Exposé. Die Kündigung wegen chronischer Krankheit. des Dissertationsvorhabens im Fach Arbeitsrecht mit dem Arbeitstitel:

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1 Exposé des Dissertationsvorhabens im Fach Arbeitsrecht mit dem Arbeitstitel: Die Kündigung wegen chronischer Krankheit bei Univ. Prof. Dr. Robert Rebhahn an der Universität Wien von Mag. a Claudia Schöpf claudia.schoepf@yahoo.de Matrikelnr: I. Problemstellung II. Forschungsstand III. Zielsetzung IV. Persönliche Motivation V. Gliederung VI. Literaturauszug VII. Zeitlicher Arbeitsplan und Ressourcen

2 I. Problemstellung Bei der Österreichischen Gesundheitsbefragung 2006/07 1 gab mehr als ein Drittel der über 15- Jährigen (2,6 Mio. Personen) an, eine chronische Krankheit oder ein chronisches Gesundheitsproblem zu haben (1,2 Mio. Männer, 1,4 Mio. Frauen). Chronische Krankheiten bzw Gesundheitsprobleme nehmen mit dem Alter zu. Frauen aller Altersgruppen sind davon stärker betroffen als Männer. Während nur jeder sechste 15- bis 29-Jährige ein dauerhaftes gesundheitliches Problem hat ( Männer, Frauen), sind es bei den über 75- Jährigen etwa zwei Drittel der Bevölkerung ( Männer, Frauen). Waltz (1981) versteht unter chronischen Krankheiten Krankheiten die entweder Ergebnis eines länger andauernden Prozesses degenerativer Veränderung somatischer oder psychischer Zustände sind oder die dauernde somatische oder psychische Schäden oder Behinderung zur Folge haben. Teile der Bevölkerung leiden häufig bereits ab dem 15. Lebensjahr unter Wirbelsäulenbeschwerden, Allergien, Bluthochdruck, Migräne und auch Arthrose. Beeinträchtigt eine solche Erkrankung bereits Alltagssituationen, so kann sie im Berufsleben zum Ende einer Beschäftigung führen. Im Arbeitsrecht an sich ist nicht die Krankheit selbst, sondern die aus ihr resultierende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von Bedeutung. 2 Auf der einen Seite ist im Gesetz der kranke Arbeitnehmer besonders schutzwürdig, auf der anderen Seite sollen die durch Fehlzeiten auftretenden negativen wirtschaftlichen Folgen nicht unbegrenzt dem Arbeitgeber angelastet werden. Regelungen zur Entgeltfortzahlung belegen dies. Das Charakteristische der chronischen Krankheit ist aber die fortwährende Dauer der Erkrankung und die damit verbundene Leistungsminderung bzw auch die Erhöhung der Fehlzeiten über eine nicht- oder nur schwer absehbare Zeit. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen 3 möglich, zb wenn die Kündigung durch eine lang andauernde Krankheit 4 oder eine krankheitsbedingte Minderleistung 5 gerechtfertigt ist. Die aus der steigenden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass die weit überdurchschnittlichen Krankenstände 1 Vgl Statistik Austria, Österreichischen Gesundheitsbefragung 2006/07, ankheiten/index.html, Stand: Vgl Enzelsberger, Beendigung und Krankenstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankenstands, ecolex2009, Hier wird nicht von einem pauschalen Kündigungsverbot wegen Krankheit gesprochen, sondern es wird das Kündigungsrecht des Arbeitgebers durch einen allgemeinen Bestandsschutz ( 105 ff ArbVG) beschränkt. 4 ASG Wien vom , ARD 5398/4/ OGH vom , ASoK 2004, 38. 2

3 durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigt die Kündigung. 6 Natürlich ist hierbei die Beurteilung der Frage, was lang andauernd ist, zu klären und ob die betrieblichen Interessen nachteilig berührt werden 7. Dennoch ist klar, dass Lehre 8 und Rechtsprechung 9 länger andauernde oder/und häufige Krankenstände als einen persönlich bedingten Kündigungsgrund sehen. Bedeutet dies, dass die Judikatur den Weg für die Kündigung vieler (in Hinblick auf die verschiedensten Arten der chronischen Krankheit und nicht auf die Anzahl der Gekündigten) chronisch Kranker ebnet, oder können hier noch Ausnahmen in der Rechtsprechung gefunden werden? Weiters ist zu hinterfragen, ob und wann die betrieblichen Interessen nachteilig berührt werden, die einen Rechtfertigungsgrund für die Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen, und ob die soziale Gestaltungspflicht ein ausreichendes Mittel darstellt um kranken Arbeitnehmern Arbeitsplätze zu sichern. Bedenkt man aber auch, dass idr jede Krankheit, bzw die Minderleistung bzw die Abwesenheit eine nachteilige Berührung betrieblicher Interessen darstellt, wären bei einer restriktiven Auslegung des 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG die Schutzlosigkeit eines jeden wegen Krankheit gekündigten Arbeitnehmers zur Folge. Besonderes Interesse läge in diesem Zusammenhang auch in einer ökonomischen Analyse des Rechts. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise toleriert eine strenge Kosten-Nutzen Rechnung keine beschränkt leistungsfähigen Arbeitskräfte. Die Kündigung solcher Arbeitnehmer wäre aus einer Logik betrieblicher Rationalität also durchaus sinnvoll. Doch gerade die aus der krankheitsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitslosen, haben die geringsten Chancen wieder Arbeit zu finden. Sie sind geradezu prädestiniert zu Langzeitarbeitslosen mit gravierenden psychischen und finanziellen Folgen zu werden. Zu hinterfragen ist, wieso ein Betrieb einen, durch das Gesetz besonders geschützten Arbeitnehmer, zb einen begünstigten Behinderten, kündigen soll und welche finanziellen Auswirkungen dies für beide Seiten hätte. Für eine Gegenüberstellung ist auch der nicht besonders geschützte Arbeitnehmer zu betrachten. Hier werde ich besonders auf den Aspekt der Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit der darin liegenden Risikoverteilung sowie auf die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen eingehen. Ob eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, hängt von verschiedenen Gesichtspunkten ab, die die Rechtsprechung im Laufe der Jahre entwickelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Lage des Arbeitnehmers, die Situation des Betriebes und auch das Krankheitsbild und auf die Krankheitsursache zu berücksichtigen 10. Hier werde ich ausdrücklich auf die Prognose des Krankheitsverlaufs, die Abwägung bei typischen Krankheitserscheinungen 6 OGH 2002/03/28 8 ObA 230/01h. 7 Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht (2006) Wolligger, Betriebsbedingte Kündigung und Sozialvergleich, wbl 2008, 311, RZ OGH 2008/09/02 8 Ob A 48/08d und auch OGH 1991/06/19 9 Ob A 120/ Runggaldier, Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS 1982,

4 (langandauernde Krankheit in der Gegenüberstellung zur häufigen Krankheit), die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, die Belastung des Betriebes und die Störung des Betriebsablaufes, die wirtschaftliche Situation des Betriebes, die Störung des Betriebsklimas, das Alter der Arbeitnehmer, Versorgungspflichten des Arbeitnehmers sowie die Größe des Betriebes und die Zahl der Beschäftigten eingehen. Die bereits aus der Literatur gewonnen Erkenntnisse werden auf die Problematik des chronischen umgelegt. Nun ist auch auf das Betriebsvereinbarungsrecht einzugehen. Viele Unternehmen reagieren auf die steigende Anzahl der chronischen Krankheiten ihrer Arbeitnehmer nicht mit Kündigung, sondern mit einer Vereinbarung zwischen Unternehmen bzw Standort und Betriebsrat. Vor allem in Betriebsvereinbarungen lässt sich hier ein Trend beobachten, der durchaus wünschenswerte Aspekte beinhaltet Dieses Betriebsvereinbarungsrecht schafft es, gleich beide Parteien auf die ein oder andere Weise zufrieden zu stellen, einerseits den Arbeitnehmer, dem auch bei einer nicht vorhandenen Erwerbsunfähigkeit ein Kündigungsschutz im Ausmaß der Vereinbarung zusteht. Auf der anderen Seite steht der Arbeitgeber, der sich dadurch vor Anfechtungen schützt und das Wohlwollen der Mitarbeiter gewährleistet. Hier spielt auch die Größe der Unternehmen eine tragende Rolle. Hat eine Aktiengesellschaft mit tausenden Mitarbeitern einen engagierten Betriebsrat oder auch weniger Probleme Alternativarbeitsplätze 11 zu finden, so ist dies auf der KMU-Ebene deutlich schwieriger zu erreichen. Hier stellen sich die Fragen, ob eine Betriebsvereinbarung nicht bloß einseitig die Arbeitnehmerinteressen vertritt, ob eine solche aus wirtschaftlichen Interessen auf der KMU- Ebene überhaupt sinnvoll ist und ob dies in Österreich in einem für die Arbeitnehmer gelungenen Ausmaß überhaupt möglich ist. Doch nicht nur der Kündigungsschutz, auch der juristische Begriff der chronischen Krankheit selbst, aus dem juristischen her betrachtet, ist zu hinterfragen. Krankheit ist nach 120 Abs 1 Z 1 ASVG ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Diese Definition auf die chronische Krankheit umzulegen, ist sinnvoll aber nicht ausreichend, denn diese bezieht sich ausschließlich auf die sozialrechtliche Begriffsbehandlung und lässt die zeitliche Komponente außer Acht, welche gerade bei der chronischen Krankheit charakteristisch ist. Das Gesetz kennt weitere Definitionen, die eine chronische Krankheit betreffen könnten, wie zb in den 300 Abs 2 ASVG und 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz. Betrachtet man hierzu die Definition der Behinderung gemäß den 3 BEinstG und 3 BGstG 12 so lassen sich schon größere Übereinstimmungen zu Waltz erkennen: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der 11 Wolligger, Betriebsbedingte Kündigung und Sozialvergleich, wbl 2008, 311 (313). 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Behindertengleichstellungsgesetz (BGstG). 4

5 Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 13 Das Problem liegt hierbei jedoch in der Definition des begünstigten Behinderten in 1 BEinstG, welche einen Grad der Behinderung von mindestens 50vH, per Bescheid festgestellt, voraussetzt. Besonders interessant ist die Frage, inwieweit eine chronische Krankheit eine Behinderung isd Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz darstellt. Voraussetzung hierbei ist eine Abweichung der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder psychischen Verfassung von dem für das Lebensalter typischen Zustand. Das gesetzliche Diskriminierungsverbot gilt zugunsten aller Behinderten isd gesetzlichen Definition, ohne, dass es auf einen bestimmten Grad der Behinderung oder auf ein behördliches Feststellungsverfahren, wie im BEinstG der Fall, ankommt. Ein weiterer Unterschied zum BEinstG besteht darin, dass auch ein bestimmter Kreis von Angehörigen von Menschen mit Behinderung vom BGstG erfasst wird. 14 Treffen diese Definitionen auf einige chronisch Kranke durchaus zu, so kann dies wiederum nicht auf alle umgelegt werden. Eine chronische Krankheit muss nicht zwingend ständig, sondern gerade nur vorübergehend auftreten. Als Beispiel: Spezielle Autoimmunerkrankungen setzen den Betroffenen im Laufe seines Lebens zwar immer wieder außer Gefecht, erfüllen deshalb aber nicht die Voraussetzungen einer Behinderung, so ist diese Person zwar aus medizinischer Sicht chronisch krank, aber nach dem BEinstG sicherlich nicht. Ob dies auch auf das BGstG zutrifft, ist zu prüfen. Andere Erkrankungen hingegen, seien es Wirbelsäulenerkrankungen oder auch Bandscheibenerkrankungen, können sehr wohl unter das BEinstG fallen. Die breite Palette der chronischen Krankheit macht es überaus schwierig eine geeignete Definition zu finden. II. Forschungsstand Die Methodik hinsichtlich der Kündigung und des Kündigungsschutzes ist hinreichend in diverser Literatur der herrschenden Lehre diskutiert und erforscht worden. Zur krankheitsbedingten Kündigung und artverwandten Themen finden sich zwar viele Entscheidungen 15 und rund ein Dutzend Veröffentlichungen 16 in diversen Zeitschriften, wobei 13 Hofer/Miller-Fahringer/Rubisch, Behindertengleichstellungsrecht (2006). 14 Kaszanits, Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden, ASok 2004, Ua 4 Ob2/84; 9 ObA194/95; 14 ObA79/87; 9 ObA240/90; 4 Ob2/84; 9 ObA194/95; 14 ObA79/87; 9ObA93/88; 8 ObA 230/01h; 8 Ob A 48/08d; Ob A 120/91; 16 Wolligger, Betriebsbedingte Kündigung und Sozialvergleich, wbl 2008, 311, 313; Runggaldier, Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS 1982, 130; Enzelsberger, Beendigung und Krankenstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen 5

6 sich jedoch keine direkt auf die chronische Krankheit und deren Eigenarten bezieht. Lediglich drei der mir bekannten Publikationen beziehen sich direkt und vor allem ausschließlich auf die Thematik der krankheitsbedingten Kündigung, wobei hier wiederum zwei aus den Jahren 1982 und 1992 stammen. Die Dritte aus 2009 ist jedoch nur ein kurzer, wenn auch prägnanter Überriss zu diesem Thema und beschäftigt sich nicht mit den Abwägungsgesichtpunkten der Gerichte. Keiner der Artikel dreht sich um die Besonderheit der chronischen Krankheit. Es sind lediglich Parallelen zur Thematik der Behinderung zu finden. Spezifische Literatur (va in Dissertationen, die sich auf die krankheitsbedingte Kündigung beziehen) lässt sich im deutschen Recht finden. Da die deutsche Rechtsprechung sowie Literatur vergleichbar mit der österreichischen ist und tlw auch als wegweisend anzusehen ist, werde ich am Ende der Dissertation noch kurz auf die deutsche Handhabung zu diesem Thema eingehen. Ein weiterer Blick über das nationale Recht hinaus wird in einem kurzen Überblick auf Unionsrecht 17 stattfinden. III. Zielsetzung In dieser Dissertation sollen Probleme der krankheitsbedingten Kündigung bei chronisch Kranken aufgezeigt und Lösungsansätze präsentiert werden. Analysiert werden soll, was rechtlich überhaupt als chronisch krank zu verstehen ist und in welchen Regelungsfeldern man sich hier bewegt. Deshalb wird eine Analyse des Begriffs des chronisch Kranken erfolgen und der Versuch einer Umlegung auf den Begriff der Behinderung vorgenommen. Weiters wird eine ökonomische Analyse des Rechts vorgenommen, die die Risikoverteilung für die Entgeltfortzahlung aufgreift, sowie die betrieblichen Interessen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit und dem allgemeinen Kündigungsschutz. Ebenso wird auf die Abwägungsgesichtspunkte der sozialwidrigen Kündigung der Gerichte näher eingegangen und diese im Lichte der Probleme von chronisch Kranken analysiert und umgelegt. Auch hier soll die ökonomische Perspektive nicht außer Acht gelassen werden. Krankenstands, ecolex2009, 196; Burgstaller, Kündigung und Krankenstand Krankheit als Kündigungsgrund, ZAS 2003/29; Eichinger, Arbeitnehmerbedingte Kündigungsgründe, RdA 1997, 96; Karl, Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS 1992, 152; Spitzl, Die Krankschreibung im Sozialrecht, ZAS 2003, 27; Pircher, Soziale Gestaltung und Prinzipien im allgemeinen Kündigungsschutz, JBl 2001, 694; Gerhartl, Beendigung des Dienstverhältnisses von Behinderten wegen Krankheit, AsoK 2008, 23; Schäfer, Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter besonderer Berücksichtigung älterer Arbeitnehmer, FJ 2001, 385; Tomandl, Bemerkung zur Rechtssprechung des VwGH zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 203; Trattner, Besonderer Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, AsoK 1998, 381; Mazal, Der Anspruch auf Krankenbehandlung bei chronischen Krankheiten am Beispiel der Behandlung beatmungspflichtiger Kranker, ZAS 2002, 33; Hack, Die Entlassung von nach dem BEinstG begünstigten behinderten Arbeitnehmern wegen Dienstunfähigkeit, RdA 2003, Rebhahn, Zur Bedeutung des Art 30 der Grundrechtcharta der EU betreffend den Kündigungsschutz, FR Bauer/Maier/Petrag (2004)

7 IV. Persönliche Motivation Bereits im Diplomstudium Wirtschaftsrecht an der Universität Innsbruck habe ich mich eingehend mit Arbeitsrecht und auch europäischem Arbeits- und Sozialrecht beschäftigt. Im WS 08/09 absolvierte ich dann ein Praktikum bei einem führenden Automobilkonzern in Deutschland, wo ich konkret mit dem Thema der krankheitsbedingten Kündigung konfrontiert war. Die Art und Weise, wie dieses Unternehmen mit seinen kranken Arbeitnehmern umging, war für mich wegweisend. Der ausschlaggebende Punkt für die Themenwahl ist aber sicherlich meine eigene Betroffenheit. V. Gliederung Begriffsbestimmungen aus dem Medizinischen und dem Juristischen leiten die Arbeit ein. Um das Thema umfassend zu erläutern, bedarf es auch der Grundlagen zu Kündigung und Entlassung, um später spezifiziert auf die Besonderheiten aus der Problemstellung einzugehen zu können. Abschließend ist ein kurzer Rechtsausblick auf den Kündigungsschutz nach Unionsrecht und deutschem Recht vorgesehen. Daraus ergibt sich folgende vorläufige Gliederung: 1. Einleitung 2. Der Begriff der chronischen Krankheit 2.1. Medizinische Definition der Krankheit Die chronische Krankheit im Besonderen 2.2. Juristische Definition der Krankheit 2.3. Problemstellungen aus dem Begriff 3. Eine ökonomische Analyse des Rechts 3.1. Die Abwägung des Arbeitgebers Die ökonomischen Folgen einer Kündigung Das Risiko der Weiterbeschäftigung Die Entgeltfortzahlung Die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen aus ökonomischer Sicht 3.2. Die Abhängigkeit des Arbeitnehmer 4. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund 4.1. Der wichtige Grund im Allgemeinen 4.2. Die Entlassungstatbestände des 26 AngG 4.3. Die Entlassungstatbestände des 82 im Besonderen 82 lit h GewO

8 4.4. Sonstige spezielle Entlassungstatbestände unter dem Gesichtspunkt der Krankheit ( 34 LAG, 26 GangG, 38 SchauspG, 34 VBG, 20 HausbG, 15 BAG, 14 HGHAG) 4.5. Der besondere Entlassungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Krankheit 5. Die Kündigung 5.1. Allgemeiner Kündigungsschutz Anfechtung wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung Die personenbedingten Kündigungsrechtfertigungsgründe Im Besonderen 105 Abs 3 Z 2 ArbVG Die betriebsbedingten Kündigungsrechtfertigungsgründe 5.2. Abwägungsgesichtspunkte Prognose des Krankheitsverlaufs Abwägung bei typischen Krankheitserscheinungen Langandauernde Krankheit Häufige Krankheit Soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen Belastung des Betriebes durch die Störung des Betriebsablaufes Die wirtschaftliche Situation des Betriebes Die Störung des Betriebsklimas Das Alter der Arbeitnehmer Versorgungspflichten des Arbeitnehmers Die Größe des Betriebes und die Zahl der Beschäftigten 5.3. Besonderer Kündigungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Krankheit 6. Betriebsvereinbarungsrecht 6.1. Funktion und Rechtsnatur 6.2. Die besondere Bedeutung der Betriebsvereinbarungen im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz von chronisch Kranken ( 97 ArbVg Abs 1 Z 21,22) 7. Kündigungsschutz von chronisch Kranken durch zivilrechtliche Generalklauseln 8. Rechtsausblick 8.1. Bemühungen der Europäischen Union im Hinblick auf die chronisch Kranke und Behinderte 8.2. Die krankheitsbedingte Kündigung im Hinblick auf die chronische Krankheit in Deutschland 8

9 VI. Literaturauszug Monographien (Auszug) Achleitner, Sonja: Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (2002) Binder, Martin: Individual Arbeitsrecht II 6 (2009) Borgers, Dieter: Chronische Erkrankungen (1999) Braun Manuel, Arbeitsrechtlichter Kündigungsschutz durch zivilrechtliche Generalklauseln (2001) Brodil, Wolfgang: Arbeitsrecht in Grundzügen [inkl. Teilzeitbeschäftigung neu] (2009) Floretta/Spielhbüchler/Strasser: Arbeitsrecht Band I Individualarbeitsrecht 4 (1998) Hadulla, Michael [Hrsg] : Die chronischen Krankheiten (2005) Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch: Behindertengleichstellungsrecht (2006) Horn, Kristian: Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz und Europarecht : zur Europarechtskonformität von 2 IV AGG unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen (2009). Kraus, Andrea: Die krankheitsbedingte Kündigung : ein Vergleich der Rechtslage in Frankreich und in Deutschland unter Berücksichtigung europarechtlicher und internationaler Aspekte (1994) Kuderna, Friedrich: Entlassungsrecht (1994) Marhold/Friedrich: Österreichisches Arbeitsrecht (2006) Mazal, Wolfgang: Arbeitsrecht ein systematischer Grundriss 4 (2008) Pelke, Christian: Die Systematik der krankheitsbedingten Kündigung (2004) Tomandl/Schramml: Arbeitsrecht I Gestalter und Gestaltungsmittel 6 (2008) Verstege, Sebastian: Die Kündigung wegen geminderter Leistung des Arbeitnehmers (2008) Fachaufsätze (Auszug) Burgstaller, Gerald: Kündigung und Krankenstand Krankheit als Kündigungsgrund, ZAS 2003/29. Eichinger, Julia: Arbeitnehmerbedingte Kündigungsgründe, RdA 1997, 96. Enzelsberger, Julia: Beendigung und Krankenstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankenstands, ecolex2009 Gerhartl, Andreas: Beendigung des Dienstverhältnisses von Behinderten wegen Krankheit, AsoK 2008, 23 Hack, Doris: Die Entlassung von nach dem BEinstG begünstigten behinderten Arbeitnehmern wegen Dienstunfähigkeit, RdA 2003, 514 Karl, Beatrix: Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS 1992, 152 Mazal, Wolfgang: Der Anspruch auf Krankenbehandlung bei chronischen Krankheiten am Beispiel der Behandlung beatmungspflichtiger Kranker, ZAS 2002, 33 9

10 Runggaldier, Ulrich: Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS Schäfer, Stefan: Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter besonderer Berücksichtigung älterer Arbeitnehmer, FJ 2001, 385 Trattner, Hans: Besonderer Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, AsoK 1998, 381 Wolligger, Sandra: Betriebsbedingte Kündigung und Sozialvergleich, wbl VII. Zeitlicher Arbeitsplan, Ressourcen 1. Erstellen des Exposés und Absolvierung der Studieneingangsphase, außer der Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens (Dezember 2009/Jänner 2010) 2. Dissertationsvereinbarung, Besuch eines Dissertantenseminars aus Arbeits- und Sozialrecht sowie zwei Wahlfächer aus Arbeitsrecht (Sommersemester 2010) 3. Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens in einem Seminar aus Arbeitsrecht (Wintersemester 2010/11) 4. Fakultätsöffentliche Präsentation (Herbst 2010) 5. Absolvierung eines weiteren Seminars sowie zwei Lehrveranstaltungen aus Arbeitsrecht sowie Besuch der zulassungsbedingten Übungen (Sommersemester 2011) 6. Absolvierung der noch fehlenden Lehrveranstaltungen (Wintersemester 2011/2012) 7. Abfassen der Dissertation (- circa Ende 2012) Ressourcen (siehe dazu die Dissertationsvereinbarung Punkt 5, Sach- und Geldmittel der Fakultät) sind nicht erforderlich. 10

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