Beratung aktuell Nr. 3/2011. Neues und Interessantes, Aktivitäten im letzten Quartal 2011

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1 Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 8020 Graz, Strauchergasse 16 - Tel / Fax 50 LG für ZRS Graz: FN s DVR: kanzlei@slawitsch.at Graz, Sl./Luk Beratung aktuell Nr. 3/2011 Neues und Interessantes, Aktivitäten im letzten Quartal 2011 Zu einigen kürzlich eingeführten Neuerungen hat die Finanzverwaltung im Laufe dieses Jahres ihre Sichtweise präzisiert. Soweit wichtige und praxisrelevante Themen betroffen sind, wird nachstehend darauf eingegangen, daneben aber auch auf Änderungen ab im Bereich der Sonderausgaben und auf die aktuelle Innovationsförderung. Außerdem beschäftigt sich dieses Rundschreiben mit Hinweisen über steuerliche Maßnahmen im letzten Quartal des Jahres. 1. Voraussetzungen für steuerfreien Fahrtkostenersatz Ab heuer ist der geldwerte Vorteil aus der Beförderung eines Dienstnehmers auf Kosten des Arbeitgebers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenen Fahrzeugen des Arbeitgebers oder mit Massenbeförderungsmitteln nicht mehr lohnsteuerpflichtig, wenn dem Arbeitnehmer für diese Strecke dem Grunde nach ein Pendlerpauschale zustünde. Die Lohnsteuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nicht übertragbare Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte wäre nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere auch den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so bleibt es bei der Lohnsteuerpflicht!!

2 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Strecken- oder Netzkarte hat der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber zurückzugeben, anderenfalls liegt für Zeiträume außerhalb des Dienstverhältnisses ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, der spätestens im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses abzurechnen ist. 2 Damit der Arbeitgeber feststellen kann, ob dem Arbeitnehmer dem Grunde nach ein Pendlerpauschale zustünde, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf dem amtlichen Vordruck L 34 das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu erklären. Wird die Beförderung anstelle eines bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohnes oder anstelle von Lohnerhöhungen vorgenommen, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, so gilt die Lohnsteuerfreiheit ebenfalls nicht. 2. Steuerabsetzposten Kinderbetreuung Das Finanzministerium hat im Sommer eine umfangreiche schriftliche Information erstellt, die unter unter dem Stichwort Kinderbetreuung (alphabetische Themenliste) eingesehen werden kann. Es ist dort auch insbesondere dargestellt, welche formalen Voraussetzungen für die Absetzung von Kinderbetreuungskosten erforderlich sind (Form von Rechnungen bzw. Belegen etc.). Erfreulich ist, dass bei einer Ferienbetreuung sämtliche Kosten absetzbar sind (sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, also pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung). Auch die Einschränkung, dass Aufwendungen für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht, nicht abzugsfähig sein sollten, wurde gestrichen. Kinderbetreuung mit gleichzeitiger Vermittlung von Kenntnissen oder mit gleichzeitiger sportlicher Betätigung ist daher grundsätzlich absetzbar, dies gilt jedoch nicht für Nachhilfeunterricht. 3. Häusliche Betreuung bei Behinderung Wenn jemand aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen, so sind häusliche Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung genauso absetzbar, wie Aufwendungen für eine Heimbetreuung. Der Pflege- oder Betreuungsbedarf ist durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachzuweisen.

3 4. Verschiebung bestimmter Spenden und Kirchenbeiträge auf 2012 Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz sind erst ab 2012 steuerlich absetzbar. Kirchenbeiträge sind bis einschließlich 2011 nur mit jährlich 200,-- absetzbar, ab ,-- pro Jahr: es kann daher Sinn machen, derartige Zahlungen in das Jahr 2012 zu verschieben Innovationsförderung Ein Förderungsschwerpunkt der Wirtschaftsförderung ist die Innovation. Es bestehen Fördermöglichkeiten für neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, für Qualifizierung von Mitarbeitern, Investitionen und Beratungsleistungen. Ansprechpartner in der Steiermark sind in erster Linie die Wirtschaftskammer oder die Steirische Wirtschaftsförderung SFG. 6. Ergebnis- und Investitionsplanung im letzten Quartal Das letzte Quartal des Jahres sollte man zum Anlass nehmen, die aufgrund der aktuellen Einkommensentwicklung zu erwartende Steuer berechnen zu lassen und allfällige Gestaltungsmaßnahmen zu setzen. Dabei ist insbesondere auch an den 13%igen Gewinnfreibetrag zu denken, der allen einkommensteuerpflichtigen Personen zusteht, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Bei Einkünften bis zu ,-- besteht kein Handlungsbedarf, weil der Freibetrag im Tarif integriert ist. Für darüber hinausgehende Gewinne kann der Freibetrag durch bestimmte Investitionen oder durch die Anschaffung freibetragstauglicher Wertpapiere im Betriebsvermögen (bei Personengesellschaften am Besten im Sonderbetriebsvermögen eines jeden Gesellschafters) genutzt werden. Erforderlich ist eine Abschätzung des Gewinnes (Gewinnanteiles) 2011 und darauf aufbauend die Berechnung des maximalen 13%igen Freibetrages die Feststellung der bereits getätigten bzw. bis Jahresende noch anfallenden freibetragstauglichen Investitionen

4 gegebenenfalls die Nutzung des restlichen Freibetrages durch entsprechende Wertpapierkäufe spätestens bis Jahresende 4 Für konkrete Berechnungen sowie die Erstellung einer Einkommensvorschau 2011 und für die Erörterung möglicher Steuerungs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung und bitten Sie um Benachrichtigung, wenn Sie derartige individuelle Berechnungen wünschen. 7. Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer (und sonstige benefits ) Weiterhin gilt der Grenzwert von 186,-- für steuerfreie Sachgeschenke an Dienstnehmer. Geldzuwendungen sind demgegenüber generell steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn die Sachgeschenke über bloße Aufmerksamkeiten (Richtwert etwa 40,-- pro Person) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht bzw. vereinfachend ausgedrückt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug! Bei dieser Gelegenheit: Betriebsveranstaltungen, wie z.b. Betriebsausflüge bleiben lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn der Aufwand jährlich 365,-- pro Arbeitnehmer nicht übersteigt. Abgesehen von steuerfreien Aufwandsersätzen (wie z.b. Kilometergeld) sind neben Weihnachtsgeschenken und Betriebsveranstaltungen im Wesentlichen noch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Dienstnehmer steuerbegünstigt (z.b. die sogenannte 300,-- Polizze bzw. Beiträge an Pensionskassen oder für Geschäftsführer und leitende Angestellte leistungsorientierte Pensionszusagen). 8. Weihnachts- bzw. Werbegeschenke an Geschäftspartner Unproblematisch sind typische Werbegeschenke ohne besonderen Wert mit Namensaufdruck des schenkenden Unternehmens (Kugelschreiber und dergleichen). Darüber hinaus ist zweierlei zu beachten: a) Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde werden von Finanzverwaltung und Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben behandelt. Auf jeden Fall sollte eine Liste der Empfänger vorliegen und der ausschließliche Werbecharakter offenkundig sein. b) Generell besteht für Werbegeschenke kein Vorsteuerabzug mehr, außer es handelt sich um Gegenstände von geringem Wert (Richtschnur ca. 40,--).

5 5 9. Forschungsförderung Die steuerliche Forschungsförderung kann in Form eines Steuerfreibetrages oder einer Prämie in Anspruch genommen werden (ab 2011 nur mehr als Prämie, erhöht auf 10 %). Wenn in Ihrem Betrieb Forschungsaufwendungen anfallen, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme zwecks Festlegung der rechtzeitigen Dokumentation und Ausschöpfung der höchstmöglichen Förderungen. 10. Prämien an Mitarbeiter a) Wenn das Urlaubs- und Weihnachtsgeld geringer ist als ein Sechstel der laufenden Jahresbezüge (z.b. weil Überstundenentgelte, steuerpflichtige Fahrtkostenersätze und dergleichen nur 12x und nicht 14x ausgezahlt werden), so lässt sich das mit nur 6% Lohnsteuer begünstige Jahressechstel durch Auszahlung einer zusätzlichen Prämie besser ausnutzen. b) Für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein weiteres, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur steuerbegünstigten Auszahlung zur Verfügung. Die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen muss aber in ein entsprechendes System bzw. eine Zusage eingebettet sein und die Belohnung für einen tatsächlich prämienwürdigen Verbesserungsvorschlag darstellen. 11. Termine a) Anträge auf Energieabgabenvergütung Anträge auf Vergütung von Energieabgaben (insbesondere bei energieintensiven Unternehmen) müssen spätestens innerhalb von fünf Jahren gestellt werden. Am endet die Frist für das Jahr Anspruchsberechtigt sind bis 2010 nicht nur Produktions-, sondern auch Dienstleistungsunternehmungen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihr Betrieb in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte an uns. Besonders Jahre mit hohen Investitionen bieten Vergütungschancen, weil der Selbstbehalt dadurch sinkt. b) Antrag auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen In den Systemen ASVG Selbständigen- und Gewerbeversicherung sowie Sozialversicherung der Bauern sind Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage (heuer jährlich ,--) zu entrichten. Bei

6 zwei oder mehreren Dienstverhältnissen oder bei gleichzeitigen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten kann es dazu kommen, dass unterjährig auch für höhere Einkünfte Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden. Deren Rückerstattung ist drei Jahre rückwirkend möglich, bis somit noch für das Jahr Wenn Sie einen derartigen Antrag über uns stellen wollen, bitten wir um Nachricht! 6 c) Termin für die Einkommensteuererklärung 2006 Zur Geltendmachung von beruflichen Ausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. hat man im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder einer Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit. Am endet daher die diesbezügliche Frist für das Jahr d) Termin für Kapitalertragsteuer-Rückerstattung 2006 Bis zum Jahresende kann rückwirkend ab 2006 ein Antrag auf KESt- Rückerstattung eingebracht werden, wenn die reguläre Steuer für Kapitalerträge geringer ist als die einbehaltene Kapitalertragssteuer. Für Kinder, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, ist eine Rückzahlung erst ab 700,80 vorgesehen, für Ehepartner von Alleinverdienern erst ab 364,--. e) Kleinunternehmerbefreiung bei der gewerblichen Versicherung Rückwirkend für das laufende Jahr können sich Kleinunternehmer mit Gewerbeschein auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 4.488,24 sind und der Jahresnettoumsatz maximal ,-- beträgt. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. Mit freundlichen Grüßen Hans-M. Slawitsch

B e r a t u n g a k t u e l l N r. 4/2010

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