Der Selbststand des Preisrechts in rechtlicher Hinsicht: Preisrecht als Basisregel für gerechte Preise bei Monopolen
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1 Der Selbststand des Preisrechts in rechtlicher Hinsicht: Preisrecht als Basisregel für gerechte Preise bei Monopolen Symposium Relevanz und Perspektiven des Öffentlichen Preisrechts Univ.-Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
2 6 Abs. 2 KAG SH I. Einführung Der Selbstbestand des Preisrechts in Artikel II des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1998: Haben Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Dritten die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ohne Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften übertragen, gelten die Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Dritten als erforderliche Kosten im Sinne des 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, soweit bei der Bemessung der Entgelte die Bestimmungen des Preisrechts beachtet werden. Preisrecht bildet eine Art Reserverecht. Vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 10. September LB 45/16 u. 4 KN 1/ Prof. Dr. Christoph Brüning 2
3 II. Aufmerksamkeitsfelder der Kostenkontrolle Zur Vermeidung allokativer Ineffizienzen dient ein funktionsfähiger Wettbewerb Preisbildung im freien Spiel von Angebot und Nachfrage im Wettbewerb Problem: Monopole und marktbeherrschende Stellungen auf Anbieter- oder Nachfragerseite Prof. Dr. Christoph Brüning 3
4 II. Aufmerksamkeitsfelder der Kostenkontrolle Preismissbrauchskontrolle 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB Als-ob-Wettbewerbspreis Vergleichsmarktkonzept Kristallisationspunkt und Achillesferse Alternativ: Kostenbetrachtung im Sinner einer Überprüfung einzelner Preisbildungsfaktoren Prof. Dr. Christoph Brüning 4
5 II. Aufmerksamkeitsfelder der Kostenkontrolle Anreizregulierung 21 Abs. 1 EnWG Vergleichsmarktbetrachtung Voraussetzung und Streitpunkt Nunmehr: 21 Abs. 2, 21a EnWG Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und Anreize für eine effiziente Leistungserbringung Kostenbasierte Entgeltbildung Regel-Ausnahme-Verhältnis von Selbstkosten- und Wettbewerbsorientierung Prof. Dr. Christoph Brüning 5
6 II. Aufmerksamkeitsfelder der Kostenkontrolle Beihilfenaufsicht Beihilfenrecht wird vom Vergaberecht prinzipiell nicht überlagert oder eingeschränkt. Staatliche Kompensation der Leistungserbringung bei Beauftragung von Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV EuGH (Altmark Trans-Urteil): vier kumulative Kriterien Bedarf nach belastbarem Maßstab für die Kostenkontrolle Prof. Dr. Christoph Brüning 6
7 III. Belastbarkeit des Öffentlichen Preisrechts Unmöglichkeit der Preisbildung im realen oder fingierten Wettbewerb: Kosten bilden den einzigen Ansatzpunkt, um unterschiedliche Leistungen wertmäßig zu erfassen. Verschiedene Regime können eigenständige Methoden der Kostenermittlung und - veranschlagung entwickeln. Oder: Fortentwicklung des preisrechtlichen Regelungssystems zum Referenzmodell Prof. Dr. Christoph Brüning 7
8 III. Belastbarkeit des Öffentlichen Preisrechts 1. Bausteine Bedeutsam sind hier nicht Anwendungsbereich und Konkurrenz zum Vergaberecht, sondern Verordnung PR Nr. 30/53 und Anlage der LSP als materiell-rechtliche Regelungen. Wesentliche Grundprinzipien der Preisverordnung: Vorrang der Marktpreise Vorrang von Festpreisen Selbstkostenpreise als Höchstpreise Rangfolge der Preistypen als sog. Preistreppe Prof. Dr. Christoph Brüning 8
9 III. Belastbarkeit des Öffentlichen Preisrechts 1. Bausteine LSP statuieren ein in sich geschlossenes, detailliertes und vollständiges System der kostenbezogenen Entgeltbildung. Vorteile: LSP korrespondieren den in der betrieblichen Praxis angewandten Regeln der Kostenrechnung im Wesentlichen. Normativer Charakter der Bestimmungen über Kostenansätze, Bewertungen und Kalkulationen. Öffentliche Preisrecht ist neutral ausgestaltet Prof. Dr. Christoph Brüning 9
10 III. Belastbarkeit des Öffentlichen Preisrechts 2. Potenziale Jede kostenbezogene Methode hat die Schwäche, der Gefahr des Kostenmachens nicht wirksam zu begegnen. 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 stellt für einzelne Kostenpositionen die Voraussetzung der Angemessenheit auf. Nr. 4 Abs. 2 LSP begrenzt die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten auf diejenigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen. Doppelte Prüfung darf weder kurzgeschlossen noch umgekehrt werden! Prof. Dr. Christoph Brüning 10
11 IV. Ausblick Der Selbstbestand des Preisrechts in Öffentliches Preisrecht hat einen Selbststand als Basisregel für gerechte Preise. Modernisierung in Richtung der Ausbildung eines Allgemeinen Teils selbstkostenbasierter Entgeltbildung Beschaffungswesen der öffentlichen Hand bildet ebenso einen Besonderen Teil des Preisrechts wie die Anreizregulierung oder das Beihilfenrecht, wenn und soweit eine selbstkostenbasierte Preisbildung erfolgt. Baustellen : Erweiterung auf (umfassende) Dienstleistungsaufträge Einführung des Wettbewerbspreises Vorbeugung gegen überschießenden Produktionsmitteleinsatz durch Benchmarking Prof. Dr. Christoph Brüning 11
12 Juan de Lugo ( ): pretium iustum mathematicum licet soli Deo notum ( den gerechten mathematischen Preis zu kennen, ist nur Gott erlaubt ) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! lsbruening@law.uni-kiel.de 0431/ Prof. Dr. Christoph Brüning 12
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