beteiligungsgesellschaft hat hierzu mit der Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH (im Folgenden Mittelverwendungskontrolleur ) einen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen, der die Rechtsgrundlage für die Mittelverwendungskontrolle bildet. Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist in diesem Verkaufsprospekt beginnend auf S. 147 ff. vollständig abgedruckt. Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur Bei dem Mittelverwendungskontrolleur handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Bad Nauheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Friedberg unter HRB Gesellschafter mit je einem Anteil von 50 % und Geschäftsführer sind Herr Rechtsanwalt Achim Stamm und Herr Rechtsanwalt Steffen Lang. Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle Der Mittelverwendungskontrolleur ist aufgrund des Mittelverwendungskontrollvertrags verpflichtet, die auf dem Sonderkonto der Beteiligungsgesellschaft ( Mittelverwendungskonto ) von den der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin beitretenden Anlegern eingehenden bzw. von der Treuhandkommanditistin weitergeleiteten Mittel sowie die auf dem Ausschüttungskonto der Beteiligungsgesellschaft vorhandenen Mittel zu überwachen. Die Mittelverwendungskontrolle wird dadurch ermöglicht, dass Verfügungen über das Mittelverwendungs- und Ausschüttungskonto der Beteiligungsgesellschaft ausschließlich mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs möglich sind. Auszahlungsvoraussetzungen Sonderkonto Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die auf dem Sonderkonto der Gesellschaft eingegangenen Beträge unter folgenden alternativen Bedingungen zur Auszahlung frei:

100 1) Von dem eingezahlten Aufgeld (Agio), welches 4 % des Kommanditkapitals entspricht, stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Gesellschaft gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages und ohne weitere Prüfung 85 % der verfügbaren Mittel aus dem Agio zur Abgeltung der Eigenkapitalbeschaffungskosten (hierzu zählen Vertriebskosten, Kosten für die Prospekterstellung einschließlich BaFin- Zulassungsgebühren, Kosten der Gesellschaftserrichtung) und 15 % der verfügbaren Mittel aus dem Agio für Spenden an die selbstfinanzierende Organisation Kinderhospize Bärenherz auf dem Geschäftskonto der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung. Sollten die aus dem Agio freigegebenen Mittel nicht zur Deckung der Eigenkapitalbeschaffungskosten ausreichen, stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft und ohne weitere Prüfung 10 % des verfügbaren Kommanditkapitals zur Abgeltung der Eigenkapitalbeschaffungskosten auf dem Geschäftskonto der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung. 2) Für die im Zusammenhang mit der Realisierung des Investitionsvorhabens entstehenden Kosten (z.b. für Grundstück, Gebäude und Anlageneinrichtung) stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages und ohne weitere Prüfung das verfügbare Kommanditkapital auf dem Geschäftskonto der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung. 3) Während der Investitions- und Einzahlungsphase vom bis stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft aus dem Kommanditkapital die zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des 14 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mittel sowie die Mittel zur Deckung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf dem Geschäftskonto der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung. Die Geschäftsführung meldet dem Mittelverwendungskontrolleur das Erfordernis der Aufwendungen gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages. Dieser prüft weder die Angemessenheit, Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit der gemeldeten Aufwendungen. 4) Nach Abschluss der vom bis dauernden Investitions- und Einzahlungsphase stellt der Mittelverwendungskontrolleur den Saldo des Mittelverwendungskontos zum Transfer auf das Ausschüttungskonto zur Verfügung. Die Freigabe der Mittel setzt voraus, dass eine Zahlung direkt an den jeweiligen Dienstleister, Auftragnehmer bzw. vorgenannten Vergütungsempfänger erfolgt. Auszahlungsvoraussetzungen Ausschüttungskonto Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die auf dem Ausschüttungskonto eingegangenen Beträge unter folgenden Bedingungen zur Auszahlung frei: 1) Ausschüttungen auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses sowie Vorabausschüttungen nach Maßgabe des 17 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages auf Aufforderung der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft. Dem Mittelverwendungskontrolleur ist der protokollierte und unterzeichnete Beschluss vorweg zu übermitteln. Der Mittelverwendungskontrolleur hat die Wirksamkeit des Beschlusses nicht zu prüfen. Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft bestätigt dem Treuhänder schriftlich die Übereinstimmung des Beschlusses mit den

101 Vorgaben des Gesellschaftsvertrages. Die Auszahlung vom Ausschüttungskonto erfolgt mittels einer Sammelüberweisung, die von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft vorbereitet wird. Der Mittelverwendungskontrolleur überprüft nicht die korrekte Zuordnung der Ausschüttungsbeträge an die einzelnen Kommanditisten und Treugeber. Es muss die Summe der Ausschüttungen mit den Vorgaben des Ausschüttungsbeschlusses übereinstimmen. 2) Der Mittelverwendungskontrolleur stellt die Mittel aus dem Ausschüttungskonto zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der geschäftsführenden Kommanditisten sowie der Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des 14 des Gesellschaftsvertrages sowie die Mittel zur Deckung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf dem Geschäftskonto der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung. Die Geschäftsführung meldet dem Mittelverwendungskontrolleur das Erfordernis der Aufwendungen gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages. Dieser prüft weder die Angemessenheit, Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit der gemeldeten Aufwendungen. 3) Abfindungsguthaben eines ausgeschiedenen Anlegers werden gemäß 22 des Gesellschaftsvertrages ausbezahlt. Rückzahlungsvoraussetzungen Sollte bis zum das gezeichnete Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft nicht mindestens betragen oder Einzahlungen nicht mindestens in Höhe von erfolgt sein, zahlt der Mittelverwendungskontrolleur die auf dem Mittelverwendungskonto eingegangenen Beträge abzüglich der Gebühren des Mittelverwendungskontrolleurs sowie der anfallenden Bankgebühren an die beitretenden Anleger zurück. Der insgesamt zurückzuzahlende Betrag ist in dem Verhältnis an die Anleger zurück zu zahlen, wie diese Einzahlungen auf das Mittelverwendungskonto vorgenommen haben. Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs Der Mittelverwendungskontrolleur erhält mit Beginn des Monats, in dem das Beteiligungsangebot für die Beteiligung an der Emittentin veröffentlicht wird, für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von p.a. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. etwaiger Auslagen (in dem ersten Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung pro rata temporis). Die Zahlung der Vergütung erfolgt in monatlichen Raten von je Die Zahlung der Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs erfolgt in monatlichen Raten von je 2.000, jedoch nur, wenn die Emittentin über hinreichend Liquidität verfügt. Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt, die ihm zustehende Vergütung dem Mittelverwendungskonto bzw. dem Ausschüttungskonto zu entnehmen. Vertragsdauer Der Mittelverwendungskontrollvertrag endet zum Grundlagenvertrag Zwischen der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG und der MevCon GmbH, wurde ein von den Parteien als Grundlagenvertrag bezeichneter Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag wird die MevCon GmbH mit der Geschäftsbesorgung, der steuerlichen und wirtschaftlichen Konzeption sowie der

102 Prospekterstellung, Prospektherausgabe und Gutachtenerstellung, beauftragt. Für die Erbringung dieser Leistungen wurden folgende (Netto) Vergütungen vereinbart: Geschäftsbesorgung Wirtschaftliche und steuerliche Konzeption Prospekterstellung und -herausgabe, Gutachter- und Registerkosten Die Geschäftsbesorgung umfasst die Gestaltung und Planung des Beteiligungskonzepts, die Grundstücksvorbereitung, die Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens sowie die Entwicklung sämtlicher für den Standort relevanten Kooperations- und sonstiger Verträge, insbesondere des anvisierten Änderungsvertrages zum Erbbaurechtsvertrag. Zur Erstellung dieser Verträge bzw. Vertragsentwürfe sowie zur Beurteilung der Anforderungen betreffend die Zulassung der zu gründenden Betreibergesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum, hat die MevCon GmbH Rechtsanwälte mit Spezialisierung in den jeweiligen Rechtsgebieten beauftragt. Mit der Durchführung der Standortanalyse, welche insbesondere die statische Untersuchung des das Gamma Knife beherbergenden Gebäudes beinhaltete, wurden Architekten mit einschlägigen Erfahrungen in der Errichtung von Behandlungsgebäuden mit Gamma Knife- und CyberKnife-Systemen, beauftragt. Die Aufbereitung der wirtschaftlichen und steuerlichen Konzeption erfolgte in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Juristen, die von der MevCon GmbH hierzu beauftragt wurden. Die Prospekterstellung und Vertragsgestaltung wurden von der Beteiligungsgesellschaft direkt in Auftrag gegeben. Wirtschaftlich trägt jedoch die MevCon GmbH die Kosten und wird hierfür von der Beteiligungsgesellschaft vergütet. Auch zur Erfüllung ihrer weiteren Verpflichtungen aus dem Grundlagenvertrag, ist die MevCon GmbH berechtigt, sich Dritter zu bedienen, wobei jedoch sämtliche ihr entstehenden Kosten durch die obigen Vergütungen abgedeckt und somit weitergehende Forderungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen sind. Von den oben aufgeführten Vergütungen wurden zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Betriebsgebäuden und rechtlichen Beratungen angezahlt. Die weiteren Vergütungen sind nach der Platzierung von 100 % des Eigenkapitals zur Zahlung fällig Vertrag über Eigenkapitalvermittlung und Vertrieb Die Emittentin hat mit der Axamar GmbH und der MevCon GmbH Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen. Diese Unternehmen werden beauftragt, Anleger zu werben, zu vermitteln und nachzuweisen, dass sich diese aufgrund des Angebots dieses Verkaufsprospekts an der Emittentin beteiligen wollen. Die Axamar GmbH und die Mev- Con GmbH erhalten für ihre Tätigkeit insgesamt eine Vergütung in Höhe von bis zu maximal Erbbaurechtsvertrag Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt das folgende Erbbaurecht im Sinne der Erbbaurechtsverordnung von der der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH (im Folgenden auch Erbbauberechtigte ) zu erwerben:

103 Erbbaurecht gemäß Erbbaurechtsvertrag vom und vom an den im Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main von Niederrad, Blatt 5245, unter lfd. Nr. 36, Gemarkung Niederrad, Flur 4, Flurstück 73/4 mit einer Fläche von 399 qm und Flurstück 73/6 mit einer Fläche von 14 qm eingetragenen Grundstücken (im Folgenden bisheriges Erbbaugrundstück ). Auf dem bisherigen Erbbaugrundstück ist das Behandlungsgebäude des Gamma Knife-Zentrums errichtet. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erweiterung des Gamma Knife-Zentrums wurde der Erbbaurechtsvertrag mit Nachtrag vom geändert. Im Folgenden werden die im nunmehr geänderten Erbbaurechtsvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer, das Land Hessen Hessischer Minister für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden auch Grundstückseigentümer ) und der Erbbauberechtigten getroffenen wesentlichen Regelungen dargestellt: Das bestehende Erbbaurecht wird auf eine Teilfläche des an dem Gamma Knife- Zentrum angrenzenden Grundstücks erstreckt. Der Grundstückseigentümer hat hierzu an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main von Niederrad, Blatt 5245, unter lfd. Nr. 35 eingetragenen Grundstück (Gemarkung Niederrad, Flur 4, Flurstück 73/7, Gebäude und Freifläche) eine Teilfläche von ca. 339 qm vermessen lassen, welches dem bisherigen Erbbaugrundstück zugeschrieben wird. Die Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, zusätzlich zu der bereits bestehenden Bebauung, ein Behandlungsgebäude nebst Übergang zum Gamma Knife- Zentrum zum Betrieb eines CyberKnife-Zentrums unter Beachtung aller öffentlichrechtlichen Vorschriften auf ihre Kosten zu errichten und inne zu haben. Zu diesem Zweck hat sie alle erforderlichen öffentlichen Genehmigungen, insbesondere auch solche nach den gesetzlichen Strahlenschutzbestimmungen, unverzüglich zu beantragen. Sie ist verpflichtet, das zusätzliche Bauwerk bis zum fertig zu stellen. Der Grundstückseigentümer hat das Recht, die Übertragung des Erbbaurechts zu verlangen (Heimfallanspruch), wenn die Erbbauberechtigte in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet wird. Gleiches gilt für den Fall, dass die Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist oder das zusätzlich zu errichtende Bauwerk mit einer Verzögerung von einem Jahr immer noch nicht fertig gestellt ist, die Erbbauberechtigte ohne Zustimmung des Grundstückeigentümers bauliche Veränderungen vornimmt oder weitere Bauwerke errichtet, soweit hierzu eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung auch verlangen, wenn das Erbbaugrundstück ohne seine Einwilligung zu einem vertragsfremden Zweck genutzt wird oder es für Zwecke benötigt wird, für welche die Enteignung zulässig wäre. Zudem besteht ein Übertragungsanspruch des Grundstückseigentümers, wenn der jeweilige Erbbauberechtigte bei Veräußerung des Erbbaurechts seiner Verpflichtung zur Weitergabe aller Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nicht nachkommt. Die Erbbauberechtigte erhält bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder im Falle der Übertragung des Erbbaurechts, wenn das Grundstück für Zwecke benötigt wird, für welche die Enteignung zulässig wäre, eine Entschädigung in Höhe des vollen Verkehrswertes und bei Übertragung infolge Geltendmachung des Heimfallanspruchs aus den übrigen vorgenannten Gründen, eine Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln des Verkehrswertes des Bauwerks zur Zeit des Ablaufs bzw. der Rück

104 übertragung. Von der Entschädigung ausgeschlossen sind diejenigen Bauwerke, die die Erbbauberechtigte ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers erstellt hat. Der Verkehrswert ist durch drei Sachverständige zu ermitteln, von denen der Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigte je einen ernennen, während der Dritte von diesen beiden bestellt oder mangels Einigung vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main ernannt wird. Anstellungsverträge mit dem Personal des Gamma Knife-Zentrums und des Cyber- Knife-Zentrums bedürfen nur dann der Zustimmung des Grundstückseigentümers, falls der neue Mitarbeiter im Zeitraum von einem Jahr vor Vertragsschluss in einem ständigen Dienstverhältnis zum Klinikum der Universität Frankfurt am Main stand. Als dinglichen Erbbauzins zahlt die Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer jährlich ,17. Der Erbbauzins ist in jährlichen Raten bis zum 2. Januar des jeweiligen Jahres im Voraus zu entrichten. Der Berechnung des Erbbauzinses liegt ein Verkehrswert des Erbbaugrundstücks (Bodenwert einschließlich des zuzuschreibenden Flurstücks) von 306,78/qm, ein darauf angewendeter Vomhundertsatz in Höhe von 6,5 % und eine Grundstücksgröße von 752 qm zugrunde. Der Erbbauzins verändert sich, sofern sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand zum Januar 2011 und danach jeweils gegenüber dem bei der letzten Änderung des Erbbauzinses zugrunde gelegten Stand um mehr als 10 % nach oben oder unten verändert. Die Änderung des Erbbauzinses entspricht der prozentualen Veränderung des Verbraucherindexes zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der vorgenannte Verbraucherindex um mehr als 10 % nach oben oder unten verändert hat. Die Erbbauberechtigte bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu allen baulichen Veränderungen und etwaigen weiteren Bauwerken, soweit hierzu eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, sowie zur Veräußerung, Belastung mit Grundpfandrechten, Reallasten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten. Der Grundstückseigentümer wird seine Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten in der Regel nur erteilen, wenn der Gesamtnennbetrag der Grundpfandrechte zwei Drittel der Netto-Herstellkosten für das Gamma Knife- Zentrum und der veranschlagten Netto-Herstellungskosten für das CyberKnife- Zentrum zzgl. insgesamt für die Gerätschaften nicht übersteigt. Das Erbbaurecht kann an einen Dritten veräußert werden. Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Veräußerung des Erbbaurechts dem Erwerber alle Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag aufzuerlegen und diesen entsprechend zur Weitergabe dieser Verpflichtung zu verpflichten. Dem Grundstückeigentümer ist für sämtliche Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Er stimmt der Veräußerung des Erbbaurechts von der gegenwärtigen Erbbauberechtigten, der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH an die Emittentin zu und verzichtet für diesen Verkaufsfall auf das ihm für alle Verkaufsfälle am Erbbaurecht eingeräumte dingliche Vorkaufsrecht. Der Grundstückseigentümer stimmt zudem der Umsetzung der ihm vorgelegten Baupläne zur Erweiterung des Gamma Knife-Zentrums, die auch in der Anlage des Nachtrags vom zum Erbbaurechtsvertrag enthalten sind, zu. Wesentliche Änderungen der Planunterlagen des zu errichtenden Bauwerks oder Abweichungen von der äußeren Gestaltung des Gebäudes und eine Änderung der Nutzung sowie der Außenanlage, die nicht auf behördlichen Auflagen beruhen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Grundstückeigentümers

105 Das Erbbaurecht ist bis zum Ablauf des bestellt. Die Erbbauberechtigte hat die Option auf Verlängerung des Erbbaurechts um weitere zehn Jahre, so dass das Erbbaurecht nach Ausübung der Option eine Laufzeit bis zum haben wird. Die Option kann frühestens am und spätestens am ausgeübt werden. Die Erbbauberechtigte hat bei Beendigung des Erbbaurechtsvertrages durch Aufhebung oder Zeitablauf auf Verlangen des Grundstückseigentümers die von ihm errichteten Bauwerke und Anlagen auf ihre Kosten abzubauen und zu entsorgen und das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Zur teilweisen Sicherung der dafür erforderlichen Kosten hat die Erbbauberechtigte jährliche Rückstellungen zu bilden. Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Bauwerk gegen Brand- und Sturmschäden zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die sich zugunsten des Grundstückseigentümers auf dessen allgemeine Haftpflicht, insbesondere auf dessen Verkehrssicherungspflicht zu erstrecken hat. Ganz oder teilweise zerstörte Gebäude sind von der Erbbauberechtigten unverzüglich wieder aufzubauen. Die Erbbauberechtigte trägt alle auf das Erbbaurecht und auf das Erbbaugrundstück entfallenden privatrechtlichen sowie öffentlichen Lasten, Abgaben und Beiträge sowie sämtliche das Erbbaurecht berührende Kosten der Erschließung und der Versorgung mit Wasser, Energie, Wärme und der Abwasserentsorgung. Folgende Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragen: Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht, befristet) für den jeweiligen Erbbauberechtigten des Grundstücks Flur 4 Flurstück 73/4 und 73/6; die Ausübung dieses Rechts kann einem Dritten überlassen werden. Grunddienstbarkeit (KFZ-Abstell- und Fahrrecht, befristet) für den jeweiligen Erbbauberechtigten des Grundstücks Flur 4 Flurstück 73/4 und 73/6; die Ausübung dieses Rechts kann einem Dritten überlassen werden Verträge über den Erwerb von Vermögensgegenständen (Gamma Knife) Die Emittentin und die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH haben am einen Kaufvertrag über den Erwerb des Großgeräts Gamma Knife und einen Kaufvertrag über den Erwerb des weiteren Inventars des Gamma Knife-Zentrums geschlossen. Die Emittentin beabsichtigt zudem das zugunsten der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH eingetragene Erbbaurecht am Grundstück, auf dem das Behandlungsgebäude des Gamma Knife- Zentrums steht, zu erwerben. Gamma Knife-Gerät nebst Zubehör Für das Gamma Knife-Gerät nebst dem dazugehörigen Zubehör liegt vom Sachverständigenbüro Mengel & Partner GbR ein Bewertungsgutachten vom vor. Unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Merkmale, wie der ausgezeichnete Zustand der Anlage inklusive Zubehör, die hohe Aktualität der technischen Konzeption und Ausstattung, der aktuelle Stand der Software, die stets erfolgte lückenlose Wartung der Hardware und Software sowie das befriedigende Honorar-Niveau für die medizinischen Behandlungen, wurde ein Wert für das Gamma Knife-Gerät nebst dem dazugehörigen Zubehör in Höhe von ermittelt

106 Auf der Grundlage dieses Wertgutachtens wurde das Gamma Knife-Gerät nebst dem dazugehörigen Zubehör zu einem Kaufpreis von erworben. Weiteres Inventar Das erworbene weitere Inventar besteht aus: EDV Software Praxisausstattung Büroeinrichtung Geringwertige Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter Sammelposten Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung Der Kaufpreis für das Inventar beträgt Erbbaurecht Wie bereits im vorherigen Abschnitt Erbbaurechtsvertrag geschildert, soll das Erbbaurecht an den im Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main von Niederrad, Blatt 5245, unter lfd. Nr. 36, Gemarkung Niederrad, Flur 4, Flurstück 73/4 und Flurstück 73/6 eingetragenen Grundstücken, erworben werden. Der Kaufpreis hierfür soll betragen. Vorgesehen ist die Verpflichtung des Notars, durch schriftliche Mitteilung der Emittentin anzuzeigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zur Sicherung des Anspruchs der Emittentin auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und zwar mit Rang nach den Rechten in Abt. II des Grundbuches sowie Grundpfandrechten, bei deren Bestellung die Emittentin mitgewirkt hat, eine schriftliche Mitteilung des Grundstückseigentümers vorliegt, dass das in Abt. II lfd. Nr. 3 bestehende Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht wird, die gemäß Erbbaurechtsvertrag vom erforderliche Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zu diesem Verkaufsfall vorliegt. Der Kaufpreis soll nicht vor Ablauf einer Woche nach schriftlicher Mitteilung obiger Voraussetzungen fällig werden. Mit Stichtag des Besitzübergangs soll die Emittentin in sämtliche Pflichten der bisherigen Erbbauberechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer eintreten. Stundung des Kaufpreises Die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH hat ihre bestehende Kaufpreisforderung in Höhe von für den Erwerb des Großgeräts Gamma Knife und des weiteren Inventars des Gamma Knife-Zentrums gestundet, bis 100% des Eigenkapitalvolumens geleistet wurden. Des Weiteren hat die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH erklärt, auch ihre künftige Kaufpreisforderung in Höhe von für den beabsichtigten Erwerb des Erbbaurechts zu stunden, bis 100% des Eigenkapitalvolumens geleistet und eine verbindliche Finanzierungszusage der kreditgebenden Bank über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens erteilt wurde

107 Kaufvertrag über den Erwerb des CyberKnife Die Emittentin und die Accuray Europe SAS haben am einen Kaufvertrag über den Erwerb des medizinischen Großgeräts CyberKnife (CyberKnife Robotic Radiosurgery System) geschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug hierbei , wovon bereits angezahlt wurden. Für die Zahlung des Restkaufpreises wurde ein verlängertes Zahlungsziel vereinbart. Die zweite Rate in Höhe von ,63 war am zur Zahlung fällig. Der danach verbleibende Restkaufpreis ist in zwei weiteren Raten in Höhe von ,37 nach Lieferung und in Höhe von nach Abnahme des CyberKnife zur Zahlung fällig. Der Kaufvertrag sieht vor, dass ein von Accuray Europe SAS akzeptierter Auftrag nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung gekündigt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt bereits getätigte Zahlungen werden, wenn die Kündigung ohne Zustimmung erfolgt, nicht zurück erstattet. Im Falle der Zustimmung fällt eine von der Accuray Europe SAS festzulegende Stornierungsgebühr an. Im Kaufvertrag wurde eine 12-monatige Gewährleistung vereinbart, die alle Teile und Arbeitsleistungen einschließt. Die Accuray Europe SAS gewährleistet für 12 Monate nach der Abnahme, allerdings nicht länger als 24 Monate nach Lieferung, dass (i) die Hardwarebestandteile von Accuray-Leistungen keine Material- oder Verarbeitungsfehler haben und (ii) die Hardware- und Softwarebestandteile der Accuray-Leistungen im Wesentlichen mit den Spezifikationen übereinstimmen. Des Weiteren stellt die Accuray Europe SAS Schulungen für das das CyberKnife- System bedienende Personal zur Verfügung. Wartungs- und Servicevertrag Die Emittentin beabsichtigt mit der Accuray Europe SAS zudem noch vor Installierung des CyberKnife-Systems einen Wartungs- und Servicevertrag abzuschließen. Der anvisierte Wartungs- und Servicevertrag soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Für das erste Jahr (Gewährleistungsfrist) entstehen für die zu erbringenden Leistungen keine Kosten. Für die Folgejahre belaufen sich die Kosten auf pro Jahr. Vorgesehen ist, nach Abschluss des Mietvertrages sowie der Nutzungsvereinbarungen über die Nutzung der medizinischen Großgeräte mit der Betreibergesellschaft, den abzuschließenden Wartungs- und Servicevertrag auf die Betreibergesellschaft zu übertragen, so dass die Wartungskosten von dieser zu tragen sein werden. 7. BETEILIGTE UND VERFLECHTUNGEN Im Folgenden werden die wesentlichen Beteiligten des vorliegenden Beteiligungsangebotes und ihre Verflechtungen zusammenfassend dargestellt Gründungsgesellschafter Gründungsgesellschafter der Emittentin sind die MevCon GmbH als Komplementärin, die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin und Herr Dr. Werner Ullrich, Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack sowie Frau Heike Faber- Holz als weitere Kommanditisten. Die Geschäftsführung wird von den geschäftsfüh

108 renden Kommanditisten, Herrn Dr. Werner Ullrich und Herrn PD Dr. Dr. Andreas Mack sowie der Komplementärin wahrgenommen. Zu den Gründungsgesellschaftern lassen sich folgende Angaben machen: Komplementärin Firma: MevCon GmbH Sitz: Fernwald Geschäftsanschrift: Siemensstraße 14, Fernwald Amtsgericht: Gießen Handelsregistereintragung: HRB 6824; Geschäftsführerin: Heike Faber-Holz Gesellschafterin mit 100 % Geschäftsanteil: Heike Faber-Holz Beteiligung an der Emittentin Die Komplementärin ist am Kapital der Emittentin nicht beteiligt. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Vergütung Für die Übernahme der persönlichen Haftung sowie für die Führung der Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft erhält die Komplementärin eine Vergütung in Höhe von p.a. zzgl. Umsatzsteuer. Gemäß dem zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der MevCon GmbH geschlossenen Grundlagenvertrag wurde die MevCon GmbH im Rahmen des diesem Prospekt zugrundeliegenden Beteiligungsvorhabens mit der Geschäftsbesorgung, der steuerlichen und wirtschaftlichen Konzeption sowie der Prospekterstellung und Prospektherausgabe, beauftragt. Für die Erbringung dieser Leistungen erhält die MevCon GmbH folgende Vergütungen: Geschäftsbesorgung Wirtschaftliche und steuerliche Konzeption Prospekterstellung und -herausgabe, Gutachter- und Registerkosten Des Weiteren wurde die MevCon gemeinsam mit einem weiteren Unternehmen, der Axamar GmbH, mit der Eigenkapitalvermittlung und dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen beauftragt. Die Gesamtkosten für die Eigenkapitalvermittlung und den Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen beläuft sich auf insgesamt bis zu maximal Demnach erhält die MevCon GmbH für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von bis zu maximal Im Übrigen stehen der Komplementärin über die vorstehend genannten Vergütungen hinaus keine weiteren Gewinnbeteiligungen und Entnahmerechte und keine sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags, zu. Anderweitige Beteiligungen Zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der Faber-Holz N & P GmbH & Co. KG,

109 deren Komplementärin die MevCon GmbH ist, wurde ein Generalübernehmervertrag geschlossen mit dem die Faber-Holz N & P GmbH & Co. KG die Ausführung der gesamten Planungs- und Bauleistungen betreffend die Erstellung des Anbaus zur räumlichen Erweiterung des Gamma Knife-Behandlungsgebäudes übernommen hat. Hierzu erhält sie die vereinbarte Vergütung in Höhe von Die MevCon GmbH wurde mit dem Vertrieb der vorliegenden Vermögensanlage beauftragt. Sie hält weder unmittelbare noch mittelbare Beteiligungen an einem Unternehmen, das der Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellt Treuhandkommanditistin/Mittelverwendungskontrolleur Firma: Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH Sitz: Bad Nauheim Geschäftsanschrift: Wilhelmstraße 2, Bad Nauheim Amtsgericht: Friedberg/Hessen Handelsregistereintragung: HRB 7186 Geschäftsführer: Herr RA Achim Stamm und Herr RA Steffen Lang Gesellschafter: Herr RA Achim Stamm und Herr RA Steffen Lang Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten Die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH ist zugleich Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleur. Hieraus ergeben sich allerdings aus Sicht der Emittentin keine Interessenkonflikte. Es liegen auch keine sonstigen Umstände oder Beziehungen vor, die Interessenkonflikte der Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH begründen können. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin wird auf Grundlage des im Abschnitt Treuhandvertrag auf S. 138 ff. abgedruckten Treuhandvertrages tätig. Ihre Aufgaben umfassen den treuhänderischen Erwerb, die treuhänderische Übernahme und Verwaltung von Kommanditbeteiligungen für Rechnung der Treugeber sowie die Vornahme aller zur Abwicklung der Treuhandbeteiligung erforderlichen Maßnahmen inklusive der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte im Interesse der Treugeber, insbesondere die Ausübung des Stimmrechts nach Weisungen der Treugeber in der Gesellschafterversammlung, soweit die Treugeber diese Rechte nicht selbst wahrnehmen. Die Treuhandkommanditistin hat die von ihr übernommenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erledigen. Sie ist berechtigt und verpflichtet, alle Geschäfts- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Interesse der Beteiligungsgesellschaft bzw. der Treugeber zur Durchführung der bestimmten Leistungen erforderlich sind. Für die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte aus den übernommenen Treuhandkommanditanteilen ist die Treuhandkommanditistin an eventuelle Weisungen der Treugeber gebunden. Die Treuhandkommanditistin hat einen Anspruch gegen den Treugeber auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Teiles ihrer Kommanditeinlage. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers darf die Treuhandkommanditistin dessen treuhänderische Beteiligung gegenüber Dritten offenlegen. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen sowie die Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden

110 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs Der Mittelverwendungskontrolleur wird auf Grundlage des im Abschnitt Mittelverwendungskontrollvertrag auf S. 147 ff. abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrages tätig. Dem Mittelverwendungskontrolleur obliegt die Überwachung der auf dem Mittelverwendungskonto der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin beitretenden Anleger eingehenden bzw. von der Treuhandkommanditistin weitergeleiteten Mittel sowie die Überwachung der auf dem Ausschüttungskonto der Beteiligungsgesellschaft vorhandenen Mittel (zu Einzelheiten siehe Abschnitt Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel Wesentliche Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Dritten auf S. 93 ff.). Beteiligung an der Emittentin Die Treuhandkommanditistin hat zunächst eine Pflichteinlage von 100 übernommen. Sie wird den künftig durch Einzahlung der Treugeber erhöhten Kommanditanteil treuhänderisch auf Rechnung der Treugeber halten. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Vergütung Für die im Rahmen des Treuhandvertrages zu erbringenden Leistungen erhält die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH mit Beginn des Monats, in dem das Beteiligungsangebot für die Beteiligung an der Emittentin veröffentlicht wird, eine Vergütung in Höhe von p.a. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. etwaiger Auslagen (in dem ersten Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung pro rata temporis). Die Zahlung der Vergütung erfolgt in monatlichen Raten von je Die Vergütung ist zahlbar, wenn die Emittentin über hinreichend Liquidität verfügt. Für die im Rahmen des Mittelverwendungskontrollvertrages zu erbringenden Leistungen erhält die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH mit Beginn des Monats, in dem das Beteiligungsangebot für die Beteiligung an der Emittentin veröffentlicht wird, eine Vergütung in Höhe von p.a. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. etwaiger Auslagen (in dem ersten Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung pro rata temporis). Die Zahlung der Vergütung erfolgt in monatlichen Raten von je Die Vergütung ist zahlbar, wenn die Emittentin über hinreichend Liquidität verfügt. Die Beteiligung als Treuhandkommanditistin an der Emittentin vermittelt dieselben Mitgliedschaftsrechte wie die zu emittierenden Vermögensanlagen weiterer Kommanditisten. Im Übrigen stehen der Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH über die vorstehend genannten Vergütungen hinaus keine weiteren Gewinnbeteiligungen und Entnahmerechte und keine sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages, zu. Anderweitige Beteiligungen Die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH hält weder unmittelbare noch mittelbare Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der vorliegenden Vermögensanlage beauftragt sind. Sie hält ferner weder unmittelbare noch mittelbare Beteiligungen an einem Unternehmen, das der Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital

111 zur Verfügung stellt, oder das im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringt Geschäftsführende Kommanditisten und weitere Gründungskommanditistin Geschäftsführende Kommanditisten sind: Herr Dr. Werner Ullrich, Im Boden 4, Linden; Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack, Im Boden 4, Linden; Weitere Gründungskommanditistin ist: Frau Heike Faber-Holz, Siemensstraße 14, Fernwald; Beteiligung an der Emittentin Jeweils 100 Kommanditanteil. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Vergütung Die geschäftsführenden Kommanditisten, Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack, erhalten für ihre Tätigkeit in der Investitions- und Einzahlungsphase der Beteiligungsgesellschaft keine Vergütung. Sie erhalten von der Beteiligungsgesellschaft ab dem 2. Monat nach Beginn der Vermietung des Zentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie für ihre Tätigkeit jeweils eine Vergütung von p.a. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie den Ersatz ihrer durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen in angemessener Höhe, insbesondere für Gehälter und Spesen von Personen, derer sie sich zur Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben bedient haben. Die den geschäftsführenden Kommanditisten gemäß vorstehender Regelung zustehenden Beträge sind jährlich zu berechnen. Die geschäftsführenden Kommanditisten sind berechtigt, angemessene Teilbeträge im Laufe des Geschäftsjahres zu entnehmen. Die Kommanditanteile der geschäftsführenden Kommanditisten und der weiteren Gründungskommanditistin an der Emittentin vermitteln dieselben Mitgliedschaftsrechte wie die Kommanditanteile künftiger Kommanditisten. Im Übrigen stehen ihnen über die vorstehend genannten Vergütungen hinaus keine weiteren Gewinnbeteiligungen und Entnahmerechte und keine sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages, zu. Anderweitige Beteiligungen und Verknüpfungen Die Gründungskommanditistin Frau Heike Faber-Holz ist Geschäftsführerin der Mev- Con GmbH, von der sie ein Gehalt erhält, mit welchem auch ihre Tätigkeit abgedeckt wird, welche das Auftreten dieser Gesellschaft als Komplementärin der Emittentin, als Dienstleisterin unter dem Grundlagenvertrag, Dienstleisterin unter dem Generalübernehmervertrag sowie Dienstleisterin unter dem Vertrag über den Vertrieb und der Eigenkapitalvermittlung, betrifft. Zudem ist Frau Heike Faber-Holz Einzelgesellschafterin der MevCon GmbH und partizipiert insofern unmittelbar am Erfolg dieser Gesellschaft

112 Die geschäftsführenden Kommanditisten Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack sollen in der Betreibergesellschaft die Geschäftsführung für die medizinische Versorgung übernehmen. Zu diesem Zweck wird die Betreibergesellschaft mit ihnen Anstellungsverträge abschließen, die auch eine Entlohnung vorsehen werden. Ferner werden die geschäftsführenden Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft, Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack, auch unmittelbar oder mittelbar die Betreibergesellschaft gründen und dadurch entweder direkt als Gesellschafter oder mittelbar über eine andere Gesellschaftsstruktur am wirtschaftlichen Erfolg der Betreibergesellschaft partizipieren. Die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH, an der Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack als Mitgesellschafter zu 20,5 % beteiligt ist, stellt der Beteiligungsgesellschaft ein Darlehen in Höhe von und ein weiteres Darlehen in Höhe von ,63 zur Verfügung. Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack halten weder unmittelbare noch mittelbare Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der vorliegenden Vermögensanlage beauftragt sind oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Herr Dr. Werner Ullrich hält weder unmittelbare noch mittelbare Beteiligungen an einem Unternehmen, das der Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellt Betreibergesellschaft Für die beabsichtigte Gründung der Betreibergesellschaft sind folgende Daten vorgesehen: Firma: Sitz: Geschäftsanschrift: Geschäftsführer: Gesellschafter: Zentrum für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung am Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität GmbH Frankfurt am Main Schleusenweg 2 16, Frankfurt am Main Dr. Werner Ullrich und PD Dr. Dr. Andreas Mack Dr. Werner Ullrich und PD Dr. Dr. Andreas Mack entweder direkt oder über ein anderes Gesellschaftskonstrukt Gegenstand des Unternehmens Erbringung von medizinischen Leistungen im Bereich der Strahlentherapie und Neurochirurgie als ein sog. Medizinisches Versorgungszentrum in Frankfurt am Main. Anderweitige Beteiligungen und Verknüpfungen Zu den Verknüpfungen der anvisierten Geschäftsführer und Gesellschafter, Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack, siehe Abschnitt Geschäftsführende Kommanditisten und weitere Gründungskommanditistin im Kapitel Gründungsgesellschafter auf S. 105 ff

113 7.3. Weitere personelle und rechtliche Verflechtungen Hinsichtlich der personellen und rechtlichen Verflechtungen der Gründungsgesellschafter und der Beteiligungsgesellschaft sowie deren jeweiligen Gesellschafter und Organe untereinander oder mit anderen in das Geschäftsvorhaben eingebundenen Gesellschaften (wie insbesondere der Betreibergesellschaft oder etwaiger Vertriebsgesellschaften) sei auf die eben gemachten Ausführungen verwiesen. Andere relevante personelle Verknüpfungen sind nicht ersichtlich. 8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN NACH DER VERMÖGENSANLAGENVERKAUFS- PROSPEKTVERORDNUNG 9 Abs. 1 VermVerkProspV Die Nettoeinnahmen in Höhe von bis zu aus dem Angebot von Kommanditbeteiligungen reichen für die Realisierung des Projektes die Errichtung und anschließende Vermietung eines Behandlungszentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie in Frankfurt am Main nicht aus. Zusätzlich zu diesen Nettoeinnahmen wird ein Bankdarlehen in Höhe von mindestens benötigt. Die Nettoeinnahmen und das aufzunehmende Bankdarlehen sollen zum Erwerb des CyberKnife- Gerätes, dem Erwerb sämtlicher Vermögensgegenstände des Gamma Knife- Zentrums von der GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH, der Erweiterung des Gebäudes des Gamma Knife-Zentrums durch Errichtung eines Anbaus, der Deckung der beteiligungsabhängigen Kosten sowie zum Aufbau einer Liquiditätsreserve genutzt werden. Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt. Hinsichtlich des Realisierungsgrades des Projektes siehe Abschnitt Die Strategie/Das Konzept im Kapitel Das Projekt auf S. 33 ff. 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV Anlageobjekt ist das auf dem Gelände der Uniklinik Frankfurt am Main zu errichtende Behandlungszentrum für Radiochirurgie und Stereotaxie mit Gamma Knife- und CyberKnife-Technologien, welches nach Fertigstellung vermietet werden soll. Das Anlageobjekt ist im Abschnitt Die Strategie/Das Konzept im Kapitel Das Projekt auf S. 33 ff. detailliert dargestellt. 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV Eigentümerin sämtlicher Vermögensgegenstände des Gamma Knife-Zentrums, die die Emittentin bereits erworben hat bzw. hinsichtlich des Erbbaurechts am Grundstück noch zu erwerben beabsichtigt, ist die GKF Gamma Knife Behandlungszentrum Frankfurt/Main GmbH, an der der Initiator und geschäftsführende Kommanditist der Emittentin, PD Dr. Dr. Andreas Mack, als Mitgesellschafter zu 20,5 % beteiligt ist. Darüber hinaus steht oder stand weder der Emittentin noch den Gründungsgesellschaftern bzw. den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin, der Treuhandkommanditistin und dem Mittelverwendungskontrolleur das Eigentum an dem Anlageobjekt oder wesentliche Teile desselben sowie aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu. 9 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjektes

114 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV Die Emittentin wird bei der Errichtung und anschließenden Vermietung des Behandlungszentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie darauf achten, dass eine rechtliche oder tatsächliche Beschränkung der Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist. 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV Die für die Errichtung des Anbaus zum Zwecke der räumlichen Erweiterung des Gamma Knife Behandlungsgebäudes von der Emittentin beantragte Baugenehmigung wurde von der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt am Main am erteilt. Die für den Betrieb des Behandlungszentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie und Nutzung der medizinischen Großgeräte notwendigen behördlichen Genehmigungen sind von der noch zu gründenden Betreibergesellschaft einzuholen. Den Erteilungen stehen nach Kenntnis der Emittentin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Hindernisse tatsächlichen oder rechtlichen Ursprungs entgegen. 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV Für das Großgerät Gamma Knife nebst dem dazugehörigen Zubehör liegt vom Sachverständigenbüro Mengel & Partner GbR ein Bewertungsgutachten vom vor. Unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Merkmale, wie dem ausgezeichneten Zustand der Anlage inklusive Zubehör, die hohe Aktualität der technischen Konzeption und Ausstattung, den aktuellen Stand der Software, die stets erfolgte lückenlose Wartung der Hardware und Software sowie das befriedigende Honorar-Niveau für die medizinischen Behandlungen, wurde ein Wert für das Gamma Knife-Gerät nebst dem dazugehörigen Zubehör in Höhe von ermittelt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung liegen keine weiteren Bewertungsgutachten im Sinne des 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV vor. 12 Abs. 4 VermVerkProspV Über die als Prospektverantwortliche zeichnende Emittentin, die Radiochirurgie- Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, gibt es keine Personen, welche die Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes im Sinne von 12 Abs. 4 VermVerkProspV wesentlich beeinflusst haben. Weitere nach 12 Abs. 4 VermVerkProspV vorgesehene Angaben können deshalb nicht gemacht werden. 9. VERBRAUCHERINFORMATIONEN ZUM FERNABSATZ Informationspflichten nach Art EGBGB Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, dazu zählen Brief, Telefon, , Fax oder Tele- und Mediendienste (Internet), zustande kommen, hat der Unternehmer dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden im Folgenden geliefert. Die Informationen werden ergänzt durch die weiteren Informationen des vorliegenden Verkaufsprospekts und der Beitrittserklärung einschließlich der dort abgedruckten Widerrufsbelehrung

115 9.1. Allgemeine Informationen zur Emittentin und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen (einschließlich ladungsfähiger Anschriften) Emittentin Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin MevCon GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Heike Faber-Holz, sowie die geschäftsführenden Kommanditisten, Herr Dr. Werner Ullrich und Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack. Anschrift Im Boden 4, Linden Handelsregister Amtsgericht Gießen, HRA 4122 Tätigkeit Die Errichtung und Vermietung eines Zentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie, in dem die sog. CyberKnife- und Gamma Knife-Technologien eingesetzt werden. Aufsichtsbehörde Keine Treuhandkommanditistin Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Achim Stamm und Herr Rechtsanwalt Steffen Lang Anschrift Wilhelmstraße 2, Bad Nauheim Handelsregister Amtsgericht Friedberg, HRB 7186 Tätigkeit Der treuhänderische Erwerb, die treuhänderische Übernahme und Verwaltung von Kommanditbeteiligungen für Rechnung der Treugeber sowie die Vornahme aller zur Abwicklung der Treuhandbeteiligung erforderlichen Maßnahmen inklusive der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und anderer Gesellschafterrechte im Interesse der Treugeber, insbesondere die Ausübung des Stimmrechts nach Weisungen der Treugeber in der Gesellschafterversammlung, soweit die Treugeber diese Rechte nicht selbst wahrnehmen. Aufsichtsbehörde Keine

116 Mittelverwendungskontrolleur Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herr Rechtsanwalt Achim Stamm und Herr Rechtsanwalt Steffen Lang Anschrift Wilhelmstraße 2, Bad Nauheim Handelsregister Amtsgericht Friedberg, HRB 7186 Tätigkeit Die Überwachung der auf dem Mittelverwendungskonto der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin beitretenden Anleger eingehenden bzw. von der Treuhandkommanditistin weitergeleiteten Mittel sowie die Überwachung der auf dem Ausschüttungskonto der Beteiligungsgesellschaft vorhandenen Mittel. Aufsichtsbehörde Keine Vermittler Für den Vertrieb der Anteile wurden die Axamar GmbH, Im Boden 4, Linden, und die MevCon GmbH, Siemensstraße 14, Fernwald, beauftragt Wesentliche Merkmale der Vermögensanlage Die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt. Mit seinem Beitritt beteiligt sich der Anleger unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft. Der Anleger ist in Abhängigkeit seiner Beteiligungsquote nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages am wirtschaftlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Die weiteren Einzelheiten sind dem Verkaufsprospekt und der Beitrittserklärung zu entnehmen Zustandekommen der Verträge, Leistungsvorbehalte Voraussetzung für die Beteiligung des Anlegers unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft ist die Annahme der Beitrittserklärung, die Einzahlung der vollständigen Zeichnungssumme zzgl. eines Aufgeldes (Agio) in Höhe von 4 % sowie die Vorlage der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht. Nach Eintritt der vorstehend genannten Beteiligungsvoraussetzungen bestehen keine Leistungsvorbehalte. Eine Alternativanlage entfällt Risiken des Beteiligungsangebotes Die Risiken der Beteiligung sind auf S. 17 ff. dargestellt

117 9.5. Mindestlaufzeit der Beteiligung und vertragliche Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Die Laufzeit der Emittentin ist unbestimmt. Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist bis zum ausgeschlossen. Danach kann ein Anleger (Kommanditist oder Treugeber) seine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündigen. Ausnahmsweise kann ein Anleger, der seine Einlage vollständig erbracht, seinen Anteil mindestens 10 Jahre gehalten und das 75. Lebensjahr vollendet hat, seine Beteiligung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres kündigen. Eine teilweise Kündigung zum Zwecke der Herabsetzung des Kommanditanteils ist unzulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Der Kommanditist richtet seine Kündigung an die Emittentin, die Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, Im Boden 4, Linden. Der Treugeber, der mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist, richtet seine Kündigung an die Treuhandkommanditistin, die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH, Wilhelmstraße 2, Bad Nauheim. Rückständige Zahlungen können mit 10 % p.a. verzinst werden; die Entscheidung, ob Verzugszinsen eingefordert werden, steht im Ermessen der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditisten bzw. im Falle einer mittelbaren Beteiligung im Ermessen der Treuhandkommanditistin. Wird der Anleger wegen Nichterfüllung seiner Einlageverpflichtung aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen, so hat er die der Beteiligungsgesellschaft hierdurch entstandenen Kosten, mindestens jedoch einen Betrag von 5 % der von ihm übernommenen Kommanditeinlage als pauschalen Schadensersatz, zu tragen Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, die der Unternehmer abführen muss und sonstiger Preisbestandteile Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung seine Einlage (Zeichnungssumme) sowie ein Agio in Höhe von 4 % auf die vereinbarte Zeichnungssumme zu leisten. Die Mindestzeichnungssumme beträgt wobei höhere Beträge durch ohne Rest teilbar sein müssen. Wegen der steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung wird auf die Ausführungen im Verkaufsprospekt (Kapitel Steuerliche Grundlagen der Vermögensanlage auf S. 73 ff.]) verwiesen Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung Der Anleger hat 100 % seiner Pflichteinlage und das Agio von 4 % der Pflichteinlage gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung spätestens zum Monatsende des auf die Annahme der der Beitrittserklärung folgenden Monats zu zahlen. Die unmittelbar als Kommanditisten beitretenden Anleger haben ihre Pflichteinlage und das Agio auf das in der Beitrittserklärung vorgesehene Sonderkonto der Beteiligungsgesellschaft zu zahlen

118 Die mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beitretenden Anleger haben ihre Pflichteinlage und das Agio auf das in der Beitrittserklärung vorgesehene Sonderkonto der Treuhandkommanditistin zu zahlen Weitere vom Anleger zu zahlende Kosten und Steuern, zusätzliche Telekommunikationskosten Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Spezifische, zusätzliche Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden dem Anleger von der Beteiligungsgesellschaft nicht in Rechnung gestellt. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Ferner hat der Anleger individuelle Beraterkosten, z.b. für einen persönlichen Steuerberater, selbst zu tragen. Die Kosten für die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht trägt der Anleger. Entsprechende, vom Anleger zu tragende Register- und Notarkosten können auch dann entstehen, wenn der als Treugeber beitretende Anleger seine mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare Beteiligung umwandelt, der Anleger seinen Kommanditanteil an einen Dritten veräußert oder dieser Kommanditanteil von Todes wegen auf Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht. Ggf. anfallende Nebenkosten, wie z.b. Makler- oder andere Transaktionskosten, sind bei Veräußerung der Beteiligung vom Anleger zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Verkaufsprospekt (Kapitel Steuerliche Grundlagen der Vermögensanlage auf S. 73 ff.) verwiesen Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache Auf die Rechtsbeziehungen der Anleger zur Beteiligungsgesellschaft, vorvertragliche Schuldverhältnisse, die Beitrittserklärung, den Gesellschaftsvertrag, den Treuhandvertrag und den Mittelverwendungskontrollvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Betreffend den Gerichtsstand gelten die vertraglichen und/oder gesetzlichen Vorgaben. Der Verkaufsprospekt einschließlich der darin enthaltenen wesentlichen Verträge ist in deutscher Sprache verfasst. Die Kommunikation zwischen der Beteiligungsgesellschaft, der Treuhandkommanditistin und dem Anleger erfolgt in deutscher Sprache Widerrufsrecht Der Anleger kann sein Vertragsangebot widerrufen, wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft ( 312 b BGB) oder ein Haustürgeschäft ( 312 BGB) handelt oder wenn der Vertrag mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist ( 358 BGB). Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der in der Beitrittserklärung abgedruckten Widerrufsbelehrung

119 9.11. Etwaige Rechtsbehelfe, Garantiefonds Die Möglichkeit zum Anrufen einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle ist vertraglich nicht vorgesehen. Soweit der Anleger die Beteiligungen im Wege des Fernabsatzes erworben hat, kann er bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen unbeschadet seines Rechtes, die ordentlichen Gerichte anzurufen auch die Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach Frankfurt am Main Tel: +49 (0) 69 / Fax: +49 (0) 69 / als eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Schlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat. Ein Garantiefonds besteht nicht

120 10. GESELLSCHAFTSVERTRAG Gesellschaftsvertrag der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG nachfolgend als "Gesellschaft" bezeichnet 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Beginn der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG. 2. Sitz der Gesellschaft ist Gießen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Errichtung und Nutzungsüberlassung eines Zentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie, in dem die sogenannten CyberKnife und Gamma Knife Technologien eingesetzt werden, einschließlich der Nutzungsüberlassung der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie ist zu allen nicht erlaubnispflichtigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und/oder damit im Zusammenhang stehende Aufgaben zu übernehmen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Dritter bedienen

121 3 Gesellschafter 1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die MevCon GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HR B Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Einlage übernommen und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. 2. Geschäftsführende Kommanditisten sind: (a) Herr Dr. Werner Ulrich, Reichenwalde, mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 100,00, (b) Herr PD Dr. Dr. Andreas Mack, Tübingen, mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 100,00, 3. Kommanditisten sind: (a) Frau Heike Faber-Holz, Gießen mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 100,00, (b) die Treuhandkommanditistin (wie nachfolgend definiert), mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 100,00 4. Treuhandkommanditistin ist die Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH mit Sitz in Bad Nauheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Friedberg unter HRB Diese Kommanditistin stellt sich beitrittswilligen Anlegern ( Treugeber ) zugleich als Treuhandkommanditistin zur Verfügung (nachfolgend Treuhandkommanditistin ). Neben der vorgenannten eigenen Haft- und Pflichteinlage in Höhe von 100,00 wird sie den gemäß 5 dieses Vertrages künftig durch Einzahlung erhöhten Kapitalanteil treuhänderisch auf Rechnung der Treugeber halten. 5. Eine Beteiligung von Anlegern kann sowohl als Direktkommanditist oder auch als Treugeber über die Treuhandkommanditistin erfolgen. 4 Treuhandkommanditistin, Treugeber 1. Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet die Gesellschaftsbeteiligungen treuhänderisch für die Treugeber, mit denen sie nach einheitlichem Muster Treuhandverträge schließt. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin an den Kapitalerhöhungen zwar in eigenem Namen, jedoch als Treuhänder im Auftrag und Interesse und für Rechnung der Treugeber an der Gesellschaft teilnimmt und ihren Kapitalanteil nach Maßgabe dieses Vertrags und des Treuhandvertrags für die Treugeber halten wird. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Gesellschaftsrechte im Interesse der Treugeber ausüben. Im Einzelnen richten sich die Bedingungen des Treuhandverhältnisses nach den Vereinbarungen des Treuhandvertrages

122 2. Die Treuhandkommanditistin hat ein Verzeichnis der Treugeber zu führen, in welchem der vollständige Name bzw. die Firma, die Adresse bzw. der Sitz sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligung der Treugeber verzeichnet ist. Gegenüber der Gesellschaft ist jeweils die von der Treuhandkommanditistin aufzustellende Liste der Treugeber verbindlich. Streitigkeiten darüber, ob eine Person als Treugeber anzusehen ist oder nicht, sind ausschließlich zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber zu klären. 3. Die Treuhandkommanditistin hat an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Sie kann sich dort auch vertreten lassen. 4. Die Treuhandkommanditistin haftet im Verhältnis der Gesellschafter untereinander für die Erbringung der von ihr treuhänderisch übernommenen Pflichteinlage. Die Haftung ist beschränkt auf die von den Treugebern vorgenommenen Einzahlungen. 5. Für die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte aus den übernommenen Treuhandkommanditeinlagen ist die Treuhandkommanditistin an eventuelle Weisungen der Treugeber gebunden. 6. Die Treuhandkommanditistin ist ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Treugeber tätig. Sie hat Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf Befreiung von den auf Rechnung der Treugeber eingegangenen Verbindlichkeiten bei Beendigung des Treuhandverhältnisses. Ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft beschränken sich auf den Beitritt und das treuhänderische Halten der Kommanditbeteiligung für die Treugeber sowie auf die Entgegennahme der Ladung zu den Gesellschafterversammlungen. Alle übrigen Rechte der Kommanditisten werden durch die Treugeber selbst wahrgenommen. 7. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt und ihnen wirtschaftlich gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Ergebnis, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, wie Stimm- und Auszahlungsrechte. Soweit nichts Abweichendes in diesem Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, ist aufgrund der Gleichstellung im Innenverhältnis mit Gesellschafter bzw. Kommanditist im Sinne dieses Vertrags auch der mittelbar über die Treuhandkommanditistin beteiligte Treugeber gemeint. Die gesonderten Bedingungen einer treuhänderischen Beteiligung ergeben sich aus dem von den Treugebern mit der Treuhandkommanditistin abzuschließenden Treuhandvertrag. 8. Jeder Treugeber ist nach Maßgabe des Treuhandvertrags berechtigt, seine mittelbare Beteiligung in eine Direktbeteiligung umzuwandeln und sich als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sie bedarf zur Wirksamkeit der Anzeige durch den Treugeber an die Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Treuhandkommanditistin hat das Recht die von ihr treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlage auf den Treugeber zu übertragen und dadurch ihre Beteiligung an der Gesellschaft als Treuhandkommanditistin zu vermindern. Eine Umwandlung der Beteiligung des Treugebers in eine Direktbeteiligung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister als Sonderrechtsnachfolge. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten sowie weitere der

123 Gesellschaft hierdurch entstehenden Kosten hat der Treugeber zu tragen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5 Kommanditkapital, Kapitalerhöhung 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind von den Gesellschaftern unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB gemeinschaftlich ermächtigt, im Namen und mit Wirkung für alle Gesellschafter und ohne das Erfordernis eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2012 (Zeichnungsfrist) das Kommanditkapital einmalig oder mehrmalig unter Berücksichtigung des Gründungskapitals von 400,00 um bis zu ,00 auf bis zu ,00 zzgl. Agio nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erhöhen. Dabei können weitere Kommanditisten in die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin aufgenommen und Kommanditisten, die bereits unmittelbar oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft beteiligt sind, die Erhöhung ihrer Einlage gestattet werden. 2. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind gemeinschaftlich berechtigt, einmalig oder mehrmalig die Zeichnungsfrist um insgesamt maximal 12 Monate zu verlängern, ohne das es hierzu eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter bedarf. Ferner sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten gemeinschaftlich berechtigt, die Kapitalerhöhung vor Erreichen der in Abs. 1 genannten Summe der Pflichteinlagen zu schließen und damit die Zeichnungsfrist zu beenden, ohne dass es hierfür eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter bedarf. 3. Die Treuhandkommanditistin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB berechtigt und verpflichtet, ihre Pflichteinlage entsprechend dem Beitritt von Treugebern zur Gesellschaft im eigenen Namen und auf Rechnung der Treugeber zu erhöhen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung der übrigen Treugeber oder der Gesellschafter bedarf. Die Treuhandkommanditistin ist zur Erhöhung ihrer Pflichteinlage jedoch erst berechtigt und verpflichtet, wenn die Gesamtzeichnungssumme (Pflichteinlage zzgl. Agio) des jeweiligen Treugebers auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Mittelverwendungskonto eingegangen ist. 4. Voraussetzung für die Aufnahme als Direktkommanditist bzw. die Erhöhung der Einlage der Treuhandkommanditistin ist die Erteilung einer unwiderruflichen und über den Tod hinaus wirksamen Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form, die die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes des 181 BGB für die gesamte Dauer der Gesellschaft zur Vornahme aller Handlungen im Zusammenhang mit Eintragungen in das Handelsregister bevollmächtigt (Handelsregistervollmacht). Auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden Kommanditisten ist der Kommanditist bzw. die Treuhandkommanditistin verpflichtet, die Handelsregistervollmacht zu erneuern

124 5. Die Kommanditeinlage (Pflichteinlage) neu beitretender Kommanditisten beträgt mindestens 5.000,00. Jede Kommanditeinlage muss ohne Berücksichtigung des Agios durch teilbar sein. Neben der Pflichteinlage hat jeder neu beitretende Kommanditist ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 4 % der Pflichteinlage zu leisten, welches nicht zurückerstattet wird. Das Agio dient der Finanzierung der Eigenkapitalbeschaffungskosten. 15 % dieses Agios sollen an die sich durch Spendengelder selbstfinanzierende Organisation Kinderhospize Bärenherz gespendet werden. Die Gesamtzeichnungssumme (Pflichteinlage zzgl. Agio) ist zu dem in der Beitrittserklärung angegebenen Datum zur Zahlung fällig. Die geschäftsführenden Kommanditisten, die Kommanditistin Frau Heike Faber-Holz und die Treuhandkommanditistin mit ihrer eigenen Einlage in Höhe von 100,00 sind von der Pflicht zur Leistung eines Agios befreit. 6. Die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage neu beitretender Kommanditisten entspricht jeweils 25 % ihrer Pflichteinlage. Die Hafteinlage der Treuhandkommanditistin in Bezug auf ihre Ersteinlage gemäß 3 Abs. 3 dieses Vertrages entspricht der Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage zur Erhöhung ihres Kapitalanteils für neu beitretende Treugeber entspricht jeweils 25 % der Pflichteinlage. 7. Vorbehaltlich der Einzahlungsverpflichtung nach 5 Abs. 5 dieses Vertrages, übernimmt der neu eintretende Kommanditist keine gesellschaftsvertraglichen Verbindlichkeiten, Haftungen, oder Ausgleichsansprüche. Weitere Verpflichtungen können nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten begründet werden. Im Außenverhältnis haftet der Kommanditist jeweils in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. Die Haftung erlischt, sobald der Kommanditist seine Kommanditeinlage leistet. Sie lebt wieder auf, soweit sie zurückgezahlt wird und wenn und soweit durch die Rückzahlung der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. 8. Der Beitritt zur Gesellschaft als Kommanditist erfolgt mit Annahme der Beitrittserklärung durch die persönlich haftende Gesellschafterin oder einen geschäftsführenden Kommanditisten, der mittelbare Beitritt der Treugeber mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin und damit den Abschluss des Treuhandvertrags, jedoch jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Kommanditisten bzw. der Eintragung der Kapitalerhöhung der Treuhandkommanditistin im Auftrag der Treugeber in das Handelsregister. Die Beitretenden verzichten auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. 151 BGB. Der Beitritt der aufzunehmenden Kommanditisten zur Gesellschaft wird damit im Außenverhältnis erst mit der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister wirksam. Auch soweit die Gesellschaft bereits vor der Eintragung eines Kommanditisten gegenüber Dritten tätig geworden ist, bleibt demgemäß die Haftung der Kommanditisten auf ihre im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt. Im Innenverhältnis wird der Beitritt der Gesellschafter bereits mit Annahme der Beitrittserklärung wirksam. 9. Jeder Kommanditist sichert der persönlich haftenden Gesellschafterin und den geschäftsführenden Kommanditisten und im Falle der mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft zusätzlich der Treuhandkommanditistin zu, dass die in der Beitrittserklärung gemachten Angaben zu seiner Person richtig und vollständig sind. Die Daten dienen der Komplementärin zur Verwaltung der Anleger. Jeder Kommanditist verpflichtet sich, Änderungen der Angaben zur Person (z. B. Wohnsitz

125 wechsel oder Heirat) unverzüglich den der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten, und im Falle der mittelbaren Beteiligung zusätzlich der Treuhandkommanditistin, mitzuteilen. Ferner ist jeder Kommanditist verpflichtet, etwaige nach dem Geldwäschegesetz notwendigen Informationen der Komplementärin und im Falle der mittelbaren Beteiligung zusätzlich der Treuhandkommanditistin zu übermitteln. 6 Leistung der Einlagen 1. Die Anleger sind zur Leistung ihrer Gesamtzeichnungssumme (Pflichteinlage zzgl. Agio) gemäß den Bedingungen der Beitrittserklärung durch Einzahlung auf das dort angegebene Mittelverwendungskonto verpflichtet. Die Treuhandkommanditistin ist zur Leistung von Einlagen und zum Ausgleich von Verzugsschaden nur insoweit verpflichtet, als ihr der jeweilige Treugeber die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung gestellt hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf rückständige Zahlungen ab dem Fälligkeitsdatum gemäß Beitrittserklärung ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu verlangen. Die Entscheidung, ob Verzugszinsen eingefordert werden, steht im Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der geschäftsführenden Kommanditisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind jeweils einzeln ermächtigt, Zahlungsrückstände sowie sonstige Ansprüche gegen säumige Gesellschafter im Namen und für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen. 2. Wird die Gesamtzeichnungssumme (Pflichteinlage zzgl. Agio) trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten berechtigt und bevollmächtigt, im Namen der Gesellschaft von dem Beitrittsvertrag mit dem säumigen Kommanditisten zurückzutreten und ihn durch schriftliche Erklärung aus der Gesellschaft auszuschließen. Der Ausschluss ist gegenüber dem betreffenden Kommanditisten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Ausschließungserklärung gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Kommanditisten als erfolgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB jeweils einzeln ermächtigt, den freigewordenen Kapitalanteil auf sich oder Dritte zu übertragen, bis die Summe aller Pflichteinlagen den in 5 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Betrag wieder erreicht hat. Wird der Kommanditist ausgeschlossen, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus. Die von ihm geleisteten Zahlungen sind erst dann an ihn zurückzuzahlen, wenn seine Kommanditeinlage von einem anderen übernommen und dessen Einzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt worden sind. Gelingt es bis zum Zeitpunkt des nächsten Jahresabschlusses nicht, einen Ersatzkommanditisten zu finden, erhält der ausgeschiedene Kommanditist als Abfindung einen Betrag, der sich unter Zugrundelegung der Steuerbilanz als Buchwert seiner Gesellschaftsbeteiligung zum 31. Dezember des Vorjahres seines Ausscheidens ergibt. Weitergehende Ansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Insbesondere nimmt der Kommanditist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und an schwebenden Geschäften von seinem Eintritt an bis zum Ausscheiden nicht teil. Der ausgeschlossene Kommanditist trägt die im Zusam

126 menhang mit seinem Ausschluss entstandenen Kosten, mindestens jedoch 5 % des Nennbetrags seiner ursprünglich gezeichneten Beteiligung. Dem ausgeschlossenen Kommanditisten bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 3. Anstelle des Ausschlusses sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln berechtigt und bevollmächtigt, im Namen der Gesellschaft die Gesellschaftseinlage des in Verzug geratenen Kommanditisten auf den Betrag der geleisteten Zahlungen herabzusetzen. Für die Herabsetzung gilt Absatz 2 entsprechend. 4. Für die Treuhandkommanditistin gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie mit dem Teil ihrer Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft ausscheidet, den sie treuhänderisch für den seine Gesamtzeichnungssumme nicht erbringenden Treugeber hält. 7 Haftung und Nachschusspflicht 1. Weder Kommanditisten noch Treugeber sind verpflichtet, über die Verpflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage hinaus weitere Zahlungen (Nachschüsse) zu leisten. Sie übernehmen darüber hinaus auch keine weiteren Verpflichtungen wie Haftungs-, Ausgleichs- oder Nachschussverpflichtungen. 2. Derartige Verpflichtungen und Haftungen können ohne die Zustimmung des betreffenden Kommanditisten auch nicht durch Gesellschafterbeschluss oder durch Änderungen des Gesellschaftervertrags begründet werden. 3. Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gemäß 171 ff. HGB, insbesondere die Regelung des 172 Abs. 4 HGB bleibt unberührt. 8 Mittelverwendungskontrolle Die Einzahlung der Gesamtzeichnungssumme hat auf das in der Beitrittserklärung vorgesehene Mittelverwendungskonto zu erfolgen. Die eingezahlten Gelder unterliegen einer Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages. Demnach werden die eingezahlten Gelder durch den Mittelverwendungskontrolleur nur freigegeben, wenn die im Mittelverwendungskontrollvertrag aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 9 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils allein berechtigt und verpflichtet. Über die während der Tätigkeit erworbenen Kenntnisse haben die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten Vertraulichkeit zu wahren. 2. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird den geschäftsführenden Kommanditisten Generalvollmacht mit Alleinvertretungsbefugnis unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB für die Gesellschaft erteilen. Soweit es zum

127 Nachweis der Generalvollmacht der geschäftsführenden Kommanditisten gegenüber Dritten erforderlich sein sollte, ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet, entsprechende Vollmachtsurkunden zu erteilen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nur mit Zustimmung des Beirats ( 24) dazu ermächtigt, die den geschäftsführenden Kommanditisten erteilte. Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht zu widerrufen bzw. neue geschäftsführende Kommanditisten zu bestimmen und zu bevollmächtigen. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse erlöschen mit dem Ausscheiden der geschäftsführenden Kommanditisten aus der Gesellschaft. Sollte die Gesellschaft keinen Beirat haben, kann die persönlich haftende Gesellschafterin nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung die den geschäftsführenden Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht widerrufen bzw. neue geschäftsführende Kommanditisten bestimmen und bevollmächtigen. 3. Sowohl die persönlich haftende Gesellschafterin als auch die geschäftsführenden Kommanditisten sind berechtigt, die Gesellschaft jeweils alleine zu vertreten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Sie kann Prokura und sonstige Vollmachten unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. Die geschäftsführenden Kommanditisten sind von den Beschränkungen des 181 befreit, sie können Untervollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. 4. Das Widerspruchsrecht des Kommanditisten gemäß 164 HGB wird ausgeschlossen. 5. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die geschäftsführenden Kommanditisten sind ebenso wie die persönlich haftende Gesellschafterin von den Beschränkungen des 112 Abs. 1 HGB (Wettbewerbsverbot) befreit. 6. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten benötigen für die nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Gesellschaft die Zustimmung der Gesellschafterversammlung: (a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie sich nicht aus dem Gesellschaftszweck und den damit verbundenen Investitionsmaßnahmen ergeben, (b) Aufnahme von Darlehen, die nicht der Investitionsfinanzierung dienen, (c) Kreditgewährung, mit Ausnahme der Gewährung handelsüblicher Zahlungsziele und rentierlicher Anlagen von Finanzmitteln, (d) Übernahme von Bürgschaften und Garantien, soweit sie nicht im Rahmen des Investitionsvorhabens liegen, (e) Rechtsgeschäfte aller Art mit sich selbst, mit Gesellschaftern oder deren Familienangehörigen, soweit es sich nicht um für die Erfüllung des Investitionszweckes erforderliche Vertragsabschlüsse handelt und (f) alle weiteren Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Rahmen des Gesellschaftszweckes hinausgehen

128 10 Gesellschafterversammlung 1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie dann einzuberufen und durchzuführen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder eine Anzahl von Gesellschaftern, die einzeln oder zusammen mehr als 25 % des Kommanditkapitals halten, dies gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten verlangt. Das Verlangen muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte und der Gründe schriftlich eingereicht werden. Kommen die geschäftsführenden Kommanditisten einem solchen Verlangen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach, können die Gesellschafter die außerordentliche Gesellschafterversammlung selbst einberufen. Bis zum Abschluss der Investitions- und Einzahlungsphase können Gesellschafterversammlungen entfallen. 2. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Frankfurt am Main statt. 3. Zur Einberufung der Gesellschafterversammlung sind die die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln berechtigt. Der Einberufende legt die Zeit und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung fest. Hierbei sind nur die Anträge von den Gesellschaftern und Treugebern zu berücksichtigen, die der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten eine Woche vor Versendung der Einladung in schriftlicher Form vorliegen. 4. Die Einladungen zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung sind mindestens drei (3) Wochen vor dem Tag, an dem die betreffende Gesellschafterversammlung stattfinden soll, abzusenden. In Eilfällen beträgt die Ladungsfrist zwei (2) Wochen. Mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ist den Gesellschaftern die Tagesordnung, der ggf. mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Jahresabschluss der Gesellschaft sowie der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin und der geschäftsführenden Kommanditisten über den Verlauf des Geschäftsjahres zu übersenden. Die Einladungen gelten als ordnungsgemäß abgesandt, wenn sie bis zum Beginn der in Satz 1 angegebenen Frist an die letzte vom jeweiligen Gesellschafter der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse zum Postversand gegeben oder elektronisch (z. B. ) versendet worden sind. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. 5. Die Einladungen zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sind mindestens zehn (10) Tage oder, wenn sachlich begründet, innerhalb einer jeweils angemessenen kürzeren Frist, vor dem Tag, an dem die betreffende Gesellschafterversammlung stattfinden soll, abzusenden. Mit der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist den Gesellschaftern die Tagesordnung zu übersenden. Die Einladungen gelten als ordnungsgemäß abgesandt, wenn sie bis zum Beginn der in Satz 1 angegebenen Frist an die letzte vom jeweiligen Gesellschafter der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse zum Postversand gegeben oder elektronisch (z. B. ) versendet worden sind. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet

129 6. Die Gesellschafterversammlung wird von der persönlich haftende Gesellschafterin und die den geschäftsführenden Kommanditisten geleitet. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten können jeweils einen Dritten mit der Leitung der Gesellschafterversammlung beauftragen. Der Leiter der Gesellschafterversammlung ist berechtigt, Personen die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu gestatten, deren Anwesenheit er für zweckmäßig hält. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten können jeweils zu der Gesellschafterversammlung auch Sachverständige und Auskunftspersonen auf Kosten der Gesellschaft hinzuziehen, soweit sie deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschafter für erforderlich hält. 7. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten können jeweils einzeln eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren veranlassen. In diesen Fällen sind die Aufforderung zur Stimmabgabe und die Mitteilung sämtlicher Beschlussgegenstände mit einem Beschlussvorschlag, das genaue Verfahren sowie der Frist zur Stimmabgabe einschließlich des letzten Abstimmungstages den Gesellschaftern gegenüber bekannt zu machen. Die Bekanntmachung gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Gesellschafters als erfolgt. Wenn und soweit der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder ihm die Aufforderung zur Stimmabgabe aus anderen Gründen nicht zugestellt werden kann, gilt der betreffende Gesellschafter als aufgefordert. Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss die Frist zur Stimmabgabe mindestens drei (3) Wochen betragen, wobei der Tag der Absendung der Aufforderung zur Stimmausübung nicht mitgerechnet wird. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind jeweils einzeln berechtigt, im Einzelfall nach eigenem Ermessen, im Umlaufverfahren die Frist zur Abgabe der Stimmen in Eilfällen zu verkürzen. Im Umlaufverfahren ist ein Beschluss mit Ablauf des letzten Abstimmungstages maßgeblich ist der Poststempel wirksam gefasst, wenn und soweit mindestens 25 % aller Stimmen der Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. Nicht oder nicht fristgemäß erfolgte Stimmabgaben gelten als nicht abgegeben. Die Stimmabgabe erfolgt in Schriftform. Über das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten eine Niederschrift anzufertigen und den Gesellschaftern in Schriftform zu übermitteln. 8. Jeder Gesellschafter oder Treuegeber kann sich in jeder Gesellschafterversammlung durch einen Dritten vertreten lassen. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten zu Beginn der Gesellschafterversammlung, soweit die Vertretung des Gesellschafters nicht durch die Treuhandkommanditistin erfolgt. 9. Die Treugeber der Treuhandkommanditistin sind berechtigt, an der Gesellschafterversammlung mit eigener Stimme teilzunehmen. Ihre Rechtsstellung entspricht der von direkt beteiligten Kommanditisten. 10. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für etwaige Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst

130 11. Wenn und soweit ein Treugeber weder persönlich noch im Wege der Unterbevollmächtigung an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, nimmt die Treuhandkommanditistin dessen Recht in der Gesellschafterversammlung gemäß dem Treuhandvertrag war. Jeder Treugeber hat die Möglichkeit, der Treuhandkommanditistin für die Abstimmung schriftliche Weisungen zu erteilen. Die Treuhandkommanditistin übt die Stimmrechte unter Berücksichtigung der schriftlichen Weisungen der Treugeber aus. Soweit Treugeber keine schriftlichen Weisungen erteilen, hat sich die Treuhandkommanditistin insoweit zu enthalten. 12. Nimmt ein Gesellschafter, dessen Vertreter oder ein Treugeber an einer Gesellschafterversammlung teil, ohne etwaige Einberufungsmängel während der Versammlung schriftlich (oder zu Protokoll erklärt) zu rügen, gilt dies als unwiderruflicher Verzicht auf eine Rüge solcher Mängel. 11 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlungen Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für: (a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, (b) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der geschäftsführenden Kommanditisten, (c) Genehmigung des Jahresabschlusses, (d) Verwendung von Jahresüberschüssen (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) gemäß 17 dieses Vertrages, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, (e) Ausschluss von Gesellschaftern, vorbehaltlich der Regelung gemäß 6 Absatz 2, (f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates, (g) Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Beirates, (h) Entlastung des Beirates, (i) Liquidation der Gesellschaft, (j) Festsetzung von Ausschüttungen bzw. Genehmigung von Vorabausschüttungen unter Berücksichtigung von 17 dieses Vertrages, und (k) die Zustimmung zu den in 9 Absatz 6 genannten Maßnahmen

131 12 Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen 1. Die Gesellschafterversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Hierauf ist gesondert in der Ladung hinzuweisen. 2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in allen Angelegenheiten, in denen nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse über den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme der Gesellschaft bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden Kommanditisten. Bei der Beschlussfassung über folgende Gegenstände ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich: (a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, (b) Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform, und (c) Verschmelzung der Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen. Die Liquidation der Gesellschaft kann bis zum 31. Dezember 2025 nur einstimmig mit allen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ab dem 01. Januar 2026 bedarf der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages können nur beschlossen werden, wenn der Tagesordnung, mit welcher die Gesellschafterversammlung einberufen worden ist, der Änderungsantrag in wörtlicher Fassung beigefügt wurde. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die neue Pflichten der Gesellschafter begründen, bedürfen der Zustimmung der davon betroffenen Gesellschafter. 3. Die Stimmrechte der Kommanditisten richten sich nach der Höhe der Kapitalanteile. Je 1.000,00 der eingezahlten Pflichteinlage gewährt eine Stimme. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, das Stimmrecht für die Anteile der Treugeber, die sie im Interesse und für Rechnung der Treugeber hält, gesondert auszuüben (gespaltene Stimmabgabe). Hat ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, verliert er sein Stimmrecht mit Zugang der Kündigung. Das gleiche gilt für Gesellschafter, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder eingeleitet wurde bzw. für solche Gesellschafter, bei denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, sowie für Gesellschafter, deren Gesellschaftsanteil oder Rechte daraus gepfändet wurden. Gesellschafter, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder zum Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen sind, verlieren ebenfalls ihr Stimmrecht. 4. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die persönlich haftende Gesellschafterin oder die geschäftsführenden Kommanditisten zu unterzeichnen haben. Jedem Gesellschafter und Treugeber ist eine Abschrift dieser Niederschrift zuzuleiten

132 Der Inhalt der Niederschrift gilt als genehmigt, sofern der Gesellschafter der Richtigkeit nicht binnen eines Monats nach Empfang gegenüber der persönlich haftende Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich, unter Angabe von Gründen, widerspricht. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 5. Fehlerhafte Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang der schriftlichen Mitteilung durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 13 Information der Gesellschafter 1. In ordentlichen Gesellschafterversammlungen haben die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten bzw. von ihnen beauftragte Dritte Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf das Ergebnis der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr, den Gang der Geschäfte, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und auf sonstige grundsätzliche Fragen der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsführung und auf die beabsichtigte Geschäftspolitik zu erstrecken, insbesondere sind alle wesentlichen Vorgänge, welche die Interessen der Gesellschaft berühren, darzulegen. 2. Die Gesellschafter haben über 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der rechtsberatenden, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einsehen zu lassen. 14 Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der geschäftsführenden Kommanditisten und der Treuhandkommanditistin 1. Für die Übernahme der persönlichen Haftung sowie für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine Vergütung in Höhe von ,00 p.a. 2. Die geschäftsführenden Kommanditisten erhalten für ihre Tätigkeit in der Investitions- und Einzahlungsphase der Gesellschaft keine Vergütung. Ab dem 2. Monat nach Beginn der Verpachtung des Zentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie erhalten die geschäftsführenden Kommanditisten für ihre Tätigkeit jeweils eine Vergütung von ,00 p. a. (in dem ersten Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung pro rata temporis) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie den Ersatz der durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen in angemessener Höhe, insbesondere für Gehälter und Spesen von Personen, derer sie sich zur Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben bedient haben. Die den geschäftsführenden Kommanditisten gemäß vorstehender Regelung zustehenden Beträge sind jährlich zu berechnen. Die geschäftsführenden Kommanditisten sind berechtigt, angemessene Teilbeträge im Laufe des Geschäftsjahres zu entnehmen

133 3. Für die im Rahmen des Treuhandvertrages zu erbringenden Leistungen erhält die Treuhandkommanditistin mit Beginn des Monats, in dem das Beteiligungsangebot für die Beteiligung an der Gesellschaft veröffentlicht wird, eine Vergütung in Höhe von ,00 p.a. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich etwaiger Auslagen (in dem ersten Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung pro rata temporis). Die Zahlung der Vergütung erfolgt in monatlichen Raten von je 2.000,00. Die Vergütung der Treuhandkommanditistin ist zahlbar, wenn die Gesellschaft über hinreichend Liquidität verfügt. 4. Für die im Rahmen des Mittelverwendungskontrollvertrages zu erbringenden Leistungen erhält der Mittelverwendungskontrolleur mit Beginn des Monats, in dem das Beteiligungsangebot für die Beteiligung an der Gesellschaft veröffentlicht wird, eine Vergütung in Höhe von ,00 p.a. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich etwaiger Auslagen (in dem ersten Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung pro rata temporis). Die Zahlung der Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs erfolgt in monatlichen Raten von je 2.000,00, jedoch nur, wenn die Gesellschaft über hinreichend Liquidität verfügt. 15 Konten der Gesellschaft 1. Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), ein Kapitalkonto II (bewegliches Kapitalkonto) sowie ein Rücklagenkonto eingerichtet. 2. Auf dem Kapitalkonto I werden die Pflichteinlagen der Gesellschafter, unabhängig davon, ob die Einlagen geleistet sind, verbucht. Das Konto ist unveränderlich, es sei denn, das Gesellschaftskapital wird herab- oder heraufgesetzt. Das Kapitalkonto I ist maßgeblich für die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts anderes geregelt ist. Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Kommanditeinlagen werden auf einem gesonderten Forderungskonto "Eingeforderte Kommanditeinlagen" verbucht. 3. Auf dem Kapitalkonto II werden die Verlust- und Gewinnanteile sowie die Einlagen, Entnahmen und Zinsgutschriften etc., somit der gesamte Rechnungs- und Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, verbucht. Guthaben auf dem Kapitalkonto II können von der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgeschüttet werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann im Hinblick auf die Liquiditätslage der Gesellschaft die Zulässigkeit von Entnahmen gleichmäßig für alle Gesellschafter beschränken. 4. Das von den Gesellschaftern zu leistende Agio wird auf dem Rücklagenkonto verbucht. 5. Die Salden der Kapitalkonten werden nicht verzinst. Die Regelung in 6 Abs. 1 über die Verzinsung des Forderungskontos für eingeforderte Einlagen bleibt unberührt

134 16 Jahresabschluss 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die geschäftsführenden Kommanditisten haben innerhalb der gesetzlichen Fristen mindestens jedoch innerhalb von sechs (6) Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der geltenden steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen und die Steuererklärung abzugeben. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten können hierzu jeweils auch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beauftragen. Abschreibungen und steuerliche Vergünstigungen sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. Sondervergütungen im Sinne von 15 Abs. 1 Ziff. 2 EStG, insbesondere die Vergütung der geschäftsführenden Kommanditisten, sind als Aufwand zu behandeln. 2. Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter (z.b. für die Finanzierung der Kommanditeinlage anfallende Zinsen) sind der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten bis spätestens zum 15. März des Folgejahres unter Beifügung der Originalbelege nachzuweisen. Später nachgewiesene Sonderbetriebsausgaben können nur berücksichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist und nur gegen Erstattung der entstehenden Aufwendungen. 3. Die Gesellschafter haben Anspruch auf Übersendung des Jahresabschlusses (Einnahmen-Überschussrechnung) mit verständlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen. Der Jahresabschluss ist durch Gesellschafterbeschluss innerhalb von neun (9) Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres festzustellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten werden hierfür (ggf. unter Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens) Sorge tragen. Der durch Gesellschafterbeschluss festgestellte Jahresabschluss ist für alle Gesellschafter verbindlich. 4. Die Gesellschafterversammlung beschließt, ob der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist und wer die Prüfung in diesem Fall durchführt. 17 Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschüttungen 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. Die anderen Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen (Kapitalkonto I) am Gewinn, Verlust und Vermögen beteiligt. Dieses Verhältnis gilt unabhängig von dem Zeitpunkt des Beitritts des Gesellschafters und ist gegebenenfalls in den Folgejahren auszugleichen. Die Zurechnung von Verlusten erfolgt in der Weise, dass die Verluste zunächst dem eingetretenen Kommanditisten bis zur Gleichstellung mit den bestehenden Gesellschaftern zugeordnet werden. Danach erfolgt eine gleichmäßige Verteilung. Soweit eine völlige Gleichstellung in der steuerlichen Verlustzurechnung mit den bestehenden Gesellschaftern nicht möglich ist, erfolgt der Ausgleich im nächsten Jahr. 2. Anteilige Verluste werden den Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe der Kommanditeinlage zzgl. Agio übersteigen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht

135 3. Entscheidend für den Zeitpunkt der Gesellschafterstellung ist der Zeitpunkt der Annahmeerklärung gegenüber den geschäftsführenden Kommanditisten oder der Treuhandkommanditistin. 4. Soweit die Kommanditeinlage nicht oder nicht vollständig geleistet ist, wird die auf diesen Gesellschafter entfallende Ausschüttung auf die von diesem Gesellschafter noch geschuldete Kommanditeinlage und das noch geschuldete Agio angerechnet und seinem Kapitalkonto I (Festgeldkonto) bzw. Rücklagenkonto gutgeschrieben, soweit die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes beschließt. Erst wenn die Kommanditeinlage und das Agio vollständig eingezahlt bzw. angerechnet sind, nimmt der Gesellschafter an den Ausschüttungen gemäß Absatz 1 teil. 5. Auch ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln berechtigt, Vorabausschüttungen an die Gesellschafter vorzunehmen. Ausschüttungen sowie Vorabausschüttungen dürfen nur erfolgen bzw. beschlossen werden, wenn keine Rückstände bei den Zins- und Tilgungsverpflichtungen bestehen, Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstehen und es die Liquiditätslage der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die vorauszusehende Geschäftsentwicklung, erlaubt. Auch wenn die Kommanditeinlage der Kommanditisten durch Verluste gemindert ist, können Ausschüttungen erfolgen. Die Kommanditisten nehmen in Kauf, dass hierdurch gemäß 172 Abs. 4 HGB ihre Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in Höhe der erhaltenen Beträge, ggf. bis zur Höhe der Hafteinlage, wieder auflebt. 6. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind jeweils einzeln berechtigt, Beträge einzubehalten und nicht an die Gesellschafter abzuführen, die aufgrund zwingender Regelungen als Steuern (z.b. Kapitalertragsteuer) von der Gesellschaft abzuführen sind. Derartige Beträge gelten als an den Gesellschafter ausgeschüttet. 7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Treugeber der Treuhandkommanditistin entsprechend mit der Maßgabe, dass sie über die Treuhandkommanditistin am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt sind. 18 Rücklage und Liquiditätsreserve Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind nach den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht verpflichtet, für in der Zukunft anfallende wesentliche Instandsetzungsarbeiten am Gebäude und für sonstige in Betracht kommende wesentliche Aufwendungen eine Rücklage bzw. eine Liquiditätsreserve in Höhe von jährlich ,00 zu bilden. Über eine jährlich höher zu bildende Rücklage bzw. Liquiditätsreserve beschließt die Gesellschafterversammlung. 19 Verfügung über Gesellschaftsanteile, Todesfall 1. Die Abtretung, Veräußerung, Belastung, Verpfändung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Ganzen sowie in Teilen ist möglich, soweit der Erwerber bzw. Gläubiger den Gesellschaftsvertrag unwiderruflich anerkennt und in alle

136 Rechte und Pflichten des jeweiligen Gesellschafters eintritt. Eine Abtretung, Veräußerung, Belastung und Verpfändung von Teilen von Gesellschaftsanteilen ist nur möglich, wenn der verfügte Gesellschaftsanteil mindestens 5.000,00 beträgt und ohne Rest durch teilbar ist. 2. Die Verfügung von Gesellschaftsanteilen wird der Gesellschaft gegenüber vierteljährlich jeweils mit Ablauf des , , und eines Kalenderjahres wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist eine Anzeige über die Verfügung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten bzw. im Falle der Beteiligung als Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin. Im Fall der beabsichtigten persönlichen Eintragung des Erwerbers in das Handelsregister ist die Verfügung nur dann wirksam, wenn die hierzu erforderliche Handelsregistervollmacht des Erwerbers vorliegt. Für die in das Handelsregister eingetragenen Gesellschafter ist die Verfügung zunächst nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wirksam, im Außenverhältnis wird sie erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. 3. Die Verfügung über einzelne Ansprüche, die aus der Gesellschafterstellung resultieren, ist soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist nur mit Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der geschäftsführenden Kommanditisten möglich. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Verfügung ist der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten gegenüber anzuzeigen. Äußern sich die persönlich haftende Gesellschafterin oder die geschäftsführenden Kommanditisten nicht innerhalb vier (4) Kalenderwochen nach Erhalt der Anzeige, gilt die Einwilligung als erteilt. Im Falle der Beteiligung als Treugeber gelten diese Regelungen mit der Maßgabe, dass an Stelle der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. der geschäftsführenden Kommanditisten die Treuhandkommanditistin tritt. 4. Beim Tod eines Gesellschafters, wird die Gesellschaft grundsätzlich mit dessen Erben und/oder mit jenem fortgesetzt, dem der Erblasser im Vermächtniswege seinen Gesellschaftsanteil zugewendet hat. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben. Können die Erben und/oder Vermächtnisnehmer sich nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten jeweils einzeln berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, aus der Mitte der Erben und/oder Vermächtnisnehmer einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Im Fall einer Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters als Direktkommanditisten werden sich die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten um eine unverzügliche Eintragung der Rechtsnachfolger in das Handelsregister bemühen. 5. Für alle Kosten, Steuern (insbesondere eine etwaige auf einen Veräußerungsgewinn anfallende Gewerbesteuer und durch den Wegfall von Verlustvorträgen entstehende Gewerbe- und/oder Körperschaftsteuer in der Gesellschaft sowie Gebühren und Abgaben, die mit einer Verfügung über die Beteiligung an der Gesellschaft, insbesondere im Fall des Gesellschafterwechsels (Sonderrechtsnachfolge, Gesamtrechtsnachfolge, Eintritt oder Austritt) verbunden sind, haften der ausscheidende und der eintretende Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und

137 den anderen Gesellschaftern gesamtschuldnerisch. Das gilt auch für jene Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben, die bei einem Erbfall entstehen, sowie für Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder der Eintragung der Kommanditbeteiligung in das Handelsregister anfallen. 20 Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses 1. Das Gesellschafterverhältnis kann von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unter anderem möglich, wenn die wirtschaftliche Existenz eines Gesellschafters aufgrund eines ihn treffenden Härtefalles nicht mehr gewährleistet ist. Härtefalle sind insbesondere: (a) die eigene Arbeitslosigkeit (b) der Tod des Ehepartners oder eines Angehörigen in gerader Linie (c) eigene Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz. Die Gesellschaft ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Nachweise für das Vorliegen von Härtefällen zu verlangen. 2. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2025 nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Danach kann es von jedem Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres kündigen. Ausnahmsweise kann ein Gesellschafter, der seine Einlage vollständig erbracht, seinen Anteil mindestens 10 Jahre gehalten und das 75. Lebensjahr vollendet hat, das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres kündigen. Eine teilweise Kündigung durch einen Gesellschafter zum Zweck der Herabsetzung seines Kapitalanteils ist unzulässig. 3. Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft. 4. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. Nur wenn ein Gesellschafter nach 20 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 2025 oder später ordentlich kündigt, beschließt die Gesellschafterversammlung innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten, ob die Gesellschaft liquidiert werden soll. In diesem Fall nehmen alle Gesellschafter, die seit Beginn dieses Zeitraums gekündigt haben, an der Liquidation der Gesellschaft teil. 5. Beschließt die Gesellschafterversammlung innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten nach Zugang der Kündigung die Liquidation, so nimmt auch der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. 6. Die Treuhandkommanditistin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, ihren treuhänderisch gehaltenen Kom

138 manditanteil und die Haftsumme in dem Umfang herabzusetzen, in dem Treugeber das Treuhandverhältnis gekündigt haben. 21 Ausschluss, Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind jeweils einzeln berechtigt und seitens der Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn: (a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, (b) sein Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von drei (3) Monaten aufgehoben wird, (c) wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat bzw. zum Termin der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist, oder (d) ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des betreffenden Gesellschafters vorliegt, der es den übrigen Gesellschaftern unzumutbar macht, das Gesellschafts- bzw. Vertragsverhältnis mit dem betreffenden Gesellschafter fortzusetzen; dies gilt insbesondere bei einer groben Verletzung seiner Gesellschafterpflichten gemäß 133, 140 HGB, etwa durch nicht fristgerechte Bezahlung der Kommanditeinlage oder die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten z.b. hinsichtlich seiner Eintragung in das Handelsregister. 2. Der betroffene Gesellschafter scheidet in dem Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus, in dem ihm die Ausschließungserklärung zugeht. Kann der Zugang auf dem Postwege nicht bewirkt werden, so gilt die Ausschließungserklärung drei (3) Tage nach der Absendung der Erklärung an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse des Gesellschafters als zugegangen. 3. Die Treuhandkommanditistin ist zudem jeweils berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Teil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu kündigen, der dem Treugeberanteil entspricht, und insoweit aus der Gesellschaft auszuscheiden, sofern in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt, der, läge er in der Person der Treuhandkommanditistin vor, die Gesellschaft zum Ausschluss der Treuhandkommanditistin berechtigen würde. 4. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB jeweils einzeln berechtigt (aber nicht verpflichtet) und von jedem Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt, wenn einer der in Absatz 1 dieses Vertrages beschriebenen Fälle gegeben ist, statt der Ausschließung des Gesellschafters oder der Kündigung des betroffenen Teils der Beteiligung innerhalb von zwölf (12) Monaten den betroffenen Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einem Dritten zu verkaufen und zu übertragen, vorausgesetzt der Kaufpreis hierfür entspricht mindestens dem Betrag, der im Falle des Ausschlusses dem betroffenen Gesellschafter als

139 Abfindungsguthaben zu zahlen wäre. Der hierbei gegebenenfalls erzielte Kaufpreis steht dem betroffenen Gesellschafter zu. 5. Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn die Gesellschafterversammlung dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließt und gleichzeitig ein neuer persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt. 6. Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ein neuer Treuhandkommanditist bestellt werden, der unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommanditistin eintritt. Wird ein neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen. 22 Auseinandersetzung, Abfindung 1. Kündigt ein Gesellschafter oder wird er ausgeschlossen, besteht die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern bzw. den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters fort. 2. Scheidet ein Gesellschafter ganz oder teilweise aus der Gesellschaft aus oder wird er aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB jeweils einzeln berechtigt und von jedem Gesellschafter hiermit unwiderruflich bevollmächtigt, den jeweils angewachsenen Gesellschaftsanteil einem Dritten zu verkaufen und zu übertragen. Der hierbei gegebenenfalls erzielte Kaufpreis steht der Gesellschaft zu. Sie sind auch bevollmächtigt, in Höhe der Kommanditbeteiligung des Ausscheidenden einen oder mehrere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen, der/die die Beteiligung und die Kapitalkonten übernimmt/übernehmen, einer Erhöhung von bestehenden Beteiligungen an der Gesellschaft zuzustimmen, vorausgesetzt, dass das Kapital der Gesellschaft danach nicht höher ist als vor dem Ausscheiden des Gesellschafters. 3. Ein Anspruch ausscheidender Gesellschafter auf Sicherheitsleistung für die Freistellung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht nicht. 4. Scheidet ein Gesellschafter gemäß 20 dieses Vertrages aus, erhält er sein Auseinandersetzungsguthaben unter Einbeziehung nicht in Anspruch genommener Liquiditätsauszahlungen auf Grundlage einer auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz, in der unter Auflösung der stillen Reserven die tatsächlichen Werte anzusetzen sind. Mit dem so festgestellten Auseinandersetzungsguthaben sind alle Ansprüche, insbesondere auch Beteiligungen an stillen Reserven und am Firmenwert, abgegolten. Die Kosten zur Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz gehen zu Lasten der Gesellschaft, sofern der Gesellschafter zum Jahresende ausscheidet. In allen anderen Fällen trägt der ausscheidende Gesellschafter die Kosten der Bilanzaufstellung. Spätere Bilanzberichtigungen aufgrund steuerlicher Außenprüfungen haben auf die Abfindung keinen Einfluss

140 5. Scheidet ein Gesellschafter gemäß 21 dieses Vertrages aus, entspricht das Auseinandersetzungsguthaben dem Buchwert der eingezahlten Kapitalbeteiligung (Summe der Kapitalkonten zuzüglich der anteiligen Rücklagen, die die Gesellschaft gebildet hat) auf den 31. Dezember des dem Ausscheiden vorhergehenden Jahres. Stille Reserven, ein selbst geschaffener Unternehmenswert sowie sonstige nicht bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter bleiben bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens außer Betracht. Ist diese Abfindungsregelung aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Abfindungs- und Verkehrswert von Anfang an oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder ist dieses grobe Missverhältnis als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft nachträglich entstanden und besteht es im Zeitpunkt des Ausscheidens fort, ist dem ausscheidenden Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu gewähren, welche die Differenz zwischen dem Buchwert und einem nach Abs. 4 zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthaben angemessen berücksichtigt. 6. An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. 7. Können sich die Gesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nicht einigen, so ist die Höhe durch einen Sachverständigen, der auf Antrag der Gesellschaft von der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, zu ermitteln, welche als maßgeblich anerkannt wird. Die Kosten des Gutachtens werden ebenso wie die mit dem Ausscheiden verbundene Kosten und Steuern von dem ausscheidenden Gesellschafter und/oder der Gesellschaft in entsprechender Anwendung der 91, 92 ZPO getragen. 8. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausscheidenden Gesellschafter in zwei gleichen Jahresraten auszuzahlen, von denen die erste Jahresrate sechs (6) Monate nach Vorliegen der Auseinandersetzungsbilanz und die zweite Jahresrate zwölf (12) Monate nach Auszahlung der ersten fällig ist. Das Guthaben ist in Höhe des Basiszinssatzes maximal in Höhe der jeweils beschlossenen Ausschüttung zu verzinsen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben früher auszuzahlen oder für den Fall, dass die Liquidität der Gesellschaft gefährdet wird, die Zahlung der Jahresraten jeweils bis zu zwei (2) Jahren auszusetzen. 23 Liquidation 1. Die Auflösung der Gesellschaft und jede andere Art der Abwicklung erfolgt nach Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft. 2. Die Liquidation erfolgt durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die geschäftsführenden Kommanditisten oder durch einen von ihnen bestimmten Dritten. 3. Die Liquidatoren erhalten für ihre Tätigkeit bei der Auflösung der Gesellschaft und der Verwertung des Gesellschaftsvermögens eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des Liquidationserlöses zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 4. Nach Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft soll das Anlage- und Umlaufvermögen der Gesellschaft zum Marktwert veräußert werden. In diesem Fall

141 muss der Marktwert durch ein Gutachten eines vom Institut der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, benannten Wirtschaftsprüfers bestätigt werden. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird nach Begleichung der Verbindlichkeiten sowie der Vergütung der Liquidatoren nach Absatz 3 an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft ausgezahlt. 24 Beirat 1. Die Gesellschafter sind berechtigt, die Errichtung eines Beirats zu beschließen. Der Beirat besteht aus bis zu drei (3) Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 2. Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Beiratstätigkeit endet mit dem Ende der dritten ordentlichen Gesellschafterversammlung, die auf die Wahl folgt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Über die während der Beiratstätigkeit erworbenen Kenntnisse haben die Beiratsmitglieder strengste Vertraulichkeit zu wahren; die Beiratsmitglieder sind hierzu auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Beirat verpflichtet. 3. Der Beirat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des GmbH- oder Aktiengesetzes. Seine Aufgabe besteht darin, die Geschäftsführung bei der Verfolgung des Unternehmensgegenstandes zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung Auskunft über die einzelnen Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Der Beirat hat kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Die Beiratsmitglieder haften lediglich für eigenübliche Sorgfalt. Ihre Haftung entfällt, soweit die Gesellschaft anderweitig den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verletzung von Pflichten des Beirates entstanden ist, zu erlangen vermag. 4. Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, der den Beirat vertritt und gegebenenfalls einen Stellvertreter. Beschlüsse des Beirats werden in Versammlungen gefasst. Die Sitzungen des Beirates werden von dem Vorsitzenden einberufen. Mit Einverständnis aller Beiratsmitglieder können Beschlüsse auch schriftlich, in Textform, telefonisch oder mündlich gefasst werden. Der Vorsitzende hat ein Protokoll in Textform zu fertigen, das alle Beschlüsse wiedergibt. Ein Beiratsmitglied kann sich nur durch ein anderes Beiratsmitglied für den Einzelfall vertreten lassen. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann maximal zwei Stimmen auf sich vereinigen. In diesem Fall ist dem Bevollmächtigten eine unterschiedliche Stimmabgabe gestattet. Der Beirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. 5. Die Versammlungen des Beirats finden am Sitz der Gesellschaft oder in Frankfurt am Main statt. Die die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind berechtigt, an allen Zusammenkünften des Beirates selbst oder durch einen Vertreter teilzunehmen. 6. Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten mit einer Frist von drei (3) Monaten niederlegen. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung

142 aus dem Amt entfernt oder ersetzt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Beiratsmitgliedes durch Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen wählt die Gesellschafterversammlung für ihn gegebenenfalls ein Ersatzmitglied. Bis zur Wahl durch die Gesellschafterversammlung können Mitglieder des Beirats mit Zustimmung des Beiratsvorsitzenden ein vorläufiges Beiratsmitglied aus dem Gesellschafterkreis benennen. 25 Kosten Die Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmacht der beitretenden Kommanditisten sowie die Kosten von Handelsregisteränderungen, die durch die Abtretung von Gesellschaftsanteilen oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile begründet werden, trägt der Gesellschafter, der die Änderung veranlasst. Dies gilt auch bei Handelsregisteränderungen im Todesfall. 26 Wettbewerbsverbot Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. 27 Adressenmitteilungspflicht, Einladungen und Zustellungen, Zustellungsbevollmächtigung 1. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft jederzeit unverzüglich einen Wechsel seiner Postanschrift, seiner -Adresse, des für ihn zuständigen Finanzamts, seiner Steuernummer oder seiner Bankverbindung für Ausschüttungen schriftlich mitzuteilen. Sofern ein Gesellschafter einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, ist dessen Anschrift der Gesellschaft mitzuteilen. 2. Einladungen und sonstige Zustellungen der Gesellschaft erfolgen durch die persönlich haftende Gesellschafterin oder die geschäftsführenden Kommanditisten an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte oder bekannte Postanschrift oder - Adresse eines Gesellschafters. Sie gelten spätestens nach Absendung der jeweiligen Schriftstücke als bewirkt. Dies gilt auch, wenn die Schriftstücke nicht zugestellt werden können, weil die Anschrift nicht mehr stimmt oder ein Gesellschafter für den Fall seiner Abwesenheit keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Beim Postversand genügt zum Nachweis der Absendung die schriftliche Bestätigung des mit dem Briefversand betrauten Mitarbeiters der persönlich haftenden Gesellschafterin oder des geschäftsführenden Kommanditisten. 3. Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland oder ist er dort ansässig, so hat er der Gesellschaft einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. 28 Informations- und Kontrollrecht Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen, die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und Bilanzen überprüfen. Der Gesellschafter kann diese Rechte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausüben lassen. Die Kosten der Überprüfung gehen zu Lasten

143 des betreffenden Gesellschafters. Ein entsprechender Termin ist im Einvernehmen mit der Geschäftsführung festzulegen. Ein Anspruch auf Einsicht in die Gesellschafterlisten besteht nicht. Die Namen von Gesellschaftern und Treugebern dürfen nur mit deren ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung offen gelegt werden, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. 29 Schlussbestimmungen 1. Soweit dieser Vertrag keine Regelung trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder undurchführbar sein bzw. werden, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. 3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen. 4. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung sowie etwaige im Zusammenhang damit entstehende Steuern trägt die Gesellschaft. 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gießen, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann. 6. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt am Main, den Dr. Werner Ulrich PD Dr. Dr. Andreas Mack Heike Faber-Holz MevCon GmbH vertreten durch Heike Faber-Holz, Geschäftsführerin Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH vertreten durch Steffen Lang, Geschäftsführer

144 11. TREUHANDVERTRAG Treuhandvertrag zwischen dem in der Beitrittserklärung genannten Anleger, nachfolgend Treugeber genannt und der Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH, Wilhelmstrasse 2, Bad Nauheim, nachfolgend Treuhandkommanditistin genannt Präambel In einer gesondert unterzeichneten Beitrittserklärung hat jeder Treugeber der Treuhandkommanditistin den Abschluss dieses Treuhandvertrages angeboten. Mit Annahme des jeweiligen Angebotes durch die Treuhandkommanditistin kommt zwischen den einzelnen Treugebern und der Treuhandkommanditistin ein Treuhandverhältnis nach Maßgabe dieses Vertrages zustande. Der Treugeber will sich mittelbar als Kommanditist an der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG (nachfolgend Gesellschaft genannt) beteiligen. Die Treuhandkommanditistin ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft ermächtigt, ihre Einlage bei der Gesellschaft aus von Treugebern aufzubringenden Mitteln zu erhöhen und treuhänderisch für diese zu halten. Der von der Treuhandkommanditistin für den jeweiligen Treugeber treuhänderisch gehaltene Anteil an ihrer Einlage entspricht dem in der Beitrittserklärung des Treugebers genannten Betrag. Als Hafteinlage werden gemäß 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft (nachfolgend Gesellschaftsvertrag genannt) 25 % der Einlage der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Eine Nachschusspflicht besteht für die Treuhandkommanditistin und damit für die Treugeber nicht. Die Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhandkommanditistin werden durch die nachfolgenden Regelungen bestimmt. Die Beitrittserklärung zur Gesellschaft, der Verkaufsprospekt, der Gesellschaftsvertrag sowie der Mittelkontrollverwendungsvertrag der Gesellschaft sind wesentlicher Bestandteil dieses Treuhandvertrages. Für den Fall, dass abweichende oder widersprechende Regelungen zwischen dem Gesellschaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag bestehen, gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages vorrangig

145 1 Gegenstand des Treuhandvertrages 1. Der Treugeber will sich mit der in der Beitrittserklärung genannten Pflichteinlage mittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligen. Im Innenverhältnis wird der Beitritt bereits mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin wirksam und im Außenverhältnis mit Eintragung der von der Treuhandkommanditistin übernommenen Hafteinlage in das Handelsregister. 2. Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet ihre Einlage im eigenen Namen, aber im Rahmen des Beitrittes des Treugebers für dessen Rechnung. Der Anteil des Treugebers an der Einlage der Treuhandkommanditistin bemisst sich nach der von dem Treugeber gezeichneten Kapitaleinlage. Die Beteiligung der Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und den Bestimmungen dieses Vertrages. Für das Verhältnis zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber gelten ergänzend und sinngemäß die Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Einlage bei der Gesellschaft auch für weitere Treugeber treuhänderisch zu erwerben, zu halten und zu verwalten (vgl. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages). 2 Rechtsverhältnisse 1. Im Außenverhältnis hält die Treuhandkommanditistin ihre Einlage im eigenen Namen als einheitlichen Kommanditanteil. 2. Im Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Treugebers. Die Stellung des Treugebers entspricht daher wirtschaftlich der eines Kommanditisten der Gesellschaft. Die rechtlichen und steuerlichen Folgen der Beteiligung treten in der Person des Treugebers ein. 3. Der Treugeber ist berechtigt, die sich aus der Beteiligung der Treuhandkommanditistin ergebenden Gesellschafterrechte, soweit sie seinen Gesellschaftsanteil betreffen, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft sowie Dritten geltend zu machen und wahrzunehmen. Die in 4 des Gesellschaftsvertrages beschriebenen Rechte kann der Treugeber im eigenen Namen geltend machen. 4. Vor Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft sind von der Treuhandkommanditistin schriftlich zu erteilende Weisungen der Treugeber zu beachten, in welcher Weise die Treuhandkommanditistin ihr Stimmrecht ausüben soll, wenn der Treugeber nicht selbst an der Gesellschafterversammlung bzw. an dem schriftlichen Umlaufverfahren teilnimmt. Werden schriftliche Weisungen durch den Treugeber nicht erteilt, ist die Ausübung des auf den treuhänderisch gehaltenen Anteil des Treugebers an der Einlage entfallenden Stimmrechts durch die Treuhandkommanditistin ausgeschlossen. Der Treugeber ist aber berechtigt, an der Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen und das auf seinen treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Einlage entfallende Stimmrecht selbst auszuüben oder sich vertreten zu lassen. Die Treuhandkommanditistin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechtes in Höhe seines Anteils an der treuhänderisch gehaltenen Einlage

146 Der Treugeber hat seine Absicht, an der Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen bzw. sich durch einen Dritten vertreten zu lassen, der Treuhandkommanditistin unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen vor der Gesellschafterversammlung oder, im Falle einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, mit der in der Einladung genannten Frist schriftlich anzuzeigen. Die Treuhandkommanditistin zeigt die Übertragung des Stimmrechtes der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Offenlegung der persönlichen Daten des Treugebers aus dem Treugeberregister an und veranlasst die direkte Zusendung aller Beschlussunterlagen an den Treugeber. Findet ein schriftliches Umlaufverfahren statt, werden alle Treugeber zum Zwecke der Abstimmung ebenso wie die übrigen Gesellschafter von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten der Gesellschaft direkt schriftlich zur Stimmabgabe aufgefordert. 5. Übt die Treuhandkommanditistin das Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen aus, so tut sie dies ausschließlich unter Berücksichtigung der schriftlichen Weisungen und der Interessen des Treugebers sowie unter Beachtung seiner und ihrer gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Treuhandkommanditistin bei Gesellschafterversammlungen die gespaltene Stimmabgabe gestattet. 3 Zahlung der Einlage, Erhöhung des Kapitalanteils 1. Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Kapitaleinlage zzgl. 4 % Agio nach Maßgabe der Beitrittserklärung der Gesellschaft fristgerecht auf das in der Beitrittserklärung vorgesehene Sonderkonto einzuzahlen. 2. Erfüllt der Treugeber die in der Beitrittserklärung übernommene Verpflichtung zur Leistung dort genannten der Gesamtzeichnungssumme (einschließlich Agio) trotz Mahnung und Fristsetzung nicht oder nicht in voller Höhe, ist die Treuhandkommanditistin entsprechend 6 des Gesellschaftsvertrages berechtigt jedoch nicht verpflichtet, unter anderem Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 10 % p.a. zu berechnen sowie das Treuhandverhältnis zu kündigen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. 3. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Einlage bei der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages im Auftrag und für Rechnung des Treugebers erhöhen. 4 Pflichten der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin hat sich der Gesellschaft zur treuhänderischen Verwaltung ihrer Einlage für die Treugeber verpflichtet. Sie hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. Im Rahmen dieser Verwaltung übernimmt sie folgende Leistungen: 1. Annahme der Beitrittserklärungen und Aufnahme der Treugeber gemäß dem Gesellschaftsvertrag

147 2. Überwachung der Einzahlung der Kapitaleinlagen (zzgl. Agio) der Treugeber. Weiterleitung der Kapitaleinlagen (zzgl. Agio) der Treugeber auf das Sonderkonto der Gesellschaft. 3. Vertretung der Treugeber in Gesellschafterversammlungen. 4. Führung des Treugeberregisters sowie Veranlassung der Handelsregisteranmeldungen. 5. Die Treuhandkommanditistin darf gegenüber Dritten mit Ausnahme der Finanzverwaltung der Gesellschaft die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung offen legen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. 6. Die Treuhandkommanditistin ist nicht verpflichtet, den Treugeber aufzufordern, einen Nachweis über mögliche Verlustzuweisungen für die Erstellung seiner Steuererklärung bei der Gesellschaft anzufordern. 5 Sorgfaltspflicht, Haftung 1. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die übernommenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erledigen. Sie ist berechtigt und verpflichtet, alle Geschäfts- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Interesse der Gesellschaft bzw. der Treugeber zur Durchführung der bestimmten Leistungen erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind zu beachten. 2. Schadensersatzansprüche des Treugebers gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Vertragspflichtverletzungen verjähren in drei (3) Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährung vorgeschrieben ist. Der Treugeber hat Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Schaden gegenüber der Treuhandkommanditistin schriftlich geltend zu machen. Die Treuhandkommanditistin übernimmt keine Haftung für den Eintritt der vom Treugeber mit seiner Beteiligung ggf. angestrebten steuerlichen und/oder wirtschaftlichen Folgen sowie für den Erfolg der Investitionen der Gesellschaft und für den Eintritt der vom Treugeber oder der Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen Ziele. 3. Grundlage der treuhänderischen Beteiligung des Anlegers bzw. der unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist an der Gesellschaft sind ausschließlich die im Verkaufsprospekt des Anbieters enthaltenen Informationen. Die Treuhandkommanditistin hat den Verkaufsprospekt und die darin enthaltenen Angaben keiner eigenen Überprüfung unterzogen. Sie haftet daher auch nicht für den Inhalt des Verkaufsprospekts und für die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den steuerlichen Folgen der Beteiligung. Sie haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit oder für den Eintritt etwa angestrebter Steuervorteile. 4. Die Ausführungen von Weisungen eines einzelnen Anlegers stellt die Treuhandkommanditistin im Verhältnis zu dem jeweiligen Anleger von jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen

148 6 Freistellung der Treuhandkommanditistin 1. Die Treuhandkommanditistin hat einen Anspruch gegen den Treugeber auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Teiles ihrer Kapitaleinlage stehen. 2. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers ist durch die in der Beitrittserklärung genannte Kapitalbeteiligung begrenzt. Soweit der Treugeber diesen Betrag auf das Treuhandkonto eingezahlt hat, ist er zu einer Freistellung der Treuhandkommanditistin mit der nachstehend dargelegten Ausnahme nicht mehr verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers lebt in entsprechender Anwendung der 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB anteilig im Verhältnis seines Beteiligungsbetrages zur Einlage der Treuhandkommanditistin wieder auf, wenn und soweit die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage der Treuhandkommanditistin an diese zurückbezahlt wird, die Treuhandkommanditistin Gewinnanteile entnimmt, während ihr Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Hafteinlage herabgemindert ist, oder ihr Kapitalanteil durch die Entnahme unter den Betrag der Hafteinlage herabgemindert wird. 3. Im Falle einer Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin durch Gläubiger der Gesellschaft aufgrund der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhandkommanditistin im Zusammenwirken mit der persönlich haftenden Gesellschafterin oder den geschäftsführenden Kommanditisten der Gesellschaft die Weiterleitung von Auszahlungen an den Treugeber davon abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Freistellungsverpflichtung der Treuhandkommanditistin Sicherheit leistet. 7 Selbstkontrahieren Die Treuhandkommanditistin ist im Rahmen der übernommenen Aufgaben von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 8 Treugeberregister, Datenschutz 1. Die Treuhandkommanditistin führt über alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten (Namen, Vornamen, Anschrift, Bankverbindung, Finanzamt, Steuernummer). Jeder Treugeber erhält mit Annahme seiner Beitrittserklärung von der Treuhandkommanditistin eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses Register. 2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhandkommanditistin Angaben über die übrigen Treugeber macht. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Angaben aus dem Treugeberregister offen zu legen, falls die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das Investitionsvorhaben der Gesellschaft

149 finanzierenden Kreditinstitut oder einem anderen Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Gegenüber als Berater der Gesellschaft tätig werdenden Personen, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, ist die Treuhandkommanditistin ebenso zur Offenlegung von Daten aus dem Treugeberregister berechtigt. 3. Der Treugeber ist verpflichtet, der Treuhandkommanditistin, der persönlich haftenden Gesellschafterin und den geschäftsführenden Kommanditisten der Gesellschaft Änderungen der Daten zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Kapitalbeteiligung unverzüglich mitzuteilen. 4. Der Treugeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung genutzt. Einsicht in die Daten dürfen nur die für die Treuhandkommanditistin und ihre Tochtergesellschaften tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen, ferner solche Dritte, die die Treuhandkommanditistin mit der Erledigung ihrer Aufgaben beauftragt. Diese Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet. 9 Ergebnisverteilung, Verteilung von Liquiditätsüberschüssen 1. Die Treugeber sind am Gewinn und Verlust sowie an der Verteilung von Liquiditätsüberschüssen, steuerlichen Ergebnissen und Vorabausschüttungen der Gesellschaft entsprechend 17 des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung beteiligt. 2. Die Gesellschaft ist gemäß 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nur verpflichtet, die bis zum 15.März des Folgejahres nachgewiesenen Sonderwerbungskosten der Treugeber im Rahmen der Steuererklärungen geltend zu machen. Der Einzelnachweis der Sonderwerbungskosten für einen ggf. erforderlichen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid des für die Gesellschaft zuständigen Finanzamtes obliegt den Treugebern. 10 Vergütung der Treuhandkommanditistin 1. Die Treuhandkommanditistin erhält gemäß 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages für ihre Treuhandtätigkeit eine Vergütung von der Gesellschaft. 2. Zusätzliche Leistungen der Treuhandkommanditistin zugunsten eines einzelnen Treugebers werden diesem gesondert in Rechnung gestellt. Insoweit ist die Treuhandkommanditistin im Zusammenwirken mit der persönlich haftenden Gesellschafterin und den geschäftsführenden Kommanditisten der Gesellschaft zur Verrechnung mit Ansprüchen des Treugebers, z. B. auf Auszahlungen, berechtigt

150 11 Personenmehrheit Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Treugeber einer Kapitaleinlage, übernehmen sie sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus dem Gesellschaftsvertrag als Gesamtschuldner, mit der Maßgabe, dass Tatsachen, die nur hinsichtlich eines Gesamtschuldners vorliegen oder eintreten, für oder gegen jeden von ihnen wirken. Zur Wahrnehmung der Rechte aus diesem Vertrag hat die Personenmehrheit einen Bevollmächtigten schriftlich zu bestimmen. Dieser wird insbesondere sämtliche Erklärungen und Schriftstücke für die Personenmehrheit mit rechtsverbindlicher Wirkung entgegennehmen. Die Abgabe von Erklärungen, einschließlich der Stimmrechtsausübung, wird ebenfalls von dem Bevollmächtigten durchgeführt. Bis zur Benennung eines Bevollmächtigten gegenüber der Treuhandkommanditistin ruhen sämtliche Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft. 12 Übertragung der Beteiligung 1. Der Treugeber kann über die Rechte aus dem treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsverhältnis entsprechend 19 des Gesellschaftsvertrages verfügen, soweit der Erwerber bzw. Gläubiger den Gesellschaftsvertrag und diesen Treuhandvertrag unwiderruflich anerkennt und in alle Rechte und Pflichten des verfügenden Treugebers eintritt. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist eine Anzeige über die Verfügung gegenüber der Treuhandkommanditistin. Im Übrigen gilt 19 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. 2. Mit der Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsverhältnisses gehen die Rechte und Pflichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis auch soweit sie vor der Übertragung entstanden sind auf den Rechtsnachfolger über. Jeder Treugeber erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Rechte anderer Treugeber auf Dritte übergehen können. 3. Im Falle einer Übertragung hat der Treugeber der Treuhandkommanditistin, der persönlich haftenden Gesellschafterin und den geschäftsführenden Kommanditisten der Gesellschaft den Namen sowie die Anschrift des Rechtsnachfolgers unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4. Eine Teilung von Kapitaleinlagen darf außer in Erbfällen nur zu Anteilen von mindestens ,00 oder zu höheren Anteilen, die sich auf ein ganzzahliges Vielfaches von 5.000,00 belaufen, führen. 13 Tod eines Treugebers 1. Im Falle des Todes eines Treugebers geht die Beteiligung auf seine Erben oder Vermächtnisnehmer über. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen. Bei mehreren Erben und/oder Vermächtnisnehmern gelten die Bestimmungen des 11 dieses Vertrages sowie des 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages entsprechend, mit der Maßgabe, dass sie ihre Rechte aus der treuhänderisch gehalte

151 nen Beteiligung nur durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben können. Können die Erben und/oder Vermächtnisnehmer sich nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, aus der Mitte der Erben und/oder Vermächtnisnehmer einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Treugeberbeteiligung, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft. 2. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beteiligungswechsel durch den Tod eines Treugebers anfallen, tragen die Erben und/oder Vermächtnisnehmer. 14 Dauer, Kündigung 1. Der Treuhandvertrag wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollbeendigung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, abgeschlossen. Der Treuhandvertrag endet mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft, soweit die Gesellschafterversammlung nicht nach Maßgabe des 21 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages eine neue Treuhandkommanditistin bestellt, oder mit Abschluss der Liquidation der Gesellschaft. Der Treugeber ist in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, die gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. 2. Die Treuhandkommanditistin kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2025, kündigen. 3. Der Treugeber kann das Treueverhältnis bis zum 31. Dezember 2025 nur aus wichtigem Grund kündigen. 20 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend. Danach kann das Treueverhältnis durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Ausnahmsweise kann ein Treugeber, der seine Kapitaleinlage vollständig erbracht, seinen Anteil mindestens 10 Jahre gehalten und das 75. Lebensjahr vollendet hat, das Treueverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres kündigen. Abweichend hiervon ist eine Kündigung des Treueverhältnisses durch den Treugeber jederzeit mit der Maßgabe möglich, wenn der Treugeber eine unmittelbare Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft begründet. Der Treugeber hat in diesem Fall auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht beizubringen und trägt die der Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten entstehenden Kosten. 15 Ausscheiden und Insolvenz der Treuhandkommanditistin 1. Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, kann gemäß 21 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eine neue Treuhandkommanditistin bestellt werden. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit der neu gewählten Treuhandkommanditistin fortgesetzt, und zwar von allen Treugebern, auch wenn diese nicht mit gestimmt oder dagegen gestimmt haben. Den Treugebern, die nicht mit gestimmt oder dagegen gestimmt haben, verbleibt das Recht zur Kündigung des Treuhandvertrages aus wichtigem Grund zur Begründung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung. Wird eine neue Treuhandkommanditistin

152 nicht bestellt, werden die Treugeber in Höhe der von ihnen übernommenen Kapitaleinlage direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen. Die Treugeber haben in diesem Fall auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht beizubringen. 2. Die Treuhandkommanditistin tritt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die treuhänderisch gehaltene Beteiligung an den jeweiligen Treugeber in Höhe des mit der Beitrittserklärung übernommenen Kapitalanteils ab. Der Treugeber nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung an. Er ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht beizubringen. Im Außenverhältnis ist die Abtretung aufschiebend bedingt bis zur Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister oder die Übertragung seiner Beteiligung auf einen anderen Treuhänder. 16 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gießen, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird der Vertrag dadurch in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. lückenhafte Regelung wird von den Parteien durch eine solche Vorschrift ersetzt bzw. ausgefüllt, die der von den Parteien tatsächlich bzw. mutmaßlich beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. [Ort], den [Ort], den Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH (Name Treugeber) (Geschäftsführer) (Unterschrift)

153 12. MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG Mittelverwendungskontrollvertag zwischen der Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG, nachfolgend Gesellschaft genannt und der Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH, Bad Nauheim, nachfolgend Mittelverwendungskontrolleur genannt Präambel 1. Die Gesellschaft ist eine Fondsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Errichtung und Nutzungsüberlassung eines Zentrums für Radiochirurgie und Stereotaxie, in dem die so genannten CyberKnife und Gamma Knife Technologien eingesetzt werden, einschließlich der Nutzungsüberlassung der medizinischen Großgeräte Gamma Knife und CyberKnife. Die Gesellschaft darf zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Dritte an der Gesellschaft unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treuegeber über die Treuhandkommanditistin aufnehmen. Die Gesellschaft ist ferner zu allen Rechtsgeschäften und Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie ist zu allen nicht erlaubnispflichtigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und/oder damit im Zusammenhang stehende Aufgaben zu übernehmen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 2. Zur Beschaffung des für die Investitionen benötigten Eigenkapitals wird das Kommanditkapital der Gesellschaft auf bis zu ,00 (zzgl. eines Agios von 4 %) erhöht. Das Agio dient der Finanzierung der Eigenkapitalbeschaffungskosten. 15 % des Agios

154 sollen an die sich durch Spendengelder selbstfinanzierende Organisation Kinderhospize Bärenherz gespendet werden. 3. Anleger, die sich unmittelbar als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen, haben ihre Kapitaleinlagen (zzgl. Agio) auf das in der Beitrittserklärung vorgesehene Sonderkonto der Gesellschaft zu zahlen und Anleger, dies sich mittelbar als Treuegeber über die Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft beteiligen, haben ihre Kapitaleinlagen (zzgl. Agio) auf das in der Beitrittserklärung vorgesehene Sonderkonto der Treuhandkommanditistin zu zahlen, wobei die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des Treuhandvertrages die eingezahlten Kapitaleinlagen (zzgl. Agio) auf das Sonderkonto der Gesellschaft weiterleitet. 4. Der Mittelverwendungskontrolleur überwacht einerseits in der Investitions- und Einzahlungsphase die Auszahlungen von dem Sonderkonto der Gesellschaft sowie andererseits die Auszahlungen von dem Ausschüttungskonto der Gesellschaft. 1 Begründung des Treuhandverhältnisses Der Mittelverwendungskontrolleur schließt hiermit mit der Gesellschaft diesen Mittelverwendungskontrollvertrag. Die Verpflichtung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich auf die Überwachung der auf dem Sonderkonto von den der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin beitretenden Anlegern eingehenden bzw. von der Treuhandkommanditistin weitergeleiteten Mittel sowie der Überwachung der auf dem Ausschüttungskonto vorhandenen Mittel nach Maßgabe dieses Vertrages. Der Mittelverwendungskontrolleur hat die wirtschaftliche, rechtliche und insbesondere die steuerrechtliche Konzeption und Durchführung des Gesamtvorhabens nicht zu überprüfen und nicht zu überwachen. Er ist weder Urheber der Zeichnungsunterlagen noch Ausgeber der Fondsanteile und frei von jeder Emissions- und Prospekthaftung. Er prüft weder die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft, noch die Angemessenheit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der abgeschlossenen Verträge. 2 Konten 1. Die Gesellschaft hat bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank Frankfurt am Main, BLZ , Konto Nr , SWIFT: DAAEDED1007, IBAN: DE , ein Sonderkonto für die Einzahlungen der unmittelbar und mittelbar über die Treuhandkommanditistin beitretenden Anleger eingerichtet. 2. Ferner hat die Gesellschaft bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank Frankfurt am Main, BLZ , Konto Nr , SWIFT: DAAEDED1007, IBAN: DE , ein Ausschüttungskonto eingerichtet. Auf diesem Konto werden sämtliche Erträge (z.b. Zinsen, Dividenden) der Beteiligungen bzw. Finanzierungen sowie die Exit-Erlöse (z.b. Verkauf der Investition, Rückzahlung, Finanzierung) eingezahlt. 3. Schließlich hat die Gesellschaft bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank Frankfurt am Main, BLZ , Konto Nr , SWIFT: DAAEDED1007, IBAN: DE , ein Geschäftskonto für den laufenden Zahlungsverkehr eingerichtet

155 4. Verfügungen über diese Konten sind ausschließlich mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs und nach den Bestimmungen dieses Vertrages möglich. 3 Auszahlungsvoraussetzungen - Sonderkonto 1. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die auf dem Sonderkonto der Gesellschaft eingegangenen Beträge unter folgenden alternativen Bedingungen zur Auszahlung frei: a) Von dem eingezahlten Agio, welches 4 % des Kommanditkapitals entspricht, stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Gesellschaft gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages und ohne weitere Prüfung 85 % der verfügbaren Mittel aus dem Agio zur Abgeltung der Eigenkapitalbeschaffungskosten (hierzu zählen Vertriebskosten, Kosten für die Prospekterstellung (einschließlich BaFin-Zulassungsgebühren, Kosten der Gesellschaftserrichtung) und 15 % der verfügbaren Mittel aus dem Agio für Spenden an die selbstfinanzierende Organisation Kinderhospize Bärenherz auf dem Geschäftskonto nach 2 Ziff. 3 dieses Vertrages zur Verfügung. Sollten die aus dem Agio freigegebenen Mittel nicht zur Deckung der Eigenkapitalbeschaffungskosten ausreichen, stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Gesellschaft und ohne weitere Prüfung 10 % des verfügbaren Kommanditkapitals zur Abgeltung der Eigenkapitalbeschaffungskosten auf dem Geschäftskonto nach 2 Ziff. 3 dieses Vertrages zur Verfügung. b) Für die im Zusammenhang mit der Realisierung des in der Präambel beschriebenen Investitionsvorhabens entstehenden Kosten (z.b. für Grundstück, Gebäude und Anlageneinrichtung) stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Gesellschaft gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages und ohne weitere Prüfung das verfügbare Kommanditkapital auf dem Geschäftskonto nach 2 Ziff. 3 dieses Vertrages in Höhe der jeweiligen Rechnung zur Verfügung. c) Während der Investitions- und Einzahlungsphase vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 stellt der Mittelverwendungskontrolleur auf Aufforderung der Geschäftsführung der Gesellschaft aus dem Kommanditkapital die zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des 14 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mittel sowie die Mittel zur Deckung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf dem Geschäftskonto nach 2 Ziff. 3 dieses Vertrages zur Verfügung. Die Geschäftsführung meldet dem Mittelverwendungskontrolleur das Erfordernis der Aufwendungen gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages. Dieser prüft weder die Angemessenheit, Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit der gemeldeten Aufwendungen. d) Nach Abschluss der vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 dauernden Investitions- und Einzahlungsphase stellt der Mittelverwendungskontrolleur den Saldo des Sonderkontos der Gesellschaft zum Transfer auf das Ausschüttungskonto gemäß 2 Ziff. 2 dieses Vertrages zur Verfügung

156 2. Die Freigabe der Mittel setzt voraus, dass eine Zahlung direkt an den jeweiligen Dienstleister, Auftragnehmer bzw. vorgenannten Vergütungsempfänger erfolgt. 4 Auszahlungsvoraussetzungen Ausschüttungskonto Der Mittelverwendungskontrolleur gibt die auf dem Ausschüttungskonto eingegangenen Beträge unter folgenden Bedingungen zur Auszahlung frei: a) Ausschüttungen auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses sowie Vorabausschüttungen nach Maßgabe des 17 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages auf Aufforderung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Dem Mittelverwendungskontrolleur ist der protokollierte und unterzeichnete Beschluss vorweg zu übermitteln. Der Mittelverwendungskontrolleur hat die Wirksamkeit des Beschlusses nicht zu prüfen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft bestätigt dem Treuhänder schriftlich die Übereinstimmung des Beschlusses mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages. Die Auszahlung vom Ausschüttungskonto erfolgt mittels einer Sammelüberweisung, die von der Geschäftsführung der Gesellschaft vorbereitet wird. Der Mittelverwendungskontrolleur überprüft nicht die korrekte Zuordnung der Ausschüttungsbeträge an die einzelnen Kommanditisten und Treugeber. Es muss die Summe der Ausschüttungen mit den Vorgaben des Ausschüttungsbeschlusses übereinstimmen. b) Der Mittelverwendungskontrolleur stellt die Mittel aus dem Ausschüttungskonto zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der geschäftsführenden Kommanditisten sowie der Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des 14 des Gesellschaftsvertrages sowie die Mittel zur Deckung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf dem Geschäftskonto nach 2 Ziff. 3 dieses Vertrages zur Verfügung. Die Geschäftsführung meldet dem Mittelverwendungskontrolleur das Erfordernis der Aufwendungen gegen Vorlage der Originalrechnung und des zu Grunde liegenden Vertrages. Dieser prüft weder die Angemessenheit, Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit der gemeldeten Aufwendungen. c) Abfindungsguthaben eines ausgeschiedenen Gesellschafters werden gemäß 22 des Gesellschaftsvertrages ausbezahlt. 5 Rückzahlungsvoraussetzungen Sollte bis zum 1. Oktober 2011 das gezeichnete Kommanditkapital der Gesellschaft nicht mindestens betragen oder Einzahlungen nicht mindestens in Höhe von erfolgt sein, zahlt der Mittelverwendungskontrolleur die auf dem Sonderkonto der Gesellschaft eingegangenen Beträge abzüglich der Gebühren des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß 7 dieses Vertrages sowie der anfallenden Bankgebühren an die beitretenden Anleger zurück. Der insgesamt zurückzuzahlende Betrag ist in dem Verhältnis an die Anleger zurück zu zahlen, wie diese Einzahlungen auf das Sonderkonto der Gesellschaft vorgenommen haben

157 6 Sonstige Rechte und Pflichten 6. Die Gesellschaft wird den Mittelverwendungskontrolleur über alle Beschlussfassungen sowie sonstigen Änderungen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben wesentlich sind, unterrichten. Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt, sich bei der Gesellschaft über den aktuellen Gesellschafterbestand und über vorliegende, jedoch noch nicht angenommene Beitrittserklärungen zu informieren und an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. 7. Besteht zwischen dem Mittelverwendungskontrolleur und der Geschäftsführung der Gesellschaft Uneinigkeit darüber, ob die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß 3 oder 4 dieses Vertrages vorliegen, ist hierüber eine Entscheidung des Beirats, oder sollte die Gesellschaft diesen nicht eingerichtet haben, von der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Entscheidung ist dann für den Mittelverwendungskontrolleur verbindlich und entbindet ihn von seiner Verantwortung und Haftung. 8. Der Mittelverwendungskontrolleur hat das Beteiligungsangebot (Verkaufsprospekt) der Gesellschaft nicht geprüft, insbesondere nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für den Inhalt des Beteiligungsangebotes (Verkaufsprospekt) wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Er übernimmt ferner keine Haftung für den Eintritt der von den Anlegern mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft angestrebten wirtschaftlichen und steuerlichen Zielsetzungen, für die Bonität der Vertragspartner oder dafür, dass die Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllen. Des Weiteren hat der Mittelverwendungskontrolleur die Angemessenheit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Verträge, auf deren Basis Zahlungen an Vertragspartner erfolgen, nicht geprüft. Insoweit ist auch hierfür jede Haftung ausgeschlossen. 7 Vergütung Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit mit Beginn des Monats, in dem das Beteiligungsangebot für die Beteiligung an der Gesellschaft veröffentlicht wird, eine Gebühr in Höhe von ,00 p.a. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. etwaiger Auslagen (in dem ersten Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung pro rata temporis). Die Zahlung der Vergütung erfolgt in monatlichen Raten von je 2.000,00. Die Zahlung der Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs erfolgt in monatlichen Raten von je EUR 2.000,00, jedoch nur, wenn die Gesellschaft über hinreichend Liquidität verfügt. Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt, die ihm zustehende Vergütung dem Sonderkonto der Gesellschaft bzw. dem Ausschüttungskonto zu entnehmen. 8 Vertragsdauer Dieser Vertrag beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung und endet zum 31. Dezember

158 9 Schlussbestimmungen 1. Der Mittelverwendungskontrolleur haftet für die in diesem Vertrag übernommenen Pflichten nach Maßgabe der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt. Er weist der Gesellschaft gegenüber eine in der Höhe branchenübliche Haftpflichtversicherung nach. 2. Ansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen Auszahlung der auf dem Sonderkonto der Gesellschaft bzw. Ausschüttungskonto eingegangenen Beträge. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt und beträgt maximal ,00. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Anspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur kann nur geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Soweit in diesem Vertrag nicht anderes bestimmt ist, gelten die diesem Vertrag als Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird der Vertrag dadurch in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. lückenhafte Regelung wird von den Parteien durch eine solche Vorschrift ersetzt bzw. ausgefüllt, die der von den Parteien tatsächlich bzw. mutmaßlich beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Frankfurt am Main, den Frankfurt am Main, den Radiochirurgie-Zentrum in der Uni-Klinik Frankfurt am Main GmbH & Co. KG Radiochirurgie-Zentrum Frankfurt Treuhand GmbH Heike Faber-Holz (Geschäftsführerin der Komplementärin MevCon GmbH) Steffen Lang (Geschäftsführer)

159 Kartenauszug Lage des Zentrums für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung in Frankfurt am Main bezüglich der Verkehrswege Standort im Klinikum Gebäude (Pfeil), in dem sich jetzt schon das Gamma Knife-Zentrum befindet. Eingang zeigt zum Hubschrauber-Landeplatz

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