Rainer Hellbach, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Begrüßungsrede zur 39. Jahresfachtagung VDSI-Fachgruppe Hochschulen am

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1 Meine Damen und Herren, Sie werden erkannt haben, dass ich nicht Frau Staatsrätin Elke Badde bin ich begrüße Sie gleichwohl im Namen der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz nicht minder herzlich. Ich bin Rainer Hellbach und freue mich insbesondere auch als Vertreter des Amtes für Arbeitsschutz, Sie heute zur 39. Jahresfachtagung der VDSI- Fachgruppe in Hamburg begrüßen zu dürfen. Uns erwartet heute nicht nur eine interessante Tagung mit vielen und sehr unterschiedlichen Themen als Arbeitsschützer weiß ich natürlich auch, dass 2014 ein besonderer Geburtstag ist : Vor 40 Jahren trat das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Kraft - die Arbeitsgrundlage für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. 1 Leitgedanke dieses Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz. Seit 1974 beraten und unterstützen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte Arbeitgeber - wenn Betriebsanlagen geplant, technische Arbeitsmittel beschafft oder neue Arbeitsverfahren und Stoffe eingeführt werden

2 sollen. Sie sind Fach- und Organisationsberater, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und die Arbeitsumgebung gestaltet werden sollen. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen den Arbeitgeber zu arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen beraten, insbesondere zum Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung. Auch sie sollen Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen unterstützen. 2 Sehr geehrte Damen und Herren, warum diese Ihnen allseits geläufige Aufgabenbeschreibung aus dem guten alten Arbeitssicherheitsgesetz? Aus der Sicht einer Arbeitsschutzbehörde gibt es dafür mindestens zwei Gründe: Erstens: auch nach 40 Jahren haben wir nach wie vor ein Gesetz, das alle Elemente enthält, die wir für die Prävention im

3 betrieblichen Arbeitsschutz benötigen. Zweitens: In den letzten vier Jahrzehnten hat sich ein enormer Wandel in der Arbeitswelt vollzogen, der eine veränderte Schwerpunktsetzung im Arbeitsschutz fordert. Diesem Wandel in der Arbeitswelt ist ein Wandel im Belastungsspektrum der Beschäftigten gefolgt. Die Schwerpunkte im Arbeitsschutzhandeln der letzten Jahrzehnte denken wir zum Beispiel an die Unfallverhütung und die körperliche Schwerarbeit betreffen in einer Informations-, Wissensund Dienstleistungsgesellschaft insgesamt weniger Menschen. In unserer Arbeitswelt spielen heute vor allem psychische Belastungsfaktoren die herausragende Rolle. 3 Wenn also der Leitgedanke des ASiG weiterhin Gültigkeit haben soll, dann muss sich die betriebliche Prävention den neuen Herausforderungen stellen. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist heute ohne eine Beurteilung psychischer Belastung bei der Arbeit nicht nur nicht mehr zeitgemäß sie ist im Sinne der präventiven Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes auch nicht angemessen!

4 Diese Erkenntnis setzt sich zwar langsam auch in den Unternehmen durch, die Umsetzung in betriebliches Handeln erfolgt jedoch nur zögerlich. Aus unterschiedlichen Studien wissen wir, dass je nach Betriebsgröße zwischen 6 und 28 Prozent der Betriebe in ihrer Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungsfaktoren berücksichtigen. Ob die Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Situation und der Belastung in dem befragten Unternehmen entspricht, wissen wir häufig nicht. Arbeitsbedingte psychische Belastungen haben aber das will ich als Vertreter einer Arbeitsschutzbehörde nicht verhehlen und auch dazu gibt es kritische Untersuchungen in der Überwachungspraxis der Aufsichtsbehörden der Länder noch keinen angemessenen Stellenwert. Dies liegt nicht nur in vorhandenen Rechtslücken in diesem Bereich begründet: das Aufsichtspersonal ist dazu auch noch nicht qualifikatorisch hinreichend vorbereitet aber wir arbeiten daran. 4 Meine Damen und Herren, Sie können als Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure maßgeblich mit dazu beitragen, dass Arbeitgeber ihre Pflichten bei der Gefährdungsbeurteilung erkennen und

5 sie dabei fachkundig beraten. Die Erfolge, die auf vielen Gebieten des so genannten klassischen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit Ihrem Engagement - erreicht werden konnten, brauchen ihre Fortsetzung bei den so genannten modernen Belastungsfaktoren. Die Ergebnisse der Evaluation der ersten Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie bestätigen, dass sich die Gefährdungsbeurteilungen auch heute noch auf die klassischen Gefährdungen konzentrieren auf technische, räumliche, physikalische und stoffliche Expositionen bei der Arbeit. Aspekte also, die i.d.r. durch konkretisierende Verordnungen, Technische Regeln und andere Rechtsnormen untersetzt sind. 5 Dagegen spielen Belastungen beispielsweise durch die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeitgestaltung, die sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz oder emotionale Belastungen durch den Umgang mit Kunden, Patienten oder Pflegebedürftigen eine untergeordnete Rolle bei der Ermittlung von Gefährdungen. Also gerade die Bereiche, die im Stressreport der BAuA als Auslösefaktoren für psychische Belastungen identifiziert worden sind.

6 44 Prozent der Betriebe, die eine Gefährdungsbeurteilung vorweisen konnten, berücksichtigen beispielsweise nicht den Aspekt der Arbeitsorganisation. Die Gestaltung der Arbeitsorganisation ist jedoch entscheidend, um Gefährdungen durch psychische Belastung zu vermeiden (Ergebnis der GDA-Dachevaluation, 2. Zwischenbericht). Spätestens nach dem BAuA-Stressreport wissen wir, dass zu den häufigsten psychischen Belastungsfaktoren der Termin- und Leistungsdruck, Störungen und Unterbrechungen bei der Arbeit, monotone Arbeit und Multitasking gehören. Auch wenn eine direkte Beziehung zwischen arbeitsbedingter psychischer Belastung und psychischen Störungen nur selten vorkommt, können bestimmte Belastungskonstellationen am Arbeitsplatz und fehlende Ressourcen zur Bewältigung psychische Störungen mit verursachen oder verstärken. Der Anteil der durch psychische Störungen verursachten Arbeitsunfähigkeit hat sich in den letzten 15 Jahren etwa verdoppelt. 6 Hamburg gehört - auch im Vergleich zu anderen Metropolregionen - zu den Spitzenreitern bei den Arbeitsunfähigkeitsdaten (Statistiken der Krankenkassen).

7 Psychische Störungen sind inzwischen auch der häufigste Grund für Frühberentungen. Bundesweit entfallen inzwischen 41 Prozent der Rentenneuzugänge wegen Erwerbsunfähigkeit auf Diagnosen psychischer Störungen. Darüber hinaus gehören auch andere Beeinträchtigungen und Erkrankungen zu den möglichen gesundheitlichen Folgen wie etwa Rückenerkrankungen, Magen-Darm- Erkrankungen oder der Herzinfarkt. Meine Damen und Herren, 7 es kann nach meiner Überzeugung nicht länger hingenommen werden, dass die psychische Belastung als zentrale Herausforderung im Arbeitsschutz keine angemessene Regelung im Arbeitsschutzrecht bekommt. Trotz zahlreicher Kampagnen und Qualifizierungskonzepte, trotz der Fülle unverbindlicher Empfehlungen und Handlungshilfen es fehlt die rechtliche Grundlage, auf der diese Aktivitäten verbindlich und wirksam aufsetzen können.

8 Deshalb muss die rechtliche Regelungslücke in der Arbeitsschutzgesetzgebung geschlossen werden. Deshalb hat Hamburg mit anderen Bundesländern einen Verordnungsentwurf zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit vorgelegt - dieser Entwurf wurde im Mai 2013 vom Bundesrat verabschiedet und die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Rechtsverordnung zum Arbeitsschutzgesetz zu erlassen. Die Bundesregierung hat sich bislang nur zu einer Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz durchringen können. Dort steht nun, dass physische und psychische Belastung bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. 8 Dieser Schritt allein genügt aber nicht, um dem enormen Umsetzungsdefizit zu begegnen. Wer von den Betrieben fordert, dass sie angemessene Gefährdungsbeurteilungen durchführen sollen, muss auch sagen, welche Maßstäbe er dafür anlegt. Diese Anforderungen gehören nicht in unverbindliche Empfehlungen, Leitfäden und Handlungshilfen sondern in ein gesetzliches Regelwerk.

9 Wir kennen das für andere Belastungen, inzwischen in mehr als zehn Arbeitsschutzverordnungen. Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernelement des Arbeitsschutzes und ich bin davon überzeugt, dass wir sowohl die Handlungssicherheit als auch die Rechtssicherheit in Betrieben und Aufsichtsbehörden durch eine Verordnung stärken müssen. Für alle Akteure im Arbeitsschutz also auch für Ihre Arbeit als Sicherheitsingenieurinnen und - ingenieure wäre eine Rechtsverordnung, die das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert, das notwendige Fundament für eine wirksame und nachhaltige betriebliche Prävention. 9 Meine Damen und Herren, Die neue Bundesregierung zeigt sich im Prinzip offen für eine solche Verordnung. Allerdings lässt die Formulierung im Koalitionsvertrag ein wenig daran zweifeln, ob sie bisher so ganz verstanden hat, worum es geht. Dort steht (ich zitiere) Im Lichte weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse schließen wir insoweit auch verbindliche Regelungen in der Form einer Verordnung gegen psychische Erkrankungen nicht aus.

10 Nun es wäre schön, wenn wir Erkrankungen per Verordnung verbieten könnten aber das kann auch ein Gesetzgeber nicht. Er muss aber dafür sorgen, dass Beschäftigte vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit geschützt werden. Der Staat handelt üblicherweise durch Gesetz und Verordnung, das ist sein Handwerkszeug. Oder kennen Sie die Empfehlung doch bitte bei rot an der Ampel zu halten? Die Bundesregierung hat nunmehr die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin damit beauftragt, weitere Erkenntnisse zu sammeln. Dies soll auch die zweite Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie leisten: Im Arbeitsprogramm Psychische Gesundheit schützen und stärken ist ebenfalls vorgesehen, Erkenntnisse zu gewinnen. Erst 2018 soll geprüft werden, ob im Lichte dieser neuen Erkenntnisse eine Verordnung erforderlich sei. Dieses Datum, das Jahr 2018, finden Sie in der gemeinsamen Erklärung von DBG, BDA und BMAS zur psychischen Gesundheit und 2018 endet auch die zweite Periode der GDA. 10

11 Rechtspolitisch heißt das aus meiner Sicht nichts anderes als eine Verschiebung in die nächste Legislaturperiode! Wir Länder meinen: die Erkenntnisse, die dem Verordnungsentwurf des Bundesrates zugrunde liegen, reichen aus, um sofort zu handeln. Statt eine Verordnung jetzt in Kraft zu setzen kündigt die Bundesregierung nun an, das Thema psychische Belastung bei der Arbeit in die bisherigen Verordnungen zu integrieren. Das widerspricht nicht nur der Systematik im deutschen Arbeitsschutzrecht in Hamburg würde man das als Kuddel-Muddel bezeichnen. 11 Dieses Vorgehen widerspricht dem Bestreben, den verantwortlichen Akteuren im Arbeitsschutz eine nachvollziehbare Grundlage an die Hand zu geben, wie sie psychische Belastungen ermitteln, bewerten, Maßnahmen umsetzen und die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen prüfen. Es hilft bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nicht, wenn der Begriff psychische Belastung in unterschiedliche Texte hineingeschrieben wird. Arbeitgeber brauchen verbindliche Anforderungen, wie sie Gefährdungen durch psychische Belastung ermitteln sollen, welche Regeln

12 und welche Gestaltungsgrundsätze sie bei der Umsetzung von Maßnahmen berücksichtigen müssen. Psychische Belastung in jeder Verordnung zu benennen fördert nicht den systematischen Umgang mit diesen betrieblichen Belastungsfaktoren durch die Gefährdungsbeurteilung. Wenn 90 Prozent der befragten deutschen Arbeitgeber in einer großen europäischen Studie als wichtigstes Motiv für ihr Engagement im Arbeitsschutz angeben, dass sie gesetzliche Vorschriften erfüllen wollen, dann müssen sie wenigstens erkennen können, was von ihnen verlangt wird. Auch alle Akteure, die Arbeitgeber beraten und unterstützen sollen, müssen wissen, wie sie ihrer Aufgabe nachkommen können. 12 Meine Damen und Herren, ich bin trotz der sich abzeichnenden Zeitverzögerung optimistisch, dass wir eine Rechtsverordnung als grundlegenden Baustein für eine wirksame und nachhaltige Prävention in naher Zukunft bekommen werden. Wann immer das sein wird, die Diskussion in den letzten zwei Jahren hat dazu beigetragen, das Thema psychische Belastung bei der Arbeit auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht

13 nur auf Veranstaltungen, sondern auch in den Betrieben, in Verbänden und Organisationen wird plötzlich darüber diskutiert und auch heute ist das Thema ein Schwerpunkt Ihrer Tagung. Ich hoffe, dass Sie viele Anregungen und Informationen für Ihre betriebliche Praxis bekommen und wünsche Ihnen heute, morgen und übermorgen neue Erkenntnisse und eine anregende Diskussion. 13

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