Sektion Kanton Bern des Schweizerischen Fachverbandes Sozialdienst in Spitälern (SFSS),
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1 Sektion Kanton Bern des Schweizerischen Fachverbandes Sozialdienst in Spitälern (SFSS), Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: Überblick über die Neuerungen und Stand der Umsetzung Andrea Weik, Amtsleiterin KJA
2 Überblick Organisation des Vormundschaftswesens im Kanton Bern bis Neues Bundesrecht Künftige Behördenorganisation im Kanton Bern Zusammenarbeit insbesondere mit Sozial- und Abklärungsdiensten Stand der Umsetzung
3 Organisation des Vormundschaftswesens Einwohnergemeinderat, Vormundschaftskommission, Vormundschaftskreis, Sitzgemeinde Kaum Zusammenschlüsse: 318 Vormundschaftsbehörden Behördensekretariat (3%)
4 Heutige Mängel Fehlen von Fachwissen und ausreichender Praxis Verletzung des Gebots der Verhältnismässigkeit: Späte, aber zu massive Intervention Mängel in der Rechtsanwendung Vorbereitung und Anordnung von Massnahmen durch andere Stellen: Umkehrung der Hierarchie Mangelhafte Steuerung und Aufsicht von Mandatstragenden Fehlende Distanz aufgrund örtlicher Nähe Problem der Rechtsgleichheit Kaum Standardisierung der Abläufe
5 Neues Bundesrecht: Änderungen ZGB vom 19. Dezember 2008 Vorgaben an die Behördenorganisation Die eigene Vorsorge Massnahmen von Gesetzes wegen Massgeschneiderte Massnahmen Ausbau Rechtsschutz Kausalhaftung
6 Vorgaben an die Behördenorganisation Art. 440 ZGB: Fachbehörde Sachverstand und Interdisziplinarität Mindestens 3 Mitglieder Art. 450 ZGB: Gerichtliche Beschwerdeinstanz Kanton Bern: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Wegfall der Regierungsstatthalter als 1. Rechtsmittelinstanz
7 Vorsorgeauftrag, Art. 360 ff. ZGB Stärkung des Selbstbestimmungsrechts VA: Auftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit zur Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Prüfung durch Erwachsenenschutzbehörde (Handlungsund Urteilsfähigkeit, Formvorschriften etc.)
8 Patientenverfügung, Art. 370 ff. ZGB Art. 40 b Gesundheitsgesetz (GesG) Unterschied zum Vorsorgeauftrag: Formvorschriften (Urteilsfähigkeit, Formvorschriften) Beachtung der PV bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit: Ausnahmen s. auch Art. 40 b GesG Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde, wenn der PV nicht entsprochen wird, die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind, die PV nicht auf freiem Willen beruht.
9 Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen, Art. 374 ff. ZGB Vertretung durch den Ehegatten oder den / die eingetragene(n) Partner(in) Vertretung bei medizinischen Massnahmen Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
10 Massnahmen nach Mass, Art. 388 ff. ZGB So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich Neu Beistandschaft als flexible Einheitsmassnahme, 4 Arten: Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Umfassende Beistandschaft
11 Fazit: Umfassende Neuerungen des Rechts und Vorgaben an die Behördenorganisation nötig ist ein Einzugsgebiet von Einwohnerinnen und Einwohner, damit eine professionelle Behörde genügend ausgelastet ist.
12 Umsetzung im Kanton Bern: Kommunales und kantonales Modell Kommunales Modell: Einwohnerinnen und Einwohner: ca KESB Kantonales Modell: Verwaltungskreise: 11 KESB Abklärungen und Mandatsführungen durch Abklärungs- und Sozialdienste Wegfall der administrativen Rekursbehörden: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
13 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 2008 Erarbeitung der Grundlagen für kantonales und kommunales Modell Oktober 2009 Januar 2010 Januar 2011 Juni 2011 August Februar 2012 Empfehlung des Regierungsrates für kantonales Modell Planungserklärung des Grossen Rates für kantonales Modell Vernehmlassung KESG Kehrtwende Regierungsrat hin zum kommunalen Modell Kommission des Grossen Rates für das kantonale Modell Verabschiedung KESG im Grossen Rat
14 Organisation KESB (Art KESG) Interdisziplinäre Fachbehörde: mindestens 3 Mitglieder Burgerliche KESB Präsidium durch Juristin/Jurist Anstellungsvoraussetzungen: Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in Rechts- /Wirtschaftswissenschaft, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie, Medizin oder vergleichbare Ausbildung: Art. 77 Abs. 2 KESG Hauptberufliche Tätigkeit, aber Teilzeit möglich Behördensekretariat: Abklärung und Beratung, Revisorat, Administration 134 Vollzeitstellen
15 Bezeichnung und Standorte KESB KESB Standort Oberland West Frutigen, Amthaus Oberland Ost Interlaken, Schloss Thun Thun, Scheibenstrasse 5-11 Mittelland-Süd Münsingen, Psychiatrie-Zentrum (H 52) Mittelland-Nord Fraubrunnen, Schloss Bern Bern, Mietobjekt Oberaargau Wangen, Schloss Emmental Langnau, Amthaus Seeland Aarberg, Amthaus Biel / Bienne Biel, Zentralstrasse 63 Berner Jura Courtelary, Rue de la Préfecture 2B
16 Steuerung und Aufsicht KESB (Art. 18 KESG) Zuständigkeit: JGK übt Steuerung und Aufsicht über Finanzen und Leistungen der KESB aus. Instrumente: Prozess- und Qualitätshandbuch Leistungsvereinbarung und Controlling Inspektion und Selbstdeklaration Meldepflicht Rechtsmittelauswertung Auswertung aufsichtsrechtlicher Anzeige Statistik
17 Zusammenarbeit (Art KESG) Zusammenarbeits- und Kooperationspartner der KESB
18 Zusammenarbeit mit Sozial- und Abklärungsdiensten (Art. 22 KESG) Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzunehmen, b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art.35) und c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen.
19 Andere Massnahmen (Art. 22 Abs 2) (1) Pflegeplatzabklärungen und Pflegekinderaufsicht Rekrutierung, Schulung und Begleitung von privaten Mandatstragenden Aufträge gemäss Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB Einvernehmliche Unterhalts- und Besuchsrechtsregelungen Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge
20 Andere Massnahmen (Art. 22 Abs 2) (2) Vollzug von ambulanten Massnahmen nach Art. 33 KESG, beispielsweise regelmässige Kontroll- und Beratungsbesuche Abklärungen vor Ort in Zusammenhang mit der Prüfung von Vorsorgeaufträgen (Art. 360 ZGB) Überwachung der Situation einsamer Patienten (Art 386 Abs. 2 ZGB) Monitoring bezüglich Fallbelastung und Evaluation der Zusammenarbeit mit KESB.
21 Beispiel Zusammenarbeit: Kindesschutz KESB Entgegennahme Gefährdungsmeldung Eröffnung Verfahren, erste Abklärungen ev. Sofortmassnahmen Erteilung Abklärungsauftrag Entscheid Sozialdienst Ev. Übermittlung Gefährdungsmeldung Abklärung Sachverhalt Versuch freiwillige Massnahmen Empfehlungen Ev. Rechtsmittel Mandatsführung Prüfung Berichterstattung
22 Kantonalisierung der Kosten Heute: Lastenausgleich (Kanton und Gemeinden gemeinsam) Neu: Kanton trägt sämtliche Kosten (Abklärung, Mandatsführung, Massnahmekosten)
23 Abgeltung der Aufwendungen der Gemeinden: Art. 22 Abs. 3 KESG; Art ZAbgV Regime wie im Bereich der individuellen Sozialhilfe Festlegung der Stellen und Pauschalbeträge gemäss Fallzahlen Richtgrössen: / Fälle; halbe und ganze Fälle Datenlieferung an Sozialamt als Kontaktstelle im Kanton Infrastrukturkosten verbleiben bei den Gemeinden Subsidiaritätsabklärungen und Festsetzungen der Elternund Verwandtenbeiträge durch KESB
24 Zusammenarbeit mit weiteren Stellen (Art. 25 KESG) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit a Lehrkräften, b Schulbehörden sowie deren Gesundheitsund Beratungsdiensten, c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen, d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden Datenbekanntgabe nach Datenschutzgesetzgebung und wenn für Aufgabenerfüllung zwingend notwendig
25 Kommunikations- und Vernetzungsgefässe Regelmässige Kooperations- und Austauschveranstaltungen Kontaktpersonen-System Vorstellungs- und Vernetzungsveranstaltung Internet
26 Personalrekrutierung Besetzung von 134 Vollzeitstellen Ernennung Präsidentinnen und Präsidenten KESB durch RR Bewerbungsgespräche mit übrigen Behördemitgliedern KESB Ernennung übrige Behördenmitglieder KESB durch RR Stellenausschreibung Mitarbeitende Behördensekretariat Bewerbungsgespräche Mitarbeitende Behördensekretariat Vertragsabschluss aller KESB- Mitarbeitenden 23. Mai 12 Mai / Juni Juli / evt. 15. August Ende Mai 12 Juli / August / September 12 Per Ende September 12
27 Dossierüberführung Übergabe von laufenden Massnahmen und hängigen Verfahren bis Ende 2012 Abgeschlossene Fälle bleiben in den Gemeinden: Archivverzeichnis bis Mitte 2013 Überführung von rund Dossiers Rahmenkonzept für die Überführung der vormundschaftlichen Akten zu den KESB Vorgabe von Standards zur Dossierstruktur (Stammblatt) Gesamtleitung der Organisation zur Dossierüberführung bei RSTA
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen: Aktuelle Informationen unter
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